Richtlinien Nr. 2a: Abändern und Umbauen von Motorwagen
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THEMA BESTIMMUNGEN * BEMERKUNGEN<br />
4.4.2 Abänderung <strong>von</strong> bestehenden Beleuchtungsvorrichtungen<br />
Allgemeines Werden Beleuchtungsvorrichtungen verändert, verliert die ursprüngliche<br />
Genehmigung ihre Gültigkeit.<br />
Beispiele (nicht abschliessend):<br />
- Nachträgliches Anbringen <strong>von</strong> Blenden ("Böser Blick")<br />
- Einbau <strong>von</strong> zusätzlichen Lichtern ("Angel-Eyes-Ringe"<br />
oder Tagfahrlichter)<br />
- Austausch <strong>von</strong> konventionellen Scheinwerferbirnen<br />
durch Gasentladungs-Einsätze (Xenon)<br />
- Einfärbungen der Gläser durch Farbe, Folien <strong>und</strong> dergleichen<br />
Abdecken<br />
<strong>von</strong> Beleuchtungseinrichtungen<br />
(z.B. "Böser Blick")<br />
Abdeckungen <strong>von</strong> Beleuchtungseinrichtungen (z.B. durch<br />
Motorhaubenverlängerungen, Scheinwerferblenden), welche<br />
die Austrittsfläche des Lichts beeinträchtigen, sind nur dann<br />
zulässig, wenn die Einhaltung der massgebenden Vorschriften<br />
der Beleuchtungseinheiten nachgewiesen werden.<br />
F RL 6, Ziffer 990<br />
* A: nicht melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; B: Bauteile müssen aber typengenehmigt sein<br />
C: meldepflichtige Änderung;<br />
D: melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; E: Eignungserklärung Bauteilehersteller; F: Nachweis APS; G: Eignungserklärung Fahrzeughersteller oder Garantie Umbauer mit Nachweis APS<br />
H: bewilligungs- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung.<br />
Seite 31 Erläuterungen siehe Ziffer 3.1