27.02.2013 Aufrufe

Datei herunterladen - .PDF - Windischgarsten

Datei herunterladen - .PDF - Windischgarsten

Datei herunterladen - .PDF - Windischgarsten

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

158 8/2001<br />

NIEDERSCHRIFT<br />

über die 8. Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> am<br />

Freitag, den 6. April 2001, um 19.10 Uhr beginnend und um 22.30 Uhr endend.<br />

Tagungsort: Im Sitzungssaal der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong>.<br />

Anwesend:<br />

1. Herr Bürgermeister Ing. Norbert Vögerl ÖVP<br />

2. Herr Vizebürgermeister Franz Haslinger ÖVP<br />

3. Herr GV Christian Habersack ÖVP<br />

4. Frau GR Ernfriede Ofner ÖVP<br />

5. Herr GR Dr. Clemens Ofner ÖVP<br />

6. Herr GR Markus Thallinger ÖVP<br />

7. Herr GRE Karl Stinglmayr für GR Ing. Anton Burger ÖVP<br />

8. Frau GRE Ursula Postlmayr für GR Michaela Fischer ÖVP<br />

9. Herr GR Stefan Wasserbauer ÖVP<br />

10. Frau GR Elfriede Löger ÖVP<br />

11. Herr GV Heinrich Stangl SPÖ<br />

12. Herr GV Helmut Brunner SPÖ<br />

13. Herr GV Johann Schweiger SPÖ<br />

14. Frau GR Karin Dreier SPÖ<br />

15. Herr GRE Ewald Groß für GR Franz Antensteiner SPÖ<br />

16. Herr GRE Werner Gschaider für GR Rudolf Lackner SPÖ<br />

17. Herr GR Helmut Brandstätter SPÖ<br />

18. Herr GRE Günther Fehringer für GR Jenkner Rudolf SPÖ<br />

19. Herr GRE Friedrich Aigner für GR Ing. Werner Kreiter SPÖ<br />

20. Herr GR Reinhard Virag SPÖ<br />

21. Herr GR Diether Beckel FPÖ<br />

22. Herr GRE Erwin Weißensteiner für GR Manfred Gansterer FPÖ<br />

23. Herr GR Karl Lanza FORUM<br />

24. Herr GV Wolfgang Koblmüller FORUM<br />

25. Frau GR Sieglinde Huber FORUM<br />

Es fehlen entschuldigt:<br />

1. Herr GR Ing. Anton Burger dafür GRE Karl Stinglmayr ÖVP<br />

2. Frau GR Michaela Fischer dafür GRE Ursula Postlmayr ÖVP<br />

3. Herr GR Franz Antensteiner dafür GRE Ewald Groß SPÖ<br />

4. Herr GR Rudolf Lackner dafür GRE Werner Gschaider SPÖ<br />

5. Herr GR Rudolf Jenkner dafür GRE Günther Fehringer SPÖ<br />

6. Herr GR Ing. Werner Kreiter dafür GRE Friedrich Aigner SPÖ<br />

7. Herr GR Manfred Gansterer dafür GRE Erwin Weißensteiner FPÖ<br />

Bürgermeister Ing. Norbert Vögerl als Vorsitzender begrüßt die erschienenen Mitglieder<br />

des Gemeinderates, eröffnet die 8. öffentliche Gemeinderatssitzung dieser Legislaturperiode<br />

und stellt fest, dass:<br />

a) die Verständigung der Gemeinderatsmitglieder gemäß der vorliegenden Kurrende<br />

und soweit solche als entschuldigt gelten, an die Ersatzmitglieder – schriftlich, un-<br />

158


159 8/2001<br />

ter Angabe der Tagesordnung - am 4. und 5. April 2001, durch Boten erfolgte;<br />

b) die Gemeinderatssitzung an der hiesigen Amtstafel kundgemacht und auch als<br />

Kundmachung bezeichnet wurde und<br />

c) die Beschlußfähigkeit gegeben ist.<br />

d) Der Vorsitzende stellt den Antrag um die Aufnahme des Punktes:<br />

„Grenzbegradigung Ing. Burger“<br />

in die Tagesordnung, gemäß § 46 Abs. und § 5 Abs. 4, der OöGemO 1990.<br />

Der Antrag des Vorsitzenden auf Erweiterung der Tagesordnung wird einstimmig,<br />

durch ein Zeichen mit der Hand angenommen.<br />

f) Er bestellt Herrn Amtsleiter Arthur Rohregger zum Schriftführer dieser Gemeinderatssitzung<br />

Nr. 8/2001.<br />

Tagesordnung<br />

1. Grenzbegradigung Ing. Burger<br />

2. Prüfbericht zum Rechnungsabschluss 2000<br />

3. Rechnungsabschluss 2000<br />

4. Baurechtsvertrag mit der Österr. Bundesforste AG<br />

5. Ausschreibung Architektenwettbewerb für Veranstaltungssaal<br />

6. Ortsgestaltung<br />

7. Asphaltierungsprogramm 2001<br />

8. Brauerei Mayr Devolutionsantrag betr. Erled. Getränkesteuer<br />

9. Verzicht auf das Vorkaufsrecht Hochmayr<br />

10. Volksheimsesseln<br />

11. Sportausschuss – Bericht<br />

12. Grundsatzbeschluß alter Sportplatz<br />

13. Personelles<br />

a) Dienstpostenplan,<br />

b) Übernahme der sonst. Bed. in VbII/p5<br />

14. Subvention Nationalpark Filmprojekt<br />

15. Subvention für UNION-Asphaltplatz<br />

16. Subvention für Bäcker- und Konditoren-WM<br />

17. Schi-Internat – Erzieherbeitrag<br />

18. FPÖ – Nachbesetzung GRE Gösweiner in Schul- u. Bürgerserv. Ausschuss<br />

19. Änderung des Flächenwidmungsplanes 4/2000<br />

a) Liegenschaft GPA-Urlaubshaus<br />

b) Liegenschaft LMS/Veranstaltungssaal (Bereich ÖBf)<br />

20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 Hierzenberger<br />

21. Bebauungsplan Nr. 26 - Steindl<br />

22. Gerichtsgasse – Ausnahme vom Nachtfahrverbot für TAXI<br />

23. Wollatz Mietvertrag – Abänderung<br />

24. Wohnungsfreunde - Liegenschaftsteilung<br />

25. Holl-Gründe – Vertrag über Grundabtretung<br />

26. Bestellung des Gemeindejugendreferenten<br />

27. Frauenförderungsprogramm<br />

28. Wohnungsausschuss<br />

29. Bürgerserviceausschuss<br />

30. Allfälliges<br />

Nachdem gegen die Tagesordnung kein Einwand erhoben wird, geht der Vorsitzende<br />

in die Tagesordnung über.<br />

159


160 8/2001<br />

Zu Beginn der Gemeinderatssitzung ersucht der Bürgermeister Herrn Novak, der im<br />

Tourismusbüro <strong>Windischgarsten</strong> die Leitung übernommen hat, dem Wunsch des<br />

Gemeinderates entsprechend, sich vorzustellen.<br />

Herr Klaus Novak bedankt sich beim Gemeinderat für die Einladung und berichtet,<br />

dass er ein gebürtiger Kärnter ist, eine touristische Ausbildung genossen hat und<br />

dann am Milstättersee, danach im Maltatal und zuletzt in einem Handelsunternehmen<br />

tätig war. Herr Novak sagt, dass er genau vor 150 Tagen in <strong>Windischgarsten</strong> im Tourismusbüro<br />

die Leitung übernommen hat und er bis jetzt sehr positive Eindrücke gewonnen<br />

hat. Er sagt, dass sich vor allem im Verband einige Umstrukturierungen ergeben<br />

werden, zum Beispiel die Wahl einer neuen Obfrau bzw. eines Obmannes.<br />

Herr Novak bittet abschließend die anwesenden Gemeinderatsmitglieder um kooperative<br />

Zusammenarbeit, gerade im Kultur- aber auch im Veranstaltungsbereich.<br />

Der Bürgermeister wünscht Herrn Novak viel Freude an seiner Tätigkeit und versichert,<br />

dass die Gemeindevertretung bemüht sein wird, weiterhin mit dem Tourismusverband<br />

gut zusammenzuarbeiten.<br />

Der Bürgermeister bittet die Gemeinderatsmitglieder sich von den Plätzen zu erheben,<br />

um eine Gedenkminute für den ehemaligen Gemeindevorstand Günter Fruhmann,<br />

der vor zwei Wochen tragisch verunglückt ist, abzuhalten.<br />

Bürgermeister Ing. Norbert Vögerl bedankt sich<br />

1. Grenzbegradigung Ing. Burger<br />

Im Zuge der Gestaltung des Hauenschildplatzes ist eine Begradigung der Grenze<br />

zum Grundstück Ing. Burger notwendig.<br />

Auf die Frage von Herrn Habersack, ob die zu tauschenden Flächen gleich groß<br />

sind, antwortet der Bürgermeister, dass sie nicht ganz gleich sind, aber der Unterschied<br />

zum ortsüblichen Preis abgegolten werden soll.<br />

Herr Wasserbauer bittet, vor einem Beschluss einen Lokalaugenschein durchzuführen.<br />

Herr Lanza schlägt vor, zuerst einen Ausschuss mit dem Thema zu betrauen,<br />

worauf der Bürgermeister antwortet, dass sich erst vor zwei Tagen diese Entwicklung<br />

ergeben hat und jetzt darüber entschieden werden soll. Außerdem haben<br />

einige Gemeinderäte an einem Lokalaugenschein teilgenommen.<br />

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat einstimmig,<br />

durch Heben der Hand, dass zwischen der Parzelle 151/1 und Baufläche<br />

.53/2 eine Grenzbereinigung durchgeführt wird, sodass die Grenze zwischen<br />

diesen beiden Grundstücken parallel zur Gebäudeflucht des Bezirksgerichtes<br />

um ca. 2 Meter südlich verschoben verläuft bzw. die westliche<br />

Abgrenzung zur Baufläche .52, jeweils KG <strong>Windischgarsten</strong>, ebenfalls<br />

ca. 2 Meter parallel verschoben zur östlichen Gebäudeflucht des Bezirksgerichtes<br />

verläuft, bzw. der Tausch flächengleich abgewickelt wird.<br />

Einwendungen:<br />

160


161 8/2001<br />

2. Prüfbericht zum Rechnungsabschluss 2000<br />

Der Rechnungsabschluss 2000 wurde in der Sitzung am 12. März 2001 geprüft<br />

und grundsätzlich festgestellt, dass<br />

Ausgaben von 52.876.665,10 ATS und<br />

Einnahmen von 51.525.602,78 ATS auf und somit einen<br />

Fehlbetrag von - 1.351.062,32 ergeben.<br />

Dieser Fehlbetrag setzt sich zusammen:<br />

Abgang 1999 - 2.09.995,29<br />

Überschuss 2000 + 743.932,97<br />

Soll-Fehlbetrag 2000 - 1.351.062,32<br />

Die Entwicklung des Budget’s 2000 ist positiv festzustellen, wobei aber die Investitionen<br />

im aoHh. mit Zwischenfinanzierungsdarlehen überbrückt sind und nach<br />

Ausfinanzierung, soweit dafür Darlehen aufgenommen werden müssen, wiederum<br />

Belastungen fürs laufende Budget entstehen.<br />

Fragen ergaben sich insbesondere bei den Brennstoffen fürs Rathaus, Telefon<br />

Verwaltung, Strom Verwaltung, die Versicherungsprämien, die Aktion Essen auf<br />

Rädern, die Energiekosten für das Heimathaus und die Krebshilfe.<br />

Der außerordentliche Haushalt hat einen Soll-Fehlbetrag von 2.579,04 ATS. Das<br />

bedeutet, dass die Finanzierung des außerordentlichen Haushaltes mit Einnahmen<br />

19.587.121,18 und Ausgaben von 19.589.700,22, durch die zugesicherten<br />

Landesbeiträge, Bedarfszuweisungsmittel und genehmigten Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />

als gesichert anzusehen ist.<br />

Der Schuldenstand gliedert sich in<br />

a) mehr als 50% aus allgem. Deckungsmitteln getragen 12.639.567,59<br />

b) Einnahmen von mehr als 50 % der Ausgaben gedeckt 8.926.090,18<br />

c) zinsen- und tilgungslose Darlehen 1.642.440,--<br />

Summe 31.991.988,97.<br />

Gegenüber dem Vorjahr hat sich der Schuldenstand um 1.451.792,73 ATS erhöht.<br />

Der Annuitätendienst für das Jahr 2000 betrug 2.757.774,52 ATS, der sich<br />

in Tilgung 1.797.188,27 und Zinsen 960.246,25 ATS aufteilt.<br />

Herr Virag stellt die Frage, warum die Subvention an die Krebshilfe nicht ausbezahlt<br />

wurde, worauf der Bürgermeister antwortet, dass kein Antrag seitens der<br />

Krebshilfe gestellt wurde und deshalb keine Förderung bezahlt wurde.<br />

Der Bürgermeister dankt dem Prüfungsausschussobmann für den Bericht.<br />

Auf Antrag des Vorsitzenden wird der Prüfbericht zum Rechnungsabschluß<br />

2000, einstimmig, durch Heben der Hand, zur Kenntnis genommen.<br />

Einwendungen:<br />

3. Rechnungsabschluss 2000<br />

a) Ordentlicher Haushalt<br />

Der Rechnungsabschluß 2000 weist<br />

161


162 8/2001<br />

Ausgaben von S 52.876.665,10 und<br />

Einnahmen von S 51.525.602,78 auf und somit einen<br />

Soll-Fehlbetrag von S 1.351.062,32.<br />

Dieser setzt sich wie folgt zusammen:<br />

Abgang 1999 -2.094.995,29<br />

Überschuß 2000 743.932,97<br />

Soll-Fehlbetrag 2000 -1.351.062,32<br />

Abgang lt. Nachtragsvoranschlag 2000 -1.886.000,00<br />

Das Endergebnis 2000 ist somit um S 534.937,68 günstiger als im Nachtragsvoranschlag<br />

2000 prognostiziert wurde.<br />

Gegenüber dem NVA ergeben sich folgende größere Abweichungen:<br />

Mehreinnahmen<br />

1) bei den Wasser- und Kanalbenützungsgebühren von 252.000,--<br />

2) durch die verstärkte Darlehenstilgung der WAG Linz 59.000,--<br />

3) bei der Getränke- und Kommunalsteuer 76.000,--<br />

4) bei den Ertragsanteilen (Restbeträge) 117.000,--<br />

5) bei den Kanalanschlußgebühren 73.000,--<br />

Mindereinnahmen<br />

1) der LZ für die Bauhof-Halle wird erst 2001 bezahlt 100.000,--<br />

2) bei den Aufschließungsbeiträgen lt. Raumordnung 500.000,--<br />

3) Rücklage Kanalbau wurde nicht aufgelöst (weniger<br />

Investitionen, mehr Anschlußgebühr) 200.000,--<br />

Minderausgaben<br />

1) für den Ortsplaner 50.000,--<br />

2) bei den Asphaltierungen (wurden großteils im ao. HH.<br />

abgewickelt) 85.000,--<br />

3) bei der Schneeräumung durch Fremdfirmen 105.000,--<br />

4) bei den Reparaturen von Maschinen und Fahrzeugen im<br />

Bauhof 82.000,--<br />

5) bei den Kanalisationsbauten (Kanalanschluß WAG-<br />

Bauten erst 2001) 306.000,--<br />

6) bei der Abwasserbeseitigung (Entgelte f. sonst. Leist.) 63.000,--<br />

Mehrausgaben<br />

Rücklagenbildung Kanalbau 534.000,--<br />

b) Außerordentlicher Haushalt<br />

Der Rechnungsabschluß 2000 weist Ausgaben von S 19.589.700,22<br />

und Einnahmen von S 19.587.121,18<br />

auf und somit einen Soll-Fehlbetrag von S 2.579,04.<br />

Abgang 1999 -206.164,72<br />

Überschuß 2000 203.585,68<br />

Soll-Fehlbetrag 2000 -2.579,04<br />

Abgang lt. Nachtragsvoranschlag 2000 -5.000,00<br />

Das Endergebnis 2000 ist somit um S 2.420,96<br />

162


163 8/2001<br />

günstiger als im Nachtragsvoranschlag 2000 prognostiziert wurde.<br />

Folgende Vorhaben wurden im Jahr 2000 ausfinanziert bzw. abgeschlossen:<br />

Landesausstellung Eisenstraße 1998, Zuführung o. HH. - 583,96<br />

Kirchturmsanierung, Auflösung Spk-Dividende 1996 350.000,00<br />

Maßnahmen für die Verkehrssicherheit, Zuführ. oHH. 3.000,90<br />

Sanierung Haus Nr. 41, Darlehensaufnahme –<br />

S 1.712.000,-- u. Zuführung o. HH. - S 7.092,32<br />

Die noch laufenden Vorhaben Rathaus-Umbau<br />

Straßensanierung<br />

Straßenbauten und Asphaltierungen<br />

Sanierung 2. OG Haus Wdg. 32<br />

werden zur Zeit mit Zwischenfinanzierungsdarlehen finanziert, die nach Einlangen<br />

der außerordentlichen Einnahmen (BZ, Holz-Erlöse und Darlehensaufnahmen)<br />

zurückgezahlt werden.<br />

Auf Antrag des Vorsitzenden wird dem Rechnungsabschluß 2000, in der<br />

vorliegenden Form einstimmig, durch Heben der Hand, zugestimmt.<br />

Einwendungen:<br />

4. Baurechtsvertrag mit der Österr. Bundesforste AG<br />

Aufgrund des Gespräches mit Herrn Landesrat Ackerl über eine Zusammenlegung<br />

der Projekte Landesmusikschule und Veranstaltungssaal hat Bürgermeister<br />

Ing. Vögerl wieder das Gespräch mit den Österr. Bundesforsten aufgenommen<br />

und mit ihnen einen Baurechtsvertrag ausverhandelt, der im wesentlichen beinhaltet,<br />

dass<br />

a) die ÖBF als Eigentümerin der Grundstücke 123/, 123/2, 124, 125, 125 und<br />

Baufläche .360, je EZ 924, KG <strong>Windischgarsten</strong>, aus diesem Areal eine Fläche<br />

von 3.600 m² herausteilt und diese Fläche zum wertgesicherten m²-Preis<br />

von 4,50 ATS, das sind ca. 16.362,-- ATS Bauzins pro Monat zur Verfügung<br />

stellt.<br />

b) Beginn des Baurechtes wäre der 1. Mai 2001.<br />

c) Für die ersten 12 Monate wird ein monatlicher Bauzins von 2.500,-- ATS verlangt,<br />

ab Baubeginn, spätestens jedoch ab dem 13. Monat wird der Bauzins in<br />

Höhe von 16.362,-- ATS verlangt.<br />

d) Rücktrittsrecht für die Gemeinde gibt es, wenn entweder das Grundstück wider<br />

