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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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die betreffende Leistung rückwirkend ab Antragseingang<br />

gewährt.<br />

Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine<br />

Sehschärfe von nicht mehr als zwei Prozent oder eine<br />

gleichwertige Einschränkung aufweist. Die Einschränkung<br />

ist mit einer augenärztlichen Bescheinigung nachzuweisen<br />

oder mit dem Schwerbehindertenausweis,<br />

wenn dieser das Merkmal Bl aufweist.<br />

Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten ein Blindengeld<br />

von 608,96 Euro/Monat. Blinde Kinder <strong>und</strong><br />

Jugendliche erhalten Blindengeld in Höhe von<br />

305,00 Euro/ Monat. Die <strong>Leistungen</strong> werden unabhängig<br />

von Einkommen <strong>und</strong> Vermögen gewährt. Ein Anspruch<br />

besteht nur dann, wenn die blinde Person keine<br />

<strong>Leistungen</strong> aus der Kriegsopferfürsorge erhält. In diesem<br />

Fall ist ein entsprechender Antrag bei der LVR-<br />

Hauptfürsorgestelle zu stellen.<br />

Blinde Menschen nach Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

erhalten Blindengeld in Höhe von 473 Euro/Monat.<br />

Wenn ihr Einkommen <strong>und</strong> Vermögen bestimmte<br />

Grenzen nicht überschreiten, erhalten sie den Differenzbetrag<br />

von 135,96 Euro als ergänzende Blindenhilfe<br />

nach dem SGB XII. Da die Grenzen für Einkommen<br />

<strong>und</strong> Vermögen vergleichsweise hoch sind, haben viele<br />

blinde Menschen auf diesen Differenzbetrag einen Anspruch.<br />

Blinde Menschen, die in einer Einrichtung leben<br />

<strong>und</strong> bei denen die Kosten des Aufenthalts ganz oder<br />

teilweise aus öffentlichen Mitteln getragen werden,<br />

wird das Blindengeld um maximal den Unterstützungsbetrag<br />

gekürzt. Erhalten blinde Menschen <strong>Leistungen</strong><br />

der Pflegekasse, privaten Pflegeversicherung oder Beihilfe<br />

wegen häuslicher Pflege, Tages-, Nacht- oder<br />

Kurzzeitpflege, wird das Blindengeld um 157,50 Euro in<br />

Pflegestufe 1 <strong>und</strong> um 150,50 Euro bei Pflegestufe 2<br />

<strong>und</strong> 3 gekürzt, weil der durch die Blindheit bedingte<br />

Mehraufwand bereits teilweise durch die Pflege- <strong>und</strong><br />

Betreuungsleistungen abgedeckt wird.<br />

Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr<br />

erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender<br />

Schwerhörigkeit erhalten auf Antrag eine Hilfe von<br />

77 Euro monatlich. Die Hilfe wird unabhängig von Einkommen<br />

<strong>und</strong> Vermögen gezahlt <strong>und</strong> bei anderen Sozialleistungen<br />

wie Wohngeld, <strong>Arbeits</strong>losen- oder Sozialhilfe<br />

nicht als Einkommen gewertet. Für alle Hilfen gilt,<br />

dass <strong>Leistungen</strong> erst ab dem Monat der Antragstellung<br />

44<br />

gezahlt werden. Voraussetzung für die Leistung ist<br />

auch hier, dass die Antragsteller ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben <strong>und</strong> keine<br />

entsprechenden <strong>Leistungen</strong> nach b<strong>und</strong>es- oder landesrechtlichen<br />

Vorschriften erhalten.<br />

5.3 Erwerbsminderungsrente<br />

Für wen? Erwerbsgeminderte Personen<br />

Wo beantragen? Rentenversicherungsträger<br />

Wo steht’s? §§ 33, 34, 43, 241 SGB VI<br />

Weitere Informationen: stellen die Rentenversicherungsträger<br />

<strong>zur</strong> Verfügung, zum Beispiel unter<br />

www.deutsche-rentenversicherung.de<br />

Bis Ende 2000 waren die Renten wegen verminderter<br />

Erwerbsfähigkeit in Berufs- <strong>und</strong> Erwerbsunfähigkeitsrenten<br />

(BU- <strong>und</strong> EU-Renten) unterteilt. Das System begünstigte<br />

Versicherte, die eine qualifizierte Berufsausbildung<br />

hatten, gegenüber den Ungelernten, obwohl<br />

diese in vielen Fällen ebenfalls hohe Beiträge in die Rentenkasse<br />

eingezahlt hatten. Statt der früheren BU- <strong>und</strong><br />

EU-Renten gibt es jetzt eine für alle Versicherten gleichermaßen<br />

geltende Rente wegen teilweiser oder voller<br />

Erwerbsminderung (EM-Rente, gezahlt als Teil- oder<br />

Vollrente). Die Höhe der jeweiligen EM-Rente richtet<br />

sich gr<strong>und</strong>sätzlich nur noch nach dem vorhandenen<br />

körperlichen Leistungsvermögen, wobei die folgenden<br />

Abstufungen gelten:<br />

Erwerbsfähigkeit (auf dem<br />

allgemeinen <strong>Arbeits</strong>markt)<br />

Rentenanspruch<br />

unter drei St<strong>und</strong>en täglich volle Rente<br />

drei bis unter sechs St<strong>und</strong>en täglich halbe Rente<br />

(bei<br />

<strong>Arbeits</strong>losigkeit<br />

volle Rente)<br />

sechs St<strong>und</strong>en oder mehr täglich halbe Rente<br />

bei Versicherten, die vor dem<br />

2. Januar 1961 geboren sind, mit<br />

Berufsschutz, wenn sie in ihrem<br />

erlernten oder gleichwertigen Beruf<br />

weniger als sechs St<strong>und</strong>en tätig<br />

sein können<br />

sechs St<strong>und</strong>en oder mehr täglich<br />

bei Versicherten ohne Berufsschutz<br />

keine Rente

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