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ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...

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6. Einschub: Zur Leistung „Kinderzuschlag“ (§ 6a BKGG)<br />

Wenn Sie als Eltern(teil) für Ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen können, aber nicht über<br />

ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um den Lebensunterhalt Ihrer mit Ihnen in einem<br />

Haushalt lebenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren zu decken, können Sie unter Umständen<br />

Anspruch auf den Kinderzuschlag, meist in Verbindung mit Wohngeld, haben. Steht<br />

Ihnen diese Leistung zu, sind Sie verpflichtet, sie vorrangig zu nutzen. Sie erhalten dann also<br />

keine Leistungen mehr vom Jobcenter. Allerdings gibt es in einigen Fällen ein „Wahlrecht“, wo<br />

Sie selbst entscheiden können, ob Sie Leistungen des Jobcenters oder den Kinderzuschlag in<br />

Anspruch nehmen wollen.<br />

Die genauen Regelungen sind sehr kompliziert. Auch kann beim Wahlrecht die Entscheidung<br />

für den Kinderzuschlag mit tatsächlich niedrigeren Geldleistungen bzw. dem Wegfall von für<br />

Sie bedeutsamen Vergünstigungen verbunden sein. Darum sollten Sie sich von einer kompetenten<br />

Stelle beraten lassen!<br />

Hier nur wenige grundsätzliche Erläuterungen:<br />

Für die Kinder muss ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.<br />

Sie müssen über ein Mindesteinkommen (Brutto!) verfügen. Für Alleinerziehende beträgt<br />

dieses 600 Euro, bei zusammenlebenden Paaren 900 Euro.<br />

Ihr Einkommen darf einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten. Die Darstellung<br />

der Berechnung dieser Höchstgrenze würde den Rahmen dieser Broschüre sprengen.<br />

Durch die Gewährung des Kinderzuschlags und ggf. Wohngeld sind Sie nicht mehr hilfebedürftig<br />

nach dem SGB <strong>II</strong> (mit einigen Ausnahmen, die das oben angesprochene Wahlrecht<br />

betreffen).<br />

Der Kinderzuschlag pro Kind beträgt in Abhängigkeit von dem zu berücksichtigenden Einkommen<br />

der Eltern(teile) maximal 140 Euro, Einkommen des Kindes wie Unterhalt - außer<br />

Kindergeld - wird darauf angerechnet.<br />

Die Beantragung erfolgt bei der Familienkasse.<br />

Zum Anspruch von Ausländern aus Drittstaaten: Sie erhalten Kindergeld und können damit<br />

auch den Kinderzuschlag bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erhalten, wenn Sie eine<br />

Niederlassungserlaubnis besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit<br />

berechtigt. Ausgeschlossen sind Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis für Studium, Sprachkurs,<br />

Schulbesuch und sonstige Aufenthaltszwecke sowie der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung,<br />

wenn die Zustimmung zur Beschäftigung nur befristet erteilt werden kann.<br />

7. Zur Einkommensberücksichtigung<br />

(§§ 11, 11a, 11b SGB <strong>II</strong> und Alg <strong>II</strong>-V)<br />

Leistungen vom Jobcenter erhalten Sie nur, wenn Sie aus Ihrem Einkommen und Vermögen<br />

nicht Ihren Lebensunterhalt decken können.<br />

Als Einkommen gelten grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die Sie im<br />

Bewilligungszeitraum erhalten. Das Gesetz spricht vom so genannten „Zufluss“. In dem SGB<br />

<strong>II</strong>-Antrag müssen Sie alle Einkünfte angeben, z.B. Arbeitseinkünfte, Zinsen aus Sparguthaben<br />

und Kapitalerträge, Renten Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Unterhalt, Kindergeld, Elterngeld,<br />

Ausbildungsleistungen.

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