Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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fall (zum Beispiel Querschnittslähmung eines Außendienstmitarbeiters<br />
nach <strong>Arbeits</strong>unfall <strong>und</strong> anschließende<br />
Einrichtung eines Büroarbeitsplatzes) oder einer<br />
anerkannten Berufserkrankung (zum Beispiel Mehlstaubunverträglichkeit<br />
eines Bäckers) stehen.<br />
Der Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn der<br />
schwerbehinderte Mensch die 15-jährige Wartezeit<br />
(= Mindestversicherungszeit) vorweisen kann <strong>und</strong> die<br />
Maßnahme aufgr<strong>und</strong> einer akuten Erkrankung <strong>zur</strong> <strong>Arbeits</strong>platzsicherung<br />
erforderlich ist (zum Beispiel Beschaffung<br />
einer Einhand-Tastatur für einen Büroarbeitsplatz<br />
nach einem Schlaganfall mit einseitiger Lähmung).<br />
Die Agentur für Arbeit ist zuständig, wenn die 15 Jahre<br />
Wartezeit für die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers<br />
bei akuten ges<strong>und</strong>heitlichen Problemen<br />
noch nicht erfüllt ist oder es sich um Maßnahmen <strong>zur</strong><br />
beruflichen Eingliederung von schwerbehinderten<br />
Menschen handelt beziehungsweise <strong>zur</strong> Sicherung der<br />
Eingliederung bei drohendem Verlust des <strong>Arbeits</strong>platzes<br />
aus anderen als ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen. Die Fördermaßnahmen<br />
der Agentur für Arbeit sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
arbeitsmarktbezogen; sie sollen die Chancen des Einzelnen<br />
verbessern, einen festen <strong>Arbeits</strong>platz zu erhalten.<br />
Das LVR-Integrations<strong>am</strong>t <strong>und</strong> die örtliche Fürsorgestelle<br />
erbringen ihre <strong>Leistungen</strong> nach den Regelungen<br />
der Begleitenden Hilfe im <strong>Arbeits</strong>leben (§ 102 SGB IX in<br />
Verbindung mit Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung),<br />
wenn die Maßnahme nicht in unmittelbarem<br />
Zus<strong>am</strong>menhang mit einer akuten ges<strong>und</strong>heitlichen<br />
Beeinträchtigung steht.<br />
Insbesondere ist das LVR-Integrations<strong>am</strong>t/die örtliche<br />
Fürsorgestelle zuständig, wenn nach Abschluss eines<br />
<strong>Arbeits</strong>vertrages mit dem schwerbehinderten Menschen<br />
für eine arbeitsfördernde <strong>und</strong> vermittelnde Tätigkeit<br />
der Agentur für Arbeit kein Raum mehr ist (Urteil<br />
VG Arnsberg vom 25. April 2006 – 11 K 2172 / 05).<br />
Ebenso ist das LVR-Integrations<strong>am</strong>t/die örtliche Fürsorgestelle<br />
der richtige Ansprechpartner, wenn es um betriebsbedingte<br />
Maßnahmen aufgr<strong>und</strong> von technischer<br />
Weiterentwicklung, Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen,<br />
betrieblichen Innovationen sowie Veränderungen<br />
des betrieblichen Umfeldes geht. Daneben<br />
kann auch bei einem Arbeitgeberwechsel auf Initiative<br />
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eines schwerbehinderten Menschen der <strong>Arbeits</strong>platz<br />
aus behinderungsunabhängigen Gründen oder aufgr<strong>und</strong><br />
von unternehmerischen Entscheidungen (Insolvenzen,<br />
Betriebsstilllegungen) gefördert werden.<br />
Die vorrangige Leistungsgewährung durch einen Rehabilitationsträger<br />
bezieht sich immer auf die einzelne<br />
Person. Bei Maßnahmen zugunsten von mehreren<br />
schwerbehinderten <strong>und</strong>/oder gleichgestellten behinderten<br />
Menschen besteht keine Verpflichtung des Rehabilitationsträgers<br />
zu einer Leistung; hier wäre das<br />
LVR-Integrations<strong>am</strong>t zuständig.<br />
Darüber hinaus leistet der Rehabilitationsträger nicht<br />
bei Be<strong>am</strong>ten <strong>und</strong> selbstständigen Personen. Bei Selbstständigen<br />
kann der Rehabilitationsträger leisten, wenn<br />
die Person freiwillig rentenversichert ist <strong>und</strong> die entsprechenden<br />
Anwartschaften erfüllt sind. Für Be<strong>am</strong>te<br />
<strong>und</strong> selbstständige Personen sind ansonsten das LVR-<br />
Integrations<strong>am</strong>t beziehungsweise die örtlichen Fürsorgestellen<br />
zuständig.<br />
Durch eine behinderungsgerechte <strong>Arbeits</strong>platzgestaltung<br />
werden für den schwerbehinderten beziehungsweise<br />
gleichgestellten behinderten Arbeitnehmer Belastungen<br />
abgebaut <strong>und</strong> so weitere ges<strong>und</strong>heitliche Schäden<br />
vermieden. Der <strong>Arbeits</strong>platz wird mit Rücksicht auf<br />
die Funktionseinschränkung des Betroffenen so gestaltet,<br />
dass möglichst die arbeitsvertraglich geforderte <strong>Arbeits</strong>leistung<br />
erbracht werden kann. Zu den förderfähigen<br />
Maßnahmen gehören unter anderem<br />
• die behinderungsgerechte Einrichtung <strong>und</strong> Unterhaltung<br />
der <strong>Arbeits</strong>stätten, Betriebsanlagen <strong>und</strong><br />
Geräte,<br />
• die Einrichtung von behinderungsbedingten Teilzeitarbeitsplätzen,<br />
• die behinderungsgerechte Gestaltung eines Heimarbeitsplatzes,<br />
• die Ausstattung des <strong>Arbeits</strong>platzes mit technischen<br />
<strong>Arbeits</strong>hilfen sowie<br />
• sonstige Maßnahmen, die eine möglichst dauerhafte<br />
Beschäftigung ermöglichen, erleichtern oder<br />
sichern können.<br />
Nach den gleichen Maßgaben können Ausbildungsplätze<br />
<strong>und</strong> Plätze <strong>zur</strong> sonstigen beruflichen Bildung für<br />
schwerbehinderte Menschen finanziell bezuschusst<br />
werden.