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ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...

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Wenn Wohnungslosigkeit durch Mietschulden oder die Unterbrechung der Stromversorgung bei<br />

Energieschulden droht, können die Schulden ebenfalls durch ein Darlehen übernommen werden<br />

(§ 27 Abs. 5).<br />

Kinder von Auszubildenden, Schülern und Studierenden, sind nicht vom Leistungsausschluss<br />

betroffen und haben Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB <strong>II</strong>.<br />

Urlaubssemester<br />

Da beurlaubte Studenten dem Grunde nach keinen Anspruch auf Bafög haben, da die Ausbildung<br />

nicht betrieben wird, können Sie während der Beurlaubung SGB <strong>II</strong>-Leistungen beanspruchen.<br />

Dies gilt auch bei krankheits- oder schwangerschaftsbedingten Ausbildungsunterbrechungen,<br />

wenn nach Ablauf des 3. Kalendermonats kein Förderanspruch mehr besteht (§ 15 Abs.<br />

2a BAföG).<br />

Nicht förderungsfähige Ausbildung<br />

Eine Ausbildung, die nicht förderungsfähig ist, kann nur zu einem Anspruch auf SGB <strong>II</strong>-Leistungen<br />

führen, wenn die Notwendigkeit der Ausbildung vom Jobcenter anerkannt ist, denn Sie<br />

sollen normalerweise erwerbstätig sein.<br />

Wohngeld<br />

Wenn in einem Haushalt nicht alle Mitglieder Auszubildende oder Studenten sind, z. B. durch<br />

ein Kind, so kann dieser Haushalt einen Anspruch auf Wohngeld haben.<br />

Zuschuss zu den Unterkunftskosten für Auszubildende (§ 27 Abs. 3 SGB <strong>II</strong>)<br />

Auszubildende mit Bafög/Ausbildungsgeldbezug können einen Zuschuss zu den angemessenen<br />

Kosten der Unterkunft und Heizkosten erhalten, wenn diese durch die Ausbildungsförderung<br />

nicht gedeckt sind.<br />

Das gilt nicht für:<br />

• Schüler und Auszubildende, die Mini-Bafög in Höhe von z.Z. 216 Euro erhalten, da sie<br />

aufstockende Leistungen des <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> beziehen,<br />

• Studenten in eigener Wohnung,<br />

• unter 25-jährige Personen, die ohne Zusicherung des Jobcenters aus der Wohnung<br />

gezogen sind.<br />

Zur Prüfung der Angemessenheit werden die Richtwerte für SGB <strong>II</strong>-Leistungsberechtigte zugrunde<br />

gelegt, bei mehreren Haushaltsmitgliedern werden sie anteilig berücksichtigt.<br />

3. Bedarfs-/Haushalts-/ oder Wohngemeinschaft?<br />

Eine alleinstehende Person bildet immer eine Bedarfsgemeinschaft. Wenn aber mehrere Personen<br />

in einem Haushalt / in einer Wohnung wohnen, kommt es auf die familiären und sozialen<br />

Beziehungen zwischen ihnen an. Das Gesetz benennt das Zusammenleben in zwei Formen: der<br />

Bedarfsgemeinschaft (BG) und der Haushaltsgemeinschaft (HG). Daneben gibt es aber auch<br />

reine Wohngemeinschaften, darum wird im Folgenden auch auf diese Art des Zusammenlebens<br />

eingegangen.<br />

Die jeweilige Zuordnung zu einer dieser 3 Gruppen hat weitreichende rechtliche Folgen für die<br />

Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen untereinander.

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