Erwarten (Römergrabungsfunde etc.) nicht bebaubar ist, oder die für die<br />

Realisierung des Projektes „Landsmusikschule mit Veranstaltungssaal“ erforderlichen<br />

behördlichen Genehmigungen, insbesondere die Bewilligung gem. §<br />

86 Oö.GemO 1990 idgF. nicht erreichbar ist.<br />

Herr Beckel berichtet, dass dieser Punkt in der Fraktion bereits eingehend beraten<br />

wurde und die FPÖ sich klar für das Projekt ausspricht, doch spricht er sich<br />

gegen die Baurechtsvariante, da der Baurechtszins zusätzlich 40 % der gesamten<br />

Bausumme ausmacht.<br />

Der Bürgermeister sagt, dass Verhandlungen laufen, dass das Grundstück in den<br />

Besitz der Gemeinde übergehen soll.<br />

163


164 8/2001<br />

Weiters berichtet Herr Beckel, dass das Volksheim samt Grundstück der Gemeinde<br />

geschenkt werden soll. Herr Beckel glaubt, dass die Verwirklichung des<br />

Projektes auf diesem Grundstück besser wäre. Auch eine Skaterbahn hinter den<br />

Tennisplätzen wäre eine Möglichkeit.<br />

Herr Stangl möchte wissen, ob neue Erkenntnisse über den Erwerb des Forsthauses<br />

gewonnen wurden, worauf der Bürgermeister antwortet, dass es noch zu<br />

keinem Resultat gekommen ist.<br />

Herr Koblmüller berichtet, dass sich das FORUM für die Realisierung des Projektes<br />

ausspricht und im Ausschuss für Raumplanung und Flächenwidmung dieses<br />

Thema an erster Stelle steht. Er würde es befürworten, dass mit der Österreichischen<br />

Bundesforste Verhandlungen über den Erwerb des Grundstückes geführt<br />

werden.<br />

Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden mehrheitlich<br />

durch Heben der Hand, den vollinhaltlich verlesenen Options- und Baurechtsvertrag<br />

mit der Österreichischen Bundesforste AG, 1030 Wien, Marxergasse<br />

2, mit einem Baurechtszins von 4,50 ATS/m²/Monat, das ergibt<br />

den Betrag von 16.362,-- ATS, abzuschließen.<br />

Stimmenthaltungen: Beckel Diether FPÖ<br />

Weißensteiner Erwin FPÖ<br />

Einwendungen:<br />

5. Ausschreibung Architektenwettbewerb für Veranstaltungssaal<br />

Ebenfalls wurde im Zuge der Vorsprache bei Herrn Landesrat Ackerl angeregt,<br />

für die Errichtung eines Veranstaltungssaales einen Architektenwettbewerb zu<br />

veranstalten und dazu 5 – 6 Architekten einzuladen. Je Architekt soll ein Pauschalhonorar<br />

in Höhe von 50.000,-- ATS angeboten werden. Zum Projektsentwurf<br />

soll eine „3-D“-Ansicht oder ein Modell mitverlangt werden. Die Vorstellung<br />

der eingereichten Projekte könnte im Rahmen der Eröffnung der Sommerakademie<br />

am Mittwoch, dem 22. Aug. 2001 erfolgen.<br />

Die Finanzierung des 50,0 Mill. Projektes ist folgend geplant:<br />

Landesmusikschule Anteil Gesamtkosten<br />

Landesmusikschulwerk Landeshauptmann Dr. Pühringer 5/12 11.666.666,67<br />

Land Oö. Gem-Abteilung Landesrat Ackerl 5/12 11.666.666,67<br />

Marktgem. <strong>Windischgarsten</strong> 2/12 4.666.666,67 28.000.000,00<br />

Veranstaltungssaal<br />

Arbeiterkammer OÖ Präs. Wipplinger 4.500.000,00<br />

Land Oö. Gem-Abteilung Landesrat Ackerl 9.000.000,00<br />

Marktgem. SPK-Dividende 4.500.000,00<br />

Marktgemeinde u. Landeskulturreferat 4.000.000,00 22.000.000,00<br />

Gesamtkosten 50.000.000,00<br />

Für die Koordinierung des Architektenwettbewerbes wurde von der Architektenkammer<br />

Oö. Herr DI Franz Haas, Sommerstraße 19, 4020 Linz, vorgeschlagen,<br />

164


165 8/2001<br />

der seine Arbeit mit Schreiben vom 6. Apr. d. J. angeboten hat, den Wettbewerb<br />

mit folgendem Rahmenbudget durchzuführen:<br />

• Wettbewerbsvorbereitung und Vorprüfung von 5-6 Projekten ca. 110.000,--<br />

• Kosten für die beiden von der Kammer nominierten Preisrichter<br />

für das Hearing und die Preisgerichtssitzung ca. 60.000,--<br />

• Preisgeldsumme für die Wettbewerbsteilnehmer ca. 450.000,--<br />

Gesamtkosten ca. 620.000,--<br />

Der Vorsitzende ist der Ansicht, dass dieser Betrag noch etwas reduziert werden<br />

müsste, sodass man für den Wettbewerb mit rd. 500.000,--, das ist 1 % der Projektssumme,<br />

auskommen müsste.<br />

Bürgermeister Ing. Vögerl berichtet weiter, dass für die Bearbeitung dieses Projektes<br />

eine Arbeitsgruppe eingesetzt werden sollte, die mit Vertretern aller Fraktionen<br />

besetzt ist und ersucht dafür um Vorschläge.<br />

Auf Antrag des Vorsitzenden beschließt der Gemeinderat einstimmig durch<br />

Heben der Hand<br />

a) dass ein Arbeitsausschuss für die Projektsbegleitung geschaffen wird,<br />

der sich folgend zusammensetzt:<br />

ÖVP Bgm. Ing. Norbert Vögerl und Vizebgm. Franz Haslinger<br />

SPÖ GR Rudolf Lackner und GR Reinhard Virag<br />

FORUM GR Karl Lanza<br />

FPÖ GR Diether Beckel und GR Willi Aigner<br />

b) Der Auftrag zur Abwicklung des Architektenwettbewerbes an Herr Arch.<br />

DI Franz Haas, Sommerstraße 19, 4020 Linz vergeben wird, wobei das<br />

Wettbewerbsbudget mit 500.000,-- ATS beschränkt wird.<br />

Einwendungen:<br />

6. Ortsgestaltung<br />

Für die Ortsgestaltungsprojekte liegen jetzt konkrete Zahlen vor.<br />

a) Hauenschildplatz<br />

165


166 8/2001<br />

Leistung Brutto m1/m2 Summe<br />

Leistensteine 168,00 80,00 13.440,00<br />

Granitkleinstein 276,00 200,00 55.200,00 68.640,00 Steinaktion<br />

Pflasterer Straßenmeisterei 126.080,00<br />

Maschinen u. Geräte Strm 33.600,00 159.680,00 Straßenmeisterei<br />

Pflasterer Fa. Swietelsky Klst. 348,00 200,00 69.600,00<br />

2 Laternen 30.000,00<br />

Baum und Strauchmaterial 30.000,00<br />

Schotter, Beton, Splitt, K-Rohre 40.000,00<br />

Fremdgeräte (Bagger) 30.000,00<br />

Denkmal u. Brunnen 70.000,00 269.600,00 Gemeinde<br />

Gesamtkosten 497.920,00<br />

Es ist geplant, den Gemeindeanteil aus der Sparkassendividende 1996 zu finanzieren.<br />

Für diesen Zweck wurden 320.000,-- ATS reserviert. Der Restbetrag<br />

soll auf das zweite Vorhaben rund um den Zölsbrunnen übertragen werden.<br />

Über Antrag des Vorsitzenden stimmt der Gemeinderat mit einem Handzeichen<br />

einstimmig der Gestaltung des Hauenschildplatzes zu. Die Finanzierung<br />

erfolgt mit einem Betrag von 320.000,-- ATS aus der Sparkassendividende<br />

1996, wobei der nicht verbrauchte Rest dieses Betrages<br />

auf das Vorhaben „Unterer Markt – Zölsbrunnen“ übertragen wird.<br />

Einwendungen:<br />

b) Unterer Markt – Zölsbrunnen<br />

Leistung Brutto m1/m2 Summe<br />

Leistensteine 168,00 100,00 16.800,00<br />

Granitkleinstein 276,00 390,00 107.640,00 124.440,00 Steinaktion<br />

Pflasterer Straßenmeisterei 315.200,00<br />

Maschinen u. Geräte Strm 80.000,00 395.200,00 Straßenmeisteri<br />

Pflasterer Fa. Swietelsky Klst. 348,00 390,00 135.720,00<br />

4 Laternen 60.000,00<br />

Baum und Strauchmaterial 50.000,00<br />

Schotter, Beton, Splitt, K-Rohre, Verk-Zeichen 70.000,00<br />

Fremdfirmen (Bagger) 40.000,00 355.720,00 Gemeindeanteil<br />

Gesamtkosten 875.360,00<br />

Es ist geplant, 50.000,-- ATS vom Projekt „Hauenschildplatz“ zu übernehmen<br />

und den Restbetrag von ca. 300.000,-- ATS aus Sondererlöse „Durchforstung“<br />

zu finanzieren.<br />

Herr Beckel möchte wissen warum die Pflasterungsarbeiten so hoch angesetzt<br />

sind, worauf Herr Rohregger antwortet, dass der Preis durch Nachverhandlungen<br />

bereits um 25 % gesenkt wurde.<br />

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat einstimmig,<br />

durch Heben der Hand, dass das Projekt Unterer Markt – Zölsbrunnen, in<br />

166


167 8/2001<br />

der dargestellten Form errichtet wird und die Finanzierung mit einem Finanzierungsüberhang<br />

aus dem Hauenschildplatz von voraussichtlich<br />

50.000,-- ATS bzw. den Restbetrag aus dem Sondererlös „Durchforstung“<br />

Salza in Höhe von bis zu 300.000,-- ATS finanziert wird.<br />

Einwendungen:<br />

7. Asphaltierungsprogramm 2001<br />

Die Asphaltierungsarbeiten für 2001, betreffend:<br />

a) Siedlungsstrasse Biohäuser ganze Asphaltdecke<br />

b) Siedlungsstrasse „Unterer Markt“ – Steindl Ida ganze Asphaltdecke<br />

c) Sanierung Kinostrasse ½ Straßenseite<br />

d) Sanierung „Hofbaur – Kirche“ ½ Straßenseite<br />

e) Sanierung „Post“ ganze Straße<br />

f) Sanierung „SPAR – Dr. Mark“ ganze Straße<br />

sind am 23. März 2001 beschränkt ausgeschrieben worden. Eingeladen wurden<br />

16 Firmen, im Umkreis von 80 – 100 km. Die Angebotsabgabe und anschließende<br />

Eröffnung hat am Mittwoch, den 4. April 2001, stattgefunden wobei die 8 eingelangten<br />

Angebote geöffnet wurden.<br />

Projekt Granit - Liezen Swietelsky West-Asphalt<br />

Alpine -<br />

Mayreder Allbau<br />

Lang u.<br />

Menhofer Strabag Teerag-Asdag<br />

Siedlungsstra<br />

ße Bio-Häuser 90.780,00 75.325,00 96.110,00 85.200,00 83.984,00 93.100,00 82.630,00 89.830,00<br />

Siedlungsstra<br />

ße Unterer<br />

Markt 97.202,00 84.565,00 109.870,00 94.000,00 106.628,00 101.610,00 110.823,00 103.456,00<br />

Sanierung<br />

Kinostraße 118.876,00 125.565,00 138.960,00 127.660,00 157.532,00 137.750,00 141.465,00 129.090,00<br />

Sanierung<br />

Hofbauer bis<br />

Kirche 105.140,00 94.640,00 119.550,00 114.760,00 131.448,00 114.840,00 124.460,00 111.570,00<br />

Sanierung bei<br />

Post 79.875,00 70.545,00 89.230,00 84.750,00 97.760,00 86.450,00 92.950,00 84.650,00<br />

Sanierung<br />

Spar - Dr.<br />

Mark 296.933,00 316.665,00 379.285,00 371.850,00 382.466,00 359.640,00 375.172,00 346.270,00<br />

Netto 788.806,00 767.305,00 933.005,00 878.220,00 959.818,00 893.390,00 927.500,00 864.866,00<br />

...%<br />

Aufschlag/Nac<br />

hlaß 0,00 0,00 0,00 0,00 -67.187,26 0,00 -27.825,00 -25.945,98<br />

Aufschlag/Nac<br />

hlaß Pauschal 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

20 % Ust. 157.761,20 153.461,00 186.601,00 175.644,00 178.526,15 178.678,00 179.935,00 167.784,00<br />

Gesamt in<br />

ATS 946.567,20 920.766,00 1.119.606,00 1.053.864,00 1.071.156,89 1.072.068,00 1.079.610,00 1.006.704,02<br />

Gesamt in<br />

EURO 68.789,72 66.914,68 81.364,94 77.844,01 77.910,21 78.458,32 73.160,04<br />

Billigstbieter ist die Firma Swietelsky, mit einer Angebotssumme von 920.766,00<br />

ATS.<br />

Herr Beckel stellt die Frage, ob die Asphaltierungsarbeiten im Budget vorgesehen<br />

sind, worauf der Amtsleiter antwortet, dass die Ausgaben durch Bedarfszuweisungsmittel<br />

und durch Forsterlöse gedeckt sind.<br />

167


168 8/2001<br />

Frau Dreier bittet, auch die Dambachstraße im Bereich Malerei Aigner im Zuge<br />

der Asphaltierungsarbeiten zu sanieren, da der Zustand dort sehr schlecht ist.<br />

Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig durch<br />

Heben der Hand, die Asphaltierungsarbeiten 2001 aufgrund des ermittelten<br />

Angebotsergebnisses an den Billigstbieter, die Firma Swietelsky, Linz, mit<br />

einer Angebotssumme von 920.766,-- ATS zu vergeben. Die Finanzierung<br />

ist mit Bedarfszuweisungsmittel in Höhe von 330.000,--, Landesmittel in<br />

Höhe von 190.000,-- ATS und der Rest mit einem noch zu erwartenden Forsterlös<br />

in Höhe von 400.000,-- ATS geplant.<br />

Einwendungen:<br />

8. Brauerei Mayr Devolutionsantrag betr. Erled. Getränkesteuer<br />

Vizebürgermeister Haslinger übernimmt die Vorsitzführung und ersucht Herrn AL<br />

Rohregger zu berichten:<br />

a) Mayrs Brauerei Antrag auf Festsetzung der Getränkesteuer mit Null vom 17.<br />

Oktober 2000, für die Jahre 1995 bis 1997 auf Null, wurde von der Gemeinde<br />

nicht gem. § 233 Oö. LAO ohne unnötigen Aufschub bzw. innerhalb von 6<br />

Monaten bescheidmäßig erledigt, weil man Rechtsklarheit abwarten wollte.<br />

Daher stellte Mayrs Brauerei mit Schreiben vom 17. Okt. 2000 einen „Devolutionsantrag“,<br />

der bewirkt, dass die Entscheidungszuständigkeit vom Bürgermeister<br />

auf den Gemeinderat als I. Instanz übergeht. Der Gemeinderat sollte<br />

daher die Getränkesteuer für die Jahre<br />

1997 mit 91.840,00, davon 5 % Getr-Steuer (nicht alk. Getr.) 4.592,00<br />

1998 mit 93.380,00, davon 5 % Getr-Steuer (nicht alk. Getr.) 4.569,00<br />

festsetzen.<br />

Für die Jahre 1995 und 1996 bleibt die Entscheidung beim Bürgermeister, weil<br />

es keinen devolierbaren Antrag dafür gibt.<br />

Die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke ist aufgrund der Entscheidung<br />

des Gerichtshofes der EU vom 9. 3. 2000 mit Null festzusetzen und gleichzeitig<br />

gem. § 186 a Oö. LAO, dass die auf alkoholische Getränke entrichtete Getränkesteuer<br />

nicht gutgeschrieben bzw. nicht zurückbezahlt wird, weil diese<br />

Abgabe auf die Konsumenten abgewälzt wurde.<br />

Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig, durch<br />

Heben der Hand, nachstehenden Bescheidentwurf:<br />

Mit Ihrem Antrag vom 17.10.2000 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde<br />

zweiter Instanz gemäß § 233 OÖ LAO betreffend Getränkesteuer der Jahre 1995<br />

bis 1999 hat sich der Gemeinderat der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> in seiner Sitzung am 06.<br />

April 2001 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens beschäftigt und ergeht auf Grund des<br />

hierbei gefassten Gemeinderatsbeschlusses vom Gemeinderat der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong><br />

als Abgabenbehörde zweiter Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde folgender<br />

S p r u c h :<br />

Der Antrag vom 17.10.2000 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung wird hinsichtlich<br />

Getränkesteuer der Abgabenzeiträume von Jänner bis Dezember 1995 und vom 01.01.1996 bis<br />

168


169 8/2001<br />

31.12.1996 mangels devolierbarer Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung für<br />

den Abgabenzeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 ergeht in einem eigenen Bescheid.<br />

Gemäß §§ 146 und 150 (2) OÖ LAO, LGBl 107/1996 iVm den Bestimmungen des OÖ Gemeinde-Getränkesteuergesetzes<br />

sowie den Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde<br />

<strong>Windischgarsten</strong> betreffend die Erhebung der Getränkesteuer und iVm § 186a, Abs.1, 1.Satz, Ziffer<br />

1 OÖ LAO, LGBl 107/1996 idF der Novelle 59/2000, wird jener Teil der Getränkesteuer der<br />

auf nicht alkoholische Getränke entfällt, für die Abgabenzeiträume vom 01.01.1997 bis<br />

31.12.1997 und vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 für Ihre steuerpflichtigen Veräußerungen im Gebiet<br />

der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> wie folgt festgesetzt.<br />

Abgabenzeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.1997:<br />

Bemessungsgrundlage für 5 %ige Getränkesteuer (nicht alk. Getr.) 91.840,00 S<br />

Getränkesteuer 5 % (nicht alk. Getr.) 4.592,00 S<br />

Abgabenzeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.1998:<br />

Bemessungsgrundlage für 5 %ige Getränkesteuer (nicht alk. Getr.) 91.380,00 S<br />

