Richtlinien Nr. 2a: Abändern und Umbauen von Motorwagen
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4.1.7 Bremsprüfung<br />
THEMA BESTIMMUNGEN * BEMERKUNGEN<br />
4.1.7.1 Prüfung <strong>von</strong> geänderten Bremsanlagen<br />
Prüfung einer<br />
geänderten Bremsanlage<br />
4.2 Lenkanlage, Lenkrad<br />
4.2.1 Lenkanlage<br />
4.2.1.1 Allgemeines<br />
Die Prüfung einer geänderten Bremsanlage beinhaltet die<br />
folgenden Arbeiten:<br />
- identifizieren der Bauteile<br />
- visuelle Überprüfung der fachgerechten Montage<br />
- Wirkungsprüfung auf dem Bremsenprüfstand oder mit<br />
Verzögerungsmessgerät<br />
Bestehen Zweifel, kann eine vollständige Bremsenprüfung<br />
nach Anhang 7 VTS angeordnet bzw. durchgeführt werden.<br />
Änderungen der Lenkanlage (inkl. Lenkgetriebe, Lenkhilfe,<br />
usw.) sind gr<strong>und</strong>sätzlich melde- <strong>und</strong> prüfpflichtig. Der Fahrzeughalter<br />
hat die ursprüngliche Version der Anlage mit technischen<br />
Daten, Fotos etc. zu belegen. Das Gleiche gilt für die<br />
Umbauteile.<br />
D Art. 34. Abs. 2 Bst. g VTS<br />
Art. 64 VTS<br />
* A: nicht melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; B: Bauteile müssen aber typengenehmigt sein<br />
C: meldepflichtige Änderung;<br />
D: melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; E: Eignungserklärung Bauteilehersteller; F: Nachweis APS; G: Eignungserklärung Fahrzeughersteller oder Garantie Umbauer mit Nachweis APS<br />
H: bewilligungs- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung.<br />
Seite 21 Erläuterungen siehe Ziffer 3.1