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Gemeindeversammlung - Gemeinde Erlenbach

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Rechnungsprüfungskommission<br />

Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) wird um ein Mitglied aus Küsnacht ergänzt. Diese<br />

von der RPK Küsnacht vorgeschlagene Zusammensetzung der ARA-RPK entspricht der Wiederherstellung<br />

der ursprünglichen Verhältnisse und widerspiegelt die Vertretung der Verbandsgemeinden<br />

in der Betriebskommission sowie die Aufteilung der Kosten unter den Verbandsgemeinden.<br />

Bis zur letzten Revision der Statuten war Küsnacht mit zwei Mitgliedern und <strong>Erlenbach</strong><br />

mit einem Mitglied in der RPK vertreten. Anlässlich der Statutenrevision 2007 wurde die<br />

Anzahl der RPK-Mitglieder beibehalten und das zweite Mitglied aus Küsnacht durch ein Mitglied<br />

aus Zumikon ersetzt.<br />

Finanzkompetenzen<br />

An der Finanzkompetenz der ARA-Betriebskommission ändert sich grundsätzlich nichts. Sie<br />

kann weiterhin gebundene Ausgaben in unbeschränkter Höhe und im Voranschlag enthaltene<br />

einmalige Ausgaben bis Fr. 250’000.– im Einzelfall bewilligen (§ 12).<br />

Die Gesamtheit der Stimmberechtigten im Verbandsgebiet beschliesst über einmalige Ausgaben<br />

ab Fr. 750’000.– sowie über jährlich wiederkehrende Ausgaben ab Fr. 100’000.–, unabhängig<br />

davon, ob die Ausgaben im Voranschlag enthalten sind oder nicht (§ 19).<br />

Bis zum Erreichen dieser Limiten ist der <strong>Gemeinde</strong>rat Bewilligungsinstanz, vorbehältlich, wie<br />

erwähnt, der Kompetenz der ARA-Betriebskommission für im Voranschlag enthaltene einmalige<br />

Ausgaben bis Fr. 250’000.– (§ 16).<br />

Die Finanzkompetenzen werden in den Statuten explizit geregelt; auf die bisherigen Verweise<br />

auf die jeweiligen <strong>Gemeinde</strong>ordnungen wird verzichtet. Massgebend für die Bestimmung der<br />

Finanzkompetenz ist der Gesamtbetrag der zu bewilligenden Ausgabe, nicht der jeweilige Anteil<br />

einer Verbandsgemeinde. Die Regelung in den Statuten geht den Regelungen der einzelnen<br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnungen vor. Dadurch wird Klarheit geschaffen und erreicht, dass für das gleiche<br />

Geschäft in allen Verbandsgemeinden dasselbe Organ Bewilligungsinstanz ist.<br />

Beschlussfassung<br />

Ein den einzelnen Verbandsgemeinden (<strong>Gemeinde</strong>rat, <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong>) unterbreiteter<br />

Antrag gilt als angenommen, wenn er in allen Verbandsgemeinden Zustimmung erhalten hat<br />

(§ 18). Es herrscht hier somit das Einstimmigkeitsprinzip.<br />

Eine den Stimmberechtigten des Verbandsgebiets (Urnenabstimmung) unterbreitete Vorlage<br />

gilt als angenommen, wenn ihr die Mehrheit der Stimmenden sowie die Mehrheit der Verbandsgemeinden<br />

zugestimmt haben (§ 20 Abs. 4).<br />

Initiativrecht Stimmberechtigte Verbandsgebiet<br />

Die Gesamtheit der Stimmberechtigten des Verbandsgebiets kann folgende Geschäfte auf<br />

dem Initiativweg zur Abstimmung bringen:<br />

• den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Beschlüssen, die in ihrer Kompetenz<br />

liegen. Dazu gehören insbesondere Kreditbeschlüsse gemäss § 19;<br />

• die Änderung der Verbandsstatuten;<br />

• die Auflösung des Verbands.<br />

Eine Initiative muss von mindestens 500 Stimmberechtigten, dies entspricht ca. 2% der Gesamtheit<br />

der Einwohner des Verbandsgebiets, unterstützt werden, damit sie zustande kommen<br />

kann (§ 21).

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