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Niederländer im Ostseeraum und der Deutsche Orden - oops

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Ebenso geben wir den Einwohnern <strong>der</strong> genannten Stadt zum gemeinen Nutzen den<br />

Bruch vom Graben, <strong>der</strong> in die Weyska mündet <strong>und</strong> <strong>der</strong> zwischen unserer Wiese <strong>und</strong><br />

den Gütern des Gerko von Pazlok stromabwärts <strong>der</strong> Weyska bis zum Drusensee gemacht<br />

wurde, in den die Weyska fließt <strong>und</strong> von dieser Stelle weitergehend von dem<br />

Drusen bis zu dem Wasser, das Clepin genannt wird <strong>und</strong> über den Oberlauf desselben<br />

Wassers bis zu den Gütern <strong>der</strong>er von Kußfelt <strong>und</strong> von dort bis zu den Güter des<br />

genannten Gerko van Pazlok <strong>und</strong> von dort bis zu dem erstgenannten Graben. Jedoch,<br />

von diesem Graben die Weyska stromabwärts bis zu <strong>der</strong> Stelle, wo <strong>der</strong> Drusen vom<br />

Ufer <strong>der</strong> Weyska aus zu überqueren ist, behalten wir uns sechs Seile <strong>im</strong> Bruch vor <strong>und</strong><br />

von dieser Stelle, wo die Weyska in den Drusen strömt, bis zum Klepin, vom Drusen<br />

den Bruch überquerend behalten wir unserem Hause ebenso sechs Seile vor. Und die<br />

genannten Bürger werden verpflichtet sein, diesen Bruch mit einem Graben zu umgraben.<br />

Wir schließen jedoch von allen obengenannten Gütern die Plätze aus, die für<br />

Mühlen geeignet sind, <strong>und</strong> die Straßen <strong>und</strong> Hofstätten o<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stücke, die dazu geeignet<br />

sind, <strong>und</strong> die Burg Pazlok <strong>und</strong> die Gärten <strong>und</strong> den Raum vor <strong>der</strong> Burg, dort wo<br />

man aus dem Stadttor geht, das nach Osten gerichtet ist, bei dem Backsteinspeicher,<br />

bis an die Grenzmarke, die am äußersten Punkt <strong>der</strong>selben Gärten gemacht wurde, <strong>und</strong><br />

von dort geradeaus zur Weyska, zu <strong>der</strong> Grenzmark die auf dem Gipfel des Berges gemacht<br />

wurde <strong>und</strong> von dort nach Osten über den Bergrücken <strong>und</strong> die Wölbungen des<br />

Rückens, wo die Äcker <strong>der</strong> Bürger <strong>und</strong> die Seitenhänge des Berges zusammenkommen,<br />

bis zum Tal; weiter über das Tal geradeaus zum Gipfel des Berges <strong>und</strong> weiter<br />

über den Rücken dieses Berges, wo <strong>der</strong> Seitenhang <strong>und</strong> die Acker des Pfarrers zusammenkommen,<br />

bis zum Ort, <strong>der</strong> Santdorf genannt wird, <strong>und</strong> von dort geradeaus zum<br />

Kanal in die Weyska. Alles was es zwischen den schon genannten Grenzmarken <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Weyska <strong>und</strong> <strong>der</strong> Burg <strong>und</strong> <strong>der</strong> Stadt an Gelände geben wird, behalten wir unserem<br />

Haus vor <strong>und</strong> die Leute, die wir <strong>im</strong> selben Gebiet „gestellt“ haben, werden eine<br />

„Gemeinschaft“ für ihr Vieh haben in den Wiesen <strong>der</strong> vorgenannten Bürger. Ebenso<br />

haben wir den Einwohnern <strong>der</strong> genannten Stadt die Gerichtsbarkeit nach Kulmischem<br />

Recht verliehen. Aber welche <strong>der</strong> vielen Rechtssachen wir uns auch vorbehalten zu gestatten<br />

o<strong>der</strong> zurückzuhalten o<strong>der</strong> welche wir an<strong>der</strong>s regeln werden, wird von unserem<br />

Wohlgefallen abhängig sein. Und in diesem müssen die vorgenannten übereinst<strong>im</strong>mend<br />

bef<strong>und</strong>en werden. Die Gerichtsbarkeit jedoch über die Wege <strong>und</strong> öffentlichen<br />

Straßen in den Gütern <strong>der</strong> vorgenannten Bürger <strong>und</strong> alle Einkünfte, die sie davon einnehmen<br />

werden, behalten wir unseren Brü<strong>der</strong>n vor. Ebenso wenn Prutheni o<strong>der</strong> Poloni<br />

o<strong>der</strong> irgendwelche Personen slavischer Sprache unter sich eine Uneinigkeit haben<br />

werden o<strong>der</strong> Übertretungen begehen in <strong>der</strong> genannten Stadt o<strong>der</strong> in <strong>der</strong>en Gütern stellen<br />

wir das Urteil zur Beurteilung unserer Brü<strong>der</strong>, wie alle Einkünfte, die aus <strong>der</strong>selben<br />

Sache hervorgehen möchten. Falls jemand <strong>der</strong> Genannten mit einem Theutonicus über<br />

die eine o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Sache in Konflikt geraten sollte, würde daß das Urteil des Stadtrichters<br />

for<strong>der</strong>n. Wenn jedoch ein Theutonicus mit einem <strong>der</strong> Vorgenannten in Konflikt<br />

geraten sollte, muß in dieser Angelegenheit durch unsere Brü<strong>der</strong> geurteilt werden. Wir<br />

wollen auch, daß sie keine Gewohnheitsrechte, die „Willküre“ genannt werden, unter-

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