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158 8/2001<br />
NIEDERSCHRIFT<br />
über die 8. Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> am<br />
Freitag, den 6. April 2001, um 19.10 Uhr beginnend und um 22.30 Uhr endend.<br />
Tagungsort: Im Sitzungssaal der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong>.<br />
Anwesend:<br />
1. Herr Bürgermeister Ing. Norbert Vögerl ÖVP<br />
2. Herr Vizebürgermeister Franz Haslinger ÖVP<br />
3. Herr GV Christian Habersack ÖVP<br />
4. Frau GR Ernfriede Ofner ÖVP<br />
5. Herr GR Dr. Clemens Ofner ÖVP<br />
6. Herr GR Markus Thallinger ÖVP<br />
7. Herr GRE Karl Stinglmayr für GR Ing. Anton Burger ÖVP<br />
8. Frau GRE Ursula Postlmayr für GR Michaela Fischer ÖVP<br />
9. Herr GR Stefan Wasserbauer ÖVP<br />
10. Frau GR Elfriede Löger ÖVP<br />
11. Herr GV Heinrich Stangl SPÖ<br />
12. Herr GV Helmut Brunner SPÖ<br />
13. Herr GV Johann Schweiger SPÖ<br />
14. Frau GR Karin Dreier SPÖ<br />
15. Herr GRE Ewald Groß für GR Franz Antensteiner SPÖ<br />
16. Herr GRE Werner Gschaider für GR Rudolf Lackner SPÖ<br />
17. Herr GR Helmut Brandstätter SPÖ<br />
18. Herr GRE Günther Fehringer für GR Jenkner Rudolf SPÖ<br />
19. Herr GRE Friedrich Aigner für GR Ing. Werner Kreiter SPÖ<br />
20. Herr GR Reinhard Virag SPÖ<br />
21. Herr GR Diether Beckel FPÖ<br />
22. Herr GRE Erwin Weißensteiner für GR Manfred Gansterer FPÖ<br />
23. Herr GR Karl Lanza FORUM<br />
24. Herr GV Wolfgang Koblmüller FORUM<br />
25. Frau GR Sieglinde Huber FORUM<br />
Es fehlen entschuldigt:<br />
1. Herr GR Ing. Anton Burger dafür GRE Karl Stinglmayr ÖVP<br />
2. Frau GR Michaela Fischer dafür GRE Ursula Postlmayr ÖVP<br />
3. Herr GR Franz Antensteiner dafür GRE Ewald Groß SPÖ<br />
4. Herr GR Rudolf Lackner dafür GRE Werner Gschaider SPÖ<br />
5. Herr GR Rudolf Jenkner dafür GRE Günther Fehringer SPÖ<br />
6. Herr GR Ing. Werner Kreiter dafür GRE Friedrich Aigner SPÖ<br />
7. Herr GR Manfred Gansterer dafür GRE Erwin Weißensteiner FPÖ<br />
Bürgermeister Ing. Norbert Vögerl als Vorsitzender begrüßt die erschienenen Mitglieder<br />
des Gemeinderates, eröffnet die 8. öffentliche Gemeinderatssitzung dieser Legislaturperiode<br />
und stellt fest, dass:<br />
a) die Verständigung der Gemeinderatsmitglieder gemäß der vorliegenden Kurrende<br />
und soweit solche als entschuldigt gelten, an die Ersatzmitglieder – schriftlich, un-<br />
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159 8/2001<br />
ter Angabe der Tagesordnung - am 4. und 5. April 2001, durch Boten erfolgte;<br />
b) die Gemeinderatssitzung an der hiesigen Amtstafel kundgemacht und auch als<br />
Kundmachung bezeichnet wurde und<br />
c) die Beschlußfähigkeit gegeben ist.<br />
d) Der Vorsitzende stellt den Antrag um die Aufnahme des Punktes:<br />
„Grenzbegradigung Ing. Burger“<br />
in die Tagesordnung, gemäß § 46 Abs. und § 5 Abs. 4, der OöGemO 1990.<br />
Der Antrag des Vorsitzenden auf Erweiterung der Tagesordnung wird einstimmig,<br />
durch ein Zeichen mit der Hand angenommen.<br />
f) Er bestellt Herrn Amtsleiter Arthur Rohregger zum Schriftführer dieser Gemeinderatssitzung<br />
Nr. 8/2001.<br />
Tagesordnung<br />
1. Grenzbegradigung Ing. Burger<br />
2. Prüfbericht zum Rechnungsabschluss 2000<br />
3. Rechnungsabschluss 2000<br />
4. Baurechtsvertrag mit der Österr. Bundesforste AG<br />
5. Ausschreibung Architektenwettbewerb für Veranstaltungssaal<br />
6. Ortsgestaltung<br />
7. Asphaltierungsprogramm 2001<br />
8. Brauerei Mayr Devolutionsantrag betr. Erled. Getränkesteuer<br />
9. Verzicht auf das Vorkaufsrecht Hochmayr<br />
10. Volksheimsesseln<br />
11. Sportausschuss – Bericht<br />
12. Grundsatzbeschluß alter Sportplatz<br />
13. Personelles<br />
a) Dienstpostenplan,<br />
b) Übernahme der sonst. Bed. in VbII/p5<br />
14. Subvention Nationalpark Filmprojekt<br />
15. Subvention für UNION-Asphaltplatz<br />
16. Subvention für Bäcker- und Konditoren-WM<br />
17. Schi-Internat – Erzieherbeitrag<br />
18. FPÖ – Nachbesetzung GRE Gösweiner in Schul- u. Bürgerserv. Ausschuss<br />
19. Änderung des Flächenwidmungsplanes 4/2000<br />
a) Liegenschaft GPA-Urlaubshaus<br />
b) Liegenschaft LMS/Veranstaltungssaal (Bereich ÖBf)<br />
20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 Hierzenberger<br />
21. Bebauungsplan Nr. 26 - Steindl<br />
22. Gerichtsgasse – Ausnahme vom Nachtfahrverbot für TAXI<br />
23. Wollatz Mietvertrag – Abänderung<br />
24. Wohnungsfreunde - Liegenschaftsteilung<br />
25. Holl-Gründe – Vertrag über Grundabtretung<br />
26. Bestellung des Gemeindejugendreferenten<br />
27. Frauenförderungsprogramm<br />
28. Wohnungsausschuss<br />
29. Bürgerserviceausschuss<br />
30. Allfälliges<br />
Nachdem gegen die Tagesordnung kein Einwand erhoben wird, geht der Vorsitzende<br />
in die Tagesordnung über.<br />
159
160 8/2001<br />
Zu Beginn der Gemeinderatssitzung ersucht der Bürgermeister Herrn Novak, der im<br />
Tourismusbüro <strong>Windischgarsten</strong> die Leitung übernommen hat, dem Wunsch des<br />
Gemeinderates entsprechend, sich vorzustellen.<br />
Herr Klaus Novak bedankt sich beim Gemeinderat für die Einladung und berichtet,<br />
dass er ein gebürtiger Kärnter ist, eine touristische Ausbildung genossen hat und<br />
dann am Milstättersee, danach im Maltatal und zuletzt in einem Handelsunternehmen<br />
tätig war. Herr Novak sagt, dass er genau vor 150 Tagen in <strong>Windischgarsten</strong> im Tourismusbüro<br />
die Leitung übernommen hat und er bis jetzt sehr positive Eindrücke gewonnen<br />
hat. Er sagt, dass sich vor allem im Verband einige Umstrukturierungen ergeben<br />
werden, zum Beispiel die Wahl einer neuen Obfrau bzw. eines Obmannes.<br />
Herr Novak bittet abschließend die anwesenden Gemeinderatsmitglieder um kooperative<br />
Zusammenarbeit, gerade im Kultur- aber auch im Veranstaltungsbereich.<br />
Der Bürgermeister wünscht Herrn Novak viel Freude an seiner Tätigkeit und versichert,<br />
dass die Gemeindevertretung bemüht sein wird, weiterhin mit dem Tourismusverband<br />
gut zusammenzuarbeiten.<br />
Der Bürgermeister bittet die Gemeinderatsmitglieder sich von den Plätzen zu erheben,<br />
um eine Gedenkminute für den ehemaligen Gemeindevorstand Günter Fruhmann,<br />
der vor zwei Wochen tragisch verunglückt ist, abzuhalten.<br />
Bürgermeister Ing. Norbert Vögerl bedankt sich<br />
1. Grenzbegradigung Ing. Burger<br />
Im Zuge der Gestaltung des Hauenschildplatzes ist eine Begradigung der Grenze<br />
zum Grundstück Ing. Burger notwendig.<br />
Auf die Frage von Herrn Habersack, ob die zu tauschenden Flächen gleich groß<br />
sind, antwortet der Bürgermeister, dass sie nicht ganz gleich sind, aber der Unterschied<br />
zum ortsüblichen Preis abgegolten werden soll.<br />
Herr Wasserbauer bittet, vor einem Beschluss einen Lokalaugenschein durchzuführen.<br />
Herr Lanza schlägt vor, zuerst einen Ausschuss mit dem Thema zu betrauen,<br />
worauf der Bürgermeister antwortet, dass sich erst vor zwei Tagen diese Entwicklung<br />
ergeben hat und jetzt darüber entschieden werden soll. Außerdem haben<br />
einige Gemeinderäte an einem Lokalaugenschein teilgenommen.<br />
Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat einstimmig,<br />
durch Heben der Hand, dass zwischen der Parzelle 151/1 und Baufläche<br />
.53/2 eine Grenzbereinigung durchgeführt wird, sodass die Grenze zwischen<br />
diesen beiden Grundstücken parallel zur Gebäudeflucht des Bezirksgerichtes<br />
um ca. 2 Meter südlich verschoben verläuft bzw. die westliche<br />
Abgrenzung zur Baufläche .52, jeweils KG <strong>Windischgarsten</strong>, ebenfalls<br />
ca. 2 Meter parallel verschoben zur östlichen Gebäudeflucht des Bezirksgerichtes<br />
verläuft, bzw. der Tausch flächengleich abgewickelt wird.<br />
Einwendungen:<br />
160
161 8/2001<br />
2. Prüfbericht zum Rechnungsabschluss 2000<br />
Der Rechnungsabschluss 2000 wurde in der Sitzung am 12. März 2001 geprüft<br />
und grundsätzlich festgestellt, dass<br />
Ausgaben von 52.876.665,10 ATS und<br />
Einnahmen von 51.525.602,78 ATS auf und somit einen<br />
Fehlbetrag von - 1.351.062,32 ergeben.<br />
Dieser Fehlbetrag setzt sich zusammen:<br />
Abgang 1999 - 2.09.995,29<br />
Überschuss 2000 + 743.932,97<br />
Soll-Fehlbetrag 2000 - 1.351.062,32<br />
Die Entwicklung des Budget’s 2000 ist positiv festzustellen, wobei aber die Investitionen<br />
im aoHh. mit Zwischenfinanzierungsdarlehen überbrückt sind und nach<br />
Ausfinanzierung, soweit dafür Darlehen aufgenommen werden müssen, wiederum<br />
Belastungen fürs laufende Budget entstehen.<br />
Fragen ergaben sich insbesondere bei den Brennstoffen fürs Rathaus, Telefon<br />
Verwaltung, Strom Verwaltung, die Versicherungsprämien, die Aktion Essen auf<br />
Rädern, die Energiekosten für das Heimathaus und die Krebshilfe.<br />
Der außerordentliche Haushalt hat einen Soll-Fehlbetrag von 2.579,04 ATS. Das<br />
bedeutet, dass die Finanzierung des außerordentlichen Haushaltes mit Einnahmen<br />
19.587.121,18 und Ausgaben von 19.589.700,22, durch die zugesicherten<br />
Landesbeiträge, Bedarfszuweisungsmittel und genehmigten Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />
als gesichert anzusehen ist.<br />
Der Schuldenstand gliedert sich in<br />
a) mehr als 50% aus allgem. Deckungsmitteln getragen 12.639.567,59<br />
b) Einnahmen von mehr als 50 % der Ausgaben gedeckt 8.926.090,18<br />
c) zinsen- und tilgungslose Darlehen 1.642.440,--<br />
Summe 31.991.988,97.<br />
Gegenüber dem Vorjahr hat sich der Schuldenstand um 1.451.792,73 ATS erhöht.<br />
Der Annuitätendienst für das Jahr 2000 betrug 2.757.774,52 ATS, der sich<br />
in Tilgung 1.797.188,27 und Zinsen 960.246,25 ATS aufteilt.<br />
Herr Virag stellt die Frage, warum die Subvention an die Krebshilfe nicht ausbezahlt<br />
wurde, worauf der Bürgermeister antwortet, dass kein Antrag seitens der<br />
Krebshilfe gestellt wurde und deshalb keine Förderung bezahlt wurde.<br />
Der Bürgermeister dankt dem Prüfungsausschussobmann für den Bericht.<br />
Auf Antrag des Vorsitzenden wird der Prüfbericht zum Rechnungsabschluß<br />
2000, einstimmig, durch Heben der Hand, zur Kenntnis genommen.<br />
Einwendungen:<br />
3. Rechnungsabschluss 2000<br />
a) Ordentlicher Haushalt<br />
Der Rechnungsabschluß 2000 weist<br />
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162 8/2001<br />
Ausgaben von S 52.876.665,10 und<br />
Einnahmen von S 51.525.602,78 auf und somit einen<br />
Soll-Fehlbetrag von S 1.351.062,32.<br />
Dieser setzt sich wie folgt zusammen:<br />
Abgang 1999 -2.094.995,29<br />
Überschuß 2000 743.932,97<br />
Soll-Fehlbetrag 2000 -1.351.062,32<br />
Abgang lt. Nachtragsvoranschlag 2000 -1.886.000,00<br />
Das Endergebnis 2000 ist somit um S 534.937,68 günstiger als im Nachtragsvoranschlag<br />
2000 prognostiziert wurde.<br />
Gegenüber dem NVA ergeben sich folgende größere Abweichungen:<br />
Mehreinnahmen<br />
1) bei den Wasser- und Kanalbenützungsgebühren von 252.000,--<br />
2) durch die verstärkte Darlehenstilgung der WAG Linz 59.000,--<br />
3) bei der Getränke- und Kommunalsteuer 76.000,--<br />
4) bei den Ertragsanteilen (Restbeträge) 117.000,--<br />
5) bei den Kanalanschlußgebühren 73.000,--<br />
Mindereinnahmen<br />
1) der LZ für die Bauhof-Halle wird erst 2001 bezahlt 100.000,--<br />
2) bei den Aufschließungsbeiträgen lt. Raumordnung 500.000,--<br />
3) Rücklage Kanalbau wurde nicht aufgelöst (weniger<br />
Investitionen, mehr Anschlußgebühr) 200.000,--<br />
Minderausgaben<br />
1) für den Ortsplaner 50.000,--<br />
2) bei den Asphaltierungen (wurden großteils im ao. HH.<br />
abgewickelt) 85.000,--<br />
3) bei der Schneeräumung durch Fremdfirmen 105.000,--<br />
4) bei den Reparaturen von Maschinen und Fahrzeugen im<br />
Bauhof 82.000,--<br />
5) bei den Kanalisationsbauten (Kanalanschluß WAG-<br />
Bauten erst 2001) 306.000,--<br />
6) bei der Abwasserbeseitigung (Entgelte f. sonst. Leist.) 63.000,--<br />
Mehrausgaben<br />
Rücklagenbildung Kanalbau 534.000,--<br />
b) Außerordentlicher Haushalt<br />
Der Rechnungsabschluß 2000 weist Ausgaben von S 19.589.700,22<br />
und Einnahmen von S 19.587.121,18<br />
auf und somit einen Soll-Fehlbetrag von S 2.579,04.<br />
Abgang 1999 -206.164,72<br />
Überschuß 2000 203.585,68<br />
Soll-Fehlbetrag 2000 -2.579,04<br />
Abgang lt. Nachtragsvoranschlag 2000 -5.000,00<br />
Das Endergebnis 2000 ist somit um S 2.420,96<br />
162
163 8/2001<br />
günstiger als im Nachtragsvoranschlag 2000 prognostiziert wurde.<br />
Folgende Vorhaben wurden im Jahr 2000 ausfinanziert bzw. abgeschlossen:<br />
Landesausstellung Eisenstraße 1998, Zuführung o. HH. - 583,96<br />
Kirchturmsanierung, Auflösung Spk-Dividende 1996 350.000,00<br />
Maßnahmen für die Verkehrssicherheit, Zuführ. oHH. 3.000,90<br />
Sanierung Haus Nr. 41, Darlehensaufnahme –<br />
S 1.712.000,-- u. Zuführung o. HH. - S 7.092,32<br />
Die noch laufenden Vorhaben Rathaus-Umbau<br />
Straßensanierung<br />
Straßenbauten und Asphaltierungen<br />
Sanierung 2. OG Haus Wdg. 32<br />
werden zur Zeit mit Zwischenfinanzierungsdarlehen finanziert, die nach Einlangen<br />
der außerordentlichen Einnahmen (BZ, Holz-Erlöse und Darlehensaufnahmen)<br />
zurückgezahlt werden.<br />
Auf Antrag des Vorsitzenden wird dem Rechnungsabschluß 2000, in der<br />
vorliegenden Form einstimmig, durch Heben der Hand, zugestimmt.<br />
Einwendungen:<br />
4. Baurechtsvertrag mit der Österr. Bundesforste AG<br />
Aufgrund des Gespräches mit Herrn Landesrat Ackerl über eine Zusammenlegung<br />
der Projekte Landesmusikschule und Veranstaltungssaal hat Bürgermeister<br />
Ing. Vögerl wieder das Gespräch mit den Österr. Bundesforsten aufgenommen<br />
und mit ihnen einen Baurechtsvertrag ausverhandelt, der im wesentlichen beinhaltet,<br />
dass<br />
a) die ÖBF als Eigentümerin der Grundstücke 123/, 123/2, 124, 125, 125 und<br />
Baufläche .360, je EZ 924, KG <strong>Windischgarsten</strong>, aus diesem Areal eine Fläche<br />
von 3.600 m² herausteilt und diese Fläche zum wertgesicherten m²-Preis<br />
von 4,50 ATS, das sind ca. 16.362,-- ATS Bauzins pro Monat zur Verfügung<br />
stellt.<br />
b) Beginn des Baurechtes wäre der 1. Mai 2001.<br />
c) Für die ersten 12 Monate wird ein monatlicher Bauzins von 2.500,-- ATS verlangt,<br />
ab Baubeginn, spätestens jedoch ab dem 13. Monat wird der Bauzins in<br />
Höhe von 16.362,-- ATS verlangt.<br />
d) Rücktrittsrecht für die Gemeinde gibt es, wenn entweder das Grundstück wider<br />
Erwarten (Römergrabungsfunde etc.) nicht bebaubar ist, oder die für die<br />
Realisierung des Projektes „Landsmusikschule mit Veranstaltungssaal“ erforderlichen<br />
behördlichen Genehmigungen, insbesondere die Bewilligung gem. §<br />
86 Oö.GemO 1990 idgF. nicht erreichbar ist.<br />
Herr Beckel berichtet, dass dieser Punkt in der Fraktion bereits eingehend beraten<br />
wurde und die FPÖ sich klar für das Projekt ausspricht, doch spricht er sich<br />
gegen die Baurechtsvariante, da der Baurechtszins zusätzlich 40 % der gesamten<br />
Bausumme ausmacht.<br />
Der Bürgermeister sagt, dass Verhandlungen laufen, dass das Grundstück in den<br />
Besitz der Gemeinde übergehen soll.<br />
163
164 8/2001<br />
Weiters berichtet Herr Beckel, dass das Volksheim samt Grundstück der Gemeinde<br />
geschenkt werden soll. Herr Beckel glaubt, dass die Verwirklichung des<br />
Projektes auf diesem Grundstück besser wäre. Auch eine Skaterbahn hinter den<br />
Tennisplätzen wäre eine Möglichkeit.<br />
Herr Stangl möchte wissen, ob neue Erkenntnisse über den Erwerb des Forsthauses<br />
gewonnen wurden, worauf der Bürgermeister antwortet, dass es noch zu<br />
keinem Resultat gekommen ist.<br />
Herr Koblmüller berichtet, dass sich das FORUM für die Realisierung des Projektes<br />
