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ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...

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Zunächst wird geprüft, ob Sie sich selbst, z.B. durch angespartes Vermögen, helfen können.<br />

Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall. Die Praxis der verschiedenen Jobcenter<br />

in <strong>Berlin</strong> ist in Bezug auf eine Mietschuldenübernahme sehr unterschiedlich.<br />

Wenn Sie von Ihrem Mieter eine Mahnung über Mietrückstände oder sogar eine fristlose<br />

Kündigung der Wohnung erhalten, sollten Sie umgehend eine Beratungsstelle aufsuchen! In<br />

<strong>Berlin</strong> sind auch die Sozialen Wohnhilfen in den Sozialämtern Ansprechpartner. Kleine Anmerkung:<br />

Vor einer fristlosen Kündigung muss der Vermieter keine Mahnung schicken.<br />

Wenn Sie keine Leistungen des Jobcenters erhalten, z. B. weil Sie durch eine Erwerbstätigkeit<br />

über genügend Einkommen verfügen, aber trotzdem Mietschulden entstanden sind, können<br />

Sie einen entsprechenden Antrag beim Sozialamt stellen.<br />

Es kommt immer wieder vor, dass Mietrückstände auf Grund von langen Bearbeitungszeiten<br />

der Leistungsanträge durch die Jobcenter entstehen, z.B. nach einem Umzug. Hierbei handelt<br />

es sich nicht um Mietschulden im Sinne des Gesetzes sondern um reguläre Kosten der Unterkunft.<br />

Diese müssen vom Jobcenter nachbewilligt werden, ohne dass Sie dafür einen Darlehensvertrag<br />

abschließen müssen.<br />

Energieschulden<br />

Eine vergleichbare Notlage wie bei Mietrückständen kann bei Energieschulden bestehen,<br />

wenn eine Energiesperre, z. B. für die Gasheizung oder Strom droht. Auch hier müssen Sie<br />

zunächst im Rahmen der Selbsthilfe versuchen, die Sperre abzuwenden, z. B. durch eine<br />

Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Energieanbieter. Bei bereits erfolgter Energiesperre und<br />

sehr hoher Nachforderung kann das Jobcenter verlangen, dass Sie einen neuen Vertrag mit<br />

einem anderen Anbieter abschließen.<br />

4.4 Einmalige Bedarfe, die als Zuschuss gewährt werden<br />

(§ 24 Abs. 3 SGB <strong>II</strong>)<br />

Normalerweise sollen aus der Regelleistung, die vom Jobcenter bewilligt wird, alle notwendigen<br />

Bedarfe gedeckt werden. Es gibt nach dem Gesetz jedoch 3 Lebenssituationen, in denen<br />

zusätzliche Leistungen erfolgen.<br />

Diese Leistungen sind gesondert zu beantragen.<br />

Die Leistungen für diese einzelnen Bedarfe werden von den Kommunen geleistet, die jeweils<br />

eigene Vorschriften dafür entwickelt haben. Darum beziehen sich die folgenden Ausführungen<br />

auf das Land <strong>Berlin</strong>. Quelle ist dafür das Rundschreiben I Nr. 05/2011 der<br />

Senatsverwaltung für Soziales in der letzten Fassung vom 06. Mai 2011. Es ist zu finden auf<br />

der Seite der Senatsverwaltung für Soziales, am besten unter http://www.berlin.de/sen/soziales/sicherung/sozialhilfe,<br />

dann weiter über den Link <strong>Berlin</strong>er Sozialrecht (für „alte Hasen“<br />

ehemals der so genannte „Gelbe Ordner“)

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