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1 inhaltsverzeichnis a. grundbegriffe und grundprinzipien des betriebs

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1<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

A. GRUNDBEGRIFFE UND GRUNDPRINZIPIEN DES BETRIEBS-<br />

VERFASSUNGSGESETZES............................................................................................. 8<br />

I. MITBESTIMMUNGSEBENE: JEDER BETRIEB EINES PRIVATRECHTLICH<br />

ORGANISIERTEN UNTERNEHMENS .................................................................. 8<br />

II. GELTUNGSBEREICH............................................................................................ 11<br />

1. Sachlicher Geltungsbereich................................................................................. 11<br />

2. Persönlicher Geltungsbereich.............................................................................. 12<br />

III. ABGRENZUNG: BETRIEBLICHE - UNTERNEHMERISCHE<br />

MITBESTIMMUNG................................................................................................ 17<br />

IV. VORRANG DER TARIFAUTONOMEN REGELUNGEN UND DER<br />

ARBEITSKAMPFRECHTLICHEN FUNKTIONSGRUNDSÄTZE...................... 21<br />

V. AUFBAU UND SYSTEMATIK DER BETEILIGUNGSRECHTE DES<br />

BETRIEBSRATES .................................................................................................. 26<br />

1. Generelle Außenschranken der Betriebsautonomie ............................................ 26<br />

2. Soziale Angelegenheiten ..................................................................................... 26<br />

3. Personelle Angelegenheiten ................................................................................ 27<br />

4. Wirtschaftliche Angelegenheiten ........................................................................ 27<br />

VI. ABSTUFUNG DER BETEILIGUNGSRECHTE DES BETRIEBSRATES........... 28<br />

B. DIE WAHL UND AMTSZEIT DES BETRIEBSRATS................................................ 33<br />

I. Zusammensetzung <strong>und</strong> Wahl <strong>des</strong> Betriebsrats, (§§ 7-20 BetrVG) .......................... 33<br />

1. Aktives <strong>und</strong> passives Wahlrecht, (§§ 7,8 BetrVG) ............................................. 33<br />

2. Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG)..................................................... 35<br />

3. Die Zusammensetzung <strong>des</strong> Betriebsrats (§ 15 BetrVG)...................................... 37<br />

4. Die Durchführung der Wahl................................................................................ 39<br />

II. Die Amtszeit <strong>des</strong> Betriebsrats .................................................................................. 46<br />

C. BEGRIFF, GELTUNGSBEREICH UND FUNKTIONSPRINZIPIEN DER<br />

BETRIEBSVEREINBARUNG ........................................................................................ 48<br />

I. BEGRIFF DER BETRIEBSVEREINBARUNG ..................................................... 48<br />

II. RÄUMLICHER UND PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH DER<br />

BETRIEBSVEREINBARUNG................................................................................ 50<br />

1. Gr<strong>und</strong>satz ............................................................................................................ 50<br />

2. Restmandat für Ruhestandsverhältnisse <strong>und</strong> bei Umstrukturierungen................ 50<br />

III. RECHTSNATUR UND INHALT DER BETRIEBSVEREINBARUNG ............... 53<br />

1. Rechtsnatur der Betriebsvereinbarung ................................................................ 53<br />

2. Betriebsvereinbarungen über materielle Arbeitsbedingungen............................. 56


2<br />

3. Das Verbot von Individualnormen in Betriebsvereinbarungen........................... 59<br />

IV. RECHTSWIRKUNGEN DER BETRIEBSVEREINBARUNG.............................. 61<br />

1. Gr<strong>und</strong>satz der unmittelbaren (normativen) Wirkung .......................................... 61<br />

2. Gr<strong>und</strong>satz der einseitig zwingenden Wirkung (Günstigkeitsprinzip) ................. 61<br />

3. Kollisionsregeln bei Konkurrenz der Inhaltsnormen der Betriebsvereinbarung mit<br />

anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungsfaktoren............................................... 66<br />

V. DURCHFÜHRUNG DER BETRIEBSVEREINBARUNG .................................... 74<br />

VI. FORM UND BEKANNTGABE DER BETRIEBSVEREINBARUNG.................. 75<br />

1. Form .................................................................................................................... 75<br />

2. Bekanntgabe ........................................................................................................ 76<br />

VII. AUSLEGUNG DER BETRIEBSVEREINBARUNG ............................................. 77<br />

VIII. ABSCHLUSSMÄNGEL DER BETRIEBSVEREINBARUNG ............................. 78<br />

IX. BEENDIGUNGSGRÜNDE DER BETRIEBSVEREINBARUNG......................... 80<br />

1. Zeitablauf............................................................................................................. 80<br />

2. Aufhebungsvertrag .............................................................................................. 80<br />

3. Betriebsstillegung, Zusammenlegung von Betrieben, Betriebs(teil)übergang <strong>und</strong><br />

Betriebsspaltung .................................................................................................. 80<br />

4. Kündigung, Teilkündigung <strong>und</strong> Wegfall der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage...................... 82<br />

X. NACHWIRKUNG DER BETRIEBSVEREINBARUNG....................................... 86<br />

XI. INHALTLICHE GRENZEN DER BETRIEBSVEREINBARUNG........................ 88<br />

1. Gr<strong>und</strong>sätze........................................................................................................... 88<br />

2. Innenschranken bei Regelungen der Arbeitsverhältnisse der Aktivbelegschaft.. 90<br />

3. Innenschranken bei Regelungen der Ruhestandsverhältnisse ............................. 97<br />

D. DIE BETEILIGUNGSRECHTE DES BETRIEBSRATES IN SOZIALEN<br />

ANGELEGENHEITEN.................................................................................................... 99<br />

I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE............................................................................. 99<br />

1. Mitbestimmung nur bei Absprachen mit Kollektivbezug ................................... 99<br />

2. Wirksamkeitsvoraussetzung.............................................................................. 100<br />

3. Initiativrecht ...................................................................................................... 101<br />

4. Mitbestimmung auch bei Eilfällen .................................................................... 101<br />

5. Gesetzes- <strong>und</strong> Tarifvorrang ............................................................................... 103<br />

6. Betriebsvereinbarung <strong>und</strong> Regelungsabrede als Ausübungsinstrumente.......... 103<br />

II. DIE MITBESTIMMUNGSRECHTE DES BETRIEBSRATES IM EINZELNEN106<br />

1. Mitbestimmung bei Arbeitsordnungs- <strong>und</strong> Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 87 Abs. 1<br />

Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 7 BetrVG).................................................................................... 106<br />

2. Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) ... 111<br />

3. Mitbestimmung bei Arbeitszeitfragen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 <strong>und</strong> Nr. 3 BetrVG). 119<br />

4. Die Mitbestimmungsrechte im Entgeltbereich (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 - 12 BetrVG)126<br />

5. Leistungsbezogene Vergütungssysteme <strong>und</strong> Zielvereinbarungen als Gegenstand<br />

von Betriebsvereinbarungen.............................................................................. 135<br />

6. Engere Grenzen für die Übertragung einseitiger Leistungsbestimmungsrechte an<br />

den Arbeitgeber für die Einigungsstelle? .......................................................... 142


3<br />

7. Gestaltung eines Einigungsstellenrechts im Bereich von § 87 Abs. 1 Nr. 10<br />

BetrVG .............................................................................................................. 146<br />

8. Sozialeinrichtungen........................................................................................... 153<br />

9. Gr<strong>und</strong>sätze über die Durchführung von Gruppenarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 13<br />

BetrVG )............................................................................................................ 155<br />

10. Mitbestimmung bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen<br />

(§ § 97 Abs. 2, 98 BetrVG) ............................................................................... 155<br />

E. DIE BETEILIGUNGRECHTE DES BETRIEBSRATES IN PERSONELLEN<br />

ANGELEGENHEITEN.................................................................................................. 159<br />

I. GEBUNDENES VETORECHT BEI PERSONELLEN EINZELMASSNAHMEN<br />

(§§ 99, 95 ABS. 3 BETRVG) ................................................................................ 159<br />

1. Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze ..................................................................................... 159<br />

2. Einstellung......................................................................................................... 167<br />

3. Versetzung <strong>und</strong> Beförderung............................................................................. 171<br />

II. MITARBEITERBEURTEILUNG UND SPEICHERUNG VON DATEN<br />

INPERSONALINFORMATIONSSYSTEMEN (§ 94 BETRVG) ........................ 177<br />

III. ANHÖRUNGS- UND WIDERSPRUCHSRECHT DES BETRIEBSRATES BEI<br />

KÜNDIGUNGEN (§ 102 BETRVG) .................................................................... 180<br />

1. Ordnungsgemäße Mitteilung der Kündigungsabsicht ....................................... 180<br />

2. Reaktion <strong>des</strong> Betriebsrates ................................................................................ 185<br />

3. Widerspruchsrecht <strong>und</strong> Weiterbeschäftigungsanspruch.................................... 186<br />

IV. Kündigung von Betriebsratsmitgliedern ( § 15 KSchG, § 103 BetrVG) ............... 188<br />

1. Ordentliche Kündigung <strong>und</strong> Versetzung........................................................... 188<br />

2. Schutz in Kleinbetrieben ................................................................................... 188<br />

3. Außerordentliche Kündigung ............................................................................ 194<br />

F. DIE BETEILIGUNGSRECHTE DES BETRIEBSRATES BEI DER ÄNDERUNG<br />

VON ARBEITSPLÄTZEN UND BETRIEBEN („WIRTSCHAFTLICHE<br />

ANGELEGENHEITEN“)............................................................................................... 200<br />

I. INFORMATIONS- UND KONSULTATIONSPFLICHTEN GEMÄSS §§ 90, 92, 92<br />

a, <strong>und</strong> 106 BetrVG ................................................................................................. 200<br />

II. INTERESSENAUSGLEICH UND SOZIALPLAN (§§ 111 - 113 BETRVG) ..... 204<br />

1. Zeitpunkt <strong>und</strong> Sanktionen ................................................................................. 204<br />

2. Begriff der Betriebsänderung ............................................................................ 209<br />

3. Betriebsübergang <strong>und</strong> Betriebsspaltung sowie Umwandlung........................... 214<br />

4. Inhalt von Sozialplänen..................................................................................... 225<br />

5. Unternehmerischer Maßnahmenkatalog bei Personalanpassungen in zeitlicher<br />

Reihenfolge ....................................................................................................... 232<br />

6. Interessenausgleich <strong>und</strong> Sozialplan im Insolvenzverfahren.............................. 241


4<br />

G. ORGANISATION UND LEITMAXIMEN DER BETRIEBSVERFASSUNG ......... 246<br />

I. DIE ABGRENZUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN VON BETRIEBSRAT,<br />

GESAMTBETRIEBSRAT, (TEIL)KONZERNBETRIEBSRAT (§§ 50, 58<br />

BETRVG) UND EUROPÄISCHEM BETRIEBSRAT......................................... 246<br />

II. DER EUROPÄISCHE BETRIEBSRAT ............................................................... 252<br />

III. LEITMAXIMEN UND VERANTWORTUNGSMASSSTÄBE DER<br />

BETRIEBSVERFASSUNGSORGANE................................................................ 254<br />

IV. ZUM VERHÄLTNIS BETRIEBSRAT – GEWERKSCHAFTEN („STRENG<br />

DUALISTISCHES SYSTEM“) ............................................................................. 257<br />

1. Gewerkschaftliche Betätigung von Betriebsratsmitgliedern ............................. 257<br />

2. Unterstützungs- <strong>und</strong> Kontrollfunktion der Gewerkschaften gegenüber dem<br />

Betriebsrat ......................................................................................................... 257<br />

V. DIE BETRIEBSVERSAMMLUNG (§§ 42 ff. BETRVG).................................... 260<br />

1. Die Institution der Betriebsversammlung.......................................................... 260<br />

2. Themen der Betriebsversammlung.................................................................... 260<br />

3. Einladungsfrist, Zeitpunkt <strong>und</strong> Dauer der Betriebsversammlung ..................... 261<br />

4. Teilnehmer an der Betriebsversammlung.......................................................... 263<br />

5. Die Information der Belegschaft außerhalb der Betriebsversammlung............. 264<br />

VI. BEZAHLUNG, KOSTENERSTATTUNG, FREISTELLUNG UND SCHULUNG<br />

VON BETRIEBSRATSMITGLIEDERN.............................................................. 265<br />

1. Bezahlung <strong>und</strong> Kostenerstattung....................................................................... 265<br />

2. Freistellungsregelungen..................................................................................... 272<br />

3. Schulung von Betriebsratsmitgliedern .............................................................. 273<br />

VII. DAS EINIGUNGSSTELLENVERFAHREN........................................................ 278<br />

H. ANHANG ......................................................................................................................... 282<br />

I. Wichtige Entscheidungen zum Unternehmensmitbestimmungsrecht<br />

(Drittbeteiligungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz)................................................. 282<br />

1. Verfassungsmäßigkeit <strong>des</strong> Mitbestimmungsgesetzes 1976............................... 282<br />

2. Gerichtsentscheidungen zum inneren Organisationsrecht <strong>des</strong> Aufsichtsrates .. 282<br />

3. Konzernmitbestimmungsrecht........................................................................... 282<br />

4. Mitbestimmung <strong>und</strong> KGaA............................................................................... 283<br />

5. Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (früher: §§ 76 BetrVG 1952,<br />

129 BetrVG 1972)............................................................................................. 283<br />

6. Tendenzschutz (§ 1 Abs. 4 MitbestG)............................................................... 283<br />

II. Die Zukunft der Unternehmensmitbestimmung in Deutschland. Disharmonien im<br />

Zusammenspiel der verschiedenen Mitbestimmungsebenen ................................. 284<br />

1. Unternehmensmitbestimmung als Teilsystem einer Dreisäulenmitbestimmung284<br />

2. Die Unternehmensmitbestimmung vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>freiheiten <strong>des</strong><br />

EG-Vertrages..................................................................................................... 288<br />

3. Die veränderte Rolle <strong>des</strong> Aufsichtsrates............................................................ 291<br />

4. Mitbestimmung innerhalb oder außerhalb <strong>des</strong> Aufsichtsrates? ........................ 293<br />

5. Mitbestimmung <strong>und</strong> Corporate Governance in einer privatwirtschaftlichen<br />

Gesellschaft ....................................................................................................... 294


5<br />

6. Einpassung der Unternehmensmitbestimmung in die bestehende Arbeits- <strong>und</strong><br />

Wirtschaftsordnung ........................................................................................... 297<br />

7. Resümee ........................................................................................................... 303<br />

I. ENTSCHEIDUNGSREGISTER: RECHTSPRECHUNG ZUM<br />

BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT............................................................................ 304<br />

I. Arbeitsgerichtsbarkeit .................................................................................................. 304<br />

II. Andere Gerichte .......................................................................................................... 355


6<br />

Literaturverzeichnis<br />

(Vgl. außer den Lehr- <strong>und</strong> Handbüchern zum Arbeitsrecht die aktuellen Kommentare<br />

zum BetrVG)<br />

Fitting, Karl (Hrsg.), Handkommentar mit Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz, 25.<br />

Auflage, München 2010<br />

Däubler, Wolfgang / Kittner, Michael / Klebe, Thomas / Wedde, Peter (Hrsg.), Kommentar zum<br />

Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung <strong>und</strong> EBR-Gesetz, 11. Auflage, Frankfurt a. M.<br />

2008<br />

Richardi, Reinhard (Hrsg.), Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, 12.<br />

Auflage, München 2010<br />

Wiese, Günther / Kreutz, Peter/ Oetker, Hartmut /Raab, Thomas / Weber, Christoph / Franzen,<br />

Martin, Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 9. Auflage, Neuwied 2010<br />

Löwisch, Manfred / Kaiser, Dagmar, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 6.Auflage,<br />

Frankfurt a. M. 2010<br />

Gross, Roland / Thon, Horst / Ahmad, Natascha / Woitaschek, Frank,<br />

Betriebsverfassungsgesetz, 2. Auflage, Köln 2008<br />

Hess, Harald / Worzalla, Michael / Nicolai, Andrea / Glock, Dirk / Schlochauer, Ursula,<br />

Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 7. Auflage, Köln 2008<br />

Heise, Dietmar / Lembke, Mark / Steinau-Steinrück, Robert von, Kommentar zum<br />

Betriebsverfassungsgesetz, 1. Auflage, Freiburg im Breisgau 2008<br />

Klebe, Thomas, Basiskommentar zum Betriebsverfassungsrecht mit Wahlordnung, 15. Auflage,<br />

Frankfurt a. M. 2009<br />

Wlotzke, Otfried / Preis, Ulrich / Kreft, Burghard, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz,<br />

4. Auflage, München 2009


7<br />

- Zur ergänzenden Lektüre zum Vorlesungsmanuskript wird das Case Book (Säcker, Franz<br />

Jürgen (Hrsg.) Kollektives Arbeitsrecht case by case, Frankfurt 2006) empfohlen.-


A. GRUNDBEGRIFFE UND GRUNDPRINZIPIEN DES BETRIEBS-<br />

VERFASSUNGSGESETZES<br />

I. MITBESTIMMUNGSEBENE: JEDER BETRIEB EINES PRIVATRECHTLICH<br />

ORGANISIERTEN UNTERNEHMENS<br />

8<br />

Betriebsräte sind gr<strong>und</strong>sätzlich auf Betriebs-, nicht auf Unternehmensebene zu bilden<br />

(Ausnahme nunmehr § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Betrieb im Sinne <strong>des</strong><br />

Betriebsverfassungsgesetzes ist die typischerweise durch einen engen räumlichen Zusammen-<br />

hang <strong>und</strong> eine einheitliche organisatorische Leitung gekennzeichnete Arbeitsstätte<br />

(Produktions- oder Dienstleistungsstätte). Dadurch will das Gesetz eine arbeitnehmer- <strong>und</strong><br />

arbeitsplatznahe Repräsentation schaffen.<br />

Unzutreffend daher BAG vom 03.12.1985 1) . Zum Sonderfall <strong>des</strong> Fehlens eines<br />

Betriebsgelän<strong>des</strong> vgl. BAG vom 13.06.1989 1) . Von einem lan<strong>des</strong>weiten Betrieb NRW<br />

geht das LAG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22.05.1992 aus: Das<br />

Unternehmen hat in diesem B<strong>und</strong>esland mehrere Niederlassungen, die zentral geleitet<br />

werden, ohne daß alle Leitungsfunktionen in einem 'Hauptbetrieb' bzw. einer<br />

Hauptniederlassung angesiedelt sind oder zur Verwirklichung <strong>des</strong> arbeitstechnischen<br />

Zwecks von dort ausgeübt werden müssen; vgl. auch Waas, ZFA 2001, S. 377 ff.<br />

Wenn nicht gravierende Gründe organisatorischer Art entgegenstehen, gilt: Die auf einem<br />

Wirtschaftsgr<strong>und</strong>stück arbeitenden Arbeitnehmer bilden eine betriebliche Einheit. Liegen<br />

Hauptverwaltung eines Unternehmens bzw. Konzerns <strong>und</strong> ein Produktionsbetrieb auf<br />

demselben Wirtschaftsgr<strong>und</strong>stück, so liegt gleichfalls nur ein Betrieb vor, es sei denn, die<br />

Hauptverwaltung ist organisatorisch gegenüber dem übrigen Werksbereich völlig<br />

verselbständigt.<br />

BAG vom 23.09.1982 1) sowie vom 25.09.1986; zur Abgrenzung zwischen<br />

selbständigem Betrieb, Betriebsteil <strong>und</strong> Kleinstbetrieb i.S. von § 4 vgl. BAG vom<br />

29.05.1991 1) , vom 29.01.1992 1) <strong>und</strong> vom 28.06.1995 1) sowie LAG München vom<br />

21.10.1987.<br />

Ein Betrieb kann auch von mehreren (z.B. mittels Gleichordnungskonzerns miteinander<br />

verb<strong>und</strong>enen) Unternehmen gemeinsam geführt werden (sog. Gemeinschaftsbetrieb).<br />

Maßgeblich ist das Vorliegen einer einheitlichen Leitung hinsichtlich wesentlicher<br />

Arbeitgeberfunktionen, die sich nach der innerbetrieblichen Entscheidungsfindung <strong>und</strong> deren


9<br />

Umsetzung beurteilt (vgl. § 1 Abs. 2). Eine ausdrückliche Vereinbarung über die gemeinsame<br />

Leitung ist jedenfalls im Vertragskonzern (sei es ein Gleichordnungs- oder ein auf<br />

Organisationsvertrag (§ 18 Abs. 1 S. 2 AktG) basierender Subordinationskonzern) nicht<br />

erforderlich<br />

So bereits früher BAG vom 24.01.1996 1) ; zuletzt BAG vom 16.04.2008; vgl. auch BAG<br />

vom 25.11.1980, vom 13.06.1985, vom 07.08.1986 1) sowie BAG vom 29.01.1987, vom<br />

14.09.1988, vom 11.11.1997 1) <strong>und</strong> vom 29.04.1999, das nochmals ausdrücklich auf das<br />

Erfordernis eines einheitlichen, rechtlich gesicherten <strong>betriebs</strong>bezogenen<br />

Leitungsapparates hinweist, der jedenfalls nicht automatisch allein aufgr<strong>und</strong> einer bis<br />

zur Betriebsebene durchschlagenden konzernrechtlichen Weisungsmacht gegeben sei;<br />

vgl. ferner Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, 1989, S. 286 ff.; sowie die Kritik an<br />

der Rechtsprechung von Däubler, in: Festschrift für Zeuner, 1994, S. 19 (22 ff.), <strong>und</strong><br />

von Kothe, RdA 1992, S. 302 ff. § 1 Abs. 2 BetrVG enthält (in Fortführung von § 322<br />

UmwG) die Vermutung für einen gemeinsamen Betrieb, wenn sich nach der Spaltung<br />

eines Betriebes die Organisation nicht ändert. Zur Frage <strong>des</strong> Adressaten eines<br />

Ordnungsgel<strong>des</strong>, wenn mehrere rechtlich selbständige Unternehmen einen einheitlichen<br />

Betrieb bilden, vgl. LAG Baden-Württemberg vom 30.04.1992. Das BVerwG<br />

(Beschluss vom 13.06.2001, ZFR 2001, S. 480 ff) bejaht zutreffend einen gemeinsamen<br />

Betrieb auch zwischen einem Universitätsinstitut <strong>und</strong> einem privaten Forschungsinstitut,<br />

wobei auch die Arbeitnehmer <strong>des</strong> Universitätsinstituts von dem Betriebsrat mitvertreten<br />

werden werden.<br />

Wahlberechtigt zum Betriebsrat sind nur die Arbeitnehmer, die einem Betrieb nach<br />

„Einstellung“ (§ 99 BetrVG) angehören <strong>und</strong> zum Betriebsinhaber in einem Arbeitsverhältnis<br />

stehen; auf den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit kommt es hierbei gr<strong>und</strong>sätzlich ebenso wenig<br />

an wie darauf, ob sie ihre Tätigkeit in den Räumen <strong>des</strong> Betriebs verrichten.<br />

So im Falle teilzeitbeschäftigter Zeitungszusteller BAG vom 29.01.1992 1) ; vgl. ferner<br />

BAG vom 18.01.1989 1) , das ausdrücklich eine Betriebszugehörigkeit von<br />

Leiharbeitnehmern <strong>und</strong> auf Werkvertragsbasis tätigen Arbeitnehmern von Fremdfirmen<br />

verneint; ebenso auch BAG vom 29.05.1991 2) bezüglich sog. freier Mitarbeiter, die zum<br />

Betriebsinhaber in einem freien Dienstverhältnis stehen, <strong>und</strong> BAG vom 30.10.1991 im<br />

Falle von Praktikanten eines Fachhochschulmodellstudienganges. Bei zu ihrer<br />

Berufsausbildung Beschäftigten bejaht BAG vom 21.07.1993 (unter Aufgabe der<br />

früheren Rechtsprechung) die Arbeitnehmereigenschaft i.S. von § 5 Abs. 1 bzw. § 60<br />

Abs. 1 BetrVG nur, „wenn sich deren Berufsausbildung im Rahmen <strong>des</strong><br />

arbeitstechnischen Zwecks eines Produktions- oder Dienstleistungsbetriebes vollzieht“<br />

bzw. - so ausdrücklich ergänzend BAG vom 26.01.1994 1) - „es sich bei ihrer<br />

Ausbildung um eine betriebliche Ausbildung i.S. <strong>des</strong> § 1 Abs. 5 BBiG handelt.“; vgl.<br />

ferner BAG vom 13.03.1991, das die Wahlberechtigung Auszubildender auch bei<br />

Ausbildung in mehreren Betrieben auf den Stammbetrieb beschränkt. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

zum Arbeitnehmerbegriff vgl. BAG vom 29.01.1992 2) <strong>und</strong> vom 25.03.1992 1) .


10<br />

Unternehmen im Sinne <strong>des</strong> Betriebsverfassungsgesetzes ist die privatrechtlich organisierte<br />

juristische oder natürliche Person oder Personengesamtheit, die eine oder mehrere<br />

Arbeitsstätten unter ihrer alleinigen oder gemeinsam mit anderen ausgeübten Leitungs-,<br />

Planungs- <strong>und</strong> Organisationsgewalt zusammenfaßt, für Investitions-, Produktions-,<br />

Diversifikations- <strong>und</strong> Distributionsentscheidungen zuständig ist <strong>und</strong> die die Arbeitsverträge mit<br />

den Arbeitnehmern abschließt.<br />

Das BAG stellt dagegen in seiner Entscheidung vom 11.12.1987 ausdrücklich auf die<br />

einheitliche Rechtsträgerschaft ab; ebenso BAG vom 29.11.1989.<br />

Solange ein Unternehmen nur eine Arbeitsstätte hat, ist die Unterscheidung zwischen Betrieb<br />

<strong>und</strong> Unternehmen allerdings praktisch bedeutungslos, da in diesen Fällen der Betrieb das<br />

Spiegelbild <strong>des</strong> Unternehmens ist.


II. GELTUNGSBEREICH<br />

1. Sachlicher Geltungsbereich<br />

11<br />

Dem Betriebsverfassungsgesetz sind, da sich völkerrechtlich die Rechtsetzungsbefugnis der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland auf ihr Staatsgebiet (Territorium) beschränken muß,<br />

ausschließlich im Inland gelegene Betriebe unterworfen. Ins Ausland entsandte <strong>und</strong> für die Zeit<br />

ihres Auslandsaufenthalts in ausländische Betriebe zur Arbeitsleistung eingegliederte<br />

Arbeitnehmer verlieren auch bei Aufrechterhaltung <strong>des</strong> Arbeitsvertrages zum inländischen<br />

Unternehmen die Betriebszugehörigkeit als Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> aktiven <strong>und</strong> passiven Wahlrechts<br />

zum Betriebsrat sowie die Repräsentationsfähigkeit durch den inländischen Betriebsrat. Sie<br />

sind ausschließlich dem lokalen Arbeitsverfassungsrecht unterworfen. Bei nur vorübergehender<br />

Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland ohne Eingliederung in eine ausländische<br />

Betriebsstätte bleibt die Zugehörigkeit zum Inlandsbetrieb erhalten <strong>und</strong> zwar ohne zeitliche<br />

Begrenzung (Ausstrahlungstheorie).<br />

In seiner Entscheidung vom 07.12.1989 hat das BAG die Anwendung <strong>des</strong> deutschen<br />

Betriebsverfassungsgesetzes bei einem andauernden langjährigen Auslandseinsatz einer<br />

Reiseleiterin bejaht; gr<strong>und</strong>legend hierzu Reichold, Betriebsverfassung als<br />

Sozialprivatrecht, 1995, S. 456 ff.; vgl. ferner BAG vom 25.04.1978 1) <strong>und</strong> vom<br />

21.10.1980 3) sowie BAG vom 10.09.1985 <strong>und</strong> vom 30.01.1990. Leiharbeitnehmer<br />

bleiben gemäß § 14 Abs. 1 AÜG <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlich auch dann dem Betrieb<br />

<strong>des</strong> Vertragsarbeitgebers zugeordnet, wenn sie an den Inhaber eines im Ausland<br />

liegenden Betriebes verliehen sind; so BAG vom 22.03.2000. Gr<strong>und</strong>legend zu den<br />

Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip Agel-Pahlke, Der internationale<br />

Geltungsbereich <strong>des</strong> Betriebsverfassungsgesetzes, 1988, S. 24 ff. Die vorstehenden<br />

Wertungen gelten sinngemäß auch für das Mitbestimmungsgesetz 1972; vgl. dazu näher<br />

Säcker, Die Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, 1978, S. 27 ff., m.w.N.;<br />

ferner Auffarth, in: Festschrift für Hilger/Stumpf, 1983, S. 33 ff., sowie Heinze, ZGR<br />

1994, S. 47 ff.<br />

Auch in diesem Falle ist der Betriebsrat aber nicht befugt, als Organ Rechtshandlungen im<br />

Ausland vorzunehmen, z.B. Teil<strong>betriebs</strong>versammlungen abzuhalten.<br />

Vgl. BAG vom 27.05.1982.