ausspricht und im Ausschuss für Raumplanung und Flächenwidmung dieses<br />
Thema an erster Stelle steht. Er würde es befürworten, dass mit der Österreichischen<br />
Bundesforste Verhandlungen über den Erwerb des Grundstückes geführt<br />
werden.<br />
Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden mehrheitlich<br />
durch Heben der Hand, den vollinhaltlich verlesenen Options- und Baurechtsvertrag<br />
mit der Österreichischen Bundesforste AG, 1030 Wien, Marxergasse<br />
2, mit einem Baurechtszins von 4,50 ATS/m²/Monat, das ergibt<br />
den Betrag von 16.362,-- ATS, abzuschließen.<br />
Stimmenthaltungen: Beckel Diether FPÖ<br />
Weißensteiner Erwin FPÖ<br />
Einwendungen:<br />
5. Ausschreibung Architektenwettbewerb für Veranstaltungssaal<br />
Ebenfalls wurde im Zuge der Vorsprache bei Herrn Landesrat Ackerl angeregt,<br />
für die Errichtung eines Veranstaltungssaales einen Architektenwettbewerb zu<br />
veranstalten und dazu 5 – 6 Architekten einzuladen. Je Architekt soll ein Pauschalhonorar<br />
in Höhe von 50.000,-- ATS angeboten werden. Zum Projektsentwurf<br />
soll eine „3-D“-Ansicht oder ein Modell mitverlangt werden. Die Vorstellung<br />
der eingereichten Projekte könnte im Rahmen der Eröffnung der Sommerakademie<br />
am Mittwoch, dem 22. Aug. 2001 erfolgen.<br />
Die Finanzierung des 50,0 Mill. Projektes ist folgend geplant:<br />
Landesmusikschule Anteil Gesamtkosten<br />
Landesmusikschulwerk Landeshauptmann Dr. Pühringer 5/12 11.666.666,67<br />
Land Oö. Gem-Abteilung Landesrat Ackerl 5/12 11.666.666,67<br />
Marktgem. <strong>Windischgarsten</strong> 2/12 4.666.666,67 28.000.000,00<br />
Veranstaltungssaal<br />
Arbeiterkammer OÖ Präs. Wipplinger 4.500.000,00<br />
Land Oö. Gem-Abteilung Landesrat Ackerl 9.000.000,00<br />
Marktgem. SPK-Dividende 4.500.000,00<br />
Marktgemeinde u. Landeskulturreferat 4.000.000,00 22.000.000,00<br />
Gesamtkosten 50.000.000,00<br />
Für die Koordinierung des Architektenwettbewerbes wurde von der Architektenkammer<br />
Oö. Herr DI Franz Haas, Sommerstraße 19, 4020 Linz, vorgeschlagen,<br />
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165 8/2001<br />
der seine Arbeit mit Schreiben vom 6. Apr. d. J. angeboten hat, den Wettbewerb<br />
mit folgendem Rahmenbudget durchzuführen:<br />
• Wettbewerbsvorbereitung und Vorprüfung von 5-6 Projekten ca. 110.000,--<br />
• Kosten für die beiden von der Kammer nominierten Preisrichter<br />
für das Hearing und die Preisgerichtssitzung ca. 60.000,--<br />
• Preisgeldsumme für die Wettbewerbsteilnehmer ca. 450.000,--<br />
Gesamtkosten ca. 620.000,--<br />
Der Vorsitzende ist der Ansicht, dass dieser Betrag noch etwas reduziert werden<br />
müsste, sodass man für den Wettbewerb mit rd. 500.000,--, das ist 1 % der Projektssumme,<br />
auskommen müsste.<br />
Bürgermeister Ing. Vögerl berichtet weiter, dass für die Bearbeitung dieses Projektes<br />
eine Arbeitsgruppe eingesetzt werden sollte, die mit Vertretern aller Fraktionen<br />
besetzt ist und ersucht dafür um Vorschläge.<br />
Auf Antrag des Vorsitzenden beschließt der Gemeinderat einstimmig durch<br />
Heben der Hand<br />
a) dass ein Arbeitsausschuss für die Projektsbegleitung geschaffen wird,<br />
der sich folgend zusammensetzt:<br />
ÖVP Bgm. Ing. Norbert Vögerl und Vizebgm. Franz Haslinger<br />
SPÖ GR Rudolf Lackner und GR Reinhard Virag<br />
FORUM GR Karl Lanza<br />
FPÖ GR Diether Beckel und GR Willi Aigner<br />
b) Der Auftrag zur Abwicklung des Architektenwettbewerbes an Herr Arch.<br />
DI Franz Haas, Sommerstraße 19, 4020 Linz vergeben wird, wobei das<br />
Wettbewerbsbudget mit 500.000,-- ATS beschränkt wird.<br />
Einwendungen:<br />
6. Ortsgestaltung<br />
Für die Ortsgestaltungsprojekte liegen jetzt konkrete Zahlen vor.<br />
a) Hauenschildplatz<br />
165
166 8/2001<br />
Leistung Brutto m1/m2 Summe<br />
Leistensteine 168,00 80,00 13.440,00<br />
Granitkleinstein 276,00 200,00 55.200,00 68.640,00 Steinaktion<br />
Pflasterer Straßenmeisterei 126.080,00<br />
Maschinen u. Geräte Strm 33.600,00 159.680,00 Straßenmeisterei<br />
Pflasterer Fa. Swietelsky Klst. 348,00 200,00 69.600,00<br />
2 Laternen 30.000,00<br />
Baum und Strauchmaterial 30.000,00<br />
Schotter, Beton, Splitt, K-Rohre 40.000,00<br />
Fremdgeräte (Bagger) 30.000,00<br />
Denkmal u. Brunnen 70.000,00 269.600,00 Gemeinde<br />
Gesamtkosten 497.920,00<br />
Es ist geplant, den Gemeindeanteil aus der Sparkassendividende 1996 zu finanzieren.<br />
Für diesen Zweck wurden 320.000,-- ATS reserviert. Der Restbetrag<br />
soll auf das zweite Vorhaben rund um den Zölsbrunnen übertragen werden.<br />
Über Antrag des Vorsitzenden stimmt der Gemeinderat mit einem Handzeichen<br />
einstimmig der Gestaltung des Hauenschildplatzes zu. Die Finanzierung<br />
erfolgt mit einem Betrag von 320.000,-- ATS aus der Sparkassendividende<br />
1996, wobei der nicht verbrauchte Rest dieses Betrages<br />
auf das Vorhaben „Unterer Markt – Zölsbrunnen“ übertragen wird.<br />
Einwendungen:<br />
b) Unterer Markt – Zölsbrunnen<br />
Leistung Brutto m1/m2 Summe<br />
Leistensteine 168,00 100,00 16.800,00<br />
Granitkleinstein 276,00 390,00 107.640,00 124.440,00 Steinaktion<br />
Pflasterer Straßenmeisterei 315.200,00<br />
Maschinen u. Geräte Strm 80.000,00 395.200,00 Straßenmeisteri<br />
Pflasterer Fa. Swietelsky Klst. 348,00 390,00 135.720,00<br />
4 Laternen 60.000,00<br />
Baum und Strauchmaterial 50.000,00<br />
Schotter, Beton, Splitt, K-Rohre, Verk-Zeichen 70.000,00<br />
Fremdfirmen (Bagger) 40.000,00 355.720,00 Gemeindeanteil<br />
Gesamtkosten 875.360,00<br />
Es ist geplant, 50.000,-- ATS vom Projekt „Hauenschildplatz“ zu übernehmen<br />
und den Restbetrag von ca. 300.000,-- ATS aus Sondererlöse „Durchforstung“<br />
zu finanzieren.<br />
Herr Beckel möchte wissen warum die Pflasterungsarbeiten so hoch angesetzt<br />
sind, worauf Herr Rohregger antwortet, dass der Preis durch Nachverhandlungen<br />
bereits um 25 % gesenkt wurde.<br />
Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat einstimmig,<br />
durch Heben der Hand, dass das Projekt Unterer Markt – Zölsbrunnen, in<br />
166
167 8/2001<br />
der dargestellten Form errichtet wird und die Finanzierung mit einem Finanzierungsüberhang<br />
aus dem Hauenschildplatz von voraussichtlich<br />
50.000,-- ATS bzw. den Restbetrag aus dem Sondererlös „Durchforstung“<br />
Salza in Höhe von bis zu 300.000,-- ATS finanziert wird.<br />
Einwendungen:<br />
7. Asphaltierungsprogramm 2001<br />
Die Asphaltierungsarbeiten für 2001, betreffend:<br />
a) Siedlungsstrasse Biohäuser ganze Asphaltdecke<br />
b) Siedlungsstrasse „Unterer Markt“ – Steindl Ida ganze Asphaltdecke<br />
c) Sanierung Kinostrasse ½ Straßenseite<br />
d) Sanierung „Hofbaur – Kirche“ ½ Straßenseite<br />
e) Sanierung „Post“ ganze Straße<br />
f) Sanierung „SPAR – Dr. Mark“ ganze Straße<br />
sind am 23. März 2001 beschränkt ausgeschrieben worden. Eingeladen wurden<br />
16 Firmen, im Umkreis von 80 – 100 km. Die Angebotsabgabe und anschließende<br />
Eröffnung hat am Mittwoch, den 4. April 2001, stattgefunden wobei die 8 eingelangten<br />
Angebote geöffnet wurden.<br />
Projekt Granit - Liezen Swietelsky West-Asphalt<br />
Alpine -<br />
Mayreder Allbau<br />
Lang u.<br />
Menhofer Strabag Teerag-Asdag<br />
Siedlungsstra<br />
ße Bio-Häuser 90.780,00 75.325,00 96.110,00 85.200,00 83.984,00 93.100,00 82.630,00 89.830,00<br />
Siedlungsstra<br />
ße Unterer<br />
Markt 97.202,00 84.565,00 109.870,00 94.000,00 106.628,00 101.610,00 110.823,00 103.456,00<br />
Sanierung<br />
Kinostraße 118.876,00 125.565,00 138.960,00 127.660,00 157.532,00 137.750,00 141.465,00 129.090,00<br />
Sanierung<br />
Hofbauer bis<br />
Kirche 105.140,00 94.640,00 119.550,00 114.760,00 131.448,00 114.840,00 124.460,00 111.570,00<br />
Sanierung bei<br />
Post 79.875,00 70.545,00 89.230,00 84.750,00 97.760,00 86.450,00 92.950,00 84.650,00<br />
Sanierung<br />
Spar - Dr.<br />
Mark 296.933,00 316.665,00 379.285,00 371.850,00 382.466,00 359.640,00 375.172,00 346.270,00<br />
Netto 788.806,00 767.305,00 933.005,00 878.220,00 959.818,00 893.390,00 927.500,00 864.866,00<br />
...%<br />
Aufschlag/Nac<br />
hlaß 0,00 0,00 0,00 0,00 -67.187,26 0,00 -27.825,00 -25.945,98<br />
Aufschlag/Nac<br />
hlaß Pauschal 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
20 % Ust. 157.761,20 153.461,00 186.601,00 175.644,00 178.526,15 178.678,00 179.935,00 167.784,00<br />
Gesamt in<br />
ATS 946.567,20 920.766,00 1.119.606,00 1.053.864,00 1.071.156,89 1.072.068,00 1.079.610,00 1.006.704,02<br />
Gesamt in<br />
EURO 68.789,72 66.914,68 81.364,94 77.844,01 77.910,21 78.458,32 73.160,04<br />
Billigstbieter ist die Firma Swietelsky, mit einer Angebotssumme von 920.766,00<br />
ATS.<br />
Herr Beckel stellt die Frage, ob die Asphaltierungsarbeiten im Budget vorgesehen<br />
sind, worauf der Amtsleiter antwortet, dass die Ausgaben durch Bedarfszuweisungsmittel<br />
und durch Forsterlöse gedeckt sind.<br />
167
168 8/2001<br />
Frau Dreier bittet, auch die Dambachstraße im Bereich Malerei Aigner im Zuge<br />
der Asphaltierungsarbeiten zu sanieren, da der Zustand dort sehr schlecht ist.<br />
Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig durch<br />
Heben der Hand, die Asphaltierungsarbeiten 2001 aufgrund des ermittelten<br />
Angebotsergebnisses an den Billigstbieter, die Firma Swietelsky, Linz, mit<br />
einer Angebotssumme von 920.766,-- ATS zu vergeben. Die Finanzierung<br />
ist mit Bedarfszuweisungsmittel in Höhe von 330.000,--, Landesmittel in<br />
Höhe von 190.000,-- ATS und der Rest mit einem noch zu erwartenden Forsterlös<br />
in Höhe von 400.000,-- ATS geplant.<br />
Einwendungen:<br />
8. Brauerei Mayr Devolutionsantrag betr. Erled. Getränkesteuer<br />
Vizebürgermeister Haslinger übernimmt die Vorsitzführung und ersucht Herrn AL<br />
Rohregger zu berichten:<br />
a) Mayrs Brauerei Antrag auf Festsetzung der Getränkesteuer mit Null vom 17.<br />
Oktober 2000, für die Jahre 1995 bis 1997 auf Null, wurde von der Gemeinde<br />
nicht gem. § 233 Oö. LAO ohne unnötigen Aufschub bzw. innerhalb von 6<br />
Monaten bescheidmäßig erledigt, weil man Rechtsklarheit abwarten wollte.<br />
Daher stellte Mayrs Brauerei mit Schreiben vom 17. Okt. 2000 einen „Devolutionsantrag“,<br />
der bewirkt, dass die Entscheidungszuständigkeit vom Bürgermeister<br />
auf den Gemeinderat als I. Instanz übergeht. Der Gemeinderat sollte<br />
daher die Getränkesteuer für die Jahre<br />
1997 mit 91.840,00, davon 5 % Getr-Steuer (nicht alk. Getr.) 4.592,00<br />
1998 mit 93.380,00, davon 5 % Getr-Steuer (nicht alk. Getr.) 4.569,00<br />
festsetzen.<br />
Für die Jahre 1995 und 1996 bleibt die Entscheidung beim Bürgermeister, weil<br />
es keinen devolierbaren Antrag dafür gibt.<br />
Die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke ist aufgrund der Entscheidung<br />
des Gerichtshofes der EU vom 9. 3. 2000 mit Null festzusetzen und gleichzeitig<br />
gem. § 186 a Oö. LAO, dass die auf alkoholische Getränke entrichtete Getränkesteuer<br />
nicht gutgeschrieben bzw. nicht zurückbezahlt wird, weil diese<br />
Abgabe auf die Konsumenten abgewälzt wurde.<br />
Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig, durch<br />
Heben der Hand, nachstehenden Bescheidentwurf:<br />
Mit Ihrem Antrag vom 17.10.2000 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde<br />
zweiter Instanz gemäß § 233 OÖ LAO betreffend Getränkesteuer der Jahre 1995<br />
bis 1999 hat sich der Gemeinderat der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> in seiner Sitzung am 06.<br />
April 2001 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens beschäftigt und ergeht auf Grund des<br />
hierbei gefassten Gemeinderatsbeschlusses vom Gemeinderat der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong><br />
als Abgabenbehörde zweiter Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde folgender<br />
S p r u c h :<br />
Der Antrag vom 17.10.2000 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung wird hinsichtlich<br />
Getränkesteuer der Abgabenzeiträume von Jänner bis Dezember 1995 und vom 01.01.1996 bis<br />
168
169 8/2001<br />
31.12.1996 mangels devolierbarer Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung für<br />
den Abgabenzeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 ergeht in einem eigenen Bescheid.<br />
Gemäß §§ 146 und 150 (2) OÖ LAO, LGBl 107/1996 iVm den Bestimmungen des OÖ Gemeinde-Getränkesteuergesetzes<br />
sowie den Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde<br />
<strong>Windischgarsten</strong> betreffend die Erhebung der Getränkesteuer und iVm § 186a, Abs.1, 1.Satz, Ziffer<br />
1 OÖ LAO, LGBl 107/1996 idF der Novelle 59/2000, wird jener Teil der Getränkesteuer der<br />
auf nicht alkoholische Getränke entfällt, für die Abgabenzeiträume vom 01.01.1997 bis<br />
31.12.1997 und vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 für Ihre steuerpflichtigen Veräußerungen im Gebiet<br />
der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> wie folgt festgesetzt.<br />
Abgabenzeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.1997:<br />
Bemessungsgrundlage für 5 %ige Getränkesteuer (nicht alk. Getr.) 91.840,00 S<br />
Getränkesteuer 5 % (nicht alk. Getr.) 4.592,00 S<br />
Abgabenzeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.1998:<br />
Bemessungsgrundlage für 5 %ige Getränkesteuer (nicht alk. Getr.) 91.380,00 S<br />
Getränkesteuer 5 % (nicht alk. Getr.) 4.569,00 S<br />
Diese Beträge wurden bereits entrichtet.<br />
Bei den Bemessungsgrundlagen handelt es sich um Nettobeträge ohne Umsatz- und Getränkesteuer<br />
und damit um das steuerpflichtige Entgelt gemäß § 4 Abs. 1 OÖ Gemeinde-<br />
Getränkesteuergesetz.<br />
Gemäß § 186a, Abs. 1, 1. Satz Ziffer 1 OÖ LAO, LGBl 107/1996 in der Fassung der Novelle<br />
LGBl 59/2000, iVm dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom<br />
09.03.2000, Rs C-437/97, wird jener Teil der Getränkesteuer der auf alkoholische Getränke entfällt,<br />
für die Abgabenzeiträume vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 und vom 01.01.1998 bis<br />
31.12.1998 mit Null festgesetzt und gleichzeitig ausgesprochen, dass die auf alkoholische Getränke<br />
entfallende und für den Abgabenzeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 in der Höhe von<br />
72.504,00 S entrichtete Getränkesteuer sowie die auf alkoholische Getränke entfallende und für<br />
den Abgabenzeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 in der Höhe von 63.637,00 S entrichtete<br />
Getränkesteuer in vollem Umfange gemäß § 186 a, Abs.1, 1. Satz OÖ LAO, LGBl 107/1996 idF<br />
der Novelle LGBl 59/2000 nicht gutgeschrieben und nicht zurückgezahlt wird, weil die Abgabe<br />
wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde. Mangels Vornahme<br />
einer Gutschrift ergibt sich kein Abgabenguthaben.<br />
Rechtsgrundlage: § 233 (2) OÖ LAO, LGBl 107/1996 (neben den ausdrücklich zitierten Bestimmungen)<br />
B e g r ü n d u n g :<br />
Seitens der steuerlichen Vertretung wurde am 17.10.2000 ein Antrag gemäß § 233 OÖ Landesabgabenordnung<br />
auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter<br />
Instanz betreffend Getränkesteuer der Jahre 1995 bis 1999 gestellt. Dieser Antrag bezieht sich auf<br />
das Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 29.01.1999 rücksichtlich der Jahre 1995 bis 1997,<br />
auf die Getränkesteuerjahreserklärung 1998 (Nullerklärung) in der um Bescheiderteilung ersucht<br />
wird und letztlich auf den Antrag auf Bescheiderteilung für 1999.<br />
Dazu hat der Gemeinderat Folgendes erwogen:<br />
Das Schreiben vom 29.01.1999 stellt ein Ersuchen dar, über bereits eingebrachte Anträge hinsichtlich<br />
Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1997 zu entscheiden und enthält selbst keine Anträge<br />
