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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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4.2 Gleichstellung<br />

Für wen? Behinderte Menschen mit GdB 30 oder 40<br />

Wo beantragen? Agentur für Arbeit<br />

Wo steht’s? § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 68<br />

Absätze 2 <strong>und</strong> 3 SGB IX<br />

Personen mit einem GdB von 30 oder 40 können auf<br />

Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten<br />

Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer<br />

Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten<br />

<strong>Arbeits</strong>platz nicht erlangen oder behalten können. Mit<br />

einer Gleichstellung erlangt man gr<strong>und</strong>sätzlich den<br />

gleichen „Status“ wie schwerbehinderte Menschen,<br />

das heißt<br />

• Arbeitgeber können finanzielle <strong>Leistungen</strong> <strong>zur</strong> Einstellung<br />

<strong>und</strong> Beschäftigung erhalten,<br />

• gleichgestellte Menschen werden bei der Ermittlung<br />

der Ausgleichsabgabe auf einen Pflichtarbeitsplatz<br />

angerechnet,<br />

• es können Hilfen <strong>zur</strong> <strong>Arbeits</strong>platzausstattung in Anspruch<br />

genommen werden,<br />

• der Technische Beratungsdienst <strong>und</strong> der Integrationsfachdienst<br />

stehen <strong>zur</strong> Beratung beziehungsweise<br />

Betreuung <strong>zur</strong> Verfügung,<br />

• es gilt der besondere Kündigungsschutz nach dem<br />

SGB IX,<br />

• gleichgestellte behinderte Menschen haben bei den<br />

Wahlen <strong>zur</strong> Schwerbehindertenvertretung ein passives<br />

<strong>und</strong> aktives Wahlrecht.<br />

Gleichgestellte Menschen können die folgenden Nachteilsausgleiche<br />

nicht in Anspruch nehmen:<br />

• Zusat<strong>zur</strong>laub (Hinweis: gemäß einiger Tarifverträge<br />

wird ein Zusat<strong>zur</strong>laub von drei Tagen gewährt),<br />

• unentgeltliche Beförderung <strong>und</strong><br />

• vorgezogene Altersrente.<br />

Eine Gleichstellung kann nur gewährt werden, wenn<br />

das <strong>Arbeits</strong>verhältnis aus behinderungsbedingten<br />

Gründen gefährdet ist. Das heißt drohende <strong>Arbeits</strong>losigkeit<br />

rechtfertigt ebenso wenig eine Gleichstellung<br />

wie allgemeine betriebliche Veränderungen (zum Beispiel<br />

Produktionsänderungen, Teilstilllegungen, Betriebseinstellungen,<br />

Auftragsmangel, Rationalisierungsmaßnahmen),<br />

fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation<br />

oder eine allgemein ungünstige/schwierige<br />

<strong>Arbeits</strong>marktsituation.<br />

36<br />

Anhaltspunkte für die behinderungsbedingte Gefährdung<br />

eines <strong>Arbeits</strong>platzes können unter anderem sein:<br />

• wiederholte/häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,<br />

• behinderungsbedingte verminderte <strong>Arbeits</strong>leistung<br />

auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem <strong>Arbeits</strong>platz,<br />

• dauernde verminderte Belastbarkeit,<br />

• Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zus<strong>am</strong>menhang<br />

mit behinderungsbedingt verminderter<br />

Leistungsfähigkeit,<br />

• auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter,<br />

• eingeschränkte berufliche <strong>und</strong>/oder regionale Mobilität<br />

aufgr<strong>und</strong> der Behinderung.<br />

Eine behinderte Person kann auch <strong>zur</strong> Erlangung eines<br />

<strong>Arbeits</strong>verhältnisses gleichgestellt werden. Ein konkretes<br />

<strong>Arbeits</strong>angebot muss dafür nicht vorliegen. Jedoch<br />

müssen die Vermittlungshemmnisse in der Hauptsache<br />

in der Behinderung begründet sein <strong>und</strong> nicht in<br />

anderen fehlenden Fähigkeiten der Person, wie zum<br />

Beispiel fehlende abgeschlossene Ausbildung, keine<br />

EDV- oder Fremdsprachenkenntnisse.<br />

Behinderte Menschen können nur gleichgestellt werden,<br />

wenn ihre wöchentliche <strong>Arbeits</strong>zeit mindestens<br />

18 St<strong>und</strong>en beträgt (§ 73 SGB IX).<br />

Ein Antrag auf Gleichstellung kann formlos (mündlich,<br />

telefonisch oder schriftlich) durch den behinderten<br />

Menschen oder dessen Bevollmächtigten bei der Agentur<br />

für Arbeit <strong>am</strong> Wohnort gestellt werden. Gibt die<br />

Agentur für Arbeit dem Antrag statt, so ist die Gleichstellung<br />

rückwirkend wirks<strong>am</strong> ab dem Tag der Antragstellung.<br />

Nach einem Urteil des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts (2 AZR<br />

217/06 vom 1. März 2007) sind bei der Antragstellung<br />

auf Gleichstellung die Regelungen des § 90 Absatz 2 a<br />

SGB IX analog anzuwenden. Das heißt, dass der besondere<br />

Kündigungsschutz erst nach Ablauf der Fristen<br />

des § 69 Absatz 1 Satz 2 SGB IX gilt. Dabei geht das<br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgericht bei einem Antrag auf Gleichstellung<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich davon aus, dass wegen der bereits<br />

vorliegenden Anerkennung eines GdB von 30 beziehungsweise<br />

40 kein Gutachten mehr erforderlich ist<br />

<strong>und</strong> deshalb die Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 SGB IX<br />

gilt. D<strong>am</strong>it besteht kein Kündigungsschutz für den An-

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