Gemeindeversammlung - Gemeinde Erlenbach
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kommission mehr vor, die Betriebskommission kann dann um zwei Mitglieder erweitert werden.<br />
Vorausgesetzt sind übereinstimmende Beschlüsse der <strong>Gemeinde</strong>räte der beiden Verbandsgemeinden.<br />
Entsprechend obliegen die Aufgaben der ehemaligen Baukommission neu<br />
der Betriebskommission (§§ 8 und 10).<br />
Finanzkompetenzen<br />
An der Finanzkompetenz der Betriebskommission Seewasserwerk ändert sich grundsätzlich<br />
nichts. Sie kann weiterhin gebundene Ausgaben in unbeschränkter Höhe und im Voranschlag<br />
enthaltene einmalige Ausgaben bis Fr. 250’000.– im Einzelfall bewilligen (§ 11).<br />
Die Gesamtheit der Stimmberechtigten im Verbandsgebiet beschliesst über einmalige Ausgaben<br />
ab Fr. 500’000.– sowie über jährlich wiederkehrende Ausgaben ab Fr. 50’000.–, unabhängig<br />
davon, ob die Ausgaben im Voranschlag enthalten sind oder nicht (§ 18).<br />
Bis zum Erreichen dieser Limiten ist der <strong>Gemeinde</strong>rat Bewilligungsinstanz, vorbehältlich, wie<br />
erwähnt, der Kompetenz der Betriebskommission für im Voranschlag enthaltene einmalige<br />
Ausgaben bis Fr. 250’000.– (§ 15).<br />
Die Finanzkompetenzen werden in den Statuten explizit geregelt; auf die bisherigen Verweise<br />
auf die jeweiligen <strong>Gemeinde</strong>ordnungen wird verzichtet. Massgebend für die Bestimmung der<br />
Finanzkompetenz ist der Gesamtbetrag der zu bewilligenden Ausgabe, nicht der jeweilige<br />
Anteil einer Verbandsgemeinde. Die Regelung in den Statuten geht den Regelungen der einzelnen<br />
<strong>Gemeinde</strong>ordnungen vor. Dadurch wird Klarheit geschaffen und erreicht, dass für das<br />
gleiche Geschäft in allen Verbandsgemeinden dasselbe Organ Bewilligungsinstanz ist.<br />
Beschlussfassung<br />
Ein den einzelnen Verbandsgemeinden (<strong>Gemeinde</strong>rat, <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong>) unterbreiteter<br />
Antrag gilt als angenommen, wenn er in beiden Verbandsgemeinden Zustimmung erhalten hat<br />
(§ 17). Es herrscht hier somit das Einstimmigkeitsprinzip.<br />
Eine den Stimmberechtigten des Verbandsgebiets (Urnenabstimmung) unterbreitete Vorlage<br />
gilt als angenommen, wenn ihr die Mehrheit der Stimmenden zugestimmt hat (§ 19 Abs. 4).<br />
Initiativrecht Stimmberechtigte Verbandsgebiet<br />
Die Gesamtheit der Stimmberechtigten des Verbandsgebiets kann folgende Geschäfte auf<br />
dem Initiativweg zur Abstimmung bringen:<br />
• den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Beschlüssen, die in ihrer Kompetenz<br />
liegen. Dazu gehören insbesondere Kreditbeschlüsse gemäss § 18;<br />
• die Änderung der Verbandsstatuten;<br />
• die Auflösung des Verbands.<br />
Eine Initiative muss von mindestens 400 Stimmberechtigten, dies entspricht ca. 2% der Gesamtheit<br />
der Einwohner des Verbandsgebiets, unterstützt werden, damit sie zustande kommen<br />
kann (§ 20).<br />
Investitionskosten<br />
Die Investitionskosten werden unverändert zu 70% von Küsnacht und zu 30% von <strong>Erlenbach</strong><br />
getragen. Neu sehen die Statuten vor, dass bei erheblichen Veränderungen im Wasserverbrauch<br />
sowie auf Antrag einer Vertragsgemeinde der Kostenteiler neu festgelegt wird (§ 30).<br />
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