auf Berichtigungen oder Festsetzungen. Dieses Schreiben urgiert daher nur die Entscheidung<br />
zu den bis zu diesem Zeitpunkt eingebrachten Anträgen. Dazu ist festzustellen, dass es für<br />
die Abgabenzeiträume von Jänner bis Dezember 1995 und vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 weder<br />
zum damaligen Zeitpunkt noch heute Anträge auf Berichtigung, Festsetzung oder Rückzahlung<br />
169
170 8/2001<br />
der Getränkesteuer gab bzw. gibt. Die Getränkesteuer für diese Abgabenzeiträume gilt daher gemäß<br />
§ 150 Abs. 1 OÖ Landesabgabenordnung im Wege der Selbstbemessung als festgesetzt. Für<br />
den Abgabenzeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 hat der Betrieb am 10.11.1998 eine berichtigte<br />
Getränkesteuer-Jahreserklärung eingereicht (Nullerklärung) und um Bescheiderteilung ersucht.<br />
Die Berichtigung am 10.11.1998 zur eigentlichen Erklärung vom 24.03.1998 ist nach Ablauf<br />
der im § 150 Abs. 3 zur Berichtigung vorgesehenen Fristen erfolgt und daher unzulässig. Die<br />
Getränkesteuerfestsetzung im Wege der Selbstbemessung mittels Erklärung vom 24.03.1998 für<br />
den Abgabenzeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 bleibt daher aufrecht. Davon unberührt<br />
bleibt das Ersuchen (der Antrag) auf dieser Erklärung um Bescheiderteilung.<br />
Soweit sich der Antrag vom 17.10.2000 gemäß § 233 OÖ Landesabgabenordnung auf das<br />
Schreiben vom 29.01.1999 bezieht, war dieser mangels Vorliegen devolierbarer Anträge für die<br />
Abgabenzeiträume von Jänner bis Dezember 1995 und vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 als unzulässig<br />
zurückzuweisen. Soweit sich der Antrag vom 17.10.2000 gemäß § 233 OÖ Landesabgabenordnung<br />
auf das Schreiben vom 29.01.1999 bezieht, war dieser hinsichtlich des Abgabenzeitraumes<br />
vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 – rücksichtlich des Antrages auf Bescheiderteilung – in<br />
diesem Bescheid zu behandeln. Der Antrag vom 17.10.2000 bezieht sich weiters auf den Antrag<br />
bzw. die Nullerklärung vom 26.03.1999 betreffend 1998. Die Behandlung erfolgt ebenfalls in<br />
diesem Bescheid. Letztlich bezieht sich der Antrag vom 17.10.2000 auf den Antrag vom<br />
06.03.2000 betreffend 1999. Wegen wesentlichen Unterschieden im grundlegenden Sachverhalt<br />
hat der Gemeinderat entschieden darüber in einem eigenen Bescheid abzusprechen.<br />
Wie bereits erwähnt, hat der Betrieb am 10.11.1998 eine berichtigte Getränkesteuer-<br />
Jahreserklärung für 1997 eingereicht und auf dieser Erklärung um Bescheiderteilung ersucht. Begründung:<br />
„EU-Rechtswidrigkeit“.<br />
Am 26.03.1999 hat der Betrieb eine Getränkesteuer-Jahreserklärung für 1998 eingereicht in der<br />
zwar die Bemessungsgrundlagen ziffernmäßig, die Steuerbeträge aber generell mit „Null“ ausgewiesen<br />
sind. Diese Erklärung beinhaltet außerdem folgende Anmerkungen des Betriebes. „Wegen<br />
EU-Rechtswidrigkeit“. „Wir versichern, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht<br />
zu haben und ersuchen um eine Bescheiderteilung“.<br />
Zur Begründung „Eu-Rechtswidrigkeit“:<br />
Auf Grund eines Vorabentscheidungsverfahrens erging am 09.03.2000 in der Rechtssache C-<br />
437/97 das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit folgendem Spruch:<br />
- Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung<br />
der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern steht der Getränkesteuer<br />
nicht entgegen;<br />
- Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine<br />
System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren steht<br />
der Beibehaltung der Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis nicht entgegen;<br />
- Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine<br />
System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren steht<br />
jedoch der Beibehaltung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke entgegen.<br />
Gleichzeitig hat der Gerichtshof der Europäischen Union eine Rückwirkungsbeschränkung durch<br />
die Feststellung statuiert, niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 berufen,<br />
um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlaß dieses<br />
Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor<br />
diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.<br />
Im Zusammenhang mit dieser Rückwirkungsbeschränkung hat sich die Abgabenbehörde grundsätzlich<br />
mit der Frage der Anerkennung des gegenständlichen Antrages als „Klage oder entsprechender<br />
Rechtsbehelf“ im Sinne des EuGH-Urteils zu beschäftigen. Auf Grund der Entscheidung<br />
des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.06.2000, Zl. 2000/17/0296-7 ist von einer möglichst weiten<br />
Auslegung des Begriffs des Rechtsbehelfs auszugehen. Die Abgabenbehörde anerkennt daher auf<br />
Grund der derzeitigen Rechtsprechung die Rechtsbehelfsqualifikation des gegenständlichen An-<br />
170
171 8/2001<br />
trages auf Bescheiderteilung in der Nullerklärung vom 26.03.1999. (Hinweis: möglicherweise<br />
künftig anderslautende Rechtsprechungen des VwGH hinsichtlich Nullerklärungen oder unter<br />
Bezugnahme auf „Ehrke“ in ÖStZ vom 15.05.2000, Nr. 10, Seite 254 ff – explizite Bezugnahme<br />
auf die Verbrauchssteuerrichtlinie – bleiben vorbehalten.)<br />
Die derzeitige Anerkennung als Rechtsbehelf hat zur Folge, dass hinsichtlich Getränkesteuer auf<br />
alkoholische Getränke die innerstaatlichen Vorschriften durch entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht<br />
(Verbrauchssteuerrichtlinie) verdrängt sind.<br />
Daraus ergibt sich, dass<br />
- die Festsetzung jenes Teiles der Getränkesteuer, der auf nicht alkoholische Getränke entfällt,<br />
nach den innerstaatlichen Vorschriften vorzunehmen ist und<br />
- eine Festsetzung von Getränkesteuer auf alkoholische Getränke gemäß den Bestimmungen<br />
des OÖ Gemeinde-Getränkesteuergesetzes nicht rechtskonform wäre und daher hinsichtlich dieses<br />
Teiles der Getränkesteuer eine Nullfestsetzung vorzunehmen ist.<br />
Bei der gegenständlichen Entscheidung hat die Abgabenbehörde aber insbesondere auch auf den<br />
§ 186 a OÖ Landesabgabenordnung LGBl 107/1996 in der Fassung der Novellen LGBl 19/2000<br />
und LGBl 59/2000 Bedacht zu nehmen. Der Abs. 1 dieser Bestimmung lautet:<br />
„Besteht bei Abgaben für die Abgabenbehörde aus dem Grund gemeinschaftsrechtlicher oder innerstaatlicher<br />
Vorschriften die Verpflichtung<br />
1. eine durch Einreichung der Erklärung über die Selbstberechnung gemäß § 150 Abs. 1 festgesetzte<br />
Abgabe mit Bescheid neu festzusetzen oder<br />
2. einen Abgabenbescheid mit Bescheid aufzuheben oder zu ändern,<br />
hat sie gleichzeitig auszusprechen, in welchem Umfang die Abgabe nicht gutzuschreiben oder<br />
nicht zurückzuzahlen ist, weil die Abgabe insoweit wirtschaftlich von einem anderen als dem<br />
Abgabepflichtigen getragen worden ist. Soweit eine derart überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet<br />
worden ist, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.“<br />
Dazu wurde die Abgabenprüfungsstelle der Gemeinden des Bezirkes Kirchdorf an der Krems<br />
beim Marktgemeindeamt Kremsmünster beauftragt eine Sachverhaltsdarstellung zu erstellen.<br />
Diese Sachverhaltsdarstellung vom 20.02.2001 wurde dem Abgabepflichtigen zur Kenntnis gebracht.<br />
Der Abgabepflichtige hat dazu im Rahmen des Ermittlungsverfahrens am 12.03.2001 eine<br />
Stellungnahme abgegeben.<br />
In der Sachverhaltsdarstellung kommt die Abgabenprüfungsstelle der Gemeinden des Bezirkes<br />
Kirchdorf an der Krems beim Marktgemeindeamt Kremsmünster zum Ergebnis, dass der Abgabepflichtige<br />
bei allen getränkesteuerpflichtigen Verkaufsvorgängen (relevant: Veräußerung von<br />
alkoholischen Getränken) in den gegenständlichen Abgabenzeiträumen die Getränkesteuer in voller<br />
Höhe dem Letztverbraucher (Konsumenten) durch Einrechnung in die Abgabepreise verrechnet<br />
und damit auf diese überwälzt hat. Die Getränkesteuer ist dadurch nicht vom abgabepflichtigen<br />
Betrieb sondern von anderen wirtschaftlich getragen worden.<br />
Die Abgabenbehörde erachtet die vom Prüfer gewählte Form der Nachweisführung betreffend die<br />
Überwälzung der Getränkesteuer für zulässig, tauglich sowie aussage- und beweiskräftig. Die<br />
Abgabenbehörde schließt sich den Ausführungen der Abgabenprüfungsstelle der Gemeinden des<br />
Bezirkes Kirchdorf an der Krems beim Marktgemeindeamt Kremsmünster in der<br />
schriftlichen Darlegung vom 20.02.2001 vollinhaltlich an und erklärt diese Sachverhaltsdarstellung<br />
zum Bestandteil der Bescheidbegründung (Beilage).<br />
In der Stellungnahme vom 12.03.2001 stellt der Betrieb fest, dass entgegen der Auffassung der<br />
Behörde die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke nicht auf die Konsumenten überwälzt<br />
wurde. Den Begründungen dazu ist Folgendes entgegenzuhalten.<br />
Der Betrieb übersieht völlig, dass sich die Nachweisführung keinesfalls auf einen „Berechnungsmodus“<br />
oder auf „Inklusivpreise“ beschränkt. Durch die Sachverhaltsdarstellung der Abgaben-<br />
171
172 8/2001<br />
prüfungsstelle und die Anlagen dazu (Kundenstammdaten, Rechnungskopien und Preisliste) wird<br />
die tatsächliche Überwälzung der Getränkesteuer nicht nur von der Berechnung der Steuer aus<br />
bewiesen, sondern der zweifelsfreie Nachweis geführt, dass diese bei Kunden als Letztverbraucher<br />
– und nur diese Verkaufsvorgänge sind gegenständlich da Lieferungen an Wiederverkäufer<br />
ohnehin nie der Getränkesteuer unterlagen – getrennt ausgewiesen in Rechnung gestellt wurde<br />
bzw. laut Preisliste einkalkuliert wurden. Die Berufungsausführungen zur Preisbildung bei gastronomischen<br />
Betrieben kann schon dem Grunde nach nicht nachvollzogen werden. Die Brauerei<br />
Mayr ist in bezug auf die gegenständliche Steuerpflicht zweifelsfrei als Handelsbetrieb, niemals<br />
aber als gastronomischer Betrieb tätig. Trotzdem sei auch dazu angeführt, dass die Argumentation<br />
der Preisbildung durch ein marktgerechtes Verhalten, die endogenen Preisbestandteile (bis zum<br />
Entgeltsbegriff gemäß § 4 Abs. 1 des OÖ Gemeinde-Getränkesteuergesetzes) betrifft. Im gegenständlichen<br />
Falle ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Getränkesteuer als exogener (externer)<br />
Kostenfaktor auf dieses Entgelt aufgeschlagen wurde. Endogene Preisbestandteile sind daher für<br />
die gegenständliche Beurteilung nicht maßgeblich.<br />
Abschließend behauptet die Stellungnahme, dass „die Bestimmung auf Grund derer die Rückerstattung<br />
verweigert wird (§ 186a OÖ LAO), soweit es die Rückerstattung von Abgabenguthaben<br />
betrifft, in jeden Fall gemeinschaftswidrig“ sei. Dabei ist nachvollziehbar, was die Bestimmung<br />
des § 186a OÖ LAO mit der „Rückerstattung von Abgabenguthaben“ zu tun hat. Diese Bestimmung<br />
bezieht sich einerseits auf Gutschriften und andererseits auf Rückzahlungen. Ein Abgabenguthaben<br />
– wie in der Stellungnahme erwähnt – kann nur durch eine vorausgehende Gutschrift<br />
entstehen. Da aber § 186a OÖ LAO, idF der Novelle LGBl 59/2000 bestimmt „...., in welchem<br />
Umfang die Abgabe nicht gutzuschreiben oder nicht zurückzuzahlen ist,....“ kommt es bei der<br />
Anwendung dieser Bestimmung zu keiner Gutschrift und damit auch zu keinen Abgabenguthaben.<br />
Soweit sich diese Bestimmung auf „zurückzahlen“ bezieht, ist damit eine Rückzahlung gemäß<br />
§ 186 Abs. 1 OÖ LAO zu Unrecht entrichteter Abgabenbeträge gemeint und nicht eine<br />
Rückerstattung von Guthaben gemäß § 186 OÖ LAO.<br />
Zur behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit:<br />
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung vom 19.06.2000, Zl.2000/17/0296 zum<br />
„Rechtsbehelf“ ausdrücklich auf die Rechtsmeinung von „Ehrke“ (Rückzahlung der Getränkesteuer,<br />
ÖStZ 15.05.2000, Nr. 10, Seite 254ff) hingewiesen. Der Rechtsmeinung von<br />
Mag.jur.K.Tina Ehrke kommt damit offensichtlich besondere Bedeutung zu. Diesen Hinweis<br />
könnte man nach Ansicht der Abgabenbehörde aber auch als richtungsweisend für Themen bezeichnen,<br />
die zwar vom Gegenstand der zu entscheidenden Sache nicht betroffen waren, von Ehrke<br />
aber im Artikel behandelt wurden. Ansonsten würde sich der Hinweis des VwGH auf Ehrke<br />
ausschließlich auf die Bestätigung – dass der VwGH mit der Rechtsmeinung von Ehrke übereinstimmt<br />
– beschränken, was doch als außergewöhnlich zu werten wäre.<br />
Im gegenständlichen Artikel kommt Mag.Ehrke zur eindeutigen und unmissverständlich geäußerten<br />
Auffassung, dass die landesrechtlichen „Bereicherungsbestimmungen“ aus gemeinschaftsrechtlicher<br />
Sicht keine Bedenken erwecken.<br />
Zum Gemeinschaftsrecht darf außerdem aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union<br />
vom 09.02.1999, Rs C-343/96 zitiert werden wie folgt.<br />
„Nach der Rechtssprechung des Gerichtshofs verbietet es das Gemeinschaftsrecht nicht, dass ein<br />
nationales Rechtssystem die Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben ablehnt, wenn sie zu einer<br />
ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würde. Nichts schließt also<br />
aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts aus, dass die Gerichte gemäß ihrem nationalen Recht der<br />
Tatsache Rechnung tragen, dass zu Unrecht erhobene Abgaben möglicherweise in den Warenpreis<br />
einbezogen und so auf die Abnehmer abgewälzt worden sind. Nationale Rechtsvorschriften,<br />
die die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Steuern, Gebühren<br />
oder sonstigen Abgaben ausschließen, wenn nachgewiesen wird, dass der zur Zahlung dieser Abgaben<br />
Herangezogene sie tatsächlich auf andere Personen abgewälzt hat, sind daher nicht grundsätzlich<br />
als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen (Urteile San Giorgio, Randnr.13, Rechtssache<br />
68/9, Just, Slg. 1980, 501, Randnr.26). Dagegen sind solche Beweisvorschriften unvereinbar mit<br />
172
173 8/2001<br />
dem Gemeinschaftsrecht, die dazu führen, dass eine Erstattung der unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht<br />
erhobenen Abgaben praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird. Dies<br />
gilt insbesondere für Vermutungen oder Beweisregeln, die dem Abgabenpflichtigen die Beweislast<br />
dafür auferlegen, dass die zu Unrecht gezahlten Abgaben nicht auf andere Personen abgewälzt<br />
worden sind, oder für besondere Beschränkungen hinsichtlich der Form der zu erbringenden<br />
Beweise wie es beim Ausschluss aller Beweismittel außer dem Urkundenbeweis der Fall ist<br />
(Urteile San Giorgio, Randnr.14, und vom 25. Februar 1988 8in den Rechtssachen 331/85,<br />
376/85 und 378/85, Bianca und Girard, Slg. 1988, 1099, Randnr.12).“<br />
Dazu ist festzustellen, dass die Regelung des § 186 a OÖ Landesabgabenordnung, idF LGBl 19<br />
und 59/2000 sich nicht auf Abgaben beschränkt, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht<br />
eingehoben wurden und dass jene Fälle, die der Europäische Gerichtshof als unvereinbar mit dem<br />
Gemeinschaftsrecht ansieht (Beweislastregeln, Beschränkung der Beweismittel), nicht gegeben<br />
sind. Dazu kommt, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 09.03.2000 ausdrücklich<br />
betont hat, dass die österreichische Regierung auf Grund des Verhaltens der Kommission annehmen<br />
durfte, dass die Vorschriften über die Besteuerung alkoholischer Getränke mit dem Gemeinschaftsrecht<br />
vereinbar waren (RZ 58). Weiters hat der Europäische Gerichtshof betont, dass<br />
zwingende Gründe der Rechtssicherheit es nämlich ausschließen, dass Rechtsverhältnisse, die ihre<br />
