Richtlinien Nr. 2a: Abändern und Umbauen von Motorwagen
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THEMA BESTIMMUNGEN * BEMERKUNGEN<br />
Anordnung<br />
Abstand zu den Bremslichtern mindestens 10 cm.<br />
Ist ein Nebelschlusslicht montiert, muss dieses in der Mitte der<br />
Fahrzeugrückseite oder links da<strong>von</strong> angebracht sein.<br />
Werden zwei Nebelschlusslichter montiert, muss eines in der<br />
linken Hälfte, das andere in der rechten Hälfte der Fahrzeugrückseite<br />
- symmetrisch zur Längsachse in gleicher Höhe -<br />
angebracht sein.<br />
Schaltung Nebelschlusslichter dürfen nur zusammen mit den Nebel-,<br />
Abblend- <strong>und</strong> Fernlichtern oder mit einer Kombination dieser<br />
Lichter leuchten; sie dürfen jedoch beim Betätigen der<br />
Lichthupe nicht aufleuchten oder erlöschen. Sind sie<br />
eingeschaltet, so muss dies dem Fahrzeugführer durch ein gut<br />
sichtbares Kontrolllicht angezeigt werden. Beim Schalten<br />
zwischen Fern- <strong>und</strong> Abblendlicht dürfen eingeschaltete<br />
Nebelschlusslichter nicht erlöschen.<br />
Art. 76 Abs. 2 VTS<br />
ECE-R 48<br />
EG RL 76/759/EWG<br />
Maximalhöhe für<br />
Geländefahrzeuge 120 cm<br />
Bei Fahrzeugen mit<br />
1. Inverkehrsetzung vor dem<br />
1. Februar 1994 darf das Nebelschlusslicht<br />
beim Betätigen der<br />
Lichthupe nicht aufleuchten, aber<br />
wenn es eingeschaltet ist, darf es<br />
erlöschen.<br />
* A: nicht melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; B: Bauteile müssen aber typengenehmigt sein<br />
C: meldepflichtige Änderung;<br />
D: melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; E: Eignungserklärung Bauteilehersteller; F: Nachweis APS; G: Eignungserklärung Fahrzeughersteller oder Garantie Umbauer mit Nachweis APS<br />
H: bewilligungs- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung.<br />
Seite 39 Erläuterungen siehe Ziffer 3.1