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Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
- 22 -<br />
S T A D T N E U M A R K<br />
<strong>11</strong>. Ausgabe, 30. September 2010<br />
Bürgermeister: Ronald Runge Telefon: (036452) 7 22 82<br />
1. Beigeordneter: Jörg Geibert Gemeindeanschrift: Am alten Gutshof 1, 99439 Neumark Sprechzeit: Sprechzeit: Dienstag 18 - 19 Uhr<br />
2. Beigeordneter: Egon Meier<br />
Bekanntmachung der Beschlüsse<br />
der öffentlichen Sitzung des Stadtrates Neumark<br />
vom 21.09.2010<br />
Mit Beschluss-Nr. 31/09/2010 genehmigt der Stadtrat Neumark die<br />
Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates vom 02.07.2010.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzliche Anzahl der Stadträte: 7, davon anwesend: 7,<br />
Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Die Beschlüsse 32 und 33/09/2010 wurden nicht gefasst.<br />
Zur Entscheidung des Stadtrates über die Zulässigkeit des<br />
Bürgerbegehrens zur Erweiterung der Schweineanlage in Neumark:<br />
Darlegung des Sachverhaltes:<br />
Mit Schreiben vom 29.06./04.07.2010 ist ein Antrag auf Zulassung eines<br />
Bürgerbegehrens gestellt worden, der nach Hinweisen der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Berlstedt als Behörde der Stadt Neumark mit Schreiben vom<br />
09.07.2010 modifi ziert worden ist.<br />
Gegenstand des Bürgerbegehrens ist es, dass die Stadt Neumark alle<br />
rechtlich zulässigen Maßnahmen im Rahmen des Genehmigungs- und<br />
Beteiligungsverfahrens gegen die Erweiterung der Schweineanlage ergreifen<br />
soll.<br />
Die Verwaltungsgemeinschaft hat im Auftrag des Bürgermeisters der Stadt<br />
Neumark die Zulässigkeit des Antrages geprüft und mit Bescheid vom<br />
29.07.2010 dem Antrag auf Zulassung des Begehrens stattgegeben. Zugleich<br />
ist als Beginn für die Unterschriftensammlung (nach § 17 a ThürKO) in freier<br />
Sammlung der 02.08.2010 bestimmt worden.<br />
Die Antragsteller haben am 09.08.2010 eine Unterschriftenliste mit<br />
insgesamt 184 Unterschriften übergeben. Damit wurde das erforderliche<br />
Unterschriftenquorum gem. § 17 a ThürKO erfüllt ((mindestens 7 % der<br />
wahlberechtigten Bürger in Neumark (436 Wahlberechtigte = 31 Bürger),<br />
die innerhalb von einer Woche zugestimmt haben)). Der Gesetzgeber räumt<br />
dafür 4 Monate ein.<br />
Die gem. § 17 Abs. 4 ThürKO vorgenommene Vorprüfung der Verwaltungsgemein<br />
schaft im Auftrag des Bürgermeisters hat ergeben, dass alle geleisteten<br />
Eintra gungen korrekt sind.<br />
Die möglichen fi nanziellen Auswirkungen des Vollzugs des Bürgerentscheids<br />
auf den Haushalt der Stadt Neumark (§§ 53, 56) und die Finanzplanung<br />
(§ 62) stellen sich so dar, dass ca. 1.300 Euro für die Durchführung des<br />
Bürgerbegehrens aus dem Verwaltungshaushalt zu fi nanzieren sind und<br />
eventuell längerfristig Gewerbesteuer einnahmen ausfallen.<br />
Der Stadtrat hat nunmehr abschließend über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens<br />
zu entscheiden.<br />
Wie bereits dargestellt, sind die formellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit<br />
des Bürgerbegehrens erfüllt. Materiell-rechtlich ist ein Bürgerbegehren<br />
nur zulässig, wenn es gem. § 17 Abs. 1 ThürKO eine wichtige Angelegenheit<br />
im eigenen Wirkungskreis betrifft und wenn es nicht um eine Angelegenheit<br />
geht, die nach § 17 Abs. 2 ThürKO ausdrücklich nicht zum Gegenstand eines<br />
Bürgerbegehrens gemacht werden darf. Die Erteilung des gemeindlichen<br />
Einvernehmens für die Erweiterung der Schweine anlage betrifft die Planungshoheit<br />
der Stadt und ist damit eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.<br />
Angesichts der Größe des Vorhabens handelt es sich ohne Zweifel auch um<br />
eine wichtige Angelegenheit.<br />
Nach § 17 Abs. 2 ThürKO ist nur die Nr. 8 aus dem Negativ-Katalog zu berücksichtigen.<br />
Danach darf das Bürgerbegehren kein gesetzwidriges Ziel<br />
verfolgen. Das wird vom vorliegenden Bürgerbegehren berücksichtigt, da<br />
es nur rechtlich zulässige Maßnahmen verlangt. Dabei hat der Stadtrat zu<br />
berücksichtigen, dass das gemeindliche Einvernehmen nur versagt werden<br />
darf, wenn das Bauvorhaben nicht den Voraussetzungen der §§ 35 und<br />
36 BauGB entspricht. Sind diese nach § 35 BauGB gegeben, muss das<br />
gemeindliche Einvernehmen erteilt werden. Es handelt sich um eine gebundene<br />
Entscheidung, so dass die Stadt keinen Ermessens- oder sonstigen Spielraum<br />
hat. Versagt die Stadt Neumark rechtswidrig ihr Einvernehmen, setzt sie sich<br />
dem Risiko von Ersatzansprüchen aus.<br />
Ob das Einvernehmen erteilt oder versagt werden muss, lässt sich erst klären,<br />