Wirkungen in der Vergangenheit erschöpft haben, in Frage gestellt werden, da dies das Finanzierungssystem<br />
der österreichischen Gemeinden rückwirkend in seinen Grundlagen erschüttern<br />
würde (RZ 59).<br />
Nach Ansicht der Abgabenbehörde anerkennt daher der Europäische Gerichtshof nationale Regelungen,<br />
wonach rechtswidrig erhobene Steuern und Abgaben in der Regel nicht zurückzuzahlen<br />
sind, wenn die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung nachweist, dass die<br />
Abgabenschuldner die Steuer auf die Letztverbraucher überwälzt und damit wirtschaftlich nicht<br />
getragen haben. Das Gemeinschaftsrecht steht damit der Anwendung des § 186 a OÖ Landesabgabenordnung<br />
nicht entgegen.<br />
Diese Ansicht deckt sich mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.03.2001 EU<br />
2001/0007 ua (2000/16/0640) - womit der Verwaltungsgerichtshof der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs<br />
im Erkenntnis vom 2111200113 173 5100 folgt - dem Grunde roch. Soweit der<br />
Verfassungsgerichtshof auch eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Rückwirkung dieser Bestimmung<br />
im zitierten Erkenntnis verneint hat, fühlte sich der Verwaltungsgerichtshof mit Rücksicht<br />
auf eine anderslautende Entscheidung eines italienischen Höchstgerichts - die vom Generalanwalt<br />
gebilligt wurde - allerdings verpflichtet, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften<br />
anzufragen, ob die Rückwirkung der landesrechtlichen Bestimmungen (konkret § 185 Abs. 3<br />
WAO) dem Artikel 10 EG (Treuegebot) und dem Spruchpunkt 3. des EuGH-Urteils vom<br />
09.03.2000 widersprechen. In dem vom Verwaltungsgerichtshof dazu zitierten Schlussantrag des<br />
Generalanwaltes in der Rechtssache DELEXPORT betont der Generalanwalt, dass der Grundsatz<br />
der Rechtssicherheit es nicht zulasse, dass diese Rechtsbehelfe durch eine spätere, im Zeitpunkt<br />
der Antragstellung nicht bestehende Vorschrift in Frage gestellt werden, die die Rechtsstellung<br />
des Antragstellers verschlechtere. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof der Europäischen<br />
Gemeinschaften am 09.02.1999 (Rechtssache C343/96) zur gegenständlichen Rückwirkung wie<br />
folgt entschieden. Randziffer 43: "Auf die dritte Frage ist deshalb zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht<br />
es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, nach dem Erlass von Urteilen des Gerichtshofes,<br />
in denen Abgaben für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt werden, Vorschriften zu erlassen,<br />
nach denen die Voraussetzungen für die Erstattung dieser Abgaben weniger günstig sind, als sie<br />
es ohne diese Vorschriften wären, sofern sich diese Änderung nicht speziell auf die betreffenden<br />
Abgaben bezieht und die neuen Vorschriften die Ausübung des Rechts auf Erstattung nicht unmöglich<br />
machen oder übermäßig erschweren."<br />
Die Abgabenbehörde kann nicht ersehen, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften<br />
den Ausführungen des Generalanwaltes im Schlussantrag bei seiner Entscheidung in der Rechtssache<br />
DILEXPORT gefolgt ist. Seitens der Abgabenbehörde wird daher erwartet, dass der Gerichtshof<br />
der Europäischen Gemeinschaften auf die vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Fra-<br />
173
174 8/2001<br />
ge auf Konformität der Rückwirkung dieser Bestimmungen mit Artikel 10 EG und dem Spruchpunkt<br />
3. des EuGH-Urteils vom 09.03.2000 erkennt. Dazu kommt, dass die Begründungen des<br />
EuGH-Urteils vom 09.03.2000 zu Spruchpunkt 3 in den Randziffern 58 und 59 dieses Urteils die<br />
Rückwirkung der gegenständlichen landesrechtlichen Bestimmungen rechtfertigen.<br />
Die Ausführungen des Betriebes in der Stellungnahme vom 12.03.2001 sind nicht geeignet, die<br />
Feststellungen der Abgabenprüfungsstelle in Zweifel zu ziehen.<br />
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung geht die Abgabenbehörde daher davon aus, dass die Getränkesteuer<br />
auf alkoholische Getränke in den gegenständlichen Abgabenzeiträumen in vollem<br />
Umfange und in voller Höhe nicht vom abgabepflichtigen Betrieb wirtschaftlich getragen worden<br />
ist, sondern auf die Letztverbraucher (Konsumenten) ab-bzw. überwälzt wurde.<br />
Gemäß § 186 a OÖ LAO, LGBl 107/1996 idF der Novelle LGBl 59/2000 war damit im Bescheidspruch<br />
- auf einen Vorgang nach § 186a Abs. 1, 1. Satz, Ziffer 1 OÖ LAO idF LGBl 59/2000 hinzuweisen<br />
(eine durch Einreichung der Erklärung über die Selbstberechnung gemäß § 150 Abs. 1<br />
festgesetzte Abgabe auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften mit Bescheid neu festzusetzen)<br />
und<br />
- gleichzeitig mit der Nullfestsetzung auszusprechen, dass die auf alkoholische Getränke entfallende<br />
und für den gegenständlichen Abgabenzeitraum entrichtete Getränkesteuer in vollem Umfange<br />
nicht gutzuschreiben und nicht zurückzuzahlen ist.<br />
In diesem Zusammenhang ist noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom<br />
13.04.2000, Zl.2000/16/0138 (vormals Zl. 97/16/0285) hinzuweisen. Darin stellt der VwGH fest,<br />
dass es sich bei der Getränke-und Speiseeissteuer um eine (einheitliche) Abgabe handelt.<br />
Die im Bescheidspruch festgesetzten Beträge ergeben sich aus den Erklärungen des Betriebes.<br />
Ein Abspruch zur Fälligkeit war gemäß § 146 (3) OÖ LAO entbehrlich, da die Beträge bereits<br />
entrichtet wurden.<br />
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.<br />
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :<br />
Gemäß § 214 OÖ LAO, LGBl 107/1996 ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel im ordentlichen<br />
Instanzenzug nicht zulässig. Gemäß § 102 der OÖ GemO 1990, LGBl 91/1990 idgF kann<br />
jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder telegraphisch<br />
beim Marktgemeindeamt <strong>Windischgarsten</strong> Vorstellung eingebracht werden. Eine Vorstellung<br />
hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Antrag zu<br />
enthalten.<br />
Z u s t e l l h i n w e i s :<br />
Mit der Zustellung an eine der im Bescheid genannten Personen gilt die Zustellung dieses Bescheides<br />
an alle als vollzogen (§ 77 OÖ Landesabgabenordnung, LGBl 107/1996).<br />
Der Vize-Bürgermeister:<br />
Einwendungen:<br />
b) Mayrs Brauerei Antrag auf Festsetzung der Getränkesteuer mit Null vom 17.<br />
Oktober 2000, für das Jahr 1999 auf Null, wurde von der Gemeinde nicht gem.<br />
§ 233 Oö. LAO ohne unnötigen Aufschub bzw. innerhalb von 6 Monaten bescheidmäßig<br />
erledigt, weil man Rechtsklarheit abwarten wollte. Daher stellte<br />
174
175 8/2001<br />
Mayrs Brauerei mit Schreiben vom 17. Okt. 2000 einen „Devolutionsantrag“,<br />
der bewirkt, dass die Entscheidungszuständigkeit vom Bürgermeister auf den<br />
Gemeinderat als I. Instanz übergeht. Der Gemeinderat sollte daher die Getränkesteuer<br />
für das Jahr<br />
1999 mit 657.157,54, davon 10 % Getr-Steuer (alk. Getr.) 65.715,75<br />
1999 mit 195.174,13, davon 5 % Getr-Steuer (nicht alk.Getr.) 9.758,71<br />
Gesamtgetränkesteuer .............................................................. 75.474,00,<br />
bestätigen.<br />
Für das Jahr 1999 ist der Betriebsantrag nicht als Rechtsbehelf (Antrag auf<br />
Nullfestsetzung und Rückzahlung) zu qualifizieren, damit ist das Jahr 1999<br />
von der Rückwirkungsbeschränkung im EUGH-Urteil erfasst und findet eine<br />
Steuerfestsetzung auch auf alkoholische Getränke statt.<br />
Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig durch<br />
Heben der Hand, nachstehenden Bescheidentwurf:<br />
Mit Ihrem Antrag vom 17.10.2000 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde<br />
zweiter Instanz gemäß § 233 OÖ LAO betreffend Getränkesteuer der Jahre 1995<br />
bis 1999 hat sich der Gemeinderat der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> in seiner Sitzung am 06.<br />
April 2001 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens beschäftigt und ergeht auf Grund des<br />
hierbei gefassten Gemeinderatsbeschlusses vom Gemeinderat der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong><br />
als Abgabenbehörde zweiter Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde folgender<br />
S p r u c h :<br />
1. Ihr Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer 1999 mit Schilling „Null“ und<br />
auf Rückerstattung der Getränkesteuer 1999 vom 06.03.2000 wird nicht als „Klage oder entsprechender<br />
Rechtsbehelf“ im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften<br />
vom 09.03.2000, C-437/97 qualifiziert.<br />
2. Ihr Antrag auf Bescheiderteilung und Rückzahlung eines Guthabens betreffend Getränkesteuer<br />
für 1999 vom 06.04.2000 wurde nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft<br />
vom 09.03.2000, C-437/97 eingebracht und stellt daher ebenfalls keine „Klage oder<br />
entsprechenden Rechtsbehelf“ im Sinne dieser Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen<br />
Gemeinschaften dar.<br />
3. Gemäß §§ 146 und 150 Abs. 2 OÖ Landesabgabenordnung, LGBl 107/ 1996 idgF in Verbindung<br />
mit den Bestimmungen des OÖ Gemeinde-Getränkesteuergesetzes und den Verordnungen<br />
des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> zur Erhebung der Getränkesteuer wird<br />
die Getränkesteuer für den Abgabenzeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 für Ihre steuerpflichtigen<br />
Veräußerungen im Gebiet der Gemeinde <strong>Windischgarsten</strong>, bei gleichzeitiger Abweisung<br />
des Nullfestsetzungsantrages, wie nachstehend angeführt festgesetzt.<br />
Abgabenzeitraum: 01.01.1999 bis 31.12.1999:<br />
Bemessungsgrundlage für 10 %ige Getränkesteuer (Alkohol) 657.157,54 S<br />
Bemessungsgrundlage für 5 %ige Getränkesteuer (nicht alk. Getr.) 195.174,13 S<br />
Getränkesteuer 10 % (Alkohol) 65.715,75 S<br />
Getränkesteuer 5 % (nicht alk. Getr.) 9.758,71 S<br />
Gesamt: (gerundet) 75.474,00 S<br />
Bei den Bemessungsgrundlagen handelt es sich um Nettobeträge ohne Getränkesteuer und<br />
Umsatzsteuer und damit um das steuerpflichtige Entgelt gemäß § 4 Abs. 1 OÖ Gemeinde-<br />
Getränkesteuergesetz.<br />
175
176 8/2001<br />
4. Für den gegenständlichen Abgabenzeitraum haben Sie die festgesetzten Beträge entrichtet.<br />
Aus der behördlichen Abgabenfestsetzung ergibt sich daher weder eine Abgabennachzahlung<br />
noch eine Abgabengutschrift. Damit besteht kein Abgabenguthaben und wird Ihr Antrag vom<br />
06.04.2000 auf Rückzahlung eines Guthabens gemäß § 185 OÖ LAO, LGBl 107/1996 idgF als<br />
unbegründet abgewiesen.<br />
B e g r ü n d u n g :<br />
Seitens der steuerlichen Vertretung wurde am 17.10.2000 ein Antrag gemäß § 233 OÖ Landesabgabenordnung<br />
auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter<br />
Instanz betreffend Getränkesteuer der Jahre 1995 bis 1999 gestellt. Dazu hat der Gemeinderat<br />
entschieden hinsichtlich des Abgabenzeitraumes vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 einen gesonderten<br />
Bescheid zu erlassen.<br />
Sie haben am 06.03.2000 (eingelangt am 08.03.2000) einen Antrag auf Nullfestsetzung der Getränkesteuer<br />
für den Abgabenzeitraum 1999 und gleichzeitig einen Rückerstattungsantrag gestellt.<br />
Begründet ist dieser Antrag mit Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer. Dieser Antrag<br />
ist nicht unterfertigt.<br />
Mittels der Getränkesteuer-Jahreserklärung 1999 vom 06.04.2000 haben Sie Getränkesteuer auf<br />
alkoholfreie Getränke erklärt, die Bemessungsgrundlagen der Getränkesteuer auf alkoholische<br />
Getränke beziffert, diese Getränkesteuer aber mit S „Null“ ausgewiesen. Dadurch kommt es auf<br />
der Erklärung zur Ausweisung eines Guthabens in der Höhe der an Getränkesteuer für alkoholische<br />
Getränke geleisteten Zahlungen. Auf dieser Erklärung haben Sie außerdem um Bescheiderteilung<br />
und Rückzahlung des Guthabens ersucht.<br />
Die Abgabenbehörde hat dazu Folgendes erwogen:<br />
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 09.03.2000 in der Rechtssache der Österreichischen<br />
Getränkesteuer (C-437/97) folgendes erkannt:<br />
- Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung<br />
der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern steht der Getränkesteuer<br />
nicht entgegen;<br />
- Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine<br />
System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren steht<br />
der Beibehaltung der Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis nicht entgegen;<br />
- Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine<br />
System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren steht<br />
jedoch der Beibehaltung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke entgegen.<br />
Gleichzeitig hat der Gerichtshof der Europäischen Union eine Rückwirkungsbeschränkung durch<br />
die Feststellung statuiert, niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 berufen,<br />
um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlaß dieses<br />
Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor<br />
diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.<br />
Im Zusammenhang mit dieser Rückwirkungsbeschränkung hatte sich die Abgabenbehörde grundsätzlich<br />
mit der Frage der Anerkennung der gegenständlichen Anträge als „Klage oder entsprechender<br />
Rechtsbehelf“ im Sinne des EuGH-Erkenntnisses zu beschäftigen.<br />
Dabei hatte die Abgabenbehörde auf folgenden Sachverhalt Bedacht zu nehmen.<br />
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 09.03.2000, C-437/97 ausgesprochen,<br />
dass Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 (in der Folge:<br />
Verbrauchssteuerrichtlinie) der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer,<br />
wie derjenigen entgegensteht, um die es im Ausgangsverfahren geht (Österr. Getränkesteuer).<br />
Schon beim sachlichen Abspruch brachte damit der Gerichtshof sein Grundverständnis zur künftigen<br />
Wirkung des Urteils – und nicht zur Rückwirkung – zum Ausdruck. Dazu hat der Gerichts-<br />
176
177 8/2001<br />
hof der Europäischen Union außerdem noch die bereits zitierte Rückwirkungsbeschränkung verfügt.<br />
Diese Entscheidung ist insbesondere in den Randziffern 58 und 59 des Urteils begründet:<br />
RZ 58: „Für die vorliegende Rechtssache ist zunächst festzuhalten, dass Artikel 3 Absatz 2 der<br />
Verbrauchssteuerrichtlinie bislang nicht Gegenstand eines Auslegungsurteils aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchen<br />
war; auch durfte die österreichische Regierung aufgrund des Verhaltens<br />
der Kommission annehmen, dass die Vorschriften über die Besteuerung alkoholischer Getränke<br />
mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar waren.“<br />
RZ 59: „Auf den in Rede stehenden Gesamtbetrag, das Fehlen von Zahlungsbelegen und die bedeutende<br />
Anzahl geringfügiger Umsätze, bei denen es um kleine Beträge ging, braucht nicht eingegangen<br />
zu werden. Zwingende Gründe der Rechtssicherheit schließen es nämlich aus, dass<br />
Rechtsverhältnisse, die ihre Wirkungen in der Vergangenheit erschöpft haben, in Frage gestellt<br />
werden, da dies das Finanzierungssystem der österreichischen Gemeinden rückwirkend in seinen<br />
Grundlagen erschüttern würde.“<br />
Eine Definition des Begriffes „Rechtsbehelf“ durch den EuGH ist bis dato – soweit ersichtlich –<br />
nicht erfolgt. In vergleichbaren Rückwirkungsfällen hat der EuGH zur Umschreibung des begünstigten<br />
Personenkreises ausgesprochen, dass „...eine Ausnahme...jedoch zugunsten von Personen<br />
vorzusehen (ist), die rechtzeitig Schritte zur Wahrung ihrer Rechte unternommen haben“ (vgl.<br />
