27.02.2013 Aufrufe

Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

a) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung<br />

Diese Rente erhält derjenige, der teilweise erwerbsgemindert<br />

ist, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt<br />

der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt<br />

<strong>und</strong> die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt<br />

wurden. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus<br />

ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen auf dem allgemeinen <strong>Arbeits</strong>markt<br />

täglich mindestens drei, aber keine sechs<br />

St<strong>und</strong>en tätig sein kann. Auf das Lebensalter kommt es<br />

nicht an. Die anteilige Erwerbsminderungsrente soll<br />

dann in Kombination mit einer Teilzeitarbeit <strong>zur</strong> Sicherung<br />

des Lebensunterhalts dienen. Wer keine Teilzeitarbeit<br />

findet <strong>und</strong> somit arbeitslos ist, dem kann die volle<br />

Erwerbsminderungsrente, auch bekannt als <strong>Arbeits</strong>marktrente,<br />

gezahlt werden.<br />

b) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit<br />

Diese Rente erhalten die Menschen, die vor dem 2. Januar<br />

1961 geboren <strong>und</strong> berufsunfähig sind, in den letzten<br />

fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU)<br />

drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt <strong>und</strong> die allgemeine<br />

Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Berufsunfähig<br />

ist, wer aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen in seinem oder<br />

einem anderen zumutbaren Beruf weniger als sechs<br />

St<strong>und</strong>en täglich leisten kann.<br />

c) Rente wegen voller Erwerbsminderung<br />

Diese Rente erhält der, der voll erwerbsgemindert ist,<br />

wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung<br />

drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt <strong>und</strong><br />

die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurden.<br />

Voll erwerbsgemindert ist, wer aus ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Gründen auf dem allgemeinen <strong>Arbeits</strong>markt täglich<br />

keine drei St<strong>und</strong>en mehr tätig sein kann. Auf das<br />

Lebensalter kommt es nicht an.<br />

d) Sonderregelung<br />

Wer schon vor Erfüllen der Mindestversicherungszeit<br />

(= fünf Jahre) wegen einer Behinderung nicht (mehr)<br />

erwerbsfähig ist, kann einen Anspruch auf Rente wegen<br />

voller Erwerbsminderung haben, wenn er bis <strong>zur</strong><br />

Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen<br />

voll erwerbsgemindert geblieben ist. Diese Regelung<br />

trifft besonders Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte<br />

Menschen.<br />

Für diese drei Rentenformen gelten die folgenden<br />

Gr<strong>und</strong>sätze:<br />

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für den<br />

Leis tungsbezug<br />

Eine versicherungsrechtliche Voraussetzung für den<br />

Leistungsbezug ist, dass der Antragsteller mindestens<br />

fünf Jahre bei einem Rentenversicherungsträger versichert<br />

war <strong>und</strong> innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt<br />

des Leistungsfalles mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge<br />

aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit<br />

nachweisen kann.<br />

Dabei werden als „Wartezeiten“ (= Mindestversicherungszeit)<br />

berücksichtigt:<br />

• Beitragszeiten (Pflicht- <strong>und</strong> freiwillige Beiträge),<br />

• Kindererziehungszeiten,<br />

• Zeiten, in denen häusliche Pflege geleistet wurde,<br />

• Zeiten aus dem Versorgungsausgleich <strong>und</strong> dem<br />

Rentensplitting unter Ehegatten,<br />

• Zuschläge für 400-Euro-Jobs,<br />

• Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft).<br />

Rentenbeginn<br />

Die Rente beginnt mit dem auf den Eintritt der Erwerbsminderung<br />

folgenden Monat. Dies gilt aber nur, wenn<br />

der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach<br />

Eintritt der Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit gestellt<br />

wird. Wird der Antrag später als drei Kalendermonate<br />

nach Eintritt der Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit<br />

gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat.<br />

Handelt es sich um eine zeitlich befristete<br />

Rente, dann beginnt sie frühestens im siebten Monat<br />

nach Eintritt der Leistungsminderung/Berufsunfähigkeit.<br />

Rentenabschlag<br />

Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung<br />

vor dem 63. Lebensjahr sind Rentenabschläge<br />

hinzunehmen. Für jeden Kalendermonat, für<br />

den die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vor<br />

Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht wird, beträgt<br />

der Rentenabschlag 0,3 Prozent, höchstens jedoch<br />

10,8 Prozent.<br />

Hinzuverdienst<br />

Die Erwerbsminderungsrente kann gekürzt werden beziehungsweise<br />

auch ganz wegfallen bei<br />

• Verdiensten aus einer Nebenbeschäftigung,<br />

• Einkommen aus Selbstständigkeit,<br />

45<br />

Soziale<br />

Sicherung

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!