Getränkesteuer 5 % (nicht alk. Getr.) 4.569,00 S<br />

Diese Beträge wurden bereits entrichtet.<br />

Bei den Bemessungsgrundlagen handelt es sich um Nettobeträge ohne Umsatz- und Getränkesteuer<br />

und damit um das steuerpflichtige Entgelt gemäß § 4 Abs. 1 OÖ Gemeinde-<br />

Getränkesteuergesetz.<br />

Gemäß § 186a, Abs. 1, 1. Satz Ziffer 1 OÖ LAO, LGBl 107/1996 in der Fassung der Novelle<br />

LGBl 59/2000, iVm dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom<br />

09.03.2000, Rs C-437/97, wird jener Teil der Getränkesteuer der auf alkoholische Getränke entfällt,<br />

für die Abgabenzeiträume vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 und vom 01.01.1998 bis<br />

31.12.1998 mit Null festgesetzt und gleichzeitig ausgesprochen, dass die auf alkoholische Getränke<br />

entfallende und für den Abgabenzeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 in der Höhe von<br />

72.504,00 S entrichtete Getränkesteuer sowie die auf alkoholische Getränke entfallende und für<br />

den Abgabenzeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 in der Höhe von 63.637,00 S entrichtete<br />

Getränkesteuer in vollem Umfange gemäß § 186 a, Abs.1, 1. Satz OÖ LAO, LGBl 107/1996 idF<br />

der Novelle LGBl 59/2000 nicht gutgeschrieben und nicht zurückgezahlt wird, weil die Abgabe<br />

wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde. Mangels Vornahme<br />

einer Gutschrift ergibt sich kein Abgabenguthaben.<br />

Rechtsgrundlage: § 233 (2) OÖ LAO, LGBl 107/1996 (neben den ausdrücklich zitierten Bestimmungen)<br />

B e g r ü n d u n g :<br />

Seitens der steuerlichen Vertretung wurde am 17.10.2000 ein Antrag gemäß § 233 OÖ Landesabgabenordnung<br />

auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter<br />

Instanz betreffend Getränkesteuer der Jahre 1995 bis 1999 gestellt. Dieser Antrag bezieht sich auf<br />

das Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 29.01.1999 rücksichtlich der Jahre 1995 bis 1997,<br />

auf die Getränkesteuerjahreserklärung 1998 (Nullerklärung) in der um Bescheiderteilung ersucht<br />

wird und letztlich auf den Antrag auf Bescheiderteilung für 1999.<br />

Dazu hat der Gemeinderat Folgendes erwogen:<br />

Das Schreiben vom 29.01.1999 stellt ein Ersuchen dar, über bereits eingebrachte Anträge hinsichtlich<br />

Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1997 zu entscheiden und enthält selbst keine Anträge<br />

auf Berichtigungen oder Festsetzungen. Dieses Schreiben urgiert daher nur die Entscheidung<br />

zu den bis zu diesem Zeitpunkt eingebrachten Anträgen. Dazu ist festzustellen, dass es für<br />

die Abgabenzeiträume von Jänner bis Dezember 1995 und vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 weder<br />

zum damaligen Zeitpunkt noch heute Anträge auf Berichtigung, Festsetzung oder Rückzahlung<br />

169


170 8/2001<br />

der Getränkesteuer gab bzw. gibt. Die Getränkesteuer für diese Abgabenzeiträume gilt daher gemäß<br />

§ 150 Abs. 1 OÖ Landesabgabenordnung im Wege der Selbstbemessung als festgesetzt. Für<br />

den Abgabenzeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 hat der Betrieb am 10.11.1998 eine berichtigte<br />

Getränkesteuer-Jahreserklärung eingereicht (Nullerklärung) und um Bescheiderteilung ersucht.<br />

Die Berichtigung am 10.11.1998 zur eigentlichen Erklärung vom 24.03.1998 ist nach Ablauf<br />

der im § 150 Abs. 3 zur Berichtigung vorgesehenen Fristen erfolgt und daher unzulässig. Die<br />

Getränkesteuerfestsetzung im Wege der Selbstbemessung mittels Erklärung vom 24.03.1998 für<br />

den Abgabenzeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 bleibt daher aufrecht. Davon unberührt<br />

bleibt das Ersuchen (der Antrag) auf dieser Erklärung um Bescheiderteilung.<br />

Soweit sich der Antrag vom 17.10.2000 gemäß § 233 OÖ Landesabgabenordnung auf das<br />

Schreiben vom 29.01.1999 bezieht, war dieser mangels Vorliegen devolierbarer Anträge für die<br />

Abgabenzeiträume von Jänner bis Dezember 1995 und vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 als unzulässig<br />

zurückzuweisen. Soweit sich der Antrag vom 17.10.2000 gemäß § 233 OÖ Landesabgabenordnung<br />

auf das Schreiben vom 29.01.1999 bezieht, war dieser hinsichtlich des Abgabenzeitraumes<br />

vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 – rücksichtlich des Antrages auf Bescheiderteilung – in<br />

diesem Bescheid zu behandeln. Der Antrag vom 17.10.2000 bezieht sich weiters auf den Antrag<br />

bzw. die Nullerklärung vom 26.03.1999 betreffend 1998. Die Behandlung erfolgt ebenfalls in<br />

diesem Bescheid. Letztlich bezieht sich der Antrag vom 17.10.2000 auf den Antrag vom<br />

06.03.2000 betreffend 1999. Wegen wesentlichen Unterschieden im grundlegenden Sachverhalt<br />

hat der Gemeinderat entschieden darüber in einem eigenen Bescheid abzusprechen.<br />

Wie bereits erwähnt, hat der Betrieb am 10.11.1998 eine berichtigte Getränkesteuer-<br />

Jahreserklärung für 1997 eingereicht und auf dieser Erklärung um Bescheiderteilung ersucht. Begründung:<br />

„EU-Rechtswidrigkeit“.<br />

Am 26.03.1999 hat der Betrieb eine Getränkesteuer-Jahreserklärung für 1998 eingereicht in der<br />

zwar die Bemessungsgrundlagen ziffernmäßig, die Steuerbeträge aber generell mit „Null“ ausgewiesen<br />

sind. Diese Erklärung beinhaltet außerdem folgende Anmerkungen des Betriebes. „Wegen<br />

EU-Rechtswidrigkeit“. „Wir versichern, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht<br />

zu haben und ersuchen um eine Bescheiderteilung“.<br />

Zur Begründung „Eu-Rechtswidrigkeit“:<br />

Auf Grund eines Vorabentscheidungsverfahrens erging am 09.03.2000 in der Rechtssache C-<br />

437/97 das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit folgendem Spruch:<br />

- Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung<br />

der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern steht der Getränkesteuer<br />

nicht entgegen;<br />

- Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine<br />

System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren steht<br />

der Beibehaltung der Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis nicht entgegen;<br />

- Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine<br />

System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren steht<br />

jedoch der Beibehaltung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke entgegen.<br />

Gleichzeitig hat der Gerichtshof der Europäischen Union eine Rückwirkungsbeschränkung durch<br />

die Feststellung statuiert, niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 berufen,<br />

um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlaß dieses<br />

Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor<br />

diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.<br />

Im Zusammenhang mit dieser Rückwirkungsbeschränkung hat sich die Abgabenbehörde grundsätzlich<br />

mit der Frage der Anerkennung des gegenständlichen Antrages als „Klage oder entsprechender<br />

Rechtsbehelf“ im Sinne des EuGH-Urteils zu beschäftigen. Auf Grund der Entscheidung<br />

des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.06.2000, Zl. 2000/17/0296-7 ist von einer möglichst weiten<br />

Auslegung des Begriffs des Rechtsbehelfs auszugehen. Die Abgabenbehörde anerkennt daher auf<br />

Grund der derzeitigen Rechtsprechung die Rechtsbehelfsqualifikation des gegenständlichen An-<br />

170


171 8/2001<br />

trages auf Bescheiderteilung in der Nullerklärung vom 26.03.1999. (Hinweis: möglicherweise<br />

künftig anderslautende Rechtsprechungen des VwGH hinsichtlich Nullerklärungen oder unter<br />

Bezugnahme auf „Ehrke“ in ÖStZ vom 15.05.2000, Nr. 10, Seite 254 ff – explizite Bezugnahme<br />

auf die Verbrauchssteuerrichtlinie – bleiben vorbehalten.)<br />

Die derzeitige Anerkennung als Rechtsbehelf hat zur Folge, dass hinsichtlich Getränkesteuer auf<br />

alkoholische Getränke die innerstaatlichen Vorschriften durch entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht<br />

(Verbrauchssteuerrichtlinie) verdrängt sind.<br />

Daraus ergibt sich, dass<br />

- die Festsetzung jenes Teiles der Getränkesteuer, der auf nicht alkoholische Getränke entfällt,<br />

nach den innerstaatlichen Vorschriften vorzunehmen ist und<br />

- eine Festsetzung von Getränkesteuer auf alkoholische Getränke gemäß den Bestimmungen<br />

des OÖ Gemeinde-Getränkesteuergesetzes nicht rechtskonform wäre und daher hinsichtlich dieses<br />

Teiles der Getränkesteuer eine Nullfestsetzung vorzunehmen ist.<br />

Bei der gegenständlichen Entscheidung hat die Abgabenbehörde aber insbesondere auch auf den<br />

§ 186 a OÖ Landesabgabenordnung LGBl 107/1996 in der Fassung der Novellen LGBl 19/2000<br />

und LGBl 59/2000 Bedacht zu nehmen. Der Abs. 1 dieser Bestimmung lautet:<br />

„Besteht bei Abgaben für die Abgabenbehörde aus dem Grund gemeinschaftsrechtlicher oder innerstaatlicher<br />

Vorschriften die Verpflichtung<br />

1. eine durch Einreichung der Erklärung über die Selbstberechnung gemäß § 150 Abs. 1 festgesetzte<br />

Abgabe mit Bescheid neu festzusetzen oder<br />

2. einen Abgabenbescheid mit Bescheid aufzuheben oder zu ändern,<br />

hat sie gleichzeitig auszusprechen, in welchem Umfang die Abgabe nicht gutzuschreiben oder<br />

nicht zurückzuzahlen ist, weil die Abgabe insoweit wirtschaftlich von einem anderen als dem<br />

Abgabepflichtigen getragen worden ist. Soweit eine derart überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet<br />

worden ist, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.“<br />

Dazu wurde die Abgabenprüfungsstelle der Gemeinden des Bezirkes Kirchdorf an der Krems<br />

beim Marktgemeindeamt Kremsmünster beauftragt eine Sachverhaltsdarstellung zu erstellen.<br />

Diese Sachverhaltsdarstellung vom 20.02.2001 wurde dem Abgabepflichtigen zur Kenntnis gebracht.<br />

Der Abgabepflichtige hat dazu im Rahmen des Ermittlungsverfahrens am 12.03.2001 eine<br />

Stellungnahme abgegeben.<br />

In der Sachverhaltsdarstellung kommt die Abgabenprüfungsstelle der Gemeinden des Bezirkes<br />

Kirchdorf an der Krems beim Marktgemeindeamt Kremsmünster zum Ergebnis, dass der Abgabepflichtige<br />

bei allen getränkesteuerpflichtigen Verkaufsvorgängen (relevant: Veräußerung von<br />

alkoholischen Getränken) in den gegenständlichen Abgabenzeiträumen die Getränkesteuer in voller<br />

Höhe dem Letztverbraucher (Konsumenten) durch Einrechnung in die Abgabepreise verrechnet<br />

und damit auf diese überwälzt hat. Die Getränkesteuer ist dadurch nicht vom abgabepflichtigen<br />

Betrieb sondern von anderen wirtschaftlich getragen worden.<br />

Die Abgabenbehörde erachtet die vom Prüfer gewählte Form der Nachweisführung betreffend die<br />

Überwälzung der Getränkesteuer für zulässig, tauglich sowie aussage- und beweiskräftig. Die<br />

Abgabenbehörde schließt sich den Ausführungen der Abgabenprüfungsstelle der Gemeinden des<br />

Bezirkes Kirchdorf an der Krems beim Marktgemeindeamt Kremsmünster in der<br />

schriftlichen Darlegung vom 20.02.2001 vollinhaltlich an und erklärt diese Sachverhaltsdarstellung<br />

zum Bestandteil der Bescheidbegründung (Beilage).<br />

In der Stellungnahme vom 12.03.2001 stellt der Betrieb fest, dass entgegen der Auffassung der<br />

Behörde die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke nicht auf die Konsumenten überwälzt<br />

wurde. Den Begründungen dazu ist Folgendes entgegenzuhalten.<br />

Der Betrieb übersieht völlig, dass sich die Nachweisführung keinesfalls auf einen „Berechnungsmodus“<br />

oder auf „Inklusivpreise“ beschränkt. Durch die Sachverhaltsdarstellung der Abgaben-<br />

171


172 8/2001<br />

prüfungsstelle und die Anlagen dazu (Kundenstammdaten, Rechnungskopien und Preisliste) wird<br />

die tatsächliche Überwälzung der Getränkesteuer nicht nur von der Berechnung der Steuer aus<br />

bewiesen, sondern der zweifelsfreie Nachweis geführt, dass diese bei Kunden als Letztverbraucher<br />

– und nur diese Verkaufsvorgänge sind gegenständlich da Lieferungen an Wiederverkäufer<br />

ohnehin nie der Getränkesteuer unterlagen – getrennt ausgewiesen in Rechnung gestellt wurde<br />

bzw. laut Preisliste einkalkuliert wurden. Die Berufungsausführungen zur Preisbildung bei gastronomischen<br />

Betrieben kann schon dem Grunde nach nicht nachvollzogen werden. Die Brauerei<br />

Mayr ist in bezug auf die gegenständliche Steuerpflicht zweifelsfrei als Handelsbetrieb, niemals<br />

aber als gastronomischer Betrieb tätig. Trotzdem sei auch dazu angeführt, dass die Argumentation<br />

der Preisbildung durch ein marktgerechtes Verhalten, die endogenen Preisbestandteile (bis zum<br />

Entgeltsbegriff gemäß § 4 Abs. 1 des OÖ Gemeinde-Getränkesteuergesetzes) betrifft. Im gegenständlichen<br />

Falle ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Getränkesteuer als exogener (externer)<br />

Kostenfaktor auf dieses Entgelt aufgeschlagen wurde. Endogene Preisbestandteile sind daher für<br />

die gegenständliche Beurteilung nicht maßgeblich.<br />

Abschließend behauptet die Stellungnahme, dass „die Bestimmung auf Grund derer die Rückerstattung<br />

verweigert wird (§ 186a OÖ LAO), soweit es die Rückerstattung von Abgabenguthaben<br />

betrifft, in jeden Fall gemeinschaftswidrig“ sei. Dabei ist nachvollziehbar, was die Bestimmung<br />

des § 186a OÖ LAO mit der „Rückerstattung von Abgabenguthaben“ zu tun hat. Diese Bestimmung<br />

bezieht sich einerseits auf Gutschriften und andererseits auf Rückzahlungen. Ein Abgabenguthaben<br />

– wie in der Stellungnahme erwähnt – kann nur durch eine vorausgehende Gutschrift<br />

entstehen. Da aber § 186a OÖ LAO, idF der Novelle LGBl 59/2000 bestimmt „...., in welchem<br />

Umfang die Abgabe nicht gutzuschreiben oder nicht zurückzuzahlen ist,....“ kommt es bei der<br />

Anwendung dieser Bestimmung zu keiner Gutschrift und damit auch zu keinen Abgabenguthaben.<br />

Soweit sich diese Bestimmung auf „zurückzahlen“ bezieht, ist damit eine Rückzahlung gemäß<br />

§ 186 Abs. 1 OÖ LAO zu Unrecht entrichteter Abgabenbeträge gemeint und nicht eine<br />

Rückerstattung von Guthaben gemäß § 186 OÖ LAO.<br />

Zur behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit:<br />

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung vom 19.06.2000, Zl.2000/17/0296 zum<br />

„Rechtsbehelf“ ausdrücklich auf die Rechtsmeinung von „Ehrke“ (Rückzahlung der Getränkesteuer,<br />

ÖStZ 15.05.2000, Nr. 10, Seite 254ff) hingewiesen. Der Rechtsmeinung von<br />

Mag.jur.K.Tina Ehrke kommt damit offensichtlich besondere Bedeutung zu. Diesen Hinweis<br />

könnte man nach Ansicht der Abgabenbehörde aber auch als richtungsweisend für Themen bezeichnen,<br />

die zwar vom Gegenstand der zu entscheidenden Sache nicht betroffen waren, von Ehrke<br />

aber im Artikel behandelt wurden. Ansonsten würde sich der Hinweis des VwGH auf Ehrke<br />

ausschließlich auf die Bestätigung – dass der VwGH mit der Rechtsmeinung von Ehrke übereinstimmt<br />

– beschränken, was doch als außergewöhnlich zu werten wäre.<br />

Im gegenständlichen Artikel kommt Mag.Ehrke zur eindeutigen und unmissverständlich geäußerten<br />

Auffassung, dass die landesrechtlichen „Bereicherungsbestimmungen“ aus gemeinschaftsrechtlicher<br />

Sicht keine Bedenken erwecken.<br />

Zum Gemeinschaftsrecht darf außerdem aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union<br />

vom 09.02.1999, Rs C-343/96 zitiert werden wie folgt.<br />

„Nach der Rechtssprechung des Gerichtshofs verbietet es das Gemeinschaftsrecht nicht, dass ein<br />

nationales Rechtssystem die Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben ablehnt, wenn sie zu einer<br />

ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würde. Nichts schließt also<br />

aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts aus, dass die Gerichte gemäß ihrem nationalen Recht der<br />

Tatsache Rechnung tragen, dass zu Unrecht erhobene Abgaben möglicherweise in den Warenpreis<br />

einbezogen und so auf die Abnehmer abgewälzt worden sind. Nationale Rechtsvorschriften,<br />

die die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Steuern, Gebühren<br />

oder sonstigen Abgaben ausschließen, wenn nachgewiesen wird, dass der zur Zahlung dieser Abgaben<br />

Herangezogene sie tatsächlich auf andere Personen abgewälzt hat, sind daher nicht grundsätzlich<br />

als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen (Urteile San Giorgio, Randnr.13, Rechtssache<br />

68/9, Just, Slg. 1980, 501, Randnr.26). Dagegen sind solche Beweisvorschriften unvereinbar mit<br />

