Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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a) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung<br />
Diese Rente erhält derjenige, der teilweise erwerbsgemindert<br />
ist, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt<br />
der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt<br />
<strong>und</strong> die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt<br />
wurden. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus<br />
ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen auf dem allgemeinen <strong>Arbeits</strong>markt<br />
täglich mindestens drei, aber keine sechs<br />
St<strong>und</strong>en tätig sein kann. Auf das Lebensalter kommt es<br />
nicht an. Die anteilige Erwerbsminderungsrente soll<br />
dann in Kombination mit einer Teilzeitarbeit <strong>zur</strong> Sicherung<br />
des Lebensunterhalts dienen. Wer keine Teilzeitarbeit<br />
findet <strong>und</strong> somit arbeitslos ist, dem kann die volle<br />
Erwerbsminderungsrente, auch bekannt als <strong>Arbeits</strong>marktrente,<br />
gezahlt werden.<br />
b) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit<br />
Diese Rente erhalten die Menschen, die vor dem 2. Januar<br />
1961 geboren <strong>und</strong> berufsunfähig sind, in den letzten<br />
fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU)<br />
drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt <strong>und</strong> die allgemeine<br />
Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Berufsunfähig<br />
ist, wer aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen in seinem oder<br />
einem anderen zumutbaren Beruf weniger als sechs<br />
St<strong>und</strong>en täglich leisten kann.<br />
c) Rente wegen voller Erwerbsminderung<br />
Diese Rente erhält der, der voll erwerbsgemindert ist,<br />
wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung<br />
drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt <strong>und</strong><br />
die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurden.<br />
Voll erwerbsgemindert ist, wer aus ges<strong>und</strong>heitlichen<br />
Gründen auf dem allgemeinen <strong>Arbeits</strong>markt täglich<br />
keine drei St<strong>und</strong>en mehr tätig sein kann. Auf das<br />
Lebensalter kommt es nicht an.<br />
d) Sonderregelung<br />
Wer schon vor Erfüllen der Mindestversicherungszeit<br />
(= fünf Jahre) wegen einer Behinderung nicht (mehr)<br />
erwerbsfähig ist, kann einen Anspruch auf Rente wegen<br />
voller Erwerbsminderung haben, wenn er bis <strong>zur</strong><br />
Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen<br />
voll erwerbsgemindert geblieben ist. Diese Regelung<br />
trifft besonders Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte<br />
Menschen.<br />
Für diese drei Rentenformen gelten die folgenden<br />
Gr<strong>und</strong>sätze:<br />
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für den<br />
Leis tungsbezug<br />
Eine versicherungsrechtliche Voraussetzung für den<br />
Leistungsbezug ist, dass der Antragsteller mindestens<br />
fünf Jahre bei einem Rentenversicherungsträger versichert<br />
war <strong>und</strong> innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt<br />
des Leistungsfalles mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge<br />
aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit<br />
nachweisen kann.<br />
Dabei werden als „Wartezeiten“ (= Mindestversicherungszeit)<br />
berücksichtigt:<br />
• Beitragszeiten (Pflicht- <strong>und</strong> freiwillige Beiträge),<br />
• Kindererziehungszeiten,<br />
• Zeiten, in denen häusliche Pflege geleistet wurde,<br />
• Zeiten aus dem Versorgungsausgleich <strong>und</strong> dem<br />
Rentensplitting unter Ehegatten,<br />
• Zuschläge für 400-Euro-Jobs,<br />
• Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft).<br />
Rentenbeginn<br />
Die Rente beginnt mit dem auf den Eintritt der Erwerbsminderung<br />
folgenden Monat. Dies gilt aber nur, wenn<br />
der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach<br />
Eintritt der Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit gestellt<br />
wird. Wird der Antrag später als drei Kalendermonate<br />
nach Eintritt der Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit<br />
gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat.<br />
Handelt es sich um eine zeitlich befristete<br />
Rente, dann beginnt sie frühestens im siebten Monat<br />
nach Eintritt der Leistungsminderung/Berufsunfähigkeit.<br />
Rentenabschlag<br />
Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung<br />
vor dem 63. Lebensjahr sind Rentenabschläge<br />
hinzunehmen. Für jeden Kalendermonat, für<br />
den die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vor<br />
Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht wird, beträgt<br />
der Rentenabschlag 0,3 Prozent, höchstens jedoch<br />
10,8 Prozent.<br />
Hinzuverdienst<br />
Die Erwerbsminderungsrente kann gekürzt werden beziehungsweise<br />
auch ganz wegfallen bei<br />
• Verdiensten aus einer Nebenbeschäftigung,<br />
• Einkommen aus Selbstständigkeit,<br />
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Soziale<br />
Sicherung