Dokument 1.pdf - Universität Hohenheim
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die Anwendung auf inländische juristische Personen eingeschlossen. 164 Unmittelbar<br />
aus § 19 Abs. 3 GG resultiert die Maßgabe, dass inländische juristische Personen<br />
eine in den Schutzbereich des Leistungsfähigkeitsprinzips fallende Leistungsfähigkeit<br />
entwickeln können. 165 Ebenso vertreten wird, das Leistungsfähigkeitsprinzip<br />
finde im Verhältnis von Steuerin- zu Steuerausländern mit identischer Einkunftsart<br />
Anwendung, 166 aber auch beim Vergleich von Steuerin- und Steuerausländern, die<br />
verschiedene Einkunftsarten haben. 167<br />
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist vielfach Gegenstand kritischen Diskurses.<br />
168 Vereinzelt wird sogar die Auffassung vertreten, das Prinzip sei per se entbehrlich;<br />
eine klassische gleichheitsrechtliche Prüfung sei ausreichend. 169 Diese Auffassung<br />
wird von weiten Teilen des Schrifttums abgelehnt: 170 Letztlich sei die gleichheitsrechtliche<br />
Prüfung nur ein Bestandteil des Leistungsfähigkeitsprinzips, das als<br />
solches vielmehr den Charakter eines übergreifenden Prinzips habe und „sämtliche<br />
Wertungen der Verfassung in sich aufnimmt“ 171 . Das Leistungsfähigkeitsprinzip<br />
kann nicht allein auf die Opferfähigkeit und Zahlungsfähigkeit reduziert werden. Es<br />
besteht, wie vorstehend aufgezeigt, auch aus Sicht einer gleichheitsrechtlichen Prüfung<br />
die Notwendigkeit, diese anhand des Leistungsfähigkeitsprinzips zu konkretisieren.<br />
Mithin wird das Leistungsfähigkeitsprinzip nur als ein sachlicher Differenzierungsgrund<br />
neben anderen verstanden: Im Steuerrecht gehe es um die Rechtfertigung<br />
wertfrei ermittelter (Un-)Gleichbehandlungen. Eine steuerliche Ungleichbehandlung<br />
zweier Personen, obwohl diese über gewisse gleiche Eigenschaften verfügen, lasse<br />
164 Ausländische juristische Personen fallen nach Auffassung der Rechtsprechung<br />
nicht in den subjektiven Anwendungsbereich des Leistungsfähigkeitsprinzips, vgl.<br />
BFH v. 24.1.2001, I R 81/99, BStBl. II 2001, S. 290; gleichwohl können sich jene<br />
auf europa- und abkommensrechtliche Kriterien berufen; zur Bedeutung im internationalen<br />
Bezugsrahmen Kleineidam, in: FS Flick, S. 863-872.<br />
165 Vgl. Lang, in: Tipke/Lang (Hrsg.), Steuerrecht, § 4, Rz. 90 f.; ders., in:<br />
Ebling (Hrsg.), DStJG 2001, S. 58-61; Seer, in: Pelka (Hrsg.), DStJG 2000, S. 90 f.;<br />
die Auffassung wird im Schrifttum streitig diskutiert, vgl. Englisch, Dividendenbesteuerung,<br />
S. 111 ff.; Jachmann, in: Pelka (Hrsg.), DStJG 2000, S. 16-19; sowie<br />
m. w. N. Kapitel 2.4.<br />
166 Detailliert zur beschränkten Steuerpflicht Morgenthaler, IStR 1993, S. 258-262.<br />
167 So Hey, IWB 2004, F. 3 Gr. 1 S. 2007.<br />
168 Es sei ein leerer Begriff, solange seine Konkretisierung ausbleibe, so bereits<br />
Schmoller, ZgS 1863, S. 57; Littmann, in: FS Neumark, S. 113, vertritt die Auffassung,<br />
das Leistungsfähigkeitsprinzip sei aufgrund unterschiedlicher wirtschafts- und<br />
sozialpolitischer Zielsetzungen der Steuern kein brauchbarer Verteilungsmaßstab;<br />
kritisierend überdies Leisner, StuW 1983, S. 97-103; Weber-Fas, Grundzüge, S. 14;<br />
Kruse, StuW 1990, S. 327.<br />
169 Vgl. Gassner/Lang, Leistungsfähigkeitsprinzip, S. 64 und passim.<br />
170 Vgl. Weber-Grellet, Verfassungsstaat, S. 164; Birk, StuW 2000, S. 328; Lang, in:<br />
Tipke/Lang (Hrsg.), Steuerrecht, § 4, Rz. 83.<br />
171 Weber-Grellet, Verfassungsstaat, S. 164; Birk, StuW 2000, S. 328.<br />
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