ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...
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Leistungsanspruch nach EFA<br />
Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger, die sich in Deutschland zur Arbeitsuche aufhalten und<br />
die Staatsangehörigkeit eines der Länder haben, die das Europäische FürsorgeAbkommen<br />
unterzeichnet und ratifiziert haben (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich,<br />
Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal,<br />
Schweden, Spanien, Türkei, Großbritannien), können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen<br />
sofort nach der Einreise zu den Leistungsberechtigten Personen gehören. Für diese<br />
Personengruppe gilt der Ausschlussgrund nach § 7 Abs.1, S.2, Nr. 2 nicht.<br />
Info: Ausländer, die keine Arbeitserlaubnis besitzen, sollten SGB <strong>II</strong>-Leistungen beantragen,<br />
wenn sie mit ihrem erwerbsfähigen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben<br />
und sie sich nicht ausschließlich zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten und außerdem<br />
der Ausschluss für die ersten drei Monate für neu eingereiste Ausländer nicht greift.<br />
Beispiel: Eine im Haushalt und (eheähnlicher) Bedarfsgemeinschaft lebende ausländische<br />
Verlobte eines Deutschen hat wegen der bevorstehenden Eheschließung eine Fiktionsbescheinigung<br />
erhalten, die Verlobte ist gesundheitlich in der Lage zu arbeiten. Hier sollten<br />
beim Jobcenter Leistungen beantragt werden.<br />
Nach der Unionsbürgerrichtlinie und dem Freizügigkeitsgesetz/EU behalten in bestimmten<br />
Fällen Unionsbürger ihren Status als Arbeitnehmer bzw. als selbständig Erwerbstätige,<br />
obwohl sie arbeitslos geworden sind, so z. B. bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit (oder nach<br />
selbständiger Tätigkeit unter den gleichen Umständen) nach mehr als einem Jahr Tätigkeit<br />
und entsprechender Bestätigung durch die Agentur für Arbeit. Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit<br />
nach weniger als einem Jahr Tätigkeit oder Selbständigkeit und Meldung bei der<br />
Agentur für Arbeit, bleibt der Status immerhin noch für 6 Monate erhalten. Wichtig dabei<br />
ist, dass Sie unfreiwillig arbeitslos geworden sind (z. B. durch Kündigung des Arbeitgebers<br />
aus betriebsbedingten Gründen) oder dass die Selbständigkeit aufgegeben wurde, weil kein<br />
Gewinn mehr erwirtschaftet werden konnte. Das Jobcenter verlangt Nachweise darüber!<br />
Wenn der Status als Arbeitnehmer oder Selbständiger für den Unionsbürger trotz faktischer<br />
Arbeitslosigkeit aufrechterhalten bleibt, besteht auch Anspruch auf <strong>ALG</strong> <strong>II</strong>.<br />
Tipp: Wir empfehlen auf jeden Fall nach Eintritt von Arbeitslosigkeit weiterhin intensive<br />
Arbeitsbemühungen nachzuweisen, da bei längerem Leistungsbezug die Ausländerbehörde<br />
das Aufenthaltsrecht überprüfen und gegebenenfalls widerrufen kann, wenn Sie noch kein<br />
Daueraufenthaltsrecht in Deutschland genießen.<br />
Unionsbürger haben nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland ein Daueraufenthaltsrecht<br />
und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in der Regel Anspruch auf<br />
SGB <strong>II</strong>-Leistungen, und zwar ohne besondere ausländerspezifische Bedingungen zu erfüllen.<br />
Weiter gilt für Unionsbürger, die ihr Aufenthaltsrecht von deutschen oder ausländischen<br />
Familienangehörigen ableiten oder Elternteil von einem deutschen minderjährigen Kind<br />
sind, dass sie einen Anspruch auf SGB <strong>II</strong>-Leistungen haben, wenn sie die anderen Voraussetzungen<br />
erfüllen.<br />
In einigen Fällen kann bei Anspruchsausschluss Sozialhilfe beansprucht werden, z. B. wenn<br />
Sie keine Arbeitserlaubnis besitzen oder wenn SGB <strong>II</strong>-Leistungen wegen Aufenthalts in den