ALG II - Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische ...
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ersten 3 Monaten abgelehnt wurden. Wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht allein von der Arbeitssuche<br />
ableiten oder Sie in Deutschland eingereist sind, um Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen,<br />
haben Sie auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sozialhilfe kann jedoch als Ermessensleistung<br />
gewährt werden.<br />
2.3.2 Ist der Bezug von Leistungen der Grundsicherung schädlich für<br />
die Aufenthaltserlaubnis?<br />
„Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden<br />
Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten<br />
kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder<br />
Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder<br />
die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ist der Ausländer<br />
in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz.<br />
Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis<br />
zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen<br />
berücksichtigt.“ (§ 2Abs. 3 S. 1-4 AufenthG)<br />
Grundsätzlich sind die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis davon<br />
abhängig, dass der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln gesichert werden kann. Leistungen<br />
nach dem SGB <strong>II</strong> rechnen zu öffentlichen Mitteln. Allein der Anspruch auf diese Leistungen,<br />
ohne dass Sie sie tatsächlich beziehen, kann die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis<br />
ausschließen.<br />
Wenn Sie noch keine Niederlassungserlaubnis haben, ist es immer sinnvoll, sich rechtzeitig<br />
beraten zu lassen, wenn Sie keine Nachteile für Ihre ausländerrechtliche Situation riskieren<br />
wollen. So kann z. B. eine befristete Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert oder die Niederlassungserlaubnis<br />
oder auch der Familiennachzug abgelehnt werden, weil der Lebensunterhalt<br />
nicht gesichert ist.<br />
Es gibt Fallgestaltungen, in denen trotz fehlender Unterhaltssicherung die Verlängerung<br />
bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich ist, z.B. bei:<br />
• ausländischen Ehepartnern von Deutschen<br />
• Ausländern, die mit ihrem deutschen minderjährigen Kind zusammenleben<br />
• Ausländern, die als Minderjährige nach Deutschland eingereist oder hier geboren<br />
sind und sich mindestens 5 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben<br />
• Ausländern, die als Flüchtling einen Aufenthaltstitel nach §§ 24, 25 Abs. 1, 2, oder 3<br />
AufenthG oder § 26 Abs. 2 AufenthG besitzen oder beanspruchen können, vgl. § 5<br />
Abs. 3 AufenthG<br />
Hinweis: Eine ausführliche Information zu diesem Thema finden Sie bei:<br />
www. Fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Eckpunkte_SGB_<strong>II</strong>_X<strong>II</strong>_auslaender.pdf