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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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• die derzeitige Wohnung nicht behinderungsgerecht<br />

ist <strong>und</strong><br />

• die derzeitige Wohnung nicht behinderungsgerecht<br />

gestaltet werden kann <strong>und</strong><br />

• nachgewiesen wird, dass das Einkommen die Grenzen<br />

nach dem Wohnraumförderungsgesetz nicht<br />

übersteigt.<br />

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Wohnungswechsel<br />

aus anderen als behinderungsbedingten<br />

Gründen erfolgt.<br />

c) Anpassung von Wohnraum an die besonderen behinderungsbedingten<br />

Bedürfnisse<br />

Förderungen können nur erbracht werden, wenn die<br />

Maßnahme den schwerbehinderten Menschen in die<br />

Lage versetzt, seinen <strong>Arbeits</strong>platz ohne fremde Hilfe zu<br />

erreichen. Dies gilt ausschließlich für Maßnahmen, die<br />

dem Betreten <strong>und</strong> dem Verlassen der Wohnung beziehungsweise<br />

der Garage dienen (wenn ein Kraftfahrzeug<br />

zum Erreichen des <strong>Arbeits</strong>platzes benötigt wird).<br />

Maßnahmen innerhalb der Wohnung haben keinen<br />

Bezug zum <strong>Arbeits</strong>platz <strong>und</strong> können deshalb nicht gefördert<br />

werden.<br />

Ist die behinderungsgerechte Gestaltung nur mit einem<br />

unverhältnismäßigen Aufwand zu realisieren, so kann<br />

der schwerbehinderte Mensch auf den Umzug in eine<br />

geeignete Wohnung verwiesen werden.<br />

Die Höhe der Leistung <strong>und</strong> der Kreis der Anspruchsberechtigten<br />

richtet sich nach den Bestimmungen des<br />

nordrhein-westfälischen Wohnraumförderungsgesetzes.<br />

Bei Überschreiten der Einkommensgrenzen kann<br />

für die bauliche Maßnahme ein Darlehen gewährt werden.<br />

Einkommensunabhängig können <strong>Leistungen</strong> erbracht<br />

werden für die Wartung <strong>und</strong> Instandhaltung der behinderungsgerechten<br />

Ausstattung.<br />

Die Förderung der behinderungsgerechten Gestaltung<br />

von Mietwohnungen kann nur vom Vermieter beantragt<br />

werden. Die Einkommensverhältnisse des Mieters<br />

werden nicht berücksichtigt. Die Förderhöhe ist abhängig<br />

von der Wohnungsgröße.<br />

Bei Mietwohnungen sind auch die Kosten förderungsfähig,<br />

die durch die Wiederherstellung des ursprüng-<br />

18<br />

lichen Zustandes <strong>am</strong> Ende des Mietverhältnisses anfallen.<br />

d) Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich<br />

verkehrsgünstiger zum <strong>Arbeits</strong>platz gelegene<br />

Wohnung (Umzugskosten)<br />

Es kann ein Zuschuss bis <strong>zur</strong> Höhe der entstehenden<br />

notwendigen Umzugskosten erbracht werden. Wenn<br />

der Umzug ausschließlich behinderungsbedingte Gründe<br />

hat (zum Beispiel weil die bisherige Wohnung nicht<br />

behinderungsgerecht ist), werden Transportkosten<br />

übernommen, höchstens jedoch bis zu 2.000 Euro ohne<br />

Anrechnung des Einkommens des schwerbehinderten<br />

Menschen. Erfolgt der Umzug nur, weil die neue<br />

Wohnung erheblich verkehrsgünstiger zum <strong>Arbeits</strong>platz<br />

liegt, so werden nur 50 Prozent, höchstens<br />

1.500 Euro der anfallenden Kosten übernommen.<br />

Wohnungshilfen werden auf Antrag einer schwerbehinderten<br />

Person erbracht; der Antrag muss vor Beginn<br />

der Maßnahme beziehungsweise vor Vertragsabschluss<br />

gestellt werden. Eine nachträgliche Bewilligung ist nicht<br />

möglich.<br />

2.8 Übergangsgeld<br />

Für wen? Behinderte Menschen<br />

Wer gewährt? Agentur für Arbeit<br />

Wo steht’s? §§ 160 folgende SGB III<br />

<strong>Leistungen</strong> während der Teilnahme an Maßnahmen der<br />

beruflichen Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung sowie Hilfen <strong>zur</strong><br />

dauerhaften Teilnahme <strong>am</strong> <strong>Arbeits</strong>leben werden vorrangig<br />

nach den allgemeinen Förderungsbestimmungen<br />

des SGB III erbracht. Reichen die allgemeinen<br />

<strong>Leistungen</strong> wegen Art oder Schwere der Behinderung<br />

nicht aus (zum Beispiel wegen Teilnahme an einer behinderungsspezifischen<br />

Maßnahme), können <strong>Leistungen</strong><br />

zum Lebensunterhalt (Übergangsgeld) erbracht<br />

werden.<br />

Dieser Anspruch besteht gr<strong>und</strong>sätzlich, wenn der behinderte<br />

Mensch innerhalb der letzten drei Jahre vor<br />

Beginn der Teilnahme mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig<br />

gearbeitet hat oder die Voraussetzungen<br />

für einen Anspruch auf <strong>Arbeits</strong>losengeld<br />

oder <strong>Arbeits</strong>losenhilfe im Anschluss an den Bezug von<br />

<strong>Arbeits</strong>losengeld erfüllt <strong>und</strong> <strong>Leistungen</strong> beantragt hat.

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