2. Persönlicher Geltungsbereich<br />

12<br />

Zum persönlichen Geltungsbereich <strong>des</strong> BetrVG gehören zunächst einmal alle Arbeitnehmer <strong>des</strong><br />

Betriebs, mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 BetrVG genannten Personen <strong>und</strong> der leitenden<br />

Angestellten (l.A.) nach § 5 Abs. 3 BetrVG. Betriebszugehörig sind Arbeitnehmer, die in einem<br />

Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen <strong>und</strong> innerhalb seiner Betriebsorganisation<br />

abhängige Arbeitsleistung erbringen.<br />

St. Rspr. <strong>des</strong> BAG, zuletzt: BAG vom 19.06.2001 2) ; Zum Begriff <strong>des</strong> leitenden<br />

Angestellten vgl. BAG vom 10.10.2007 <strong>und</strong> BAG vom 16.04.2002.<br />

Gemäß <strong>des</strong> neugefassten § 5 Abs. 1 BetrVG sind Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong><br />

Arbeitnehmer) im Sinne <strong>des</strong> Betriebsverfassungsgesetzes Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte<br />

einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im<br />

Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Aufgegeben wurde die bisher<br />

in § 6 BetrVG a.F. enthaltene Differenzierung zwischen Arbeitern <strong>und</strong> Angestellten, was für<br />

das Wahlverfahren (siehe unter B. I. 4.) <strong>und</strong> die Zusammensetzung <strong>des</strong> Betriebsrats (siehe unter<br />

B. I. 3.) von Bedeutung ist. Die früher charakteristischen Merkmale zur Unterscheidung beider<br />

Gruppen, die gedanklich-geistige Leistung einerseits <strong>und</strong> die körperliche Anstrengung<br />

andererseits, überschneiden sich heute weitgehend. Als Folge der Angleichung in den<br />

Arbeitsbedingungen von Arbeitern <strong>und</strong> Angestellten sind Unterscheidungen in den<br />

Kündigungsfristen <strong>und</strong> in der Entgeltfortzahlung bereits entfallen. Für eine Aufrechterhaltung<br />

<strong>des</strong> Gruppenprinzips in der Betriebsverfassung bestand danach kein Gr<strong>und</strong> mehr.<br />

Unverständlich ist allerdings, dass der Gesetzgeber die Begriffe „Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte“<br />

auch weiterhin zur Definition <strong>des</strong> Arbeitnehmerbegriffs in § 5 Abs. 1 BetrVG heranzieht. § 5<br />

Abs. 1 BetrVG geht unverändert von dem in Rechtsprechung <strong>und</strong> Literatur entwickelten<br />

allgemeinen Arbeitnehmerbegriff aus. Danach ist Arbeitnehmer, wer auf Gr<strong>und</strong> eines<br />

privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen (ArbG) zur Leistung fremdbestimmter<br />

Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.<br />

Vgl. Fitting, BetrVG, 25. Auflage, 2010, § 5 Rn. 5 <strong>und</strong> 15 m.w.N.<br />

Dazu zählen auch Arbeitnehmer im Außendienst <strong>und</strong> solche, die in alternierender, mobiler oder<br />

häuslicher Telearbeit beschäftigt sind.<br />

Vgl. zum Begriff der Telearbeit: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 10. Aufl. 2002, §<br />

163 Rn.: 53 ff.


13<br />

Ihre neuerliche ausdrückliche Einbeziehung in den § 5 Abs. 1 BetrVG soll klarstellen, dass es<br />

der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegensteht, wenn die geschuldete Arbeit nicht im<br />

räumlichen Bereich <strong>des</strong> Betriebs, sondern außerhalb von diesem in Form <strong>des</strong> klassischen<br />

Außendienstes oder der modernen Telearbeit erfolgt.<br />

BT-Drucks. 14/5741 S. 35<br />

Keine Arbeitnehmer i.S.d. § 7 S. 1 BetrVG sind dagegen selbständige Außendienstmitarbeiter<br />

(zum Beispiel Handelsvertreter) <strong>und</strong> Tele-Beschäftigte.<br />

Vgl. BAG vom 13.10.2004.<br />

Einen Sonderfall stellt das Leiharbeitsverhältnis dar. Leiharbeitnehmer i.S.d. AÜG sind<br />

Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung aufgr<strong>und</strong> eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages<br />

zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) <strong>und</strong> einem Dritten (Entleiher) bis zu einer Gesamtdauer<br />

von 12 Monaten (nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Job-AQTIV-Gesetzes: bis zu einer Gesamtdauer von 24<br />

Monaten) im Betrieb <strong>des</strong> Entleihers verrichten. Leiharbeitnehmer bleiben gemäß § 14 Abs. 1<br />

AÜG auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige <strong>des</strong><br />

entsendenden Betriebs <strong>des</strong> Verleihers. Sie sind daher <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlich gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

dem Betrieb <strong>des</strong> Verleihers zuzuordnen. Jedoch sind Leiharbeitnehmer während der Erbringung<br />

ihrer Arbeitsleistung in die Arbeitsorganisation <strong>des</strong> Entleiher<strong>betriebs</strong> eingegliedert. Sie<br />

unterliegen in dieser Zeit dem Weisungsrecht <strong>des</strong> Entleihers. Daraus ergibt sich, dass der<br />

Leiharbeitnehmer zumin<strong>des</strong>t partiell auch dem Entleiherbetrieb zugeordnet ist.<br />

Dementsprechend ist der Betriebsrat <strong>des</strong> Entleiher<strong>betriebs</strong> neben den in § 14 AÜG genannten<br />

Fällen immer dann für Leiharbeitnehmer zuständig, wenn ihnen gegenüber<br />

beteiligungspflichtige Maßnahmen angeordnet werden, die innerhalb <strong>des</strong> dem Entleiher<br />

zustehenden Weisungsrechts liegen.<br />

BAG vom 15.12.1992.<br />

Als Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG gelten gemäß <strong>des</strong> neu eingefügten § 5 Abs. 1 S. 2 BetrVG<br />

auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Sie<br />

zählen zu dem Kreis der arbeitnehmerähnlichen Personen <strong>und</strong> waren bislang den Arbeitern <strong>und</strong><br />

Angestellten nach § 6 Abs. 1 S. 2 <strong>und</strong> Abs. 2 S. 2 BetrVG a.F. zugeordnet. In Heimarbeit


14<br />

Beschäftigte sind gemäß § 1 Abs. 1 HAG die Heimarbeiter i.S.d. § 2 Abs. 1 HAG <strong>und</strong> die<br />

Hausgewerbetreibenden i.S.d. § 2 Abs. 2 HAG.<br />

Vgl. auch BAG vom 25.03.1992<br />

Im Übrigen zählen die arbeitnehmerähnlichen Personen aber nicht zu den Arbeitnehmern im<br />

Sinne <strong>des</strong> BetrVG. Sie stehen zum Betriebsinhaber in keinem Arbeits- sondern in einem<br />

(allgemeinen) Dienstverhältnis.<br />

Nicht zu den Arbeitnehmern nach dem BetrVG gehören auch sog. Fremdfirmenarbeiter oder<br />

Unternehmerarbeiter, also Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens, die aufgr<strong>und</strong> eines<br />

Dienst- oder Werkvertrages im Betrieb beschäftigt werden. In diesen Fällen wird der<br />

Unternehmer für einen anderen (den Betriebsinhaber) tätig. Er organisiert die zur Erreichung<br />

eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen<br />

Voraussetzungen <strong>und</strong> bleibt für die Erfüllung der im Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die<br />

Herstellung <strong>des</strong> geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich. Die zur<br />

Ausführung <strong>des</strong> Dienst- oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen der Weisung<br />

<strong>des</strong> Unternehmers <strong>und</strong> sind <strong>des</strong>sen Erfüllungsgehilfen.<br />

BAG vom 18.01.1989; BAG vom 30.01.1991<br />

Unerheblich ist, dass diese sog. „Fremdfirmenarbeiter“ oder „Unternehmerarbeiter“ in keinem<br />

arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Betriebsinhaber stehen. Entscheidend ist allein die<br />

Eingliederung der tätig werdenden Personen in den Betrieb <strong>und</strong> die Organisation <strong>des</strong> Betriebs.<br />

St. Rspr. <strong>des</strong> BAG, zuletzt: BAG vom 13.03.2001; vgl. auch BAG zur Einstellung nach<br />

§ 99 BetrVG: BAG vom 05.03.1991 (Flämmen von Brammen); BAG vom 09.07.1991<br />

(Lackierung von Bremszylindern).<br />

Hierzu reicht es nicht, dass diese Personen im Betrieb <strong>des</strong> Auftraggebers tätig werden <strong>und</strong> die<br />

von ihnen zu erbringende Dienstleistung oder das von ihnen zu erstellende Werk hinsichtlich<br />

Art, Umfang, Güte, Zeit <strong>und</strong> Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant ist.<br />

Hinzukommen muss, dass diese Personen selbst in die Arbeitsorganisation <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

(Betriebsinhabers) eingegliedert werden, so dass auch dieser die für ein Arbeitsverhältnis<br />

typischen Entscheidungen über deren Arbeitseinsatz auch nach Zeit <strong>und</strong> Ort zu treffen hat, er<br />

die Personalhoheit über diese Personen hat.


BAG vom 05.03.1991; BAG vom 09.07.1991; BAG vom 13.03.2001.<br />

15<br />

Die Personalhoheit erwirbt der Betriebsinhaber jedoch nicht dadurch, dass ihm vom<br />

Auftragnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, projektbezogene Einzelanweisungen, die er<br />

dem Unternehmer nach § 645 Abs. 1 S. 1 BGB erteilen darf, unmittelbar an die<br />

Fremdfirmenarbeiter weiter zu geben. Die Erfüllungsgehilfen <strong>des</strong> Dienst- oder Werknehmers<br />

haben diese Weisungen <strong>des</strong> Auftraggebers nicht <strong>des</strong>wegen zu erfüllen, weil sie zu diesem in<br />

einem Rechtsverhältnis stehen <strong>und</strong> in <strong>des</strong>sen Arbeits- <strong>und</strong> Produktionsprozess eingegliedert<br />

sind, sondern weil sie aus dem zwischen ihnen <strong>und</strong> dem Dienst- bzw. Werknehmer bestehenden<br />

Rechtverhältnisses die Beachtung dieser Anweisungen schulden.<br />

BAG vom 05.03.1991; BAG vom 09.07.1991.<br />

Werden die Fremdfirmenarbeiter aber in den Betrieb <strong>des</strong> Bestellers eingegliedert <strong>und</strong> führen<br />

ihre Arbeiten im Wesentlichen nach <strong>des</strong>sen Weisungen aus, so handelt es sich nach der<br />

Rechtsprechung <strong>des</strong> BAG nicht mehr um eine Tätigkeit aufgr<strong>und</strong> eines Werk- oder<br />

Dienstvertrages, sondern um eine erlaubnispflichtige gewerbsmäßige Arbeitnehmerüber-<br />

lassung nach dem AÜG.<br />

Zur Abgrenzung vgl. BAG vom 28.11.1989; BAG vom 30.01.1991; näher<br />

Säcker/Kühnast, ZFA 2001, S. 117 ff.<br />

Der Arbeitnehmerstatus nach dem BetrVG könnte mithin nur solchen Fremdfirmenarbeitern<br />

zustehen, die im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages in den Betrieb <strong>des</strong> Betriebsinhabers<br />

eingegliedert werden, ohne das dadurch eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach<br />

dem AÜG begründet wird. Das BAG hält eine solche Konstellation in seinen Entscheidungen<br />

vom 05.03.1991, 09.07.1991 <strong>und</strong> zuletzt vom 13.03.2001 für möglich. Tatsächlich ist eine<br />

Eingliederung von Dienst- oder Werkarbeitern anhand der durch die Rechtsprechung <strong>des</strong> BAG<br />

aufgestellten Kriterien aber nicht zu erreichen, ohne die Schwelle zur gewerbsmäßigen<br />

Arbeitnehmerüberlassung zu überschreiten.<br />

Arbeitnehmer fremder Arbeitgeber, die aufgr<strong>und</strong> eines Dienst- oder Werkvertrages beim<br />

Betriebsinhaber tätig werden, sind daher mangels Eingliederung in den fremden Betrieb keine<br />

Arbeitnehmer dieses Betriebs i.S.d. § 5 BetrVG.


17<br />

III. ABGRENZUNG: BETRIEBLICHE - UNTERNEHMERISCHE MITBESTIMMUNG<br />

Die betriebliche Mitbestimmung bezweckt die Beteiligung der Arbeitnehmer an den<br />

personellen, sozialen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Folgeproblemen, die sich auf betrieblicher Ebene aus<br />

unternehmerischen Planungs-, Leitungs- <strong>und</strong> Organisationsentscheidungen ergeben. Ihr Ziel ist<br />

nicht die rechtliche oder faktische Hemmung der unternehmerischen Handlungsfreiheit am<br />

Markt im Sinne einer Herabsetzung der marktwirtschaftlichen Anpassungsflexibilität.<br />

Vgl. BAG vom 22.10.1985 1) .<br />

Infolge<strong>des</strong>sen bezieht sich die betriebliche Mitbestimmung nach § 5 BetrVG bewußt nicht auf<br />

die Auswahl <strong>des</strong> obersten Führungspersonals einer Wirtschaftseinheit (Vorstand,<br />

Geschäftsführung <strong>und</strong> leitende Angestellte. Leitender Angestellter i.S. von § 5 Abs. 3 BetrVG<br />

ist, wer nach Arbeitsvertrag <strong>und</strong> Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen<br />

Einstellung <strong>und</strong> Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten<br />

Arbeitnehmern berechtigt ist (vgl. dazu BAG vom 11.03.1982). Diese Kategorie von leitenden<br />

Angestellten existiert in der Unternehmenswirklichkeit heute praktisch nicht mehr, da die<br />

Kompetenzen der Fachvorgesetzten zumin<strong>des</strong>t bei Entlassungen durch die<br />

Mitentscheidungsbefugnis der Personalabteilung eingeschränkt wird. Leitender Angestellter ist<br />

ferner, wer Generalvollmacht oder Prokura hat <strong>und</strong> die Prokura auch im Verhältnis zum<br />

Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Sog. Titularprokuristen, die aufgr<strong>und</strong> ausdrücklicher<br />

Vereinbarung oder Weisung <strong>des</strong> Arbeitgebers überhaupt keinen Gebrauch von ihrer<br />

Außenvollmacht machen dürfen, gehören auch nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes zur Änderung<br />

<strong>des</strong> Betriebsverfassungsgesetzes vom 01.01.1989 nicht zum Kreis der leitenden Angestellten.<br />

Die in der Entscheidung <strong>des</strong> BAG vom 27.04.1988 geforderte „völlige Deckungsgleichheit<br />

zwischen Innen- <strong>und</strong> Außenverhältnis“ als Tatbestandsvoraussetzung <strong>des</strong> § 5 Abs. 3 Nr. 2 a.F.<br />

BetrVG ist nunmehr jedoch obsolet; vgl. auch Hromadka, DB 1988, S. 2053 ff.; BAG vom<br />

11.01.1995 verlangt für die Erfüllung <strong>des</strong> in § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG enthaltenen funktionalen<br />

Merkmals nurmehr, dass der Prokurist `bedeutende unternehmerische Leitungsaufgaben´ i.S.<br />

von § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG wahrnimmt, was in reinen Stabsfunktionen regelmäßig nicht der<br />

Fall ist.


18<br />

Leitender Angestellter ist ferner, wer regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den<br />

Bestand <strong>und</strong> die Entwicklung <strong>des</strong> Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind <strong>und</strong><br />

deren Erfüllung besondere Erfahrungen <strong>und</strong> Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder<br />

die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflußt;<br />

dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Gr<strong>und</strong> von Rechtsvorschriften, Plänen oder<br />

Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.“<br />

Wie BAG vom 25.10.1989 <strong>und</strong> vom 25.02.1997 zutreffend feststellt, kommt es gemäß §<br />

5 Abs. 3 BetrVG auf die Position <strong>des</strong> Angestellten im Unternehmen an, mit der<br />

Konsequenz, dass der Status im Falle der Zugehörigkeit zu mehreren Betrieben eines<br />

Unternehmens nur einheitlich beurteilt werden kann.<br />

Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung <strong>des</strong> § 5 Abs. 3 BetrVG sowohl in Nr. 2 als auch in Nr.<br />

3 weniger eine Präzisierung <strong>des</strong> Begriffs <strong>des</strong> leitenden Angestellten vorgenommen,<br />

so jedoch die Begründung zu § 5 <strong>des</strong> durch die Fraktionen von CDU/CSU <strong>und</strong> FDP am<br />

15.06.1988 eingebrachten Entwurfs zur Änderung <strong>des</strong> BetrVG (vgl. BT-Drucks.<br />

11/2503, S. 1, 22, 24 f., 30 f.) sowie Hromadka (DB 1988, S. 753 ff.), H.-P. Müller<br />

(DB 1988, S. 1697 ff.) <strong>und</strong> Richardi (NZA-Beilage 1/1990, S. 2, (3)).<br />

als vielmehr eine Erweiterung dieses Personenkreises gegenüber der bisherigen Regelung in § 5<br />

Abs. 3 a.F. BetrVG oder zumin<strong>des</strong>t der hierzu ergangenen Rechtsprechung.<br />

Vgl. BAG vom 27.04.1988 zu § 5 Abs. 3 Nr. 2 a.F. BetrVG sowie BAG vom 29.01.<br />

1980, vom 13.10.1981 <strong>und</strong> vom 23.01.1986 zu § 5 Abs. 3 Nr. 3 a.F. BetrVG. Ein<br />

Überblick über die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 5 Abs. 3 a.F. BetrVG findet<br />

sich bei G. Müller (DB 1983, S. 1597 ff., 1653 ff.) <strong>und</strong> bei Tenckhoff (NZA 1986, S.<br />

458 (460ff)).<br />

Für den Fall, dass dennoch zweifelhaft bleibt, ob ein Beschäftigter leitender Angestellter i.S.<br />

von § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG ist, hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 BetrVG vier<br />

„Auslegungsregeln“ geschaffen, die als „Entscheidungshilfe“ dienen sollen;<br />

so die Begründung <strong>des</strong> Entwurfs, BT-Drucks. 11/2503, S. 30.<br />

Danach ist „Leitender Angestellter“ nach Abs. 3 Nr. 3 im Zweifel, wer<br />

1. aus Anlass der letzten Wahl <strong>des</strong> Betriebsrats, <strong>des</strong> Sprecherausschusses oder von<br />

oder<br />

Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche<br />

Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist


19<br />

2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende<br />

oder<br />

Angestellte vertreten sind<br />

3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem<br />

oder<br />

Unternehmen üblich ist<br />

4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges<br />

Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 <strong>des</strong> SGB IV<br />

überschreitet.<br />

Ob mit Hilfe dieser rechtstechnisch wenig geglückten formalen Kriterien – es handelt sich<br />

hierbei nicht um Auslegungsregeln, sondern um Vermutungstatbestände (vgl. G. Müller, DB<br />

1989, S. 824 (828), sowie H.-P. Müller, DB 1988, S. 1697 (1699 ff.)) - wirklich das in der<br />

Begründung <strong>des</strong> Entwurfs genannte Ziel „eine(r) sachgerechte(n) Lösung von Zweifelsfällen<br />

erreicht werden“ kann (BT-Drucks. 11/2503, S. 30), wird die Praxis zeigen.<br />

So kommt nach der Auffassung von Martens (RdA 1989, S. 73 (83f.)) § 5 Abs. 4<br />

BetrVG ein eigenständiger Anwendungsbereich zu, wohingegen Wlotzke (DB 1989, S.<br />

111 (121 ff.)) als „Vater“ <strong>des</strong> Gesetzes richtigerweise § 5 Abs. 4 nur eine Hilfsfunktion<br />

gegenüber § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG zubilligt; vgl. zum Streitstand Fitting, BetrVG,<br />

25.Auflage, 2010, § 5 Rn. 314 ff.<br />

Die betriebliche Mitbestimmung erstreckt sich - jedenfalls unmittelbar - auch nicht auf die<br />

obersten Sachentscheidungen <strong>des</strong> Unternehmens. Es gibt z.B. keine paritätische<br />

Mitbestimmung bei Fragen der Investitions-, Diversifikations-, Produktions- <strong>und</strong><br />

Absatzplanung, sondern insoweit nur eine Informations- <strong>und</strong> Konsultationsverpflichtung (vgl.<br />

§§ 90, 92, 106 <strong>und</strong> 111 BetrVG). Die betriebliche Mitbestimmung verbleibt insoweit im „Vor-<br />

hof“ der eigentlichen unternehmerischen Mitbestimmung, die durch die Mitbestimmungs-<br />

gesetze geregelt ist.<br />

Das schließt in<strong>des</strong> nicht aus, daß die betriebliche Mitbestimmung durch paritätische Beteiligung<br />

<strong>des</strong> Betriebsrates an der Bewältigung von Folgeproblemen aus unternehmerischen Planungs-,<br />

Leitungs- <strong>und</strong> Organisationsentscheidungen mittelbar auch Auswirkungen auf den Inhalt dieser<br />

unternehmerischen Entscheidungen hat (besonders gravierend bei den Mitbestimmungsrechten


20<br />

gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 <strong>und</strong> Nr. 11 BetrVG sowie bei der Mitbestimmung gemäß §§ 91 <strong>und</strong><br />

112 BetrVG).<br />

Ein genereller Gr<strong>und</strong>satz, daß betriebliche Mitbestimmung überall da im Wege teleologischer<br />

Restriktion der einzelnen Mitbestimmungstatbestände einzuschränken oder gänzlich zu<br />

verneinen ist, wo wichtige unternehmerische Belange mittelbar mitbetroffen werden (so etwa<br />

Reuter, ZFA 1981, S. 165, 180 ff.), ist dem Betriebsverfassungsgesetz fremd. Ebensowenig<br />

kann von einem generellen Vorrang unternehmerischer Mitbestimmung unter Hinweis auf das<br />

Verantwortungsdefizit <strong>des</strong> Betriebsrates <strong>und</strong> die fehlende Sachkompetenz der Einigungsstelle<br />

(so jedoch Martens, RdA 1989, S. 164 (167 ff.)) ausgegangen werden. Wohl kann sich aber<br />

aus der Auslegung der Einzeltatbestände (z.B. § 87 Abs. 1 Nr. 2 <strong>und</strong> Nr. 10 BetrVG) ergeben,<br />

daß unternehmerische Zielvorgaben dem Mitbestimmungsrecht nicht unterliegen.<br />

Prinzipiell zutreffend BAG vom 04.03.1986; nur im Gr<strong>und</strong>satz zutreffend BAG vom<br />

31.08.1982 1) ; dazu Joost, DB 1983, S. 1818 ff. Die Diskussion erinnert an die zu § 56<br />

BetrVG 1952 geführte Auseinandersetzung um formelle <strong>und</strong> materielle<br />

Arbeitsbedingungen, die damals dazu führte, materielle (= wichtige) Arbeitsbedingungen<br />

der Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrates von vornherein zu entziehen. Das<br />

BVerfG hat durch Beschluß vom 18.12.1985 die gegen die Entscheidung <strong>des</strong> BAG vom<br />

31.08.1982 1) eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen;<br />

kritisch hierzu Scholz, NJW 1986, S. 1587 ff., sowie Lohse, Grenzen gesetzlicher<br />

Mitbestimmung, 1995, S. 85 ff.


IV. VORRANG DER TARIFAUTONOMEN REGELUNGEN UND DER ARBEITS-<br />

KAMPFRECHTLICHEN FUNKTIONSGRUNDSÄTZE<br />

21<br />

1. Die <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte <strong>und</strong><br />

Mitbestimmungsmöglichkeiten sind gr<strong>und</strong>sätzlich subsidiär gegenüber einschlägigen<br />

tariflichen Regelungen (§§ 77 Abs. 3, 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG), um Konkurrenzen <strong>und</strong><br />

Interessenkollisionen auszuschließen. Das gilt auch im Verhältnis zu arbeitskampfrechtlichen<br />

Regelungen, die der Sicherung der Kampfparität dienen.<br />

Vgl. dazu exemplarisch BAG vom 14.02.1978, vom 24.04.1979 1) <strong>und</strong> vom 22.12.1980.<br />

Dagegen ist es den Tarifvertragsparteien nach Auffassung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />

unbenommen, im Rahmen der ihnen durch §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 TVG eingeräumten<br />

Regelungsbefugnis die Beteiligungsrechte <strong>des</strong> Betriebsrates zu erweitern.<br />

Vgl. BAG vom 10.02.1988 1) <strong>und</strong> vom 01.08.1990 1) sowie BAG vom 31.01.1995, das<br />

die tarifvertragliche Einräumung eines Mitbestimmungsrechts <strong>des</strong> Betriebsrates bei der<br />

Einstellung von Tendenzträgern für zulässig erachtet; vgl. auch BAG vom 09.05.1995 1) .<br />

Dem ist zuzustimmen, soweit keine qualitative oder quantitative Erweiterung der Beteiligungs-<br />

rechte <strong>des</strong> Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten stattfindet, also die<br />

unternehmerische Autonomie als solche unangetastet bleibt.<br />

Gr<strong>und</strong>legend hierzu Säcker/Oetker, Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Grenzen der Tarifautonomie,<br />

1992, S. 128 ff.; vgl. ferner Wiedemann, RdA 1986, S. 231 (236 ff.), der die Grenze<br />

dort zieht, wo durch die Mitbestimmung unternehmerische Gr<strong>und</strong>lagenentscheidungen<br />

über Bestand, Umfang <strong>und</strong> Zielsetzung <strong>des</strong> Unternehmens berührt werden; ähnlich,<br />

wenn auch stärker differenzierend, Weyand, Die tarifvertragliche Mitbestimmung<br />

unternehmerischer Personal- <strong>und</strong> Sachentscheidungen, 1989, S. 161 ff.; einschränkend<br />

dagegen Meier-Krenz, DB 1988, S. 2149 ff., sowie Richardi, NZA 1988, S. 673 ff.<br />

Zum Diskussionsstand in Literatur <strong>und</strong> Rechtsprechung vgl. Spilger, Tarifvertragliches<br />

Betriebsverfassungsrecht, 1988, S. 25 ff., der zugleich eine Auswertung der Inhalte <strong>des</strong><br />

tarifvertraglichen Betriebsverfassungsrechts unter der Geltung <strong>des</strong> BetrVG 1952 (S. 82<br />

ff.) <strong>und</strong> <strong>des</strong> BetrVG 1972 (S. 116 ff.) vorgenommen hat, sowie v. Langen, Von der<br />

Tarif- zur Betriebsautonomie, 1994, S. 58 ff.; gr<strong>und</strong>legend zur historischen Entwicklung<br />

Dreschers, Die Entwicklung <strong>des</strong> Rechts <strong>des</strong> Tarifvertrags in Deutschland, 1994, S. 325<br />

ff.<br />

Ist eine Angelegenheit im Tarifvertrag geregelt, so entfällt die Befugnis der<br />

Betriebsvereinbarungsparteien, diese aufzugreifen <strong>und</strong> zu verbessern, um eine Regelungs-


22<br />

konkurrenz zwischen Betriebsvereinbarungs- <strong>und</strong> Tarifvertragsparteien auszuschließen <strong>und</strong> den<br />

Betriebsrat nicht als die bessere „Tarifpartei“ erscheinen zu lassen. Dies gilt auch bei<br />

betrieblichen Notsituationen, wie sich aus § 112 Abs. 1 S. 4 BetrVG ergibt. Auch durch<br />

Sozialplan können tarifliche Normen nicht verschlechtert werden, etwa um Arbeitsplätze zu<br />

erhalten.<br />

Vgl. dazu BAG vom 14.11.1974 <strong>und</strong> vom 31.08.1982 2) ; zu Unrecht einschränkend BAG<br />

vom 17.12.1985 1) ; näher dazu unter 3. Unzutreffend ist die Auffassung von<br />

Ehmann/Lambrich, NZA 1996, S. 346 (348 ff.), die eine Sperrwirkung <strong>des</strong> § 77 Abs. 3<br />

BetrVG gegenüber günstigeren Betriebsvereinbarungen - entgegen der h.M. (vgl. die<br />

Nachweise bei Fitting, BetrVG, 25. Auflage, 2010, § 77 Rn. 85) - verneinen.<br />

Das gilt allerdings nur dann, wenn die Tarifvertragsparteien eine abschließende Regelung<br />

getroffen haben, nicht aber, wenn der Tarifvertrag lediglich ausfüllungsbedürftige Rahmen-<br />

vorschriften enthält oder die Beteiligung <strong>des</strong> Betriebsrates zur Konkretisierung einer von den<br />

Tarifvertragsparteien geregelten Angelegenheit ausdrücklich vorsieht (§ 77 Abs. 3 Satz 2<br />

BetrVG). Die gilt auch bei betrieblichen Notsituationen, wie sich aus § 112 Abs. 1 S. 4 ergibt.<br />

auch für einen Sozialplan können tarifliche Normen nicht verschlechtert werden, etwa um<br />

Arbeitsplätze zu erhalten.<br />

Vgl. BAG vom 03.04.1979, vom 04.07.1989 1) , vom 05.03.1991 1) , vom 09.04.1991 1) ,<br />

vom 05.05.1992 1) <strong>und</strong> vom 21.09.1993 1) . Zum Sonderfall der insbesondere in der<br />

Metallindustrie auf Betriebsebene zu treffenden Arbeitszeitregelungen vgl. BAG vom<br />

