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Richtlinien Nr. 2a: Abändern und Umbauen von Motorwagen

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1.2.3 Definition der geltenden Bestimmungen (Art. 3b VTS)<br />

Die geänderten Fahrzeuge müssen gr<strong>und</strong>sätzlich den Bestimmungen entsprechen, welche zur Zeit der 1. Inverkehrsetzung gültig waren. Vorbehalten<br />

bleiben Übergangsbestimmungen, die eine Nachrüstungspflicht vorsehen.<br />

Später eingeführte Erleichterungen kommen ihnen zugute, wenn damit allenfalls verb<strong>und</strong>ene Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen eingehalten sind.<br />

Werden an bereits in Verkehr stehenden Fahrzeugen tiefgreifende Änderungen vorgenommen, so werden diese Änderungen (nicht das ganze<br />

Fahrzeug) nach dem zum Zeitpunkt der Nachprüfung vor der Weiterverwendung (Art. 34 Abs. 2 VTS) geltenden Recht beurteilt. Tiefgreifende<br />

Änderungen sind namentlich:<br />

a. Änderungen, die das Konzept des Fahrzeugs verändern, wie der Austausch ganzer Karosserien;<br />

b. Änderungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, wie das nachträgliche Anbringen <strong>von</strong> gefährlichen aerodynamischen Anbauteilen.<br />

1.3 Informationsbezugsquellen<br />

- Die ASTRA-Homepage www.astra.admin.ch enthält Links zu den zitierten Gesetzestexten <strong>und</strong> Verordnungen, EG- <strong>und</strong> ECE-Regelungen sowie<br />

zu den Weisungen des UVEK <strong>und</strong> des EJPD.<br />

- Die Homepage der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) www.zoll.admin.ch enthält Links zu zollrechtlichen Bestimmungen <strong>und</strong> Einfuhrabgaben.<br />

- Die in diesen <strong>Richtlinien</strong> erwähnten asa-<strong>Richtlinien</strong> <strong>und</strong> asa-Merkblätter sind im Internet unter der Adresse www.asa.ch verfügbar.<br />

- Für technische Auskünfte sind die zuständigen kantonalen Zulassungsstellen zu kontaktieren (Adressverzeichnis siehe unter www.asa.ch).<br />

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