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Gemeindeversammlung - Gemeinde Erlenbach

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34<br />

Geschäft 4<br />

Statutenrevision Zweckverband Gemeinsame Sekundarschule<br />

<strong>Erlenbach</strong>-Herrliberg (GSEH)<br />

Antrag<br />

Der <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> wird beantragt zu beschliessen:<br />

1. Der Revision der Statuten des Zweckverbands «Gemeinsame Sekundarschule <strong>Erlenbach</strong>-<br />

Herrliberg (GSEH)» wird zugestimmt.<br />

2. Die Schulpflege wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen an den Statuten, die sich im<br />

Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch den Regierungsrat ergeben, zusammen mit<br />

der Schulpflege Herrliberg in eigener Kompetenz vorzunehmen. Die Statuten werden, nach<br />

Genehmigung durch den Regierungsrat, von der Sekundarschulkommission in Kraft gesetzt.<br />

Weisung<br />

Ausgangslage<br />

Im November bzw. Dezember 2004 verabschiedeten die <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong>en der <strong>Gemeinde</strong>n<br />

<strong>Erlenbach</strong> und Herrliberg einen Vertrag über die gemeinsame Führung der Oberstufen.<br />

Sie legten damit den Grundstein für einen Zweckverband, der zu Beginn des Schuljahres<br />

2007/08 in Kraft trat. Seit der Gründung des Zweckverbands hat sich das übergeordnete kantonale<br />

Recht verändert. So wirkt sich die neue Kantonsverfassung, aber auch das neue Volksschulgesetz<br />

auf die Bestimmungen des Zweckverbandsvertrags aus. Bis Ende 2009 muss dieser<br />

an die Vorschriften der Kantonsverfassung angepasst werden. Der Zweckverband GSEH<br />

nahm die zwingende Revision zum Anlass, auf Grund der bisher gemachten praktischen Erfahrung<br />

zusätzlich noch einige kleinere Anpassungen an den Statuten vorzunehmen.<br />

Der Statutenentwurf wurde vom <strong>Gemeinde</strong>amt des Kantons Zürich geprüft. Dessen Empfehlungen<br />

wurden übernommen.<br />

Die Rechte der Stimmbürgerschaft<br />

Unter dem Titel «Demokratie in Zweckverbänden» verlangt die neue Kantonsverfassung, den<br />

Stimmberechtigten mehr Mitsprache einzuräumen. So sollen die Stimmberechtigten im zweistufigen<br />

Zweckverband Initiativen ergreifen und über einzelne Geschäfte an der Urne abstimmen<br />

können. Diese Änderung kommt in den GSEH-Statuten in der Verbandsorganisation<br />

(Art. 4) sowie in den Kompetenzen der Stimmberechtigten (Art. 9 und 10) zum Ausdruck. Künftig<br />

können 250 Stimmberechtigte der <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Erlenbach</strong> und Herrliberg eine Initiative ergreifen<br />

und damit beispielsweise die Änderung der Zweckverbandsstatuten verlangen. Zudem<br />

haben die Stimmberechtigten an der Urne über Kreditvorlagen von mehr als Fr. 200’000.– im<br />

Einzelfall bzw. mehr als Fr. 50’000.– jährlich wiederkehrend abzustimmen. Nur wenn die Mehrheit<br />

der Stimmenden beider <strong>Gemeinde</strong>n den beantragten Krediten zustimmt, gelten diese als<br />

angenommen (Art. 8). Einstimmigkeit ist hingegen für Beschlüsse der beiden <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong>en<br />

und Schulpflegen erforderlich (Art.15). An den <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong>en von<br />

<strong>Erlenbach</strong> und Herrliberg wird, wie bisher, über den Voranschlag und die Jahresrechnung des<br />

Zweckverbands abgestimmt (Art. 13). Die Schulpflegen beider Verbandsgemeinden erhalten<br />

einheitliche Kompetenzen (Art. 14). Weil die Zweckverbandsstatuten in jedem Fall den Regelungen<br />

der <strong>Gemeinde</strong>ordnungen vorgehen, wurden die bisher in Art. 7 aufgeführten Kompetenzen<br />

der Schulpflegen präziser formuliert.

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