(287 KB) - .PDF - Bad Ischl - Land Oberösterreich
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Die Berufung wird abgewiesen und der oa. Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich<br />
bestätigt.<br />
Rechtsgrundlagen: §5 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz<br />
Begründung:<br />
Gem. §5 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz ist das Aufstellen von Geldspielapparaten<br />
verboten.<br />
Als Geldspielapparate sind danach zu beurteilen:<br />
Spielapparate, bei denen das Spielergebnis oder ein Spielteilergebnis ausschließlich oder<br />
überwiegend vom Zufall und nicht von den persönlichen Fähigkeiten des Spielers abhängt;<br />
als Geldspielapparate gelten jedenfalls Spielapparate mit Geldspielprogrammen sowie<br />
Spielapparate, deren Spielergebnis oder Spielteilergebnis für den Spieler nicht beeinflussbar<br />
oder nicht berechenbar ist und die zur Herbeiführung des Spielergebnisses oder eines<br />
Spielteilergebnisses mit mechanisch oder elektromechanisch getriebenen rotierenden<br />
Walzen, Scheiben, Platten, Rädern oder dergleichen oder mit elektrisch oder elektronisch<br />
gesteuerten wechselweise blinkenden Leuchtsymbolen, wie z.B. mit Lichträdern,<br />
Lichtpyramiden, Leuchtdioden - gegebenenfalls mit zusätzlichen Halte-, Stepp- oder<br />
Stoppvorrichtungen - ausgestattet sind;<br />
das zentrale Argument des Berufungswerbers zielt dahin, dass es sich bei den<br />
angemeldeten Aparaten nicht um Geldspielapparate, sondern um Internetterminals handle.<br />
Diese Argumentation ist nicht schlüssig. Die verfahrensggstdl. Geräte weisen nach den<br />
vorgelegten Gutachten sämtliche vom Gesetzgeber festgelegten Merkmale eines<br />
Geldspielpielapparates im Sinne des oö. Spielapparate- und Wettgesetzes auf. Es ist daher<br />
völlig unerheblich und auch gar nicht weiter zu prüfen, ob in den vorliegenden Fällen auch<br />
eine Internetkompomnente - offensichtlich mit dem im übrigen untauglichen Zweck, das oö.<br />
<strong>Land</strong>esrecht zu umgehen - eingesetzt wird.<br />
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.<br />
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Gegen diesen Bescheid ist gem. § 102 der Oö. Gemeindeordnung 1990 idgF. das<br />
Rechtsmittel der Vorstellung zulässig.<br />
Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich<br />
bei der Gemeinde einzubringen. Die schriftliche Vorstellung kann nach Maßgabe der<br />
vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im<br />
Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch<br />
möglichen Weise eingebracht werden; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie<br />
sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Vorstellung hat keine<br />
aufschiebende Wirkung.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
(GR. Langegger, GR. Matthey, GR. DI. Laimer, GR. Müllegger bei der Beschlussfassung<br />
abwesend)<br />
PKT.<br />
21. ANTRÄGE GEM. § 46, ABS. 2, OÖ. GEMO 1990<br />
a) Prima fürs Klima, klimafreundlicher Sonnenstrom für die OÖ Mobilitätsoffensive<br />
Berichterstatter und Antragsteller: GR. Markus Reitsamer<br />
o Klimafreundlicher Sonnenstrom für die OÖ Mobilitätsoffensive<br />
o Fünfzig OÖ Gemeinden werden mit Solartankstellen ausgerüstet<br />
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