ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...
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Zur Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft<br />
Leben Sie mit einem Partner zusammen, mit dem Sie nicht verheiratet sind und mit dem<br />
auch keine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, wird geprüft ob eine so genannte „Verantwortungs-<br />
und Einstehensgemeinschaft“ vorliegt. Diese liegt nach dem Gesetz vor, wenn<br />
beide Partner bereit sind füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen.<br />
In folgenden Fällen wird eine „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft““ per Gesetz<br />
vermutet (§ 7 Abs. 3a SGB <strong>II</strong>)<br />
• die Partner leben länger als ein Jahr zusammen<br />
• die Partner leben zusammen mit einem gemeinsamen Kind<br />
• Kinder oder Angehörige werden im Haushalt versorgt oder<br />
• die Partner sind befugt, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen.<br />
Wenn diese Vermutung für Sie nicht zutrifft, können Sie sie widerlegen! Lassen Sie sich in<br />
solchen Fällen kompetent beraten!<br />
3.2 Die Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Abs. 5 SGB <strong>II</strong>)<br />
Von der Bedarfsgemeinschaft zu unterscheiden ist die Haushaltsgemeinschaft. Wenn Sie mit<br />
Verwandten oder Verschwägerten zusammen in einer Wohnung leben, kann Sie das Jobcenter<br />
als Haushaltsgemeinschaft betrachten. Das können z. B. Geschwister, Enkelkinder im<br />
Haushalt der Großeltern oder die Nichte im Haushalt der Tante sein. Eine Haushaltsgemeinschaft<br />
kann auch bestehen, wenn ein 25-jähriges Kind im Haushalt der Eltern wohnen bleibt.<br />
Im Falle einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten wird vermutet,<br />
dass eine finanzielle Unterstützung der bedürftigen Person durch seine Verwandten erfolgt,<br />
wenn die Verwandten über ein entsprechendes Einkommen und Vermögen verfügen. Dies<br />
kann auch kostenlose Unterkunft oder Verpflegung der bedürftigen Person sein. Die Vermutung<br />
kann durch Gegenbeweis widerlegt werden. Wenn jede Person „aus ihrem eigenen<br />
Topf “ wirtschaftet und es keine gemeinsame Haushaltsführung gibt, liegt keine Haushaltsgemeinschaft<br />
vor.<br />
Erfolgt keine Widerlegung, wird die Unterstützung berechnet. Für den Einsatz des Einkommens<br />
gelten andere Vorschriften als bei dem Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft. In den<br />
Fällen einer Haushaltsgemeinschaft wird das Einkommen des unterstützenden Verwandten<br />
zunächst nach den SGB <strong>II</strong>- Grundsätzen bereinigt (siehe unter Punkt 7). Von diesem bereinigten<br />
Einkommen wird der doppelte Regelbedarf zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für<br />
Unterkunft und Heizung abgezogen. Das übrig gebliebene Einkommen wird zur Hälfte auf<br />
den Bedarf des Leistungsberechtigten angerechnet. Die gesetzliche Vorschrift hierfür ist § 1<br />
Abs. 2 der Arbeitslosengeld <strong>II</strong>/Sozialgeld-Verordnung.<br />
Beispiel für eine Berechnung:<br />
Frau M. lebt bei ihrer Tante X. Die Tante erhält eine Altersrente aus dem Ausland in Höhe<br />
von 1.430 Euro netto, die Miete beträgt 400 Euro.<br />
Bereinigtes Einkommen der Tante X.<br />
(Abzug der Versicherungspauschale) 1.400 Euro<br />
minus 2-fachen Regelbedarf von 364 Euro 728 Euro<br />
minus ½ Miete 200 Euro<br />
Verbliebenes Einkommen 472 Euro<br />
Davon werden 50 %, d.h. 236 Euro als Einkommen bei Frau M. angerechnet