28.12.2013 Views

PRAKTISCHE FRAGEN GEMEINDEVERWALTUNG

PRAKTISCHE FRAGEN GEMEINDEVERWALTUNG

PRAKTISCHE FRAGEN GEMEINDEVERWALTUNG

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

Willensbildung durch einen Gemeindebeschluss, den die beiden Gemeindeparlamente,<br />

die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat, jeder<br />

für sich, zu fassen hatten. Beide waren einander koordiniert. In den Niederlanden<br />

war Trager der gemeindlichen Willensbildung allein der Gemeinderat,<br />

das andere Gremium, das Kollegium des Bürgermeisters und der<br />

Wethouder, war dem Gemeinderat untergeordnet, seine Mitglieder wurden<br />

aus der Mitte des Gemeinderats gewahlt, es war nichts weiter als das<br />

ausführende Organ des Letzteren. Das parlamentarische Prinzip war also<br />

hier bis zur überspitzung durchgeführt, es erfuhr jedoch ein nicht unerhebliches<br />

Korrektiv durch die Stellung des Bürgermeisters, die in dieses<br />

System nicht recht hineinpasste. Wahrend namlich in Deutschland der<br />

Bürgermeister von der Stadtverordnetenversammlung gewahlt wurde<br />

und lediglich der staatlichen Bestatigung bedurfte — der Staat konnte<br />

zwar die Bestatigung versagen, aber nicht seinerseits einen Bürgermeister<br />

ernennen, — wurde in den Niederlanden der Bürgermeister von jeher<br />

ohne Einschaltung irgendwelcher örtlichen Faktoren allein durch die<br />

Krone ernannt und entlassen. Ob und inwieweit inoffiziell bei den Ernennungen<br />

der niederlandischen Bürgermeister örtliche Einflüsse, insbesondere<br />

solche parlamentarischer Herkunft, mitgespielt haben, wissen Sie<br />

selbst ja am besten, und die praktische Handhabe füllte vielfach diesen<br />

als Lücke im System empfundenen Zustand wieder aus.<br />

Der aussere Anlass für die neue Regelung, die das vorige Jahr brachte,<br />

war die Tatsache, dass die parlamentarischen Parteien aufgelöst worden<br />

waren. Es bedeutete nur die praktische Konsequenz dieser notwendig<br />

gewordenen Massnahme, dass nun auch die Parlamente, die aus diesen<br />

Parteien hervorgegangen waren, ihre Tatigkeit einzustellen hatten. Einstweilen<br />

wurden diese Parlamente noch nicht endgültig aufgelöst, sondern<br />

ihre Tatigkeit wurde lediglich zum Ruhen gebracht. Ihre Funktionen<br />

wurden dem Bürgermeister übertragen, der also an ihre Stelle trat.<br />

Diese Regelung lehnt sich in ihrer Formulierung und Terminologie an<br />

die deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 an, weicht aber doch<br />

in manchen Einzelheiten von ihr ab.<br />

Die Mitglieder des Gemeinderats sind ihrer Pflichten entbunden und<br />

haben daher auch keinen Anspruch mehr auf irgendwelche materiellen<br />

Rechte oder Befugnisse, die sich aus ihrer Mitgliedschaft ergaben. Andererseits<br />

gilt nach wie vor § 4 der Verordnung Nr. 22/40, wonach ihre<br />

Mandate bis auf weiteres als verlangert gelten, auch wenn ihre Wahlzeit<br />

an sich abgelaufen ware; infolgedessen sind etwaige Ansprüche auf<br />

Ruhegehalt für sie noch nicht fallig geworden. Bereits fallig gewordene<br />

Ruhegehalter bleiben dagegen unberührt.<br />

Die notwendige Verbindung mit der Bevölkerung, in der sich der<br />

Gedanke der Selbstverwaltung in der politischen Bedeutung des Wortes<br />

37,

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!