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Richtlinien Nr. 2a: Abändern und Umbauen von Motorwagen

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THEMA BESTIMMUNGEN * BEMERKUNGEN<br />

Anordnung bei einem<br />

zusätzlichen Bremslicht<br />

(*) Der untere Rand der Leuchtfläche muss dabei einen<br />

Abstand <strong>von</strong> mindestens 85 cm zum Boden aufweisen oder<br />

sich nicht mehr als 15 cm unter dem unteren Rand der<br />

Heckscheibe befinden. In jedem Fall muss sich der untere<br />

Rand des zusätzlichen Bremslichtes über dem oberen Rand<br />

der Leuchtfläche der vorgeschriebenen Bremslichter befinden.<br />

Art. 73 Abs. 3, Art. 110 Abs. 1<br />

Bst. b <strong>und</strong> Anhang 10 VTS<br />

Anhang 10 Ziffer 35 VTS<br />

* A: nicht melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; B: Bauteile müssen aber typengenehmigt sein<br />

C: meldepflichtige Änderung;<br />

D: melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; E: Eignungserklärung Bauteilehersteller; F: Nachweis APS; G: Eignungserklärung Fahrzeughersteller oder Garantie Umbauer mit Nachweis APS<br />

H: bewilligungs- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung.<br />

Seite 41 Erläuterungen siehe Ziffer 3.1

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