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(287 KB) - .PDF - Bad Ischl - Land Oberösterreich

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Die Berufung wird abgewiesen und der oa. Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich<br />

bestätigt.<br />

Rechtsgrundlagen: §5 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz<br />

Begründung:<br />

Gem. §5 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz ist das Aufstellen von Geldspielapparaten<br />

verboten.<br />

Als Geldspielapparate sind danach zu beurteilen:<br />

Spielapparate, bei denen das Spielergebnis oder ein Spielteilergebnis ausschließlich oder<br />

überwiegend vom Zufall und nicht von den persönlichen Fähigkeiten des Spielers abhängt;<br />

als Geldspielapparate gelten jedenfalls Spielapparate mit Geldspielprogrammen sowie<br />

Spielapparate, deren Spielergebnis oder Spielteilergebnis für den Spieler nicht beeinflussbar<br />

oder nicht berechenbar ist und die zur Herbeiführung des Spielergebnisses oder eines<br />

Spielteilergebnisses mit mechanisch oder elektromechanisch getriebenen rotierenden<br />

Walzen, Scheiben, Platten, Rädern oder dergleichen oder mit elektrisch oder elektronisch<br />

gesteuerten wechselweise blinkenden Leuchtsymbolen, wie z.B. mit Lichträdern,<br />

Lichtpyramiden, Leuchtdioden - gegebenenfalls mit zusätzlichen Halte-, Stepp- oder<br />

Stoppvorrichtungen - ausgestattet sind;<br />

das zentrale Argument des Berufungswerbers zielt dahin, dass es sich bei den<br />

angemeldeten Aparaten nicht um Geldspielapparate, sondern um Internetterminals handle.<br />

Diese Argumentation ist nicht schlüssig. Die verfahrensggstdl. Geräte weisen nach den<br />

vorgelegten Gutachten sämtliche vom Gesetzgeber festgelegten Merkmale eines<br />

Geldspielpielapparates im Sinne des oö. Spielapparate- und Wettgesetzes auf. Es ist daher<br />

völlig unerheblich und auch gar nicht weiter zu prüfen, ob in den vorliegenden Fällen auch<br />

eine Internetkompomnente - offensichtlich mit dem im übrigen untauglichen Zweck, das oö.<br />

<strong>Land</strong>esrecht zu umgehen - eingesetzt wird.<br />

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid ist gem. § 102 der Oö. Gemeindeordnung 1990 idgF. das<br />

Rechtsmittel der Vorstellung zulässig.<br />

Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich<br />

bei der Gemeinde einzubringen. Die schriftliche Vorstellung kann nach Maßgabe der<br />

vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im<br />

Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch<br />

möglichen Weise eingebracht werden; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie<br />

sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Vorstellung hat keine<br />

aufschiebende Wirkung.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

(GR. Langegger, GR. Matthey, GR. DI. Laimer, GR. Müllegger bei der Beschlussfassung<br />

abwesend)<br />

PKT.<br />

21. ANTRÄGE GEM. § 46, ABS. 2, OÖ. GEMO 1990<br />

a) Prima fürs Klima, klimafreundlicher Sonnenstrom für die OÖ Mobilitätsoffensive<br />

Berichterstatter und Antragsteller: GR. Markus Reitsamer<br />

o Klimafreundlicher Sonnenstrom für die OÖ Mobilitätsoffensive<br />

o Fünfzig OÖ Gemeinden werden mit Solartankstellen ausgerüstet<br />

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