ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...
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Mehrbedarfszuschlag für einen im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, besonderen, nicht<br />
nur einmaligen Bedarf (§ 21 Abs. 6 SGB <strong>II</strong>)<br />
Es muss sich um einen ganz besonderen, nicht typischen regelmäßigen Bedarf handeln, der<br />
von dem Regelbedarf nicht abgedeckt wird und auch nicht durch andere Einsparmöglichkeiten,<br />
aus Vermögen oder durch Zuwendungen von Dritten, z. B. Familienmitgliedern,<br />
gedeckt werden kann.<br />
Nach den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit können etwa folgende<br />
Aufwendungen als außergewöhnliche, laufende Belastungen anerkannt werden:<br />
• Pflege- und Hygieneartikel, die aus gesundheitlichen Gründen laufend benötigt<br />
werden, z. B. bei AIDS oder Neurodermitis<br />
• Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, die gewisse Tätigkeiten im Haushalt<br />
nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten,<br />
• Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit den Kindern, das heißt<br />
regelmäßige Fahrt- oder Übernachtungskosten<br />
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die Leistungen werden nur gewährt, wenn eine<br />
erhebliche Unterversorgung drohen würde. Bedarfsspitzen sind durch Wirtschaften mit der<br />
Regelleistung auszugleichen. Aus der Regelleistung und nicht mithilfe dieses Mehrbedarfs<br />
sind etwa folgende Posten zu bestreiten:<br />
• Praxisgebühr<br />
• Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />
• Bekleidung und Schuhe für Unter- bzw. Übergrößen<br />
• Kinderbekleidung im Wachstumsalter<br />
Mehrbedarfszuschlag wegen dezentraler Warmwasserversorgung (§ 21 Abs. 7 SGB <strong>II</strong>)<br />
Seit dem 01.01.2011 werden die Kosten für Warmwasserversorgung als Kosten der Unterkunft<br />
anerkannt und vom Jobcenter übernommen. Bei Haushalten mit individueller, dezentraler<br />
Warmwasserversorgung über Strom oder Gas hat jedes Haushaltsmitglied daher einen<br />
Anspruch auf einen prozentual vom Regelbedarf berechneten Mehrbedarfszuschlag, soweit<br />
nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Bedarfs<br />
bei den Kosten der Unterkunft anerkannt wird:<br />
Regelbedarf Mehrbedarf in % Geldleistung<br />
364 Euro 2,3 8,37 Euro<br />
328 Euro 2,3 7,54 Euro<br />
291 Euro 2,3 6,69 Euro<br />
287 Euro 1,4 4,02 Euro<br />
251 Euro 1,2 3,01 Euro<br />
215 Euro 0,8 1,72 Euro<br />
Die Einführung dieses Mehrbedarfs zum 01.01.2011 und die Herausnahme der Kosten für<br />
die Erwärmung von Warmwasser aus dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />
bedeutet für die Haushalte, die über eine zentrale Warmwasserversorgung verfügen (wo also<br />
das Warmwasser „aus der Wand“ kommt), dass die bisher so genannte Warmwasserpauschale<br />
(oder auch die tatsächlichen Kosten aus der Nebenkostenabrechnung für die Warmwassererwärmung)<br />
nicht mehr von den Kosten der Unterkunft abgezogen wird.