Richtlinien Nr. 2a: Abändern und Umbauen von Motorwagen
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THEMA BESTIMMUNGEN * BEMERKUNGEN<br />
4.4.3.1 Verdoppelung der bestehenden Lichter<br />
Allgemeines Zwei Lichter oder Rückstrahler gleicher Funktion gelten als ein<br />
einziges Licht oder ein einziger Rückstrahler, wenn die Summe<br />
ihrer Projektionsfläche in der Hauptstrahlrichtung mindestens<br />
60 % des Inhalts eines so eng wie möglich umfassenden<br />
Rechtecks ausmacht <strong>und</strong> wenn sie zusammen die Anforderungen<br />
an ein einziges Licht oder einen einzigen Rückstrahler<br />
erfüllen.<br />
Definition<br />
Bei Fahrzeugen, die ab 1. April 2010 erstmals zugelassen<br />
wurden, müssen die Lichter als Typ „D“ genehmigt <strong>und</strong> entsprechend<br />
gekennzeichnet sein.<br />
gilt als ein einziges Licht, wenn C ≤ 0.617 x d<br />
gilt als ein einziges Licht, wenn C ≤ 1.33 x b<br />
B Art. 73 Abs. 3 VTS<br />
B ECE-R 48 Ziff. 2.16.1<br />
Typ „D“; siehe Anh. 5 dieser RL<br />
Bei ungleich grossen Leuchtflächen<br />
gelten die Koeffizienten nicht;<br />
das Flächenverhältnis muss im<br />
Einzelfall berechnet werden.<br />
* A: nicht melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; B: Bauteile müssen aber typengenehmigt sein<br />
C: meldepflichtige Änderung;<br />
D: melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; E: Eignungserklärung Bauteilehersteller; F: Nachweis APS; G: Eignungserklärung Fahrzeughersteller oder Garantie Umbauer mit Nachweis APS<br />
H: bewilligungs- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung.<br />
Seite 33 Erläuterungen siehe Ziffer 3.1