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Richtlinien Nr. 2a: Abändern und Umbauen von Motorwagen

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THEMA BESTIMMUNGEN * BEMERKUNGEN<br />

Anordnung<br />

Abstand zu den Bremslichtern mindestens 10 cm.<br />

Ist ein Nebelschlusslicht montiert, muss dieses in der Mitte der<br />

Fahrzeugrückseite oder links da<strong>von</strong> angebracht sein.<br />

Werden zwei Nebelschlusslichter montiert, muss eines in der<br />

linken Hälfte, das andere in der rechten Hälfte der Fahrzeugrückseite<br />

- symmetrisch zur Längsachse in gleicher Höhe -<br />

angebracht sein.<br />

Schaltung Nebelschlusslichter dürfen nur zusammen mit den Nebel-,<br />

Abblend- <strong>und</strong> Fernlichtern oder mit einer Kombination dieser<br />

Lichter leuchten; sie dürfen jedoch beim Betätigen der<br />

Lichthupe nicht aufleuchten oder erlöschen. Sind sie<br />

eingeschaltet, so muss dies dem Fahrzeugführer durch ein gut<br />

sichtbares Kontrolllicht angezeigt werden. Beim Schalten<br />

zwischen Fern- <strong>und</strong> Abblendlicht dürfen eingeschaltete<br />

Nebelschlusslichter nicht erlöschen.<br />

Art. 76 Abs. 2 VTS<br />

ECE-R 48<br />

EG RL 76/759/EWG<br />

Maximalhöhe für<br />

Geländefahrzeuge 120 cm<br />

Bei Fahrzeugen mit<br />

1. Inverkehrsetzung vor dem<br />

1. Februar 1994 darf das Nebelschlusslicht<br />

beim Betätigen der<br />

Lichthupe nicht aufleuchten, aber<br />

wenn es eingeschaltet ist, darf es<br />

erlöschen.<br />

* A: nicht melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; B: Bauteile müssen aber typengenehmigt sein<br />

C: meldepflichtige Änderung;<br />

D: melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; E: Eignungserklärung Bauteilehersteller; F: Nachweis APS; G: Eignungserklärung Fahrzeughersteller oder Garantie Umbauer mit Nachweis APS<br />

H: bewilligungs- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung.<br />

Seite 39 Erläuterungen siehe Ziffer 3.1

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