172


173 8/2001<br />

dem Gemeinschaftsrecht, die dazu führen, dass eine Erstattung der unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht<br />

erhobenen Abgaben praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird. Dies<br />

gilt insbesondere für Vermutungen oder Beweisregeln, die dem Abgabenpflichtigen die Beweislast<br />

dafür auferlegen, dass die zu Unrecht gezahlten Abgaben nicht auf andere Personen abgewälzt<br />

worden sind, oder für besondere Beschränkungen hinsichtlich der Form der zu erbringenden<br />

Beweise wie es beim Ausschluss aller Beweismittel außer dem Urkundenbeweis der Fall ist<br />

(Urteile San Giorgio, Randnr.14, und vom 25. Februar 1988 8in den Rechtssachen 331/85,<br />

376/85 und 378/85, Bianca und Girard, Slg. 1988, 1099, Randnr.12).“<br />

Dazu ist festzustellen, dass die Regelung des § 186 a OÖ Landesabgabenordnung, idF LGBl 19<br />

und 59/2000 sich nicht auf Abgaben beschränkt, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht<br />

eingehoben wurden und dass jene Fälle, die der Europäische Gerichtshof als unvereinbar mit dem<br />

Gemeinschaftsrecht ansieht (Beweislastregeln, Beschränkung der Beweismittel), nicht gegeben<br />

sind. Dazu kommt, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 09.03.2000 ausdrücklich<br />

betont hat, dass die österreichische Regierung auf Grund des Verhaltens der Kommission annehmen<br />

durfte, dass die Vorschriften über die Besteuerung alkoholischer Getränke mit dem Gemeinschaftsrecht<br />

vereinbar waren (RZ 58). Weiters hat der Europäische Gerichtshof betont, dass<br />

zwingende Gründe der Rechtssicherheit es nämlich ausschließen, dass Rechtsverhältnisse, die ihre<br />

Wirkungen in der Vergangenheit erschöpft haben, in Frage gestellt werden, da dies das Finanzierungssystem<br />

der österreichischen Gemeinden rückwirkend in seinen Grundlagen erschüttern<br />

würde (RZ 59).<br />

Nach Ansicht der Abgabenbehörde anerkennt daher der Europäische Gerichtshof nationale Regelungen,<br />

wonach rechtswidrig erhobene Steuern und Abgaben in der Regel nicht zurückzuzahlen<br />

sind, wenn die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung nachweist, dass die<br />

Abgabenschuldner die Steuer auf die Letztverbraucher überwälzt und damit wirtschaftlich nicht<br />

getragen haben. Das Gemeinschaftsrecht steht damit der Anwendung des § 186 a OÖ Landesabgabenordnung<br />

nicht entgegen.<br />

Diese Ansicht deckt sich mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.03.2001 EU<br />

2001/0007 ua (2000/16/0640) - womit der Verwaltungsgerichtshof der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs<br />

im Erkenntnis vom 2111200113 173 5100 folgt - dem Grunde roch. Soweit der<br />

Verfassungsgerichtshof auch eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Rückwirkung dieser Bestimmung<br />

im zitierten Erkenntnis verneint hat, fühlte sich der Verwaltungsgerichtshof mit Rücksicht<br />

auf eine anderslautende Entscheidung eines italienischen Höchstgerichts - die vom Generalanwalt<br />

gebilligt wurde - allerdings verpflichtet, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften<br />

anzufragen, ob die Rückwirkung der landesrechtlichen Bestimmungen (konkret § 185 Abs. 3<br />

WAO) dem Artikel 10 EG (Treuegebot) und dem Spruchpunkt 3. des EuGH-Urteils vom<br />

09.03.2000 widersprechen. In dem vom Verwaltungsgerichtshof dazu zitierten Schlussantrag des<br />

Generalanwaltes in der Rechtssache DELEXPORT betont der Generalanwalt, dass der Grundsatz<br />

der Rechtssicherheit es nicht zulasse, dass diese Rechtsbehelfe durch eine spätere, im Zeitpunkt<br />

der Antragstellung nicht bestehende Vorschrift in Frage gestellt werden, die die Rechtsstellung<br />

des Antragstellers verschlechtere. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof der Europäischen<br />

Gemeinschaften am 09.02.1999 (Rechtssache C343/96) zur gegenständlichen Rückwirkung wie<br />

folgt entschieden. Randziffer 43: "Auf die dritte Frage ist deshalb zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht<br />

es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, nach dem Erlass von Urteilen des Gerichtshofes,<br />

in denen Abgaben für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt werden, Vorschriften zu erlassen,<br />

nach denen die Voraussetzungen für die Erstattung dieser Abgaben weniger günstig sind, als sie<br />

es ohne diese Vorschriften wären, sofern sich diese Änderung nicht speziell auf die betreffenden<br />

Abgaben bezieht und die neuen Vorschriften die Ausübung des Rechts auf Erstattung nicht unmöglich<br />

machen oder übermäßig erschweren."<br />

Die Abgabenbehörde kann nicht ersehen, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften<br />

den Ausführungen des Generalanwaltes im Schlussantrag bei seiner Entscheidung in der Rechtssache<br />

DILEXPORT gefolgt ist. Seitens der Abgabenbehörde wird daher erwartet, dass der Gerichtshof<br />

der Europäischen Gemeinschaften auf die vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Fra-<br />

173


174 8/2001<br />

ge auf Konformität der Rückwirkung dieser Bestimmungen mit Artikel 10 EG und dem Spruchpunkt<br />

3. des EuGH-Urteils vom 09.03.2000 erkennt. Dazu kommt, dass die Begründungen des<br />

EuGH-Urteils vom 09.03.2000 zu Spruchpunkt 3 in den Randziffern 58 und 59 dieses Urteils die<br />

Rückwirkung der gegenständlichen landesrechtlichen Bestimmungen rechtfertigen.<br />

Die Ausführungen des Betriebes in der Stellungnahme vom 12.03.2001 sind nicht geeignet, die<br />

Feststellungen der Abgabenprüfungsstelle in Zweifel zu ziehen.<br />

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung geht die Abgabenbehörde daher davon aus, dass die Getränkesteuer<br />

auf alkoholische Getränke in den gegenständlichen Abgabenzeiträumen in vollem<br />

Umfange und in voller Höhe nicht vom abgabepflichtigen Betrieb wirtschaftlich getragen worden<br />

ist, sondern auf die Letztverbraucher (Konsumenten) ab-bzw. überwälzt wurde.<br />

Gemäß § 186 a OÖ LAO, LGBl 107/1996 idF der Novelle LGBl 59/2000 war damit im Bescheidspruch<br />

- auf einen Vorgang nach § 186a Abs. 1, 1. Satz, Ziffer 1 OÖ LAO idF LGBl 59/2000 hinzuweisen<br />

(eine durch Einreichung der Erklärung über die Selbstberechnung gemäß § 150 Abs. 1<br />

festgesetzte Abgabe auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften mit Bescheid neu festzusetzen)<br />

und<br />

- gleichzeitig mit der Nullfestsetzung auszusprechen, dass die auf alkoholische Getränke entfallende<br />

und für den gegenständlichen Abgabenzeitraum entrichtete Getränkesteuer in vollem Umfange<br />

nicht gutzuschreiben und nicht zurückzuzahlen ist.<br />

In diesem Zusammenhang ist noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom<br />

13.04.2000, Zl.2000/16/0138 (vormals Zl. 97/16/0285) hinzuweisen. Darin stellt der VwGH fest,<br />

dass es sich bei der Getränke-und Speiseeissteuer um eine (einheitliche) Abgabe handelt.<br />

Die im Bescheidspruch festgesetzten Beträge ergeben sich aus den Erklärungen des Betriebes.<br />

Ein Abspruch zur Fälligkeit war gemäß § 146 (3) OÖ LAO entbehrlich, da die Beträge bereits<br />

entrichtet wurden.<br />

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.<br />

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :<br />

Gemäß § 214 OÖ LAO, LGBl 107/1996 ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel im ordentlichen<br />

Instanzenzug nicht zulässig. Gemäß § 102 der OÖ GemO 1990, LGBl 91/1990 idgF kann<br />

jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder telegraphisch<br />

beim Marktgemeindeamt <strong>Windischgarsten</strong> Vorstellung eingebracht werden. Eine Vorstellung<br />

hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Antrag zu<br />

enthalten.<br />

Z u s t e l l h i n w e i s :<br />

Mit der Zustellung an eine der im Bescheid genannten Personen gilt die Zustellung dieses Bescheides<br />

an alle als vollzogen (§ 77 OÖ Landesabgabenordnung, LGBl 107/1996).<br />

Der Vize-Bürgermeister:<br />

Einwendungen:<br />

b) Mayrs Brauerei Antrag auf Festsetzung der Getränkesteuer mit Null vom 17.<br />

Oktober 2000, für das Jahr 1999 auf Null, wurde von der Gemeinde nicht gem.<br />

§ 233 Oö. LAO ohne unnötigen Aufschub bzw. innerhalb von 6 Monaten bescheidmäßig<br />

erledigt, weil man Rechtsklarheit abwarten wollte. Daher stellte<br />

174


175 8/2001<br />

Mayrs Brauerei mit Schreiben vom 17. Okt. 2000 einen „Devolutionsantrag“,<br />

der bewirkt, dass die Entscheidungszuständigkeit vom Bürgermeister auf den<br />

Gemeinderat als I. Instanz übergeht. Der Gemeinderat sollte daher die Getränkesteuer<br />

für das Jahr<br />

1999 mit 657.157,54, davon 10 % Getr-Steuer (alk. Getr.) 65.715,75<br />

1999 mit 195.174,13, davon 5 % Getr-Steuer (nicht alk.Getr.) 9.758,71<br />

Gesamtgetränkesteuer .............................................................. 75.474,00,<br />

bestätigen.<br />

Für das Jahr 1999 ist der Betriebsantrag nicht als Rechtsbehelf (Antrag auf<br />

Nullfestsetzung und Rückzahlung) zu qualifizieren, damit ist das Jahr 1999<br />

von der Rückwirkungsbeschränkung im EUGH-Urteil erfasst und findet eine<br />

Steuerfestsetzung auch auf alkoholische Getränke statt.<br />

Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig durch<br />

Heben der Hand, nachstehenden Bescheidentwurf:<br />

Mit Ihrem Antrag vom 17.10.2000 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde<br />

zweiter Instanz gemäß § 233 OÖ LAO betreffend Getränkesteuer der Jahre 1995<br />

bis 1999 hat sich der Gemeinderat der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> in seiner Sitzung am 06.<br />

April 2001 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens beschäftigt und ergeht auf Grund des<br />

hierbei gefassten Gemeinderatsbeschlusses vom Gemeinderat der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong><br />

als Abgabenbehörde zweiter Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde folgender<br />

S p r u c h :<br />

1. Ihr Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer 1999 mit Schilling „Null“ und<br />

auf Rückerstattung der Getränkesteuer 1999 vom 06.03.2000 wird nicht als „Klage oder entsprechender<br />

Rechtsbehelf“ im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften<br />

vom 09.03.2000, C-437/97 qualifiziert.<br />

2. Ihr Antrag auf Bescheiderteilung und Rückzahlung eines Guthabens betreffend Getränkesteuer<br />

für 1999 vom 06.04.2000 wurde nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft<br />

vom 09.03.2000, C-437/97 eingebracht und stellt daher ebenfalls keine „Klage oder<br />

entsprechenden Rechtsbehelf“ im Sinne dieser Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen<br />

Gemeinschaften dar.<br />

3. Gemäß §§ 146 und 150 Abs. 2 OÖ Landesabgabenordnung, LGBl 107/ 1996 idgF in Verbindung<br />

mit den Bestimmungen des OÖ Gemeinde-Getränkesteuergesetzes und den Verordnungen<br />

des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> zur Erhebung der Getränkesteuer wird<br />

die Getränkesteuer für den Abgabenzeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 für Ihre steuerpflichtigen<br />

Veräußerungen im Gebiet der Gemeinde <strong>Windischgarsten</strong>, bei gleichzeitiger Abweisung<br />

des Nullfestsetzungsantrages, wie nachstehend angeführt festgesetzt.<br />

Abgabenzeitraum: 01.01.1999 bis 31.12.1999:<br />

Bemessungsgrundlage für 10 %ige Getränkesteuer (Alkohol) 657.157,54 S<br />

Bemessungsgrundlage für 5 %ige Getränkesteuer (nicht alk. Getr.) 195.174,13 S<br />

Getränkesteuer 10 % (Alkohol) 65.715,75 S<br />

Getränkesteuer 5 % (nicht alk. Getr.) 9.758,71 S<br />

Gesamt: (gerundet) 75.474,00 S<br />

Bei den Bemessungsgrundlagen handelt es sich um Nettobeträge ohne Getränkesteuer und<br />

Umsatzsteuer und damit um das steuerpflichtige Entgelt gemäß § 4 Abs. 1 OÖ Gemeinde-<br />

Getränkesteuergesetz.<br />

175


176 8/2001<br />

4. Für den gegenständlichen Abgabenzeitraum haben Sie die festgesetzten Beträge entrichtet.<br />

Aus der behördlichen Abgabenfestsetzung ergibt sich daher weder eine Abgabennachzahlung<br />

noch eine Abgabengutschrift. Damit besteht kein Abgabenguthaben und wird Ihr Antrag vom<br />

06.04.2000 auf Rückzahlung eines Guthabens gemäß § 185 OÖ LAO, LGBl 107/1996 idgF als<br />

unbegründet abgewiesen.<br />

B e g r ü n d u n g :<br />

Seitens der steuerlichen Vertretung wurde am 17.10.2000 ein Antrag gemäß § 233 OÖ Landesabgabenordnung<br />

auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter<br />

Instanz betreffend Getränkesteuer der Jahre 1995 bis 1999 gestellt. Dazu hat der Gemeinderat<br />

entschieden hinsichtlich des Abgabenzeitraumes vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 einen gesonderten<br />

Bescheid zu erlassen.<br />

Sie haben am 06.03.2000 (eingelangt am 08.03.2000) einen Antrag auf Nullfestsetzung der Getränkesteuer<br />

für den Abgabenzeitraum 1999 und gleichzeitig einen Rückerstattungsantrag gestellt.<br />

Begründet ist dieser Antrag mit Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer. Dieser Antrag<br />

ist nicht unterfertigt.<br />

Mittels der Getränkesteuer-Jahreserklärung 1999 vom 06.04.2000 haben Sie Getränkesteuer auf<br />

alkoholfreie Getränke erklärt, die Bemessungsgrundlagen der Getränkesteuer auf alkoholische<br />

Getränke beziffert, diese Getränkesteuer aber mit S „Null“ ausgewiesen. Dadurch kommt es auf<br />

der Erklärung zur Ausweisung eines Guthabens in der Höhe der an Getränkesteuer für alkoholische<br />

Getränke geleisteten Zahlungen. Auf dieser Erklärung haben Sie außerdem um Bescheiderteilung<br />

und Rückzahlung des Guthabens ersucht.<br />

Die Abgabenbehörde hat dazu Folgendes erwogen:<br />

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 09.03.2000 in der Rechtssache der Österreichischen<br />

Getränkesteuer (C-437/97) folgendes erkannt:<br />

- Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung<br />

der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern steht der Getränkesteuer<br />

nicht entgegen;<br />

- Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine<br />

System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren steht<br />

der Beibehaltung der Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis nicht entgegen;<br />

- Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine<br />

System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren steht<br />

jedoch der Beibehaltung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke entgegen.<br />

Gleichzeitig hat der Gerichtshof der Europäischen Union eine Rückwirkungsbeschränkung durch<br />

die Feststellung statuiert, niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 berufen,<br />

um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlaß dieses<br />

Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor<br />

diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.<br />

Im Zusammenhang mit dieser Rückwirkungsbeschränkung hatte sich die Abgabenbehörde grundsätzlich<br />

mit der Frage der Anerkennung der gegenständlichen Anträge als „Klage oder entsprechender<br />

Rechtsbehelf“ im Sinne des EuGH-Erkenntnisses zu beschäftigen.<br />

Dabei hatte die Abgabenbehörde auf folgenden Sachverhalt Bedacht zu nehmen.<br />

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 09.03.2000, C-437/97 ausgesprochen,<br />

dass Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 (in der Folge:<br />

Verbrauchssteuerrichtlinie) der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer,<br />

wie derjenigen entgegensteht, um die es im Ausgangsverfahren geht (Österr. Getränkesteuer).<br />

Schon beim sachlichen Abspruch brachte damit der Gerichtshof sein Grundverständnis zur künftigen<br />

Wirkung des Urteils – und nicht zur Rückwirkung – zum Ausdruck. Dazu hat der Gerichts-<br />

176


177 8/2001<br />

hof der Europäischen Union außerdem noch die bereits zitierte Rückwirkungsbeschränkung verfügt.<br />

Diese Entscheidung ist insbesondere in den Randziffern 58 und 59 des Urteils begründet:<br />

RZ 58: „Für die vorliegende Rechtssache ist zunächst festzuhalten, dass Artikel 3 Absatz 2 der<br />

Verbrauchssteuerrichtlinie bislang nicht Gegenstand eines Auslegungsurteils aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchen<br />

war; auch durfte die österreichische Regierung aufgrund des Verhaltens<br />

der Kommission annehmen, dass die Vorschriften über die Besteuerung alkoholischer Getränke<br />

mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar waren.“<br />

RZ 59: „Auf den in Rede stehenden Gesamtbetrag, das Fehlen von Zahlungsbelegen und die bedeutende<br />

Anzahl geringfügiger Umsätze, bei denen es um kleine Beträge ging, braucht nicht eingegangen<br />

zu werden. Zwingende Gründe der Rechtssicherheit schließen es nämlich aus, dass<br />

Rechtsverhältnisse, die ihre Wirkungen in der Vergangenheit erschöpft haben, in Frage gestellt<br />

werden, da dies das Finanzierungssystem der österreichischen Gemeinden rückwirkend in seinen<br />

Grundlagen erschüttern würde.“<br />

Eine Definition des Begriffes „Rechtsbehelf“ durch den EuGH ist bis dato – soweit ersichtlich –<br />

nicht erfolgt. In vergleichbaren Rückwirkungsfällen hat der EuGH zur Umschreibung des begünstigten<br />

Personenkreises ausgesprochen, dass „...eine Ausnahme...jedoch zugunsten von Personen<br />

vorzusehen (ist), die rechtzeitig Schritte zur Wahrung ihrer Rechte unternommen haben“ (vgl.<br />

etwa EuGH 15.1.1986, Rs 41/84-Pinna; 17.5.1990 Rs 262/88-Barber). Nach dieser weitgefassten<br />

Formulierung sind jegliche Rechtsschritte geeignet, eine begünstigende Wirkung für die vom Urteil<br />

erfaßten Personen auszulösen. Gerade von dieser Formulierung ist der EuGH jedoch im gegenständlichen<br />

