PRAKTISCHE FRAGEN GEMEINDEVERWALTUNG
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<strong>PRAKTISCHE</strong>Fft^Jb^DER<br />
<strong>GEMEINDEVERWALTUNG</strong><br />
VORTRAG DES OBERBURGERMEISTERS ALTHAUS<br />
in der Zusaninieiikunft der nationalsozialistischen Biirgermeister der Niederlande<br />
in Maastricht ain 24. Se|jtember 1942.<br />
Das gemeindliche Leben der Niederlande wird von jeher ebenso wie<br />
dasjenige Deutschlands von dem Grundsatz der Totalitat des gemeindlichen<br />
Aufgabenkreises beherrscht, d.h., der Gemeinde sind nicht bestimmte<br />
Aufgaben zur Erledigung zugewiesen, sondern sie ist füralleöffentlichen<br />
Angelegenheiten zustandig, soweit sie nicht ausdrücklich dem Staat oder<br />
einer sonstigen überörtlichen Gemeinschaft zur ausschliesslichen Bearbeitung<br />
zugewiesen sind. Uns erscheint dieser Grundsatz selbstverstandlich;<br />
jedoch ist er den nicht germanischen Vólkern fremd, insbesondere also<br />
Frankreich, Spanien und den slawischen Landern. Ein anderer Grundsatz,<br />
der das gemeindliche Leben der germanischen Völker erfüllt, ist der der<br />
Selbstverwaltung. Was hierunter letzten Endes zu verstehen ist, ist nie<br />
ganz unstreitig gewesen: die einen erblickten darin ein juristischesPrinzip,<br />
wonach die Körperschaften, denen die Selbstverwaltung zugestanden ist,<br />
ihre Angelegenheiten durch eigene Organe unter eigener Willensbildung<br />
selbst zu gestalten haben, die anderen verzichten auf eine juristische Definition<br />
dieses Begriffs und sehen darin lediglich ein politisches Prinzip,<br />
wonach sich diese Verwaltung unter Mitwirkung ehrenamtlicher Krafte<br />
aus der Bevölkerung zu vollziehen hat.<br />
Die Gesetze, nach denen auf Grund dieser Grundprinzipien die Organisation<br />
unserer Gemeinden im einzelnen festgelegt war, waren in Deutschland<br />
die preussische Stadteordnung, die der Freiherr vom Stein im Jahre<br />
1808 geschaffen hatte, und die mit ihrem wesentlichen Inhalt in die<br />
Gesetzgebung aller anderen deulschen Lander Eingang fand und seitdem<br />
bis zu ihrer Aufhebung nur unwesentliche Anderungen erfuhr, und in den<br />
Niederlanden war es das Gemeindegesetz, das seine letzte Formulierung<br />
im Jahre 1851 gefunden hat. Diese Gesetze mögen zur Zeit ihrer Entstehung<br />
ihre Berechtigung gehabt haben, sie entsprechen aber nicht mehr<br />
den ganzlich veranderten Bedürfnissen der Gegenwart. Rein ausserlich<br />
erkennen wir diese Veranderung allein schon an folgendem: in Preussen<br />
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