Gemeindeversammlung - Gemeinde Erlenbach
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Geschäft 9<br />
Revision Verbandsordnung Zürcher Planungsgruppe<br />
Pfannenstil (ZPP)<br />
Antrag<br />
Der <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> wird beantragt zu beschliessen:<br />
1. Der Revision der Verbandsordnung der Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil (ZPP) wird zugestimmt.<br />
2. Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Verbandsordnung,<br />
die sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch den Regierungsrat ergeben, in<br />
eigener Kompetenz vorzunehmen. Die Verbandsordnung wird, nach Genehmigung durch<br />
den Regierungsrat, vom Verbandsvorstand in Kraft gesetzt.<br />
Weisung<br />
Ausgangslage<br />
Die Verbandsordnung der Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil (ZPP) vom 7. Juli 1977 kennt<br />
bereits das Initiativ- und Referendumsrecht für die Verabschiedung des regionalen Gesamtplans<br />
(Richtplans) und von regionalen Nutzungsplänen sowie für die Übernahme neuer Aufgaben<br />
im Rahmen des Verbandszwecks. Was aber bisher in der Verbandsordnung fehlt, ist das<br />
obligatorische und fakultative Finanzreferendum. Die Verbandsordnung der ZPP muss deshalb<br />
an die Vorschriften der neuen Kantonsverfassung angepasst werden.<br />
Nebst den Bestimmungen über die Finanzkompetenzen werden mit der Revision einige Präzisierungen<br />
vorgenommen, die sich auf die Musterstatuten Zweckverband des kantonalen <strong>Gemeinde</strong>amts<br />
stützen oder in der Regel der bisherigen Praxis entsprechen. Zudem werden die<br />
regierungsrätlichen Richtlinien über die sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann<br />
übernommen.<br />
Der Entwurf der Verbandsverordnung wurde von der ZPP-Delegiertenversammlung am<br />
25. Juni 2008 verabschiedet und anschliessend dem kantonalen <strong>Gemeinde</strong>amt zur Vorprüfung<br />
unterbreitet. Auf Grund dessen Vorprüfungsberichts vom 19. August 2008 wurde der Entwurf<br />
durch den ZPP-Vorstand bereinigt.<br />
Erläuterungen zur Verbandsordnungsrevision<br />
Referendum und Initiative<br />
Die Bestimmungen über Referendum und Initiative werden bis auf zwei Ausnahmen nicht geändert.<br />
Gegen nachfolgende Beschlüsse der Delegiertenversammlung kann das Referendum ergriffen<br />
werden (Ziff. 223.1):<br />
• Verabschiedung des regionalen Gesamtplans oder von Teilen davon;<br />
• Verabschiedung von regionalen Nutzungsplänen;