Urteil durch Verwendung der Begriffe „Klage oder entsprechender Rechtsbehelf“<br />

abgewichen. Auch daraus ist zu schließen, dass der EuGH den Kreis der von der Rückzahlungsverpflichtung<br />

begünstigten Abgabepflichtigen bewusst einschränken wollte; die Einschränkung<br />

erfolgt dadurch, dass im Gegensatz zu den obzitierten Urteilen – nicht jegliche vor dem 9.3.2000<br />

gesetzten „Schritte zur Wahrung ihrer Rechte“ geeignet sind, die Rückzahlungsverpflichtung der<br />

Gemeinden auszulösen, sondern dass nur die Einbringung eines in besonderer Weise eingeschränkten<br />

Kreises von Instrumentarien – eben „entsprechender Rechtsbehelfe“ – einen Rückzahlungsanspruch<br />

begründen.<br />

Die dargelegte Auffassung findet eine weitere Stütze im Wortlaut der französischen Fassung des<br />

Urteils, die der späteren Übersetzung in die deutsche Sprache zugrundelag. Der Kreis der Anspruchsberechtigten<br />

ist nach dem französischen Original des Urteils wörtlich umschrieben mit<br />

„demandeurs, qui ont, avant cette date, introduit un recours en justice ou souleve unce reclamation<br />

equivalente.“ Die entscheidende Wortfolge („reclamation equivalente“), die in der deutschen<br />

Übersetzung als „entsprechender Rechtsbehelf“ wiedergegeben wurde, lautet richtig übersetzt<br />

„gleichwertiger Rechtsbehelf“. In der ursprünglichen französischen Fassung des Urteiles kommt<br />

die Bezugnahme des Rechtsbehelfes auf die gerichtliche Klage („un recours en justice“) durch die<br />

Verwendung des Adjektivs „gleichwertig“ demnach stärker zum Ausdruck, als dies in der deutschen<br />

Fassung aufgrund der ungenauen Übersetzung durch Verwendung des Wortes „entsprechend“<br />

der Fall ist.<br />

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.06.2000, Zl.2000/16/0296 ist der<br />

Begriff „Rechtsbehelf“ trotzdem möglichst weit zu verstehen. Entsprechend begründete und ohne<br />

Bedingung gestellte Anträge – wie auch Ihr gegenständlicher Antrag vom 06.03.2000 – sind als<br />

Rechtsbehelf im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu<br />

qualifizieren.<br />

Ihrem Antrag vom 06.03.2000 mangelt es aber an einer Unterfertigung die für ein Schriftstück,<br />

dass einer Klage entsprechen soll, zweifelsfrei unbedingt erforderlich ist. Die Abgabenbehörde<br />

hatte mangels Unterfertigung des Antrages auszusprechen, dass Ihrem Antrag vom 06.03.2000<br />

keine Rechtsbehelfsqualifikation zukommt.<br />

Ihr Antrag auf Bescheiderteilung und Rückzahlung eines Guthabens auf der Jahreserklärung vom<br />

06.04.2000 kann keinen Rechtsbehelf im Sinne der gegenständlichen Entscheidung des Gerichts-<br />

177


178 8/2001<br />

hofs der Europäischen Gemeinschaften darstellen, da dieser n a c h dieser Entscheidung gestellt<br />

wurde. Das EuGH-Urteil verlangt aber eine Einbringung vor dem Zeitpunkt der Entscheidung.<br />

Damit liegt für die Getränkesteuer des Jahres 1999 keine „Klage oder entsprechender Rechtsbehelf“<br />

im Sinne der Entscheidung des EuGH vor. Darüber war abzusprechen, da dieser Umstand<br />

dazu führt, dass Sie sich nicht auf die Verbrauchssteuerrichtlinie berufen können und keine Verdrängung<br />

der innerstaatlichen Vorschriften durch diese Richtlinie eintritt. Dazu wird erläutert:<br />

- Der Gerichtshof der Europäischen Union bringt mit seiner Verfügung „Niemand kann sich auf<br />

Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 berufen......“ zum Ausdruck, dass eine Verdrängung der<br />

innerstaatlichen Vorschriften für die Vergangenheit auf jene Fälle beschränkt bleibt, die vor Erlaß<br />

des Urteils „Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt“ haben.<br />

- Im Sinne dieses Rechtsstandpunktes werden die Entscheidungen des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes<br />

vom 30.3.2000, Zahl 2000/16/0116 (vormals 97/16/0021) und Zahl<br />

2000/16/0117 (vormals 97/16/0221) ausschließlich für „Rechtsbehelfsfälle“ verstanden. Dies erscheint<br />

jedenfalls gerechtfertigt wenn im Urteil Zl. 2000/16/0116 (Oberösterreich) der VwGH<br />

ausführt: „Da die Beschwerdeführerin vor dem 9. März 2000 „Klage“ erhoben hat, kann sie sich<br />

auf die genannte Richtlinie berufen. Da dem gegenüber die belangte Behörde auf Basis des von<br />

ihr angewendeten innerstaatlichen Rechts die Vorschreibung der Getränkesteuer für alkoholische<br />

Getränke billigte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes...“. Dem kann<br />

auch die anders gewählte Formulierung im Urteil Zl. 2000/16/0117 (Wien) vom selben Tag nicht<br />

entgegenstehen, weil sie sich genauso auf einen Rechtsbehelfsfall bezog und auch die Feststellung<br />

„die durch entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht verdrängt waren“ enthält.<br />

- Vorrangig von den Verwaltungsbehörden anzuwendendes Gemeinschaftsrecht muß insoweit<br />

beschränkt bleiben, als der Gerichtshof der Europäischen Union deren Anwendung für die Vergangenheit<br />

auf bestimmte (Anlaß-)Fälle einschränkt. Wohl aus diesem Grunde wurde die Änderung<br />

des Finanzausgleichsgesetzes 1997 vom Bundesgesetzgeber hinsichtlich Getränkesteuer auf<br />

alkoholische Getränke erst mit Ablauf des 08.03.2000 verfügt. Die innerstaatlichen Vorschriften<br />

(Finanzausgleichsgesetz, Gemeinde-Getränkesteuergesetz) finden also insoweit vollständige Anwendung,<br />

als diese nicht durch Gemeinschaftsrecht – mangels Anwendungsregelung – verdrängt<br />

sind.<br />

- Die vorstehenden Ausführungen gehen überdies konform mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs<br />

im Erkenntnis vom 29.11.2000, Zl. B 1735/00-8 unter Punkt 5.<br />

Daraus ergibt sich, dass eine Festsetzung von Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für den<br />

gegenständlichen Zeitraum im Zusammenhang mit dem Nichtvorliegen eines Rechtsbehelfs<br />

rechtskonform ist.<br />

Die gegenständliche behördliche Festsetzung war gemäß § 150 Abs. 2 OÖ LAO, LGBl 107/1996<br />

idgF vorzunehmen weil sich die Erklärung der Getränkesteuer vom 06.04.2000 im Wege der<br />

Selbstbemessung als nicht richtig erwiesen hat. Außerdem wurde auf dieser Erklärung um Bescheiderteilung<br />

ersucht.<br />

Die festgesetzten Beträge ergeben sich aus Ihrer Getränkesteuer-Jahreserklärung 1999. Aus der<br />

Festsetzung ergeben sich weder Abgabennachzahlungen noch Abgabengutschriften. Am Abgabenkonto<br />

besteht daher kein Guthaben und war der Antrag vom 06.04.2000 gemäß § 185 OÖ<br />

LAO, LGBl 107/1996 als unbegründet abzuweisen.<br />

Ein Abspruch zur Fälligkeit war entbehrlich, weil die Getränkesteuer des gegenständlichen Abgabenzeitraumes<br />

bereits vollständig entrichtet wurde (§ 146 Abs. 3 OÖ LAO).<br />

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.<br />

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :<br />

Gemäß § 214 OÖ LAO, LGBl 107/1996 ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel im ordentlichen<br />

Instanzenzug nicht zulässig. Gemäß § 102 der OÖ GemO 1990, LGBl 91/1990 idgF kann<br />

178


179 8/2001<br />

jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder telegraphisch<br />

beim Marktgemeindeamt <strong>Windischgarsten</strong> Vorstellung eingebracht werden. Eine Vorstellung<br />

hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Antrag zu<br />

enthalten.<br />

Z u s t e l l h i n w e i s :<br />

Mit der Zustellung an eine der im Bescheid genannten Personen gilt die Zustellung dieses Bescheides<br />

an alle als vollzogen (§ 77 OÖ Landesabgabenordnung, LGBl 107/1996).<br />

Der Vize-Bürgermeister:<br />

Einwendungen:<br />

9. Verzicht auf das Vorkaufsrecht Hochmayr<br />

Bürgermeister Ing. Vögerl übernimmt den Vorsitz und berichtet: Auf der Liegenschaft<br />

<strong>Windischgarsten</strong>, Bergstraße 245, EZ 324 ist gem. Punkt VII. des Kaufvertrages<br />

vom 27. Sep. 1947, ein Vorkaufsrecht, wenn das Grundstück ohne Bebauung<br />

weiterveräußert wird, zugunsten der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong><br />

eingetragen. Durch die Bebauung der Liegenschaft ist dieses Vorkaufsrecht unwirksam<br />

geworden, gehört allerdings zur Herstellung der Grundbuchsordnung<br />

gelöscht. Der Löschung muss der Gemeinderat zustimmen.<br />

Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig, durch<br />

Heben der Hand, nachstehende<br />

Löschungserklärung<br />

Erstens:<br />

Auf der nachstehend angeführten Liegenschaft ist zugunsten der nachstehend<br />

angeführten Grundbuchsberechtigten nachstehende Belastung eingetragen:<br />

Liegenschaft: EZ 324 Grundbuch 49412 <strong>Windischgarsten</strong><br />

Eigentümer je zur Hälfte Hochmayer Heimo, geb. 30. 01. 1971<br />

wohnhaft in 4331 Naarn, Reisnerstraße 4 und<br />

Hochmayer Ingo, geb. 05. 05. 1980<br />

wohnhaft in 4311 Schwertberg, Schacherbergstr. 18.<br />

Grundbuchsberechtigte: Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong><br />

Belastung TZ 956/2000 C-LNR 2a Vorkaufsrecht für Marktgemeinde<br />

<strong>Windischgarsten</strong><br />

Zweitens:<br />

Der unter „Erstens“ angeführte Grundbuchsberechtigte erteilt seine Einwilligung<br />

zur Einverleibung der Löschung der unter „Erstens“ angeführten Belastung, sowie<br />

zur Löschung sämtlicher bezughabender Anmerkungen.<br />

179


180 8/2001<br />

Die gegenständliche Löschungserklärung wurde in der Gemeinderatssitzung der<br />

Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> vom 6. April 2001, im Tagesordnungspunkt<br />

9/8/2001, beschlossen.<br />

Einwendungen:<br />

10. Volksheimsesseln<br />

Der Verein Volksheim <strong>Windischgarsten</strong> hat mit Schreiben vom 8. März 2001 um<br />

die Finanzierung von 300 Stück Sesseln angesucht. Die rund 40 Jahre alten<br />

Sessel werden nicht nur im Volksheim, sondern auch für Veranstaltungen in den<br />

Schulen, Kirchen und sonstigen Anlässen verwendet. Oftmaliger Hin- und Rücktransport<br />

hat ebenso zum Verschleiß beigetragen wie die Verwendung im Volksheim.<br />

Einige Firmen wurden eingeladen Angebote zu legen, davon haben zwei Firmen<br />

und zwar die Fa. E-Wagner mit Wittmann und die WEKU folgend angeboten<br />

E-Wagner mit Wittmann Modell 211 á 1.140,00 ATS 342.000,00 ATS<br />

Modell Karlo á 594,00 ATS 178.200,00 ATS<br />

WEKU Modell Mario á 717,60 ATS 215.280,00 ATS<br />

Modell Carlo á 596,40 ATS 178.920,00 ATS<br />

Die bisherigen Sparkassen-Dividenden wurden verwendet für:<br />

Jahr Spende gewidmet verfügbar Verwendung<br />

1996 831.465,44 300.000,00 Hauenschildplatz<br />

350.000,00 Kirchenrenovierung<br />

100.000,00 Bücherei<br />

81.465,44 0,00 Spielplatz<br />

1997 1.080.000,00 340.000,00 Volksheim-Sesseln<br />

740.000,00 740.000,00 Volksheim<br />

1998 1.200.000,00 1.200.000,00 1.200.000,00 Volksheim<br />

1999 1.200.000,00 1.200.000,00 1.200.000,00 Grunderwerb Degeneve<br />

derzeit verfügbar 4.311.465,44 4.311.465,44 3.140.000,00<br />

Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Bürgermeisters einstimmig<br />

durch Heben der Hand, aus der Sparkassendividende 1997 den Betrag in<br />

der Höhe von 342.000,-- ATS für den Ankauf von 300 Sesseln für das<br />

Volksheim <strong>Windischgarsten</strong> umzuwidmen und den Auftrag für Lieferung<br />

der Sessel an die Fa. E-Wagner, <strong>Windischgarsten</strong>, zu vergeben.<br />

Einwendungen:<br />

11. Sportausschuss – Bericht<br />

• Schi-Hauptschul-Jubiläum am 16. Juni 2001<br />

Vizebürgermeister Haslinger berichtet, dass in die 35-Jahr-Feier der Schihauptschule,<br />

die Mitte Juni stattfinden wird, eine Ehrung von Hannes Trinkl mit<br />

eingebunden werden soll. Der Bürgermeister hat Herrn Dir. Dirninger seine<br />

Hilfe bereits zugesagt.<br />

180


181 8/2001<br />

• Konzept für die Sportanlage (Pacht läuft 2005 aus)<br />

Weiters berichtet der Vizebürgermeister, dass der Pachtvertrag für den neuen<br />

Sportplatz mit Fam. Freystätter abläuft und ein neuer Standort überlegt werden<br />

muss. Als Alternative werden die Mayrhofer-Zöls-Gründe an der nördlichen<br />

Seite des Zölskogels genannt, jedoch erklärt Herr Stangl, dass es auf<br />

diesen Grundstücken Probleme mit dem Oberflächen- bzw. Grundwasser gibt,<br />

die nicht behoben werden können. Die zweite Variante, am alten Sportplatz,<br />

wird wegen der bestehenden Siedlung als nicht sinnvoll empfunden.<br />

Herr Vizebürgermeister Haslinger berichtet, dass laut Aussage des Bürgermeisters<br />

mit dem Land OÖ bereits Gespräche geführt wurden. Er bittet den<br />

SV-<strong>Windischgarsten</strong> ein Konzept vorzulegen, in dem unter anderem eine Übersicht<br />

über Fläche, Größe der Anlage, Eintragung von Parkflächen etc. aufgezeigt<br />

werden. Einige Firmen sollen kontaktiert werden.<br />

• Turnplatz für die HS-Römerfeld am Standort ehem. Römergrabung<br />

Der Obmann Vizebgm. Haslinger sagt, dass dieser Platz rund 1.500 m2 groß<br />

ist und mögliche Nutzungen ein kleiner Spiel- oder Turnplatz, ev. Spielrasen,<br />

Platz für Fahrradabstellung etc. wären, sodass der Platz für die Allgemeinheit<br />

zugänglich ist.<br />

I. Der Bericht des Sportausschussobmannes Vizebgm. Haslinger wird zustimmend<br />

zur Kenntnis genommen.<br />

II. Bürgermeister Ing. Vögerl stellt den Antrag um Erweiterung der Tagesordnung<br />

um den Punkt „Grundsatzbeschluß alter Sportplatz“.<br />

Der Gemeinderat stimmt der Erweiterung der Tagesordnung und Einreihung<br />

als 12. Punkt, mit einem Handzeichen einstimmig zu.<br />

Einwendungen:<br />

12. Grundsatzbeschluß alter Sportplatz<br />

Wie bereits im Punkt 11. berichtet, gibt es als Alternative zum Standort entlang<br />

der Gleinkerseestraße den Standort im Bereich des bestehenden alten Sportplatzes,<br />

der von Fachleuten aufgrund seiner Bodenbeschaffenheit als besser geeignet<br />

und daher billigere Variante bevorzugt wird.<br />

GV Koblmüller kritisiert die Nähe zur bestehenden Siedlung bzw. dass schönster,<br />

derzeit noch freier Grund auf Jahre verbaut wird. Dazu wird ihm entgegnet, dass<br />

der Grund möglicherweise nicht mehr frei wäre, wenn nicht der Bestand der<br />

Sportanlage dafür gesorgt hätte.<br />

GV Stangl begrüßt die Prüfung des Standortes, weil er der Ansicht ist, dass entlang<br />

der Gleinkerseestraße die Bodenverhältnisse und die enorme Erdbewegung<br />

Probleme mit sich bringen würden.<br />

Über Antrag des Sportausschussobmannes Vizebgm. Haslinger beschließt<br />

der Gemeinderat einstimmig durch Heben der Hand, dass der künftige<br />

181


182 8/2001<br />

Standort am alten Sportplatzgelände realisiert werden soll, wenn die Voraussetzungen<br />

dafür an diesem Standort besser geeignet sind.<br />

Einwendungen:<br />

13. Personelles<br />

a) Dienstpostenplan<br />

Zur Zeit sind folgende Dienstposten genehmigt bzw. besetzt:<br />

Verwaltung Beamte / Vb Name Anmerkung %-alt %-neu<br />

1 1 Beamter B/II-VII Rohregger 100 100<br />

2 2 Beamter C/I-V Wag 100 100<br />

3 3 Vb I c Schimpfhuber 40 40<br />

4 4 Vb I c Prentner 50 100<br />

5 5 Vb I c Dittersdorfer 100 100<br />

6 6 Vb I c Ramsebner 100 100<br />

7 7 Vb I d Briendl 60 60<br />

8 8 Vb I c (Zul. auf c) Mühlebner Karenz für Hilger100 50<br />

9 9 Vb I b neu 0 50<br />

1010 sonst. Arb Breitenbaumer<br />

Volksschule 650 700<br />

11 1 Vb II p3 Hochreiter<br />

12 2<br />

Bauhof<br />

sonst. Arb Reschmann Angela<br />

13 1 Vb II p2 Schoiswohl<br />

14 2 Vb II p3 Antensteiner<br />

15 3 Vb II p3 Wieser<br />

16 4 Vb II p4 Mayrhofer<br />

17 5 Vb II p3 Windpessl<br />

18 6 Vb II p3 neu<br />

Hauptschule-1<br />

19 1 Vb II p3 Schober<br />

20 2 Vb II p3 Fritthum Frei- u. Hallenbad<br />

21 3 Vb II p5 Kroißmayr<br />

22 4 sonst. Arb Aigner Heidemarie<br />

23 5 sonst. Arb Kalterschneh Ilse<br />

Hauptschule-2<br />

24 1 Vb II p2 Baumschlager<br />

25 2 Vb II p5 Brunnthaler<br />

26 3 Vb I d Antensteiner Schulbegleiter<br />

27 4 sonst. Arb Jenkner Hilde<br />

28 5 sonst. Arb Eitelsebner<br />

Schulausspeisung<br />

29 1 Vb II p4 Berger Maria<br />

30 2 Vb II p5 Hüttmayr Gertrude<br />

31 3<br />

öff. WC<br />

Vb II p5 Eggl Veronika<br />

32 1<br />

Forst<br />

sonst. Arb Edelsbacher Herta<br />

182


183 8/2001<br />

33 1 sonst. Ang Hager Peter<br />

Für die Verwaltung wird die Erweiterung des bestehenden Dienstpostenplanes, mit<br />

derzeit umgerechnet 6,5 Mitarbeiter, auf 7,0 Mitarbeiter, einschließlich 4 Teilzeitmitarbeiter,<br />

angestrebt. Für die Bearbeitung des Finanzrechtes (Voranschlag,<br />

Rechnungsabschluss, Förderungs- und Finanzierungsanträge, Kredite, in Absprache<br />

mit dem AL.), wird die Genehmigung einer VbI/b-Planstelle beantragt. <strong>Windischgarsten</strong><br />

ist Zentralort, mit ca. 2.700 Einwohner, Sitz des Stb-, Standesamts-<br />

und Sanitätsgemeindeverbandes. Ebenso Zentral- u. Schulort (3 Haupt-, 1 Volks-<br />

und Landesmusikschule), mit vielen Freizeitanlagen und unzähligen Vereinen der<br />

