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ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...

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Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB <strong>II</strong>)<br />

Diese Leistung steht Ihnen zu, wenn Sie ohne Partner mit minderjährigen Kindern zusammenleben<br />

und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich<br />

tatsächlich allein um das Kind/ die Kinder „kümmern“, Sie müssen nicht die elterliche Sorge<br />

besitzen. Einen Anspruch haben Sie auch dann, wenn das Kind eine Tagesstätte besucht. Wenn<br />

Sie getrennt von dem anderen Elternteil leben, sich aber regelmäßig und im gleichmäßigen<br />

Umfang bei der Pflege und Erziehung des Kindes abwechseln, haben Sie beide Anspruch auf<br />

den halben Mehrbedarf (Wechselmodell). Wenn eine erwachsene Person mit im Haushalt lebt,<br />

die sich gleichermaßen um die Kinder kümmert, handelt es sich nicht um Alleinerziehung und<br />

der Zuschlag steht Ihnen nicht zu.<br />

Prozentualer Mehrbedarf Geldleistung<br />

1 Kind unter 7 Jahren 36 % 131 Euro<br />

1 Kind ab 7 Jahren 12 % 44 Euro<br />

2 Kinder 16 bzw. 17 Jahre 24 % 87 Euro<br />

2 Kinder unter 16 Jahren 36 % 131 Euro<br />

3 Kinder unter 18 Jahren 36 % 131 Euro<br />

4 Kinder unter 18 Jahren 48 % 175 Euro<br />

ab 5 Kinder unter 18 Jahren 60 % 218 Euro<br />

Mehrbedarfszuschlag für krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung<br />

(§ 21 Abs. 5 SGB <strong>II</strong>)<br />

Sie müssen ein ärztliches Attest vorlegen, in welchem die Krankheit und die notwendige Ernährung<br />

beschrieben werden. Unter Umständen ist es sinnvoll, sich an ein Gesundheitsamt<br />

zu wenden. Das Jobcenter orientiert sich bei der Höhe des Mehrbedarfs an Empfehlungen des<br />

Deutschen Vereins. Bei Bedarf fragen Sie in einer Beratungsstelle nach. Bei Erkrankungen,<br />

bei denen eine Vollkosternährung angezeigt ist, wie z.B. bei Diabetes oder Bluthochdruck,<br />

wird in der Regel kein Mehrbedarf gewährt.<br />

Mehrbedarfszuschlag für behinderte Menschen (§ 21 Abs. 4 SGB <strong>II</strong>)<br />

Erwerbsfähige behinderte Menschen bekommen einen Mehrbedarf in Höhe von 35 %, wenn<br />

sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe von einem öffentlichrechtlichen<br />

Träger tatsächlich bekommen.<br />

Nicht erwerbsfähige behinderte Menschen ab dem 15. Geburtstag, die Sozialgeld beziehen,<br />

können ebenfalls den Zuschlag bekommen, wenn sie Eingliederungshilfe zur Schulbildung<br />

oder Ausbildung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch tatsächlich erhalten.<br />

Mehrbedarfszuschlag für nicht Erwerbsfähige mit Merkzeichen G, aG (§ 23 Abs. 2-4 SGB <strong>II</strong>)<br />

Voraussetzung für den Anspruch auf 17%-igen Zuschlag für nicht Erwerbsfähige ist eine Anerkennung<br />

als Schwerbehinderter mit Gehbehinderung (Merkzeichen G) oder außergewöhnlicher<br />

Gehbehinderung (Merkzeichen aG). Die Behinderung muss nachgewiesen werden, i. d.<br />

R. durch einen Schwerbehindertenausweis. Da allerdings häufig die Bearbeitung zur Ausstellung<br />

eines Schwerbehindertenausweises sehr lange dauert, reicht der Feststellungsbescheid<br />

des Versorgungsamtes.

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