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PRAKTISCHE FRAGEN GEMEINDEVERWALTUNG

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verschaffen, ob und welchen politischen Parteien ein Beamter oder Beamtenanwarter<br />

angehört oder angehört hat, darüber hinaus sollen jedoch<br />

Fragen, die auf die Prüfung der Gesinnung abzielen, nicht erfolgen.<br />

Zu den Vorschriften, auf deren Befolgung besonderer Wert zu legen ist,<br />

gehören u.a. die Anordnungen über die Behandlung der Juden im öffentlichen<br />

Dienst. Diese Anordnungen sind vom Generalkommissar für<br />

Verwaltung und Justiz erlassen und beziehen sich einmal auf das Verbot<br />

der Ernennung und Beförderung von Personen jüdischen Blutes im<br />

öffentlichen Dienst und sodann auf die Ausscheidung der Juden aus dem<br />

öffentlichen Dienst. Beide Anordnungen unterscheiden sich grundsatzlich<br />

durch folgendes: das Verbot der Ernennung und BeförderungvonPersonen<br />

jüdischen Blutes erfasst alle diejenigen, die auch nur einen Grosselternteil<br />

jüdischen Blutes haben, und alle diejenigen Nichtjuden, die mit einer<br />

Person verheiratet sind, die auch nur einen Grosselternteil jüdischen<br />

Blutes hat. Die diesbezüglichen Anordnungen datieren vom 28. August<br />

und vom 14. September 1940. Die Ausscheidung der Juden aus dem<br />

öffentlichen Dienst erfasst dagegen nur die Volljuden, die Dreivierteljuden<br />

und die qualifizierten Halbjuden; unter den letzteren versteht man<br />

diejenigen Personen, die nur 2 Grosselternteile jüdischen Blutes haben<br />

und die entweder selbst am 9. Mai 1940 der jüdischen Reiigionsgemeinschaft<br />

angehört haben oder danach in sie aufgenommen wurden, oder die<br />

an diesem Tage mit einem Juden verheiratet waren oder sich danach mit<br />

einem Juden verheirateten. Die nicht qualifizierten Halbjuden und die<br />

Vierteljuden sowie die jüdisch versippten Personen sind einstweilen aus<br />

dem öffentlichen Dienst nicht ausgeschieden, sondern fallen lediglich<br />

unter das Verbot der Ernennung und Beförderung. Durch die Anordnung<br />

vom 21. Februar 1941 wurde den ausgeschiedenen Juden, soweit sie mit<br />

Aussicht auf Ruhegehalt angestellt waren, Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge<br />

zugesprochen, und zwar in Anlehnung an die Grundsatze des<br />

Wartegeldbeschlusses. Die von dieser Anordnung betroffenen Personen<br />

müssen nicht erst durch eine besondere Verfügung entlassen werden, die<br />

ihnen zuzustellen ware, sondern sie gelten mit Wirkung vom 1. Marz<br />

1941 ab als ausgeschieden. Die Anordnung über die Ausscheidung der<br />

Juden aus dem öffentlichen Dienst ist gestützt auf die Verordnung<br />

über die Regelung der rechtlichen und finanziellen Verhaltnisse der<br />

Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie gewisser beeideter Personen<br />

und trifft daher nicht bloss die eigentlichen Beamten, sondern alle übrigen<br />

Berufsgruppen, die durch diese Verordnung miterfasst wurden.<br />

Zwecks Feststellung, ob eine Person jüdischen Blutes ist, ist im einzelnen<br />

zu prüfen, ob und wieviele volljüdische Grosselternteile vorhanden<br />

sind. Als volljüdisch gilt ein Grosselternteil immer dann, wenn er einer<br />

jüdischen Religionsgemeinschaft angehört oder angehört hat. Bestreitet<br />

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