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Richtlinien Nr. 2a: Abändern und Umbauen von Motorwagen

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THEMA BESTIMMUNGEN * BEMERKUNGEN<br />

spritzen), wenn durch das Nichtfunktionieren Missverständnisse<br />

entstehen können (z.B. bei Richtungsblinkern oder Bremslichtern).<br />

Anordnung Paarweise zusammengehörende Lichter <strong>und</strong> Rückstrahler<br />

gleicher Art müssen die gleiche Form, Stärke <strong>und</strong> Farbe aufweisen,<br />

symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs <strong>und</strong> in<br />

gleicher Höhe über dem Boden angebracht sein. Sie müssen<br />

mit Ausnahme der Parklichter, Abbiegescheinwerfer <strong>und</strong><br />

Richtungsblinker gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.<br />

Das sichtbare Aufblitzen <strong>von</strong> einzelnen oder paarweisen Lichtern,<br />

mittels Vorschaltgeräten oder durch Antakten <strong>von</strong> LED-<br />

Leuchten über den Fahrzeug-Datenbus (z.B. Safety-Car<br />

Look), ist nicht zulässig wenn es nicht dem Verwendungszweck<br />

der jeweiligen Leuchte entspricht.<br />

Bei der Überprüfung der Anbaumasse <strong>von</strong> Beleuchtungseinrichtungen<br />

ist nicht der Beleuchtungskörper, sondern die<br />

Austrittsfläche des Lichts massgebend.<br />

Bei Abblendlichtern wird der untere Rand der Austrittsfläche<br />

des Lichts durch die Abbildung der Hell-/Dunkelgrenze auf<br />

der Abschlussscheibe begrenzt.<br />

tal Lights)<br />

Austauschbare Leuchtmittel müssen<br />

internationalen Vorschriften<br />

entsprechen (Art. 73 Abs. 1 VTS).<br />

Art. 73 Abs. 2 VTS<br />

* A: nicht melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; B: Bauteile müssen aber typengenehmigt sein<br />

C: meldepflichtige Änderung;<br />

D: melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; E: Eignungserklärung Bauteilehersteller; F: Nachweis APS; G: Eignungserklärung Fahrzeughersteller oder Garantie Umbauer mit Nachweis APS<br />

H: bewilligungs- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung.<br />

Seite 29 Erläuterungen siehe Ziffer 3.1

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