Ausgabe 7/2012 - Shopping-Intern
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Fotos: Kathi Fenz, zVg<br />
Dr. Wolfgang Neumaier, öffentlicher Notar Christian Marek, Steuerberater<br />
der Juristische tipp für die praXis<br />
finanztipps<br />
vorsicht schenkungspflichtteil<br />
In Anbetracht der jüngsten Schenkungswelle ist darauf hinzuweisen,<br />
dass Schenkungen nicht nur aus steuer- bzw. gebührenrechtlichen<br />
Einsparungsgründen abgeschlossen werden<br />
sollten, sondern, dass auch die daraus resultierenden zivilrechtlichen<br />
Folgen zu berücksichtigen sind.<br />
Wer Erben bzw. Geschenknehmer vor unliebsamen Überraschungen<br />
schützen möchte, muss das Pflichtteilsrecht mit all<br />
seinen Ausformungen entsprechend berücksichtigen. Nicht<br />
nur das Nachlassvermögen, sondern auch zu Lebzeiten gemachte<br />
Schenkungen werden für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche<br />
herangezogen. Der Pflichtteil sichert nahen<br />
Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Verstorbenen.<br />
Beim Ehegatten sowie den Kindern des Verstorbenen<br />
beträgt er die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Dieser<br />
Anspruch auf Mindestbeteiligung besteht aber nicht nur<br />
hinsichtlich des Nachlassvermögens also jenes Vermögen,<br />
das der Verstorbene zu seinem Todeszeitpunkt tatsächlich<br />
hinterlassen hat. Aufgrund der Bestimmung des § 785 ABGB<br />
kann dem Ehegatten sowie den Kindern auch ein ergänzender<br />
Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des Wertes von zu Lebzeiten<br />
geschenktem Vermögen zukommen. Der hinter dieser<br />
Gesetzesbestimmung stehende Sinn liegt auf der Hand. Bestünde<br />
der Pflichtteil lediglich in Bezug auf das beim Todestag<br />
vorhandene Vermögen, könnte das Pflichtteilsrecht dadurch<br />
umgangen werden, dass bereits zu Lebzeiten das gesamte<br />
Vermögen verschenkt wird. Für Unternehmen kann dieser<br />
Schenkungspflichtteil manchmal existenzgefährdend sein.<br />
Allerdings sind Schenkungen, die ohne Schmälerung des<br />
Stammvermögens gemacht wurden, sowie Schenkungen, die<br />
der Verstorbene früher als zwei Jahre vor seinem Tod an nicht<br />
pflichtteilsberechtigte Personen (z.B. Lebensgefährten) vorgenommen<br />
hat, von der Schenkungsanrechnung ausgenommen.<br />
Um den Erben bzw. Geschenknehmer „freizuspielen“,<br />
müssten die übrigen Kinder mit dem Geschenkgeber einen<br />
notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen<br />
oder in einem Testament mit anderen Werten ausreichend bedacht<br />
werden, denn der Pflichtteilanspruch entsteht erst mit<br />
dem Ableben und sind dann Schenkungen an alle Pflichtteilberechtigten<br />
und die zugefallenen Werte aus der Erbschaft<br />
zusammenzurechnen.<br />
Dr. Wolfgang neumaier<br />
öffentlicher notar<br />
SchloSS VöSendorf,<br />
2331 VöSendorf, SchloSSplatz 1<br />
KanzleiStunden: Mo - do: 08:30h - 12:30h 14:00h - 16:30h fr: 08:30h - 12:30h der notar<br />
tel.: 01/ 699 98 20 fax: 01/ 699 98 20-30<br />
so schenken sie richtig<br />
Steuerfreie Weihnachtsgeschenke<br />
für Ihre Arbeitnehmer und Kunden<br />
tipps & trends 81 81<br />
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als z.B. Weihnachtsgeschenk<br />
sind innerhalb eines festgelegten Freibetrages von<br />
€186,- pro Mitarbeiter jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.<br />
Dies gilt auch für Warengutscheine und Goldmünzen.<br />
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sind dann umsatzsteuerpflichtig,<br />
wenn sie über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehen.<br />
Das sind in der Regel z.B. Bücher, Blumen, CDs oder Karten für<br />
Theater-, Konzert- oder Sportveranstaltungen. Eine gesetzliche<br />
Regelung was bloße Aufmerksamkeiten sind gibt es allerdings<br />
nicht. Die Bereitstellung von Getränken am Arbeitsplatz, sowie<br />
der „freiwillige Sozialaufwand“, also oben genannte Geschenke,<br />
gehören nicht zu den umsatzsteuerpflichtigen Aufmerksamkeiten.<br />
Gutscheine unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da bei<br />
deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht. Geldzuwendungen<br />
sind jedoch immer steuerpflichtig. Diese dürfen nicht als Belohnung<br />
einzelner Mitarbeiter gegeben werden, sondern es muss<br />
sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter handeln.<br />
Bei einer für die Mitarbeiter kostenfreien Veranstaltung z.B.<br />
Weihnachtsfeier sind Aufwendungen von bis zu € 365 pro Mitarbeiter<br />
und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Die<br />
<strong>Ausgabe</strong>n für die Feier sind steuerlich absetzbar.<br />
Geschenke an Kunden zu Werbezwecken, Verkaufsförderung<br />
oder Imagepflege unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.<br />
Ausgenommen sind Geschenke mit geringem Wert, das heißt<br />
maximale Anschaffungskosten von € 40 netto pro Empfänger<br />
und Kalenderjahr. Geringwertige Werbeträger wie z.B. Kugelschreiber<br />
oder Feuerzeuge müssen dabei nicht eingerechnet<br />
werden.<br />
mWt<br />
-<br />
marek Wirtschaftstreuhand g.m.b.h.<br />
2344 Ma. Enzersdorf, Barmhartstalstraße 93<br />
Tel +43(0) 2236 47733 - mwt@mwt.at<br />
www.mwt.at<br />
SCS SHOPPING INterN 7/<strong>2012</strong><br />
Fotos: Haunold, Heinschink, Fenz