Region, sowie Altenheimstandort (140 Betten). Neben touristischen und kulturellen<br />

Veranstaltungen werden auch immer wieder gemeindeübergreifende Projekte z. B.<br />

Wasserleitung für Siedlungen in der Gem. Roßleithen und Rosenau), oder Feuerwehr<br />

für 3 Gemeinden (Windischg., Edlbach, u. Roßleithen) mit verwaltet. <strong>Windischgarsten</strong><br />

ist auch eine wachsende Gemeinde, rd. 30 % in den letzten 30 Jahren.<br />

Die Erweiterung des Dienstpostenplanes auf 1 BII-VII, 1 CI-V, 1 Vb/b (ad personam),<br />

5 Vb/c, 1 Vb/d, erscheint gerechtfertigt.<br />

b) Übernahme der sonst. Bed. in VbII/p5<br />

Die Übernahme der „sonst. Arb.“ in ein Vertragsbedienstetenverhältnis<br />

VbII/p5, mit Gemeinderatsbeschluss, ohne vorherige Ausschreibung, aus Sicht<br />

der Oö. Landesregierung möglich, damit der gesetzmäßige Zustand hergestellt<br />

wird. Die Kosten werden sich folgend erstellen:<br />

ca. neuer Std- Verdienst<br />

Name Monatsstd. Lohn jetzt Verdienst neu Differenz monatl.<br />

Reschmann 100 105,00 8.900,00 10.500,00 1.600,00<br />

Kalterschneh 95 100,00 8.455,00 9.500,00 1.045,00<br />

Aigner 95 98,00 8.722,00 9.604,00 882,00<br />

Edelsbacher 60 94,00 5.340,00 5.640,00 300,00<br />

Breitenbaumer 130 97,00 11.570,00 12.610,00 1.040,00<br />

Eitelsebner 100 93,00 8.900,00 9.300,00 400,00<br />

Jenkner 100 93,00 8.900,00 9.300,00 400,00<br />

Summe 60.787,00 66.454,00 5.667,00<br />

x 14 = 79.338,00<br />

+ ca. 25% DG =<br />

99.173,00<br />

Zusätzlich kommt bei Vertragsbediensteten noch die monatliche Kinderzulage<br />

sowie die halbjährliche Haushaltsbeihilfe wie folgt hinzu.<br />

Name Kinderzulage jährlich Haushaltsbeihilfe jährlich<br />

Kalterschneh 55% 5.600,00 11.200,00<br />

Aigner 55% 5.600,00 11.200,00<br />

Breitenbaumer 75% 5.600,00 11.200,00<br />

Eitelsebner 58% 5.600,00 11.200,00<br />

Jenkner 58% 8.400,00 16.800,00<br />

Summe 30.800,00 61.600,00<br />

92.400,00<br />

92.400,00 davon ca. 60% Beschäftigungsausmaß = 55.440,00<br />

183


184 8/2001<br />

Ebenfalls gibt es für Vertragsbedienstete die jährliche Schulbeihilfe, welche<br />

erst nach genauen Daten der Kinder errechnet werden kann. Wird jedoch ca.<br />

6.000 betragen (mehr oder weniger). Das ergibt jährlich ca. eine Mehrbelastung<br />

von ca. ÖS 160.000,--<br />

Die Frage von Frau Dreier, ob den Reinigungskräften durch die Umstufung eine<br />

Nachzahlung zusteht, verneint der Bürgermeister.<br />

Herr Virag bedankt sich beim Bürgermeister, dass die Umstufung so schnell<br />

gegangen ist.<br />

Herr Koblmüller sieht die Umstufung der Reinigungskräfte sehr positiv, ist aber<br />

gegen die Erweiterung des Dienstpostenplanes um eine Halbtagskraft, da in<br />

der heutigen Zeit genug technische Mittel zur Verfügung stehen und daher<br />

kein zusätzlicher Mitarbeiter notwendig ist. Weiters gibt er zu bedenken, dass<br />

in jedem Unternehmen beim Personal zuerst eingespart wird.<br />

Herr Beckel begrüßt die Umstufung der Reinigungskräfte und ist zum Punkt a)<br />

der Meinung, dass eine zusätzliche Halbtagesstelle geschaffen werden sollte,<br />

wenn sie nötig ist, da der Service am Gemeindeamt gewährleistet bleiben<br />

muss.<br />

Der Bürgermeister sagt, dass die Erweiterung des Dienstpolstenplanes sehr<br />

genau überlegt wurde und vom Land Oberösterreich überprüft wird.<br />

a) Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden mehrheitlich,<br />

durch Heben der Hand, der Erweiterung des vorgetragenen Dienstpostenplanes<br />

um eine Planstelle Vb-I/b-Teilzeit und der Aufwertung eines<br />

Vb-I/c auf 100 %, zuzustimmen. Das entspricht einer Personalaufstockung<br />

in der Verwaltung um eine halbe Kraft.<br />

Stimmenthaltung von Herrn Wolfgang Koblmüller Forum<br />

Herrn Karl Lanza Forum und<br />

Frau Sieglinde Huber Forum.<br />

b) Der Gemeinderat beschließt einstimmig, durch Heben der Hand, die<br />

Reinigungskräfte Breitenbaumer, Reschmann, Aigner, Kalterschneh,<br />

Jenkner, Eitelsebner und Edelsbacher in das Vertragsbedienstenverhältnis<br />

VbII/p5 zu übernehmen.<br />

Einwendungen:<br />

14. Subvention Nationalpark Filmprojekt<br />

Die Nationalpark Oö. Kalkalpen GmbH Molln hat mit Schreiben vom 9. 3. 2001<br />

um einen Filmbeitrag in Höhe von 10.000,-- ATS für ein Filmprojekt im Rahmen<br />

der Sendereihe „Aufgegabelt in Österreich“ angesucht. Die Gesamtkosten des<br />

Projektes belaufen sich auf 900.000,-- ATS, wovon 260.000,-- ATS regional zu<br />

fördern sind, dafür wird der Film ein weiteres mal im ORF 2 und anschließend im<br />

3 SAT ausgestrahlt.<br />

184


185 8/2001<br />

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat einstimmig,<br />

durch Heben der Hand, der Nationalpark Oö. Kalkalpen GmbH Molln eine<br />

Subvention in der Höhe von S 10.000,-- zu gewähren.<br />

Einwendungen:<br />

15. Subvention für UNION-Asphaltplatz<br />

Die UNION <strong>Windischgarsten</strong> ersucht mit Schreiben vom 9. Feb. 2001 um eine<br />

Subvention für die Erneuerung der Asphaltbahnen im Waidach. Die Belagsarbeiten<br />

kosten gem. Schätzung der Fa. Swietelsky 94.056,00 ATS.<br />

Die Finanzierung könnte folgend sein:<br />

Amt der Oö. Landesregierung – Landessportbüro 40.000,00<br />

Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> 10.000,00<br />

Union Landesverband 15.000,00<br />

Eigenleistung des Vereines 30.000,00<br />

Summe ................................................................ 95.000,00<br />

Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig durch<br />

Heben der Hand, der UNION <strong>Windischgarsten</strong>, Sektion „Stockschützen“, für<br />

die Sanierung der Asphaltbahnen eine Subvention in Höhe von 10.000,--<br />

ATS zu genehmigen.<br />

Einwendungen:<br />

16. Subvention für Bäcker- und Konditoren-WM<br />

Die 17. Bäcker und Konditoren RAD-WM 2002 findet am 7. u. 8. Sep. 2002 in<br />

<strong>Windischgarsten</strong> statt. Die Gesamtkosten dieser Veranstaltung werden auf<br />

768.000,-- ATS geschätzt.<br />

Die Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> wird mit Schreiben vom 30. 01. 2001 um<br />

einen Beitrag in Höhe von 40.000,-- ATS ersucht, wobei um einen Teilbetrag bereits<br />

im Jahr 2001 gebeten wird.<br />

GV Stangl sieht die Veranstaltung äußerst positiv, meint aber, wie auch Beckel<br />

und Koblmüller, dass auch Bauhofleistungen notwendig sein werden.<br />

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat einstimmig<br />

durch Heben der Hand, dass die RAD-WM der Bäcker und Konditoren am 7.<br />

und 8. September 2002 mit S 40.000,--, zuzüglich Leistungen des Gemeindebauhofes,<br />

subventioniert wird, wovon 10.000,-- im Jahr 2001 und 30.000,-<br />

- ATS im Jahr 2002 angewiesen werden.<br />

Einwendungen:<br />

185


186 8/2001<br />

17. Schi-Internat – Erzieherbeitrag<br />

Dem Schi-Internat <strong>Windischgarsten</strong> wird vom Land Oberösterreich für die Personalkosten<br />

der Aufsichts- bzw. Erzieher ein Landesbeitrag in Höhe von 75 % der<br />

Kosten, das sind 534.078,-- ATS gewährt. Für die restlichen 25 % der Erzieherkosten<br />

ist vorgesehen, diese aus dem Schihauptschulbudget, das mit einem<br />

Landesbeitrag für den „laufenden Betrieb und die Internatsstandortsicherung“ gefördert<br />

wird, diese aus diesem Budget zu finanzieren. Der 25 %ige Erzieherbeitrag<br />

macht 178.026,-- ATS für das Jahr 2001 aus.<br />

Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig durch<br />

Heben der Hand, dass dem Schi-Internat Hager für das Jahr 2001 ein Beitrag<br />

in Höhe von 178.026,-- ATS, als 25 % Anteil für den zu 75 % vom Land<br />

finanzierten Erzieher, gewährt wird.<br />

Einwendungen:<br />

18. FPÖ – Nachbesetzung GRE Gösweiner in Schul- u. Bürgerserv. Ausschuss<br />

Herr Gösweiner Josef hat sein Gemeinderats-Ersatzmandat zurückgelegt, weil er<br />

nach Edlbach verzogen ist.<br />

Die FPÖ hat daher in Fraktionswahl je ein Ersatzmitglied in den Ausschuss für<br />

Bürgerservice, Soziales, Familie, Gesundheit und den Ausschuss für Schule,<br />

Kindergarten, Erwachsenenbildung nachzubesetzen.<br />

Die FPÖ beschließt in Fraktionswahl einstimmig, durch Heben der Hand:<br />

a) Herrn Wilhelm Aigner für den Ausschuss Bürgerservice, Soziales,<br />

Familie und Gesundheit als Ersatzmitglied<br />

und<br />

b) Herrn Manfred Gansterer für den Ausschuss Schule, Kindergarten<br />

und Erwachsenenbildung als Ersatzmitglied<br />

nachzubesetzen.<br />

Einwendungen:<br />

19. Änderung des Flächenwidmungsplanes 4/2000<br />

a) Liegenschaft GPA-Urlaubshaus<br />

Die Fa. ABP hat mit Scheiben vom 30. März 2001 mitgeteilt, dass sie den<br />

Kauf der Liegenschaft GPA-Urlaubshaus in <strong>Windischgarsten</strong> beabsichtigt und<br />

ersucht um Umwidmung dieser Liegenschaft in „gemischtes Baugebiet“<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass das Urlaubshaus der Gewerkschaft der Privatangestellten<br />

seit 30. September 2000 geschlossen ist und seither zum Verkauf<br />

gestanden ist. Es hat zwar mehrere Interessenten gegeben, wobei es<br />

aber nie zum Verkauf kam. Im Februar 2001 hat ABP-Patentnetwork die Liegenschaft<br />

erworben. Der Bürgermeister verliest die Stellungnahme des<br />

Ortsplaners Arch. Pertlwieser und das Ansuchen der Firma ABP-<br />

Patentnetwork. Weiters berichtet er, dass sich die Tourismusentwicklungs-<br />

186


187 8/2001<br />

und Betriebsgesellschaft Atlas Hotels für das GPA interessieren und diese teilen<br />

im Schreiben vom 2. April mit, dass sie sich an der touristischen Weiterführung<br />

interessieren und mit der GPA Wien seit September 2000 in Verhandlungen<br />

stehen. Die Finanzierung sollte bis 20.04.01 abgeschlossen sein. Atlas<br />

Hotels bittet, von einer zweckentfremdenden Nutzungswidmung Abstand zu<br />

nehmen und bittet die Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> um die Unterstützung.<br />

Außerdem verliest der Bürgermeister die Stellungnahme der GPA Wien zum<br />

Schreiben der Firma Atlas Hotels, die lange einziger Interessent für das Urlaubshaus<br />

war und sogar ein Optionsvertrag bis 25. Sep. 2000 hatten, der allerdings<br />

nicht eingehalten wurde. Im Anschluss daran hat Herr Gregorcic immer<br />

wieder sein Interesse bekundet. Rückblickend ist laut GPA die Tatsache<br />

auffallend, dass immer wieder wenn ein anderer Interessent oder auch ein<br />

Maklerbüro das Hotel besichtigt hat – einige Tage später Herr Gregorcic telefonisch<br />

über seine Verhandlungen mit Banken usw. berichtete. Herr Gregorcic<br />

wurde auch vom bestehenden Kaufvertrag informiert.<br />

Der Bürgermeister stellt fest, dass die Firma Atlas Hotel sehr spät um die Hilfe<br />

der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> angesucht hat und sieht die Bitte als irreführend.<br />

Der Bürgermeister ersucht die Fraktionen um Stellungnahme.<br />

Herr Brunner sagt, dass die SPÖ der Meinung ist, dass das GPA Urlaubshaus<br />

weiterhin touristisch genutzt werden soll, wenn das nicht möglich ist, im Technologiebereich<br />

Fuß zu fassen um jungen, qualifizierten Windischgarstnern, die<br />

sonst abwandern müssten, im Heimatort einen guten Arbeitsplatz bieten zu<br />

können.<br />

Herr Koblmüller stellt grundsätzlich fest, dass sich das FORUM freut, dass<br />

sich ein Betrieb aus <strong>Windischgarsten</strong> erweitern möchte, der Jungen die Möglichkeit<br />

gibt, Karriere in <strong>Windischgarsten</strong> zu machen. Herr Koblmüller zitiert<br />

den Brief der GPA Wien, in welchem steht, dass sie die Gemeinde um Hilfe<br />

beim Verkauf des Urlaubshauses bittet. Er stellt fest, dass sich die Hilfe des<br />

Bürgermeisters bzw. der Tourismusobfrau nur auf ortsansässige Betriebe beschränkt<br />

hat. Er sagt, dass im Hotel Lavendel nur deswegen wieder ein Tourismusbetrieb<br />

entstanden ist, weil es einen Gemeinderat gegeben hat, der<br />

warten konnte und nicht unter Zeitdruck Entscheidungen getroffen wurden.<br />

Weiters berichtet Herr Koblmüller, dass es in <strong>Windischgarsten</strong> nur noch 3 Tourismusbetriebe<br />

gibt, aber genug Flächen für andere Betriebe vorhanden sind.<br />

Herr Koblmüller ist verwundert über die Stellungnahme von Herr Arch. Pertlwieser,<br />

da er in jeder Sitzung des Flächenwidmungs- und Raumplanungsausschusses<br />

ermahnt hat, die Tourismusflächen umzuwidmen. Das FORUM<br />

spricht sich gegen die Umwidmung aus, da Betriebe dort bauen sollen, wo es<br />

dafür vorgesehen ist. Herr Koblmüller bezweifelt, dass Herr Ing. Burger ohne<br />

Konzession für ein Restaurant auskommt, darum glaubt er, dass ihn die Widmung<br />

für Tourismusgebiet nicht stören würde und es entsteht niemandem ein<br />

Schaden. Darum schlägt Herr Koblmüller vor, den Punkt von der Tagesordnung<br />

abzusetzen und ein Monat abzuwarten. Er macht der Gemeinde - aber<br />

auch der Tourismusvertretung - den Vorwurf, zu wenig getan zu haben. Er betont,<br />

dass sich das FORUM für Hotelerie im GPA aber auch für die Expansion<br />

der Firma Burger im Ort einsetzt. Darum sollte die Gemeinde der Firma Burger<br />

ein Grundstück für den Neubau günstig zur Verfügung stellen.<br />

187


188 8/2001<br />

Herr Dieter Beckel sagt, dass die Tourismusbetriebe über die Gemeinde hinaus<br />

gewusst haben, dass das Urlaubshaus zum Verkauf steht und diese haben<br />

kein Interesse gezeigt. Weiters sagt Herr Beckel, dass im Raumplanungs-<br />

und Flächenwidmungsausschuss gesagt wurde, dass nicht nur eine touristische<br />

