Richtlinien Nr. 2a: Abändern und Umbauen von Motorwagen
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THEMA BESTIMMUNGEN * BEMERKUNGEN<br />
spritzen), wenn durch das Nichtfunktionieren Missverständnisse<br />
entstehen können (z.B. bei Richtungsblinkern oder Bremslichtern).<br />
Anordnung Paarweise zusammengehörende Lichter <strong>und</strong> Rückstrahler<br />
gleicher Art müssen die gleiche Form, Stärke <strong>und</strong> Farbe aufweisen,<br />
symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs <strong>und</strong> in<br />
gleicher Höhe über dem Boden angebracht sein. Sie müssen<br />
mit Ausnahme der Parklichter, Abbiegescheinwerfer <strong>und</strong><br />
Richtungsblinker gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.<br />
Das sichtbare Aufblitzen <strong>von</strong> einzelnen oder paarweisen Lichtern,<br />
mittels Vorschaltgeräten oder durch Antakten <strong>von</strong> LED-<br />
Leuchten über den Fahrzeug-Datenbus (z.B. Safety-Car<br />
Look), ist nicht zulässig wenn es nicht dem Verwendungszweck<br />
der jeweiligen Leuchte entspricht.<br />
Bei der Überprüfung der Anbaumasse <strong>von</strong> Beleuchtungseinrichtungen<br />
ist nicht der Beleuchtungskörper, sondern die<br />
Austrittsfläche des Lichts massgebend.<br />
Bei Abblendlichtern wird der untere Rand der Austrittsfläche<br />
des Lichts durch die Abbildung der Hell-/Dunkelgrenze auf<br />
der Abschlussscheibe begrenzt.<br />
tal Lights)<br />
Austauschbare Leuchtmittel müssen<br />
internationalen Vorschriften<br />
entsprechen (Art. 73 Abs. 1 VTS).<br />
Art. 73 Abs. 2 VTS<br />
* A: nicht melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; B: Bauteile müssen aber typengenehmigt sein<br />
C: meldepflichtige Änderung;<br />
D: melde- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung; E: Eignungserklärung Bauteilehersteller; F: Nachweis APS; G: Eignungserklärung Fahrzeughersteller oder Garantie Umbauer mit Nachweis APS<br />
H: bewilligungs- <strong>und</strong> prüfpflichtige Änderung.<br />
Seite 29 Erläuterungen siehe Ziffer 3.1