ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...
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1. Grundsätzliches<br />
Am Anfang einige grundsätzliche Anmerkungen und Empfehlungen, die<br />
Sie unbedingt beachten sollten:<br />
Die gesetzliche Grundlage für die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist das Sozialgesetzbuch<br />
Zweites Buch – SGB <strong>II</strong>. Darum wird im Folgenden von SGB <strong>II</strong>-Leistungen gesprochen.<br />
Die Leistungen der Grundsicherung erfordern einen Antrag. Der Antrag wirkt auf den<br />
Ersten Tag des Monats zurück.<br />
Der Antrag kann schriftlich, persönlich oder per Fax gestellt werden. Es ist ratsam die Antragstellung<br />
schriftlich vom JobCenter bestätigen zu lassen.<br />
Leistungen, für die ein gesonderter Antrag notwendig ist, sind z.B.: Leistungen nach dem Bildungs-<br />
und Teilhabepaket, Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt<br />
oder die Erstausstattung der Wohnung.<br />
Wenn ein Bewilligungsabschnitt endet, muss rechtzeitig ein Weiterbewilligungsantrag gestellt<br />
werden.<br />
Wenn Sie mit Familienmitgliedern zusammenleben, sind diese in den Antrag mit eingeschlossen,<br />
Sie gelten dann als „Vertreter der Bedarfsgemeinschaft“ (siehe unter 3.1) Aber: Kinder<br />
müssen ab ihrem 25. Geburtstag, auch wenn sie mit den Eltern zusammenwohnen, einen eigenen<br />
Antrag stellen. Das gilt auch für Kinder - unabhängig von ihrem Alter - wenn sie selbst ein<br />
Kind bekommen.<br />
Sie können sich von einem Beistand zum Amt begleiten bzw. vertreten lassen, auch als Hilfe<br />
zum Übersetzen.<br />
Das Arbeitslosengeld <strong>II</strong> (<strong>ALG</strong> <strong>II</strong>) bzw. Sozialgeld wird zum Monatsanfang auf Ihr Konto überwiesen<br />
Wer kein Konto besitzt, kann einen Scheck erhalten.<br />
Wer keine Meldeanschrift hat, kann seine Korrespondenz an die Anschrift einer sozialen Beratungsstelle<br />
senden lassen, wenn er diese autorisiert.<br />
Wer völlig mittellos ist, kann einen Vorschuss beantragen, wenn er die Mittellosigkeit durch<br />
Bankauszüge oder durch eine persönliche Erklärung (wenn sie kein Konto hat) belegt.<br />
Rat: Verlangen Sie immer eine Empfangsbestätigung, wenn Sie Dokumente, Unterlagen oder<br />
Antragsformulare abgeben. Das Jobcenter ist dazu verpflichtet, den Empfang zu bestätigen. Sie<br />
sollten alle Unterlagen mit der Nummer der Bedarfsgemeinschaft kennzeichnen. Außerdem<br />
gilt: Sie dürfen bei einer Antragstellung nicht zurückgewiesen werden, wenn das Personal der<br />
Meinung ist, das Sie keinen Anspruch auf die Leistungen haben. Sie haben in jedem Fall den<br />
Anspruch auf einen Bescheid.<br />
2. Wer hat Anspruch auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende?<br />
(§§ 7, 7a, 8, 9 SGB <strong>II</strong>)<br />
Um einen Anspruch auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende zu haben, müssen Sie bestimmte<br />
allgemeine Voraussetzungen erfüllen, welche wir im Folgenden näher erläutern.<br />
Einige Gruppen sind vom Bezug der Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen.