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ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...

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Mehrbedarfszuschlag für einen im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, besonderen, nicht<br />

nur einmaligen Bedarf (§ 21 Abs. 6 SGB <strong>II</strong>)<br />

Es muss sich um einen ganz besonderen, nicht typischen regelmäßigen Bedarf handeln, der<br />

von dem Regelbedarf nicht abgedeckt wird und auch nicht durch andere Einsparmöglichkeiten,<br />

aus Vermögen oder durch Zuwendungen von Dritten, z. B. Familienmitgliedern,<br />

gedeckt werden kann.<br />

Nach den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit können etwa folgende<br />

Aufwendungen als außergewöhnliche, laufende Belastungen anerkannt werden:<br />

• Pflege- und Hygieneartikel, die aus gesundheitlichen Gründen laufend benötigt<br />

werden, z. B. bei AIDS oder Neurodermitis<br />

• Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, die gewisse Tätigkeiten im Haushalt<br />

nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten,<br />

• Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit den Kindern, das heißt<br />

regelmäßige Fahrt- oder Übernachtungskosten<br />

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die Leistungen werden nur gewährt, wenn eine<br />

erhebliche Unterversorgung drohen würde. Bedarfsspitzen sind durch Wirtschaften mit der<br />

Regelleistung auszugleichen. Aus der Regelleistung und nicht mithilfe dieses Mehrbedarfs<br />

sind etwa folgende Posten zu bestreiten:<br />

• Praxisgebühr<br />

• Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />

• Bekleidung und Schuhe für Unter- bzw. Übergrößen<br />

• Kinderbekleidung im Wachstumsalter<br />

Mehrbedarfszuschlag wegen dezentraler Warmwasserversorgung (§ 21 Abs. 7 SGB <strong>II</strong>)<br />

Seit dem 01.01.2011 werden die Kosten für Warmwasserversorgung als Kosten der Unterkunft<br />

anerkannt und vom Jobcenter übernommen. Bei Haushalten mit individueller, dezentraler<br />

Warmwasserversorgung über Strom oder Gas hat jedes Haushaltsmitglied daher einen<br />

Anspruch auf einen prozentual vom Regelbedarf berechneten Mehrbedarfszuschlag, soweit<br />

nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Bedarfs<br />

bei den Kosten der Unterkunft anerkannt wird:<br />

Regelbedarf Mehrbedarf in % Geldleistung<br />

364 Euro 2,3 8,37 Euro<br />

328 Euro 2,3 7,54 Euro<br />

291 Euro 2,3 6,69 Euro<br />

287 Euro 1,4 4,02 Euro<br />

251 Euro 1,2 3,01 Euro<br />

215 Euro 0,8 1,72 Euro<br />

Die Einführung dieses Mehrbedarfs zum 01.01.2011 und die Herausnahme der Kosten für<br />

die Erwärmung von Warmwasser aus dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />

bedeutet für die Haushalte, die über eine zentrale Warmwasserversorgung verfügen (wo also<br />

das Warmwasser „aus der Wand“ kommt), dass die bisher so genannte Warmwasserpauschale<br />

(oder auch die tatsächlichen Kosten aus der Nebenkostenabrechnung für die Warmwassererwärmung)<br />

nicht mehr von den Kosten der Unterkunft abgezogen wird.

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