18.08.1987 1) , das darin ebenso wie Buchner (NZA 1986, S. 377 (378 f.)) keine<br />

unzulässige Rechtsetzungsdelegation sieht, sondern eine rechtlich nicht zu<br />

beanstandende Aufhebung der sich aus § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ergebenden<br />

Sperrwirkung zugunsten <strong>des</strong> Abschlusses ergänzender Betriebsvereinbarungen; sehr<br />

kritisch zur Zulässigkeit der der flexiblen Arbeitszeitregelung zugr<strong>und</strong>eliegenden<br />

tarifvertraglichen Konzeption Kissel, NZA 1986, S. 73 (76 ff.); BAG vom 18.12.1997<br />

sieht eine Übertragung der Regelungsbefugnis für ein Arbeitszeitmodell auf die<br />

Betriebsvereinbarungsparteien ausdrücklich als unbedenklich an, auch wenn dadurch<br />

tarifliche Vorgaben auf Nichtgewerkschaftsmitglieder zwingend erstreckt werden.<br />

Eine dem Arbeitgeber im Bereich der notwendigen Mitbestimmung gemäß § 87 BetrVG ein<br />

einseitiges <strong>und</strong> umfassen<strong>des</strong> Bestimmungsrecht zuweisende Tarifnorm ist unwirksam.<br />

So BAG vom 18.04.1989 1) <strong>und</strong> vom 23.07.1996 1) ; grds. ebenso BAG vom 17.11.1998,<br />

das allerdings eine einseitige Ermächtigung <strong>des</strong> Arbeitgebers für außergewöhnliche<br />

Fälle ausnahmsweise als zulässig erachtet; vgl. ferner BAG vom 17.10.1989 1) , das in<br />

einer solchen einseitigen Zuweisung <strong>des</strong> Gestaltungsrechts an den Arbeitgeber durch<br />

den Spruch der Einigungsstelle eine Ermessensüberschreitung sieht. Gr<strong>und</strong>legend zu<br />

dieser Problematik <strong>und</strong> zur Frage, inwieweit dem Arbeitgeber ein einseitiges


23<br />

Gestaltungsrecht durch Betriebsvereinbarung oder Einigungsstellenspruch eingeräumt<br />

werden darf, Säcker/Oetker, RdA 1992, S. 16 ff.<br />

Auch können die Tarifvertragsparteien die Sperrwirkung weder <strong>des</strong> § 77 Abs. 3 BetrVG noch<br />

<strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG gegenüber einer Betriebsvereinbarung dadurch auslösen,<br />

daß sie unter Verzicht auf eine eigene Regelung eine bestimmte Angelegenheit oder Maßnahme<br />

einer einzelvertraglichen Vereinbarung vorbehalten.<br />

So BAG vom 01.12.1992 unter Hinweis darauf, daß 77 Abs. 3 BetrVG die Sicherung<br />

der ausgeübten Tarifautonomie bezweckt <strong>und</strong> keinesfalls den Tarifvertragsparteien die<br />

Möglichkeit einräumt, unter Verzicht auf eine eigene Regelung auch eine kollektive<br />

Gestaltung durch Betriebsvereinbarung zu unterbinden; zur Reichweite <strong>des</strong><br />

Tarifvorrangs <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in einem solchen Fall vgl. BAG<br />

vom 14.12.1993.<br />

Der ausdrücklichen Zulassung steht bei wertender Betrachtung die nachträgliche Genehmigung<br />

gleich. Die rückwirkende Genehmigung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung durch eine<br />

rückwirkende Tariföffnungsklausel ist allerdings nur in den gleichen Grenzen zulässig, wie sie<br />

für die Rückwirkung von Gesetzen gelten.<br />

So BAG vom 20.04.1999 1) .<br />

Prinzipiell ist der Regelungsvorbehalt zugunsten der Tarifparteien nur gegenüber Sozialplänen<br />

gelockert (§ 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG).<br />

Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG vom 23.04.1986.<br />

§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verbietet nach Wortlaut <strong>und</strong> Entstehungsgeschichte auch die<br />

inhaltlich unveränderte Übernahme einer Tarifregelung durch Betriebsvereinbarung. Die<br />

Anwendung <strong>des</strong> Tarifvertrages auf alle Arbeitsverhältnisse, auch auf die unorganisierter<br />

Arbeitnehmer im Wege betrieblicher Übung oder individualvertraglicher Einheitsregelung, ist<br />

dagegen nach wie vor zulässig.<br />

Vgl. dazu näher Säcker, ZFA-Sonderheft 1972, S. 41 ff.; abweichend BAG vom<br />

23.06.1992 1) für den Fall der Verweisung auf den „geltenden Tarifvertrag“; hier hätten<br />

sich die Betriebsvereinbarungsparteien lediglich das Abschreiben erspart, ohne zugleich<br />

auf ihr Recht <strong>und</strong> ihre Pflicht zu verzichten, die Arbeitsbedingungen inhaltlich zu<br />

gestalten.<br />

2. Äußerst umstritten war bis zur Entscheidung <strong>des</strong> Ersten Senats <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />

vom 24.02.1987 1) , die durch den Großen Senat in seinen Beschlüssen vom 03.12.1991 1)2) aus-


24<br />

drücklich bestätigt worden ist, die Bedeutung <strong>des</strong> § 77 Abs. 3 BetrVG im Bereich der zwin-<br />

genden Mitbestimmungsrechte <strong>des</strong> Betriebsrates gemäß § 87 BetrVG. Während nach der<br />

Vorrangtheorie, der sich das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht nunmehr angeschlossen hat, § 87 Abs. 1<br />

Eingangssatz BetrVG als lex specialis das Mitbestimmungsrecht erst bei konkret bestehender<br />

Tarifregelung entfallen läßt, löst nach der Zwei-Schranken-Theorie schon eine bloß tarifübliche<br />

Regelung die Sperrwirkung aus, wobei einige Vertreter dieser Theorie einschränkend lediglich<br />

die Befugnis zum Abschluß von Betriebsvereinbarungen verneinen, im übrigen jedoch die<br />

Ausübung von Mitbestimmungsrechten für zulässig halten. Der Theorienstreit ist – abgesehen<br />

von den Fällen nur nachwirkender Tarifverträge - praktisch bedeutsam für den<br />

„arbeitgeberverbandslosen“ Betrieb, d.h. den Betrieb, <strong>des</strong>sen Arbeitgeber keinem fachlich<br />

einschlägige Tarifverträge abschließenden Arbeitgeberverband angehört. Dieser könnte sich bei<br />

Anwendung der Zwei-Schranken-Theorie unter Berufung auf die in seinem regionalen <strong>und</strong><br />

fachlichen Umfeld üblichen Tarifverträge der Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrates oder jedenfalls<br />

dem Abschluß von Betriebsvereinbarungen entziehen, ohne selbst an diese Tarifverträge<br />

geb<strong>und</strong>en zu sein.<br />

Vgl. hierzu die Gr<strong>und</strong>satzentscheidung <strong>des</strong> BAG vom 24.02.1987 1) ; sehr kritisch dazu<br />

Hromadka, DB 1987, S. 1991 ff.; vgl. ferner BAG vom 09.04.1991 1) . Das BVerwG hat<br />

demgegenüber im Beschluß vom 23.12.1982 der Zwei-Schranken-Theorie den Vorzug<br />

gegeben; vgl. dazu v. Friesen, DB 1983, S. 1871 (1872 ff.).<br />

Die Regelungssperre <strong>des</strong> § 77 Abs. 3 BetrVG behält ihre Bedeutung für freiwillige Betriebsver-<br />

einbarungen gemäß § 88 BetrVG, <strong>und</strong> zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber<br />

tarifgeb<strong>und</strong>en ist oder nicht.<br />

Vgl. hierzu BAG vom 22.06.1993 <strong>und</strong> vom 24.01.1996 2) . Die Sperrwirkung ist<br />

allerdings auf den räumlichen Geltungsbereich <strong>des</strong> Tarifvertrages begrenzt; so BAG<br />

vom 09.12.1997 1) . Die Regelungssperre <strong>des</strong> § 77 Abs. 3 BetrVG entfaltet ihre Wirkung<br />

auch gegenüber den Teilen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, die der<br />

Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegen; so BAG vom 05.03.1997 1) .<br />

Sie erstreckt sich gr<strong>und</strong>sätzlich nicht auf Regelungsabreden <strong>und</strong> vertragliche Einheits-<br />

regelungen. Allerdings steht dann, wenn eine vertragliche Einheitsregelung das Ziel verfolgt,<br />

normativ geltende Tarifbestimmungen zu verdrängen, der betroffenen Gewerkschaft zur<br />

Abwehr eines solchen Eingriffs in die kollektive Koalitionsfreiheit gegen den Arbeitgeber ein<br />

Unterlassungsanspruch zu.


25<br />

So BAG vom 20.04.1999 2) unter Hinweis darauf, daß § 4 Abs. 3 TVG es nicht zuläßt,<br />

Tarifbestimmungen über die Höhe <strong>des</strong> Arbeitsentgelts <strong>und</strong> über die Dauer der<br />

regelmäßigen Arbeitszeit mit einer betrieblichen Arbeitsplatzgarantie zu vergleichen.<br />

3. Im außertariflichen Bereich sowie bei außertariflichen Zulagen kann der Betriebsrat<br />

dagegen uneingeschränkt seine Mitbestimmungsrechte zur Geltung bringen.<br />

Vgl. dazu BAG vom 22.01.1980 1) <strong>und</strong> vom 21.08.1990 1) .<br />

Auch bei Gewährung allgemeiner übertariflicher Zulagen ∗ , für die der Tarifvertrag keine Wer-<br />

tungskriterien vorgibt, hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht ein Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates<br />

bejaht, m. E. allerdings unter Verstoß gegen den Sind <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG.<br />

So BAG vom 17.12.1985 1) unter ausdrücklicher Aufgabe der Entscheidung vom<br />

31.01.1984 1) ; vgl. ferner BAG vom 13.01.1987 1) sowie LAG Hamm vom 08.04.1991;<br />

wie hier auch Hromadka, DB 1988, S. 2636 ff.; vgl. ferner Wiese, NZA 1990,<br />

S. 793 ff. Wegen unterschiedlicher Auffassungen <strong>des</strong> Ersten, Vierten <strong>und</strong> Fünften<br />

Senats hat sich der Große Senat mit der Problematik befassen müssen; vgl. BAG vom<br />

13.02.1990 1)2) ; in seinen Entscheidungen vom 03.12.1991 1)2) hat er das Mitbestimmungsrecht<br />

<strong>des</strong> Betriebsrates bei der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf<br />

übertarifliche Zulagen gr<strong>und</strong>sätzlich bejaht, soweit keine tatsächlichen oder rechtlichen<br />

Hindernisse entgegenstehen; vgl. auch die anschließenden Entscheidungen <strong>des</strong> Ersten<br />

Senats vom 22.09.1992 1)2)3) <strong>und</strong> vom 14.02.1995 1) .<br />

4. Aus einer gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG bzw. § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG unwirksamen<br />

Betriebsvereinbarung kann - wenn auch nicht automatisch - eine betriebliche Übung erwachsen,<br />

aus der sich sodann einzelvertragliche Rechtsansprüche ergeben, wenn der Arbeitgeber die<br />

nichtige Betriebsvereinbarung in Kenntnis ihrer Unwirksamkeit als einzelvertragliche<br />

Allgemeinregelung aufrechterhält.<br />

Vgl. zutreffend BAG vom 13.08.1980; ferner BAG vom 27.06.1985 1) .<br />

∗ Übertariflich sind solche Zulagen, die über die tariflichen Min<strong>des</strong>tbedingungen hinausgehen,<br />

jedoch an diese dem Gegenstand nach anknüpfen; demgegenüber knüpft eine außertarifliche<br />

Zulage an einen Sachverhalt an, der dem Gegenstand nach tariflich nicht geregelt ist; vgl. BAG<br />

vom 16.04. 1980 <strong>und</strong> vom 31.01.1984 1) .


V. AUFBAU UND SYSTEMATIK DER BETEILIGUNGSRECHTE<br />

DES BETRIEBSRATES<br />

26<br />

1. Generelle Außenschranken der Betriebsautonomie<br />

Während die Kompetenzen der Tarifvertragsparteien gemäß Art. 9 Abs. 3 GG, § 1 TVG sich<br />

umfassend auf den gesamten Bereich der Wahrung <strong>und</strong> Förderung der Arbeits- <strong>und</strong><br />

Wirtschaftsbedingungen beziehen, hat der Betriebsrat nur die Kompetenzen, die ihm durch das<br />

Betriebsverfassungsgesetz eingeräumt sind.<br />

Näher dazu Säcker, Gruppenautonomie <strong>und</strong> Übermachtkontrolle im Arbeitsrecht, 1972,<br />

S. 341 ff.. Zur Erweiterung der Beteiligungsrechte <strong>des</strong> Betriebsrates durch Tarifvertrag<br />

siehe oben IV.1.<br />

Es ist allerdings zulässig, daß einzelne Arbeitnehmer den Betriebsrat bevollmächtigen, in ihrem<br />

Namen einzelvertragliche Regelungen mit dem Arbeitgeber auszuhandeln. Der Betriebsrat kann<br />

ferner unter Inanspruchnahme <strong>des</strong> allgemeinen privatrechtlichen Instrumentariums (Vertrag<br />

zugunsten Dritter) auch für solche Arbeitnehmer handeln, die seiner Regelungsmacht personell<br />

nicht unterworfen oder bereits aus dem Betrieb ausgeschieden sind.<br />

Vgl. BAG vom 19.07.1977 1) <strong>und</strong> vom 31.01.1979.<br />

2. Soziale Angelegenheiten<br />

Die dem Betriebsrat gesetzlich eingeräumten Beteiligungsrechte gliedern sich in soziale, per-<br />

sonelle <strong>und</strong> wirtschaftliche. Nach § 88 BetrVG können - was sich aus dem Wort „ins-<br />

besondere“ in Verbindung mit der Entstehungsgeschichte der §§ 56 ff. BetrVG 1952, §§ 87 ff.<br />

BetrVG 1972 unzweideutig ergibt - soziale Angelegenheiten durch freiwillige (fakultative)<br />

Absprache mit dem Betriebsrat uneingeschränkt geregelt werden. In diesem Sinne umfaßt die<br />

Zuständigkeit <strong>des</strong> Betriebsrates gemäß § 88 BetrVG alle Angelegenheiten, die Inhalt <strong>des</strong><br />

einzelnen Arbeitsverhältnisses sein können: Alles, was Inhalt <strong>des</strong> Einzelarbeitsvertrages sein<br />

kann, kann in genereller Form gemäß § 88 BetrVG auch Inhalt einer Betriebsvereinbarung sein;<br />

§ 87 BetrVG ermöglicht dem Betriebsrat in 13 enumerativ <strong>und</strong> damit limitativ aufgeführten<br />

Fällen, Regelungen in sozialen Angelegenheiten zu erzwingen.


3. Personelle Angelegenheiten<br />

27<br />

Bei den personellen Angelegenheiten sind generelle (§§ 92 ff. BetrVG) <strong>und</strong> individualbezogene<br />

(§§ 99 ff. BetrVG) Beteiligungsrechte <strong>des</strong> Betriebsrates zu unterscheiden. Beide Bereiche<br />

stehen nicht inhaltslos nebeneinander, sondern sind thematisch aufeinander bezogen (vgl. §§ 99<br />

Abs. 2 Nr. 2 <strong>und</strong> Nr. 5 sowie § 102 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG). Einstellung, Ersteingruppierung,<br />

Umgruppierung, Versetzung <strong>und</strong> Kündigung sind als Einzelrechtsgeschäfte Gegenstand der<br />

individualbezogenen Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrates. Die Mitwirkung bei den allgemeinen<br />

personellen Angelegenheiten ist zeitlich der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen<br />

vorgelagert. Die Einschaltung <strong>des</strong> Betriebsrates in den personalwirtschaftlichen Planungsprozeß<br />

soll soweit wie nur eben möglich die später zu treffenden Einzelmaßnahmen vorhersehbar <strong>und</strong><br />

einsichtig machen, um unnötige Streitigkeiten im Einzelfall zu vermeiden. Die allgemeine<br />

Bestimmung sozialer Daten, unter denen personelle Einzelmaßnahmen durchgeführt werden<br />

können (z.B. Länge der Kündigungsfristen <strong>und</strong> Kündigungstermine sowie Festlegung von<br />

Altersgrenzen), gehört dagegen zum Bereich der sozialen Angelegenheiten.<br />

Vgl. dazu BAG vom 25.03.1971.<br />

4. Wirtschaftliche Angelegenheiten<br />

Wirtschaftliche Angelegenheiten sind die in § 106 Abs. 3 BetrVG trotz <strong>des</strong> Wortes<br />

„insbesondere“ abschließend (vgl. § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG) aufgezählten<br />

Einzeltatbestände. Über diese ist der Betriebsrat über den Wirtschaftsausschuß (vgl. § 108 Abs.<br />

4 BetrVG) umfassend zu informieren, damit er in Kenntnis der Lage <strong>des</strong> Unternehmens seine<br />

Kompetenzen auf betrieblicher Ebene sachgerecht ausüben kann. Darüber hinaus ist er bei<br />

Betriebsänderungen zu beteiligen (§ 111 BetrVG) <strong>und</strong> hat ein paritätisches Mitbestimmungs-<br />

recht bei der Aufstellung von Sozialplänen, die als Folge von für die Arbeitnehmer nachteiligen<br />

Betriebsänderungen aufgestellt werden müssen (§ 112 Abs. 4 BetrVG).


VI. ABSTUFUNG DER BETEILIGUNGSRECHTE DES BETRIEBSRATES<br />

28<br />

1. a) Da der Betriebsrat das Druckmittel <strong>des</strong> Arbeitskampfes zur Herbeiführung von<br />

Betriebsvereinbarungen nicht einsetzen darf (siehe dazu unten F. II.), mußte gesetzlich ein<br />

Surrogat in Form einer maßstabsgeb<strong>und</strong>enen Zwangsschlichtung bereitgestellt werden.<br />

Dem Betriebsrat ist in folgenden Angelegenheiten die Möglichkeit eingeräumt, über die<br />

Anrufung einer Einigungsstelle auch gegen den Willen <strong>des</strong> Arbeitgebers eine<br />

rechtsverbindliche (Ausnahme: Fall 9) den Konflikt vollständig lösende - so BAG vom<br />

30.01.1990 - Regelung herbeizuführen (vgl. § 76 Abs. 5 BetrVG):<br />

(1) Sprechst<strong>und</strong>en <strong>des</strong> Betriebsrates bzw. der Jugend- <strong>und</strong> Auszubildendenvertretung<br />

gemäß §§ 39 Abs. 1, 69 Satz 2 BetrVG<br />

(2) Herabsetzung der Zahl der Mitglieder <strong>des</strong> Gesamt- <strong>und</strong> Konzern<strong>betriebs</strong>rates bzw. der<br />

Gesamt-Jugend- <strong>und</strong> -Auszubildendenvertretung gemäß §§ 47 Abs. 6, 55 Abs. 4, 72<br />

Abs. 6 BetrVG<br />

(3) Entscheidung über Beschwerden gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG, soweit es sich nicht um<br />

vor den Arbeitsgerichten einklagbare Rechtsansprüche handelt<br />

(4) Soziale Angelegenheiten gemäß § 87 BetrVG<br />

(5) Evidente Verletzung ergonomischer Gr<strong>und</strong>sätze gemäß § 91 Satz 2 BetrVG<br />

(6) Richtlinien über die Personalauswahl in Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten<br />

gemäß § 95 Abs. 2 BetrVG<br />

(7) Einführung von Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 97 Abs. 2 BetrVG<br />

(8) Durchführung von Bildungsmaßnahmen gemäß § 98 Abs. 4 <strong>und</strong> 6 BetrVG<br />

(9) Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über Auskunftserteilung an den Wirt-<br />

schaftsausschuß gemäß § 109 BetrVG<br />

(10) Konsultation <strong>und</strong> unverbindliche Empfehlungen zu vom Unternehmen geplanten<br />

Betriebsänderungen gemäß §§ 112 Abs. 1 - 3, 112 a Abs. 1 BetrVG


29<br />

(11) Erstellung von Sozialplänen gemäß §§ 112 Abs. 4 <strong>und</strong> 5, 112 a Abs. 1 BetrVG.<br />

Bei folgenden Angelegenheiten hat der Betriebsrat nur ein eingeschränktes („hinken<strong>des</strong>“)<br />

Mitbestimmungsrecht; d.h. er kann es nur ausüben, wenn der Arbeitgeber eine generelle<br />

Regelung der betreffenden Materien anstrebt:<br />

(1) Zustimmung zur Einführung bzw. Abänderung von Personalfragebogen <strong>und</strong><br />

allgemeinen Beurteilungsgr<strong>und</strong>sätzen gemäß § 94 BetrVG<br />

(2) Zustimmung zur Einführung bzw. Abänderung von Personalauswahlrichtlinien in<br />

Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten gemäß § 95 Abs. 1 BetrVG.<br />

Verzichtet der Arbeitgeber auf eine generelle Regelung dieser Angelegenheiten <strong>und</strong><br />

kündigt folglich bereits bestehende Betriebsvereinbarungen auf, so entfalten diese keine<br />

Nachwirkung im Sinne von § 77 Abs. 6 BetrVG (streitig; siehe dazu unten B.X.).<br />

b) In folgenden Fällen kann der Arbeitgeber eine vom Betriebsrat getroffene Entscheidung<br />

durch Anrufung einer Einigungsstelle zu korrigieren versuchen:<br />

(1) Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern sowie Jugend- <strong>und</strong> Auszubildendenvertretern<br />

an Schulungen, die für die Arbeit <strong>des</strong> Betriebsrates erforderliche bzw. zumin<strong>des</strong>t<br />

geeignete Kenntnisse vermitteln (§§ 37 Abs. 6 Sätze 4 <strong>und</strong> 5, Abs. 7 Satz 3, 65 Abs. 1<br />

BetrVG)<br />

(2) Freistellungen gemäß § 38 Abs. 2 Sätze 6 - 9 BetrVG.<br />

In den vorstehend unter a) aufgeführten Angelegenheiten hat der Betriebsrat (ggf. auch<br />

durch Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG) die<br />

Möglichkeit, den Arbeitgeber zu verpflichten, eine Maßnahme zu unterlassen, solange<br />

keine Einigung mit dem Betriebsrat erfolgt ist, oder den Spruch der Einigungsstelle<br />

umzusetzen. Der Unterlassungsanspruch besteht unabhängig von den Voraussetzungen <strong>des</strong><br />

§ 23 Abs. 3 BetrVG.<br />

Wie hier BAG (1. Senat) vom 03.05.1994; vgl. auch BAG (6. Senat) vom 18.04.1985<br />

sowie BAG (1. Senat) vom 19.02.1991 1) ; LAG Berlin vom 22.04.1987 <strong>und</strong> vom<br />

08.11.1990; LAG Bremen vom 15.06.1984 <strong>und</strong> vom 25.07.1986; LAG Düsseldorf vom<br />

23.08.1988 <strong>und</strong> vom 16.05.1990; LAG Frankfurt vom 04.08.1987, vom 11.08.1987,<br />

vom 19.04.1988, vom 12.07.1988 <strong>und</strong> vom 24.10.1989; LAG Köln vom 22.04.1985;<br />

ferner Dütz, DB 1984, S. 115 ff., Pahle, NZA 1990, S. 51 ff. <strong>und</strong> Salje, DB 1988, S.


30<br />

909 ff., sowie (für den Bereich der sozialen Angelegenheiten) Olderog, NZA 1985, S.<br />

753 ff.; einschränkend dagegen noch BAG (1. Senat) vom 22.02.1983 1) sowie LAG<br />

Rheinland-Pfalz vom 30.04.1986. Zum Sonderfall der Unterlassung von Kündigungen<br />

vor Zustandekommen eines Interessenausgleichs nach § 111 BetrVG siehe unten E.II.1;<br />

LAG Niedersachsen vom 18.10.1994 hat einen Verfügungsanspruch dafür verneint, dem<br />

Arbeitgeber sämtliche <strong>betriebs</strong>bedingte Kündigungen vor Erteilung oder Ersetzung der<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Betriebsrates zu personellen Auswahlrichtlinien gemäß § 95 Abs. 1<br />

BetrVG zu untersagen. Zum Fehlen <strong>des</strong> Rechtsschutzinteresses bei zwischenzeitlicher<br />

Einigung vgl. BAG vom 12.01.1988 1) ; anders nunmehr offenbar BAG vom<br />

19.02.1991 1) ; dagegen entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht durch rechtskräftige<br />

Abweisung <strong>des</strong> Antrags <strong>des</strong> Betriebsrates auf Bestellung eines<br />

Einigungsstellenvorsitzenden; so BAG vom 25.04.1989. Im Geltungsbereich <strong>des</strong><br />

Personalvertretungsrechts steht nach Auffassung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts „der<br />

Charakter <strong>des</strong> Beschlußverfahrens als eines objektiven Verfahrens ... einem materiellrechtlichen<br />

Unterlassungsanspruch entgegen“; vgl. BVerwG vom 27.07.1990.<br />

2. Außerhalb <strong>des</strong> vorstehend unter 1. aufgeführten Katalogs hat der Betriebsrat folgende nach<br />

der Intensität der Mitwirkung abgestufte Beteiligungsrechte:<br />

a) Zustimmungsrecht bei der Kündigung von Betriebsratsmitgliedern (§ 103 BetrVG,<br />

sanktionsbewehrt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG)<br />

b) Vetorechte bei Einstellung, Versetzung, Ein- <strong>und</strong> Umgruppierung (§ 99 Abs. 2<br />

BetrVG, sanktionsbewehrt nach § 101 BetrVG)<br />

c) Widerspruchsrechte nach § 102 Abs. 3 BetrVG (sanktionsbewehrt nach § 102 Abs. 5<br />

BetrVG) <strong>und</strong> nach § 98 Abs. 2 BetrVG (sanktioniert nach § 98 Abs. 5 BetrVG)<br />

d) Aufklärungs- <strong>und</strong> Auskunftsrechte nach §§ 90 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 Satz 1, 92 Abs. 1<br />

Satz 1, 99 Abs. 1, 106 Abs. 2, 108 Abs. 5, 110, 111 BetrVG, (strafrechtlich<br />

sanktionsbewehrt nach § 121 BetrVG)<br />

e) Aufklärungs- <strong>und</strong> Auskunftsrechte nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, (zivilrechtlich<br />

sanktionsbewehrt nach § 100 Abs. 2 Satz 3 <strong>und</strong> § 101 BetrVG)<br />

f) Anhörungsrechte bei Kündigungen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, sanktionsbewehrt<br />

nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG)<br />

g) Sanktionsunbewehrte Aufklärungs- <strong>und</strong> Auskunftsrechte gemäß §§ 43 Abs. 2 Satz 3,<br />

53 Abs. 2 Nr. 2, 74 Abs. 1 Satz 1, 80 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 1 Satz 2, 96 Abs. 1 Satz<br />

2, 97, 105 BetrVG, die bei wiederholten groben Verstößen Verfahren nach § 23 Abs.


31<br />

3 BetrVG nach sich ziehen können, zu den Beteiligungsrechten <strong>des</strong> Betriebsrates<br />

außerhalb der Betriebsverfassung vgl. Pulte, NZA 2000, S. 234 ff. Ab 01.01.2001 in<br />

Kraft sind die Informations- <strong>und</strong> Unterrichtungsrechte gemäß § § 7 Abs. 3, 20 TzBfG<br />

h) Unterrichtungsrechte nach §§ 5 Abs. 3, 36 Abs. 1, 126 Abs. 3, 176, 177, 194 Abs. 2<br />

UmwG; die ‘Sanktion’ (z.B. § 17 Abs. 1 UmwG für die Verschmelzung) besteht<br />

darin, daß der Nachweis der rechtzeitigen Zuleitung an den Betriebsrat<br />

Voraussetzung für die Eintragung der Umwandlung in das Register <strong>und</strong> damit für das<br />

Wirksamwerden der Umwandlung ist.<br />

3. Unbeschadet der unter 1. <strong>und</strong> 2. aufgeführten Rechte hat der Betriebsrat die allgemeinen<br />

Aufsichts-, Überwachungs- <strong>und</strong> Einsichtsrechte nach § 80 BetrVG. Diese Rechte stehen<br />

ihm in Angelegenheiten aller Beschäftigten, also auch der AT-Angestellten, mit Ausnahme<br />

der leitenden Angestellten zu. Sie erstrecken sich nach Auffassung <strong>des</strong><br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts auf alle Informationen, die der Betriebsrat zur Erfüllung seiner<br />

gesetzlichen Aufgaben benötigt, selbst wenn diese Inhalt der Personalakte sind.<br />

Vgl. BAG vom 20.12.1988 1) unter Hinweis auf den Vorrang <strong>des</strong> kollektivrechtlich<br />

begründeten Einsichtsrechts; vgl. ferner LAG Baden-Württemberg vom 23.01.1991 <strong>und</strong><br />

vom 21.02.1994, das den Anspruch auf Überlassung von Versorgungsauskünften bzw.<br />

von Gleitzeitkontoauszügen bejaht. Zum Sonderfall <strong>des</strong> Einblicksrechts in die<br />

Bruttogehaltslisten von AT-Angestellten siehe unten C.II.4.b.<br />

Der Betriebsrat ist auch hinsichtlich der Beschäftigung freier Mitarbeiter zu unterrichten.<br />

Vgl. BAG vom 15.12.1998 1) .<br />

Unerläßlich ist jedoch in jedem Fall, daß die vom Betriebsrat geforderten Informationen<br />

bzw. Unterlagen einen Bezug zu möglichen Aufgaben <strong>des</strong> Betriebsrates haben. Es muß<br />

bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Beteiligungsrecht bzw. für das Bestehen<br />

von Aufgaben <strong>des</strong> Betriebsrates gegeben sein.<br />

So BAG vom 27.06.1989 1) , vom 28.01.1992 1) <strong>und</strong> vom 15.12.1998.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist der Anspruch auf Information <strong>und</strong> Zurverfügungstellung der<br />

erforderlichen Unterlagen von der konkreten Kontrollaufgabe abhängig. Er reicht umso<br />

weiter, je weniger der Betriebsrat aufgr<strong>und</strong> der bereits vorhandenen Kenntnisse beurteilen<br />

kann, ob er die begehrten Unterlagen zur Durchführung der Aufgabe benötigt.


32<br />

So BAG vom 08.06. 1999 1) zum Unterrichtungsanspruch <strong>des</strong> Betriebsrates über die<br />

Auswertungsergebnisse einer Mitarbeiterbefragung <strong>und</strong> (verneinend) BAG vom<br />

19.10.1999 zum Anspruch <strong>des</strong> Betriebsrates auf Vorlage ausgefüllter, mit ihm gemäß<br />

§ 94 Abs. 2, Satz 1 BetrVG abgestimmter Formulararbeitsverträge.<br />

Der Betriebsrat kann ggf. Arbeitnehmer auf die Verletzung ihrer Rechte durch den<br />

Arbeitgeber hinweisen; ihm steht aber nach herrschender Meinung kein Recht zu, losgelöst<br />

vom Einzelfall im Beschlußverfahren mit Verpflichtungs- oder Feststellungsanträgen den<br />

Arbeitgeber zur Einhaltung der ihm den Arbeitnehmern gegenüber obliegenden<br />

Rechtspflichten zu zwingen. Dies bleibt Sache der einzelnen Arbeitnehmer <strong>und</strong> zwar auch<br />

dann, wenn es um die Durchführung von Betriebsvereinbarungen geht.<br />

Wie hier auch BAG vom 19.05.1983 in einem obiter dictum sowie BAG vom<br />

16.07.1985 1) , vom 10.06.1986 1) , vom 24.02.1987 2) , vom 10.11.1987 1) <strong>und</strong> vom<br />

17.10.1989 2) ; a.A. noch BAG vom 29.04.1982; näher dazu v. Friesen, BB 1983,<br />

S. 1280 ff., sowie Nebendahl, DB 1990, S. 2018 ff.; sehr weitgehend BSG vom<br />

12.12.1985, das dem Betriebsrat im Antragsverfahren für das Schlechtwettergeld die<br />

Stellung eines Prozeßstandschafters einräumt; kritisch dazu Bieback, ArbuR 1986,<br />

S. 161 (168, Fn. 62). In seiner Entscheidung vom 07.08.1986 2) hat das BAG darüber<br />

hinaus explizit festgestellt, der Betriebsrat sei nicht „Kontrolleur <strong>des</strong> Arbeitgebers“; er<br />

sei nicht zu Eingriffen in die Betriebsführung, etwa in Form der Installierung von<br />

Lärmmeßgeräten, berechtigt, sondern habe gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG nur ein<br />

Anregungsrecht; dieses könne er ggf. auch in der Weise ausüben, daß er die<br />

Berufsgenossenschaft auf etwaige Mißstände aufmerksam mache. Grds. wie das BAG<br />

sieht auch BVerwG vom 11.07.1995 die Aufgaben <strong>des</strong> Personalrates.<br />

Ebensowenig hat der Betriebsrat das Recht, durch Verweigerung seiner Mitwirkung<br />

Maßnahmen endgültig oder auch nur langfristig zu verhindern. Seine prinzipielle Aufgabe<br />

besteht vielmehr in der Mitgestaltung.<br />

So BAG vom 19.09.1995 1) .


33<br />

B. DIE WAHL UND AMTSZEIT DES BETRIEBSRATS<br />

I. ZUSAMMENSETZUNG UND WAHL DES BETRIEBSRATS, (§§ 7-20 BETRVG)<br />

1. Aktives <strong>und</strong> passives Wahlrecht, (§§ 7,8 BetrVG)<br />

Der Betriebsrat wird in geheimer <strong>und</strong> unmittelbarer Wahl gewählt (§ 14 Abs. 1 BetrVG).<br />

Aktiv wahlberechtigt sind gem. § 7 S. 1 BetrVG alle Arbeitnehmer <strong>des</strong> Betriebs (siehe unter A.<br />

II. b.), die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen<br />

Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese nunmehr gemäß <strong>des</strong> neu eingefügten<br />

§ 7 S. 2 BetrVG wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.<br />

Arbeitnehmer <strong>des</strong> Betriebs sind wahlberechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl dem Betrieb<br />

angehören (siehe zur Betriebszugehörigkeit unter A. II. b.). Auf die Wirksamkeit <strong>des</strong><br />

Arbeitsvertrages kommt es nicht an. Es genügt vielmehr, dass zwischen den Beteiligten ein<br />

faktisches Arbeitsverhältnis besteht.<br />

BAG vom 18.01.1989; BAG vom 29.01.1992.<br />

Aus dem Kreis der arbeitnehmerähnlichen Personen sind wahlberechtigt gemäß <strong>des</strong><br />

neueingefügten § 5 Abs. 1 S. 2 BetrVG auch weiterhin nur die in Heimarbeit Beschäftigten, die<br />

in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.<br />

Neu eingefügt wurde mit § 7 S. 2 BetrVG ein aktives Wahlrecht für Arbeitnehmer, eines<br />

anderen Arbeitgebers, die zur Arbeitsleistung überlassen werden, wenn diese länger als drei<br />

Monate im Betrieb eingesetzt werden. Arbeitnehmer sind zur Arbeitsleistung überlassen, wenn<br />

sie in den Entleiherbetrieb derart eingegliedert sind, dass sie dem Weisungsrecht <strong>des</strong><br />

Betriebsinhabers unterliegen.<br />

BT-Drucks. 14/5741 S. 36.<br />

Damit kommt die Neuregelung insbesondere Leiharbeitnehmern im Sinne <strong>des</strong><br />

Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (siehe unter A. II. b.) zu Gute. Sie sollen auf diese Weise


34<br />

<strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlich aus der Randbelegschaft an die Stammbelegschaft herangeführt<br />

werden, ohne sie in rechtlich unzutreffender Weise als Arbeitnehmer <strong>des</strong> Entleiher<strong>betriebs</strong><br />

einzustufen.<br />

BT-Drucks. 14/5741 S. 28<br />

Das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat steht dem überlassenen Arbeitnehmer ab dem ersten<br />

Arbeitstag im Einsatzbetrieb zu. Sein Wahlrecht im Stammbetrieb bleibt unberührt.<br />

BT-Drucks. 5741 S. 36<br />

Kein aktives Wahlrecht haben dagegen Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, die aufgr<strong>und</strong><br />

von Werk- oder Dienstverträgen als <strong>des</strong>sen Erfüllungsgehilfen im Betrieb beschäftigt werden.<br />

Unerheblich ist, dass diese sog. „Fremdfirmenarbeiter“ oder „Unternehmerarbeiter“ in keinem<br />

arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Betriebsinhaber stehen. Entscheidend ist allein die fehlende<br />

Eingliederung dieser Personen in den Betrieb <strong>und</strong> die Organisation <strong>des</strong> Betriebs (siehe unter A.<br />

II. b.).<br />

Passiv wahlberechtigt sind gem. § 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG alle aktiv Wahlberechtigten, die sechs<br />

Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den<br />

Betrieb gearbeitet haben. Wählbar sind demnach alle nach § 7 S. 1 BetrVG Wahlberechtigten,<br />

die die übrigen Voraussetzungen <strong>des</strong> § 8 BetrVG erfüllen. Eine Wählbarkeit von sog.<br />

Leiharbeitnehmern, die gemäß <strong>des</strong> neueingefügten § 7 S. 2 wahlberechtigt sind, ist jedoch<br />

weiterhin nach § 14 Abs. 2 S. 1 AÜG ausgeschlossen. Demgegenüber sind Arbeitnehmer <strong>des</strong><br />

Betriebs auch dann noch wahlberechtigt, wenn ihr Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig gekündigt<br />

wurde <strong>und</strong> sie infolge Ablaufs der Kündigungsfrist nicht mehr aktiv wahlberechtigt sind.<br />

Voraussetzung ist allerdings, dass Kündigungsschutzklage erhoben wurde.<br />

BAG vom 14.05.1997<br />

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 BetrVG werden auf die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit Zeiten<br />

angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb <strong>des</strong>selben<br />

Unternehmens oder Konzerns angehört hat. Einer Anrechnung bedarf es jedoch nicht im Falle<br />

eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB, da hierdurch die Betriebszugehörigkeit der<br />

Arbeitnehmer nicht unterbrochen wird.


35<br />

Kein passives Wahlrecht hat gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 BetrVG, wer infolge strafgerichtlicher<br />

Verurteilung die Fähigkeit verloren hat, aus öffentlichen Wahlen Rechte zu erlangen. Damit ist<br />

nach § 45 Abs. 1 StGB nicht wählbar, wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von<br />

min<strong>des</strong>tens einem Jahr verurteil worden ist.<br />

Das Erfordernis der sechsmonatigen Betriebsangehörigkeit aus § 8 Abs.1 S.1 entfällt gemäß<br />

Abs. 2 BetrVG, wenn der Betrieb erst weniger als sechs Monate besteht.<br />

2. Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG)<br />

Die Betriebsratsgröße bestimmt sich gem. § 9 BetrVG nach der Anzahl der wahlberechtigten<br />

Arbeitnehmer bzw. nach der Anzahl der überhaupt im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. § 9<br />

enthält eine Stufenregelung, die je nach Größe <strong>des</strong> Betriebs eine bestimmte Anzahl von<br />

Betriebsratsmitgliedern vorsieht. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder ist dabei zwingend,<br />

eine abweichende Vereinbarung in Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht möglich. In<br />

Betrieben mit in der Regel bis zu fünfzig Arbeitnehmern kommt es allein auf die Anzahl der<br />

wahlberechtigten Arbeitnehmer an. In der dritten Stufe ist es erforderlich, dass min<strong>des</strong>tens 51<br />

wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so<br />

richtet sich die Betriebsratsgröße nach den Stufen eins <strong>und</strong> zwei. Eine Obergrenze sieht § 9<br />

nicht vor. Der Betrieb muss jedoch, um gemäß § 1 BetrVG überhaupt <strong>betriebs</strong>ratsfähig zu sein,<br />

in der Regel min<strong>des</strong>tens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen<br />

drei wählbar sein müssen.<br />

In Betrieben mit bis zu 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bestimmt sich die Größe <strong>des</strong><br />

Betriebsrats anhand der Zahl der nach § 7 wahlberechtigten Arbeitnehmer (siehe unter B. I. 1.).<br />

Zu berücksichtigen sind mit Neueinfügung <strong>des</strong> § 7 S. 2 nunmehr auch die Arbeitnehmer eines<br />

anderen Arbeitgebers, die dem Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen werden.<br />

Wie hier ArbG Darmstadt vom 22.10.2002; Lit: Däubler in AuR 2001, 5 <strong>und</strong> 286;<br />

Reichold in NZA 2001, 861 a.A.: Hanau in RdA 2001, 68; Löwisch in BB 2001, 1737<br />

<strong>und</strong> nunmehr auch LAG Düsseldorf vom 31.10.2002 <strong>und</strong> LAG Hamm vom 15.11.2002.<br />

Denn obwohl diese Arbeitnehmer in keiner arbeitsrechtlichen Beziehung zum Betriebsinhaber<br />

stehen, sind sie während der Erbringung ihrer Arbeitsleistung in die betriebliche Organisation<br />

<strong>des</strong> Betriebsinhabers derart eingegliedert, dass sie <strong>des</strong>sen Weisungsrecht unterliegen. Der


36<br />

Betriebsrat <strong>des</strong> Entleiher<strong>betriebs</strong> ist daher neben den in § 14 AÜG genannten Fällen immer<br />

dann für Leiharbeitnehmer zuständig, wenn ihnen gegenüber beteiligungspflichtige<br />

Maßnahmen getroffen werden, die innerhalb <strong>des</strong> dem Entleiher zustehenden Weisungsrechts<br />

liegen.<br />

BAG vom 15.12.1992 <strong>und</strong> vom 19.06.2001.<br />

Die partielle Zuordnung der Leiharbeitnehmer zum Betrieb <strong>des</strong> Entleihers kann jedoch nicht<br />

ohne Folgen für die Größe <strong>des</strong> Betriebsrats im Entleiherbetrieb bleiben. Die Grösse <strong>des</strong><br />

Betriebsrates soll ja in einem adäquaten Verhältnis zu den Aufgaben stehen, die er nach dem<br />

Gesetz zu bewältigen hat. Die Mitgliederzahl muss sich nach der Anzahl aller wahlberechtigten<br />

Arbeitnehmer richten, unabhängig von ihrer rechtlichen Beziehung zum Betriebsinhaber.<br />

So bereits für das alte Recht DKK-Schneider § 9 Rn. 11.<br />

Maßgeblich ist die Zahl der in der Regel tätigen Arbeitnehmer <strong>des</strong> Betriebs zum Zeitpunkt <strong>des</strong><br />

Erlasses <strong>des</strong> Wahlausschreibens.<br />

BAG vom 12.10.1976.<br />

Durch das BetrVG-ReformG wurden die für die Bestimmung der Betriebsratsgröße<br />

maßgeblichen Arbeitnehmerzahlen gesenkt, um die Arbeit im Betriebsrat auf mehr Schultern zu<br />

verteilen.<br />

BT-Drucks. 14/5741 S. 28.<br />

So liegt die Schwelle für einen siebenköpfigen Betriebsrat jetzt bei 101 Arbeitnehmern,<br />

während es nach früherem Recht einer Anzahl von 151 Arbeitnehmern bedurfte. In Betrieben<br />

mit 201-400 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat künftig aus 9, in Betrieben mit 401-700<br />

Arbeitnehmern aus 11 <strong>und</strong> in Betrieben mit in der Regel 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13<br />

Mitgliedern. Bis zu einer Größenklasse von 5.000 Arbeitnehmern vergrößert sich der<br />

Betriebsrat für jeweils 500 weitere Arbeitnehmer um je zwei Betriebsratsmitglieder. In<br />

Betrieben mit 5.001-9.000 Arbeitnehmern vergrößert sich der Betriebsrat künftig in drei Stufen,<br />

statt bisher in zwei um je zwei Mitglieder auf eine Gesamtzahl von 35. In Betrieben mit mehr<br />

als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder wie gehabt für je angefangene<br />

weitere 3.000 Arbeitnehmer um zwei Mitglieder.


37<br />

3. Die Zusammensetzung <strong>des</strong> Betriebsrats (§ 15 BetrVG)<br />

Der Betriebsrat soll sich gem. § 15 Abs. 1 BetrVG möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen<br />

Organisationsbereiche <strong>und</strong> der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen<br />

Arbeitnehmer zusammensetzen. Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist,<br />

muss gem. § 15 Abs. 2 BetrVG min<strong>des</strong>tens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im<br />

Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus min<strong>des</strong>tens drei Mitgliedern besteht.<br />

Das in § 10 BetrVG a.F. geregelte Gruppenprinzip Arbeiter/ Angestellte wurde abgeschafft. Die<br />

früher charakteristischen Merkmale zur Unterscheidung beider Gruppen, die gedanklich-<br />

geistige Leistung einerseits <strong>und</strong> die körperliche Anstrengung andererseits, überschneiden sich<br />

heute weitgehend. Als Folge der Angleichung in den Arbeitsbedingungen von Arbeitern <strong>und</strong><br />

Angestellten sind Unterscheidungen in den Kündigungsfristen <strong>und</strong> in der Entgeltfortzahlung<br />

bereits entfallen. Für eine Aufrechterhaltung <strong>des</strong> Gruppenprinzips in der Betriebsverfassung<br />

bestand danach kein Gr<strong>und</strong> mehr.<br />

Gemäß § 15 Abs. 1 BetrVG sollen im Betriebsrat möglichst Arbeitnehmer der einzelnen<br />

Organisationsbereiche <strong>und</strong> der verschiedenen Beschäftigungsarten vertreten sein.<br />

Organisationsbereiche in diesem Sinne sind organisatorische Untergliederungen innerhalb eines<br />

Betriebs oder einer anderen in § 3 BetrVG vorgesehenen <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlichen<br />

Organisationseinheit, wie z.B. Betriebsabteilungen oder Betriebe, wenn ein<br />

unternehmenseinheitlicher oder regionaler Betriebsrat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vereinbart<br />

worden ist.<br />

BT-Drucks. 14/5741 S. 37.<br />

Als Beschäftigungsarten werden die im Betrieb vertretenen Berufsgruppen, wie z. B.<br />

Facharbeiter, Hilfsarbeiter verstanden.<br />

Fitting, BetrVG, 25. Auflage, 2010, § 15 Rn. 9; Richardi, BetrVG, 12. Auflage, 2010 §<br />

15 Rn. 8.<br />

Nach dem neugefassten § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der<br />

Minderheit ist, min<strong>des</strong>tens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat


38<br />

vertreten sein, wenn dieser aus min<strong>des</strong>tens drei Mitgliedern besteht. Mit dieser Neuregelung<br />

will der Gesetzgeber erreichen, dass der Zugang von Frauen zum Betriebsrat in dem sie in aller<br />

Regel unterrepräsentiert sind, nicht nur erleichtert, sondern auch tatsächlich durchgesetzt wird.<br />

Die bisherige Sollvorschrift hat dieses Ziel nicht erreicht.<br />

BT-Drucks. 14/5741 S. 37.<br />

Umgekehrt kommt der Minderheitenschutz aber auch dem männlichen Teil der Belegschaft<br />

zugute, wenn dieser den geringeren Anteil an der Gesamtbelegschaft ausmacht. Das<br />

Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss min<strong>des</strong>tens entsprechend seinem<br />

zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. Damit ist die Geschlechterquote im<br />

Organ nicht (wie ursprünglich vorgesehen) starr geregelt. Vertreter der Minderheit können<br />

vielmehr auch über ihren zahlenmäßigen Anteil an der Belegschaft hinaus Betriebsratsmandate<br />

erwerben. Auf diese Weise müssen auch künftig besonders engagierte Vertreter <strong>des</strong> in der<br />

Minderheit befindlichen Geschlechts, die von der Mehrheit gewählt wurden, nicht auf ihr Amt<br />

verzichten.<br />

Vgl. Däubler in AuR 2001, 287.<br />

Die tatsächliche Umsetzung <strong>des</strong> Minderheitenschutzes im Wahlverfahren ist in der<br />

Wahlordnung geregelt (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit siehe unter B.I.4.a.). Im<br />

vorliegenden Entwurf hat der B<strong>und</strong>esminister für Arbeit <strong>und</strong> Sozialordnung den § 15 WahlO<br />

um einen Abs. 5 ergänzt, in dem es heißt:<br />

„Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht die<br />

erforderliche Min<strong>des</strong>tzahl von Angehörigen <strong>des</strong> Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs.<br />

2 <strong>des</strong> Gesetzes, so gilt Folgen<strong>des</strong>: 1. An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der<br />

niedrigsten Höchstzahl benannten Person, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört,<br />

tritt die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte<br />

Person <strong>des</strong> Geschlechts in der Minderheit. 2. Enthält diese Vorschlagsliste keine Person <strong>des</strong><br />

Geschlechts in der Minderheit, so geht dieser Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden,<br />

noch nicht berücksichtigten Höchstzahl <strong>und</strong> mit Angehörigen <strong>des</strong> Geschlechts in der<br />

Minderheit über. Entfällt die folgende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so<br />

entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt. ... 5. Verfügt keine<br />

andere Vorschlagsliste über Angehörige <strong>des</strong> Geschlechts in der Minderheit, verbleibt der Sitz<br />

bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten <strong>des</strong> Geschlechts in der Minderheit<br />

nach Nummer 1 hätte abgeben müssen.“


39<br />

Damit hat der Verordnungsgeber die Vorgaben in § 126 Abs. 5a BetrVG umgesetzt, wonach die<br />

Verordnung auch Regelungen über die Verteilung der Sitze im Betriebsrat treffen muss, auch<br />

soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG besetzt werden können.<br />

Wie sich dem § 15 Abs. 5 Nr. 2 WahlO entnehmen läßt, wird es auch künftig als Voraussetzung<br />

für die Gültigkeit <strong>des</strong> Listenvorschlags keine Verpflichtung geben, die Liste entsprechend dem<br />

Verhältnis der Geschlechter im Betrieb zusammenzusetzen. Deshalb wird es keine<br />

Zwangskandidatur geben; reine Frauenlisten, reine Männerlisten sowie gemischte Listen mit<br />

Frauen <strong>und</strong> Männern sind zulässig.<br />

So bereits die Vorgabe <strong>des</strong> Gesetzgebers in BT-Drucks. 14/5741 S. 53.<br />

In § 5 <strong>des</strong> Entwurfs zur Wahlordnung ist eine Anleitung zur Ermittlung der Min<strong>des</strong>tsitze für<br />

das in der Minderheit befindliche Geschlecht nach § 15 Abs. 2 BetrVG enthalten. Die Zahl der<br />

Betriebsratssitze, die dem in der Minderheit befindlichen Geschlecht min<strong>des</strong>tens zustehen, sind<br />

danach vom Wahlvorstand nach dem d´Hondt´schen Höchstzahlenverfahren zu errechnen.<br />

Zu § 5 der Begründung zum Entwurf einer WO.<br />

Ob diese sicherlich sachgerechte Regelung in<strong>des</strong> mit dem Text <strong>des</strong> BetrVG („min<strong>des</strong>tens“)<br />

vereinbar ist, erscheint sehr zweifelhaft. Gemäß Art. 14 S. 2 <strong>des</strong> BetrVerf-ReformG gelten die<br />

neuen Bestimmungen <strong>des</strong> § 15 Abs. 2 BetrVG für bestehende Betriebsräte erst bei deren<br />

Neuwahl.<br />

4. Die Durchführung der Wahl<br />

Das Wahlverfahren richtet sich künftig nach der Größe <strong>des</strong> Betriebsrats. Für Betriebe mit in der<br />

Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern (sog. Kleinbetriebe) gilt mit der<br />

Neueinfügung von § 14a <strong>und</strong> 17a BetrVG ein vereinfachtes Wahlverfahren.


a) Die Wahl in Betrieben mit in der Regel mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern<br />

40<br />

Die Betriebsratswahl wird einheitlich gem. § 18 Abs. 1 S. 1 BetrVG durch einen Wahlvorstand<br />

eingeleitet <strong>und</strong> durchgeführt. In Betrieben ab 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern, in denen ein<br />

Betriebsrat bereits besteht, wird der Wahlvorstand gem. § 16 Abs. 1 BetrVG von diesem<br />

spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt. Besteht acht Wochen vor Ablauf<br />

der Amtszeit kein Wahlvorstand, so kann gem. <strong>des</strong> neueingefügten § 16 Abs. 3 BetrVG<br />

nunmehr auch der Gesamt<strong>betriebs</strong>rat oder, falls ein solcher nicht besteht, der<br />

Konzern<strong>betriebs</strong>rat den Wahlvorstand bestellen. Davon unberührt bleibt das Recht, gem. § 16<br />

Abs. 2 BetrVG den Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht auf Antrag von drei<br />

wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft bestellen zu<br />

lassen. Besteht in Betrieben mit in der Regel mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern kein<br />

Betriebsrat, so bestellt nunmehr der Gesamt<strong>betriebs</strong>rat oder, falls ein solcher nicht besteht, der<br />

Konzern<strong>betriebs</strong>rat gem. § 17 Abs. 1 BetrVG den Wahlvorstand. Der Wahlvorstand wird<br />

entsprechend der alten Regelung in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der<br />

anwesenden Arbeitnehmer gewählt, wenn weder ein Gesamt- noch ein Konzern<strong>betriebs</strong>rat<br />

besteht oder dieser eine Bestellung unterlässt (§ 17 Abs. 2 BetrVG). Wird auch hiernach ein<br />

Wahlvorstand nicht bestellt, so bestellt ihn das Arbeitsgericht gem. § 17 Abs. 4 BetrVG auf<br />

Antrag von min<strong>des</strong>tens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen<br />

Gewerkschaft.<br />

Der Wahlvorstand hat dann die Wahl gem. § 18 Abs. 1 S. 1 BetrVG unverzüglich einzuleiten.<br />

Er muss zunächst eine Liste aller Wahlberechtigten (Wählerliste) aufstellen (§ 2 WahlO), wobei<br />

nunmehr auch die nach § 7 S. 2 BetrVG wahlberechtigten Leiharbeitnehmer berücksichtigen<br />

sind (siehe unter B. I. 1.). Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe<br />

erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, auf dem u.a. Tag, Ort <strong>und</strong> Zeit der<br />

Stimmabgabe bestimmt werden. Mit Erlass <strong>des</strong> Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet (§ 3<br />

Abs. 1 S. 2 WahlO). Sind mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl auf<br />

Gr<strong>und</strong> von Vorschlagslisten (§ 6 Abs. 1 WahlO). Es sind dabei, trotz Einführung einer<br />

Geschlechterquote in § 15 Abs. 2 BetrVG, auch reine Frauenlisten, reine Männerlisten, sowie<br />

gemischte Listen mit Frauen <strong>und</strong> Männern zulässig (vgl. auch § 15 Abs. 5 Nr. 2 WahlO)<br />

Die Betriebsratsmitglieder werden nach Abschaffung <strong>des</strong> Gruppenprinzips Arbeiter/Angestellte<br />

gemeinsam von allen Arbeitnehmern einheitlich gewählt. Gem. § 14 Abs. 2 S. 1 BetrVG erfolgt<br />

die Wahl nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt gem. S. 2 nach den


41<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der<br />

Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14 a BetrVG zu wählen ist (siehe unter B. I.<br />

4. b.).<br />

Gem. § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist,<br />

min<strong>des</strong>tens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn<br />

dieser aus min<strong>des</strong>tens drei Mitgliedern besteht. Für den Fall, dass ein Geschlecht nicht<br />

genügend wählbare Arbeitnehmer hat oder sich nicht genügend Arbeitnehmer eines<br />

Geschlechts zur Übernahme <strong>des</strong> Betriebsratsamtes bereit erklären, regeln die §§ 15 Abs. 5 Nr.<br />

5; 22 Abs. 4 WahlO, dass die dadurch nicht gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG zu besetzenden<br />

Betriebsratssitze auf das andere Geschlecht übergehen. Das entspricht dem alten Recht gem. §<br />

11 BetrVG a.F. analog, betreffend die Gruppen Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte.<br />

Vgl. BT-Drucks. 14/5741 S. 53.<br />

Für den Fall, dass auf das in der Minderheit befindliche Geschlecht weniger Stimmen entfallen<br />

als für eine verhältnismäßige Beteiligung im Betriebsrat erforderlich sind, lässt sich eine dem<br />

Verhältnis in der Belegschaft entsprechende Zusammensetzung <strong>des</strong> Betriebsrates nur erreichen,<br />

indem man die abgegebenen Stimmen unterschiedlich gewichtet <strong>und</strong> die Vertreter mit der<br />

verhältnismäßig höchsten Stimmenzahl zum Zuge kommen lässt. Das entspricht zwar der<br />

bisherigen Regelung in § 23 Abs. 2 S. 2 WahlO a.F. betreffend Arbeiter/Angestellte. Der<br />

Unterschied zur früheren Regelung besteht aber darin, dass die jeweilige Gruppe ihre Vertreter<br />

in getrennten Wahlgängen wählten, während die Wahlberechtigten beider Geschlechter in<br />

gemeinsamer Wahl wählen. Anders als bei der Gruppenwahl liegt hierin ein Verstoß gegen den<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Wahlgleichheit. Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat in zahlreichen<br />

Entscheidungen anerkannt, dass die Gr<strong>und</strong>sätze der Allgemeinheit <strong>und</strong> Gleichheit der Wahl als<br />

ungeschriebenes Verfassungsrecht auch über den Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1 S. 2,<br />

38 Abs. 1 GG hinausgehen (BVerfGE 60, 167) <strong>und</strong> damit auch auf außerparlamentarische<br />

Wahlen Anwendung finden (BVerfGE 13, 54 (91); 39, 247 (254); 41, 1 (..); 51, 222 (234); 60,<br />

162 (167)). Der für die Wahl zum Deutschen B<strong>und</strong>estag in Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG<br />

gewährleistete Gr<strong>und</strong>satz der gleichen Wahl verlangt, dass die Stimme eines jeden<br />

Wahlberechtigten den gleichen Zählwert <strong>und</strong> – im Rahmen <strong>des</strong> vom Gesetzgeber gemäß Art.<br />

38 Abs. 3 GG festzulegenden Wahlsystems – die gleiche rechtliche Erfolgschance hat<br />

(BVerfGE 95, 417). Bei einer Verhältniswahl ist im Sinne einer strengen <strong>und</strong> formalen


42<br />

Gleichheit jedem Wähler die gleiche rechtliche Möglichkeit der Einflußnahme zu gewähren,<br />

was nur dann erfüllt ist, wenn jeder Stimme gr<strong>und</strong>sätzlich der gleiche Erfolgswert zukommt. In<br />

der Betriebsverfassung hat sich der Gesetzgeber für Betriebe mit in der Regel mehr als 50<br />

wahlberechtigten Arbeitnehmern gr<strong>und</strong>sätzlich für eine Verhältniswahl entschieden, was<br />

zugleich bedeutet, dass er die für die im Rahmen dieses Systems geltenden Maßstäbe der<br />

Wahlgleichheit zu beachten hat (BVerfGE 95, 354). Der Minderheitenschutz in § 15 Abs. 2<br />

BetrVG erfordert jedoch für den Fall, dass auf die Vertreter <strong>des</strong> in der Minderheit befindlichen<br />

Geschlechts nicht die Anzahl der Stimmen entfällt, die für ihre anteilmäßige Beteiligung im<br />

Betriebsrat nötig sind, zwingend eine unterschiedliche Gewichtung der abgegebenen Stimmen.<br />

Entfallen in einem Betrieb mit einer Gesamtbelegschaft von 55 wahlberechtigten Arbeitnehmer,<br />

von denen 11 weiblichen <strong>und</strong> 44 männlichen Geschlechts sind, lediglich zwei Stimmen auf eine<br />

Liste mit weiblichen Wahlbewerbern, so fielen nach dem d´Hondt´schen System alle fünf Sitze<br />

den männlichen Bewerbern zu. Der Minderheitenschutz in § 15 Abs. 2 BetrVG regelt in<strong>des</strong>,<br />

dass ein Mandat einer weiblichen Wahlbewerberin zuzuteilen ist, wobei sich die Auswahl unter<br />

den weiblichen Bewerbern der in Frage stehenden Liste anhand der Regelung in § 15 Abs. 5<br />

WahO beurteilt. Der Erfolgswert der zwei auf die Liste mit den weiblichen Bewerbern<br />

abgegebenen Stimmen wäre mithin ein anderer als der jener Stimmen, die der Vorschlagsliste<br />

mit der niedrigsten Höchstzahl benannten männlichen Person zufielen. Ein Verstoß gegen den<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Wahlrechtsgleichheit wäre also zu bejahen. Während dem Gesetzgeber für<br />

Differenzierungen im Rahmen politisch-parlamentarischer Wahlen allerdings nur ein eng<br />

bemessener Spielraum verbleibt, den das BVerfG in der Formel eines „zwingenden Gr<strong>und</strong>es“<br />

zusammenfasst (BVerfG seit BVerfGE 1, 208 (248); BVerfGE 95, 408 (418)), dürfen außerhalb<br />

dieses Bereichs die Wahlrechtsgr<strong>und</strong>sätze Einschränkungen erfahren, soweit dies durch den<br />

Zweck der Wahl (BVerfGE 41, 1 (14)), die Organisationsstruktur (BVerfGE 39, 247 (254))<br />

oder die Natur <strong>des</strong> in Frage stehenden Bereichs (BVerfGE 60 (168)) gerechtfertigt ist (zu den<br />

Nachweisen insgesamt: ESVGH 44, 13 (17)). Überträgt man diese Gr<strong>und</strong>sätze, die das BVerfG<br />

für Wahlen von Arbeitnehmervertretungen im öffentlichen Dienst aufgestellt hat, auf<br />

Betriebsratswahlen, so könnte sich eine Rechtfertigung aus ihrem Zweck ergeben. Zweck der<br />

Betriebsratswahlen ist, ähnlich den Personalratswahlen, die Bildung eines einheitlichen<br />

handlungsfähigen Organs, dass die Interessen der Arbeitnehmer, die persönlich <strong>und</strong><br />

wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig sind, zu vertreten.<br />

Vgl. für diePersonalratswahl HessStGH vom 22.12.1993 (ESVGH 44, 13 (18)); für das<br />

BetrVG vgl. Fitting, BetrVG, 25. Auflage, 2010, § 1 Rn. 2.


