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24<br />

Rechtstipps | Text: Rechtsanwältin Annette Poethke<br />

§<br />

Neues aus dem allgemeinen Zivilrecht<br />

Hartz-IV-Empfänger glücklos?<br />

Grosses Aufsehen erregt in der Medienwelt<br />

und bei Hartz-IV-Empfängern eine<br />

Entscheidung des Landgerichts Köln von<br />

Anfang März 2011, wonach Hartz-IV-<br />

Empfänger in Nordrhein-Westfalen nicht<br />

mehr am staatlichen Sportwettenangebot<br />

Oddset teilnehmen dürfen.<br />

_Ein privater Glücksspielanbieter mit Sitz<br />

auf Malta namens „Tipico“ hat das einstweilige<br />

Verfügungsverfahren gegen Westlotto<br />

eingeleitet. In der Entscheidung des<br />

Landgerichts Köln heißt es: Westlotto ist<br />

die Annahme von Oddset-Wetten durch<br />

Spieler verboten, die „Spieleinsätze riskieren,<br />

die in keinem Verhältnis <strong>zu</strong> ihrem<br />

Einkommen stehen, insbesondere Hartz-<br />

IV-Empfänger“.<br />

_Spiegel Online berichtet, der Konkurrent<br />

Tipico habe Testkäufer in die Lottoannahmestellen<br />

geschickt, die sich laut über ihr<br />

Auskommen mit Hartz-IV ausgetauscht<br />

hätten. Wenn Ihnen dann dennoch eine<br />

Sportwette verkauft worden sei, wäre<br />

Lenny und Marie<br />

Lenny und Marie sind ein ganz wunderbares und<br />

hübsches Geschwisterpaar von 11 Monaten, das auf<br />

der Suche nach einem liebevollen Zuhause ist. Ihre<br />

neuen Besitzer sollten den beiden Stubentigern <strong>zu</strong><br />

Beginn vor allem Einfühlungsvermögen, Geduld<br />

und viel Liebe entgegenbringen. Denn obwohl die<br />

beiden von Herzen gerne ihre Späße treiben – wie<br />

es sich für ihr Alter gehört – so verkriechen sich<br />

Lenny und Marie anfänglich in ihrem Schneckenhaus.<br />

Die erste Rücksichtnahme wird später dafür<br />

umso mehr belohnt. Beide sind es gewohnt, in einem<br />

berufstätigen Haushalt <strong>zu</strong> leben und kommen<br />

gut mit der vorübergehenden Stille <strong>zu</strong>recht. Lenny<br />

und Marie dürfen gerne <strong>zu</strong> zweit umziehen, können<br />

aber auch <strong>zu</strong> einer vorhandenen Zweitkatze.<br />

dies ein Verstoß gegen die geltenden Bestimmungen.<br />

Die Entscheidung des Landgerichts<br />

Köln im Wege der einstweiligen<br />

Verfügung droht dem Wettanbieter Westlotto<br />

bei Verstoß ein Ordnungsgeld von<br />

bis <strong>zu</strong> 250.000,00 Euro an und ein ½ Jahr<br />

Gefängnisstrafe, falls er Wettscheine von<br />

Hartz-IV- Empfängern annimmt.<br />

_Die Inhaber von Lottoannahmestellen<br />

in Nordrhein- Westfalen sind ratlos, da<br />

sie nicht wissen, wie sie vorgehen sollen,<br />

denn schließlich sind Hartz-IV-Empfänger<br />

nicht durch Abzeichen oder Brandzeichen,<br />

wie es ein Betroffener sarkastisch<br />

formuliert (Gleichstellung von Hartz-IV-<br />

Empfängern mit Pferden?), gekennzeichnet.<br />

_Die Betroffenen sind schockiert, fühlen<br />

sich diskriminiert, ungleich behandelt<br />

und bevormundet. Im Übrigen fragen sie<br />

sich: Wie schützt man Personen, die beim<br />

Glücksspiel nur verlieren können, weil sie<br />

die Gewinne – falls sie denn eintreten -<br />

Kontakt: Tel. 0251-8469757 oder www.katzenhilfe-muenster.de<br />

nicht behalten dürfen? Die Gewinne sind<br />

nämlich beim Amt an<strong>zu</strong>geben und als<br />

Einkommen <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />

_Nach allem will Westlotto gegen die<br />

Entscheidung Widerspruch einlegen und<br />

im Hauptsachverfahren die bestehenden<br />

Ungereimtheiten klären lassen, insbesondere,<br />

wie in der Praxis <strong>zu</strong> verfahren<br />

ist.<br />

_Denn offensichtlich wird hier der Machtkampf<br />

von Konkurrenten auf dem Rücken<br />

der Ärmsten ausgetragen. Niemand wird<br />

ernsthaft glauben, dass Tipico mit seinem<br />

Antrag beim Landgericht Köln den Schutz<br />

der Hartz-IV-Empfänger bezweckt.<br />

_Es bleibt also <strong>zu</strong> hoffen, dass im Hauptsachverfahren<br />

eine Entscheidung getroffen<br />

wird, die praxisnah und durchsetzbar<br />

ist. Im Gegensatz <strong>zu</strong>m einstweiligen<br />

Verfügungsverfahren, in dem die vorgebrachten<br />

und behaupteten Tatsachen lediglich<br />

glaubhaft gemacht werden müssen,<br />

sind diese im Hauptsachverfahren <strong>zu</strong><br />

beweisen. #

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