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Richtlinien Nr. 2a: Abändern und Umbauen von Motorwagen

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Seite 9<br />

Dies hat jedoch keinen Einfluss auf Prüfungen, die in der Schweiz vorgenommen werden. In diesem Fall sind die schweizerischen Vorschriften<br />

entsprechend den geltenden Weisungen <strong>und</strong> den hier gebräuchlichen Interpretationen anzuwenden. In den Fällen, wo ausländische oder internationale<br />

Genehmigungen da<strong>von</strong> abweichen, wird auf der Typengenehmigung ein entsprechender Vermerk mit Angabe der EG- bzw. ECE-<br />

Genehmigungsnummer angebracht. Die Prüfung <strong>von</strong> umgebauten Fahrzeugen erfolgt immer nach den Bestimmungen der VTS. Dies gilt auch für<br />

Umbauten, die in den ausländischen Zulassungsdokumenten eingetragen sind.<br />

Konformitätsbeglaubigung<br />

Schriftlicher Nachweis einer APS nach Anhang 2 TGV aufgr<strong>und</strong> eines Prüfberichtes einer ausländischen Prüfstelle, dass ein Gegenstand den<br />

schweizerischen Vorschriften entspricht.<br />

Konformitätsbewertung<br />

Schriftlicher Nachweis einer APS nach Anhang 2 TGV aufgr<strong>und</strong> eigener Prüfungen, dass ein Gegenstand den schweizerischen Vorschriften entspricht.<br />

Konformitätserklärung<br />

Vom Hersteller schriftlich abgegebene Erklärung, dass ein Fahrzeugteil, Fahrzeugsystem oder Ausrüstungsgegenstand den für die Zulassung in<br />

der Schweiz einschlägigen technischen Anforderungen entspricht. Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind in Artikel 14 TGV festgehalten.<br />

Konformitätsüberprüfung<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Stichproben vorgenommene Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs, Fahrgestells, Fahrzeugsystems, Fahrzeugteils<br />

oder Ausrüstungsgegenstandes mit dem genehmigten Typ.<br />

Konformitätszeichen<br />

Amtliches Zeichen, das bestätigt, dass ein Fahrzeugteil, Fahrzeugsystem oder Ausrüstungsgegenstand mit den einschlägigen technischen Vorschriften<br />

übereinstimmt.<br />

Nachprüfung<br />

Im Gegensatz zur Einzelprüfung vor der Zulassung bezieht sich die Nachprüfung auf Fahrzeuge, die sich bereits im Verkehr befinden resp. bereits<br />

einmal eine schweizerische Zulassungsprüfung absolviert haben.<br />

Nationale Genehmigungen<br />

Nationale Genehmigungen (z.B. ABE, fiche de renseignement du Service des Mines), die <strong>von</strong> ausländischen Staaten erteilt wurden, werden anerkannt,<br />

wenn die angewendeten Vorschriften im schweizerischen Recht aufgeführt sind (z.B. im Anh. 2 VTS) oder wenn sie den schweizerischen<br />

Vorschriften gleichwertig sind. Der Gesuchsteller hat den Nachweis der Gleichwertigkeit mit der Anmeldung zu erbringen (Art. 30 Abs. 1 Bst. d<br />

VTS).

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