43<br />

Das Organ soll dabei möglichst allen Interessen in der Belegschaft gerecht werden. Eine<br />

anteilmäßige Besetzung durch Frauen könnte zweckmäßig sein, wenn dem Betriebsrat<br />

Beteiligungsrechte zustehen, die Frauen in gesonderter Weise betreffen <strong>und</strong> die Befürchtung<br />

besteht, dass männliche Vertreter die Belange der Frau nicht hinreichend berücksichtigen. Das<br />

Gleiche läßt sich natürlich auch umgekehrt für den Fall untersuchen, dass für den männlichen<br />

Teil der Bevölkerung eine Repräsentation allein durch weibliche Organmitglieder nicht<br />

interessengerecht erscheint. Die Konstellation, dass der männliche Anteil an der<br />

Gesamtbelegschaft die Minderheit ausmacht, ist in der Praxis allerdings weitaus seltener, so<br />

dass sich die Darstellung im Folgenden auf den umgekehrten Fall beschränkt.<br />

Allein in dem Bereich der sozialen Angelegenheiten stehen dem Betriebsrat vielfach<br />

Mitbestimmungsrechte zu, die Frauen, in der Schwangerschaft oder aber im Erziehungsfall in<br />

unterschiedlicher Weise betreffen, Gleiches gilt für die Mitwirkungsrechte im Bereich<br />

Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf <strong>und</strong> Arbeitsumgebung <strong>und</strong> insbesondere im Bereich<br />

der personellen Maßnahmen bei Einstellung <strong>und</strong> Versetzung. Die der Vorschrift <strong>des</strong><br />

Gesclechterproporzes im Allgemeinen zugr<strong>und</strong>e liegende Annahme <strong>des</strong> Gesetzgebers, Frauen<br />

könnten Fraueninteressen <strong>und</strong> Männer könnten Männerinteressen nicht selten besser <strong>und</strong><br />

effektiver vertreten, ist nicht sachfremd oder gar willkürlich (ESVGH 44, 22). Angesichts der<br />

noch bestehenden strukturellen Benachteiligung der Frau im Erwebsleben ist diese Annahme<br />

plausibel (Battis in RdA 93, 131). Da die Regelung in § 15 Abs. 2 BetrVG somit der<br />

interessengerechten Vertretung der Gesamtbelegschaft dient, wäre sie als solche<br />

verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie zugleich geeignet <strong>und</strong> erforderlich erscheint. Da die<br />

bisher bestehende Sollvorschrift das Ziel der anteilmäßigen Vertretung beider Geschlechter<br />

nicht erreicht hat, ist die Einführung eines zwingenden Minderheitenschutzes erforderlich.<br />

Fraglich erscheint in<strong>des</strong>, ob die Umsetzung in der Form einer gemeinsamen Wahl beider<br />

Geschlechter verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Eine Wahl nach Gruppen, so wie sie das<br />

BetrVG <strong>und</strong> die WahlO bisher für den Bereich Arbeiter/Angestellte vorsah, schränkt die<br />

Wahlrechtsgr<strong>und</strong>sätze weit weniger ein, da die Wahlergebnisse getrennt für beide Gruppen<br />

ermittelt werden. An der Zusammensetzung <strong>des</strong> Betriebsrats, auch bei insgesamt betrachtet<br />

ungleicher Stimmverteilung, ändert sie nichts. Soweit man anführt, Frauen wären auf diese<br />

Weise gehalten, Frauen zu wählen <strong>und</strong> Männer ihrerseits ausschleßlich Männer, so würde das<br />

doch der oben genannten allgemeinen Annahme gerecht, dass die Geschlechter ihre Interessen<br />

nicht selten besser <strong>und</strong> effektiver durch eigene Vertreter gewahrt sehen. Eine gemeinsame Wahl


44<br />

führt überdies zum selben Ergebnis, mit dem Unterschied, dass ein Teil der Minderheit seine<br />

Vertreter wohlmöglich überhaupt nicht legetimiert hat.<br />

Erscheint der Minderheitenschutz als solches zwar dem Zweck einer Betriebsratswahl<br />

förderlich <strong>und</strong> also verfassungsrechtlich zulässig, so stellt seine Umsetzung im Rahmen einer<br />

gemeinsamen Wahl eine unverhältnismäßige Einschränkung der Wahlrechtsgr<strong>und</strong>sätze dar.<br />

Das Gesagte gilt in<strong>des</strong> nur für den zu erwartenden Fall, dass das in der Minderheit befindliche<br />

Geschlecht bei den Betriebsratswahlen nicht die Anzahl der Stimmen erhält, die für eine<br />

anteilmäßige Vertretung im Betriebsrat erforderlich wäre.<br />

Entfällt auf dieVertreter der Minderheitsgruppe nicht eine Stimme, so kann sie im Organ auch<br />

nicht vertreten sein. Denn wer keine Stimme erhält, kann auch nicht Mitglied <strong>des</strong> Betriebsrats<br />

werden.<br />

Vgl. Fitting, BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 22 WO2001 Rn. 5;<br />

Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, BetrVG, 9. Aufl., 2010, § 22 WO2001<br />

Rn. 2; Richardi, BetrVG, 12. Aufl., 2010, § 22 WO2001 Rn. 2.<br />

Die somit durch die Minderheit nicht besetzten Betriebsratssitze fallen dem anderen Geschlecht<br />

zu. Damit wird sichergestellt, dass der in § 9 BetrVG vorgegebenen Größe <strong>des</strong> Betriebsrats<br />

auch dann entsprochen werden kann, wenn ein Geschlecht die ihm gr<strong>und</strong>sätzlich zustehenden<br />

Betriebsratssitze nicht besetzen kann.<br />

BT-Drucks. 14/5741 S. 53 allerdings für den Fall, dass ein Geschlecht nicht genügend<br />

wählbare Arbeitnehmer oder Wahlbewerber hat.<br />

Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der<br />

Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest <strong>und</strong> gibt es den Arbeitnehmern<br />

<strong>des</strong> Betriebs bekannt (§ 18 Abs. 3 S. 1 BetrVG)<br />

b) Die Wahl in Kleinbetrieben<br />

In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der<br />

Betriebsrat gemäß der neueingefügten § 14a <strong>und</strong> § 17a BetrVG in einem vereinfachten<br />

Verfahren gewählt. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat bereits besteht, verkürzt sich die Frist<br />

für die Bestellung <strong>des</strong> Wahlvorstands gem. § 17a Nr. 1 BetrVG auf vier Wochen, die Frist für<br />

die Bestellung durch Gesamt-, Konzern<strong>betriebs</strong>rat oder Arbeitgericht auf drei Wochen. In


45<br />

Betrieben ohne Betriebsrat wird künftig gem. § 14a Abs. 1 S. 1 BetrVG in einem zweistufigen<br />

Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gem. § 14a<br />

Abs. 1 S. 2 BetrVG von der Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Arbeitnehmer gewählt.<br />

Zu dieser Wahlversammlung können gemäß §§ 17a Abs. 3 S. 2; 17 Abs. 3 BetrVG drei<br />

wahlberechtigte Arbeitnehmer <strong>des</strong> Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft<br />

einladen, wenn ein Gesamt- oder Konzern<strong>betriebs</strong>rat nicht besteht oder dieser die Bestellung<br />

<strong>des</strong> Wahlvorstands unterlässt. Die Einladung muss gemäss § 28 Abs. 1 S. 2 WahlO min<strong>des</strong>tens<br />

sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen <strong>und</strong> durch Aushang an geeigneten<br />

Stellen im Betrieb bekannt zu machen. Dem neu gewählten Wahlvorstand können dann im<br />

Rahmen der Versammlung Wahlvorschläge unterbreitet werden (§ 14a Abs. 2 BetrVG).<br />

Die Wahl <strong>des</strong> Betriebsrats findet für alle Kleinbetriebe einheitlich auf einer Wahlversammlung<br />

statt. Für <strong>betriebs</strong>ratslose Betriebe bestimmt § 14a Abs. 1 S. 3 BetrVG, dass der Betriebsrat auf<br />

einer zweiten Wahlversammlung in geheimer <strong>und</strong> unmittelbarer Wahl gewählt wird. Diese<br />

zweite Wahlversammlung findet gemäss § 14 a Abs. 1 S. 4 BetrVG eine Woche nach der<br />

Wahlversammlung zur Wahl <strong>des</strong> Wahlvorstands statt. Für Kleinbetriebe, in denen ein<br />

Betriebsrat bereits besteht, bestimmt § 14a Abs. 3 BetrVG, dass der Betriebsrat auf nur einer<br />

Versammlung in geheimer <strong>und</strong> unmittelbarer Wahl gewählt wird. Wahlvorschläge können hier<br />

bis eine Woche vor der Wahlversammlung gemacht werden (§ 14a Abs. 3 S. 2 BetrVG). Die<br />

Wahl erfolgt gemäß § 14 Abs. 2 BetrVG nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der Mehrheitswahl. Allerdings<br />

ist auch in Kleinbetrieben der Minderheitenschutz aus § 15 Abs. 2 BetrVG zu beachten, so dass<br />

auch hier das in der Minderheit befindliche Geschlecht entsprechend seinem zahlenmäßigen<br />

Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn dieser aus drei Mitgliedern besteht.<br />

Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der zweiten Wahlversammlung nicht teilnehmen<br />

können, ist gemäß § 14a Abs. 4 BetrVG Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.<br />

In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der<br />

Wahlvorstand <strong>und</strong> der Arbeitgeber gemäß § 14a Abs. 5 BetrVG die Anwendung <strong>des</strong><br />

vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.


II. DIE AMTSZEIT DES BETRIEBSRATS<br />

46<br />

Die regelmäßige Amtszeit <strong>des</strong> Betriebsrats beträgt gemäß § 21 S. 1 BetrVG vier Jahre. Die<br />

Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe <strong>des</strong> Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt<br />

noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf <strong>des</strong>sen Amtszeit. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat<br />

erlischt aus den in § 24 BetrVG genannten Gründen. Sie erlischt insbesondere durch<br />

Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses (Nr. 3) <strong>und</strong> durch Verlust der Wählbarkeit (Nr. 4).<br />

Geht der Betrieb unter Wahrung seiner Identität auf einen neuen Inhaber über, so hat dieses<br />

keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft im Betriebsrat. Vielmehr bewirkt der<br />

Betriebsübergang i.S.d. § 613 a BGB kraft Gesetzes einen Übergang der bestehenden<br />

Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber. Die bestehenden Betriebsvereinbarungen werden<br />

entgegen der Regelung in § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB nicht in die Einzelarbeitsverhältnisse<br />

überführt. Sie sind vielmehr auch gegenüber dem neuen Inhaber uneingeschränkt gültig. Etwas<br />

anderes gilt nur, wenn bei dem Erwerber bereits eine Betriebsvereinbarung mit gleichem<br />

Regelungsgegenstand besteht (BAG vom 27.06.1985) oder aber der übergegangene Betrieb<br />

nach § 118 BetrVG aus dem Geltungsbereich <strong>des</strong> BetrVG fällt.<br />

Geht nur ein Teil <strong>des</strong> Betriebs über, so verliert der ursprüngliche Betrieb seine Identität in der<br />

Regel nicht. Der Betriebsrat im Ursprunsbetrieb bleibt daher gemäß § 21 a Abs. 1 S. 1 BetrVG<br />

unverändert im Amt. Für ihn kann sich jedoch aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG eine Pflicht zur<br />

Neuwahl ergeben. Das originäre Mandat der Mitglieder im veräußerten Teil erlischt nach § 24<br />

Nr. 3 BetrVG. Der bisherige Betriebsrat erhält jedoch gemäß § 21 a Abs. 1 <strong>und</strong> 3 BetrVG ein<br />

Übergangsmandat. Er führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter,<br />

soweit sie die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG erfüllen <strong>und</strong> nicht in einen Betrieb<br />

eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht. Das Übergangsmandat endet gemäß § 21a<br />

Abs. 1 S. 2 BetrVG, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt <strong>und</strong> das<br />

Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der<br />

Spaltung.<br />

§ 21a Abs. 1 BetrVG findet nunmehr auch Anwendung, wenn die Spaltung oder<br />

Zusammenlegung von Betrieben <strong>und</strong> Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Umwandlung<br />

nach dem UmwG erfolgt <strong>und</strong> ersetzt somit § 321 Abs. 1 UmwG.<br />

Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so endet das<br />

originäre Betriebsratsamt nach § 24 Nr. 4 BetrVG. Der Betriebsrat erhält jedoch gemäß § 21 b


47<br />

BetrVG ein sog. Restmandat. Er bleibt so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit<br />

im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- <strong>und</strong> Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die<br />

Regelung sichert in erster Linie die Mitwirkungs- <strong>und</strong> Mitbestimmungsrechte <strong>des</strong> Betriebsrats<br />

nach den §§ 111 ff. BetrVG.<br />

Zum Übergangs- <strong>und</strong> Restmandat <strong>des</strong> Betriebsrats gem. §§ 21a <strong>und</strong> b BetrVG vgl.<br />

Rieble, NZA 2002, S. 233 ff.; Thüsing, DB 2002, S. 738 ff.


C. BEGRIFF, GELTUNGSBEREICH UND FUNKTIONSPRINZIPIEN<br />

DER BETRIEBSVEREINBARUNG<br />

48<br />

I. BEGRIFF DER BETRIEBSVEREINBARUNG<br />

Die Betriebsvereinbarung ist ein zwischen dem Arbeitgeber <strong>und</strong> dem Betriebsrat schriftlich<br />

abgeschlossener privatrechtlicher Vertrag, der Rechtsbestimmungen über den Inhalt, den<br />

Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Betriebsangehörigen, über<br />

betriebliche oder <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtliche Fragen enthält.<br />

Zur <strong>betriebs</strong>wirtschaftlichen Bedeutung vgl. Wessmann, Mitbestimmung durch<br />

Betriebsvereinbarungen, 1987.<br />

Vertragspartner auf Arbeitgeberseite kann immer nur der einzelne Arbeitgeber für einen oder<br />

mehrere Betriebe seines Unternehmens sein, gleichgültig, ob es sich um eine natürliche oder<br />

juristische Person handelt. Schließt ein Konzern<strong>betriebs</strong>rat eine Konzern<strong>betriebs</strong>vereinbarung<br />

für den Konzern ab, so ist Verhandlungspartner das herrschende Unternehmen (vgl. § 59 Abs. 2<br />

Satz 1 BetrVG), das insoweit mit gesetzlicher Vertretungsmacht für die übrigen Unternehmen<br />

<strong>des</strong> Konzerns zu handeln in der Lage ist. Auf der Arbeitnehmerseite ist der Betriebsrat (bzw.<br />

Gesamt- oder Konzern<strong>betriebs</strong>rat) Kontrahent <strong>des</strong> Arbeitgebers. § 77 Abs. 1 BetrVG spricht<br />

insoweit klar von Vereinbarungen zwischen Betriebsrat <strong>und</strong> Arbeitgeber, <strong>und</strong> § 77 Abs. 2<br />

BetrVG sieht ebenfalls als Vertragspartner den Betriebsrat <strong>und</strong> den Arbeitgeber vor, die die<br />

Betriebsvereinbarungen gemeinsam abzuschließen haben. Der Betriebsrat handelt als<br />

gesetzlicher Repräsentant der Belegschaft <strong>des</strong> Betriebes oder der Betriebe <strong>des</strong> Unternehmens.<br />

Die Rechtswirkungen der in den Betriebsvereinbarungen enthaltenen Bestimmungen treffen die<br />

Belegschaft gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar <strong>und</strong> zwingend. Die Normwirkung bei der<br />

Betriebsvereinbarung ist ebenso zu erklären wie beim Tarifvertrag (näher dazu unten III.2.).<br />

Ist ein Betriebsrat nicht gebildet - sei es, daß der Betrieb nicht <strong>betriebs</strong>ratspflichtig ist, sei es,<br />

daß aus sonstigen Gründen, z. B. wegen Interesselosigkeit der Arbeitnehmerschaft oder wegen<br />

Drucks von Seiten <strong>des</strong> Arbeitgebers, ein Betriebsrat nicht gewählt ist - , so kann eine<br />

Betriebsvereinbarung nicht abgeschlossen werden. Allerdings kann der Gesamt<strong>betriebs</strong>rat im<br />

Rahmen seiner Zuständigkeit den <strong>betriebs</strong>ratslosen Betrieb mitvertreten (vgl. § 50 Abs. 1 S. 1


49<br />

HS 2 BetrVG). Absprachen zwischen der Arbeitnehmerschaft eines <strong>betriebs</strong>ratslosen Betriebs<br />

<strong>und</strong> dem Arbeitgeber sind zwar rechtlich möglich, aber nur in Form einzelvertraglicher<br />

Einheitsregelungen.<br />

Vgl. zu Vorstehendem näher Säcker, Arbeitsrecht-Blattei D, Betriebsvereinbarung I,<br />

unter C I.


II. RÄUMLICHER UND PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH<br />

DER BETRIEBSVEREINBARUNG<br />

1. Gr<strong>und</strong>satz<br />

50<br />

Der räumliche <strong>und</strong> persönliche Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung ist gesetzlich<br />

festgelegt: Die Betriebsvereinbarung gilt räumlich nur für den Betrieb, für den sie<br />

abgeschlossen wurde; sie kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur die Arbeitsverhältnisse der dort tätigen<br />

Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten regeln, <strong>und</strong> zwar entweder aller oder<br />

nur einzelner Gruppen von ihnen (z.B. von Jugendlichen, Schwerbehinderten oder AT-<br />

Angestellten), gleichgültig, ob die Arbeitsverhältnisse vor oder nach Abschluß der<br />

Betriebsvereinbarung begründet worden sind. Wird die Betriebsvereinbarung in Ausübung<br />

originärer Zuständigkeit (siehe dazu unten F. I.) vom Gesamt- oder Konzern<strong>betriebs</strong>rat<br />

abgeschlossen, so gilt die Gesamt- bzw. Konzern<strong>betriebs</strong>vereinbarung für alle Einzelbetriebe<br />

<strong>des</strong> Unternehmens (Konzerns), nach Neufassung <strong>des</strong> § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG durch das<br />

BetrVG-Reformgesetz auch für <strong>betriebs</strong>ratslose Betriebe.<br />

Vgl. BAG vom 16.08.1983; zustimmend Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai,<br />

BetrVG, 7. Aufl., 2008, § 77 Rn. 7; Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, GK-<br />

BetrVG, Bd. II, 9. Auflage, 2010, § 77 Rn. 191; a.A. Fitting, BetrVG, 25. Aufl., 2010<br />

§ 77 Rn. 34, sowie Berg, in: Däubler/Kittner/Klebe (Hrsg.), BetrVG, 11. Aufl., 2008, §<br />

77 Rn. 34. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 28.04.1992 1) für einen absoluten<br />

Sonderfall die Erstreckung von Gesamt<strong>betriebs</strong>vereinbarungen auch auf <strong>betriebs</strong>ratslose<br />

Betriebe qua Satzung <strong>des</strong> Arbeitgebers bejaht, ohne allerdings die Frage der normativen<br />

Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse zu beantworten.<br />

Auch hier ist es allerdings möglich <strong>und</strong> im Hinblick auf § 77 Abs. 3 BetrVG u. U. geboten, den<br />

Geltungsbereich ausdrücklich auf einen Teilbereich <strong>des</strong> Unternehmens oder Konzerns zu<br />

beschränken.<br />

2. Restmandat für Ruhestandsverhältnisse <strong>und</strong> bei Umstrukturierungen<br />

a) Umstritten ist, ob der persönliche Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung sich -<br />

wenigstens in begrenztem Umfang - auch auf die Ruhestandsverhältnisse der aus dem Betrieb<br />

bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer erstreckt. Praktische Bedeutung hat diese Frage vor<br />

allem für die Befugnis zur Regelung der betrieblichen Ruhegelder für ausgeschiedene


51<br />

Arbeitnehmer. Die h. L. steht hier auf dem Standpunkt, daß ein Arbeitnehmer, der aus dem<br />

Betrieb ausgeschieden ist - gleichgültig, ob er in den Ruhestand getreten ist oder in einem<br />

neuen Betrieb die Arbeit aufgenommen hat -, von Betriebsvereinbarungen seines alten<br />

Betriebes nicht mehr tangiert werden könne, weil er sich außerhalb der Grenzen der<br />

Normsetzungsbefugnis seines alten Betriebes befinde.<br />

Vgl. dazu den gr<strong>und</strong>legenden Beschluß <strong>des</strong> Großen Senats <strong>des</strong> BAG vom 16.03.1956<br />

sowie BAG vom 18.05.1977, vom 25.10.1988 1) <strong>und</strong> vom 13.05.1997 1) .<br />

Ob diese Ansicht gesetzlich zwingend ist, erscheint zweifelhaft. Das Betriebsverfassungsgesetz<br />

enthält keine ausdrückliche Aussage über den persönlichen Geltungsbereich einer<br />

Betriebsvereinbarung. Allgemeine verfassungsrechtlich-rechtsstaatliche Gesichtspunkte stehen<br />

m.E. der Anerkennung einer durch das Ruhestandsverhältnis sachlich legitimierten <strong>und</strong><br />

zugleich begrenzten nachvertraglichen Normsetzungsbefugnis der Betriebsvereinbarungs-<br />

parteien nicht im Wege. Der einfache Gesetzgeber hat die durch das Ruhestandsverhältnis<br />

aufgeworfenen Sachprobleme ganz offensichtlich nicht mitbedacht. Die Lösung <strong>des</strong> Konflikts<br />

allein aus allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen über die Legitimationsbasis <strong>des</strong> Betriebsrates zu suchen, ist<br />

hier sehr zweifelhaft, weil bei der Betriebsvereinbarung über Ruhegeld eine Sonderlage<br />

vorliegt: Betriebsvereinbarungen über Ruhegelder wirken sich, durch ihren Zweck bedingt, erst<br />

zu einem Zeitpunkt aus, in dem die von ihnen erfaßten Rechtsverhältnisse aus<br />

Arbeitsverhältnissen zu Ruhestandsverhältnissen geworden sind. Das Ruhestandsverhältnis ist<br />

eine Nachwirkung <strong>des</strong> früheren Arbeitsverhältnisses; sein Hauptinhalt besteht in der<br />

Verpflichtung <strong>des</strong> Arbeitgebers, die für die Ruhegeldzahlung aufgespeicherten Lohnanteile an<br />

die Ruheständler auszuzahlen. Den Betriebsrat als Organ der Betriebsverfassung <strong>und</strong><br />

Schutzinstanz der Arbeitnehmer aus der Sorge <strong>und</strong> Verantwortung um das Schicksal der<br />

Pensionäre zu entlassen <strong>und</strong> darauf zu beschränken, Ruhegeldfragen im voraus für die jetzt<br />

noch aktiv Tätigen zu bedenken, entspricht nicht sinnvoller Ordnung der Arbeits- <strong>und</strong><br />

Wirtschaftsbedingungen, da ein solcher Standpunkt den Arbeitgeber zum alleinigen „Herrn“<br />

<strong>des</strong> Ruhestandsverhältnisses machen würde.<br />

Es ist zwar richtig, daß Ruheständler nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne <strong>des</strong> § 5 BetrVG<br />

gehören <strong>und</strong> auch kein Wahlrecht zum Betriebsrat mehr haben. Das sollte, wenn man die<br />

fehlende Legitimation durch verschärfte inhaltliche Bindung <strong>und</strong> gerichtliche Kontrolle<br />

sachlich kompensiert, jedoch nicht hindern, beschränkt auf den zulässigen Inhalt der<br />

Ruhestandsverhältnisse, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung eine nachvertragliche


52<br />

(nachwirkende) <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtliche Zuständigkeit der Betriebsvereinbarungs-parteien<br />

zur Regelung der Ruhestandsverhältnisse der Ausgeschiedenen anzuerkennen.<br />

Näher dazu Säcker, Arbeitsrecht-Blattei D, Betriebsvereinbarung I, unter C II 2 a; wie<br />

hier auch Fitting, BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 77 Rn. 39 f.; Löwisch/Kaiser, BetrVG, 6.<br />

Aufl., 2010, § 77 Rn. 25; Hanau, ZFA 1974, S. 89 (107 f. ); Löwisch, DB 1983, S.<br />

1709 (1713); Schwerdtner, ZFA 1975, S. 171 (180 ff.); Travlos-Tzanetatos, Die<br />

Regelungsbefugnis der Betriebspartner <strong>und</strong> ihre Grenzen zum Einzelarbeitsverhältnis,<br />

1974, S. 116 ff.; im Ergebnis wie hier, wenn auch unter Verneinung der Erforderlichkeit<br />

richterlicher Rechtsfortbildung, Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, GK-<br />

BetrVG, 9. Aufl., 2010, § 77 Rn. 179 f., 184, mit umfassenden Rechtsprechungs- <strong>und</strong><br />

Literaturnachweisen in Rn. 152; a.A. Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai,<br />

BetrVG, 7. Auf., 2008, § 77 Rn. 26; v. Hoyningen-Huene, RdA 1983, S. 225 (226 ff.);<br />

Stumpf, in: Höfer (Hrsg.), Gegenwart <strong>und</strong> Zukunft der betrieblichen Altersversorgung,<br />

1982, S. 102 (104).<br />

b) Eine weiterbestehende <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtliche Regelungszuständigkeit besteht auch<br />

gegenüber solchen Arbeitnehmern anzuerkennen, die im Rahmen einer<br />

mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung aus dem Unternehmen ausscheiden <strong>und</strong> durch<br />

einen Sozialplan für Nachteile, die ihnen durch das Ausscheiden entstehen, entschädigt werden<br />

(vgl. § 21 b BetrVG). Hier ist es gerade typischer Inhalt eines Sozialplanes, daß er Leistungen<br />

auch an nach Ankündigung der Betriebsänderung freiwillig Ausgeschiedene vorsieht.<br />

Wie hier auch Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, GK-BetrVG, 9. Aufl.,<br />

2010, §§ 112, 112a Rn. 132; Fitting, BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 77 Rn. 37;<br />

Löwisch/Kaiser, BetrVG, 6. Aufl., 2010, § 112 Rn. 17; Hanau, ZFA 1974, S. 89 (107<br />

f.); v. Hoyningen-Huene, RdA 1983, S. 225 (228 f.); ebenso - jedenfalls für die „bereits<br />

wegen der Betriebsänderung Entlassenen“ -<br />

Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai, BetrVG, 7. Aufl., 2008, § 77 Rn. 29; a. A.<br />

Teubner, BB 1974, S. 982 (987). Vgl. in diesem Zusammenhang auch § 112a Abs. 1<br />

Satz 2 BetrVG.<br />

Eine Anpassung bestehender Sozialplanansprüche an aktuelle wirtschaftliche Gegebenheiten<br />

zu Lasten ausgeschiedener Arbeitnehmer ist jedenfalls dann zulässig, wenn die<br />

Geschäftsgr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> Sozialplans weggefallen <strong>und</strong> dem Arbeitgeber (oder dem Betriebsrat)<br />

das Festhalten daran nach Treu <strong>und</strong> Glauben nicht mehr zuzumuten ist.<br />

So gr<strong>und</strong>legend BAG vom 10.08.1994.


