Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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Zu den sachlichen Zuständigkeiten siehe auch die Erläuterungen<br />
unter „Behinderungsgerechte Gestaltung<br />
von <strong>Arbeits</strong>plätzen“, Seite 23.<br />
2.2 <strong>Arbeits</strong>assistenz<br />
Für wen? Schwerbehinderte <strong>und</strong> gleichgestellte<br />
behinderte Menschen mit erheblichem<br />
Unterstützungsbedarf<br />
Wer gewährt? – L VR-Integrations<strong>am</strong>t <strong>zur</strong> Sicherung<br />
eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses<br />
– Rehabilitationsträger (in der Regel<br />
Agentur für Arbeit) <strong>zur</strong> Erlangung<br />
eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
Wo steht’s? § 102 Absatz 4 SGB IX in Verbindung mit<br />
§ 17 Absatz 1 a, § 21 Absatz 4 SchwbAV<br />
(siehe auch § 33 SGB IX)<br />
Das LVR-Integrations<strong>am</strong>t/der Rehabilitationsträger<br />
kann bei schwerbehinderten Menschen mit einem erheblichen<br />
Unterstützungsbedarf die Kosten für eine<br />
notwendige <strong>Arbeits</strong>assistenz übernehmen, wenn dadurch<br />
• ein sozialversicherungspflichtiger <strong>Arbeits</strong>platz erlangt,<br />
• ein <strong>Arbeits</strong>verhältnis gesichert oder<br />
• eine selbstständige wirtschaftliche Existenz aufgebaut<br />
oder erhalten wird.<br />
Allgemeine pflegerische oder betreuerische Hilfen, die<br />
in keinem Zus<strong>am</strong>menhang mit der <strong>Arbeits</strong>tätigkeit stehen,<br />
fallen nicht unter die <strong>Arbeits</strong>assistenz <strong>und</strong> können<br />
daher durch das LVR-Integrations<strong>am</strong>t/den Rehabilitationsträger<br />
nicht bezuschusst werden.<br />
Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind zum<br />
Beispiel, dass<br />
• alle anderen Maßnahmen der begleitenden Hilfe<br />
nicht greifen beziehungsweise nicht ausreichen<br />
(Nachrangigkeitsprinzip),<br />
• der Arbeitgeber des schwerbehinderten Menschen<br />
sein schriftliches Einverständnis gegeben hat,<br />
• Mittel der Ausgleichsabgabe <strong>zur</strong> Verfügung stehen,<br />
• Unterstützung für eine <strong>Arbeits</strong>- oder Berufstätigkeit<br />
notwendig ist.<br />
14<br />
Als Arbeitnehmer ist der schwerbehinderte Mensch gegenüber<br />
seinem eigenen Arbeitgeber verpflichtet, seine<br />
<strong>Arbeits</strong>leistung persönlich zu erbringen. Bereits das<br />
Wort „Assistenz“ sagt aus, dass <strong>Arbeits</strong>assistenz eine<br />
Hilfestellung bei der <strong>Arbeits</strong>ausführung ist; dies beinhaltet<br />
aber nicht die Erledigung der vom schwerbehinderten<br />
Arbeitnehmer zu erbringenden arbeitsvertraglichen<br />
Tätigkeit. Es geht um kontinuierliche, regelmäßig<br />
<strong>und</strong> zeitlich nicht nur wenige Minuten täglich anfallende<br />
Unterstützung <strong>am</strong> konkreten <strong>Arbeits</strong>platz. Notwendig<br />
ist diese Unterstützung, wenn weder die behinderungsgerechte<br />
<strong>Arbeits</strong>platzgestaltung noch eine vom<br />
Arbeitgeber bereitgestellte personelle Unterstützung<br />
(zum Beispiel durch <strong>Arbeits</strong>kollegen) ausreichen, um<br />
dem schwerbehinderten Menschen die Ausführung der<br />
Arbeit in wettbewerbsfähiger Form zu ermöglichen.<br />
Beispiele für <strong>Arbeits</strong>assistenz sind<br />
• Vorlesekräfte sowie Begleitung bei Außendiensten<br />
für blinde Mitarbeiter,<br />
• der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern bei<br />
kontinuierlichem, umfangreichen Bedarf.<br />
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer ist selbst für die<br />
Organisation <strong>und</strong> Anleitung der Assistenzkraft verantwortlich.<br />
Er stellt also entweder die Assistenzkraft selbst<br />
ein (Arbeitgebermodell) oder beauftragt einen Anbieter<br />
von Assistenzdienstleistungen auf eigene Rechnung<br />
mit der <strong>Arbeits</strong>assistenz (Dienstleistungsmodell). <strong>Arbeits</strong>assistenz<br />
wird als Geldleistung in Form eines Budgets<br />
an den schwerbehinderten Menschen gewährt.<br />
Die Höhe der Geldleistung bemisst sich dabei anhand<br />
des durchschnittlichen täglichen Bedarfs an <strong>Arbeits</strong>assistenz:<br />
Unterstützungs bedarf<br />
Kosten ersatz<br />
in Euro<br />
Weniger als 1 St<strong>und</strong>e bis zu 275,00<br />
1 St<strong>und</strong>e bis unter 2 St<strong>und</strong>en bis zu 550,00<br />
2 St<strong>und</strong>en bis unter 3 St<strong>und</strong>en bis zu 825,00<br />
Mindestens 3 St<strong>und</strong>en bis zu 1.100,00<br />
Als Aufwandspauschale für weitere Kosten (zum Beispiel<br />
Meldung an Sozialversicherung, Entgeltberechnung,<br />
Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen