Richtlinien Nr. 2a: Abändern und Umbauen von Motorwagen
Richtlinien Nr. 2a: Abändern und Umbauen von Motorwagen
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4.3.2 Scheiben<br />
THEMA BESTIMMUNGEN * BEMERKUNGEN<br />
4.3.2.1 Scheibenmaterialien<br />
4.3.3 Folien<br />
Windschutzscheiben Bei leichten <strong>Motorwagen</strong> muss die Windschutzscheibe aus<br />
geprüftem Verb<strong>und</strong>sicherheitsglas (Mehrschichtensicherheitsglas)<br />
bestehen. Dies gilt auch für <strong>Motorwagen</strong> mit einer bauartbedingten<br />
Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, die mit einer<br />
Windschutzscheibe versehen sind.<br />
übrige Scheiben Alle übrigen Scheiben müssen aus Sicherheitsglas oder einem<br />
ähnlichen Material (z.B. Makrolon) bestehen, das bei Bruch<br />
keine erheblichen Verletzungen verursachen kann.<br />
4.3.3.1 Allgemeines<br />
Anbringungsorte Das Anbringen <strong>von</strong> Tönungsfolien, Bildern <strong>und</strong> Schriftzügen<br />
ist nur an den hinteren Seitenscheiben <strong>und</strong> an der Heckscheibe<br />
(sofern ein rechter Aussenspiegel vorhanden ist) <strong>und</strong> an<br />
Karosserieteilen zulässig.<br />
B Art. 105 Abs. 2 VTS<br />
Art. 118 Bst. d VTS<br />
E Art. 71 Abs. 4 VTS<br />
* A: nicht melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; B: Bauteile müssen aber typengenehmigt sein<br />
C: meldepflichtige Änderung;<br />
D: melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; E: Eignungserklärung Bauteilehersteller; F: Nachweis APS; G: Eignungserklärung Fahrzeughersteller oder Garantie Umbauer mit Nachweis APS<br />
H: bewilligungs- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung.<br />
Seite 25 Erläuterungen siehe Ziffer 3.1<br />
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