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Richtlinien Nr. 2a: Abändern und Umbauen von Motorwagen

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4.1.7 Bremsprüfung<br />

THEMA BESTIMMUNGEN * BEMERKUNGEN<br />

4.1.7.1 Prüfung <strong>von</strong> geänderten Bremsanlagen<br />

Prüfung einer<br />

geänderten Bremsanlage<br />

4.2 Lenkanlage, Lenkrad<br />

4.2.1 Lenkanlage<br />

4.2.1.1 Allgemeines<br />

Die Prüfung einer geänderten Bremsanlage beinhaltet die<br />

folgenden Arbeiten:<br />

- identifizieren der Bauteile<br />

- visuelle Überprüfung der fachgerechten Montage<br />

- Wirkungsprüfung auf dem Bremsenprüfstand oder mit<br />

Verzögerungsmessgerät<br />

Bestehen Zweifel, kann eine vollständige Bremsenprüfung<br />

nach Anhang 7 VTS angeordnet bzw. durchgeführt werden.<br />

Änderungen der Lenkanlage (inkl. Lenkgetriebe, Lenkhilfe,<br />

usw.) sind gr<strong>und</strong>sätzlich melde- <strong>und</strong> prüfpflichtig. Der Fahrzeughalter<br />

hat die ursprüngliche Version der Anlage mit technischen<br />

Daten, Fotos etc. zu belegen. Das Gleiche gilt für die<br />

Umbauteile.<br />

D Art. 34. Abs. 2 Bst. g VTS<br />

Art. 64 VTS<br />

* A: nicht melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; B: Bauteile müssen aber typengenehmigt sein<br />

C: meldepflichtige Änderung;<br />

D: melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; E: Eignungserklärung Bauteilehersteller; F: Nachweis APS; G: Eignungserklärung Fahrzeughersteller oder Garantie Umbauer mit Nachweis APS<br />

H: bewilligungs- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung.<br />

Seite 21 Erläuterungen siehe Ziffer 3.1

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