etwa EuGH 15.1.1986, Rs 41/84-Pinna; 17.5.1990 Rs 262/88-Barber). Nach dieser weitgefassten<br />
Formulierung sind jegliche Rechtsschritte geeignet, eine begünstigende Wirkung für die vom Urteil<br />
erfaßten Personen auszulösen. Gerade von dieser Formulierung ist der EuGH jedoch im gegenständlichen<br />
Urteil durch Verwendung der Begriffe „Klage oder entsprechender Rechtsbehelf“<br />
abgewichen. Auch daraus ist zu schließen, dass der EuGH den Kreis der von der Rückzahlungsverpflichtung<br />
begünstigten Abgabepflichtigen bewusst einschränken wollte; die Einschränkung<br />
erfolgt dadurch, dass im Gegensatz zu den obzitierten Urteilen – nicht jegliche vor dem 9.3.2000<br />
gesetzten „Schritte zur Wahrung ihrer Rechte“ geeignet sind, die Rückzahlungsverpflichtung der<br />
Gemeinden auszulösen, sondern dass nur die Einbringung eines in besonderer Weise eingeschränkten<br />
Kreises von Instrumentarien – eben „entsprechender Rechtsbehelfe“ – einen Rückzahlungsanspruch<br />
begründen.<br />
Die dargelegte Auffassung findet eine weitere Stütze im Wortlaut der französischen Fassung des<br />
Urteils, die der späteren Übersetzung in die deutsche Sprache zugrundelag. Der Kreis der Anspruchsberechtigten<br />
ist nach dem französischen Original des Urteils wörtlich umschrieben mit<br />
„demandeurs, qui ont, avant cette date, introduit un recours en justice ou souleve unce reclamation<br />
equivalente.“ Die entscheidende Wortfolge („reclamation equivalente“), die in der deutschen<br />
Übersetzung als „entsprechender Rechtsbehelf“ wiedergegeben wurde, lautet richtig übersetzt<br />
„gleichwertiger Rechtsbehelf“. In der ursprünglichen französischen Fassung des Urteiles kommt<br />
die Bezugnahme des Rechtsbehelfes auf die gerichtliche Klage („un recours en justice“) durch die<br />
Verwendung des Adjektivs „gleichwertig“ demnach stärker zum Ausdruck, als dies in der deutschen<br />
Fassung aufgrund der ungenauen Übersetzung durch Verwendung des Wortes „entsprechend“<br />
der Fall ist.<br />
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.06.2000, Zl.2000/16/0296 ist der<br />
Begriff „Rechtsbehelf“ trotzdem möglichst weit zu verstehen. Entsprechend begründete und ohne<br />
Bedingung gestellte Anträge – wie auch Ihr gegenständlicher Antrag vom 06.03.2000 – sind als<br />
Rechtsbehelf im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu<br />
qualifizieren.<br />
Ihrem Antrag vom 06.03.2000 mangelt es aber an einer Unterfertigung die für ein Schriftstück,<br />
dass einer Klage entsprechen soll, zweifelsfrei unbedingt erforderlich ist. Die Abgabenbehörde<br />
hatte mangels Unterfertigung des Antrages auszusprechen, dass Ihrem Antrag vom 06.03.2000<br />
keine Rechtsbehelfsqualifikation zukommt.<br />
Ihr Antrag auf Bescheiderteilung und Rückzahlung eines Guthabens auf der Jahreserklärung vom<br />
06.04.2000 kann keinen Rechtsbehelf im Sinne der gegenständlichen Entscheidung des Gerichts-<br />
177
178 8/2001<br />
hofs der Europäischen Gemeinschaften darstellen, da dieser n a c h dieser Entscheidung gestellt<br />
wurde. Das EuGH-Urteil verlangt aber eine Einbringung vor dem Zeitpunkt der Entscheidung.<br />
Damit liegt für die Getränkesteuer des Jahres 1999 keine „Klage oder entsprechender Rechtsbehelf“<br />
im Sinne der Entscheidung des EuGH vor. Darüber war abzusprechen, da dieser Umstand<br />
dazu führt, dass Sie sich nicht auf die Verbrauchssteuerrichtlinie berufen können und keine Verdrängung<br />
der innerstaatlichen Vorschriften durch diese Richtlinie eintritt. Dazu wird erläutert:<br />
- Der Gerichtshof der Europäischen Union bringt mit seiner Verfügung „Niemand kann sich auf<br />
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 berufen......“ zum Ausdruck, dass eine Verdrängung der<br />
innerstaatlichen Vorschriften für die Vergangenheit auf jene Fälle beschränkt bleibt, die vor Erlaß<br />
des Urteils „Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt“ haben.<br />
- Im Sinne dieses Rechtsstandpunktes werden die Entscheidungen des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes<br />
vom 30.3.2000, Zahl 2000/16/0116 (vormals 97/16/0021) und Zahl<br />
2000/16/0117 (vormals 97/16/0221) ausschließlich für „Rechtsbehelfsfälle“ verstanden. Dies erscheint<br />
jedenfalls gerechtfertigt wenn im Urteil Zl. 2000/16/0116 (Oberösterreich) der VwGH<br />
ausführt: „Da die Beschwerdeführerin vor dem 9. März 2000 „Klage“ erhoben hat, kann sie sich<br />
auf die genannte Richtlinie berufen. Da dem gegenüber die belangte Behörde auf Basis des von<br />
ihr angewendeten innerstaatlichen Rechts die Vorschreibung der Getränkesteuer für alkoholische<br />
Getränke billigte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes...“. Dem kann<br />
auch die anders gewählte Formulierung im Urteil Zl. 2000/16/0117 (Wien) vom selben Tag nicht<br />
entgegenstehen, weil sie sich genauso auf einen Rechtsbehelfsfall bezog und auch die Feststellung<br />
„die durch entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht verdrängt waren“ enthält.<br />
- Vorrangig von den Verwaltungsbehörden anzuwendendes Gemeinschaftsrecht muß insoweit<br />
beschränkt bleiben, als der Gerichtshof der Europäischen Union deren Anwendung für die Vergangenheit<br />
auf bestimmte (Anlaß-)Fälle einschränkt. Wohl aus diesem Grunde wurde die Änderung<br />
des Finanzausgleichsgesetzes 1997 vom Bundesgesetzgeber hinsichtlich Getränkesteuer auf<br />
alkoholische Getränke erst mit Ablauf des 08.03.2000 verfügt. Die innerstaatlichen Vorschriften<br />
(Finanzausgleichsgesetz, Gemeinde-Getränkesteuergesetz) finden also insoweit vollständige Anwendung,<br />
als diese nicht durch Gemeinschaftsrecht – mangels Anwendungsregelung – verdrängt<br />
sind.<br />
- Die vorstehenden Ausführungen gehen überdies konform mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs<br />
im Erkenntnis vom 29.11.2000, Zl. B 1735/00-8 unter Punkt 5.<br />
Daraus ergibt sich, dass eine Festsetzung von Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für den<br />
gegenständlichen Zeitraum im Zusammenhang mit dem Nichtvorliegen eines Rechtsbehelfs<br />
rechtskonform ist.<br />
Die gegenständliche behördliche Festsetzung war gemäß § 150 Abs. 2 OÖ LAO, LGBl 107/1996<br />
idgF vorzunehmen weil sich die Erklärung der Getränkesteuer vom 06.04.2000 im Wege der<br />
Selbstbemessung als nicht richtig erwiesen hat. Außerdem wurde auf dieser Erklärung um Bescheiderteilung<br />
ersucht.<br />
Die festgesetzten Beträge ergeben sich aus Ihrer Getränkesteuer-Jahreserklärung 1999. Aus der<br />
Festsetzung ergeben sich weder Abgabennachzahlungen noch Abgabengutschriften. Am Abgabenkonto<br />
besteht daher kein Guthaben und war der Antrag vom 06.04.2000 gemäß § 185 OÖ<br />
LAO, LGBl 107/1996 als unbegründet abzuweisen.<br />
Ein Abspruch zur Fälligkeit war entbehrlich, weil die Getränkesteuer des gegenständlichen Abgabenzeitraumes<br />
bereits vollständig entrichtet wurde (§ 146 Abs. 3 OÖ LAO).<br />
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.<br />
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :<br />
Gemäß § 214 OÖ LAO, LGBl 107/1996 ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel im ordentlichen<br />
Instanzenzug nicht zulässig. Gemäß § 102 der OÖ GemO 1990, LGBl 91/1990 idgF kann<br />
178
179 8/2001<br />
jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder telegraphisch<br />
beim Marktgemeindeamt <strong>Windischgarsten</strong> Vorstellung eingebracht werden. Eine Vorstellung<br />
hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Antrag zu<br />
enthalten.<br />
Z u s t e l l h i n w e i s :<br />
Mit der Zustellung an eine der im Bescheid genannten Personen gilt die Zustellung dieses Bescheides<br />
an alle als vollzogen (§ 77 OÖ Landesabgabenordnung, LGBl 107/1996).<br />
Der Vize-Bürgermeister:<br />
Einwendungen:<br />
9. Verzicht auf das Vorkaufsrecht Hochmayr<br />
Bürgermeister Ing. Vögerl übernimmt den Vorsitz und berichtet: Auf der Liegenschaft<br />
<strong>Windischgarsten</strong>, Bergstraße 245, EZ 324 ist gem. Punkt VII. des Kaufvertrages<br />
vom 27. Sep. 1947, ein Vorkaufsrecht, wenn das Grundstück ohne Bebauung<br />
weiterveräußert wird, zugunsten der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong><br />
eingetragen. Durch die Bebauung der Liegenschaft ist dieses Vorkaufsrecht unwirksam<br />
geworden, gehört allerdings zur Herstellung der Grundbuchsordnung<br />
gelöscht. Der Löschung muss der Gemeinderat zustimmen.<br />
Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig, durch<br />
Heben der Hand, nachstehende<br />
Löschungserklärung<br />
Erstens:<br />
Auf der nachstehend angeführten Liegenschaft ist zugunsten der nachstehend<br />
angeführten Grundbuchsberechtigten nachstehende Belastung eingetragen:<br />
Liegenschaft: EZ 324 Grundbuch 49412 <strong>Windischgarsten</strong><br />
Eigentümer je zur Hälfte Hochmayer Heimo, geb. 30. 01. 1971<br />
wohnhaft in 4331 Naarn, Reisnerstraße 4 und<br />
Hochmayer Ingo, geb. 05. 05. 1980<br />
wohnhaft in 4311 Schwertberg, Schacherbergstr. 18.<br />
Grundbuchsberechtigte: Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong><br />
Belastung TZ 956/2000 C-LNR 2a Vorkaufsrecht für Marktgemeinde<br />
<strong>Windischgarsten</strong><br />
Zweitens:<br />
Der unter „Erstens“ angeführte Grundbuchsberechtigte erteilt seine Einwilligung<br />
zur Einverleibung der Löschung der unter „Erstens“ angeführten Belastung, sowie<br />
zur Löschung sämtlicher bezughabender Anmerkungen.<br />
179
180 8/2001<br />
Die gegenständliche Löschungserklärung wurde in der Gemeinderatssitzung der<br />
Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> vom 6. April 2001, im Tagesordnungspunkt<br />
9/8/2001, beschlossen.<br />
Einwendungen:<br />
10. Volksheimsesseln<br />
Der Verein Volksheim <strong>Windischgarsten</strong> hat mit Schreiben vom 8. März 2001 um<br />
die Finanzierung von 300 Stück Sesseln angesucht. Die rund 40 Jahre alten<br />
Sessel werden nicht nur im Volksheim, sondern auch für Veranstaltungen in den<br />
Schulen, Kirchen und sonstigen Anlässen verwendet. Oftmaliger Hin- und Rücktransport<br />
hat ebenso zum Verschleiß beigetragen wie die Verwendung im Volksheim.<br />
Einige Firmen wurden eingeladen Angebote zu legen, davon haben zwei Firmen<br />
und zwar die Fa. E-Wagner mit Wittmann und die WEKU folgend angeboten<br />
E-Wagner mit Wittmann Modell 211 á 1.140,00 ATS 342.000,00 ATS<br />
Modell Karlo á 594,00 ATS 178.200,00 ATS<br />
WEKU Modell Mario á 717,60 ATS 215.280,00 ATS<br />
Modell Carlo á 596,40 ATS 178.920,00 ATS<br />
Die bisherigen Sparkassen-Dividenden wurden verwendet für:<br />
Jahr Spende gewidmet verfügbar Verwendung<br />
1996 831.465,44 300.000,00 Hauenschildplatz<br />
350.000,00 Kirchenrenovierung<br />
100.000,00 Bücherei<br />
81.465,44 0,00 Spielplatz<br />
1997 1.080.000,00 340.000,00 Volksheim-Sesseln<br />
740.000,00 740.000,00 Volksheim<br />
1998 1.200.000,00 1.200.000,00 1.200.000,00 Volksheim<br />
1999 1.200.000,00 1.200.000,00 1.200.000,00 Grunderwerb Degeneve<br />
derzeit verfügbar 4.311.465,44 4.311.465,44 3.140.000,00<br />
Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Bürgermeisters einstimmig<br />
durch Heben der Hand, aus der Sparkassendividende 1997 den Betrag in<br />
der Höhe von 342.000,-- ATS für den Ankauf von 300 Sesseln für das<br />
Volksheim <strong>Windischgarsten</strong> umzuwidmen und den Auftrag für Lieferung<br />
der Sessel an die Fa. E-Wagner, <strong>Windischgarsten</strong>, zu vergeben.<br />
Einwendungen:<br />
11. Sportausschuss – Bericht<br />
• Schi-Hauptschul-Jubiläum am 16. Juni 2001<br />
Vizebürgermeister Haslinger berichtet, dass in die 35-Jahr-Feier der Schihauptschule,<br />
die Mitte Juni stattfinden wird, eine Ehrung von Hannes Trinkl mit<br />
eingebunden werden soll. Der Bürgermeister hat Herrn Dir. Dirninger seine<br />
Hilfe bereits zugesagt.<br />
180
181 8/2001<br />
• Konzept für die Sportanlage (Pacht läuft 2005 aus)<br />
Weiters berichtet der Vizebürgermeister, dass der Pachtvertrag für den neuen<br />
Sportplatz mit Fam. Freystätter abläuft und ein neuer Standort überlegt werden<br />
muss. Als Alternative werden die Mayrhofer-Zöls-Gründe an der nördlichen<br />
Seite des Zölskogels genannt, jedoch erklärt Herr Stangl, dass es auf<br />
diesen Grundstücken Probleme mit dem Oberflächen- bzw. Grundwasser gibt,<br />
die nicht behoben werden können. Die zweite Variante, am alten Sportplatz,<br />
wird wegen der bestehenden Siedlung als nicht sinnvoll empfunden.<br />
Herr Vizebürgermeister Haslinger berichtet, dass laut Aussage des Bürgermeisters<br />
mit dem Land OÖ bereits Gespräche geführt wurden. Er bittet den<br />
SV-<strong>Windischgarsten</strong> ein Konzept vorzulegen, in dem unter anderem eine Übersicht<br />
über Fläche, Größe der Anlage, Eintragung von Parkflächen etc. aufgezeigt<br />
werden. Einige Firmen sollen kontaktiert werden.<br />
• Turnplatz für die HS-Römerfeld am Standort ehem. Römergrabung<br />
Der Obmann Vizebgm. Haslinger sagt, dass dieser Platz rund 1.500 m2 groß<br />
ist und mögliche Nutzungen ein kleiner Spiel- oder Turnplatz, ev. Spielrasen,<br />
Platz für Fahrradabstellung etc. wären, sodass der Platz für die Allgemeinheit<br />
zugänglich ist.<br />
I. Der Bericht des Sportausschussobmannes Vizebgm. Haslinger wird zustimmend<br />
zur Kenntnis genommen.<br />
II. Bürgermeister Ing. Vögerl stellt den Antrag um Erweiterung der Tagesordnung<br />
um den Punkt „Grundsatzbeschluß alter Sportplatz“.<br />
Der Gemeinderat stimmt der Erweiterung der Tagesordnung und Einreihung<br />
als 12. Punkt, mit einem Handzeichen einstimmig zu.<br />
Einwendungen:<br />
12. Grundsatzbeschluß alter Sportplatz<br />
Wie bereits im Punkt 11. berichtet, gibt es als Alternative zum Standort entlang<br />
der Gleinkerseestraße den Standort im Bereich des bestehenden alten Sportplatzes,<br />
der von Fachleuten aufgrund seiner Bodenbeschaffenheit als besser geeignet<br />
und daher billigere Variante bevorzugt wird.<br />
GV Koblmüller kritisiert die Nähe zur bestehenden Siedlung bzw. dass schönster,<br />
derzeit noch freier Grund auf Jahre verbaut wird. Dazu wird ihm entgegnet, dass<br />
der Grund möglicherweise nicht mehr frei wäre, wenn nicht der Bestand der<br />
Sportanlage dafür gesorgt hätte.<br />
GV Stangl begrüßt die Prüfung des Standortes, weil er der Ansicht ist, dass entlang<br />
der Gleinkerseestraße die Bodenverhältnisse und die enorme Erdbewegung<br />
Probleme mit sich bringen würden.<br />
Über Antrag des Sportausschussobmannes Vizebgm. Haslinger beschließt<br />
der Gemeinderat einstimmig durch Heben der Hand, dass der künftige<br />
181
182 8/2001<br />
Standort am alten Sportplatzgelände realisiert werden soll, wenn die Voraussetzungen<br />
dafür an diesem Standort besser geeignet sind.<br />
Einwendungen:<br />
13. Personelles<br />
a) Dienstpostenplan<br />
Zur Zeit sind folgende Dienstposten genehmigt bzw. besetzt:<br />
Verwaltung Beamte / Vb Name Anmerkung %-alt %-neu<br />
1 1 Beamter B/II-VII Rohregger 100 100<br />
2 2 Beamter C/I-V Wag 100 100<br />
3 3 Vb I c Schimpfhuber 40 40<br />
4 4 Vb I c Prentner 50 100<br />
5 5 Vb I c Dittersdorfer 100 100<br />
6 6 Vb I c Ramsebner 100 100<br />
7 7 Vb I d Briendl 60 60<br />
8 8 Vb I c (Zul. auf c) Mühlebner Karenz für Hilger100 50<br />
9 9 Vb I b neu 0 50<br />
1010 sonst. Arb Breitenbaumer<br />
Volksschule 650 700<br />
11 1 Vb II p3 Hochreiter<br />
12 2<br />
Bauhof<br />
sonst. Arb Reschmann Angela<br />
13 1 Vb II p2 Schoiswohl<br />
14 2 Vb II p3 Antensteiner<br />
15 3 Vb II p3 Wieser<br />
16 4 Vb II p4 Mayrhofer<br />
17 5 Vb II p3 Windpessl<br />
18 6 Vb II p3 neu<br />
Hauptschule-1<br />
19 1 Vb II p3 Schober<br />
20 2 Vb II p3 Fritthum Frei- u. Hallenbad<br />
