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(287 KB) - .PDF - Bad Ischl - Land Oberösterreich

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9. Bei (Krisen)-Pflegeeltern bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des<br />

Pflegegeldes gemäß gemäß § 27 Oö. JWG 1991, sofern nicht das Gericht den (Krisen-)<br />

Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.<br />

2. Elternbeitrag<br />

Mit dem monatlichen Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung<br />

abgedeckt. Der Elternbeitrag umfasst nicht die allenfalls verabreichte Verpflegung und einen<br />

möglichen Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Kindergartentransport.<br />

Der Elternbeitrag errechnet sich folgt:<br />

1. Elternbeitrag für Kindergarten:<br />

Der monatliche Elternbeitrag beträgt für<br />

a) die halbtägige Inanspruchnahme (7.30 Uhr bis 12.30 Uhr oder eine andere, gleich<br />

lange Öffnungszeit bis max. 29 Wochenstunden) 3,0 % der Berechnungsgrundlage<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, mindestens € 36,00 incl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

und höchstens € 120,00 incl. gesetzlicher Umsatzsteuer und wird mit 100 % bewertet<br />

b) den Besuch zwischen 7.30 Uhr und 13.30 Uhr inklusive Mittagsbetreuung, oder eine<br />

andere, gleich lange Öffnungszeit bis max. 34 Wochenstunden: 115 % nach Pkt. a)<br />

c) beträgt die Betreuungszeit mehr als 6 Stunden pro Tag oder ab 35 Wochenstunden,<br />

so wird der Elternbeitrag mit 133 % nach Pkt. a) festgelegt.<br />

d) Der Elternbeitrag für den Kindergarten umfasst 5 Besuchstage pro Woche.<br />

e) bei Krankheit des Kindes in der Dauer von durchgehend mind. mehr als 10<br />

Besuchstagen ermäßigt sich bei Vorlage einer ärztlichen Bestätigung der<br />

Elternbeitrag um 50 %.<br />

2. Elternbeitrag für Krabbelstube u. alterserweiterte Gruppe:<br />

Der monatliche Elternbeitrag beträgt für<br />

a) die halbtägige Inanspruchnahme (7.30 Uhr bis 12.30 Uhr oder eine andere, gleich<br />

lange Öffnungszeit bis max. 29 Wochenstunden) 3,6 % der Berechnungsgrundlage<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, mindestens € 43,00 incl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

und höchstens € 180,00 incl. gesetzlicher Umsatzsteuer und wird mit 100 % bewertet<br />

b) den Besuch zwischen 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr inklusive Mittagsbetreuung oder eine<br />

andere, gleich lange Öffnungszeit bis max. 34 Wochenstunden: 115 % nach Pkt. a)<br />

c) beträgt die Betreuungszeit mehr als 6 Stunden pro Tag oder ab 35 Wochenstunden,<br />

so wird der Elternbeitrag mit 133 % nach Pkt. a) festgelegt<br />

d) wird eine Kindergartengruppe als alterserweiterte Gruppe mit Kindern unter 3 Jahren<br />

geführt, beträgt der Elternbeitrag für die unter 3-jährigen Kinder 3,6 % der<br />

Berechnungsgrundlage zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, mindestens € 43,00 incl.<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer und höchstens € 180,00 incl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

e) Der Elternbeitrag für den Kindergarten umfasst 5 Besuchstage pro Woche.<br />

f) bei Krankheit des Kindes in der Dauer von durchgehend mind. mehr als 10<br />

Besuchstagen ermäßigt sich bei Vorlage einer ärztlichen Bestätigung der<br />

Elternbeitrag um 50 %<br />

3. Werden die erforderlichen Einkommensnachweise zur Berechnung des Elternbeitrages<br />

nicht innerhalb in der Ausschreibung vorgegebenen Frist beim Stadtamt <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

vorgelegt, so ist der Höchstbeitrag vorzuschreiben.<br />

4. Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine Kinderbetreuungseinrichtung (Kindergarten,<br />

Krabbelgruppe oder Hort), so wird für das zweite Kind ein Abschlag von 50 %, für jedes<br />

weitere Kind ein Abschlag von 100 % festgesetzt. Der Geschwisterabschlag ist vom<br />

Elternbeitrag für eine halbtägige Inanspruchnahme (100 %) zu berechnen.<br />

Der Nachweis, dass es sich um das zweite oder weitere Kind einer Familie handelt, das<br />

eine Kinderbetreuungseinrichtung besucht, obliegt den Eltern. Als Nachweis ist eine<br />

schriftliche Bestätigung des Rechtsträgers über die erfolgte Aufnahme vorzulegen.<br />

5. Eine Änderung des Einkommens bzw. der Wegfall für eine Ermäßigung für ein zweites<br />

oder weiteres Kind ist unverzüglich beim Stadtamt zu melden. Die Änderung des<br />

Elternbeitrages wirkt ab der nächsten Vorschreibung des Elternbeitrages. Eine<br />

rückwirkende Aufrechnung ist ausgeschlossen. Stellt sich nachträglich heraus, dass die<br />

Angaben zum Einkommen und/oder für Ermäßigungen für eine zweites oder weiteres<br />

Kind falsch waren, kann der Elternbeitrag bis zur Verjährungsfrist nachverrechnet<br />

werden.<br />

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