ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...
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4.3 Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§§ 22, 22a, 22b SGB <strong>II</strong>)<br />
Neben der Sicherung des Lebensunterhalts sind in der Regel monatlich Wohn- oder Unterbringungskosten<br />
aufzubringen. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende übernimmt<br />
das Jobcenter die Kosten der Unterkunft und Heizung für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft,<br />
allerdings nur, wenn sie angemessen sind. Zu den Kosten der Unterkunft<br />
gehört auch die Übernahme von fälligen Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung.<br />
Die Mehrzahl der <strong>Berlin</strong>er Leistungsberechtigten wohnt in Mietwohnungen. Darum beziehen<br />
wir uns im Folgenden auf diese. Für Wohneigentum gibt es sehr viele besondere Vorschriften,<br />
auf die wir an dieser Stelle nicht eingehen können. Bei Fragen zur Angemessenheit von<br />
Wohneigentum wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle.<br />
Vorbemerkung:<br />
• Für die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind die kommunalen Träger zuständig.<br />
Aus diesem Grund gibt es unterschiedliche Handlungsweisen der Behörden und<br />
damit auch unterschiedliche Angemessenheitsgrenzen. Im Folgenden wird vor allem<br />
auf die <strong>Berlin</strong>er Handhabung Bezug genommen.<br />
• Die <strong>Berlin</strong>er Grundlage hierfür ist die AV-Wohnen (Ausführungsvorschriften der<br />
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zur Gewährung von Leistungen<br />
gemäß § 22 SGB <strong>II</strong> und §§ 29 und 34 SGB X<strong>II</strong> - AV-Wohnen - in der Fassung vom<br />
10. Februar 2009. Sie ist zu finden auf der Seite der Senatsverwaltung für Soziales<br />
http://www.berlin.de/sen/ias/ - dann bei Suchfunktion „AV-Wohnen“ eingeben.<br />
• Erwähnt werden soll an dieser Stelle, dass die AV-Wohnen vom Bundessozialgericht<br />
in Bezug auf ihre Angemessenheitskriterien für unzulässig erklärt worden ist, da diesen<br />
Kriterien kein schlüssiges Konzept zu Grunde liegt (Entscheidungen vom<br />
19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R und B 14 AS 2/10 R). Sie wird trotzdem von den Jobcentern<br />
weiter angewendet. Darum wird sich auch hier auf sie bezogen. Wenn das<br />
Jobcenter aber nicht mehr bereit ist, die vollständigen Kosten der Unterkunft zu zahlen,<br />
kann sich unter Umständen eine Klage vor dem Sozialgericht lohnen, weil die<br />
Richter andere Angemessenheitskriterien zugrunde legen können.<br />
Zu den Unterkunftskosten gehören:<br />
• Grundmiete, kalte Betriebskosten (wie z.B. Wasser-, Müllabfuhrgebühren) und<br />
Heizungskosten, also die Bruttowarmmiete.<br />
Haben Sie eine Ofenheizung, gehört dazu natürlich das Heizmaterial<br />
wie Holz und Kohle.<br />
• Kosten für einen Kabelanschluss, wenn er fester Bestandteil des Mietvertrages ist<br />
• Renovierungen/Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis sowie Auszugsrenovierung<br />
bei berechtigter Forderung des Vermieters (Rücksprache mit dem Jobcenter!).<br />
• Einzugsrenovierung (nach vorheriger Zusicherung des Jobcenters!)<br />
• Kosten für die Unterbringung Wohnungsloser (Nutzungsentgelt, Pensionskosten etc.)<br />
• Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung der Betriebs- und Heizkosten, soweit diese<br />
auf angemessenem Verbrauch beruhen. Aber: Haben Sie ein Guthaben aus der Abrechnung,<br />
müssen Sie dies dem Jobcenter mitteilen. Im Folgemonat wird dieses Guthaben<br />
von den Kosten der Unterkunft abgezogen, so dass Sie weniger Geld erhalten.<br />
Beruht die Nachzahlung auf einem zu hohen Verbrauch durch eigenes Verschulden,<br />
muss das Jobcenter erst einmal die Kosten übernehmen, danach werden Sie aber aufgefordert,<br />
Ihren Energieverbrauch zu senken – das Jobcenter wird Sie informieren,<br />
dass derartig hohe Kosten, die aufgrund eines übermäßigen Verbrauchs entstanden<br />
sind, in Zukunft nicht mehr übernommen werden.