21 3 Vb II p5 Kroißmayr<br />
22 4 sonst. Arb Aigner Heidemarie<br />
23 5 sonst. Arb Kalterschneh Ilse<br />
Hauptschule-2<br />
24 1 Vb II p2 Baumschlager<br />
25 2 Vb II p5 Brunnthaler<br />
26 3 Vb I d Antensteiner Schulbegleiter<br />
27 4 sonst. Arb Jenkner Hilde<br />
28 5 sonst. Arb Eitelsebner<br />
Schulausspeisung<br />
29 1 Vb II p4 Berger Maria<br />
30 2 Vb II p5 Hüttmayr Gertrude<br />
31 3<br />
öff. WC<br />
Vb II p5 Eggl Veronika<br />
32 1<br />
Forst<br />
sonst. Arb Edelsbacher Herta<br />
182
183 8/2001<br />
33 1 sonst. Ang Hager Peter<br />
Für die Verwaltung wird die Erweiterung des bestehenden Dienstpostenplanes, mit<br />
derzeit umgerechnet 6,5 Mitarbeiter, auf 7,0 Mitarbeiter, einschließlich 4 Teilzeitmitarbeiter,<br />
angestrebt. Für die Bearbeitung des Finanzrechtes (Voranschlag,<br />
Rechnungsabschluss, Förderungs- und Finanzierungsanträge, Kredite, in Absprache<br />
mit dem AL.), wird die Genehmigung einer VbI/b-Planstelle beantragt. <strong>Windischgarsten</strong><br />
ist Zentralort, mit ca. 2.700 Einwohner, Sitz des Stb-, Standesamts-<br />
und Sanitätsgemeindeverbandes. Ebenso Zentral- u. Schulort (3 Haupt-, 1 Volks-<br />
und Landesmusikschule), mit vielen Freizeitanlagen und unzähligen Vereinen der<br />
Region, sowie Altenheimstandort (140 Betten). Neben touristischen und kulturellen<br />
Veranstaltungen werden auch immer wieder gemeindeübergreifende Projekte z. B.<br />
Wasserleitung für Siedlungen in der Gem. Roßleithen und Rosenau), oder Feuerwehr<br />
für 3 Gemeinden (Windischg., Edlbach, u. Roßleithen) mit verwaltet. <strong>Windischgarsten</strong><br />
ist auch eine wachsende Gemeinde, rd. 30 % in den letzten 30 Jahren.<br />
Die Erweiterung des Dienstpostenplanes auf 1 BII-VII, 1 CI-V, 1 Vb/b (ad personam),<br />
5 Vb/c, 1 Vb/d, erscheint gerechtfertigt.<br />
b) Übernahme der sonst. Bed. in VbII/p5<br />
Die Übernahme der „sonst. Arb.“ in ein Vertragsbedienstetenverhältnis<br />
VbII/p5, mit Gemeinderatsbeschluss, ohne vorherige Ausschreibung, aus Sicht<br />
der Oö. Landesregierung möglich, damit der gesetzmäßige Zustand hergestellt<br />
wird. Die Kosten werden sich folgend erstellen:<br />
ca. neuer Std- Verdienst<br />
Name Monatsstd. Lohn jetzt Verdienst neu Differenz monatl.<br />
Reschmann 100 105,00 8.900,00 10.500,00 1.600,00<br />
Kalterschneh 95 100,00 8.455,00 9.500,00 1.045,00<br />
Aigner 95 98,00 8.722,00 9.604,00 882,00<br />
Edelsbacher 60 94,00 5.340,00 5.640,00 300,00<br />
Breitenbaumer 130 97,00 11.570,00 12.610,00 1.040,00<br />
Eitelsebner 100 93,00 8.900,00 9.300,00 400,00<br />
Jenkner 100 93,00 8.900,00 9.300,00 400,00<br />
Summe 60.787,00 66.454,00 5.667,00<br />
x 14 = 79.338,00<br />
+ ca. 25% DG =<br />
99.173,00<br />
Zusätzlich kommt bei Vertragsbediensteten noch die monatliche Kinderzulage<br />
sowie die halbjährliche Haushaltsbeihilfe wie folgt hinzu.<br />
Name Kinderzulage jährlich Haushaltsbeihilfe jährlich<br />
Kalterschneh 55% 5.600,00 11.200,00<br />
Aigner 55% 5.600,00 11.200,00<br />
Breitenbaumer 75% 5.600,00 11.200,00<br />
Eitelsebner 58% 5.600,00 11.200,00<br />
Jenkner 58% 8.400,00 16.800,00<br />
Summe 30.800,00 61.600,00<br />
92.400,00<br />
92.400,00 davon ca. 60% Beschäftigungsausmaß = 55.440,00<br />
183
184 8/2001<br />
Ebenfalls gibt es für Vertragsbedienstete die jährliche Schulbeihilfe, welche<br />
erst nach genauen Daten der Kinder errechnet werden kann. Wird jedoch ca.<br />
6.000 betragen (mehr oder weniger). Das ergibt jährlich ca. eine Mehrbelastung<br />
von ca. ÖS 160.000,--<br />
Die Frage von Frau Dreier, ob den Reinigungskräften durch die Umstufung eine<br />
Nachzahlung zusteht, verneint der Bürgermeister.<br />
Herr Virag bedankt sich beim Bürgermeister, dass die Umstufung so schnell<br />
gegangen ist.<br />
Herr Koblmüller sieht die Umstufung der Reinigungskräfte sehr positiv, ist aber<br />
gegen die Erweiterung des Dienstpostenplanes um eine Halbtagskraft, da in<br />
der heutigen Zeit genug technische Mittel zur Verfügung stehen und daher<br />
kein zusätzlicher Mitarbeiter notwendig ist. Weiters gibt er zu bedenken, dass<br />
in jedem Unternehmen beim Personal zuerst eingespart wird.<br />
Herr Beckel begrüßt die Umstufung der Reinigungskräfte und ist zum Punkt a)<br />
der Meinung, dass eine zusätzliche Halbtagesstelle geschaffen werden sollte,<br />
wenn sie nötig ist, da der Service am Gemeindeamt gewährleistet bleiben<br />
muss.<br />
Der Bürgermeister sagt, dass die Erweiterung des Dienstpolstenplanes sehr<br />
genau überlegt wurde und vom Land Oberösterreich überprüft wird.<br />
a) Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden mehrheitlich,<br />
durch Heben der Hand, der Erweiterung des vorgetragenen Dienstpostenplanes<br />
um eine Planstelle Vb-I/b-Teilzeit und der Aufwertung eines<br />
Vb-I/c auf 100 %, zuzustimmen. Das entspricht einer Personalaufstockung<br />
in der Verwaltung um eine halbe Kraft.<br />
Stimmenthaltung von Herrn Wolfgang Koblmüller Forum<br />
Herrn Karl Lanza Forum und<br />
Frau Sieglinde Huber Forum.<br />
b) Der Gemeinderat beschließt einstimmig, durch Heben der Hand, die<br />
Reinigungskräfte Breitenbaumer, Reschmann, Aigner, Kalterschneh,<br />
Jenkner, Eitelsebner und Edelsbacher in das Vertragsbedienstenverhältnis<br />
VbII/p5 zu übernehmen.<br />
Einwendungen:<br />
14. Subvention Nationalpark Filmprojekt<br />
Die Nationalpark Oö. Kalkalpen GmbH Molln hat mit Schreiben vom 9. 3. 2001<br />
um einen Filmbeitrag in Höhe von 10.000,-- ATS für ein Filmprojekt im Rahmen<br />
der Sendereihe „Aufgegabelt in Österreich“ angesucht. Die Gesamtkosten des<br />
Projektes belaufen sich auf 900.000,-- ATS, wovon 260.000,-- ATS regional zu<br />
fördern sind, dafür wird der Film ein weiteres mal im ORF 2 und anschließend im<br />
3 SAT ausgestrahlt.<br />
184
185 8/2001<br />
Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat einstimmig,<br />
durch Heben der Hand, der Nationalpark Oö. Kalkalpen GmbH Molln eine<br />
Subvention in der Höhe von S 10.000,-- zu gewähren.<br />
Einwendungen:<br />
15. Subvention für UNION-Asphaltplatz<br />
Die UNION <strong>Windischgarsten</strong> ersucht mit Schreiben vom 9. Feb. 2001 um eine<br />
Subvention für die Erneuerung der Asphaltbahnen im Waidach. Die Belagsarbeiten<br />
kosten gem. Schätzung der Fa. Swietelsky 94.056,00 ATS.<br />
Die Finanzierung könnte folgend sein:<br />
Amt der Oö. Landesregierung – Landessportbüro 40.000,00<br />
Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> 10.000,00<br />
Union Landesverband 15.000,00<br />
Eigenleistung des Vereines 30.000,00<br />
Summe ................................................................ 95.000,00<br />
Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig durch<br />
Heben der Hand, der UNION <strong>Windischgarsten</strong>, Sektion „Stockschützen“, für<br />
die Sanierung der Asphaltbahnen eine Subvention in Höhe von 10.000,--<br />
ATS zu genehmigen.<br />
Einwendungen:<br />
16. Subvention für Bäcker- und Konditoren-WM<br />
Die 17. Bäcker und Konditoren RAD-WM 2002 findet am 7. u. 8. Sep. 2002 in<br />
<strong>Windischgarsten</strong> statt. Die Gesamtkosten dieser Veranstaltung werden auf<br />
768.000,-- ATS geschätzt.<br />
Die Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> wird mit Schreiben vom 30. 01. 2001 um<br />
einen Beitrag in Höhe von 40.000,-- ATS ersucht, wobei um einen Teilbetrag bereits<br />
im Jahr 2001 gebeten wird.<br />
GV Stangl sieht die Veranstaltung äußerst positiv, meint aber, wie auch Beckel<br />
und Koblmüller, dass auch Bauhofleistungen notwendig sein werden.<br />
Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat einstimmig<br />
durch Heben der Hand, dass die RAD-WM der Bäcker und Konditoren am 7.<br />
und 8. September 2002 mit S 40.000,--, zuzüglich Leistungen des Gemeindebauhofes,<br />
subventioniert wird, wovon 10.000,-- im Jahr 2001 und 30.000,-<br />
- ATS im Jahr 2002 angewiesen werden.<br />
Einwendungen:<br />
185
186 8/2001<br />
17. Schi-Internat – Erzieherbeitrag<br />
Dem Schi-Internat <strong>Windischgarsten</strong> wird vom Land Oberösterreich für die Personalkosten<br />
der Aufsichts- bzw. Erzieher ein Landesbeitrag in Höhe von 75 % der<br />
Kosten, das sind 534.078,-- ATS gewährt. Für die restlichen 25 % der Erzieherkosten<br />
ist vorgesehen, diese aus dem Schihauptschulbudget, das mit einem<br />
Landesbeitrag für den „laufenden Betrieb und die Internatsstandortsicherung“ gefördert<br />
wird, diese aus diesem Budget zu finanzieren. Der 25 %ige Erzieherbeitrag<br />
macht 178.026,-- ATS für das Jahr 2001 aus.<br />
Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig durch<br />
Heben der Hand, dass dem Schi-Internat Hager für das Jahr 2001 ein Beitrag<br />
in Höhe von 178.026,-- ATS, als 25 % Anteil für den zu 75 % vom Land<br />
finanzierten Erzieher, gewährt wird.<br />
Einwendungen:<br />
18. FPÖ – Nachbesetzung GRE Gösweiner in Schul- u. Bürgerserv. Ausschuss<br />
Herr Gösweiner Josef hat sein Gemeinderats-Ersatzmandat zurückgelegt, weil er<br />
nach Edlbach verzogen ist.<br />
Die FPÖ hat daher in Fraktionswahl je ein Ersatzmitglied in den Ausschuss für<br />
Bürgerservice, Soziales, Familie, Gesundheit und den Ausschuss für Schule,<br />
Kindergarten, Erwachsenenbildung nachzubesetzen.<br />
Die FPÖ beschließt in Fraktionswahl einstimmig, durch Heben der Hand:<br />
a) Herrn Wilhelm Aigner für den Ausschuss Bürgerservice, Soziales,<br />
Familie und Gesundheit als Ersatzmitglied<br />
und<br />
b) Herrn Manfred Gansterer für den Ausschuss Schule, Kindergarten<br />
und Erwachsenenbildung als Ersatzmitglied<br />
nachzubesetzen.<br />
Einwendungen:<br />
19. Änderung des Flächenwidmungsplanes 4/2000<br />
a) Liegenschaft GPA-Urlaubshaus<br />
Die Fa. ABP hat mit Scheiben vom 30. März 2001 mitgeteilt, dass sie den<br />
Kauf der Liegenschaft GPA-Urlaubshaus in <strong>Windischgarsten</strong> beabsichtigt und<br />
ersucht um Umwidmung dieser Liegenschaft in „gemischtes Baugebiet“<br />
Der Bürgermeister berichtet, dass das Urlaubshaus der Gewerkschaft der Privatangestellten<br />
seit 30. September 2000 geschlossen ist und seither zum Verkauf<br />
gestanden ist. Es hat zwar mehrere Interessenten gegeben, wobei es<br />
aber nie zum Verkauf kam. Im Februar 2001 hat ABP-Patentnetwork die Liegenschaft<br />
erworben. Der Bürgermeister verliest die Stellungnahme des<br />
Ortsplaners Arch. Pertlwieser und das Ansuchen der Firma ABP-<br />
Patentnetwork. Weiters berichtet er, dass sich die Tourismusentwicklungs-<br />
186
187 8/2001<br />
und Betriebsgesellschaft Atlas Hotels für das GPA interessieren und diese teilen<br />
im Schreiben vom 2. April mit, dass sie sich an der touristischen Weiterführung<br />
interessieren und mit der GPA Wien seit September 2000 in Verhandlungen<br />
stehen. Die Finanzierung sollte bis 20.04.01 abgeschlossen sein. Atlas<br />
Hotels bittet, von einer zweckentfremdenden Nutzungswidmung Abstand zu<br />
nehmen und bittet die Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> um die Unterstützung.<br />
Außerdem verliest der Bürgermeister die Stellungnahme der GPA Wien zum<br />
Schreiben der Firma Atlas Hotels, die lange einziger Interessent für das Urlaubshaus<br />
war und sogar ein Optionsvertrag bis 25. Sep. 2000 hatten, der allerdings<br />
nicht eingehalten wurde. Im Anschluss daran hat Herr Gregorcic immer<br />
wieder sein Interesse bekundet. Rückblickend ist laut GPA die Tatsache<br />
auffallend, dass immer wieder wenn ein anderer Interessent oder auch ein<br />
Maklerbüro das Hotel besichtigt hat – einige Tage später Herr Gregorcic telefonisch<br />
über seine Verhandlungen mit Banken usw. berichtete. Herr Gregorcic<br />
wurde auch vom bestehenden Kaufvertrag informiert.<br />
Der Bürgermeister stellt fest, dass die Firma Atlas Hotel sehr spät um die Hilfe<br />
der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> angesucht hat und sieht die Bitte als irreführend.<br />
Der Bürgermeister ersucht die Fraktionen um Stellungnahme.<br />
Herr Brunner sagt, dass die SPÖ der Meinung ist, dass das GPA Urlaubshaus<br />
weiterhin touristisch genutzt werden soll, wenn das nicht möglich ist, im Technologiebereich<br />
Fuß zu fassen um jungen, qualifizierten Windischgarstnern, die<br />
sonst abwandern müssten, im Heimatort einen guten Arbeitsplatz bieten zu<br />
können.<br />
Herr Koblmüller stellt grundsätzlich fest, dass sich das FORUM freut, dass<br />
sich ein Betrieb aus <strong>Windischgarsten</strong> erweitern möchte, der Jungen die Möglichkeit<br />
gibt, Karriere in <strong>Windischgarsten</strong> zu machen. Herr Koblmüller zitiert<br />
den Brief der GPA Wien, in welchem steht, dass sie die Gemeinde um Hilfe<br />
beim Verkauf des Urlaubshauses bittet. Er stellt fest, dass sich die Hilfe des<br />
Bürgermeisters bzw. der Tourismusobfrau nur auf ortsansässige Betriebe beschränkt<br />
hat. Er sagt, dass im Hotel Lavendel nur deswegen wieder ein Tourismusbetrieb<br />
entstanden ist, weil es einen Gemeinderat gegeben hat, der<br />
warten konnte und nicht unter Zeitdruck Entscheidungen getroffen wurden.<br />
Weiters berichtet Herr Koblmüller, dass es in <strong>Windischgarsten</strong> nur noch 3 Tourismusbetriebe<br />
gibt, aber genug Flächen für andere Betriebe vorhanden sind.<br />
Herr Koblmüller ist verwundert über die Stellungnahme von Herr Arch. Pertlwieser,<br />
da er in jeder Sitzung des Flächenwidmungs- und Raumplanungsausschusses<br />
ermahnt hat, die Tourismusflächen umzuwidmen. Das FORUM<br />
spricht sich gegen die Umwidmung aus, da Betriebe dort bauen sollen, wo es<br />
dafür vorgesehen ist. Herr Koblmüller bezweifelt, dass Herr Ing. Burger ohne<br />
Konzession für ein Restaurant auskommt, darum glaubt er, dass ihn die Widmung<br />
für Tourismusgebiet nicht stören würde und es entsteht niemandem ein<br />
Schaden. Darum schlägt Herr Koblmüller vor, den Punkt von der Tagesordnung<br />
abzusetzen und ein Monat abzuwarten. Er macht der Gemeinde - aber<br />
auch der Tourismusvertretung - den Vorwurf, zu wenig getan zu haben. Er betont,<br />
dass sich das FORUM für Hotelerie im GPA aber auch für die Expansion<br />
der Firma Burger im Ort einsetzt. Darum sollte die Gemeinde der Firma Burger<br />
ein Grundstück für den Neubau günstig zur Verfügung stellen.<br />
187
188 8/2001<br />
Herr Dieter Beckel sagt, dass die Tourismusbetriebe über die Gemeinde hinaus<br />
gewusst haben, dass das Urlaubshaus zum Verkauf steht und diese haben<br />
kein Interesse gezeigt. Weiters sagt Herr Beckel, dass im Raumplanungs-<br />
und Flächenwidmungsausschuss gesagt wurde, dass nicht nur eine touristische<br />
Nutzung in Frage käme, sondern auch eine Art „Silicon Valley“ angestrebt<br />
werden sollte, um ein zweites, unabhängiges Standbein für <strong>Windischgarsten</strong><br />
zu schaffen. Auch der Vorschlag einer Computer-HAK wurde gemacht.<br />
Frau Löger sagt, dass sie von der Firma Atlashotels nie kontaktiert wurde und<br />
sie bei jeder Gemeinderatssitzung auf das leer stehende Urlaubshauses aufmerksam<br />
gemacht hat.<br />
Frau Dreier gibt grundsätzlich an, dass sie nicht gegen ein Seminarhotel ist.<br />
Sie hätte sich aber mit der Entscheidung leichter getan, wenn der Gemeinderat<br />
früher informiert worden wäre, so ist bleibt für so weit reichende Entscheidungen<br />
sehr wenig Zeit.<br />
Der Bürgermeister bittet Herrn Ing. Anton Burger, der als Zuschauer anwesend<br />
ist, ein Statement abzugeben.<br />
Herr Ing. Burger berichtet, dass er erst Mitte Februar von der GPA angesprochen<br />
wurde, um im Zuge des TIZ-Kirchdorf, ein Technologiezentrum als Außenstelle<br />
in <strong>Windischgarsten</strong>, auf eigenes Risiko, aufzubauen. Weiters sagt er,<br />
