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ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...

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3.1 Die Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3, 3a SGB <strong>II</strong>)<br />

Eine erwerbsfähige Einzelperson bildet nach dem Gesetz immer eine Bedarfsgemeinschaft.<br />

Wenn mehrere Personen mit wenigstens einem Erwerbsfähigen zusammenleben, handelt es<br />

sich um eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie einen gemeinsamen Haushalt führen. Das heißt,<br />

sie teilen sich alle Kosten und jeder Einzelne bringt sein Einkommen in die Gemeinschaft<br />

ein. Der Bedarf an SGB <strong>II</strong>-Leistungen wird in diesem Fall also für die gesamte Bedarfsgemeinschaft<br />

zusammen ermittelt. Einkommen und Vermögen aller Personen werden dabei<br />

dem Bedarf gegenübergestellt.<br />

Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?<br />

• Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte,<br />

• der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner oder<br />

eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer so genannten<br />

„Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ zusammenlebt<br />

• die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren des Leistungsbe<br />

rechtigten oder seines Partners, wenn sie hilfebedürftig sind.<br />

Hieraus folgt, dass ein Kind, das noch bei den Eltern lebt, ab seinem 25. Geburtstag<br />

eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet! Darum nicht vergessen rechtzeitig einen<br />

eigenen Antrag auf Leistungen stellen!<br />

Lebt ein Kind noch bei den Eltern und bekommt selbst ein Kind, bildet es ab Geburt<br />

mit dem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Das ist unabhängig vom Alter, gilt<br />

z.B. auch für eine 16-jährige. Auch in diesem Fall rechtzeitig einen eigenen Antrag<br />

stellen!<br />

Hat ein Kind selbst so viel Einkommen, dass es nicht hilfebedürftig ist, z.B. durch<br />

Unterhalt, Waisenrente und Kindergeld, fällt es aus der Bedarfsgemeinschaft heraus,<br />

denn das Einkommen von Kindern darf nicht auf andere Personen aufgeteilt werden.<br />

Eine Ausnahme gibt es beim Kindergeld. Wenn der Bedarf des Kindes durch anderes<br />

Einkommen gesichert ist, wird das Kindergeld dem bezugsberechtigten Elternteil<br />

zugeordnet.<br />

Eine Bedarfsgemeinschaft liegt auch vor, wenn ein erwerbsfähiges Kind, das wenigstens 15<br />

Jahre alt ist, mit erwerbsunfähigen Eltern(teilen) zusammenlebt.<br />

Sonderfall: Mischbedarfsgemeinschaft bei Leistungsausschluss<br />

Wenn z.B. einer der Partner eine Altersrente bezieht oder ein Studium an der Universität<br />

absolviert und daher nicht leistungsberechtigt ist, handelt es sich um eine Mischbedarfsgemeinschaft.<br />

Das hat zur Folge, dass sein Einkommen oberhalb seines eigenen Bedarfs auf die<br />

restlichen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt wird. (BSG, Urteil vom 15.4.2008, B<br />

14/7b AS 58/06 R ). Weitere Fallkonstellationen sind möglich.

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