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ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...

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3.3 Die Wohngemeinschaft<br />

„Klassische“ Wohngemeinschaften bilden z.B. junge Leute, die sich eine Wohnung teilen, wobei<br />

aber jeder für sich allein wirtschaftet. Hier handelt es sich weder um eine Bedarfs-, noch<br />

um eine Haushaltsgemeinschaft, Einkommen und Vermögen der Mitbewohner spielen also<br />

keine Rolle, wenn einer SGB <strong>II</strong>-Leistungen benötigt.<br />

In einer Wohngemeinschaft gilt jeder Einzelne, der hilfebedürftig ist, als eigene Bedarfsgemeinschaft<br />

und hat damit einen eigenen Anspruch auf den Regelbedarf und die Miete bis zur<br />

Angemessenheitsgrenze.<br />

Wenn nur 2 Personen in einer Wohngemeinschaft leben, gibt es häufig Probleme, weil das<br />

Jobcenter eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vermutet, die Vermutung muss<br />

dann widerlegt werden. Suchen Sie in diesen Fällen eine Beratungsstelle auf.<br />

4. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />

Die Leistungen zur Sicherungen des Lebensunterhalts bestehen aus<br />

Arbeitslosengeld <strong>II</strong> Sozialgeld<br />

für erwerbsfähige Hilfebedürftige für nicht erwerbsfähige Angehörige,<br />

(Erwerbsfähig ist, wer mindestens die mit erwerbsfähigen Angehörigen<br />

drei Stunden auf dem allgemeinen in einer Bedarfsgemeinschaft leben<br />

Arbeitsmarkt arbeiten kann, und soweit kein Leistungsausschluss besteh<br />

siehe auch unter Punkt 2.1.2)<br />

Als erwerbsfähig im Sinne des Gesetzes gelten auch<br />

• Kinder ab 15 Jahren, auch wenn sie noch die Schule besuchen,<br />

• Personen, die Kinder bis zum 3. Geburtstag erziehen oder Angehörige pflegen<br />

(ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB <strong>II</strong>),<br />

• nur vorübergehend arbeitsunfähige Personen, die krankgeschrieben sind.<br />

Sozialgeld können z.B. erhalten:<br />

• Kinder bis zum 15. Geburtstag in der Bedarfsgemeinschaft, denn sie gelten nach<br />

dem Gesetz als nicht erwerbsfähig.<br />

• erwerbsunfähige, hilfebedürftige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die mehr als<br />

vorübergehend, aber nicht dauerhaft erwerbsgemindert sind. (bspw. eine befristete<br />

Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI erhalten) Sind sie dauerhaft voll<br />

erwerbsgemindert, haben sie Anspruch auf die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“<br />

nach dem Kapitel 4 des SGB X<strong>II</strong>, zuständig ist in diesem Fall<br />

das Sozialamt<br />

• dauerhaft erwerbsunfähige Kinder bis zum 18. Geburtstag in der Bedarfsgemeinschaft,<br />

ab 18 haben auch sie Anspruch auf die Grundsicherung nach dem Kapitel 4<br />

des SGB X<strong>II</strong><br />

• evtl. Ausländer, die keine Arbeitserlaubnis haben (z. B. Ehepartner oder Kinder eines<br />

<strong>ALG</strong> <strong>II</strong>-Berechtigten); allerdings nur, sofern keine weiteren Ausschlussgründe vorliegen

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