Gemeindeversammlung - Gemeinde Erlenbach
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Geschäft 4<br />
Statutenrevision Zweckverband Gemeinsame Sekundarschule<br />
<strong>Erlenbach</strong>-Herrliberg (GSEH)<br />
Antrag<br />
Der <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> wird beantragt zu beschliessen:<br />
1. Der Revision der Statuten des Zweckverbands «Gemeinsame Sekundarschule <strong>Erlenbach</strong>-<br />
Herrliberg (GSEH)» wird zugestimmt.<br />
2. Die Schulpflege wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen an den Statuten, die sich im<br />
Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch den Regierungsrat ergeben, zusammen mit<br />
der Schulpflege Herrliberg in eigener Kompetenz vorzunehmen. Die Statuten werden, nach<br />
Genehmigung durch den Regierungsrat, von der Sekundarschulkommission in Kraft gesetzt.<br />
Weisung<br />
Ausgangslage<br />
Im November bzw. Dezember 2004 verabschiedeten die <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong>en der <strong>Gemeinde</strong>n<br />
<strong>Erlenbach</strong> und Herrliberg einen Vertrag über die gemeinsame Führung der Oberstufen.<br />
Sie legten damit den Grundstein für einen Zweckverband, der zu Beginn des Schuljahres<br />
2007/08 in Kraft trat. Seit der Gründung des Zweckverbands hat sich das übergeordnete kantonale<br />
Recht verändert. So wirkt sich die neue Kantonsverfassung, aber auch das neue Volksschulgesetz<br />
auf die Bestimmungen des Zweckverbandsvertrags aus. Bis Ende 2009 muss dieser<br />
an die Vorschriften der Kantonsverfassung angepasst werden. Der Zweckverband GSEH<br />
nahm die zwingende Revision zum Anlass, auf Grund der bisher gemachten praktischen Erfahrung<br />
zusätzlich noch einige kleinere Anpassungen an den Statuten vorzunehmen.<br />
Der Statutenentwurf wurde vom <strong>Gemeinde</strong>amt des Kantons Zürich geprüft. Dessen Empfehlungen<br />
wurden übernommen.<br />
Die Rechte der Stimmbürgerschaft<br />
Unter dem Titel «Demokratie in Zweckverbänden» verlangt die neue Kantonsverfassung, den<br />
Stimmberechtigten mehr Mitsprache einzuräumen. So sollen die Stimmberechtigten im zweistufigen<br />
Zweckverband Initiativen ergreifen und über einzelne Geschäfte an der Urne abstimmen<br />
können. Diese Änderung kommt in den GSEH-Statuten in der Verbandsorganisation<br />
(Art. 4) sowie in den Kompetenzen der Stimmberechtigten (Art. 9 und 10) zum Ausdruck. Künftig<br />
können 250 Stimmberechtigte der <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Erlenbach</strong> und Herrliberg eine Initiative ergreifen<br />
und damit beispielsweise die Änderung der Zweckverbandsstatuten verlangen. Zudem<br />
haben die Stimmberechtigten an der Urne über Kreditvorlagen von mehr als Fr. 200’000.– im<br />
Einzelfall bzw. mehr als Fr. 50’000.– jährlich wiederkehrend abzustimmen. Nur wenn die Mehrheit<br />
der Stimmenden beider <strong>Gemeinde</strong>n den beantragten Krediten zustimmt, gelten diese als<br />
angenommen (Art. 8). Einstimmigkeit ist hingegen für Beschlüsse der beiden <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong>en<br />
und Schulpflegen erforderlich (Art.15). An den <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong>en von<br />
<strong>Erlenbach</strong> und Herrliberg wird, wie bisher, über den Voranschlag und die Jahresrechnung des<br />
Zweckverbands abgestimmt (Art. 13). Die Schulpflegen beider Verbandsgemeinden erhalten<br />
einheitliche Kompetenzen (Art. 14). Weil die Zweckverbandsstatuten in jedem Fall den Regelungen<br />
der <strong>Gemeinde</strong>ordnungen vorgehen, wurden die bisher in Art. 7 aufgeführten Kompetenzen<br />
der Schulpflegen präziser formuliert.