ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...
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Zunächst wird geprüft, ob Sie sich selbst, z.B. durch angespartes Vermögen, helfen können.<br />
Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall. Die Praxis der verschiedenen Jobcenter<br />
in <strong>Berlin</strong> ist in Bezug auf eine Mietschuldenübernahme sehr unterschiedlich.<br />
Wenn Sie von Ihrem Mieter eine Mahnung über Mietrückstände oder sogar eine fristlose<br />
Kündigung der Wohnung erhalten, sollten Sie umgehend eine Beratungsstelle aufsuchen! In<br />
<strong>Berlin</strong> sind auch die Sozialen Wohnhilfen in den Sozialämtern Ansprechpartner. Kleine Anmerkung:<br />
Vor einer fristlosen Kündigung muss der Vermieter keine Mahnung schicken.<br />
Wenn Sie keine Leistungen des Jobcenters erhalten, z. B. weil Sie durch eine Erwerbstätigkeit<br />
über genügend Einkommen verfügen, aber trotzdem Mietschulden entstanden sind, können<br />
Sie einen entsprechenden Antrag beim Sozialamt stellen.<br />
Es kommt immer wieder vor, dass Mietrückstände auf Grund von langen Bearbeitungszeiten<br />
der Leistungsanträge durch die Jobcenter entstehen, z.B. nach einem Umzug. Hierbei handelt<br />
es sich nicht um Mietschulden im Sinne des Gesetzes sondern um reguläre Kosten der Unterkunft.<br />
Diese müssen vom Jobcenter nachbewilligt werden, ohne dass Sie dafür einen Darlehensvertrag<br />
abschließen müssen.<br />
Energieschulden<br />
Eine vergleichbare Notlage wie bei Mietrückständen kann bei Energieschulden bestehen,<br />
wenn eine Energiesperre, z. B. für die Gasheizung oder Strom droht. Auch hier müssen Sie<br />
zunächst im Rahmen der Selbsthilfe versuchen, die Sperre abzuwenden, z. B. durch eine<br />
Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Energieanbieter. Bei bereits erfolgter Energiesperre und<br />
sehr hoher Nachforderung kann das Jobcenter verlangen, dass Sie einen neuen Vertrag mit<br />
einem anderen Anbieter abschließen.<br />
4.4 Einmalige Bedarfe, die als Zuschuss gewährt werden<br />
(§ 24 Abs. 3 SGB <strong>II</strong>)<br />
Normalerweise sollen aus der Regelleistung, die vom Jobcenter bewilligt wird, alle notwendigen<br />
Bedarfe gedeckt werden. Es gibt nach dem Gesetz jedoch 3 Lebenssituationen, in denen<br />
zusätzliche Leistungen erfolgen.<br />
Diese Leistungen sind gesondert zu beantragen.<br />
Die Leistungen für diese einzelnen Bedarfe werden von den Kommunen geleistet, die jeweils<br />
eigene Vorschriften dafür entwickelt haben. Darum beziehen sich die folgenden Ausführungen<br />
auf das Land <strong>Berlin</strong>. Quelle ist dafür das Rundschreiben I Nr. 05/2011 der<br />
Senatsverwaltung für Soziales in der letzten Fassung vom 06. Mai 2011. Es ist zu finden auf<br />
der Seite der Senatsverwaltung für Soziales, am besten unter http://www.berlin.de/sen/soziales/sicherung/sozialhilfe,<br />
dann weiter über den Link <strong>Berlin</strong>er Sozialrecht (für „alte Hasen“<br />
ehemals der so genannte „Gelbe Ordner“)