Richtlinien Nr. 2a: Abändern und Umbauen von Motorwagen
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4.4.3.7 Standlichter<br />
THEMA BESTIMMUNGEN * BEMERKUNGEN<br />
In andere Beleuchtungseinrichtung<br />
integrierte<br />
Standlichter<br />
Genehmigte Scheinwerfer<br />
mit integriertem Standlicht<br />
Solche Beleuchtungseinrichtungen sind erlaubt, wenn sie auch<br />
nach ECE-R 87 genehmigt <strong>und</strong> entsprechend gekennzeichnet<br />
sind (A).<br />
Vorne dürfen maximal zwei Standlichter vorhanden sein.<br />
Solche Beleuchtungseinrichtungen sind erlaubt, wenn sie auch<br />
nach ECE-R 87 genehmigt <strong>und</strong> entsprechend gekennzeichnet<br />
sind (A).<br />
* A: nicht melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; B: Bauteile müssen aber typengenehmigt sein<br />
C: meldepflichtige Änderung;<br />
D: melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; E: Eignungserklärung Bauteilehersteller; F: Nachweis APS; G: Eignungserklärung Fahrzeughersteller oder Garantie Umbauer mit Nachweis APS<br />
H: bewilligungs- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung.<br />
Seite 45 Erläuterungen siehe Ziffer 3.1<br />
B<br />
B<br />
Art. 109 Abs. 1 Bst. a <strong>und</strong> Art. 110<br />
Abs. 4 VTS<br />
Auf den ersten Blick sind keine<br />
Differenzen zu den integrierten<br />
Tagfahrlichtern zu erkennen,<br />
die Prüfungen sowie die Leuchtstärke,<br />
Schaltung etc. sind jedoch<br />
verschieden.