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Gemeindeversammlung - Gemeinde Erlenbach

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kommission mehr vor, die Betriebskommission kann dann um zwei Mitglieder erweitert werden.<br />

Vorausgesetzt sind übereinstimmende Beschlüsse der <strong>Gemeinde</strong>räte der beiden Verbandsgemeinden.<br />

Entsprechend obliegen die Aufgaben der ehemaligen Baukommission neu<br />

der Betriebskommission (§§ 8 und 10).<br />

Finanzkompetenzen<br />

An der Finanzkompetenz der Betriebskommission Seewasserwerk ändert sich grundsätzlich<br />

nichts. Sie kann weiterhin gebundene Ausgaben in unbeschränkter Höhe und im Voranschlag<br />

enthaltene einmalige Ausgaben bis Fr. 250’000.– im Einzelfall bewilligen (§ 11).<br />

Die Gesamtheit der Stimmberechtigten im Verbandsgebiet beschliesst über einmalige Ausgaben<br />

ab Fr. 500’000.– sowie über jährlich wiederkehrende Ausgaben ab Fr. 50’000.–, unabhängig<br />

davon, ob die Ausgaben im Voranschlag enthalten sind oder nicht (§ 18).<br />

Bis zum Erreichen dieser Limiten ist der <strong>Gemeinde</strong>rat Bewilligungsinstanz, vorbehältlich, wie<br />

erwähnt, der Kompetenz der Betriebskommission für im Voranschlag enthaltene einmalige<br />

Ausgaben bis Fr. 250’000.– (§ 15).<br />

Die Finanzkompetenzen werden in den Statuten explizit geregelt; auf die bisherigen Verweise<br />

auf die jeweiligen <strong>Gemeinde</strong>ordnungen wird verzichtet. Massgebend für die Bestimmung der<br />

Finanzkompetenz ist der Gesamtbetrag der zu bewilligenden Ausgabe, nicht der jeweilige<br />

Anteil einer Verbandsgemeinde. Die Regelung in den Statuten geht den Regelungen der einzelnen<br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnungen vor. Dadurch wird Klarheit geschaffen und erreicht, dass für das<br />

gleiche Geschäft in allen Verbandsgemeinden dasselbe Organ Bewilligungsinstanz ist.<br />

Beschlussfassung<br />

Ein den einzelnen Verbandsgemeinden (<strong>Gemeinde</strong>rat, <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong>) unterbreiteter<br />

Antrag gilt als angenommen, wenn er in beiden Verbandsgemeinden Zustimmung erhalten hat<br />

(§ 17). Es herrscht hier somit das Einstimmigkeitsprinzip.<br />

Eine den Stimmberechtigten des Verbandsgebiets (Urnenabstimmung) unterbreitete Vorlage<br />

gilt als angenommen, wenn ihr die Mehrheit der Stimmenden zugestimmt hat (§ 19 Abs. 4).<br />

Initiativrecht Stimmberechtigte Verbandsgebiet<br />

Die Gesamtheit der Stimmberechtigten des Verbandsgebiets kann folgende Geschäfte auf<br />

dem Initiativweg zur Abstimmung bringen:<br />

• den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Beschlüssen, die in ihrer Kompetenz<br />

liegen. Dazu gehören insbesondere Kreditbeschlüsse gemäss § 18;<br />

• die Änderung der Verbandsstatuten;<br />

• die Auflösung des Verbands.<br />

Eine Initiative muss von mindestens 400 Stimmberechtigten, dies entspricht ca. 2% der Gesamtheit<br />

der Einwohner des Verbandsgebiets, unterstützt werden, damit sie zustande kommen<br />

kann (§ 20).<br />

Investitionskosten<br />

Die Investitionskosten werden unverändert zu 70% von Küsnacht und zu 30% von <strong>Erlenbach</strong><br />

getragen. Neu sehen die Statuten vor, dass bei erheblichen Veränderungen im Wasserverbrauch<br />

sowie auf Antrag einer Vertragsgemeinde der Kostenteiler neu festgelegt wird (§ 30).<br />

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