III. RECHTSNATUR UND INHALT DER BETRIEBSVEREINBARUNG<br />

1. Rechtsnatur der Betriebsvereinbarung<br />

Die Rechtsnatur der Betriebsvereinbarung ist nach wie vor umstritten:<br />

53<br />

vgl. zur Historie Reichold, Betriebsverfassung als Sozialprivatrecht, 1995, S. 293 ff. ,<br />

336 ff., 387 ff. <strong>und</strong> 537 ff.<br />

a) Satzungstheorie<br />

Nach der in ihrer neueren Form von Herschel begründeten Satzungstheorie hat die<br />

Betriebsvereinbarung konstitutionellen Charakter; sie ist ein „betrieblicher Gesetzgebungsakt,<br />

der dem Begriff <strong>des</strong> Kontraktes schon entglitten ist“. Daraus wird gefolgert, daß die<br />

Betriebsvereinbarung nicht durch gegeneinander abgegebene Erklärungen der Betriebs-<br />

vereinbarungsparteien zustande komme, sondern durch ein paralleles Tätigwerden zweier<br />

Organe <strong>des</strong> Betriebes. Die Entstehung betrieblicher Normen zerfalle wie die eines Gesetzes im<br />

Zweikammer-System in zwei gleichwertige, nebeneinander stehende Beschlüsse („duae<br />

conformes“) verschiedener Gremien, die nur inhaltlich übereinzustimmen brauchten. Diese<br />

Auffassung stützt sich vor allem auf die Verwendung der Worte „gemeinsam zu beschließen“<br />

in § 77 Abs. 2 BetrVG.<br />

Vgl. dazu Herschel, RdA 1956, S. 161 ff.; Söllner, Gr<strong>und</strong>riß <strong>des</strong> Arbeitsrechts,<br />

12. Aufl., 1998, § 22 I.<br />

Die bloße Verwendung <strong>des</strong> Wortes „Beschluß“ ist in<strong>des</strong> nicht geeignet, die Entscheidung über<br />

die Rechtsnatur abschließend zu beantworten. Denn der Gesetzgeber ist nicht in der Lage, für<br />

die Rechtswissenschaft verbindlich zu klassifizieren; er kann nur durch die Ausgestaltung eines<br />

Rechtsinstituts <strong>und</strong> durch die Statuierung der Rechtsfolgen mittelbar die Aussagen der<br />

Wissenschaft über die Rechtsnatur festlegen. Denn diese haben keine andere Funktion, als<br />

möglichst knapp <strong>und</strong> präzise die Fülle der vom Gesetzgeber getroffenen Aussagen zu ordnen<br />

<strong>und</strong> exakt zusammenzufassen.<br />

Die Satzungstheorie steht historisch im Widerspruch zur Entwicklung <strong>des</strong> Rechts der<br />

Betriebsvereinbarung bis zu ihrer Ablösung durch die Betriebsordnung im Jahre 1934. Es wäre<br />

verfehlt, die Eliminierung <strong>des</strong> Vertragsgedankens durch das Arbeitsordnungsgesetz dadurch


54<br />

aufrechtzuerhalten, daß man an die Stelle <strong>des</strong> einseitigen Erlasses der Betriebsordnung durch<br />

den Arbeitgeber zwei gleichlautende parallele Beschlüsse von Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat ohne<br />

verbindende Willenseinigung treten läßt. Der Vergleich mit einem Zweikammer-System wird<br />

den rechtlichen <strong>und</strong> tatsächlichen Gegebenheiten, die zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung<br />

führen, nicht gerecht. Er setzt eine Interessenharmonie voraus, die in der Realität nicht besteht<br />

<strong>und</strong> den in einer privatwirtschaftlich verfaßten Marktwirtschaft bestehenden<br />

Interessengegensatz von Arbeitnehmern <strong>und</strong> Arbeitgebern verschleiert. Die Annahme einer<br />

kollegialen Struktur trifft in der Betriebsverfassung nur für den Betriebsrat zu <strong>und</strong> nicht einmal<br />

hier, wenn dieser gemäß § 9 Satz 1 BetrVG nur aus einer Person besteht. Dagegen ist der<br />

Arbeitgeber häufig Einzelperson, <strong>und</strong> auch bei Handelsgesellschaften wird der<br />

geschäftsführende Gesellschafter oder beauftragte Geschäftsführer über den Abschluß einer<br />

Betriebsvereinbarung in aller Regel allein entscheiden können, ohne auf eine vorhergehende<br />

Beschlußfassung angewiesen zu sein. Sein Entschluß wird naturgemäß aber erst dann<br />

rechtserheblich, wenn er dem Betriebsrat zugänglich gemacht wird. Damit jedoch sind die<br />

Merkmale einer auf den Abschluß eines Vertrages gerichteten empfangsbedürftigen<br />

Willenserklärung im Sinne <strong>des</strong> Zivilrechts gegeben.<br />

b) Beschlußtheorie<br />

Aus den gleichen Gründen wie die Satzungstheorie ist auch die von Bogs (RdA 1956, S. 1 (5))<br />

<strong>und</strong> Adomeit (Die Regelungsabrede, 2. Aufl., 1961, S. 86 ff.) vertretene Beschlußtheorie<br />

abzulehnen, nach der die Betriebsvereinbarung durch einheitlichen Beschluß unter Teilnahme<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers <strong>und</strong> <strong>des</strong> Betriebsrates zustande kommt. Diese Lehre setzt voraus, daß die<br />

Betriebsgemeinschaft einen Verband im Rechtssinne unter Einschluß <strong>des</strong> Arbeitgebers bildet,<br />

<strong>und</strong> daß Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat beim Abschluß der Betriebsvereinbarung einheitlich als<br />

Organ der Betriebsgemeinschaft auftreten. Dies ist jedoch dogmatisch unhaltbar.<br />

Vgl. dazu näher Hueck/Nipperdey/Säcker, Lehrbuch <strong>des</strong> Arbeitsrechts, Bd. II/2,<br />

7. Aufl., 1970, § 52.<br />

c) Vereinbarungstheorie<br />

Als Vorläuferin der hier vertretenen Vertragstheorie ist die von Erwin Jacobi (Gr<strong>und</strong>lehren <strong>des</strong><br />

Arbeitsrechts, 1927, S. 260 ff., 347 ff.), v. Neumann-Duesberg (Betriebsverfassungsrecht,<br />

1960, S. 356 f.) <strong>und</strong> Nikisch (Arbeitsrecht, Bd. 3, 2. Aufl., 1966, S. 270) vertretene<br />

Vereinbarungstheorie anzusehen. Nach dieser Lehre kann die Betriebsvereinbarung nicht mit


55<br />

vertragsrechtlichen Kategorien erklärt werden, weil bei ihr inhaltlich gleiche, nicht inhaltlich<br />

korrespondierende Willenserklärungen abgeben würden, <strong>und</strong> weil hier das gleiche gemeinsame<br />

oder einheitliche Interesse der Parteien befriedigt werde, keinesfalls aber ein gegensätzliches<br />

Interesse. Diese Unterscheidungsmerkmale sind jedoch vertragsrechtlich nicht zu halten. Auch<br />

beim Gesellschaftsvertrag liegen gleichgerichtete Erklärungen vor. Der Begriff der<br />

Vereinbarung ist in der allgemeinen Rechtslehre <strong>des</strong> Privatrechts als eigenständiger, vom<br />

Vertragsbegriff dogmatisch abgegrenzter Rechtsbegriff nicht enthalten. Mit der Durchsetzung<br />

der dogmatischen Kategorie <strong>des</strong> Normenvertrages ist auch die von manchen Autoren verfolgte<br />

Absicht, den rechtsetzenden Charakter der Betriebsvereinbarung hervorzuheben,<br />

dogmengeschichtlich überholt.<br />

d) Öffentlich-rechtliche Vertragstheorie<br />

Von einer Mindermeinung wurde schließlich noch die Auffassung vertreten, die<br />

Betriebsvereinbarung sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.<br />

Vgl. Dietz, BetrVG, 4. Aufl., 1967, § 52 Anm. 67; E. R. Huber,<br />

Wirtschaftsverwaltungsrecht II, 2. Aufl., 1954, S. 521.<br />

Diese Lehre ist mit der privatrechtlichen Konzeption <strong>des</strong> Betriebsverfassungsrechts<br />

unvereinbar. Die Deutung der Betriebsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag zeigt die<br />

Unstimmigkeit <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Verständnisses der Betriebsverfassung sogar<br />

besonders deutlich auf, da der Arbeitgeber unzweifelhaft ein Subjekt <strong>des</strong> Privatrechts ist, <strong>und</strong><br />

sein Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern nicht auf einem hoheitlichen<br />

Überordnungsverhältnis, sondern auf dem durch den Arbeitsvertrag begründeten<br />

zivilrechtlichen Direktionsrecht beruht. Es ist nicht verständlich, wie durch die Notwendigkeit,<br />

sich mit dem Betriebsrat über die Ausübung <strong>des</strong> Weisungsrechts oder über sonstige, das<br />

Arbeitsverhältnis berührende Maßnahmen zu verständigen, eine Transformation<br />

privatrechtlicher Regelungsmacht in öffentlich-rechtliche Regelungsmacht eintreten soll.<br />

Vgl. dazu näher Hueck/Nipperdey/Säcker, Lehrbuch, Bd. II/2, § 52 E <strong>und</strong> § 65 E V, S.<br />

1274 f; Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, GK-BetrVG, 9.Aufl., 2010, § 77<br />

Rn. 35 ff.


e) Normenvertragstheorie<br />

56<br />

Zutreffend erscheint daher allein die Auffassung, daß die Betriebsvereinbarung als<br />

privatrechtlicher Vertrag zwischen den Betriebsvereinbarungsparteien aufzufassen ist. Die<br />

Besonderheit der Betriebsvereinbarung gegenüber dem normalen schuldrechtlichen Vertrag<br />

besteht, wie im folgenden unter IV. näher darzulegen sein wird, in der normativen Wirkung <strong>und</strong><br />

der Unabdingbarkeit ihrer Regeln. Diese Eigenschaft der rechtsverbindlichen Normenverträge<br />

hat rechtspolitisch neben ihrer Ordnungsfunktion ihren Gr<strong>und</strong> in der schwächeren Stellung <strong>des</strong><br />

Arbeitnehmers als Vertragspartner. Diese gleicht das kollektive Arbeitsrecht dadurch aus, daß<br />

es die Individualautonomie <strong>des</strong> einzelnen Arbeitnehmers durch die Kollektivautonomie ihn<br />

repräsentierender Gruppen ergänzt <strong>und</strong> durch das kollektivrechtliche Unabdingbarkeitsprinzip<br />

verhindert, daß die individuelle Vertragsfreiheit von der wirtschaftlich mächtigeren Partei<br />

einseitig eigennützig ausgenutzt wird. Ebenso wie der Tarifvertrag ist auch die<br />

Betriebsvereinbarung ein zweiseitiger, korporativer (kollektiver), rechtsverbindlicher<br />

Normenvertrag, durch den objektives Recht erzeugt wird. Ebenso wie beim tarifvertraglich<br />

gesetzten Recht handelt es sich hier um Autonomie, nämlich um eine auf staatlicher<br />

Ermächtigung beruhende Befugnis, eigene Angelegenheiten durch Rechtsregeln zu ordnen.<br />

Vgl. dazu näher Adomeit, Rechtsquellenfragen im Arbeitsrecht, 1969, S. 128 ff.;<br />

Säcker, Gruppenautonomie <strong>und</strong> Übermachtkontrolle im Arbeitsrecht, 1972, S. 32 ff.;<br />

Richardi, BetrVG, 12. Aufl., 2010, § 77 Rn. 26 f.; Kreutz, Grenzen der<br />

Betriebsautonomie, 1979, S. 76 ff., 107 ff.; vgl. auch Hanau, RdA 1989, S. 207 (208);<br />

ders., in: Festschrift der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zur 600-Jahr-Feier der<br />

Universität zu Köln, 1988, S. 183 (203 ff.).<br />

2. Betriebsvereinbarungen über materielle Arbeitsbedingungen<br />

Von Richardi ist allerdings die Ansicht vertreten worden, daß die Autonomie der<br />

Betriebsvereinbarungsparteien über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus eingeengt werden<br />

müsse, weil die Betriebsvereinbarung - im Gegensatz zum Tarifvertrag als Selbst-<br />

bestimmungsordnung - eine korporative Zwangsordnung für die Belegschaftsmitglieder<br />

darstelle.<br />

Vgl. Richardi, BetrVG, 12. Auflage 2010, § 77 Rn. 64 ff.<br />

Aus dem (angeblichen) Charakter der Betriebsvereinbarung als korporativer Zwangsordnung<br />

ergebe sich ein gr<strong>und</strong>sätzliches Verbot der Setzung materieller Arbeitsbedingungen. Nur da, wo<br />

der Ausschluß der Betriebsvereinbarung „nur durch die Starrheit dogmatischer


57<br />

Folgerichtigkeit“ (Richardi) zu rechtfertigen sei, sollten durch Betriebsvereinbarungen auch<br />

Regelungen materieller Arbeitsbedingungen getroffen werden können. Diese die bisherige<br />

teleologische Einheit <strong>des</strong> Gesamtvereinbarungsrechts aufsprengende Auffassung überzeugt<br />

nicht. Im demokratischen Rechtsstaat sind nicht durch die Zwangsunterworfenen legitimierte<br />

Herrschaftsordnungen von Verbänden jeder (sowohl privatrechtlicher als auch öffentlich-<br />

rechtlicher) Art verfassungswidrig: Im Privatrecht gibt es Herrschaft über Mündige nur kraft<br />

freiwilliger rechtsgeschäftlicher Unterwerfung; im öffentlichen Recht gibt es (durch die<br />

Gr<strong>und</strong>rechtsnormen zudem gebändigte) Herrschaft juristischer Personen <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts über Zivilpersonen nur bei ausreichender demokratischer Legitimation <strong>des</strong> Trägers<br />

dieser Ordnung. Da Richardi den Abschluß <strong>des</strong> Arbeitsvertrages als rechtsgeschäftlichen<br />

Unterwerfungsakt <strong>des</strong> Arbeitnehmers unter die kollektivrechtliche Regelungsmacht der<br />

Betriebsvereinbarungsparteien (zu Recht) nicht als ausreichend ansieht, aber auch die Wahl <strong>des</strong><br />

Betriebsrates durch die Arbeitnehmer sowie die Abwahlmöglichkeit nach § 23 BetrVG (m. E.<br />

zu Unrecht) als demokratische Legitimation für eine kollektivrechtliche Gestaltungsmacht im<br />

Bereich materieller Arbeitsbedingungen auf betrieblicher Ebene zurückweist, muß er von<br />

seinem Standpunkt aus eine Erklärung für die normative Geltung der vom Betriebsrat mit dem<br />

Arbeitgeber ausgehandelten materiellen Arbeitsbedingungen, etwa der Kurzarbeitsregelung<br />

oder der Regelung <strong>des</strong> Geldfaktors bei Akkordsätzen, schuldig bleiben. Der Gesetzgeber <strong>des</strong><br />

Betriebsverfassungsgesetzes 1972 hat sich von solchen Bedenken nicht irritieren lassen. Denn<br />

auch aus der Seh- <strong>und</strong> Wertungsweise <strong>des</strong> Verfassungsrechts bestehen keine Bedenken, mit der<br />

herrschenden arbeitsrechtlichen Lehre die Betriebsvereinbarung ebenso wie den Tarifvertrag als<br />

autonomes, objektives Satzungsrecht kraft staatlicher, auf einen konkreten Sachbereich bzw.<br />

Mitgliederstand bezogener Autonomieermächtigung anzuerkennen. Keiner der neueren<br />

Kommentare zum Betriebsverfassungsgesetz hat <strong>des</strong>halb die Einschränkungsthesen von<br />

Richardi aufgegriffen.<br />

Dieser Deutung steht Art. 80 GG nicht im Wege, da diese Norm keine Geltung für<br />

Autonomieermächtigungen (<strong>und</strong> zwar nicht einmal für öffentlich-rechtliche Autonomie-<br />

ermächtigungen) beansprucht.<br />

Vgl. BVerfG vom 27.02.1973 <strong>und</strong> vom 24.5.1977; näher dazu Wilke, in:<br />

v. Mangoldt/Klein, Bonner Gr<strong>und</strong>gesetz, 2. Aufl., 1974, Bd. III, Art. 80 Anm. IV 4.<br />

Ebensowenig steht dem hier vertretenen Standpunkt das Erfordernis der staatlichen<br />

Rechtsaufsicht entgegen; ihre Einführung ist keine Essentiale gesellschaftlich-öffentlicher,


58<br />

staatsentlastender Selbstverwaltung, sondern liegt im gesetzgebungspolitischen Ermessen <strong>des</strong><br />

Staates. Angesichts der demokratischen Legitimierung der betrieblich-kollektiven<br />

Normsetzungsbefugnis durch die freie Wahl <strong>des</strong> Betriebsrates von seiten der Belegschaft <strong>und</strong><br />

der jederzeitigen Möglichkeit seiner Amtsenthebung bei grobem Pflichtverstoß auf Antrag<br />

eines Viertels der Belegschaft gemäß § 23 BetrVG bestehen keine durchschlagenden Bedenken<br />

gegen eine umfassende Betriebsvereinbarungsautonomie aus dem Demokratie- oder<br />

Rechtsstaatsprinzip.<br />

Zur Ausräumung solcher Einwendungen bedarf es daher nicht der von Scholz für den<br />

Tarifvertrag <strong>und</strong> von Bickel für die Betriebsvereinbarung entwickelten Tatbestandstheorie, die<br />

den Kollektivvertrag als gesetzliches Tatbestandselement in den Vorschriften <strong>des</strong> Tarifvertrags-<br />

<strong>und</strong> <strong>des</strong> Betriebsverfassungsgesetzes versteht, an <strong>des</strong>sen Realisierung das staatliche Gesetz die<br />

Rechtswirkung anknüpft. Diese in Anlehnung an eine allgemein verworfene<br />

Außenseitermeinung zur Rechtsnatur der Verkehrszeichen entwickelte Theorie ist sowohl<br />

privatrechtsdogmatisch als auch verfassungsrechtlich ohne Erklärungswert. Denn sie liefert eine<br />

schematische Einheitslösung, mit der man alles <strong>und</strong> nichts erklären kann. Sie erklärt die<br />

rechtlichen Wirkungen <strong>des</strong> Schuldvertrages <strong>und</strong> <strong>des</strong> Normenvertrages genauso wie die Haftung<br />

für unerlaubte Handlungen. Wer einen bestimmtem Tatbestand, sei es den der unerlaubten<br />

Handlung, den <strong>des</strong> individuellen Schuldvertrages oder den <strong>des</strong> kollektiven Normenvertrages<br />

verwirklicht, sei entsprechend der in den jeweiligen Normen statuierten Rechtsfolge<br />

verpflichtet. Mit solcher Deutung ist privatrechtsdogmatisch die spezifische Eigenart <strong>des</strong><br />

Rechtsgeschäfts als eines an den Willen anknüpfenden <strong>und</strong> ihm die rechtliche Verbindlichkeit<br />

verleihenden privatautonomen Gestaltungsakts nicht zu erfassen. Verfassungsrechtlich weicht<br />

die Tatbestandstheorie der Frage aus, ob der Gesetzgeber wirklich, wie von ihr angesichts ihrer<br />

konturenlosen Weite induziert wird, Blankettgesetze erlassen kann, die unter Umgehung <strong>des</strong><br />

Art. 80 GG beliebigen künftigen Regelungen innerstaatlicher privater Verbände, dazu noch<br />

unter Verzicht auf Rechtsaufsicht, Rechtsnormwirkung zuerkennen.<br />

Vgl. dazu näher Säcker, ZFA-Sonderheft 1972, S. 51 f., in Auseinandersetzung mit<br />

Scholz, Koalitionsfreiheit als Verfassungsproblem, 1971, S. 55 f.; ders., DB 1972,<br />

S. 1771 ff., <strong>und</strong> Bickel, ZFA 1971, S. 181 (183 ff.).<br />

Vorstehende Überlegungen haben gezeigt, daß die normative Gestaltungsmacht der<br />

Betriebsvereinbarungsparteien nicht durch übergeordnete allgemeine Rechtsprinzipien, sondern<br />

nur durch die positivrechtlichen Vorschriften <strong>des</strong> Betriebsverfassungsrechts bestimmt <strong>und</strong>


59<br />

zugleich begrenzt wird. Die Erstreckung <strong>des</strong> Mitbestimmungsrechts <strong>des</strong> Betriebsrates auch auf<br />

materielle Arbeitsbedingungen kann daher nicht als unzulässig bezeichnet werden.<br />

3. Das Verbot von Individualnormen in Betriebsvereinbarungen<br />

Ebenso wie die Tarifautonomie umfaßt auch die Autonomie der Betriebsvereinbarungsparteien<br />

nur das Recht zu abstrakt-genereller Normsetzung. Zur unmittelbaren <strong>und</strong> zwingenden<br />

Regelung konkret-individueller Fälle, d.h. zur Regelung der Arbeitsverhältnisse einzelner<br />

Arbeitnehmer aus individualbezogenen Gründen, sind sie nicht kompetent.<br />

A.A. Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, GK-BetrVG, 9. Aufl., 2010, § 77<br />

Rn. 311 f., mit einem Überblick über den Meinungsstand.<br />

Den Parteien der Betriebsvereinbarung ist unmittelbare normative Regelungsmacht in bezug auf<br />

die ihrer Rechtsetzungsmacht unterworfenen Arbeitsverhältnisse nur eingeräumt zur<br />

allgemeinen Wahrung <strong>und</strong> Förderung der Arbeits- <strong>und</strong> Wirtschaftsbedingungen in ihrer<br />

Zuständigkeit unterliegenden Sachgebieten, nicht aber zu konkret-individueller Begünstigung<br />

oder Belastung einzelner Arbeitnehmer, während alle anderen, die erst künftig den gleichen<br />

Tatbestand in ihrer Person verwirklichen, davon ausgeschlossen sind. Ihr Regelungswille darf<br />

sich also gr<strong>und</strong>sätzlich nicht darin erschöpfen, nur die konkreten, realen Sachverhalte zu regeln,<br />

die den Anlaß zum Erlaß von kollektivvertraglichen Regelungen gegeben haben, sondern muß<br />

darauf gerichtet sein, auch künftig denkbare weitere Fälle mitzuerfassen.<br />

Das ergibt sich auch aus dem spezifischen Charakter der Kollektivnormen als einseitig-<br />

zwingender Normen, die nach unten hin ein Niveau allgemeiner <strong>und</strong> gleicher<br />

Min<strong>des</strong>tarbeitsbedingungen sichern sollen, nach oben hin aber individuellen, einzel-<br />

vertraglichen Sonderabsprachen freien Spielraum geben. Das gilt auch für das<br />

Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates im Bereich <strong>des</strong> § 87 BetrVG, soweit sich nicht aus der<br />

spezifischen Natur <strong>des</strong> konkreten Mitbestimmungsrechts (§ 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, Nr. 8 <strong>und</strong><br />

Nr. 9 BetrVG) im Einzelfall eine Ausnahme ergibt. Die gegenteiligen Vorschriften in den<br />

Gesetzesentwürfen <strong>des</strong> Deutschen Gewerkschaftsb<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der SPD sind vom<br />

Regierungsentwurf zum Betriebsverfassungsgesetz 1972 nicht übernommen worden.<br />

Vgl. dazu den Bericht <strong>des</strong> B<strong>und</strong>estagsausschusses für Arbeit <strong>und</strong> Sozialordnung, zu BT-<br />

Drucks. VI/2729, S. 4.


60<br />

Individualbezogene Bevorzugung oder Benachteiligung eines einzelnen oder einzelner durch<br />

Betriebsvereinbarung wäre zugleich ein Verstoß gegen das <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtliche<br />

Gleichbehandlungsgebot <strong>des</strong> § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat kann günstigere<br />

Individualabreden weder ausschließen (§ 75 Abs. 2 BetrVG) noch selber für einzelne<br />

Arbeitnehmer abschließen. Soweit er die Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer durch<br />

individuelle, mit dem Arbeitgeber getroffene Leistungsvereinbarungen oder Zusatzprämien als<br />

sachlich ungerechtfertigt empfindet, muß er sich um den Abschluß einer neuen<br />

Betriebsvereinbarung bemühen, die die Arbeitsbedingungen kollektiv-gruppenbezogen, d.h. für<br />

alle Arbeitnehmer in essentiell gleicher Situation verbessert. Unter diesem Gesichtspunkt<br />

kommen auch die Autoren, die gr<strong>und</strong>sätzlich eine Zuständigkeit der Betriebs-<br />

vereinbarungsparteien zur Setzung von individuellen Normen bejahen, zur Unzulässigkeit<br />

individualbezogener Betriebsvereinbarungsregelungen.<br />

Vgl. Löwisch/Kaiser, BetrVG, 6. Aufl., 2010, § 77 Rn. 88;<br />

Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, GK-BetrVG, 9. Aufl., 2010, § 77 Rn.<br />

314.


