Richtlinien Nr. 2a: Abändern und Umbauen von Motorwagen
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THEMA BESTIMMUNGEN * BEMERKUNGEN<br />
Anordnung bei einem<br />
zusätzlichen Bremslicht<br />
(*) Der untere Rand der Leuchtfläche muss dabei einen<br />
Abstand <strong>von</strong> mindestens 85 cm zum Boden aufweisen oder<br />
sich nicht mehr als 15 cm unter dem unteren Rand der<br />
Heckscheibe befinden. In jedem Fall muss sich der untere<br />
Rand des zusätzlichen Bremslichtes über dem oberen Rand<br />
der Leuchtfläche der vorgeschriebenen Bremslichter befinden.<br />
Art. 73 Abs. 3, Art. 110 Abs. 1<br />
Bst. b <strong>und</strong> Anhang 10 VTS<br />
Anhang 10 Ziffer 35 VTS<br />
* A: nicht melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; B: Bauteile müssen aber typengenehmigt sein<br />
C: meldepflichtige Änderung;<br />
D: melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; E: Eignungserklärung Bauteilehersteller; F: Nachweis APS; G: Eignungserklärung Fahrzeughersteller oder Garantie Umbauer mit Nachweis APS<br />
H: bewilligungs- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung.<br />
Seite 41 Erläuterungen siehe Ziffer 3.1