ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...
ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...
ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...
Create successful ePaper yourself
Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.
36<br />
Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB <strong>II</strong>)<br />
Diese Leistung steht Ihnen zu, wenn Sie ohne Partner mit minderjährigen Kindern zusammenleben<br />
und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich<br />
tatsächlich allein um das Kind/ die Kinder „kümmern“, Sie müssen nicht die elterliche Sorge<br />
besitzen. Einen Anspruch haben Sie auch dann, wenn das Kind eine Tagesstätte besucht. Wenn<br />
Sie getrennt von dem anderen Elternteil leben, sich aber regelmäßig und im gleichmäßigen<br />
Umfang bei der Pflege und Erziehung des Kindes abwechseln, haben Sie beide Anspruch auf<br />
den halben Mehrbedarf (Wechselmodell). Wenn eine erwachsene Person mit im Haushalt lebt,<br />
die sich gleichermaßen um die Kinder kümmert, handelt es sich nicht um Alleinerziehung und<br />
der Zuschlag steht Ihnen nicht zu.<br />
Prozentualer Mehrbedarf Geldleistung<br />
1 Kind unter 7 Jahren 36 % 131 Euro<br />
1 Kind ab 7 Jahren 12 % 44 Euro<br />
2 Kinder 16 bzw. 17 Jahre 24 % 87 Euro<br />
2 Kinder unter 16 Jahren 36 % 131 Euro<br />
3 Kinder unter 18 Jahren 36 % 131 Euro<br />
4 Kinder unter 18 Jahren 48 % 175 Euro<br />
ab 5 Kinder unter 18 Jahren 60 % 218 Euro<br />
Mehrbedarfszuschlag für krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung<br />
(§ 21 Abs. 5 SGB <strong>II</strong>)<br />
Sie müssen ein ärztliches Attest vorlegen, in welchem die Krankheit und die notwendige Ernährung<br />
beschrieben werden. Unter Umständen ist es sinnvoll, sich an ein Gesundheitsamt<br />
zu wenden. Das Jobcenter orientiert sich bei der Höhe des Mehrbedarfs an Empfehlungen des<br />
Deutschen Vereins. Bei Bedarf fragen Sie in einer Beratungsstelle nach. Bei Erkrankungen,<br />
bei denen eine Vollkosternährung angezeigt ist, wie z.B. bei Diabetes oder Bluthochdruck,<br />
wird in der Regel kein Mehrbedarf gewährt.<br />
Mehrbedarfszuschlag für behinderte Menschen (§ 21 Abs. 4 SGB <strong>II</strong>)<br />
Erwerbsfähige behinderte Menschen bekommen einen Mehrbedarf in Höhe von 35 %, wenn<br />
sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe von einem öffentlichrechtlichen<br />
Träger tatsächlich bekommen.<br />
Nicht erwerbsfähige behinderte Menschen ab dem 15. Geburtstag, die Sozialgeld beziehen,<br />
können ebenfalls den Zuschlag bekommen, wenn sie Eingliederungshilfe zur Schulbildung<br />
oder Ausbildung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch tatsächlich erhalten.<br />
Mehrbedarfszuschlag für nicht Erwerbsfähige mit Merkzeichen G, aG (§ 23 Abs. 2-4 SGB <strong>II</strong>)<br />
Voraussetzung für den Anspruch auf 17%-igen Zuschlag für nicht Erwerbsfähige ist eine Anerkennung<br />
als Schwerbehinderter mit Gehbehinderung (Merkzeichen G) oder außergewöhnlicher<br />
Gehbehinderung (Merkzeichen aG). Die Behinderung muss nachgewiesen werden, i. d.<br />
R. durch einen Schwerbehindertenausweis. Da allerdings häufig die Bearbeitung zur Ausstellung<br />
eines Schwerbehindertenausweises sehr lange dauert, reicht der Feststellungsbescheid<br />
des Versorgungsamtes.