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1 inhaltsverzeichnis a. grundbegriffe und grundprinzipien des betriebs

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25<br />

So BAG vom 20.04.1999 2) unter Hinweis darauf, daß § 4 Abs. 3 TVG es nicht zuläßt,<br />

Tarifbestimmungen über die Höhe <strong>des</strong> Arbeitsentgelts <strong>und</strong> über die Dauer der<br />

regelmäßigen Arbeitszeit mit einer betrieblichen Arbeitsplatzgarantie zu vergleichen.<br />

3. Im außertariflichen Bereich sowie bei außertariflichen Zulagen kann der Betriebsrat<br />

dagegen uneingeschränkt seine Mitbestimmungsrechte zur Geltung bringen.<br />

Vgl. dazu BAG vom 22.01.1980 1) <strong>und</strong> vom 21.08.1990 1) .<br />

Auch bei Gewährung allgemeiner übertariflicher Zulagen ∗ , für die der Tarifvertrag keine Wer-<br />

tungskriterien vorgibt, hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht ein Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates<br />

bejaht, m. E. allerdings unter Verstoß gegen den Sind <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG.<br />

So BAG vom 17.12.1985 1) unter ausdrücklicher Aufgabe der Entscheidung vom<br />

31.01.1984 1) ; vgl. ferner BAG vom 13.01.1987 1) sowie LAG Hamm vom 08.04.1991;<br />

wie hier auch Hromadka, DB 1988, S. 2636 ff.; vgl. ferner Wiese, NZA 1990,<br />

S. 793 ff. Wegen unterschiedlicher Auffassungen <strong>des</strong> Ersten, Vierten <strong>und</strong> Fünften<br />

Senats hat sich der Große Senat mit der Problematik befassen müssen; vgl. BAG vom<br />

13.02.1990 1)2) ; in seinen Entscheidungen vom 03.12.1991 1)2) hat er das Mitbestimmungsrecht<br />

<strong>des</strong> Betriebsrates bei der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf<br />

übertarifliche Zulagen gr<strong>und</strong>sätzlich bejaht, soweit keine tatsächlichen oder rechtlichen<br />

Hindernisse entgegenstehen; vgl. auch die anschließenden Entscheidungen <strong>des</strong> Ersten<br />

Senats vom 22.09.1992 1)2)3) <strong>und</strong> vom 14.02.1995 1) .<br />

4. Aus einer gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG bzw. § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG unwirksamen<br />

Betriebsvereinbarung kann - wenn auch nicht automatisch - eine betriebliche Übung erwachsen,<br />

aus der sich sodann einzelvertragliche Rechtsansprüche ergeben, wenn der Arbeitgeber die<br />

nichtige Betriebsvereinbarung in Kenntnis ihrer Unwirksamkeit als einzelvertragliche<br />

Allgemeinregelung aufrechterhält.<br />

Vgl. zutreffend BAG vom 13.08.1980; ferner BAG vom 27.06.1985 1) .<br />

∗ Übertariflich sind solche Zulagen, die über die tariflichen Min<strong>des</strong>tbedingungen hinausgehen,<br />

jedoch an diese dem Gegenstand nach anknüpfen; demgegenüber knüpft eine außertarifliche<br />

Zulage an einen Sachverhalt an, der dem Gegenstand nach tariflich nicht geregelt ist; vgl. BAG<br />

vom 16.04. 1980 <strong>und</strong> vom 31.01.1984 1) .

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