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Richtlinien Nr. 2a: Abändern und Umbauen von Motorwagen

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Seite 7<br />

EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC = Certificate of conformity)<br />

Die <strong>von</strong> Herstellern ausgestellten Bestätigungen, dass ein einzelnes Fahrzeug mit einer EG-Gesamtgenehmigung in jeder Hinsicht übereinstimmt.<br />

Eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung muss auf ein Fahrzeug bezogen (Fahrgestellnummer) sein <strong>und</strong> ist als Originalpapier (z.B. Wasserzeichen<br />

oder graphische Darstellung) dem Fahrzeug beigelegt.<br />

Die EG-Typengenehmigungsnummer muss auf dem COC aufgeführt sein <strong>und</strong> mit dem Herstellerschild am Fahrzeug übereinstimmen.<br />

Eignungserklärung<br />

Ein vom Hersteller abgegebenes Dokument, womit bestätigt wird, dass sich ein Fahrzeugsystem, Fahrzeugteil oder ein Ausrüstungsgegenstand<br />

für die Verwendung am bezeichneten Fahrzeug eignet. Ein Umbaukatalog eines Fahrzeugherstellers oder ein Ausrüstungskatalog eines Teileherstellers<br />

(keine Prospekte) können anerkannt werden.<br />

Eignungserklärungen werden unter den gleichen Bedingungen anerkannt wie Garantien (Art. 41 Abs. 2bis VTS).<br />

Eignungserklärungen für Fahrzeugteile, die <strong>von</strong> Teileherstellern erbracht werden müssen, können auch <strong>von</strong> Fahrzeugherstellern ausgestellt werden.<br />

Einbaubestätigung<br />

Siehe "Umbaubestätigung".<br />

Einzelprüfung vor der Zulassung<br />

Bei der Einzelprüfung vor der Zulassung wird unterschieden zwischen der Prüfung mittels Funktionskontrolle <strong>und</strong> der umfassenden technischen<br />

Prüfung (Art. 30 <strong>und</strong> 31 VTS).<br />

Fahrzeugsysteme<br />

Fahrzeugsysteme sind alle Systeme eines Fahrzeugtyps, welche technische Vorschriften erfüllen müssen, wie z.B. die Bremsanlage oder die Einrichtungen<br />

zur Abgasnachbehandlung.<br />

Garantie<br />

Siehe "Herstellergarantie".<br />

Garantie des Umbauers<br />

Liegt für ein umgebautes Fahrzeug keine Garantie nach Artikel 41 Absatz 2 VTS vor oder ist die ursprüngliche als Folge des Umbaus nicht mehr<br />

gültig, kann der Umbauer dieses Dokument abgeben, wenn ein Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle die Betriebs- <strong>und</strong> Verkehrssicherheit<br />

bestätigt. Die Zulassungsbehörde legt in Absprache mit der Prüfstelle den erforderlichen Prüfumfang fest (Art. 41 Abs. 5 VTS).<br />

Ein Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, welche die Betriebs- <strong>und</strong> Verkehrssicherheit bestätigt, ist ebenfalls notwendig, wenn ein solcher<br />

nach VTS erforderlich ist sowie dann, wenn er in diesen <strong>Richtlinien</strong> verlangt wird <strong>und</strong> der zuständige Kanton nicht über die nötigen Mittel verfügt,<br />

die Prüfung in der eigenen Prüfstelle durchzuführen.

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