Nutzung in Frage käme, sondern auch eine Art „Silicon Valley“ angestrebt<br />

werden sollte, um ein zweites, unabhängiges Standbein für <strong>Windischgarsten</strong><br />

zu schaffen. Auch der Vorschlag einer Computer-HAK wurde gemacht.<br />

Frau Löger sagt, dass sie von der Firma Atlashotels nie kontaktiert wurde und<br />

sie bei jeder Gemeinderatssitzung auf das leer stehende Urlaubshauses aufmerksam<br />

gemacht hat.<br />

Frau Dreier gibt grundsätzlich an, dass sie nicht gegen ein Seminarhotel ist.<br />

Sie hätte sich aber mit der Entscheidung leichter getan, wenn der Gemeinderat<br />

früher informiert worden wäre, so ist bleibt für so weit reichende Entscheidungen<br />

sehr wenig Zeit.<br />

Der Bürgermeister bittet Herrn Ing. Anton Burger, der als Zuschauer anwesend<br />

ist, ein Statement abzugeben.<br />

Herr Ing. Burger berichtet, dass er erst Mitte Februar von der GPA angesprochen<br />

wurde, um im Zuge des TIZ-Kirchdorf, ein Technologiezentrum als Außenstelle<br />

in <strong>Windischgarsten</strong>, auf eigenes Risiko, aufzubauen. Weiters sagt er,<br />

dass er nur 8 Tage Zeit gehabt hat, ein Angebot einzubringen, sodass zwischen<br />

der ersten Kontaktaufnahme und der Vertragsunterzeichnung gerade<br />

12 Tage lagen und eine Finanzierung innerhalb von 4 Tagen gestanden ist.<br />

Daher hatte er keine Zeit, den Gemeinderat zu informieren. Er informiert, dass<br />

jetzt schon im Jahr ca. 500 Nächtigungen durch seinen Betrieb in <strong>Windischgarsten</strong>,<br />

ohne Folgeurlaube, gezählt werden können. Durch dieses Technologiezentrum<br />

kommt es zu einer Aufstockung der Arbeitsplätze, aber auch zu<br />

einer entsprechenden Belebung im Tourismus.<br />

Herr Lanza sagt, dass er die Notwendigkeit der Widmung nicht sieht, worauf<br />

Herr Ing. Burger antwortet, dass in der Widmung Tourismusgebiet kein Technologiezentrum<br />

errichtet werden kann.<br />

Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden mehrheitlich,<br />

die Parzelle 268/2 und Baufläche .475, je KG <strong>Windischgarsten</strong>, als „gemischtes<br />

Baugebiet“ zu widmen.<br />

Gegenstimmen Wolfgang Koblmüller FORUM<br />

Karl Lanza FORUM<br />

Monika Huber FORUM<br />

Stimmenthaltung Karin Dreier SPÖ<br />

b) Liegenschaft LMS/Veranstaltungssaal (Bereich ÖBf)<br />

Die Marktgmeinde <strong>Windischgarsten</strong> hat mit den ÖBF einen Options- bzw.<br />

Baurechtsvertrag für die Verwertung der Liegenschaft der ehem. Forstverwal-<br />

188


189 8/2001<br />

tung Rosenau, auf den Parzellen 123/, 123/2, 124, 125, 125 und Baufläche<br />

.360, je EZ 924, KG <strong>Windischgarsten</strong>, geschlossen. Für die Errichtung einer<br />

Landesmusikschule in Verbindung mit einem Veranstaltungssaal ist die Abänderung<br />

der Flächenwidmung notwendig.<br />

Der Gemeinderat beschließt daher auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig<br />

durch Heben der Hand, das Forstgartenareal, bestehend aus den<br />

Parzellen 123/1, 123/2, 124, 125 und zum Großteil 126m, je KG <strong>Windischgarsten</strong>,<br />

mit einer Fläche von ca. 3.700 m², als „Sondergebiet des Baulandes<br />

– Kulturzentrum und Schule“ zu widmen.<br />

Einwendungen:<br />

20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 Hierzenberger (Änderung Nr. 3)<br />

Die Grundeigentümer Schwingenschuh, Mayr u. Krammer haben einen gemeinsamen<br />

Antrag auf Abänderung des Bebauungsplanes Nr. 12 – Hierzenberger - in<br />

Bezug auf Pkt. 5c) – Freistehende Nebengebäude – gestellt.<br />

Mit dieser Änderung soll die Errichtung von Gartenhäuschen möglich gemacht<br />

werden.<br />

Aus Sicht der Ortsplanung (Arch. Pertlwieser) könnte – nach Information aller betroffenen<br />

Grundeigentümer – und nach Prüfung der Auswirkungen auf die bestehende<br />

Bebauung und Nutzung der Grundstücke einer solchen Änderung unter<br />

einer entsprechenden Beschränkung des Flächen- und Höhenmaßes zugestimmt<br />

werden.<br />

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat einstimmig<br />

durch Heben der Hand, dass der Bebauungsplan Nr. 12 – Hierzenberger<br />

(Änderung Nr. 3) - in der Form abgeändert wird, dass in Zukunft die Errichtung<br />

von Gartenhäuschen ermöglicht wird.<br />

Einwendungen:<br />

21. Bebauungsplan Nr. 26 – Steindl<br />

Im laufenden Verfahren zur Erstellung des Bebauungsplanes Nr. 26 - Steindl ist<br />

nach entsprechender öffentl. Kundmachung der Genehmigungsbeschluss zu<br />

fassen.<br />

Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig durch<br />

Heben der Hand, die Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 12 – Steindl.<br />

Einwendungen:<br />

22. Gerichtsgasse – Ausnahme vom Nachtfahrverbot für TAXI<br />

Das Autobus-Unternehmen Schwaninger hat mit Schreiben vom 1. März 2001<br />

um Zufahrt zu den Lokalen Big Ben und Tenne während der Nachtstunden ersucht.<br />

Der Ausschuss für Wohnungen und Straßen hat sich mit diesem Thema<br />

189


190 8/2001<br />

befasst und schlägt eine allgemeine Ausnahme vom Nachtfahrverbot für TAXI<br />

vor. Der Gemeinderat sollte einen entsprechenden Beschluss fassen und den erforderlichen<br />

Antrag an die BH Kirchdorf weiterleiten.<br />

GV Schweiger kann sich eine Ausnahme für alle Taxifahrer vorstellen, obwohl<br />

die Fa. Eckerstorfer dafür keine Notwendigkeit sieht.<br />

Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig durch<br />

Heben der Hand, an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf den Antrag auf<br />

Ausnahme vom Nachfahrtverbot für Taxidienste zu stellen.<br />

Einwendungen:<br />

23. Wollatz Mietvertrag – Abänderung<br />

Im Mietvertrag mit der Fa. Wollatz OEG, <strong>Windischgarsten</strong> 28, für das gemeindeeigene<br />

Lokal im Dallhammerhaus, <strong>Windischgarsten</strong> 28, ist festgehalten, dass<br />

entgegen der Gewerbeordnung die Sperrstunde mit 24.00 Uhr festgelegt wird.<br />

Die Fa. Wollatz OEG hat mit Schreiben vom 15. März 2001 das Ansuchen gestellt,<br />

die Sperrstunde auf 02.00 Uhr zu verlegen.<br />

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat mehrheitlich<br />

durch Heben der Hand, den bestehenden Mietvertrag vom 15. Nov. 2000<br />

dahingehend abzuändern, dass die mit 24.00 Uhr vereinbarte Sperrstunde<br />

auf 02.00 Uhr, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen,<br />

ausgedehnt wird.<br />

Gegenstimme Karl Lanza FORUM<br />

Einwendungen:<br />

24. Wohnungsfreunde – Liegenschaftsteilung<br />

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17. November 2000 einstimmig beschlossen,<br />

von der Wohnbaugesellschaft „Wohnungsfreunde gemeinn. Bau- und<br />

SiedlungsgmbH“, Linz, Starhembergstraße 51, jene Teilfläche, die als Römergrabungsstätte<br />

mit Denkmalschutz belegt ist, im Ausmaß von 1777 m² kostenlos<br />

ins Gemeindeeigentum zu übernehmen.<br />

Die Grundbuchsordnung sollte nach den Sonderbestimmungen des § 15 des<br />

Liegenschaftsteilungsgesetzes hergestellt werden. Die Vermessungsurkunde,<br />

ausgefertigt von der Vermessungskanzlei, DI Lothar Hütteneder KEG, 4020<br />

Linz, Goethestraße 25, vom 12. Feb. 2001, GZ 4451a, liegt zur Beschlussfassung<br />

vor.<br />

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat einstimmig<br />

durch Heben der Hand, an das Vermessungsamt Steyr, Tomitzstraße 7,<br />

4400 Steyr folgenden Antrag auf Grundeinlösung gem. § 15 Lieg. Teilungsgesetz<br />

zu stellen:<br />

190


191 8/2001<br />

„Im Zuge der Grundeinlösung wurde die Teilung mit beiliegendem Plan des Ing.<br />

Konsulenten für Vermessungswesen ZT DI Lothar Hütteneder KEG, Goethestraße<br />

25, 4020 Linz, unter der GZ 445 1a, KG <strong>Windischgarsten</strong>, durchgeführt.<br />

Es wird ersucht, beim zuständigen Bezirksgericht die Herstellung der Grundbuchsordnung<br />

gem. den Sonderbestimmungen des § 15 Liegenschaftsteilungsgesetzes<br />

für die in der Natur ausgebaute und in beiliegendem Plan dargestellt<br />

Anlage zu beantragen.<br />

Für die Durchführung gem. §§ 155 ff LTG sind Hinderungsgründe hieramts nicht<br />

bekannt. Nachstehend werden die Rechtstitel für vorgesehehene Eigentumsübertragung<br />

bekannt gegeben:<br />

Grenzverhandlungsniederschrift (Beurkundung) ZT DI Hütteneder KEG, GZ<br />

4451a u. 4451b, vom 10. 8. 2000<br />

Die Anlage ist fertiggestellt. Die neuen Grenzen der Anlage wurden im Rahmen<br />

der mündlichen Verhandlung vom 10. 8. 2000 in der Natur festgelegt.<br />

Der Bürgermeister“<br />

Einwendungen:<br />

25. Holl-Gründe – Vertrag über Grundabtretung<br />

Im Zuge der Ausformung der Grundstücke der Familie Holl/Dietl für die Parzellierung<br />

war auch eine geringfügige Abtretung – 261 m² - zugunsten der vorbeiführenden,<br />

im Besitz der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> befindlichen „Gunststraße“,<br />

die nicht öff. Gut, sondern EZ 173 (Eigentum der Marktgemeinde) ist, notwendig.<br />

Die Verbücherung erfolgte daher nicht entspechend dem Liegenschaftsteilungsgesetz,<br />

bzw. im Zuge der Vermessung durch baubehördliche Genehmigung gem.<br />

§ 5 Oö. BauOrdnung, sondern war dafür ein Vertrag notwendig, der vom Gemeinderat<br />

als Vertragspartner beschlossen werden muss.<br />

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat einstimmig<br />

durch Heben der Hand, dem vollinhaltlich verlesenen und als Anlage dem<br />

Protokoll beigehefteten Grundabtretungsvertrag vom 16 bzw. 29. 12. 2000,<br />

betreffend die Bereinigung der Grundgrenze zwischen der Gunststraße und<br />

den angrenzenden Grundstücken der Fam. Holl, Dietl bzw. Kerschbaumer,<br />

zuzustimmen.<br />

Einwendungen:<br />

26. Bestellung des Gemeindejugendreferenten<br />

Bereits mit Schreiben vom 3. Aug. 1998, Bi-151727/1-1998-An, hat die Abteilung<br />

Bildung, Jugend und Sport um die Bestellung eines Gemeindejugendreferenten<br />

ersucht, der als Ansprechpartner für Aktivitäten im Bereich der Jugendarbeit sein<br />

soll.<br />

191


192 8/2001<br />

Über Antrag des Vorsitzenden wird zum Schreiben Bi-151727/1-1998-An,<br />

vom 3. Aug. 1998, Herr Manfed Gansterer (FPÖ) als Gemeindejugendreferent<br />

bestellt.<br />

Einwendungen:<br />

27. Frauenförderungsprogramm<br />

Jede Gemeinde Oberösterreich ist eingeladen, ein Frauenförderungsprogramm<br />

zu erarbeiten bzw. zu beschließen. Das Konzept für dieses Programm könnte<br />

folgend sein:<br />

FRAUENFÖRDERPROGRAMM der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong><br />

Auf Grund des § 34 des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes (Oö.<br />

G-GBG), LGBI. Nr. 63/1999, wird nachstehendes Frauenförderprogramm erlassen:<br />

Frauenförderprogramm der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong><br />

für die Jahre 2000 bis 2006<br />

1. Abschnitt Grundsätze<br />

§ 1 Bekenntnis zur Frauenförderung<br />

Die Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> bekennt sich zu den im Oö. Gemeinde-<br />

Gleichbehandlungsgesetz verankerten Zielsetzungen und deren aktiver Umsetzung<br />

im Rahmen des vorliegenden Frauenförderprogramms.<br />

§ 2<br />

Ziele des Frauenförderprogramms<br />

(1) Durch die Umsetzung des Frauenförderprogramms soll der Anteil der weiblichen<br />

Bediensteten an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten der Marktgemeinde<br />

<strong>Windischgarsten</strong> in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie<br />

Funktionen, in denen eine Unterrepräsentation gegeben ist, mittel- bis langfristig<br />

jenem der männlichen Bediensteten angeglichen werden. Dies gilt nicht für Bereiche,<br />

in denen ein bestimmtes Geschlecht eine unverzichtbare Voraussetzung<br />

für die Ausübung einer Tätigkeit darstellt.<br />

In den Bereichen, in denen schon ein ausgewogenes Verhältnis oder eine Überrepräsentation<br />

von Frauen gegeben ist, soll die Umsetzung des Förderprogramms<br />

eine künftige Unterrepräsentation verhindern.<br />

(2) Mit dem Programm soll bestehenden Benachteiligungen von Frauen in Bezug<br />

auf das Dienstverhältnis entgegengewirkt werden. In diesem Zusammenhang ist<br />

auch das Bewusstsein der Gleichwertigkeit der Leistungen von Frauen und Männern<br />

unter allen Bediensteten sowie das berufliche Selbstbewusstsein der Mitarbeiterinnen<br />

zu fördern.<br />

(3) Durch die Ermöglichung einer leichteren Vereinbarkeit von Beruf und Familie<br />

soll der berufliche Aufstieg von Frauen gefördert werden und insgesamt auf eine<br />

192


193 8/2001<br />

positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen bei allen Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeitern eingewirkt werden.<br />

(4) Alle Maßnahmen, die sich direkt oder indirekt auf die Stellung der weiblichen<br />

Bediensteten der Gemeinde auswirken, sind unter Bedachtnahme auf die angeführten<br />

Ziele zu treffen. Die Dringlichkeit der beruflichen Frauenförderung richtet<br />

sich primär nach dem Ausmaß der in den einzelnen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen<br />

sowie Funktionen herrschenden Unterrepräsentation.<br />

§ 3<br />

Verpflichtung zur Umsetzung<br />

Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin, deren Tätigkeitsfeld sich auf personelle,<br />

finanzielle, organisatorische oder sonstige Bereiche erstreckt, die von<br />

den Zielen des Frauenförderprogramms unmittelbar oder mittelbar betroffen sind,<br />

haben sich bei der Ausübung ihrer Pflichten an diesen Zielen und den zu ihrer<br />

Erreichung notwendigen Maßnahmen zu orientieren. Zu berücksichtigen sind<br />

diese vor allem im Rahmen fachlich erforderlicher Organisationsänderungen sowie<br />

in den Bereichen der Personalplanung und -entwicklung, wobei die entsprechenden<br />

Entscheidungen auf eine transparente und nachvollziehbare Art und<br />

Weise zu treffen sind.<br />

2. Abschnitt<br />

Fördermaßnahmen<br />

§ 4<br />

Ausschreibung freier Planstellen<br />

(1) Bei der Ausschreibung von Planstellen in Verwendungs- und Entlohnungsgruppen,<br />

in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist auf die bevorzugte Aufnahme<br />

von Frauen unter der Voraussetzung der entsprechenden Qualifikation<br />

hinzuweisen.<br />

(2) In den Ausschreibungstext sind sämtliche für den zu besetzenden Dienstposten<br />

maßgeblichen Qualifikationserfordernisse aufzunehmen, um eine objektive<br />

Entscheidungsgrundlage für das Personalauswahlverfahren zu gewährleisten.<br />

Ausschreibungen sind jedenfalls geschlechtsneutral zu verfassen, es sei denn,<br />

dass ein bestimmtes Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung<br />

der ausgeschriebenen Tätigkeit darstellt.<br />

(3) Die Ausschreibung von Dienstposten ist den Gemeindebediensteten gesondert<br />

bekannt zu geben.<br />

§ 5<br />

Aufnahmegespräche<br />

Frauendiskriminierende Fragestellungen im Zuge von Aufnahmegesprächen haben<br />

zu unterbleiben (z.B. Familienplanung). Die Beurteilung der Eignung von<br />

Bewerberinnen hat sich ausschließlich an sachlichen Kriterien zu orientieren. Es<br />

dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden<br />

rollenspezifischen Verständnis der Geschlechter orientieren.<br />

193


194 8/2001<br />

§ 6<br />

Aufnahme in den Gemeindedienst und beruflicher Aufstieg<br />

(1) Bei der Besetzung von Dienstposten in jenen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen,<br />

in denen Frauen unterdurchschnittlich repräsentiert sind, hat bis<br />

zur Erreichung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen weiblichen und<br />

männlichen Dienstnehmern eine bevorzugte Aufnahme und Beförderung von<br />

Frauen stattzufinden, soweit diese fachlich nicht geringer qualifiziert sind als der<br />

beste männliche Mitbewerber. Dies gilt nicht für jene Bereiche, in denen ein bestimmtes<br />

Geschlecht eine unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung einer<br />

Tätigkeit darstellt. Einander entsprechende Verwendungs- und Entlohnungsgruppen<br />

sind einer gemeinsamen Betrachtung zu unterziehen.<br />

(2) Für die Beurteilung, welche(r) von mehreren Bewerberinnen die beste Eignung<br />

für die Besetzung eines Dienstpostens aufweist, ist ausschließlich auf die<br />

auf den rechtlichen Grundlagen, dem Ausschreibungstext und dem jeweiligen<br />

Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes basierenden Erfordernisse Bedacht zu<br />

nehmen.<br />

(3) Verantwortungsvolle Tätigkeiten, Aufgaben oder Aufgabenteile (neue Tätigkeiten,<br />

Vertretungsaufgaben usw.), aus denen höherwertige Verwendungen oder<br />

Dienstpostenbewertungen abgeleitet werden können, sind im Rahmen des Frauenförderprogrammes<br />

bevorzugt weiblichen Bediensteten anzubieten.<br />

(4) Seitens der Vorgesetzten sind geeignete Mitarbeiterinnen zur Übernahme von<br />