IV. RECHTSWIRKUNGEN DER BETRIEBSVEREINBARUNG<br />

61<br />

1. Gr<strong>und</strong>satz der unmittelbaren (normativen) Wirkung<br />

Wie schon unter I. hervorgehoben, besteht die Besonderheit der Betriebsvereinbarung<br />

gegenüber sonstigen privatrechtlichen Vereinbarungen in der normativen, zwingenden Wirkung<br />

ihrer Regeln (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). Das bedeutet, daß die Inhalts- <strong>und</strong> Betriebsnormen<br />

einer Betriebsvereinbarung unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse der im Betrieb beschäftigten<br />

Arbeitnehmer wie ein Gesetz im materiellen Sinne von außen einwirken, <strong>und</strong> zwar ohne<br />

Rücksicht auf eine Willensäußerung der einzelnen Arbeitnehmer <strong>und</strong> ohne Rücksicht auf die<br />

Kenntnis der Vorschriften der Betriebsvereinbarung. Die Normen der Betriebsvereinbarung<br />

gelten, wie § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ausdrücklich anordnet, unmittelbar <strong>und</strong> zwingend.<br />

Folgerichtig wirkt auch eine zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat ergangene rechtskräftige<br />

gerichtliche Entscheidung über den Inhalt einer Betriebsvereinbarung bindend gegenüber den<br />

Arbeitnehmern, die Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung geltend machen.<br />

Vgl. BAG vom 17.02.1992.<br />

Ein Verzicht auf Rechte, die einem Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung eingeräumt sind,<br />

bedarf nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG gr<strong>und</strong>sätzlich der Zustimmung <strong>des</strong> Betriebsrates, die<br />

gemäß §§ 182 ff. BGB sowohl als (vorherige) Einwilligung als auch als (nachträgliche)<br />

Genehmigung erteilt werden kann; Formvorschriften bestehen hierfür nicht.<br />

So BAG vom 03.06.1997; vgl. ferner BAG vom 31.07.1996 1) zur Ausnahme vom<br />

Zustimmungserfordernis im Falle eines sog. Tatsachenvergleichs.<br />

2. Gr<strong>und</strong>satz der einseitig zwingenden Wirkung (Günstigkeitsprinzip)<br />

a) Die Betriebsvereinbarung enthält Min<strong>des</strong>tbedingungen zugunsten der Arbeitnehmer. Eine<br />

von ihr abweichende Vereinbarung ist nur zulässig, soweit diese den Arbeitnehmer bei einem<br />

Gruppenvergleich der sachlich aufeinander bezogenen Regelungen günstiger stellt als die<br />

Betriebsvereinbarung. Denn es ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht die Ordnungsaufgabe <strong>des</strong><br />

Kollektivvertrages, günstigere Abreden <strong>des</strong> Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber unmöglich zu<br />

machen. Die Kollektivnormen sollen einen Min<strong>des</strong>tstandard sichern, aber keine individuellen,


62<br />

leistungsbezogenen oder sozial motivierten Abreden ausschließen. In den Gruppenvergleich<br />

kann eine Absprache, bei Zustimmung zur Lohnreduktion auf eine Kündigung (zeitweise) zu<br />

verzichten nicht miteinbezogen werden.<br />

Vgl. zutreffend BAG vom 20.04.1999.<br />

Das wird im Betriebsverfassungsgesetz allerdings nicht ausdrücklich gesagt. Eine analoge<br />

Anwendung <strong>des</strong> § 4 Abs. 3 TVG, mit der die h. L. unter der Geltung <strong>des</strong> Betriebs-<br />

verfassungsgesetzes 1952 die Anwendung <strong>des</strong> Günstigkeitsprinzips begründet hatte, stößt im<br />

Rahmen <strong>des</strong> heute geltenden Betriebsverfassungsgesetzes methodologisch auf nicht<br />

unerhebliche Bedenken. Denn § 77 BetrVG hat anders als das Betriebsverfassungsgesetz <strong>des</strong><br />

Jahres 1952 die Rechtswirkungen der Betriebsvereinbarung in Anlehnung an die Vorschriften<br />

<strong>des</strong> § 4 TVG im einzelnen festgelegt: Abs. 4 regelt die unmittelbare <strong>und</strong> zwingende Wirkung,<br />

erklärt einen Verzicht auf Rechte, die aus einer Betriebsvereinbarung erwachsen, nur mit<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Betriebsrates für zulässig, schließt die Verwirkung solcher Rechte aus <strong>und</strong> läßt<br />

Ausschlußfristen sowie die Verkürzung von Verjährungsfristen für ihre Geltendmachung nur<br />

insoweit zu, als sie kollektivvertraglich vereinbart sind; Abs. 5 regelt die Frage der Kündigung<br />

von Betriebsvereinbarungen; Abs. 6 klärt die früher umstrittene Frage der Nachwirkung von<br />

Betriebsvereinbarungen.<br />

b) Die Frage, inwieweit günstigere Regelungen nicht <strong>betriebs</strong>vereinbarungsrechtlichen<br />

Charakters durch das Inkrafttreten einer neuen Betriebsvereinbarung tangiert werden, wird<br />

dagegen nicht angesprochen, obgleich § 4 TVG diese Frage in Abs. 3 regelt. Daraus könnte<br />

man „per argumentum e contrario“ folgern, das Günstigkeitsprinzip solle nur im Tarifrecht,<br />

nicht aber im Betriebsverfassungsrecht gelten. Letzteres sei allein vom Gleichbehandlungs-<br />

gr<strong>und</strong>satz beherrscht (vgl. § 75 Abs. 1 BetrVG), mit dem individuelle Vergünstigungen<br />

unvereinbar seien. Eine solche Interpretation würde in<strong>des</strong> den Willen <strong>des</strong> Betriebs-<br />

verfassungsgesetzgebers zu Vollständigkeit <strong>und</strong> Systemstrenge weit überschätzen. Dem<br />

Gesetzgeber <strong>des</strong> Betriebsverfassungsgesetzes lag daran, möglichst alle Fragen zu klären, die<br />

zum alten Betriebsverfassungsgesetz streitig waren, soweit sich die Koalitionsfraktionen auf<br />

eine Lösung verständigen konnten. Unter der Geltung <strong>des</strong> alten Rechts war die Frage der<br />

Nachwirkung <strong>und</strong> der zwingenden Wirkung von Betriebsvereinbarungsnormen umstritten, nicht<br />

dagegen die Frage der Geltung <strong>des</strong> Günstigkeitsprinzips.


63<br />

So wurde die zwingende Wirkung etwa verneint von G. Hueck, Die Betriebsvereinbarung,<br />

1952, S. 103; ders., RdA 1952, S. 366 (370); zuletzt noch von E. Wolf,<br />

Anm. zu BAG AP Nr. 138 zu § 242 BGB Ruhegehalt.<br />

Deshalb schien dem Gesetzgeber <strong>des</strong> Betriebsverfassungsgesetzes - anders als dem <strong>des</strong><br />

Sprecherausschußgesetzes: vgl. § 28 Abs. 2 Satz 2 SprAuG - offenbar eine Verankerung <strong>des</strong><br />

Günstigkeitsgedankens nicht nötig, so daß wohl der unmittelbare <strong>und</strong> zwingende Charakter der<br />

Betriebsvereinbarungsregeln, nicht dagegen das Günstigkeitsprinzip positiviert wurde.<br />

So weist der Große Senat zutreffend darauf hin, daß es keinerlei Anhaltspunkte dafür<br />

gibt, daß der Gesetzgeber die Anwendung <strong>des</strong> Günstigkeitsprinzips auf die<br />

Arbeitsverhältnisse leitender Angestellter beschränken wollte (BAG (GS) vom<br />

07.11.1989); diese Auffassung ist nochmals bestätigt worden durch BAG vom<br />

06.08.1991: Freiwillige Betriebsvereinbarungen sollen ebenso wie erzwingbare „dem<br />

Arbeitnehmer Min<strong>des</strong>tarbeitsbedingungen gewährleisten, die durch einzelvertragliche<br />

Abreden nicht zu Lasten der Arbeitnehmer verändert werden können.“ Auch<br />

Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai, BetrVG, 7. Aufl., 2008, § 77 Rn. 95 f.,<br />

haben ihre noch in der Vorauflage vertretene gegenteilige Auffassung nunmehr<br />

ausdrücklich aufgegeben.<br />

Auch teleologisch wäre die Verneinung <strong>des</strong> Günstigkeitsprinzips im Bereich <strong>des</strong><br />

Betriebsverfassungsrechts ungereimt, von verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein Verbot<br />

individualvertraglicher Regelung günstigerer Arbeitsbedingungen einmal ganz abgesehen.<br />

Denn Tarifvertrag <strong>und</strong> Betriebsvereinbarung sind über die §§ 2 Abs. 1, 77 Abs. 3 <strong>und</strong> 87 Abs. 1<br />

Eingangssatz BetrVG eng miteinander verflochten. Es wäre unsinnig, wenn eine<br />

tarifvertragliche Regelung sozialer Angelegenheiten nach § 4 Abs. 3 TVG für günstigere<br />

Regelungen offen wäre, eine von den Tarifparteien zugelassene (§ 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG)<br />

oder bei Fehlen einer tariflichen Regelung abgeschlossene Betriebsvereinbarung dagegen nicht.<br />

Aus den Regelungssperren zugunsten der Tarifautonomie läßt sich vielmehr entnehmen, daß<br />

der Gesetzgeber <strong>des</strong> Betriebsverfassungsgesetzes von einer Funktionsweise der<br />

<strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlichen Normen ausgeht, die voll identisch ist mit der Wirkungsweise<br />

der Tarifnormen.<br />

Schließlich widerspricht die Anwendung <strong>des</strong> Günstigkeitsprinzips im Rahmen <strong>des</strong><br />

Betriebsverfassungsrechts auch nicht, wie gelegentlich zu hören ist, dem Gleich-<br />

behandlungsgebot <strong>des</strong> § 75 Abs. 1 BetrVG. Dieses verpflichtet lediglich Arbeitgeber <strong>und</strong><br />

Betriebsrat in ihrer Eigenschaft als Betriebsverfassungsorgane zum Verzicht auf jede<br />

Diskriminierung. Individualabsprachen zwischen den Einzelarbeitsvertragsparteien werden


64<br />

dadurch nicht ausgeschlossen; § 75 Abs. 2 BetrVG gebietet dem Betriebsrat vielmehr, ihren<br />

Abschluß zu respektieren.<br />

Zumin<strong>des</strong>t unterschwellig mag zum Verzicht auf die Überschreibung <strong>des</strong> Günstigkeitsprinzips<br />

in das Betriebsverfassungsgesetz die Tatsache mit beigetragen haben, daß auf betrieblicher<br />

Ebene überwiegend formelle Arbeitsbedingungen geregelt werden, die ohnehin weitgehend<br />

günstigkeitsneutral sind. Hier ist ein Abweichen entsprechend dem kollektivrechtlichen<br />

Schutzprinzip nicht bzw. nur in den seltenen Ausnahmefällen möglich, in denen die neue<br />

betriebliche Regelung für die Arbeitnehmer günstiger ist. Denn § 4 Abs. 3 TVG formuliert den<br />

Sinngehalt <strong>des</strong> kollektivrechtlichen Günstigkeitsprinzips eindeutig dahin, daß die zwingende<br />

Wirkung der Tarifnorm nur zurücktritt, wenn die abweichende Abmachung günstiger ist <strong>und</strong><br />

nicht schon dann, wenn die neue Regelung nicht ungünstiger ist.<br />

Dazu näher Joost, ZFA 1984, S. 173 ff.<br />

Daraus erklärt sich, daß bei formellen Arbeitsbedingungen, die auf betrieblicher Ebene<br />

regelmäßig einheitlich vereinbart werden, dem Günstigkeitsprinzip faktisch nur eine geringe<br />

Bedeutung beizumessen ist. Sofern keine auf die Verhältnisse <strong>des</strong> einzelnen Arbeitnehmers<br />

abgestellte individuelle Sonderregelung formeller Arbeitsbedingungen erfolgt ist, läßt sich hier<br />

regelmäßig keine günstigere Abweichung von der <strong>betriebs</strong>vereinbarungsrechtlichen Regelung<br />

feststellen.<br />

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 23.06.1992 2) die Frage, ob eine<br />

einzelvertragliche Vereinbarung über die zeitliche Lage der Arbeitszeit einer später<br />

abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vorgeht, ausdrücklich offengelassen; die<br />

Entscheidung ist aber dennoch interessant, da das BAG eine von der <strong>betriebs</strong>üblichen<br />

Arbeitszeit abweichende individuelle Regelung überhaupt nur annehmen will, wenn<br />

Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer vereinbart haben, daß <strong>des</strong>sen individuelle Arbeitszeit<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich von der <strong>betriebs</strong>üblichen unabhängig sein soll <strong>und</strong> nur einvernehmlich<br />

durch die Arbeitsvertragsparteien geändert werden kann.<br />

c) Die Probleme <strong>des</strong> Günstigkeitsprinzips stellten sich auf betrieblicher Ebene unter dem<br />

Betriebsverfassungsgesetz 1952 allerdings ausschließlich im Bereich der sozialen<br />

Angelegenheiten. Die Vermehrung der Beteiligungsrechte <strong>des</strong> Betriebsrates durch das<br />

Betriebsverfassungsgesetz 1972 in personellen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Angelegenheiten zwingt<br />

dazu, Anwendungsbereich <strong>und</strong> Grenzen <strong>des</strong> Günstigkeitsprinzips für diesen Bereich neu zu<br />

durchdenken.


65<br />

Wie ist z. B. die Rechtslage, wenn der Arbeitgeber seinerseits bei Abschluß <strong>des</strong><br />

Arbeitsvertrages mit Neueingestellten vereinbart, daß ihr Arbeitsverhältnis gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

unkündbar ist bzw. erst nach fünf Jahren gekündigt werden kann? Gilt diese<br />

individualvertragliche Vereinbarung auch dann, wenn ein Jahr nach Einstellung aus dringenden<br />

betrieblichen Gründen 100 Arbeitnehmer entlassen werden müssen, sämtliche anderen für eine<br />

Kündigung in Betracht kommenden Arbeitnehmer aber länger als ein Jahr bereits im Betrieb<br />

tätig sind?<br />

Ein weiteres Beispiel: Der Arbeitgeber sagt einzelnen Arbeitnehmern, die im Rahmen einer<br />

geplanten Betriebsstillegung versetzt werden sollen, zu, daß er die vollen Fahrtkosten zum<br />

neuen Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb übernehmen werde. Der wenig später für die<br />

Gesamtbelegschaft abgeschlossene Sozialplan sieht dagegen vor, daß nur bestimmte typisierte,<br />

pauschalierte Fahrtkostensätze gezahlt werden, weil zur Finanzierung <strong>des</strong> Sozialplans<br />

insgesamt nur ein bestimmter Betrag zur Verfügung gestellt werden kann bzw. im Konkurs-<br />

oder Vergleichsfall zur Verfügung steht. In beiden Fällen fragt sich, ob der Arbeitgeber mit<br />

einzelnen Arbeitnehmern günstigere Abreden treffen kann, wenn dadurch unmittelbar andere<br />

Arbeitnehmer benachteiligt werden. Im Bereich sozialer Angelegenheiten sind solche<br />

Benachteiligungen dadurch ausgeschlossen, daß der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nicht<br />

nur bei der Aufstellung der allgemeinen Ordnung (Rechtsetzungsfunktion), sondern auch bei<br />

der Einzelfallentscheidung (Verwaltungsfunktion) hat, so bei der Verwaltung von<br />

Werkswohnungen <strong>und</strong> Sozialeinrichtungen. Dadurch wird verhindert, daß der Arbeitgeber von<br />

sich aus einem Arbeitnehmer eine von vielen begehrte Werkswohnung zuweist <strong>und</strong> durch diese<br />

individuelle Begünstigung die allgemeine Vergabeordnung, die für Werkswohnungen<br />

aufgestellt ist, umgeht. Denn die Vergabe einer Werkswohnung an einen Arbeitnehmer stellt<br />

notwendigerweise eine Benachteiligung <strong>des</strong> Arbeitnehmers dar, der nach der durch die<br />

Vergabeordnung konstituierten Reihenfolge „näher dran“ ist, eine solche Wohnung zu erhalten.<br />

Die Rechtsordnung sorgt, indem sie hier dem Arbeitgeber jede einseitige Dispositionsbefugnis<br />

entzieht, dafür, daß es zu keiner Kollision zwischen allgemeiner mitbestimmungsrechtlicher<br />

Regelung <strong>und</strong> individualbezogener Günstigkeitsabrede zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> einzelnem<br />

Arbeitnehmer kommt. Dieses Beispiel zeigt zugleich die Grenzen <strong>des</strong> Günstigkeitsprinzips, die<br />

bislang noch nicht herausgearbeitet worden sind.<br />

Die zum Betriebsverfassungsgesetz 1952 herrschende Lehre


66<br />

vgl. die Nachweise bei Wlotzke, Das Günstigkeitsprinzip im Verhältnis <strong>des</strong><br />

Tarifvertrages zum Einzelarbeitsvertrag <strong>und</strong> zur Betriebsvereinbarung, 1957, S. 96 ff.<br />

diskutierte zwar die Günstigkeitsproblematik sogenannter „zweischneidiger“ Normen (besser:<br />

Regelungen mit Doppelwirkung), z. B. einer beiderseitigen Verlängerung der Kündigungs-<br />

fristen, wobei schwer zu entscheiden war, ob eine solche Vereinbarung für den Arbeitnehmer<br />

wirklich günstiger war oder nicht; sie behandelte aber nicht die problematischen Fälle von<br />

Regelungen mit Drittwirkung, bei denen sich die Auswirkungen der Günstigkeitsabsprache<br />

nicht im Innenverhältnis Arbeitnehmer-Arbeitgeber erschöpfen, sondern unmittelbar zu<br />

Nachteilen anderer Arbeitnehmer führen. Soll der Gegenstand der Günstigkeitsabrede durch das<br />

dem Betriebsrat eingeräumte Mitbestimmungsrecht gerade der einseitigen Disposition <strong>des</strong><br />

Arbeitgebers entzogen werden, so muß in diesem Fall die zwischen dem Arbeitgeber <strong>und</strong> einem<br />

einzelnen Arbeitnehmer verabredete Günstigerstellung zurücktreten hinter die durch die<br />

mitbestimmungsrechtliche Regelung geschaffene allgemeine Ordnung. Denn das dem<br />

Betriebsrat eingeräumte Mitbestimmungsrecht soll gerade dazu dienen, gemeinsam mit dem<br />

Arbeitgeber eine für die fragliche Angelegenheit verbindliche Ordnung für alle Arbeitnehmer<br />

zu schaffen, damit Benachteiligungen einzelner ausgeschlossen sind. Führt in solchen<br />

Bereichen die Günstigerstellung einzelner automatisch zum Nachteil anderer, so muß in diesem<br />

Fall der Günstigkeitsabrede die Wirkung versagt bleiben.<br />

Im Ergebnis ebenso Löwisch/Kaiser, BetrVG, 6. Aufl., 2010, § 77 Rn. 51 f.; vgl. auch<br />

BAG (GS) vom 16.09.1986. Mit der Problematik der Günstigerstellung einzelner zum<br />

Nachteil anderer mußte sich das BAG in seiner Entscheidung vom 01.06.1988 offenbar<br />

nicht auseinandersetzen, in der es dem Arbeitgeber das Recht einräumte, neben den<br />

Abfindungen aus dem Sozialplan weitere Abfindungen zur Vermeidung von<br />

Kündigungsschutzprozessen zu zahlen.<br />

3. Kollisionsregeln bei Konkurrenz der Inhaltsnormen der Betriebsvereinbarung mit<br />

anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungsfaktoren<br />

Geht man vom Gr<strong>und</strong>satz der Unabdingbarkeit (als Verbindung von unmittelbarer <strong>und</strong> einseitig<br />

zwingender Wirkung) für die Normen der Betriebsvereinbarung aus, so fragt sich, welches<br />

Schicksal anderweitige Einzel- oder Kollektivverträge beim Zusammentreffen mit einer<br />

Betriebsvereinbarung erleiden.


a) Betriebsvereinbarungskonkurrenz<br />

67<br />

Aus den gleichen Gründen, aus denen ein Tarifvertrag uneingeschränkt durch einen<br />

einschlägigen neuen Tarifvertrag abgelöst werden kann, tritt auch eine neue<br />

Betriebsvereinbarung an die Stelle der bisherigen. Nach Anerkennung <strong>des</strong> Normencharakters<br />

der Betriebsvereinbarung läßt sich dieses Ergebnis am einfachsten mit Hilfe der allgemeinen<br />

rechtsquellentheoretischen Zeitkollisionsregel: „lex posterior derogat legi priori“ begründen.<br />

Über das Ergebnis besteht heute Einvernehmen.<br />

Vgl. BAG vom 24.03.1981 2) <strong>und</strong> vom 17.03.1987 1) ; sowie<br />

Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai, BetrVG, 7. Aufl., 2008 § 77 Rn. 167 m.<br />

w. N.<br />

b) Kollisionsregeln bei Konkurrenz von Normen einer Betriebsvereinbarung mit zeitlich<br />

nachfolgenden Regelungen<br />

aa) Absprachen, die von einer bestehenden Betriebsvereinbarung zugunsten der Arbeitnehmer<br />

abweichen, sind nach dem unter IV. 2. Gesagten uneingeschränkt zulässig. Das geltende Recht<br />

enthält zugunsten der Betriebsvereinbarung keine ihren Regelungsvorrang sichernde allgemeine<br />

Schutznorm, wie sie in § 77 Abs. 3 BetrVG bzw. § 75 Abs. 5 BPersVG zugunsten <strong>des</strong><br />

Tarifvertrages statuiert ist. Der Arbeitgeber kann daher nach Inkrafttreten einer<br />

Betriebsvereinbarung diese von sich aus durch allgemeine Arbeitsbedingungen verbessern.<br />

bb) Der Vorrang der individuell günstigeren Regelung gilt gr<strong>und</strong>sätzlich auch im Bereich der<br />

notwendigen Mitbestimmung <strong>des</strong> § 87 BetrVG bzw. <strong>des</strong> § 75 BPersVG. Auch hier kann in<br />

Abweichung von einer bestehenden <strong>betriebs</strong>vereinbarungsrechtlichen Regelung eine günstigere<br />

individuelle Absprache getroffen werden, soweit nicht durch die Schaffung einer gemeinsamen<br />

Verwaltung oder einer gemeinsamen Einrichtung zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat dem<br />

Arbeitgeber die Dispositionsfreiheit hinsichtlich einer günstigeren Absprache mit dem<br />

Arbeitnehmer entzogen ist (so im Bereich der Verwaltung von Sozialeinrichtungen <strong>und</strong><br />

Werkswohnungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 <strong>und</strong> Nr. 9 BetrVG).<br />

Besteht allerdings für eine der unter § 87 BetrVG fallenden Angelegenheiten überhaupt noch<br />

keine Betriebsvereinbarung, so kann der Arbeitgeber zwar in Einzelfällen, soweit sich das<br />

Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG nicht gerade auch auf die Regelung <strong>des</strong><br />

Einzelfalles bezieht (siehe dazu unten C.I.1.), allein aufgr<strong>und</strong> seines Direktionsrechts bzw.<br />

durch Absprache mit dem betroffenen Arbeitnehmer eine Regelung treffen; der Betriebsrat


68<br />

kann eine solche Einzelfallregelung jedoch zum Anlaß nehmen, eine generelle Regelung aus<br />

§ 87 Abs. 2 BetrVG herbeizuführen. Die generelle Regelung kann dann nur mit vorheriger<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Betriebsrates getroffen werden.<br />

Das ist der Sinn der Lehre von der notwendigen, zwingenden Mitbestimmung. Sie will die<br />

Ausübung <strong>des</strong> Direktionsrechts in den erfahrungsgemäß durch generelle Arbeitgeberweisung<br />

geregelten Angelegenheiten von der vorherigen Zustimmung <strong>des</strong> Betriebs- bzw. Personalrates<br />

abhängig machen. § 69 Abs. 1 BPersVG stellt ausdrücklich klar, daß eine Maßnahme, die der<br />

Mitbestimmung <strong>des</strong> Personalrates unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden<br />

kann.<br />

Vgl. auch BVerwG vom 12.03.1986.<br />

Daß diese Lehre von der notwendigen Mitbestimmung nicht explizit auch in § 87 BetrVG<br />

„hineingeschrieben“ worden ist, liegt allein in dem Umstand begründet, daß das<br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zu § 56 BetrVG 1952 diese Theorie vertreten<br />

hat. Der Gesetzgeber sah sich daher - anders als bei § 102 Abs. 1 BetrVG (= § 66 Abs. 1<br />

BetrVG 1952) - nicht veranlaßt, in § 87 BetrVG anzuordnen, daß eine ohne Zustimmung <strong>des</strong><br />

Betriebsrates erfolgte Maßnahme unwirksam sei.<br />

Vgl. dazu unten C.I.2.<br />

Diese notwendige, obligatorische Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebs- bzw. Personalrates darf nun<br />

nicht dadurch ausgehöhlt werden, daß der Arbeitgeber durch arbeitsvertragliche<br />

Einheitsregelung, die er unter Umständen noch mit Hilfe einer kollektiven<br />

Änderungskündigung gegenüber der Belegschaft oder einer Gruppe der Belegschaft erzwingt,<br />

seine Regelungswünsche durchsetzt <strong>und</strong> den Betriebsrat, der damit nicht einverstanden ist, auf<br />

die Anrufung der Einigungsstelle gemäß §§ 87 Abs. 2, 76 Abs. 5 BetrVG verweist. Denn es<br />

wäre sinnwidrig, in § 87 BetrVG lediglich eine Einschränkung <strong>des</strong> ursprünglich einseitigen<br />

Direktionsrechts <strong>des</strong> Arbeitgebers zu sehen, die Ausschaltung <strong>des</strong> Betriebsrates dagegen für<br />

zulässig zu halten, wenn sich der Arbeitgeber <strong>des</strong> Instruments der (womöglich mittels<br />

Kündigung erzwungenen) arbeitsvertraglichen Einheitsregelung bedient, um unter § 87 BetrVG<br />

fallende Angelegenheiten zu regeln.<br />

Vgl. BAG vom 19.04.1963: „Das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates kann nicht<br />

dadurch beeinträchtigt oder beseitigt werden, daß der Arbeitgeber dazu übergeht, unter<br />

Ausschaltung <strong>des</strong> Betriebsrates über die der Mitbestimmung unterworfene Frage mit


69<br />

dem einzelnen Angehörigen der Belegschaft oder einer Gruppe Einzelvereinbarungen<br />

abzuschließen ... Die Unzulässigkeit ... ergibt sich aus der Schutzfunktion <strong>des</strong><br />

Gesetzes.“<br />

Mit dieser Stellungnahme ist die Lehre von der erzwingbaren Mitbestimmung zurückgewiesen,<br />

nach der der Arbeitgeber auch im Bereich <strong>des</strong> § 87 BetrVG frei ist, zu tun <strong>und</strong> zu lassen, was<br />

ihm beliebt, sofern nicht der Betriebsrat einen Anspruch auf Regelung erhebt <strong>und</strong> diese notfalls<br />

mit Hilfe der Einigungsstelle zwangsweise durchsetzt.<br />

Vgl. Richardi, BetrVG, 12. Aufl., 2010, § 87 Rn. 104 ff.; soweit diese Konzeption mit<br />

dem Anspruch auftritt, allein sie entspreche der „Struktur“ der Mitbestimmungsrechte,<br />

zeigt bereits § 69 BPersVG, daß sie eine Mitbestimmungsstruktur für wünschenswert<br />

hält, die nicht die <strong>des</strong> Gesetzes ist. Das Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer in dem<br />

Bereich, in dem der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts einseitige Regelungen<br />

treffen kann, gebietet vielmehr die vom Gesetzgeber gewollte präventive Einschaltung<br />

<strong>des</strong> Betriebsrates in den Willensbildungsprozeß <strong>des</strong> Arbeitgebers. Der Bericht der<br />

Mitbestimmungskommission hat gerade mit diesem Argument die sachliche<br />

Notwendigkeit einer institutionellen Mitbestimmung begründet. Das dagegen von den<br />

Anhängern der Lehre von der erzwingbaren Mitbestimmung vorgetragene Argument,<br />

der Schutz der individuellen Vertragsfreiheit der Arbeitnehmer gebiete eine restriktive<br />

Interpretation der sich aus § 87 BetrVG ergeben den Mitbestimmungsrechte, ist<br />

wirklichkeitsfremd. Es beruht auf idealistischer Verabsolutierung <strong>des</strong><br />

Selbstbestimmungsprinzips zu einem allgemeinen, formalen Ordnungsprinzip, <strong>des</strong>sen<br />

uneingeschränkte Geltung selbst dann noch gefordert wird, wenn es in der Realität allein<br />

dazu dient, das einseitige Diktat der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber zu<br />

legitimieren. Einseitig aufgestellte allgemeine Arbeitsbedingungen, die in § 87 Abs.1<br />

BetrVG aufgeführte Angelegenheiten regeln, sind somit unwirksam, ebenso eine<br />

Massen- oder Gruppenänderungskündigung, die nur dazu dient, allgemeine<br />

Arbeitsbedingungen, auf die sich das obligatorische Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong><br />

Betriebsrates erstreckt, abzuändern.<br />

Allerdings hat BAG vom 17.06.1998 1) für den Fall einer allgemeinen Abänderung einer<br />

auf einer vertraglichen Einheitsregelung beruhenden Auslösung, die überwiegend<br />

Entgeltcharakter hat, festgestellt, daß diese kollektivrechtlich der Mitbestimmung <strong>des</strong><br />

Betriebsrates unterfalle <strong>und</strong> individualrechtlich einer Änderungsvereinbarung bzw.<br />

-kündigung bedürfe, wobei weder das kollektivrechtliche noch das individualrechtliche<br />

Erfordernis vorrangig sei. Eine nicht mitbestimmte, aber sozial gerechtfertigte Änderung<br />

der Vertragsbedingungen könne der Arbeitgeber lediglich nicht durchsetzen, solange die<br />

Mitbestimmung nicht durchgeführt sei.


c) Kollisionsregeln bei Konkurrenz von Normen einer Betriebsvereinbarung mit zeitlich<br />

vorausgehenden Regelungen<br />

70<br />

aa) Konkurrenz mit ungünstigeren Regelungen<br />

Ungünstigere Bestimmungen in bestehenden Arbeitsverträgen werden, sofern nicht die<br />

Betriebsvereinbarung selbst abweichende, für den Arbeitnehmer ungünstigere Abmachungen<br />

gestattet - eine solche Gestattung ist zwar analog § 4 Abs. 3 1. Alt. TVG gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig,<br />

sie unterliegt aber ebenso wie die übrigen Regelungen einer Betriebsvereinbarung einer<br />

Inhaltskontrolle - ,<br />

vgl. BAG vom 06.08.1991<br />

mit Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung infolge der einseitig zwingenden Natur ihrer Inhalts-<br />

<strong>und</strong> Betriebsnormen ungültig. Die Normen der Betriebsvereinbarung verdrängen als zwingend<br />

ergänzende Rechtsvorschriften genauso wie die Normen <strong>des</strong> Tarifvertrages unmittelbar die<br />

entgegenstehenden, inhaltlich für die Arbeitnehmer ungünstigeren Einzelabreden.<br />

BAG vom 21.09.1989 bejaht eine solche Verdrängung nur für die Dauer der<br />

zwingenden Wirkung der Betriebsvereinbarung; ebenso auch BAG vom 28.03.2000 1) .<br />