wenn der Antrag auf ein Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
vorliegt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit kann erst dann geprüft werden.<br />
Auf diese Prüfung hätte ein erfolgreiches Bürgerbegehren keinen Einfl uss. Es<br />
bestehen deshalb Zweifel, ob das für die Durchführung des Bürgerbegehrens<br />
erforderliche Rechts schutzbedürfnis z. Z. besteht, wenn das Bürgerbegehren<br />
auf die Entscheidung des Stadtrates letztlich keinen Einfl uss hat.<br />
Amtliches<br />
Die Notwendigkeit sowie der Sinn des beantragten Bürgerbegehrens ist aber<br />
nicht Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung, zumal die Vorschriften mit der<br />
Änderung der ThürKO über das Bürgerbegehren „bürgerbegehrensfreundlich“<br />
auszulegen sind (VG Meiningen, Urteil v. 07.12.2007, 2K572/07Me).<br />
Es wird daher dem Stadtrat Neumark empfohlen, das Bürgerbegehren<br />
zuzulassen.<br />
Die Bürger der Stadt Neumark haben im Bürgerbegehren über folgenden<br />
Antrag zu entscheiden:<br />
„Soll die Stadt Neumark alle rechtlich zulässigen Schritte ergreifen,<br />
die sich aus den Beteiligungs- bzw. Einwendungsmöglichkeiten im<br />
Genehmigungsverfahren zur Erweiterung der Schweineanlage ergeben,<br />
um eine Erweiterung des Tier bestandes der Firma „Van Asten Tierzucht<br />
GmH & Co. KG“ zu verhindern?“<br />
Den Termin zur Abstimmung bestimmt die Kommunalaufsicht des Landratsamtes<br />
Weimarer Land als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde im Benehmen<br />
mit der Stadt Neumark. Die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes<br />
und der Thüringer Kommunalwahlordnung fi nden entsprechende<br />
Anwendung.<br />
Mit Beschluss-Nr. 34/09/2010 lässt der Stadtrat Neumark den Antrag auf ein<br />
Bürgerbegehren in der Stadt Neumark zur Erweiterung der Schweineanlage<br />
zu. Mit der Zulässigkeitsentscheidung entstehen der Stadt Neumark für die<br />
Durchführung des Bürgerbegehrens Ausgaben in Höhe von ca. 1.300 Euro<br />
sowie ausfallende Gewerbesteuern als Mindereinnahmen.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzliche Anzahl der Stadträte: 7, davon anwesend: 7,<br />
Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mitteilung aus der Niederschrift des Stadtrates vom 21.09.2010:<br />
Die im Beschluss Nr. 34/09/2010 dargestellten Mindereinnahmen aus der<br />
Gewerbe steuer sind Schätzungen und können sich auch ohne die Erweiterung<br />
der Schweine anlage anders entwickeln.<br />
Mit Beschluss-Nr. 35/09/2010 gibt der Stadtrat Neumark die Zustimmung<br />
zur Verwendung des Stadtwappens für die neue Glocke der Kirche der Stadt<br />
Neumark.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzliche Anzahl der Stadträte: 7, davon anwesend: 7,<br />
Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Nichtamtliches<br />
Neues vom TSV Berlstedt/Neumark<br />
Zur Freude unserer Mitglieder und Fans können wir heute mitteilen,<br />
dass sich die Familie van Asten, Betreiber der Schweineaufzucht-<br />
und Mastanlage in Neumark bereiterklärte, das marode<br />
Dach des Neumarker Sportlerheims komplett zu erneuern.<br />
Ein fi rmeneigener Architekt sorgte im Vorfeld für die entsprechende<br />
Planungssicherheit. Das Baumaterial, von der Eindeckung über die<br />
neue Holzkonstruk-tion, bis hin zur kleinsten Schraube, liegt schon bereit. Der<br />
Baubeginn verzögert sich jedoch, weil die am Sportlerheim angrenzenden,<br />
großen Pappeln eine Gefahr für das Gebäude darstellen. Deswegen sollen<br />
diese im Spätherbst durch die Stadt Neumark gefällt werden.<br />
Da das Projekt „Ausbau/Erweiterung Schweineaufzucht- und Mastanlage“<br />
in Neumark und Umgebung nicht unumstritten ist, möchten wir ausdrücklich<br />
betonen, dass der Sponsorenvertrag lange vor der Gründung der Bürgerinitiative,<br />
schon im Mai 2010, abgeschlossen wurde.<br />
Selbstverständlich ist die Freude über das Sponsoring riesig, da weder der<br />
TSV Berlstedt/Neumark noch die Stadt Neumark zur Zeit in der Lage wären,<br />
aus eigener Kraft diese notwendige Baumaßnahme, noch dazu in dieser<br />
Größenordnung, zu fi nanzieren. Zur Rasenpfl ege auf dem Sportplatz stellt<br />
uns Familie van Asten für die kommende Saison einen Rasenmähertraktor<br />
in Aussicht. Übrigens war der Tag der offenen Tür, Anfang September, laut<br />
Roland von Asten ein voller Erfolg. Viele Bedenken der Neumarker gegen die<br />
geplante Erweiterung der Anlage konnten ausgeräumt werden.<br />
Der TSV Berlstedt/Neumark möchte sich bei der Familie van Asten herzlich<br />
bedanken und hofft auf ein weiterhin gutes Miteinander.<br />
Der Vorstand Sektion Fußball