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Richtlinien Nr. 2a: Abändern und Umbauen von Motorwagen

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4.4.3.7 Standlichter<br />

THEMA BESTIMMUNGEN * BEMERKUNGEN<br />

In andere Beleuchtungseinrichtung<br />

integrierte<br />

Standlichter<br />

Genehmigte Scheinwerfer<br />

mit integriertem Standlicht<br />

Solche Beleuchtungseinrichtungen sind erlaubt, wenn sie auch<br />

nach ECE-R 87 genehmigt <strong>und</strong> entsprechend gekennzeichnet<br />

sind (A).<br />

Vorne dürfen maximal zwei Standlichter vorhanden sein.<br />

Solche Beleuchtungseinrichtungen sind erlaubt, wenn sie auch<br />

nach ECE-R 87 genehmigt <strong>und</strong> entsprechend gekennzeichnet<br />

sind (A).<br />

* A: nicht melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; B: Bauteile müssen aber typengenehmigt sein<br />

C: meldepflichtige Änderung;<br />

D: melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; E: Eignungserklärung Bauteilehersteller; F: Nachweis APS; G: Eignungserklärung Fahrzeughersteller oder Garantie Umbauer mit Nachweis APS<br />

H: bewilligungs- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung.<br />

Seite 45 Erläuterungen siehe Ziffer 3.1<br />

B<br />

B<br />

Art. 109 Abs. 1 Bst. a <strong>und</strong> Art. 110<br />

Abs. 4 VTS<br />

Auf den ersten Blick sind keine<br />

Differenzen zu den integrierten<br />

Tagfahrlichtern zu erkennen,<br />

die Prüfungen sowie die Leuchtstärke,<br />

Schaltung etc. sind jedoch<br />

verschieden.

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