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1 inhaltsverzeichnis a. grundbegriffe und grundprinzipien des betriebs

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Gr<strong>und</strong>sätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der<br />

Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14 a BetrVG zu wählen ist (siehe unter B. I.<br />

4. b.).<br />

Gem. § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist,<br />

min<strong>des</strong>tens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn<br />

dieser aus min<strong>des</strong>tens drei Mitgliedern besteht. Für den Fall, dass ein Geschlecht nicht<br />

genügend wählbare Arbeitnehmer hat oder sich nicht genügend Arbeitnehmer eines<br />

Geschlechts zur Übernahme <strong>des</strong> Betriebsratsamtes bereit erklären, regeln die §§ 15 Abs. 5 Nr.<br />

5; 22 Abs. 4 WahlO, dass die dadurch nicht gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG zu besetzenden<br />

Betriebsratssitze auf das andere Geschlecht übergehen. Das entspricht dem alten Recht gem. §<br />

11 BetrVG a.F. analog, betreffend die Gruppen Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte.<br />

Vgl. BT-Drucks. 14/5741 S. 53.<br />

Für den Fall, dass auf das in der Minderheit befindliche Geschlecht weniger Stimmen entfallen<br />

als für eine verhältnismäßige Beteiligung im Betriebsrat erforderlich sind, lässt sich eine dem<br />

Verhältnis in der Belegschaft entsprechende Zusammensetzung <strong>des</strong> Betriebsrates nur erreichen,<br />

indem man die abgegebenen Stimmen unterschiedlich gewichtet <strong>und</strong> die Vertreter mit der<br />

verhältnismäßig höchsten Stimmenzahl zum Zuge kommen lässt. Das entspricht zwar der<br />

bisherigen Regelung in § 23 Abs. 2 S. 2 WahlO a.F. betreffend Arbeiter/Angestellte. Der<br />

Unterschied zur früheren Regelung besteht aber darin, dass die jeweilige Gruppe ihre Vertreter<br />

in getrennten Wahlgängen wählten, während die Wahlberechtigten beider Geschlechter in<br />

gemeinsamer Wahl wählen. Anders als bei der Gruppenwahl liegt hierin ein Verstoß gegen den<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Wahlgleichheit. Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat in zahlreichen<br />

Entscheidungen anerkannt, dass die Gr<strong>und</strong>sätze der Allgemeinheit <strong>und</strong> Gleichheit der Wahl als<br />

ungeschriebenes Verfassungsrecht auch über den Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1 S. 2,<br />

38 Abs. 1 GG hinausgehen (BVerfGE 60, 167) <strong>und</strong> damit auch auf außerparlamentarische<br />

Wahlen Anwendung finden (BVerfGE 13, 54 (91); 39, 247 (254); 41, 1 (..); 51, 222 (234); 60,<br />

162 (167)). Der für die Wahl zum Deutschen B<strong>und</strong>estag in Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG<br />

gewährleistete Gr<strong>und</strong>satz der gleichen Wahl verlangt, dass die Stimme eines jeden<br />

Wahlberechtigten den gleichen Zählwert <strong>und</strong> – im Rahmen <strong>des</strong> vom Gesetzgeber gemäß Art.<br />

38 Abs. 3 GG festzulegenden Wahlsystems – die gleiche rechtliche Erfolgschance hat<br />

(BVerfGE 95, 417). Bei einer Verhältniswahl ist im Sinne einer strengen <strong>und</strong> formalen

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