dass er nur 8 Tage Zeit gehabt hat, ein Angebot einzubringen, sodass zwischen<br />
der ersten Kontaktaufnahme und der Vertragsunterzeichnung gerade<br />
12 Tage lagen und eine Finanzierung innerhalb von 4 Tagen gestanden ist.<br />
Daher hatte er keine Zeit, den Gemeinderat zu informieren. Er informiert, dass<br />
jetzt schon im Jahr ca. 500 Nächtigungen durch seinen Betrieb in <strong>Windischgarsten</strong>,<br />
ohne Folgeurlaube, gezählt werden können. Durch dieses Technologiezentrum<br />
kommt es zu einer Aufstockung der Arbeitsplätze, aber auch zu<br />
einer entsprechenden Belebung im Tourismus.<br />
Herr Lanza sagt, dass er die Notwendigkeit der Widmung nicht sieht, worauf<br />
Herr Ing. Burger antwortet, dass in der Widmung Tourismusgebiet kein Technologiezentrum<br />
errichtet werden kann.<br />
Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden mehrheitlich,<br />
die Parzelle 268/2 und Baufläche .475, je KG <strong>Windischgarsten</strong>, als „gemischtes<br />
Baugebiet“ zu widmen.<br />
Gegenstimmen Wolfgang Koblmüller FORUM<br />
Karl Lanza FORUM<br />
Monika Huber FORUM<br />
Stimmenthaltung Karin Dreier SPÖ<br />
b) Liegenschaft LMS/Veranstaltungssaal (Bereich ÖBf)<br />
Die Marktgmeinde <strong>Windischgarsten</strong> hat mit den ÖBF einen Options- bzw.<br />
Baurechtsvertrag für die Verwertung der Liegenschaft der ehem. Forstverwal-<br />
188
189 8/2001<br />
tung Rosenau, auf den Parzellen 123/, 123/2, 124, 125, 125 und Baufläche<br />
.360, je EZ 924, KG <strong>Windischgarsten</strong>, geschlossen. Für die Errichtung einer<br />
Landesmusikschule in Verbindung mit einem Veranstaltungssaal ist die Abänderung<br />
der Flächenwidmung notwendig.<br />
Der Gemeinderat beschließt daher auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig<br />
durch Heben der Hand, das Forstgartenareal, bestehend aus den<br />
Parzellen 123/1, 123/2, 124, 125 und zum Großteil 126m, je KG <strong>Windischgarsten</strong>,<br />
mit einer Fläche von ca. 3.700 m², als „Sondergebiet des Baulandes<br />
– Kulturzentrum und Schule“ zu widmen.<br />
Einwendungen:<br />
20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 Hierzenberger (Änderung Nr. 3)<br />
Die Grundeigentümer Schwingenschuh, Mayr u. Krammer haben einen gemeinsamen<br />
Antrag auf Abänderung des Bebauungsplanes Nr. 12 – Hierzenberger - in<br />
Bezug auf Pkt. 5c) – Freistehende Nebengebäude – gestellt.<br />
Mit dieser Änderung soll die Errichtung von Gartenhäuschen möglich gemacht<br />
werden.<br />
Aus Sicht der Ortsplanung (Arch. Pertlwieser) könnte – nach Information aller betroffenen<br />
Grundeigentümer – und nach Prüfung der Auswirkungen auf die bestehende<br />
Bebauung und Nutzung der Grundstücke einer solchen Änderung unter<br />
einer entsprechenden Beschränkung des Flächen- und Höhenmaßes zugestimmt<br />
werden.<br />
Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat einstimmig<br />
durch Heben der Hand, dass der Bebauungsplan Nr. 12 – Hierzenberger<br />
(Änderung Nr. 3) - in der Form abgeändert wird, dass in Zukunft die Errichtung<br />
von Gartenhäuschen ermöglicht wird.<br />
Einwendungen:<br />
21. Bebauungsplan Nr. 26 – Steindl<br />
Im laufenden Verfahren zur Erstellung des Bebauungsplanes Nr. 26 - Steindl ist<br />
nach entsprechender öffentl. Kundmachung der Genehmigungsbeschluss zu<br />
fassen.<br />
Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig durch<br />
Heben der Hand, die Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 12 – Steindl.<br />
Einwendungen:<br />
22. Gerichtsgasse – Ausnahme vom Nachtfahrverbot für TAXI<br />
Das Autobus-Unternehmen Schwaninger hat mit Schreiben vom 1. März 2001<br />
um Zufahrt zu den Lokalen Big Ben und Tenne während der Nachtstunden ersucht.<br />
Der Ausschuss für Wohnungen und Straßen hat sich mit diesem Thema<br />
189
190 8/2001<br />
befasst und schlägt eine allgemeine Ausnahme vom Nachtfahrverbot für TAXI<br />
vor. Der Gemeinderat sollte einen entsprechenden Beschluss fassen und den erforderlichen<br />
Antrag an die BH Kirchdorf weiterleiten.<br />
GV Schweiger kann sich eine Ausnahme für alle Taxifahrer vorstellen, obwohl<br />
die Fa. Eckerstorfer dafür keine Notwendigkeit sieht.<br />
Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig durch<br />
Heben der Hand, an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf den Antrag auf<br />
Ausnahme vom Nachfahrtverbot für Taxidienste zu stellen.<br />
Einwendungen:<br />
23. Wollatz Mietvertrag – Abänderung<br />
Im Mietvertrag mit der Fa. Wollatz OEG, <strong>Windischgarsten</strong> 28, für das gemeindeeigene<br />
Lokal im Dallhammerhaus, <strong>Windischgarsten</strong> 28, ist festgehalten, dass<br />
entgegen der Gewerbeordnung die Sperrstunde mit 24.00 Uhr festgelegt wird.<br />
Die Fa. Wollatz OEG hat mit Schreiben vom 15. März 2001 das Ansuchen gestellt,<br />
die Sperrstunde auf 02.00 Uhr zu verlegen.<br />
Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat mehrheitlich<br />
durch Heben der Hand, den bestehenden Mietvertrag vom 15. Nov. 2000<br />
dahingehend abzuändern, dass die mit 24.00 Uhr vereinbarte Sperrstunde<br />
auf 02.00 Uhr, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen,<br />
ausgedehnt wird.<br />
Gegenstimme Karl Lanza FORUM<br />
Einwendungen:<br />
24. Wohnungsfreunde – Liegenschaftsteilung<br />
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17. November 2000 einstimmig beschlossen,<br />
von der Wohnbaugesellschaft „Wohnungsfreunde gemeinn. Bau- und<br />
SiedlungsgmbH“, Linz, Starhembergstraße 51, jene Teilfläche, die als Römergrabungsstätte<br />
mit Denkmalschutz belegt ist, im Ausmaß von 1777 m² kostenlos<br />
ins Gemeindeeigentum zu übernehmen.<br />
Die Grundbuchsordnung sollte nach den Sonderbestimmungen des § 15 des<br />
Liegenschaftsteilungsgesetzes hergestellt werden. Die Vermessungsurkunde,<br />
ausgefertigt von der Vermessungskanzlei, DI Lothar Hütteneder KEG, 4020<br />
Linz, Goethestraße 25, vom 12. Feb. 2001, GZ 4451a, liegt zur Beschlussfassung<br />
vor.<br />
Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat einstimmig<br />
durch Heben der Hand, an das Vermessungsamt Steyr, Tomitzstraße 7,<br />
4400 Steyr folgenden Antrag auf Grundeinlösung gem. § 15 Lieg. Teilungsgesetz<br />
zu stellen:<br />
190
191 8/2001<br />
„Im Zuge der Grundeinlösung wurde die Teilung mit beiliegendem Plan des Ing.<br />
Konsulenten für Vermessungswesen ZT DI Lothar Hütteneder KEG, Goethestraße<br />
25, 4020 Linz, unter der GZ 445 1a, KG <strong>Windischgarsten</strong>, durchgeführt.<br />
Es wird ersucht, beim zuständigen Bezirksgericht die Herstellung der Grundbuchsordnung<br />
gem. den Sonderbestimmungen des § 15 Liegenschaftsteilungsgesetzes<br />
für die in der Natur ausgebaute und in beiliegendem Plan dargestellt<br />
Anlage zu beantragen.<br />
Für die Durchführung gem. §§ 155 ff LTG sind Hinderungsgründe hieramts nicht<br />
bekannt. Nachstehend werden die Rechtstitel für vorgesehehene Eigentumsübertragung<br />
bekannt gegeben:<br />
Grenzverhandlungsniederschrift (Beurkundung) ZT DI Hütteneder KEG, GZ<br />
4451a u. 4451b, vom 10. 8. 2000<br />
Die Anlage ist fertiggestellt. Die neuen Grenzen der Anlage wurden im Rahmen<br />
der mündlichen Verhandlung vom 10. 8. 2000 in der Natur festgelegt.<br />
Der Bürgermeister“<br />
Einwendungen:<br />
25. Holl-Gründe – Vertrag über Grundabtretung<br />
Im Zuge der Ausformung der Grundstücke der Familie Holl/Dietl für die Parzellierung<br />
war auch eine geringfügige Abtretung – 261 m² - zugunsten der vorbeiführenden,<br />
im Besitz der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> befindlichen „Gunststraße“,<br />
die nicht öff. Gut, sondern EZ 173 (Eigentum der Marktgemeinde) ist, notwendig.<br />
Die Verbücherung erfolgte daher nicht entspechend dem Liegenschaftsteilungsgesetz,<br />
bzw. im Zuge der Vermessung durch baubehördliche Genehmigung gem.<br />
§ 5 Oö. BauOrdnung, sondern war dafür ein Vertrag notwendig, der vom Gemeinderat<br />
als Vertragspartner beschlossen werden muss.<br />
Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat einstimmig<br />
durch Heben der Hand, dem vollinhaltlich verlesenen und als Anlage dem<br />
Protokoll beigehefteten Grundabtretungsvertrag vom 16 bzw. 29. 12. 2000,<br />
betreffend die Bereinigung der Grundgrenze zwischen der Gunststraße und<br />
den angrenzenden Grundstücken der Fam. Holl, Dietl bzw. Kerschbaumer,<br />
zuzustimmen.<br />
Einwendungen:<br />
26. Bestellung des Gemeindejugendreferenten<br />
Bereits mit Schreiben vom 3. Aug. 1998, Bi-151727/1-1998-An, hat die Abteilung<br />
Bildung, Jugend und Sport um die Bestellung eines Gemeindejugendreferenten<br />
ersucht, der als Ansprechpartner für Aktivitäten im Bereich der Jugendarbeit sein<br />
soll.<br />
191
192 8/2001<br />
Über Antrag des Vorsitzenden wird zum Schreiben Bi-151727/1-1998-An,<br />
vom 3. Aug. 1998, Herr Manfed Gansterer (FPÖ) als Gemeindejugendreferent<br />
bestellt.<br />
Einwendungen:<br />
27. Frauenförderungsprogramm<br />
Jede Gemeinde Oberösterreich ist eingeladen, ein Frauenförderungsprogramm<br />
zu erarbeiten bzw. zu beschließen. Das Konzept für dieses Programm könnte<br />
folgend sein:<br />
FRAUENFÖRDERPROGRAMM der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong><br />
Auf Grund des § 34 des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes (Oö.<br />
G-GBG), LGBI. Nr. 63/1999, wird nachstehendes Frauenförderprogramm erlassen:<br />
Frauenförderprogramm der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong><br />
für die Jahre 2000 bis 2006<br />
1. Abschnitt Grundsätze<br />
§ 1 Bekenntnis zur Frauenförderung<br />
Die Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> bekennt sich zu den im Oö. Gemeinde-<br />
Gleichbehandlungsgesetz verankerten Zielsetzungen und deren aktiver Umsetzung<br />
im Rahmen des vorliegenden Frauenförderprogramms.<br />
§ 2<br />
Ziele des Frauenförderprogramms<br />
(1) Durch die Umsetzung des Frauenförderprogramms soll der Anteil der weiblichen<br />
Bediensteten an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten der Marktgemeinde<br />
<strong>Windischgarsten</strong> in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie<br />
Funktionen, in denen eine Unterrepräsentation gegeben ist, mittel- bis langfristig<br />
jenem der männlichen Bediensteten angeglichen werden. Dies gilt nicht für Bereiche,<br />
in denen ein bestimmtes Geschlecht eine unverzichtbare Voraussetzung<br />
für die Ausübung einer Tätigkeit darstellt.<br />
In den Bereichen, in denen schon ein ausgewogenes Verhältnis oder eine Überrepräsentation<br />
von Frauen gegeben ist, soll die Umsetzung des Förderprogramms<br />
eine künftige Unterrepräsentation verhindern.<br />
(2) Mit dem Programm soll bestehenden Benachteiligungen von Frauen in Bezug<br />
auf das Dienstverhältnis entgegengewirkt werden. In diesem Zusammenhang ist<br />
auch das Bewusstsein der Gleichwertigkeit der Leistungen von Frauen und Männern<br />
unter allen Bediensteten sowie das berufliche Selbstbewusstsein der Mitarbeiterinnen<br />
zu fördern.<br />
(3) Durch die Ermöglichung einer leichteren Vereinbarkeit von Beruf und Familie<br />
soll der berufliche Aufstieg von Frauen gefördert werden und insgesamt auf eine<br />
192
193 8/2001<br />
positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen bei allen Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeitern eingewirkt werden.<br />
(4) Alle Maßnahmen, die sich direkt oder indirekt auf die Stellung der weiblichen<br />
Bediensteten der Gemeinde auswirken, sind unter Bedachtnahme auf die angeführten<br />
Ziele zu treffen. Die Dringlichkeit der beruflichen Frauenförderung richtet<br />
sich primär nach dem Ausmaß der in den einzelnen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen<br />
sowie Funktionen herrschenden Unterrepräsentation.<br />
§ 3<br />
Verpflichtung zur Umsetzung<br />
Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin, deren Tätigkeitsfeld sich auf personelle,<br />
finanzielle, organisatorische oder sonstige Bereiche erstreckt, die von<br />
den Zielen des Frauenförderprogramms unmittelbar oder mittelbar betroffen sind,<br />
haben sich bei der Ausübung ihrer Pflichten an diesen Zielen und den zu ihrer<br />
Erreichung notwendigen Maßnahmen zu orientieren. Zu berücksichtigen sind<br />
diese vor allem im Rahmen fachlich erforderlicher Organisationsänderungen sowie<br />
in den Bereichen der Personalplanung und -entwicklung, wobei die entsprechenden<br />
Entscheidungen auf eine transparente und nachvollziehbare Art und<br />
Weise zu treffen sind.<br />
2. Abschnitt<br />
Fördermaßnahmen<br />
§ 4<br />
Ausschreibung freier Planstellen<br />
(1) Bei der Ausschreibung von Planstellen in Verwendungs- und Entlohnungsgruppen,<br />
in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist auf die bevorzugte Aufnahme<br />
von Frauen unter der Voraussetzung der entsprechenden Qualifikation<br />
hinzuweisen.<br />
(2) In den Ausschreibungstext sind sämtliche für den zu besetzenden Dienstposten<br />
maßgeblichen Qualifikationserfordernisse aufzunehmen, um eine objektive<br />
Entscheidungsgrundlage für das Personalauswahlverfahren zu gewährleisten.<br />
Ausschreibungen sind jedenfalls geschlechtsneutral zu verfassen, es sei denn,<br />
dass ein bestimmtes Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung<br />
der ausgeschriebenen Tätigkeit darstellt.<br />
(3) Die Ausschreibung von Dienstposten ist den Gemeindebediensteten gesondert<br />
bekannt zu geben.<br />
§ 5<br />
Aufnahmegespräche<br />
Frauendiskriminierende Fragestellungen im Zuge von Aufnahmegesprächen haben<br />
zu unterbleiben (z.B. Familienplanung). Die Beurteilung der Eignung von<br />
Bewerberinnen hat sich ausschließlich an sachlichen Kriterien zu orientieren. Es<br />
dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden<br />
rollenspezifischen Verständnis der Geschlechter orientieren.<br />
193
194 8/2001<br />
§ 6<br />
Aufnahme in den Gemeindedienst und beruflicher Aufstieg<br />
(1) Bei der Besetzung von Dienstposten in jenen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen,<br />
in denen Frauen unterdurchschnittlich repräsentiert sind, hat bis<br />
zur Erreichung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen weiblichen und<br />
männlichen Dienstnehmern eine bevorzugte Aufnahme und Beförderung von<br />
Frauen stattzufinden, soweit diese fachlich nicht geringer qualifiziert sind als der<br />
beste männliche Mitbewerber. Dies gilt nicht für jene Bereiche, in denen ein bestimmtes<br />
Geschlecht eine unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung einer<br />
Tätigkeit darstellt. Einander entsprechende Verwendungs- und Entlohnungsgruppen<br />
sind einer gemeinsamen Betrachtung zu unterziehen.<br />
(2) Für die Beurteilung, welche(r) von mehreren Bewerberinnen die beste Eignung<br />
für die Besetzung eines Dienstpostens aufweist, ist ausschließlich auf die<br />
auf den rechtlichen Grundlagen, dem Ausschreibungstext und dem jeweiligen<br />
Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes basierenden Erfordernisse Bedacht zu<br />
nehmen.<br />
(3) Verantwortungsvolle Tätigkeiten, Aufgaben oder Aufgabenteile (neue Tätigkeiten,<br />
Vertretungsaufgaben usw.), aus denen höherwertige Verwendungen oder<br />
Dienstpostenbewertungen abgeleitet werden können, sind im Rahmen des Frauenförderprogrammes<br />
bevorzugt weiblichen Bediensteten anzubieten.<br />
(4) Seitens der Vorgesetzten sind geeignete Mitarbeiterinnen zur Übernahme von<br />
Führungspositionen zu motivieren bzw. geeignete Mitarbeiterinnen durch Übertragung<br />
von Aufgaben in Eigenverantwortung zu fördern.<br />
§ 7<br />
Dienstliche Stellung<br />
