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Ausgabe 7/2012 - Shopping-Intern

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Fotos: Kathi Fenz, zVg<br />

Dr. Wolfgang Neumaier, öffentlicher Notar Christian Marek, Steuerberater<br />

der Juristische tipp für die praXis<br />

finanztipps<br />

vorsicht schenkungspflichtteil<br />

In Anbetracht der jüngsten Schenkungswelle ist darauf hinzuweisen,<br />

dass Schenkungen nicht nur aus steuer- bzw. gebührenrechtlichen<br />

Einsparungsgründen abgeschlossen werden<br />

sollten, sondern, dass auch die daraus resultierenden zivilrechtlichen<br />

Folgen zu berücksichtigen sind.<br />

Wer Erben bzw. Geschenknehmer vor unliebsamen Überraschungen<br />

schützen möchte, muss das Pflichtteilsrecht mit all<br />

seinen Ausformungen entsprechend berücksichtigen. Nicht<br />

nur das Nachlassvermögen, sondern auch zu Lebzeiten gemachte<br />

Schenkungen werden für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche<br />

herangezogen. Der Pflichtteil sichert nahen<br />

Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Verstorbenen.<br />

Beim Ehegatten sowie den Kindern des Verstorbenen<br />

beträgt er die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Dieser<br />

Anspruch auf Mindestbeteiligung besteht aber nicht nur<br />

hinsichtlich des Nachlassvermögens also jenes Vermögen,<br />

das der Verstorbene zu seinem Todeszeitpunkt tatsächlich<br />

hinterlassen hat. Aufgrund der Bestimmung des § 785 ABGB<br />

kann dem Ehegatten sowie den Kindern auch ein ergänzender<br />

Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des Wertes von zu Lebzeiten<br />

geschenktem Vermögen zukommen. Der hinter dieser<br />

Gesetzesbestimmung stehende Sinn liegt auf der Hand. Bestünde<br />

der Pflichtteil lediglich in Bezug auf das beim Todestag<br />

vorhandene Vermögen, könnte das Pflichtteilsrecht dadurch<br />

umgangen werden, dass bereits zu Lebzeiten das gesamte<br />

Vermögen verschenkt wird. Für Unternehmen kann dieser<br />

Schenkungspflichtteil manchmal existenzgefährdend sein.<br />

Allerdings sind Schenkungen, die ohne Schmälerung des<br />

Stammvermögens gemacht wurden, sowie Schenkungen, die<br />

der Verstorbene früher als zwei Jahre vor seinem Tod an nicht<br />

pflichtteilsberechtigte Personen (z.B. Lebensgefährten) vorgenommen<br />

hat, von der Schenkungsanrechnung ausgenommen.<br />

Um den Erben bzw. Geschenknehmer „freizuspielen“,<br />

müssten die übrigen Kinder mit dem Geschenkgeber einen<br />

notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen<br />

oder in einem Testament mit anderen Werten ausreichend bedacht<br />

werden, denn der Pflichtteilanspruch entsteht erst mit<br />

dem Ableben und sind dann Schenkungen an alle Pflichtteilberechtigten<br />

und die zugefallenen Werte aus der Erbschaft<br />

zusammenzurechnen.<br />

Dr. Wolfgang neumaier<br />

öffentlicher notar<br />

SchloSS VöSendorf,<br />

2331 VöSendorf, SchloSSplatz 1<br />

KanzleiStunden: Mo - do: 08:30h - 12:30h 14:00h - 16:30h fr: 08:30h - 12:30h der notar<br />

tel.: 01/ 699 98 20 fax: 01/ 699 98 20-30<br />

so schenken sie richtig<br />

Steuerfreie Weihnachtsgeschenke<br />

für Ihre Arbeitnehmer und Kunden<br />

tipps & trends 81 81<br />

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als z.B. Weihnachtsgeschenk<br />

sind innerhalb eines festgelegten Freibetrages von<br />

€186,- pro Mitarbeiter jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.<br />

Dies gilt auch für Warengutscheine und Goldmünzen.<br />

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sind dann umsatzsteuerpflichtig,<br />

wenn sie über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehen.<br />

Das sind in der Regel z.B. Bücher, Blumen, CDs oder Karten für<br />

Theater-, Konzert- oder Sportveranstaltungen. Eine gesetzliche<br />

Regelung was bloße Aufmerksamkeiten sind gibt es allerdings<br />

nicht. Die Bereitstellung von Getränken am Arbeitsplatz, sowie<br />

der „freiwillige Sozialaufwand“, also oben genannte Geschenke,<br />

gehören nicht zu den umsatzsteuerpflichtigen Aufmerksamkeiten.<br />

Gutscheine unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da bei<br />

deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht. Geldzuwendungen<br />

sind jedoch immer steuerpflichtig. Diese dürfen nicht als Belohnung<br />

einzelner Mitarbeiter gegeben werden, sondern es muss<br />

sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter handeln.<br />

Bei einer für die Mitarbeiter kostenfreien Veranstaltung z.B.<br />

Weihnachtsfeier sind Aufwendungen von bis zu € 365 pro Mitarbeiter<br />

und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Die<br />

<strong>Ausgabe</strong>n für die Feier sind steuerlich absetzbar.<br />

Geschenke an Kunden zu Werbezwecken, Verkaufsförderung<br />

oder Imagepflege unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.<br />

Ausgenommen sind Geschenke mit geringem Wert, das heißt<br />

maximale Anschaffungskosten von € 40 netto pro Empfänger<br />

und Kalenderjahr. Geringwertige Werbeträger wie z.B. Kugelschreiber<br />

oder Feuerzeuge müssen dabei nicht eingerechnet<br />

werden.<br />

mWt<br />

-<br />

marek Wirtschaftstreuhand g.m.b.h.<br />

2344 Ma. Enzersdorf, Barmhartstalstraße 93<br />

Tel +43(0) 2236 47733 - mwt@mwt.at<br />

www.mwt.at<br />

SCS SHOPPING INterN 7/<strong>2012</strong><br />

Fotos: Haunold, Heinschink, Fenz

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