Führungspositionen zu motivieren bzw. geeignete Mitarbeiterinnen durch Übertragung<br />

von Aufgaben in Eigenverantwortung zu fördern.<br />

§ 7<br />

Dienstliche Stellung<br />

(1) Bei der Zuweisung der dienstlichen Aufgaben an die Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter ist darauf zu achten, dass diese auf der Basis von Qualifikation und<br />

Fähigkeiten und jedenfalls unabhängig vom jeweiligen Geschlecht zu erfolgen<br />

hat.<br />

(2) In Dienstbeschreibungen, Eignungsabwägungen sowie bei der Beschreibung<br />

der einzelnen Arbeitsplätze sind Beurteilungskriterien, aus denen sich unabhängig<br />

von sachlichen Gesichtspunkten nachteilige Auswirkungen für Frauen ergeben,<br />

unzulässig.<br />

§ 8<br />

Aus- und Weiterbildung<br />

(1) Als ein Mittel zur Erhöhung des Frauenanteils in jenen Verwendungs- und<br />

Entlohnungsgruppen sowie Funktionen, in denen eine Unterrepräsentation gegeben<br />

ist, dient die besondere Berücksichtigung der Anmeldungen weiblicher Bediensteter<br />

zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Bei Vorliegen<br />

gleicher Voraussetzungen sind in jenen Fällen, in denen die Anzahl der Bewerber<br />

die zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, Bewerbungen von Frauen<br />

bevorzugt zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck hat eine rechtzeitige Information<br />

der Mitarbeiterinnen über angebotene Veranstaltungen zu erfolgen, um ihnen ei-<br />

194


195 8/2001<br />

ne entsprechende Zeiteinteilung zu ermöglichen. Überdies sollten diese Veranstaltungen<br />

im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nach Möglichkeit<br />

in der Normalarbeitszeit stattfinden.<br />

(2) In den Mitarbeitergesprächen sind den weiblichen Bediensteten von ihren jeweiligen<br />

Vorgesetzten die vorhandenen Möglichkeiten zum Besuch von Aus- und<br />

Weiterbildungsveranstaltungen zum Zweck ihrer beruflichen Weiterentwicklung<br />

aufzuzeigen und diese zur Teilnahme zu ermutigen.<br />

(3) Die jeweiligen Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass alle weiblichen Bediensteten,<br />

einschließlich der Teilzeitbeschäftigten, auch während einer gesetzlich<br />

vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort über Veranstaltungen<br />

der berufsbegleitenden Fortbildung informiert werden. Sie haben interessierten<br />

Bediensteten die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren (auf freiwilliger<br />

Basis, ohne Anspruch auf Bezüge und Reisegebühren) zu ermöglichen.<br />

Gleiches gilt für im Hinblick auf die Karriereplanung und -förderung wesentliche<br />

Veranstaltungen.<br />

(4) Bei der Durchführung amtsinterner Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen<br />

ist auf die Sorgepflichten von teilnehmenden Bediensteten, soweit möglich,<br />

Rücksicht zu nehmen. Diese ist daher möglichst langfristig zu planen und frühzeitig<br />

bekannt zu geben.<br />

(5) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, dass für die Dauer<br />

der Abwesenheit von Bediensteten aufgrund von Bildungsveranstaltungen der<br />

geregelte Dienstbetrieb aufrechterhalten wird.<br />

§ 9<br />

Teilzeitarbeit<br />

(1) Sofern dies mit der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes vereinbar<br />

ist, ist von der Dienstgeberin eine angestrebte Teilzeitarbeit zuzulassen.<br />

(2) Durch die Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung darf für die Bedienstete<br />

keinerlei berufliche Benachteiligung entstehen.<br />

§ 10<br />

Karenzurlaub und Wiedereinstieg<br />

(1) Bedienstete im Karenzurlaub sollen die Möglichkeit haben, sich während der<br />

Dauer ihrer Abwesenheit über wesentliche Angelegenheiten aus dem Bereich ihrer<br />

Dienststelle, wie Organisationsänderungen, Tätigkeitsänderungen oder Ausschreibungen<br />

zu informieren. Zu diesem Zweck ist ihnen auf freiwilliger Basis die<br />

Teilnahme an Dienstbesprechungen, internen Veranstaltungen usw. zu gestatten.<br />

Sie sind über diese Möglichkeit rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Vor dem<br />

Wiedereinstieg sind die Bediensteten von der Personalabteilung zu einem Gespräch<br />

über ihre künftige Verwendung einzuladen.<br />

(2) Sollte eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich sein, so ist<br />

nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse eine einvernehmliche Lösung für<br />

die künftige Verwendung zwischen der Bediensteten, dem Vorgesetzten und der<br />

Personalabteilung herbeizuführen.<br />

195


196 8/2001<br />

(3) Für weibliche Bedienstete soll im unbezahlten Karenzurlaub eine tage- oder<br />

wochenweise Beschäftigungsmöglichkeit als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung<br />

möglich sein, um den Wiedereinstieg zu erleichtern.<br />

§ 11<br />

Sprachliche Gleichstellung<br />

In sämtlichen an einen allgemeinen Adressatenkreis gerichteten Schriftstücken<br />

sind Personenbezeichnungen in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.<br />

§ 12<br />

Koordinatorin und Gleichbehandlungsbeauftragte<br />

(1) Der(n) mit den Agenden der Gleichbehandlung und Frauenförderung befassten<br />

Koordinatorin(nen) ist bei der Ausübung dieser Tätigkeit die nötige Unterstützung<br />

und Kooperation zukommen zu lassen. Dazu zählt insbesondere auch die<br />

Ermöglichung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aus dem Bereich<br />

der Gleichbehandlung und Frauenförderung sowie an Besprechungen mit der<br />

Gleichbehandlungsbeauftragten. Weiters sind der(n) Koordinatorin(nen) alle für<br />

Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsagenden relevanten Rechtsvorschriften<br />

und Informationen zugänglich zu machen. Ihr(Ihnen) kommt auch ein Recht<br />

zur Stellungnahme hinsichtlich von Personalfragen allgemeiner Natur, von denen<br />

weibliche Bedienstete betroffen sind, zu.<br />

(2) Der(n) Koordinatorin(nen) darf/dürfen aus ihrer Funktion keine wie immer gearteten<br />

Nachteile in beruflicher Hinsicht entstehen.<br />

(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist bei der Lösung ihrer Aufgaben, insbesondere<br />

bei der Verfassung des Gleichbehandlungsberichtes, nach Möglichkeit<br />

durch die Koordinatorin(nen) zu unterstützen.<br />

§ 13<br />

Informationspflicht<br />

Die Dienstgeberin hat für eine Information der Bediensteten hinsichtlich der durch<br />

das Frauenförderprogramm verfolgten Ziele und der zu ihrer Erreichung zu setzenden<br />

Maßnahmen zu sorgen. Zu diesem Zweck ist das jeweils aktuelle Frauenförderprogramm<br />

in der Personalabteilung zur Einsicht aufzulegen. Diese Informationspflicht<br />

gilt auch bei der Begründung neuer Dienstverhältnisse. Ziel dieser<br />

Information ist die Erhöhung des beruflichen Selbstbewusstseins der Mitarbeiterinnen.<br />

§ 14<br />

Berichtspflicht<br />

Im Abstand von jeweils drei Jahren ist durch Ermittlung des Frauenanteils in den<br />

einzelnen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen die Umsetzung der zur Erreichung<br />

der Ziele des Frauenförderprogramms getroffenen Maßnahmen zu überprüfen<br />

und erforderlichenfalls eine Anpassung an aktuelle Entwicklungen vorzunehmen.<br />

Auf der Grundlage dieser Überprüfung hat seitens der Personalabteilung<br />

innerhalb von drei Monaten nach dem Erhebungsstichtag ein Bericht über<br />

196


197 8/2001<br />

die seit der letzten Erhebung stattgefundenen Änderungen an die Stadtamtsleitung<br />

zu erfolgen. Konnten in einem Bereich Fördermaßnahmen nicht umgesetzt<br />

werden, sind die hindernden Umstände in einem Bericht darzulegen. Der nächste<br />

Erhebungsstichtag ist der 1. Jänner 2003.<br />

§15<br />

Inkrafttreten<br />

Dieses Programm tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden<br />

Tag in Kraft.<br />

Der Bürgermeister<br />

Anlage zum Frauenförderprogramm der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong><br />

Anteil der weiblichen Bediensteten an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten<br />

der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong>: 60 %<br />

Verwendungs-,Entohnungs<br />

Gruppe<br />

Gemeinde<br />

bedienstete<br />

Stand<br />

01.12.200<br />

Gesamt Männlich Weiblich Davon<br />

Teilzeit<br />

0<br />

Davon dzt. unbesetzt <br />

Frauenanteil<br />

in<br />

Prozent<br />

A 0 0 0 0 0 0<br />

A 0 0 0 0 0 0<br />

B 1 1 0 0 0 0<br />

B 0 0 0 0 0 0<br />

C 1 1 0 0 0 0<br />

C 3 0 3 2 0 100<br />

d 4 2 2 2 0 50<br />

e 0 0 0 0 0 0<br />

P1 0 0 0 0 0 0<br />

p1 0 0 0 0 0 0<br />

P2 0 0 0 0 0 0<br />

p2 2 2 0 0 0 0<br />

P3 0 0 0 0 0 0<br />

p3 5 4 1 0 0 20<br />

p4 3 2 1 1 0 33<br />

p5 4 0 4 4 0 100<br />

Lehrlinge 0 0 0 0 0 0<br />

Sonstige<br />

A1<br />

7 0 7 7 0 100<br />

Gesamt 30 12 18 16 0 60<br />

Insgesamt liegt der Frauenanteil, gemessen an der Summe der bei der Marktgemeinde<br />

<strong>Windischgarsten</strong> dauerhaft beschäftigten Bediensteten, bei ca. 60<br />

Prozent.<br />

In den Verwendungsgruppen A und B (zum Großteil Führungsfunktionen) und C<br />

sowie in den Entlohnungsgruppen a und b liegt der Frauenanteil bei 0 Prozent.<br />

In der Entlohnungsgruppen c und d ist der Frauenanteil bei ca. 71 Prozent.<br />

197


198 8/2001<br />

Der geringe 20 % ige Frauenanteil in den Gruppen P1, P2, P3 und p1 bis p3 erklärt<br />

sich durch das einerseits im handwerklichen Bereich angesiedelte Tätigkeitsfeld,<br />

andererseits durch die teilweise große körperliche Beanspruchung im<br />

Rahmen der ausgeübten Tätigkeiten. Der Frauenanteil in den Gruppen p4 liegt<br />

bei 33 Prozent, bei den Gruppen p5 bei 100 Prozent, sowie bei den sonstig Bediensteten<br />

bei 100 Prozent, da es sich in diesen Gruppen hauptsächlich um Reinigungspersonal<br />

handelt.<br />

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat einstimmig<br />

durch Heben der Hand, dem vorgetragenen Frauenförderungsprogramm<br />

zuzustimmen.<br />

Einwendungen:<br />

28. Wohnungsausschuss<br />

Der Bau- und Wohnungsausschuss hat am 28. März 2001 getagt und beraten<br />

über:<br />

1. a) Vergabe der Wohnung <strong>Windischgarsten</strong> 620 ehem. Retschitzegger/Herndl<br />

b) Vergabe der Wohnung <strong>Windischgarsten</strong> 622 ehem. Antensteiner<br />

c) Vergabe der Wohnung <strong>Windischgarsten</strong> 275 ehe. Trofaier<br />

2. Ansuchen der Fa. Schwaninger um Ausnahme vom Nachtfahrverbot in der<br />

Gerichtsgasse<br />

3. Asphaltierungsarbeiten<br />

Herr GV Schweiger zitiert aus dem Ausschussprotokoll, dass drei Wohnungen zu<br />

vergeben sind und die Beratung darüber sehr gewissenhaft war.<br />

Als Antrag an den Gemeinderat, sagt Obmann Schweiger, wurde gemeinsam<br />

erarbeitet, dass die Wohnung<br />

a) Retschitzegger/Herndl an Fr. Eitelsebner<br />

b) Antensteiner an Fr. Brandstätter und<br />

c) Trofaier an Fr. Reingruber vergeben wird.<br />

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag des Ausschussobmannes GV<br />

Schweiger einstimmig durch Heben der Hand zu.<br />

Das Nachtfahrverbot wurde bereits in dieser Sitzung beschlossen. Der Ausschuss<br />

kam grundsätzlich zur Einigkeit, dass diese Ausnahme sinnvoll ist und<br />

obwohl sie Herr Eckerstorfer nicht für notwendig erachtet, bei der Bezirkshauptmannschaft<br />

beantragt werden soll.<br />

Die Asphaltierungsarbeiten wurden ebenfalls in dieser Sitzung bereits vergeben.<br />

Nach Ansicht des Ausschusses sollte das Programm um die Sanierung im Bereich<br />

der Aigner-Linde erweitert werden.<br />

Der Vorsitzende sagt dazu, dass er prüfen lassen wird, ob die Sanierung im Bereich<br />

der Aigner Linde noch im Programm kostenmäßig unterzubringen ist.<br />

198


199 8/2001<br />

Der Bericht des Wohnungsausschusses wird einstimmig zur Kenntnis genommen.<br />

Einwendungen:<br />

29. Bürgerserviceausschuss<br />

Der Ausschuss für Bürgerservice, Soziales, Familie und Gesundheit hat am 8.<br />

März 2001 folgende Themen beraten. Obmann Chr. Habersack berichtet dazu:<br />

a) „Familienfreundliche Gemeinde“ Leitbild-Aktivitäten<br />

Dieses Projekt wurde vorgestellt und auch grundsätzlich zugesagt, dass <strong>Windischgarsten</strong><br />

sich daran beteiligen will. Im Vorfeld wurde allerdings zuwenig<br />

überlegt, dass hier die selben Themen behandelt werden wie im „Örtl. Entwicklungskonzept“.<br />

Obm. Habersack ist der Ansicht und der Ausschuss kam in<br />

der Beratung zum selben Ergebnis, dass diese Zweigeleisigkeit nicht zielführend<br />

ist und daher zum jetzigen Zeitpunkt, wenn es auch unangenehm ist, die<br />

Beteiligung zurückgezogen werden sollte.<br />

b) „Sommerakademie“ – Schnuppertage und Spielfeste, „Vereinsecke“<br />

Die Sommerakademie hat zum Thema ein gewisses Bildungsangebot unter<br />

dem Oberbegriff „Natur – Kultur“ für Einheimische und Gäste locker aufbereitet<br />

zu bieten. Auch das Jahr der Jugend soll mit einer Veranstaltung unterstrichen<br />

werden. Die Schnuppertage und Spielfeste sollen gemeinsam mit den<br />

örtlichen Vereinen für die Windischgarstner Kinder veranstaltet werden.<br />

c) Gemeindezeitung – Angebotsvergleich<br />

Für den Druck der Gemeindezeitung gab es vier Angebote, wobei der Ausschuss<br />

vorschlägt, den Auftrag an die Firma JOST, Liezen zu vergeben, wenn<br />

er zu gleichen Konditionen liefert wie die Konkurrenz, weil es doch einfacher<br />

ist nach Liezen zu kommen, als nach Linz.<br />

Obmann Chr. Habersack stellt an den Gemeinderat den Antrag, seine Beteiligung<br />

am Bewerb „Familienfreundliche Gemeinde“ zurückzuziehen, weil<br />

es mit dem jetzt in Arbeit befindlichen „Örtl. Entwicklungskonzept“ zu viele<br />

Gemeinsamkeiten hat und der Ausschuss einstimmig der Meinung ist, dass<br />

derzeit eine Zweigleisigkeit nicht günstig ist.<br />

Der Antrag von Herrn GV Christian Habersack wird einstimmig durch Heben<br />

der Hand angenommen.<br />

Einwendungen:<br />

30. Allfälliges<br />

Der Vorsitzende berichtet:<br />

a) Herr Landeshauptmann Dr. Pühringer hat schriftlich mitgeteilt, dass der Oö.<br />

Landtag einen einstimmigen Beschluss gegen die Auflösung der kleinen Bezirksgerichte<br />

gefasst hat und diesen gegenüber dem zuständigen Minister vertreten<br />

wird.<br />

199


200 8/2001<br />

b) Ebenso hat sich der Regionale Planungsbeirat gegen die Auflösung des Polytechnischen<br />

Lehrganges in <strong>Windischgarsten</strong> ausgesprochen und diese Forderung<br />

beim Präsidenten des Oö. Landesschulrates deponiert.<br />

c) Bei der Vorstellung der Regionalmanager in Roßleithen waren nur der Bürgermeister<br />

selbst und Herr Gemeindevorstand Koblmüller anwesend.<br />

d) Damit die künftigen Sitzungen nicht mehr so lange dauern wird, wenn notwendig<br />

anfangs Mai ein zusätzlicher Sitzungstermin eingeschoben.<br />

GV. Helmut Brunner berichtet:<br />

Die durchgeführte Naturparkbegehung war eine Ideensammlung, die für die Gestaltung,<br />

möglicherweise mit EU-Förderungsmittel, eine brauchbare Grundlage<br />

sein wird.<br />

GR Diether Beckel bedankt sich für die Parteiengespräche, denn eine gute Vorberatung<br />

und Disziplin ermöglicht auch ein umfangreiches Programm.<br />

GV Antensteiner bemängelt die Zustellung, weil die Einladung vor seiner Eingangstür<br />

lag. Dazu sagt AL Rohregger, dass er das Zustellgesetz bei seinen Kollegen<br />

wieder in Erinnerung bringen wird.<br />

Nachdem unter dem Punkt Allfälliges nichts mehr vorgebracht wird, bedankt sich der<br />

Vorsitzende bei den Anwesenden und schließt die 8. Sitzung des Gemeinderates um<br />

22.30 Uhr.<br />

Schriftführer Arthur Rohregger Bürgermeister Ing. Norbert Vögerl<br />

GV. Christian Habersack<br />

GV. Johann Schweiger<br />

Genehmigt in der Gemeinderatssitzung am ....................ohne / mit Einwendungen<br />

beim Tagesordnungspunkt _________________________ gemäß § 54 Abs. 5 OÖ.<br />

Gemeindeordnung 1990 in Verbindung mit § 15 Abs. 5 der Geschäftsordnung für<br />

Kollegialorgane vom 28. Feb. 1997.<br />

Ing. Norbert Vögerl, Bürgermeister<br />

200

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!