(1) Bei der Zuweisung der dienstlichen Aufgaben an die Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter ist darauf zu achten, dass diese auf der Basis von Qualifikation und<br />
Fähigkeiten und jedenfalls unabhängig vom jeweiligen Geschlecht zu erfolgen<br />
hat.<br />
(2) In Dienstbeschreibungen, Eignungsabwägungen sowie bei der Beschreibung<br />
der einzelnen Arbeitsplätze sind Beurteilungskriterien, aus denen sich unabhängig<br />
von sachlichen Gesichtspunkten nachteilige Auswirkungen für Frauen ergeben,<br />
unzulässig.<br />
§ 8<br />
Aus- und Weiterbildung<br />
(1) Als ein Mittel zur Erhöhung des Frauenanteils in jenen Verwendungs- und<br />
Entlohnungsgruppen sowie Funktionen, in denen eine Unterrepräsentation gegeben<br />
ist, dient die besondere Berücksichtigung der Anmeldungen weiblicher Bediensteter<br />
zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Bei Vorliegen<br />
gleicher Voraussetzungen sind in jenen Fällen, in denen die Anzahl der Bewerber<br />
die zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, Bewerbungen von Frauen<br />
bevorzugt zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck hat eine rechtzeitige Information<br />
der Mitarbeiterinnen über angebotene Veranstaltungen zu erfolgen, um ihnen ei-<br />
194
195 8/2001<br />
ne entsprechende Zeiteinteilung zu ermöglichen. Überdies sollten diese Veranstaltungen<br />
im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nach Möglichkeit<br />
in der Normalarbeitszeit stattfinden.<br />
(2) In den Mitarbeitergesprächen sind den weiblichen Bediensteten von ihren jeweiligen<br />
Vorgesetzten die vorhandenen Möglichkeiten zum Besuch von Aus- und<br />
Weiterbildungsveranstaltungen zum Zweck ihrer beruflichen Weiterentwicklung<br />
aufzuzeigen und diese zur Teilnahme zu ermutigen.<br />
(3) Die jeweiligen Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass alle weiblichen Bediensteten,<br />
einschließlich der Teilzeitbeschäftigten, auch während einer gesetzlich<br />
vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort über Veranstaltungen<br />
der berufsbegleitenden Fortbildung informiert werden. Sie haben interessierten<br />
Bediensteten die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren (auf freiwilliger<br />
Basis, ohne Anspruch auf Bezüge und Reisegebühren) zu ermöglichen.<br />
Gleiches gilt für im Hinblick auf die Karriereplanung und -förderung wesentliche<br />
Veranstaltungen.<br />
(4) Bei der Durchführung amtsinterner Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen<br />
ist auf die Sorgepflichten von teilnehmenden Bediensteten, soweit möglich,<br />
Rücksicht zu nehmen. Diese ist daher möglichst langfristig zu planen und frühzeitig<br />
bekannt zu geben.<br />
(5) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, dass für die Dauer<br />
der Abwesenheit von Bediensteten aufgrund von Bildungsveranstaltungen der<br />
geregelte Dienstbetrieb aufrechterhalten wird.<br />
§ 9<br />
Teilzeitarbeit<br />
(1) Sofern dies mit der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes vereinbar<br />
ist, ist von der Dienstgeberin eine angestrebte Teilzeitarbeit zuzulassen.<br />
(2) Durch die Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung darf für die Bedienstete<br />
keinerlei berufliche Benachteiligung entstehen.<br />
§ 10<br />
Karenzurlaub und Wiedereinstieg<br />
(1) Bedienstete im Karenzurlaub sollen die Möglichkeit haben, sich während der<br />
Dauer ihrer Abwesenheit über wesentliche Angelegenheiten aus dem Bereich ihrer<br />
Dienststelle, wie Organisationsänderungen, Tätigkeitsänderungen oder Ausschreibungen<br />
zu informieren. Zu diesem Zweck ist ihnen auf freiwilliger Basis die<br />
Teilnahme an Dienstbesprechungen, internen Veranstaltungen usw. zu gestatten.<br />
Sie sind über diese Möglichkeit rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Vor dem<br />
Wiedereinstieg sind die Bediensteten von der Personalabteilung zu einem Gespräch<br />
über ihre künftige Verwendung einzuladen.<br />
(2) Sollte eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich sein, so ist<br />
nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse eine einvernehmliche Lösung für<br />
die künftige Verwendung zwischen der Bediensteten, dem Vorgesetzten und der<br />
Personalabteilung herbeizuführen.<br />
195
196 8/2001<br />
(3) Für weibliche Bedienstete soll im unbezahlten Karenzurlaub eine tage- oder<br />
wochenweise Beschäftigungsmöglichkeit als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung<br />
möglich sein, um den Wiedereinstieg zu erleichtern.<br />
§ 11<br />
Sprachliche Gleichstellung<br />
In sämtlichen an einen allgemeinen Adressatenkreis gerichteten Schriftstücken<br />
sind Personenbezeichnungen in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.<br />
§ 12<br />
Koordinatorin und Gleichbehandlungsbeauftragte<br />
(1) Der(n) mit den Agenden der Gleichbehandlung und Frauenförderung befassten<br />
Koordinatorin(nen) ist bei der Ausübung dieser Tätigkeit die nötige Unterstützung<br />
und Kooperation zukommen zu lassen. Dazu zählt insbesondere auch die<br />
Ermöglichung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aus dem Bereich<br />
der Gleichbehandlung und Frauenförderung sowie an Besprechungen mit der<br />
Gleichbehandlungsbeauftragten. Weiters sind der(n) Koordinatorin(nen) alle für<br />
Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsagenden relevanten Rechtsvorschriften<br />
und Informationen zugänglich zu machen. Ihr(Ihnen) kommt auch ein Recht<br />
zur Stellungnahme hinsichtlich von Personalfragen allgemeiner Natur, von denen<br />
weibliche Bedienstete betroffen sind, zu.<br />
(2) Der(n) Koordinatorin(nen) darf/dürfen aus ihrer Funktion keine wie immer gearteten<br />
Nachteile in beruflicher Hinsicht entstehen.<br />
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist bei der Lösung ihrer Aufgaben, insbesondere<br />
bei der Verfassung des Gleichbehandlungsberichtes, nach Möglichkeit<br />
durch die Koordinatorin(nen) zu unterstützen.<br />
§ 13<br />
Informationspflicht<br />
Die Dienstgeberin hat für eine Information der Bediensteten hinsichtlich der durch<br />
das Frauenförderprogramm verfolgten Ziele und der zu ihrer Erreichung zu setzenden<br />
Maßnahmen zu sorgen. Zu diesem Zweck ist das jeweils aktuelle Frauenförderprogramm<br />
in der Personalabteilung zur Einsicht aufzulegen. Diese Informationspflicht<br />
gilt auch bei der Begründung neuer Dienstverhältnisse. Ziel dieser<br />
Information ist die Erhöhung des beruflichen Selbstbewusstseins der Mitarbeiterinnen.<br />
§ 14<br />
Berichtspflicht<br />
Im Abstand von jeweils drei Jahren ist durch Ermittlung des Frauenanteils in den<br />
einzelnen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen die Umsetzung der zur Erreichung<br />
der Ziele des Frauenförderprogramms getroffenen Maßnahmen zu überprüfen<br />
und erforderlichenfalls eine Anpassung an aktuelle Entwicklungen vorzunehmen.<br />
Auf der Grundlage dieser Überprüfung hat seitens der Personalabteilung<br />
innerhalb von drei Monaten nach dem Erhebungsstichtag ein Bericht über<br />
196
197 8/2001<br />
die seit der letzten Erhebung stattgefundenen Änderungen an die Stadtamtsleitung<br />
zu erfolgen. Konnten in einem Bereich Fördermaßnahmen nicht umgesetzt<br />
werden, sind die hindernden Umstände in einem Bericht darzulegen. Der nächste<br />
Erhebungsstichtag ist der 1. Jänner 2003.<br />
§15<br />
Inkrafttreten<br />
Dieses Programm tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden<br />
Tag in Kraft.<br />
Der Bürgermeister<br />
Anlage zum Frauenförderprogramm der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong><br />
Anteil der weiblichen Bediensteten an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten<br />
der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong>: 60 %<br />
Verwendungs-,Entohnungs<br />
Gruppe<br />
Gemeinde<br />
bedienstete<br />
Stand<br />
01.12.200<br />
Gesamt Männlich Weiblich Davon<br />
Teilzeit<br />
0<br />
Davon dzt. unbesetzt <br />
Frauenanteil<br />
in<br />
Prozent<br />
A 0 0 0 0 0 0<br />
A 0 0 0 0 0 0<br />
B 1 1 0 0 0 0<br />
B 0 0 0 0 0 0<br />
C 1 1 0 0 0 0<br />
C 3 0 3 2 0 100<br />
d 4 2 2 2 0 50<br />
e 0 0 0 0 0 0<br />
P1 0 0 0 0 0 0<br />
p1 0 0 0 0 0 0<br />
P2 0 0 0 0 0 0<br />
p2 2 2 0 0 0 0<br />
P3 0 0 0 0 0 0<br />
p3 5 4 1 0 0 20<br />
p4 3 2 1 1 0 33<br />
p5 4 0 4 4 0 100<br />
Lehrlinge 0 0 0 0 0 0<br />
Sonstige<br />
A1<br />
7 0 7 7 0 100<br />
Gesamt 30 12 18 16 0 60<br />
Insgesamt liegt der Frauenanteil, gemessen an der Summe der bei der Marktgemeinde<br />
<strong>Windischgarsten</strong> dauerhaft beschäftigten Bediensteten, bei ca. 60<br />
Prozent.<br />
In den Verwendungsgruppen A und B (zum Großteil Führungsfunktionen) und C<br />
sowie in den Entlohnungsgruppen a und b liegt der Frauenanteil bei 0 Prozent.<br />
In der Entlohnungsgruppen c und d ist der Frauenanteil bei ca. 71 Prozent.<br />
197
198 8/2001<br />
Der geringe 20 % ige Frauenanteil in den Gruppen P1, P2, P3 und p1 bis p3 erklärt<br />
sich durch das einerseits im handwerklichen Bereich angesiedelte Tätigkeitsfeld,<br />
andererseits durch die teilweise große körperliche Beanspruchung im<br />
Rahmen der ausgeübten Tätigkeiten. Der Frauenanteil in den Gruppen p4 liegt<br />
bei 33 Prozent, bei den Gruppen p5 bei 100 Prozent, sowie bei den sonstig Bediensteten<br />
bei 100 Prozent, da es sich in diesen Gruppen hauptsächlich um Reinigungspersonal<br />
handelt.<br />
Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat einstimmig<br />
durch Heben der Hand, dem vorgetragenen Frauenförderungsprogramm<br />
zuzustimmen.<br />
Einwendungen:<br />
28. Wohnungsausschuss<br />
Der Bau- und Wohnungsausschuss hat am 28. März 2001 getagt und beraten<br />
über:<br />
1. a) Vergabe der Wohnung <strong>Windischgarsten</strong> 620 ehem. Retschitzegger/Herndl<br />
b) Vergabe der Wohnung <strong>Windischgarsten</strong> 622 ehem. Antensteiner<br />
c) Vergabe der Wohnung <strong>Windischgarsten</strong> 275 ehe. Trofaier<br />
2. Ansuchen der Fa. Schwaninger um Ausnahme vom Nachtfahrverbot in der<br />
Gerichtsgasse<br />
3. Asphaltierungsarbeiten<br />
Herr GV Schweiger zitiert aus dem Ausschussprotokoll, dass drei Wohnungen zu<br />
vergeben sind und die Beratung darüber sehr gewissenhaft war.<br />
Als Antrag an den Gemeinderat, sagt Obmann Schweiger, wurde gemeinsam<br />
erarbeitet, dass die Wohnung<br />
a) Retschitzegger/Herndl an Fr. Eitelsebner<br />
b) Antensteiner an Fr. Brandstätter und<br />
c) Trofaier an Fr. Reingruber vergeben wird.<br />
Der Gemeinderat stimmt dem Antrag des Ausschussobmannes GV<br />
Schweiger einstimmig durch Heben der Hand zu.<br />
Das Nachtfahrverbot wurde bereits in dieser Sitzung beschlossen. Der Ausschuss<br />
kam grundsätzlich zur Einigkeit, dass diese Ausnahme sinnvoll ist und<br />
obwohl sie Herr Eckerstorfer nicht für notwendig erachtet, bei der Bezirkshauptmannschaft<br />
beantragt werden soll.<br />
Die Asphaltierungsarbeiten wurden ebenfalls in dieser Sitzung bereits vergeben.<br />
Nach Ansicht des Ausschusses sollte das Programm um die Sanierung im Bereich<br />
der Aigner-Linde erweitert werden.<br />
Der Vorsitzende sagt dazu, dass er prüfen lassen wird, ob die Sanierung im Bereich<br />
der Aigner Linde noch im Programm kostenmäßig unterzubringen ist.<br />
198
199 8/2001<br />
Der Bericht des Wohnungsausschusses wird einstimmig zur Kenntnis genommen.<br />
Einwendungen:<br />
29. Bürgerserviceausschuss<br />
Der Ausschuss für Bürgerservice, Soziales, Familie und Gesundheit hat am 8.<br />
März 2001 folgende Themen beraten. Obmann Chr. Habersack berichtet dazu:<br />
a) „Familienfreundliche Gemeinde“ Leitbild-Aktivitäten<br />
Dieses Projekt wurde vorgestellt und auch grundsätzlich zugesagt, dass <strong>Windischgarsten</strong><br />
sich daran beteiligen will. Im Vorfeld wurde allerdings zuwenig<br />
überlegt, dass hier die selben Themen behandelt werden wie im „Örtl. Entwicklungskonzept“.<br />
Obm. Habersack ist der Ansicht und der Ausschuss kam in<br />
der Beratung zum selben Ergebnis, dass diese Zweigeleisigkeit nicht zielführend<br />
ist und daher zum jetzigen Zeitpunkt, wenn es auch unangenehm ist, die<br />
Beteiligung zurückgezogen werden sollte.<br />
b) „Sommerakademie“ – Schnuppertage und Spielfeste, „Vereinsecke“<br />
Die Sommerakademie hat zum Thema ein gewisses Bildungsangebot unter<br />
dem Oberbegriff „Natur – Kultur“ für Einheimische und Gäste locker aufbereitet<br />
zu bieten. Auch das Jahr der Jugend soll mit einer Veranstaltung unterstrichen<br />
werden. Die Schnuppertage und Spielfeste sollen gemeinsam mit den<br />
örtlichen Vereinen für die Windischgarstner Kinder veranstaltet werden.<br />
c) Gemeindezeitung – Angebotsvergleich<br />
Für den Druck der Gemeindezeitung gab es vier Angebote, wobei der Ausschuss<br />
vorschlägt, den Auftrag an die Firma JOST, Liezen zu vergeben, wenn<br />
er zu gleichen Konditionen liefert wie die Konkurrenz, weil es doch einfacher<br />
ist nach Liezen zu kommen, als nach Linz.<br />
Obmann Chr. Habersack stellt an den Gemeinderat den Antrag, seine Beteiligung<br />
am Bewerb „Familienfreundliche Gemeinde“ zurückzuziehen, weil<br />
es mit dem jetzt in Arbeit befindlichen „Örtl. Entwicklungskonzept“ zu viele<br />
Gemeinsamkeiten hat und der Ausschuss einstimmig der Meinung ist, dass<br />
derzeit eine Zweigleisigkeit nicht günstig ist.<br />
Der Antrag von Herrn GV Christian Habersack wird einstimmig durch Heben<br />
der Hand angenommen.<br />
Einwendungen:<br />
30. Allfälliges<br />
Der Vorsitzende berichtet:<br />
a) Herr Landeshauptmann Dr. Pühringer hat schriftlich mitgeteilt, dass der Oö.<br />
Landtag einen einstimmigen Beschluss gegen die Auflösung der kleinen Bezirksgerichte<br />
gefasst hat und diesen gegenüber dem zuständigen Minister vertreten<br />
wird.<br />
199
200 8/2001<br />
b) Ebenso hat sich der Regionale Planungsbeirat gegen die Auflösung des Polytechnischen<br />
Lehrganges in <strong>Windischgarsten</strong> ausgesprochen und diese Forderung<br />
beim Präsidenten des Oö. Landesschulrates deponiert.<br />
c) Bei der Vorstellung der Regionalmanager in Roßleithen waren nur der Bürgermeister<br />
selbst und Herr Gemeindevorstand Koblmüller anwesend.<br />
d) Damit die künftigen Sitzungen nicht mehr so lange dauern wird, wenn notwendig<br />
anfangs Mai ein zusätzlicher Sitzungstermin eingeschoben.<br />
GV. Helmut Brunner berichtet:<br />
Die durchgeführte Naturparkbegehung war eine Ideensammlung, die für die Gestaltung,<br />
möglicherweise mit EU-Förderungsmittel, eine brauchbare Grundlage<br />
sein wird.<br />
GR Diether Beckel bedankt sich für die Parteiengespräche, denn eine gute Vorberatung<br />
und Disziplin ermöglicht auch ein umfangreiches Programm.<br />
GV Antensteiner bemängelt die Zustellung, weil die Einladung vor seiner Eingangstür<br />
lag. Dazu sagt AL Rohregger, dass er das Zustellgesetz bei seinen Kollegen<br />
wieder in Erinnerung bringen wird.<br />
Nachdem unter dem Punkt Allfälliges nichts mehr vorgebracht wird, bedankt sich der<br />
Vorsitzende bei den Anwesenden und schließt die 8. Sitzung des Gemeinderates um<br />
22.30 Uhr.<br />
Schriftführer Arthur Rohregger Bürgermeister Ing. Norbert Vögerl<br />
GV. Christian Habersack<br />
GV. Johann Schweiger<br />
Genehmigt in der Gemeinderatssitzung am ....................ohne / mit Einwendungen<br />
beim Tagesordnungspunkt _________________________ gemäß § 54 Abs. 5 OÖ.<br />
Gemeindeordnung 1990 in Verbindung mit § 15 Abs. 5 der Geschäftsordnung für<br />
Kollegialorgane vom 28. Feb. 1997.<br />
Ing. Norbert Vögerl, Bürgermeister<br />
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