04.12.2012 Views

ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...

ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...

ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

32<br />

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzen sich zusammen aus:<br />

1. dem Regelbedarf<br />

2. ggf. Mehrbedarfen<br />

3. dem Bedarf für Unterkunft und Heizung<br />

4. ggf. einmaligen Bedarfen, die als Zuschuss gewährt werden<br />

5. ggf. Darlehen bei unabweisbarem Bedarf<br />

6. ggf. Leistungen für Bildung und Teilhabe<br />

Außerdem sind folgende Leistungen zur Absicherung vorgesehen:<br />

• die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflegeversicherung, sofern kein Anspruch<br />

auf Familienversicherung für SGB <strong>II</strong>-Berechtigte und keine Versicherung bei einer<br />

privaten Krankenversicherung besteht.<br />

• für Personen, die in der privaten Krankenversicherung versicherungspflichtig sind,<br />

müssen die Beiträge bis zur Höhe des halben Beitrages im Basistarif der privaten<br />

Krankenversicherung vom Jobcenter übernommen werden (Urt. des BSG vom<br />

18.01.2011, B 4 AS 108/10 R, Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 27.1.2011)<br />

• Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für <strong>ALG</strong> <strong>II</strong>-Empfänger und Sozialgeldempfänger,<br />

die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind<br />

und auch keine Familienversicherung beanspruchen können. Wenn allein durch den<br />

Beitrag Hilfebedürftigkeit entsteht, wird der Beitrag in der notwendigen Höhe übernommen.<br />

Hinweis: Für Sozialgeldempfänger übernimmt das Jobcenter im Normalfall keine Beiträge<br />

zur gesetzlichen Krankenversicherung, weil diese nicht pflichtversichert sind. Sie sind in der<br />

Regel familienversichert. Bitte wenden Sie sich bei Problemen mit Ihrer Krankenversicherung<br />

an eine kompetente Beratungsstelle.<br />

4.1 Der Regelbedarf (§§ 20, 23, 77 Abs. 4 SGB <strong>II</strong>)<br />

Der Regelbedarf ist eine feste Größe. Er wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres angepasst.<br />

Regelbedarfe sollen den laufenden Lebensunterhalt decken. Dazu gehören u. a.: Nahrungsmittel<br />

und Getränke, Hausrat, Kleidung, Körperpflege, Energie ohne deren Anteile für die<br />

Heizung und die Erzeugung von Warmwasser, Telefon, Fahrtkosten, kulturelle Bedürfnisse,<br />

Rezeptgebühren und vieles mehr. Die Höhe der Regelbedarfe hängt vom Alter ab und von<br />

der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!