Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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Besonders betroffen sind unter anderem schwerbehinderte<br />
Menschen,<br />
• die das 50. Lebensjahr vollendet haben,<br />
• die <strong>zur</strong> Ausübung ihrer Beschäftigung einer Hilfskraft<br />
bedürfen,<br />
• deren Beschäftigung infolge der Behinderung für<br />
den Arbeitgeber mit außergewöhnlichen Belastungen<br />
verb<strong>und</strong>en ist,<br />
• die wegen ihrer Behinderung nur eine wesentlich<br />
verminderte <strong>Arbeits</strong>leistung erbringen können,<br />
• die infolge der Schwere der Behinderung keine abgeschlossene<br />
Berufsausbildung haben oder<br />
• wenn ein GdB von mindestens 50 infolge einer geistigen<br />
oder seelischen Behinderung oder eines Anfallsleidens<br />
vorliegt.<br />
Die Höhe <strong>und</strong> Dauer richten sich nach dem Umfang der<br />
Minderleistung <strong>und</strong> den jeweiligen Eingliederungserfordernissen<br />
der Person. Die Eingliederungszuschüsse<br />
dürfen 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen <strong>Arbeits</strong>entgelts<br />
nicht übersteigen. Berücksichtigungsfähig<br />
sind die regelmäßig gezahlten <strong>Arbeits</strong>entgelte, soweit<br />
sie die tariflichen oder ortsüblichen <strong>Arbeits</strong>entgelte <strong>und</strong><br />
die Beitragsbemessungsgrenze in der <strong>Arbeits</strong>förderung<br />
(siehe „Allgemeiner Hinweis zu den Zuschüssen der<br />
Agentur für Arbeit“ <strong>am</strong> Ende dieses Kapitels) nicht<br />
übersteigen. Der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers<br />
<strong>am</strong> Ges<strong>am</strong>tsozialversicherungsbeitrag wird in die Berechnung<br />
des Zuschusses einbezogen. Die Förderungsdauer<br />
darf<br />
• 36 Monate im Regelfall beziehungsweise<br />
• 96 Monate bei schwerbehinderten Menschen, die<br />
das 55. Lebensjahr vollendet haben, nicht übersteigen.<br />
Nach einer Förderdauer von zwölf Monaten (bei<br />
schwerbehinderten Menschen, die bei der Einstellung<br />
das 50. Lebensjahr vollendet haben, nach 24 Monaten)<br />
wird der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu<br />
erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers<br />
um mindestens zehn Prozentpunkte jährlich<br />
vermindert. Zeiten einer geförderten befristeten<br />
Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber sollen angemessen<br />
berücksichtigt werden.<br />
30<br />
3.10 Zuschuss zu einer befristeten<br />
Probebeschäftigung<br />
Für wen? Arbeitgeber<br />
Wer gewährt? Agentur für Arbeit<br />
Wo steht’s? § 238 SGB III<br />
Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung<br />
bis zu einer Dauer von drei Monaten<br />
erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer<br />
<strong>Teilhabe</strong> <strong>am</strong> <strong>Arbeits</strong>leben für behinderte, schwerbehinderte<br />
oder ihnen gleichgestellte Menschen im Rahmen<br />
eines beruflichen Rehabilitationsverfahrens verbessert<br />
wird oder ihre vollständige <strong>und</strong> dauerhafte berufliche<br />
Eingliederung ins <strong>Arbeits</strong>leben erreicht werden kann.<br />
Die Kosten eines Probearbeitsverhältnisses umfassen<br />
alle üblicherweise mit einem <strong>Arbeits</strong>verhältnis zus<strong>am</strong>menhängenden<br />
Kosten wie zum Beispiel Lohn-/Gehaltskosten<br />
einschließlich der Arbeitgeberanteile <strong>zur</strong><br />
Sozialversicherung.<br />
3.11 Einstellungszuschuss bei<br />
Neugründungen<br />
Für wen? Arbeitgeber, die seit maximal zwei Jahren<br />
selbstständig sind <strong>und</strong> Menschen einstellen,<br />
die an einer von der Agentur für Arbeit<br />
geförderten Maßnahme der beruflichen<br />
Wiedereingliederung teilgenommen haben.<br />
Wer gewährt? Agentur für Arbeit<br />
Wo steht’s? §§ 225 folgende SGB III<br />
Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine<br />
selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben <strong>und</strong><br />
höchstens fünf Arbeitnehmer beschäftigen, können für<br />
die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen<br />
förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu<br />
geschaffenen <strong>Arbeits</strong>platz einen Zuschuss zum <strong>Arbeits</strong>entgelt<br />
erhalten. Voraussetzungen für einen Zuschuss<br />
zum <strong>Arbeits</strong>entgelt sind, dass der neue Arbeitnehmer<br />
unmittelbar vor der Einstellung<br />
• insges<strong>am</strong>t mindestens drei Monate <strong>Arbeits</strong>losengeld,<br />
<strong>Leistungen</strong> nach dem SGB II oder Transferkurzarbeitergeld<br />
bezogen hat,<br />
• eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als <strong>Arbeits</strong>beschaffungsmaßnahme<br />
gefördert worden ist,