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1 inhaltsverzeichnis a. grundbegriffe und grundprinzipien des betriebs

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2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende<br />

oder<br />

Angestellte vertreten sind<br />

3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem<br />

oder<br />

Unternehmen üblich ist<br />

4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges<br />

Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 <strong>des</strong> SGB IV<br />

überschreitet.<br />

Ob mit Hilfe dieser rechtstechnisch wenig geglückten formalen Kriterien – es handelt sich<br />

hierbei nicht um Auslegungsregeln, sondern um Vermutungstatbestände (vgl. G. Müller, DB<br />

1989, S. 824 (828), sowie H.-P. Müller, DB 1988, S. 1697 (1699 ff.)) - wirklich das in der<br />

Begründung <strong>des</strong> Entwurfs genannte Ziel „eine(r) sachgerechte(n) Lösung von Zweifelsfällen<br />

erreicht werden“ kann (BT-Drucks. 11/2503, S. 30), wird die Praxis zeigen.<br />

So kommt nach der Auffassung von Martens (RdA 1989, S. 73 (83f.)) § 5 Abs. 4<br />

BetrVG ein eigenständiger Anwendungsbereich zu, wohingegen Wlotzke (DB 1989, S.<br />

111 (121 ff.)) als „Vater“ <strong>des</strong> Gesetzes richtigerweise § 5 Abs. 4 nur eine Hilfsfunktion<br />

gegenüber § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG zubilligt; vgl. zum Streitstand Fitting, BetrVG,<br />

25.Auflage, 2010, § 5 Rn. 314 ff.<br />

Die betriebliche Mitbestimmung erstreckt sich - jedenfalls unmittelbar - auch nicht auf die<br />

obersten Sachentscheidungen <strong>des</strong> Unternehmens. Es gibt z.B. keine paritätische<br />

Mitbestimmung bei Fragen der Investitions-, Diversifikations-, Produktions- <strong>und</strong><br />

Absatzplanung, sondern insoweit nur eine Informations- <strong>und</strong> Konsultationsverpflichtung (vgl.<br />

§§ 90, 92, 106 <strong>und</strong> 111 BetrVG). Die betriebliche Mitbestimmung verbleibt insoweit im „Vor-<br />

hof“ der eigentlichen unternehmerischen Mitbestimmung, die durch die Mitbestimmungs-<br />

gesetze geregelt ist.<br />

Das schließt in<strong>des</strong> nicht aus, daß die betriebliche Mitbestimmung durch paritätische Beteiligung<br />

<strong>des</strong> Betriebsrates an der Bewältigung von Folgeproblemen aus unternehmerischen Planungs-,<br />

Leitungs- <strong>und</strong> Organisationsentscheidungen mittelbar auch Auswirkungen auf den Inhalt dieser<br />

unternehmerischen Entscheidungen hat (besonders gravierend bei den Mitbestimmungsrechten

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