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Gemeindeversammlung - Gemeinde Erlenbach

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Geschäft 9<br />

Revision Verbandsordnung Zürcher Planungsgruppe<br />

Pfannenstil (ZPP)<br />

Antrag<br />

Der <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> wird beantragt zu beschliessen:<br />

1. Der Revision der Verbandsordnung der Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil (ZPP) wird zugestimmt.<br />

2. Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Verbandsordnung,<br />

die sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch den Regierungsrat ergeben, in<br />

eigener Kompetenz vorzunehmen. Die Verbandsordnung wird, nach Genehmigung durch<br />

den Regierungsrat, vom Verbandsvorstand in Kraft gesetzt.<br />

Weisung<br />

Ausgangslage<br />

Die Verbandsordnung der Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil (ZPP) vom 7. Juli 1977 kennt<br />

bereits das Initiativ- und Referendumsrecht für die Verabschiedung des regionalen Gesamtplans<br />

(Richtplans) und von regionalen Nutzungsplänen sowie für die Übernahme neuer Aufgaben<br />

im Rahmen des Verbandszwecks. Was aber bisher in der Verbandsordnung fehlt, ist das<br />

obligatorische und fakultative Finanzreferendum. Die Verbandsordnung der ZPP muss deshalb<br />

an die Vorschriften der neuen Kantonsverfassung angepasst werden.<br />

Nebst den Bestimmungen über die Finanzkompetenzen werden mit der Revision einige Präzisierungen<br />

vorgenommen, die sich auf die Musterstatuten Zweckverband des kantonalen <strong>Gemeinde</strong>amts<br />

stützen oder in der Regel der bisherigen Praxis entsprechen. Zudem werden die<br />

regierungsrätlichen Richtlinien über die sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann<br />

übernommen.<br />

Der Entwurf der Verbandsverordnung wurde von der ZPP-Delegiertenversammlung am<br />

25. Juni 2008 verabschiedet und anschliessend dem kantonalen <strong>Gemeinde</strong>amt zur Vorprüfung<br />

unterbreitet. Auf Grund dessen Vorprüfungsberichts vom 19. August 2008 wurde der Entwurf<br />

durch den ZPP-Vorstand bereinigt.<br />

Erläuterungen zur Verbandsordnungsrevision<br />

Referendum und Initiative<br />

Die Bestimmungen über Referendum und Initiative werden bis auf zwei Ausnahmen nicht geändert.<br />

Gegen nachfolgende Beschlüsse der Delegiertenversammlung kann das Referendum ergriffen<br />

werden (Ziff. 223.1):<br />

• Verabschiedung des regionalen Gesamtplans oder von Teilen davon;<br />

• Verabschiedung von regionalen Nutzungsplänen;

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