ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...
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Wenn Wohnungslosigkeit durch Mietschulden oder die Unterbrechung der Stromversorgung bei<br />
Energieschulden droht, können die Schulden ebenfalls durch ein Darlehen übernommen werden<br />
(§ 27 Abs. 5).<br />
Kinder von Auszubildenden, Schülern und Studierenden, sind nicht vom Leistungsausschluss<br />
betroffen und haben Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB <strong>II</strong>.<br />
Urlaubssemester<br />
Da beurlaubte Studenten dem Grunde nach keinen Anspruch auf Bafög haben, da die Ausbildung<br />
nicht betrieben wird, können Sie während der Beurlaubung SGB <strong>II</strong>-Leistungen beanspruchen.<br />
Dies gilt auch bei krankheits- oder schwangerschaftsbedingten Ausbildungsunterbrechungen,<br />
wenn nach Ablauf des 3. Kalendermonats kein Förderanspruch mehr besteht (§ 15 Abs.<br />
2a BAföG).<br />
Nicht förderungsfähige Ausbildung<br />
Eine Ausbildung, die nicht förderungsfähig ist, kann nur zu einem Anspruch auf SGB <strong>II</strong>-Leistungen<br />
führen, wenn die Notwendigkeit der Ausbildung vom Jobcenter anerkannt ist, denn Sie<br />
sollen normalerweise erwerbstätig sein.<br />
Wohngeld<br />
Wenn in einem Haushalt nicht alle Mitglieder Auszubildende oder Studenten sind, z. B. durch<br />
ein Kind, so kann dieser Haushalt einen Anspruch auf Wohngeld haben.<br />
Zuschuss zu den Unterkunftskosten für Auszubildende (§ 27 Abs. 3 SGB <strong>II</strong>)<br />
Auszubildende mit Bafög/Ausbildungsgeldbezug können einen Zuschuss zu den angemessenen<br />
Kosten der Unterkunft und Heizkosten erhalten, wenn diese durch die Ausbildungsförderung<br />
nicht gedeckt sind.<br />
Das gilt nicht für:<br />
• Schüler und Auszubildende, die Mini-Bafög in Höhe von z.Z. 216 Euro erhalten, da sie<br />
aufstockende Leistungen des <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> beziehen,<br />
• Studenten in eigener Wohnung,<br />
• unter 25-jährige Personen, die ohne Zusicherung des Jobcenters aus der Wohnung<br />
gezogen sind.<br />
Zur Prüfung der Angemessenheit werden die Richtwerte für SGB <strong>II</strong>-Leistungsberechtigte zugrunde<br />
gelegt, bei mehreren Haushaltsmitgliedern werden sie anteilig berücksichtigt.<br />
3. Bedarfs-/Haushalts-/ oder Wohngemeinschaft?<br />
Eine alleinstehende Person bildet immer eine Bedarfsgemeinschaft. Wenn aber mehrere Personen<br />
in einem Haushalt / in einer Wohnung wohnen, kommt es auf die familiären und sozialen<br />
Beziehungen zwischen ihnen an. Das Gesetz benennt das Zusammenleben in zwei Formen: der<br />
Bedarfsgemeinschaft (BG) und der Haushaltsgemeinschaft (HG). Daneben gibt es aber auch<br />
reine Wohngemeinschaften, darum wird im Folgenden auch auf diese Art des Zusammenlebens<br />
eingegangen.<br />
Die jeweilige Zuordnung zu einer dieser 3 Gruppen hat weitreichende rechtliche Folgen für die<br />
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen untereinander.