ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...
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3.1 Die Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3, 3a SGB <strong>II</strong>)<br />
Eine erwerbsfähige Einzelperson bildet nach dem Gesetz immer eine Bedarfsgemeinschaft.<br />
Wenn mehrere Personen mit wenigstens einem Erwerbsfähigen zusammenleben, handelt es<br />
sich um eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie einen gemeinsamen Haushalt führen. Das heißt,<br />
sie teilen sich alle Kosten und jeder Einzelne bringt sein Einkommen in die Gemeinschaft<br />
ein. Der Bedarf an SGB <strong>II</strong>-Leistungen wird in diesem Fall also für die gesamte Bedarfsgemeinschaft<br />
zusammen ermittelt. Einkommen und Vermögen aller Personen werden dabei<br />
dem Bedarf gegenübergestellt.<br />
Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?<br />
• Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte,<br />
• der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner oder<br />
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer so genannten<br />
„Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ zusammenlebt<br />
• die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren des Leistungsbe<br />
rechtigten oder seines Partners, wenn sie hilfebedürftig sind.<br />
Hieraus folgt, dass ein Kind, das noch bei den Eltern lebt, ab seinem 25. Geburtstag<br />
eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet! Darum nicht vergessen rechtzeitig einen<br />
eigenen Antrag auf Leistungen stellen!<br />
Lebt ein Kind noch bei den Eltern und bekommt selbst ein Kind, bildet es ab Geburt<br />
mit dem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Das ist unabhängig vom Alter, gilt<br />
z.B. auch für eine 16-jährige. Auch in diesem Fall rechtzeitig einen eigenen Antrag<br />
stellen!<br />
Hat ein Kind selbst so viel Einkommen, dass es nicht hilfebedürftig ist, z.B. durch<br />
Unterhalt, Waisenrente und Kindergeld, fällt es aus der Bedarfsgemeinschaft heraus,<br />
denn das Einkommen von Kindern darf nicht auf andere Personen aufgeteilt werden.<br />
Eine Ausnahme gibt es beim Kindergeld. Wenn der Bedarf des Kindes durch anderes<br />
Einkommen gesichert ist, wird das Kindergeld dem bezugsberechtigten Elternteil<br />
zugeordnet.<br />
Eine Bedarfsgemeinschaft liegt auch vor, wenn ein erwerbsfähiges Kind, das wenigstens 15<br />
Jahre alt ist, mit erwerbsunfähigen Eltern(teilen) zusammenlebt.<br />
Sonderfall: Mischbedarfsgemeinschaft bei Leistungsausschluss<br />
Wenn z.B. einer der Partner eine Altersrente bezieht oder ein Studium an der Universität<br />
absolviert und daher nicht leistungsberechtigt ist, handelt es sich um eine Mischbedarfsgemeinschaft.<br />
Das hat zur Folge, dass sein Einkommen oberhalb seines eigenen Bedarfs auf die<br />
restlichen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt wird. (BSG, Urteil vom 15.4.2008, B<br />
14/7b AS 58/06 R ). Weitere Fallkonstellationen sind möglich.