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PRAKTISCHE FRAGEN GEMEINDEVERWALTUNG

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<strong>PRAKTISCHE</strong>Fft^Jb^DER<br />

<strong>GEMEINDEVERWALTUNG</strong><br />

VORTRAG DES OBERBURGERMEISTERS ALTHAUS<br />

in der Zusaninieiikunft der nationalsozialistischen Biirgermeister der Niederlande<br />

in Maastricht ain 24. Se|jtember 1942.<br />

Das gemeindliche Leben der Niederlande wird von jeher ebenso wie<br />

dasjenige Deutschlands von dem Grundsatz der Totalitat des gemeindlichen<br />

Aufgabenkreises beherrscht, d.h., der Gemeinde sind nicht bestimmte<br />

Aufgaben zur Erledigung zugewiesen, sondern sie ist füralleöffentlichen<br />

Angelegenheiten zustandig, soweit sie nicht ausdrücklich dem Staat oder<br />

einer sonstigen überörtlichen Gemeinschaft zur ausschliesslichen Bearbeitung<br />

zugewiesen sind. Uns erscheint dieser Grundsatz selbstverstandlich;<br />

jedoch ist er den nicht germanischen Vólkern fremd, insbesondere also<br />

Frankreich, Spanien und den slawischen Landern. Ein anderer Grundsatz,<br />

der das gemeindliche Leben der germanischen Völker erfüllt, ist der der<br />

Selbstverwaltung. Was hierunter letzten Endes zu verstehen ist, ist nie<br />

ganz unstreitig gewesen: die einen erblickten darin ein juristischesPrinzip,<br />

wonach die Körperschaften, denen die Selbstverwaltung zugestanden ist,<br />

ihre Angelegenheiten durch eigene Organe unter eigener Willensbildung<br />

selbst zu gestalten haben, die anderen verzichten auf eine juristische Definition<br />

dieses Begriffs und sehen darin lediglich ein politisches Prinzip,<br />

wonach sich diese Verwaltung unter Mitwirkung ehrenamtlicher Krafte<br />

aus der Bevölkerung zu vollziehen hat.<br />

Die Gesetze, nach denen auf Grund dieser Grundprinzipien die Organisation<br />

unserer Gemeinden im einzelnen festgelegt war, waren in Deutschland<br />

die preussische Stadteordnung, die der Freiherr vom Stein im Jahre<br />

1808 geschaffen hatte, und die mit ihrem wesentlichen Inhalt in die<br />

Gesetzgebung aller anderen deulschen Lander Eingang fand und seitdem<br />

bis zu ihrer Aufhebung nur unwesentliche Anderungen erfuhr, und in den<br />

Niederlanden war es das Gemeindegesetz, das seine letzte Formulierung<br />

im Jahre 1851 gefunden hat. Diese Gesetze mögen zur Zeit ihrer Entstehung<br />

ihre Berechtigung gehabt haben, sie entsprechen aber nicht mehr<br />

den ganzlich veranderten Bedürfnissen der Gegenwart. Rein ausserlich<br />

erkennen wir diese Veranderung allein schon an folgendem: in Preussen<br />

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