Vgl. auch BAG vom 28.03.2000.<br />

bb) Konkurrenz mit günstigeren Regelungen<br />

Soweit bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarungen günstigere einzelvertragliche Abreden<br />

bestehen, ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten:<br />

Aus der gr<strong>und</strong>sätzlichen Unzulässigkeit von Individualnormen in Betriebsvereinbarungen<br />

(siehe dazu oben III.3.) <strong>und</strong> den dieses Verbot tragenden Gründen ergibt sich, daß eine<br />

Betriebsvereinbarung einzelvertraglich ausgehandelte, individuelle Arbeitsbedingungen nicht<br />

zum Nachteil der Arbeitnehmer abändern kann.<br />

Zu Recht hat daher der Große Senat die erstmalige Einführung einer Altersgrenze für<br />

die Beendigung unbefristeter Arbeitsverträge durch Betriebsvereinbarung für unzulässig<br />

erklärt, da die Verkürzung der Lebensarbeitszeit nicht per se für alle Betroffenen einen<br />

Vorteil beinhaltet, in jedem Fall jedoch eine Einschränkung der Wahlmöglichkeiten der<br />

Arbeitnehmer zur Folge hat; so BAG (GS) vom 07.11.1989; vgl. auch BAG vom<br />

20.11.1987 <strong>und</strong> vom 10.03.1992 1) . Zur Regelung von Altersgrenzen durch Tarifvertrag<br />

vor Inkrafttreten <strong>des</strong> - inzwischen bereits wieder geänderten - § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB<br />

VI am 01.01.1992 vgl. BAG vom 12.02.1992 1) m.w.N.; aufgr<strong>und</strong> der durch das<br />

Rentenreformgesetz 1992 geschaffenen Rechtslage hat das BAG in seiner Entscheidung<br />

vom 20.10.1993 1) das Erfordernis einer einzelvertraglich vereinbarten Altersgrenze


71<br />

bejaht; durch das SGB VI ÄndG vom 26.07.1994 (BGBl. I S. 1797) ist mit Wirkung ab<br />

01.08.1994 § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI neu gefaßt <strong>und</strong> die bis zum Rentenreformgesetz<br />

1992 geltende Regelung wiederhergestellt worden.<br />

Im Verhältnis allgemeiner Arbeitsbedingungen zu einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung<br />

ergibt sich dagegen die gleiche Kollisionslage wie im Falle vortariflicher allgemeiner<br />

Arbeitsbedingungen zu einem nachfolgenden Tarifvertrag. Die gleichen Erwägungen, die zur<br />

Bejahung der tariflichen Vorrangkompetenz führen,<br />

vgl. dazu die Nachweise über den Meinungsstand bei Säcker, Gruppenautonomie <strong>und</strong><br />

Übermachtkontrolle im Arbeitsrecht, 1972, S. 308 ff.<br />

gebieten auch in diesem Fall, den Vorrang der Betriebsvereinbarung anzuerkennen <strong>und</strong> die im<br />

Betriebsverfassungsgesetz bestehende Regelungslücke analog den Wertungen <strong>des</strong> Tarifrechts<br />

auszufüllen.<br />

Ebenso BAG vom 30.01.1970 <strong>und</strong> vom 12.06.1975; ferner Joost, RdA 1989, S. 7 ff.,<br />

der sich sehr kritisch mit der stark einschränkenden Rechtsprechung <strong>des</strong> Großen Senats<br />

<strong>des</strong> BAG vom 16.09.1986 auseinandersetzt. Nach Auffassung <strong>des</strong> Großen Senats<br />

können Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sozialleistungen, die auf eine Einheitsregelung<br />

oder eine Gesamtzusage zurückgehen, durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung<br />

nur dann eingeschränkt werden, wenn die Neuregelung nach ihrem finanziellen<br />

Volumen für die Gesamtbelegschaft nicht ungünstiger ist oder aber ein vertragliches<br />

Einverständnis mit der Verschlechterung vorliegt (sog. Betriebsvereinbarungsoffenheit<br />

<strong>des</strong> Arbeitsvertrages). Eine Verschlechterung von Entgeltleistungen im engeren Sinne<br />

wird offensichtlich nur bei vertraglich vorbehaltener Abänderungsmöglichkeit<br />

zugelassen. Darüber hinaus sei eine Verschlechterung nur zulässig, wenn ein Wegfall<br />

der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage vorliege. Vgl. auch BAG vom 03.11.1987 <strong>und</strong> vom 23.09.1997.<br />

Der Dritte Senat hat jedoch inzwischen festgestellt, daß auch nicht den Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>des</strong><br />

Großen Senats entsprechende ablösende Betriebsvereinbarungen jedenfalls dann<br />

wirksam sind, wenn sie im Vertrauen auf die Rechtsprechung vor Bekanntwerden der<br />

Entscheidung <strong>des</strong> Sechsten Senats vom 12.08.1982 1) abgeschlossen worden sind. Dabei<br />

weist der Dritte Senat ausdrücklich daraufhin, daß er Zweifel hat, ob die 1982 ergangene<br />

Entscheidung überhaupt geeignet gewesen ist, das Vertrauen in die Kontinuität der<br />

Rechtsprechung zu erschüttern (BAG vom 20.11.1990 1)2)3) ).<br />

Zwar beruht die Autonomie der Betriebsvereinbarungsparteien nicht wie die Tarifautonomie<br />

auf dem Gr<strong>und</strong>gesetz (Art. 9 Abs. 3 GG), sondern lediglich auf einfachem Gesetz; es wäre<br />

daher nicht verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber den Betriebsvereinbarungsparteien das<br />

Recht verweigerte, bestehende allgemeine betriebliche Arbeitsbedingungen ggf. auch zu Lasten<br />

der Arbeitnehmer abzuändern. Es wäre aber eine sachlich nicht sinnvolle, Wertungs-<br />

widersprüche zum Tarifrecht schaffende Gesetzesregelung. Das Regelungsinstrument der<br />

Betriebsvereinbarung wäre stumpf, wenn die Betriebsvereinbarungsparteien nicht das Recht


72<br />

hätten, auch die auf nicht <strong>betriebs</strong>vereinbarungsrechtlicher Rechtsgr<strong>und</strong>lage basierenden<br />

allgemeinen Arbeitsbedingungen in ihr Regelungskalkül einzubeziehen <strong>und</strong> ggf. abzuändern,<br />

sofern ihnen dies im Rahmen einer umfassenden Neuordnung der betreffenden Materie oder,<br />

um einer Krise <strong>des</strong> Unternehmens zu begegnen (vgl. § 112 Abs. 1 Sätze 2 - 4 BetrVG),<br />

erforderlich erscheint.<br />

Eine solche Kompetenz kann nicht mit dem Argument bekämpft werden, es sei berechtigtes<br />

Vertrauen der Arbeitnehmer zu schützen. Diese vertrauen auf den Fortbestand allgemeiner<br />

betrieblicher Arbeitsbedingungen nicht mehr als auf den Fortbestand der durch<br />

Betriebsvereinbarung festgelegten Arbeitsbedingungen.<br />

Vgl. dazu näher Richardi, Kollektivgewalt <strong>und</strong> Individualwille bei der Gestaltung <strong>des</strong><br />

Arbeitsverhältnisses, 1968, S. 428 ff.; Säcker, Gruppenautonomie <strong>und</strong> Übermachtkontrolle<br />

im Arbeitsrecht, 1972, S. 89 ff.; Seiter, SAE 1972, S. 88 ff.<br />

Darüber hinaus hat sich herausgestellt, daß es in zahlreichen Fällen praktisch nicht möglich ist,<br />

festzustellen, ob allgemeine betriebliche Arbeitsbedingungen auf einer einseitig im<br />

Einvernehmen mit dem Betriebsrat vom Arbeitgeber getroffenen Regelung oder aber auf einer<br />

formell ordnungsgemäßen Betriebsvereinbarung beruhen. Vielfach spricht der Arbeitgeber<br />

seine Maßnahmen zunächst mit dem Betriebsratsvorsitzenden ab <strong>und</strong> regelt die fragliche<br />

Angelegenheit dann kraft seines Direktionsrechts, ohne zuvor eine schriftliche<br />

Betriebsvereinbarung abzuschließen. In anderen Fällen, in denen der Betriebsratsvorsitzende<br />

seinerseits eine vom Arbeitgeber vorbereitete Arbeitsordnung oder eine sonstige Regelung<br />

allgemeiner Arbeitsbedingungen unterschreibt, fehlt eine ordnungsgemäße Beschlußfassung im<br />

Betriebsrat (§ 33 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BetrVG), so daß die Betriebsvereinbarung aus diesem Gr<strong>und</strong>e<br />

nichtig wäre.<br />

Vgl. BAG vom 15.12.1961 1) .<br />

Bei Aushang <strong>des</strong> vom Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsratsvorsitzenden unterschriebenen Dokuments<br />

am „Schwarzen Brett“ entsteht dann der Anschein einer gültigen Betriebsvereinbarung, eine<br />

„Schein-Betriebsvereinbarung“, die mangels Zustimmung <strong>des</strong> Betriebsrates keine echte<br />

Betriebsvereinbarung ist. Wollte man die Entscheidung über die Abänderbarkeit allgemeiner<br />

Arbeitsbedingungen davon abhängig machen, ob eine förmliche Betriebsvereinbarung vorliegt<br />

oder nicht, so würde das nicht nur die Arbeitsgerichte vor kaum lösbare zusätzliche<br />

Aufklärungsprobleme stellen, sondern würde zugleich auch „eine auf das Zufällige <strong>und</strong> <strong>des</strong>halb


73<br />

sachlich nicht Entscheidende abgestellte Erwägung“ über den Prozeßausgang entscheiden<br />

lassen.<br />

Vgl. BAG vom 16.11.1967. Die Frage, ob eine betriebliche Einheitsregelung durch<br />

Betriebsvereinbarung abänderbar sein soll oder nicht, sollte also vernünftigerweise nicht<br />

von der rechtlichen Würdigung <strong>des</strong> Entstehungsaktes der betrieblichen<br />

Allgemeinregelung abhängen.<br />

Es spricht für die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht, daß die Gegner dieser Lehre über<br />

individualvertragliche Verschlechterungsvorbehalte die auch von ihnen im Ergebnis als richtig<br />

erkannten Resultate anzustreben suchen.<br />

So etwa BAG vom 12.08.1982 1) ; gegen dieses (obendrein nicht einleuchtend zwischen<br />

§ 87 <strong>und</strong> § 88 BetrVG unterscheidende) Urteil <strong>des</strong> Sechsten Senats haben sich die<br />

Vorlageentscheidungen <strong>des</strong> Fünften, Dritten <strong>und</strong> Zweiten Senats an den großen Senat<br />

gewandt (BAG vom 08.12.1982, vom 30.04.1985 <strong>und</strong> vom 19.09.1985). Zur Vorlage<br />

<strong>des</strong> Fünften Senats hat der Große Senat in seinem Beschluß vom 16.09.1986 Stellung<br />

genommen.<br />

Allerdings stellt sich auch hier die Frage, welche Grenzen die Betriebsvereinbarungsparteien<br />

bei der Abänderung bestehender allgemeiner Arbeitsbedingungen einzuhalten haben. Die selbe<br />

Frage stellt sich auch bei der Beurteilung, welche inhaltliche Bindung die<br />

Betriebsvereinbarungsparteien (Tarifvertragsparteien) zu beachten haben, wenn sie auf einer<br />

Betriebsvereinbarung (Tarifvereinbarung) beruhende Arbeitsbedingungen durch eine neue<br />

Betriebsvereinbarung (Tarifvereinbarung) zuungunsten der Arbeitnehmer abändern wollen. Die<br />

Wertungsproblematik ist in beiden Fällen genau dieselbe. Es geht um die Innenschranken, die<br />

Wertbindungen der Betriebsautonomie (siehe dazu unten XI.).


74<br />

V. DURCHFÜHRUNG DER BETRIEBSVEREINBARUNG<br />

Ebenso wie die Bestimmungen <strong>des</strong> Tarifvertrages für die Tarifvertragsparteien, so lösen auch<br />

die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungsparteien die Pflicht zur Durchführung aus. Die<br />

Vorschrift <strong>des</strong> § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG statuiert als allgemeine Regel für sämtliche Formen<br />

<strong>und</strong> Arten betrieblicher Einigungen, <strong>und</strong> zwar ausdrücklich auch für solche Einigungen, die auf<br />

einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, daß die Durchführung dem Arbeitgeber obliegt,<br />

soweit nicht im Einzelfall dem Betriebsrat allein oder gemeinsam mit dem Arbeitgeber die<br />

Durchführung der Vereinbarung übertragen wird. Aus einer Betriebsvereinbarung wird daher<br />

der Arbeitgeber regelmäßig in doppelter Weise verpflichtet: Einmal gegenüber den<br />

Arbeitnehmern (normative Wirkung auf der Ebene der Einzelverträge) <strong>und</strong> zusätzlich<br />

gegenüber dem Betriebsrat (<strong>betriebs</strong>verfassungsrechtliche Durchführungspflicht). Im Streitfall<br />

haben die Arbeitsgerichte auch über die Durchführung von Betriebsvereinbarungen zu<br />

entscheiden (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Betriebsvereinbarungswidrige Maßnahmen können<br />

dem Arbeitgeber durch das Gericht auf Antrag <strong>des</strong> Betriebsrates untersagt werden.<br />

Vgl. BAG vom 10.11.1987 1) ; ferner LAG Berlin vom 08.11.1990 <strong>und</strong> LAG Düsseldorf<br />

vom 23.02.1988; zur Überwachung der Durchführung einer Betriebsvereinbarung vgl.<br />

LAG Frankfurt vom 18.03.1993.


VI. FORM UND BEKANNTGABE DER BETRIEBSVEREINBARUNG<br />

1. Form<br />

75<br />

Für den Abschluß einer Betriebsvereinbarung durch Vertrag statuiert § 77 Abs. 2 BetrVG, daß<br />

Betriebsvereinbarungen von Betriebsrat <strong>und</strong> Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen <strong>und</strong><br />

schriftlich niederzulegen sind. Sie sind von beiden Seiten auf derselben Urk<strong>und</strong>e (§ 126 Satz 1<br />

BGB) zu unterzeichnen. Diese Bestimmung hat konstitutiven Charakter; sie ist<br />

Wirksamkeitsvoraussetzung der Betriebsvereinbarung.<br />

Das LAG Berlin hat demzufolge in seiner Entscheidung vom 06.09.1991 das<br />

Schriftformerfordernis für den Fall als nicht erfüllt angesehen, daß der Arbeitgeber die<br />

Fotokopie eines Beschlusses <strong>des</strong> Betriebsrates unterzeichnet, auch wenn das Original<br />

die Unterschriften aller Betriebsratsmitglieder trägt. BAG vom 09.12.1997²) hat in einer<br />

Protokollnotiz, in der festgehalten war, daß einzelvertraglich begründete<br />

Rechtspositionen verschlechtert werden sollten, keine ablösende Betriebsvereinbarung<br />

gesehen.<br />

Für den Betriebsrat genügt die Unterschrift <strong>des</strong> Betriebsratsvorsitzenden. Dieser ist nach<br />

Abschluß der internen Willensbildung im Betriebsrat für die Abgabe von Erklärungen gemäß<br />

§ 26 Abs. 3 BetrVG zuständig. Mündlich abgeschlossene Betriebsvereinbarungen sind nichtig<br />

(§ 125 Satz 1 BGB), können aber unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 140 BGB in eine formlos<br />

gültige Regelungsabsprache umgedeutet werden. Dem Schriftformerfordernis <strong>des</strong> § 77 Abs. 2<br />

Satz 1 BetrVG wird auch dann Genüge getan, wenn die Betriebsvereinbarung auf einen als<br />

Anlage beigefügten Tarifvertrag verweist oder auf einen konkreten Tarifvertrag Bezug nimmt,<br />

ohne daß der Inhalt dieses Tarifvertrages nochmals wiederholt zu werden braucht. Hierbei ist es<br />

unerheblich, ob der Tarifvertrag, auf den Bezug genommen wird, einschlägig ist <strong>und</strong> ob er noch<br />

gilt. Das in § 126 BGB zum Ausdruck kommende Bezugnahmeverbot findet auf<br />

Kollektivverträge keine Anwendung, weil der Zweck <strong>des</strong> § 126 BGB, die Vertragspartner vor<br />

Übereilung zu schützen, für den kollektivrechtlichen Vertrag nicht zutrifft; hier soll die<br />

Schriftform ausschließlich der Klarstellung <strong>und</strong> Festlegung <strong>des</strong> Inhalts der Vereinbarung<br />

dienen.<br />

Vgl. dazu BAG vom 08.10.1959; vgl. ferner BAG vom 03.06.1997 zur Wirksamkeit<br />

einer (statischen) Verweisung in einer Betriebsvereinbarung auf eine allein vom<br />

Arbeitgeber unterzeichnete Versorgungsansprüche regelnde Gesamtzusage.


76<br />

Streitig ist, ob die Verweisung oder Bezugnahme auf den jeweils geltenden Kollektivvertrag<br />

zulässig ist. Die Kollektivvertragsparteien sind zu sozial verantwortlicher, nicht willkürlicher<br />

Normsetzung verpflichtet; sie können m. E. nicht auf noch gar nicht existente Bestimmungen<br />

verweisen. Insbesondere dürfen sie nicht durch Verweisung auf den jeweils geltenden<br />

Tarifvertrag <strong>betriebs</strong>fremde Instanzen zur Bestimmung <strong>des</strong> Inhalts der Betriebsvereinbarung<br />

ermächtigen. Andernfalls könnten die Tarifvertragsparteien, was nicht zulässig ist <strong>und</strong> durch<br />

den Sinn <strong>des</strong> § 77 Abs. 3 BetrVG gerade verboten werden soll, auch für Außenseiter normative<br />

Regelungen treffen.<br />

Vgl. dazu näher Säcker, ZFA-Sonderheft 1972, S. 42; im Gr<strong>und</strong>satz ebenso der Erste<br />

Senat <strong>des</strong> BAG vom 23.06.1992 1) , der allerdings feststellt, die Unwirksamkeit der<br />

Verweisung auf den „jeweils geltenden Tarifvertrag“ führe nicht zur Unwirksamkeit der<br />

Verweisung auf den Tarifvertrag, der zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Abschlusses der<br />

Betriebsvereinbarung galt; abweichend hiervon der Vierte Senat <strong>des</strong> BAG, der in seiner<br />

Entscheidung vom 10.11.1982 eine dynamische Blankettverweisung ausnahmsweise für<br />

zulässig erachtet hat.<br />

2. Bekanntgabe<br />

Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG an geeigneter<br />

Stelle im Betrieb auszuhängen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine<br />

Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Gültigkeit der Betriebsvereinbarung nicht in Frage<br />

stellt. Die Betriebsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung oder zu dem in ihr bestimmten<br />

anderen Zeitpunkt in Kraft. Würde man in der Auslegungsvorschrift ein konstitutives<br />

Wirksamkeitserfordernis sehen, so hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit, das Inkrafttreten<br />

durch Unterlassen der Veröffentlichung beliebig hinauszuzögern. Kommt der Arbeitgeber der<br />

Auslegungspflicht nicht nach, so muß notfalls der Betriebsrat die Aufgabe übernehmen, die<br />

Arbeitnehmerschaft von dem Inhalt einer abgeschlossenen Betriebsvereinbarung in Kenntnis zu<br />

setzen.<br />

Vgl. BVerfG vom 09.02.2000; zu dieser Nichtannahmeentscheidung vgl. auch Spilger,<br />

BB 2000, S. 1573 f.


77<br />

VII. AUSLEGUNG DER BETRIEBSVEREINBARUNG<br />

Für die Auslegung der Betriebsvereinbarung gelten die gleichen Gr<strong>und</strong>sätze wie für die<br />

Auslegung von Tarifverträgen; sie ist gr<strong>und</strong>sätzlich wie ein Gesetz zu interpretieren, d.h. es<br />

kommt nicht auf die subjektiven Vorstellungen von Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat beim Abschluß<br />

der Vereinbarung an, sondern auf den objektiven Gehalt der getroffenen Regelung.<br />

Entsprechend der allgemeinen Maxime der Auslegung der rangniederen Norm nach der<br />

übergeordneten, ranghöheren Rechtsquelle ist die Betriebsvereinbarung verfassungs- <strong>und</strong><br />

gesetzeskonform auszulegen.<br />

Vgl. dazu BAG vom 11.06.1975; ferner zum Bestimmtheitserfordernis BAG vom<br />

27.10.1988.<br />

In Zweifelsfällen nach der Erschöpfung aller anderen Auslegungsmöglichkeiten ist das<br />

sozialere Ergebnis ein wichtiger Auslegungsmaßstab; dies gilt namentlich für Sozialpläne.<br />

Vgl. BAG vom 27.08.1975; ferner BVerfG vom 23.04.1986; näher zur Auslegung ovn<br />

Kollektivvereinbarungen Säcker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., Bd. I,<br />

2001, Einl. Rd.-Nr. 160ff.


VIII. ABSCHLUSSMÄNGEL DER BETRIEBSVEREINBARUNG<br />

78<br />

Die Betriebsvereinbarung ist ebenso wie der Tarifvertrag Rechtsgeschäft im Sinne allgemeiner<br />

Vorschriften <strong>des</strong> Bürgerlichen Rechts. Daher ist auch bei der Kollektivvereinbarung auf<br />

betrieblicher Ebene die Frage nach der Bedeutung etwaiger Mängel bei Vertragsschluß<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nach den Vorschriften <strong>des</strong> BGB zu entscheiden.<br />

Im einzelnen gilt: Das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform führt zur Nichtigkeit<br />

der Betriebsvereinbarung.<br />

Vgl. BAG vom 09.07.1985 1) sowie LAG Frankfurt vom 17.03.1983.<br />

Dasselbe gilt für Verstöße gegen das Gesetz oder die guten Sitten (§§ 134, 138 BGB). Die<br />

Betriebsvereinbarung ist ferner unwirksam, wenn sie nicht von den<br />

Betriebsvereinbarungsparteien abgeschlossen wird, sondern von unzuständigen Personen, z. B.<br />

von einem Abteilungsleiter <strong>des</strong> Betriebes mit den Arbeitnehmern in einer<br />

Betriebsversammlung. Sie ist unwirksam, wenn sie außerhalb der funktionellen Zuständigkeit<br />

<strong>des</strong> Betriebsrates liegt. Die Betriebsvereinbarung muß ferner die Regelungssperren der §§ 77<br />

Abs. 3 <strong>und</strong> 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG beachten.<br />

Eingehend hierzu BAG vom 24.02.1987 1) . Zur Interpretation dieser eine<br />

Normsetzungsprärogative der Koalitionen begründenden Regelungsvorbehalte vgl.<br />

näher Säcker , ZFA-Sonderheft 1972, S. 63 ff. m. w. N.; abweichend hiervon Boewer,<br />

DB 1973, S. 522 ff.; Kirchner, BB 1972, S. 1279 ff.; vgl. auch Konzen, BB 1977,<br />

S. 1307 ff.; Löwisch, ArbuR 1977, S. 102 ff.; Preis, DB 1973, S. 474 ff.<br />

Bei einer wegen Verstoßes gegen die tariflichen Regelungssperren unwirksamen<br />

Betriebsvereinbarung kommt jedoch analog § 140 BGB eine Umdeutung in Betracht, sofern ein<br />

besonderer Verpflichtungswille <strong>des</strong> Arbeitgebers erkennbar ist.<br />

Vgl. zu den Voraussetzungen einer Umdeutung BAG vom 23.08.1989 1) , vom<br />

24.01.1996 2) <strong>und</strong> vom 05.03.1997 1) ; vgl. auch Belling/Hartmann, NZA 1998,<br />

S. 673 ff.<br />

Ob die Nichtigkeit einzelner Abreden die Ungültigkeit <strong>des</strong> ganzen Vertrages zur Folge hat, ist<br />

wie beim Tarifvertrag zu entscheiden, d.h. im Sinne der Restgültigkeit. Entscheidend ist, ob der


79<br />

wirksame Teil der Betriebsvereinbarung oder <strong>des</strong> Spruches der Einigungsstelle auch ohne die<br />

unwirksamen Bestimmungen eine sinnvolle <strong>und</strong> in sich geschlossene Regelung enthält.<br />

Ebenso BAG vom 22.10.1985 2) <strong>und</strong> vom 18.12.1990 1) sowie BAG vom 06.08.1991 <strong>und</strong><br />

vom 12.10.1994. Vgl. ferner BAG vom 15.05.1964 <strong>und</strong> vom 29.05.1964; sowie<br />

Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, GK-BetrVG, 9. Auflage, 2010, § 77 Rn.<br />

61.


IX. BEENDIGUNGSGRÜNDE DER BETRIEBSVEREINBARUNG<br />

1. Zeitablauf<br />

80<br />

Die Betriebsvereinbarung verliert - auch wenn sie durch Spruch der Einigungsstelle zustande<br />

gekommen ist - wie jeder Vertrag ihre Rechtswirksamkeit mit Ablauf der Zeit, für die sie<br />

eingegangen ist. Der Zeitablauf kann sich entsprechend der in § 726 BGB zum Ausdruck<br />

gelangten Regelung auch aus der Erreichung <strong>des</strong> mit der Betriebsvereinbarung verfolgten<br />

Zwecks ergeben.<br />

Vgl. BAG vom 14.12.1966 <strong>und</strong> vom 12.08.1982 2) ; Bulla, DB 1962, S. 1208; Fitting,<br />

BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 77 Rn. 142; Löwisch/Kaiser, BetrVG, 6. Aufl., 2010, § 77<br />

Rn. 93; Hueck/Nipperdey/Säcker, Lehrb., Bd. II/2, § 66 C I, S. 1283; Schaub/Koch,<br />

Arbeitsrechts-Handbuch, 10. Aufl. 2002, § 231 Rn. 38.<br />

2. Aufhebungsvertrag<br />

Die Wirkungen einer Betriebsvereinbarung können von den Betriebsvereinbarungsparteien<br />

auch durch Abschluß eines Aufhebungsvertrages beseitigt werden (§ 305 BGB). Der<br />

Aufhebungsvertrag bedarf nicht der Form <strong>des</strong> § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.<br />

Ebenso Hueck/Nipperdey/Säcker, Lehrb., Bd. II/2, § 66 C II 2, S. 1283; vgl. ferner<br />

Berg, in: Däubler/Kittner/Klebe (Hrsg.), BetrVG, 11. Aufl., 2008, § 77 Rn. 46; Fitting,<br />

BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 77 Rn. 143; Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai,<br />

BetrVG, 7. Aufl., 2008, § 77 Rn. 223 f.; Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen,<br />

GK-BetrVG, 9. Aufl., 2010, § 77 Rn. 355, <strong>und</strong> Richardi, BetrVG, 12. Aufl., 2010, § 77<br />

Rn. 194, nach deren Ansicht jedoch auch der Aufhebungsvertrag der Form <strong>des</strong> § 77<br />

Abs. 2 BetrVG bedarf <strong>und</strong> eine formlose Einigung nur eine Pflicht zur Aufhebung<br />

begründen soll. Erhebliche Bedenken gegen eine formlose Aufhebung von<br />

Betriebsvereinbarungen hat das BAG in seiner Entscheidung vom 20.11.1990 4)<br />

geäußert; BAG vom 22.03.1995 hat die Frage ausdrücklich offen gelassen.<br />

3. Betriebsstillegung, Zusammenlegung von Betrieben, Betriebs(teil)übergang <strong>und</strong><br />

Betriebsspaltung<br />

Die Betriebsvereinbarung endet ebenso wie das Betriebsratsamt mit der endgültigen Stillegung<br />

<strong>des</strong> Betriebes, für den die Betriebsvereinbarung erlassen ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen<br />

die Betriebsvereinbarung auf Fortgeltung auch nach erfolgter Stillegung angelegt ist<br />

(Sozialplan, Betriebsvereinbarung über das Ruhegeld).


81<br />

Eine Zusammenlegung von Betrieben führt dann zur Beendigung der in den einzelnen<br />

Betrieben bislang geltenden Betriebsvereinbarungen, wenn die Zusammenlegung zu einem<br />

Wegfall der bisherigen Betriebe führt <strong>und</strong> ein neuer Betrieb entsteht. Häufig wird aber durch<br />

entsprechende organisatorische Regelungen der Unternehmensleitung ein Betrieb in seiner<br />

Struktur erhalten <strong>und</strong> die übrigen Betriebe werden unter Verlust ihrer bisherigen Identität (z.B.<br />

Abschaffung der Leitungsebene) in den bestehen bleibenden Betrieb integriert.<br />

Gleiches gilt hinsichtlich der Ämter der „Alt“-Betriebsräte; vgl. LAG Frankfurt vom<br />

01.09.1988 <strong>und</strong> LAG Hamburg vom 19.08.1991. Zu den unterschiedlichen<br />

<strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlichen Konsequenzen der Verschmelzung zweier Betriebe<br />

entweder durch Eingliederung <strong>des</strong> einen in eine bestehenbleibende Betriebseinheit oder<br />

durch Gründung eines neuen Betriebes vgl. Kreßel, DB 1989, S. 1623 ff.<br />

Im Falle der Übertragung eines Betriebes auf einen neuen Arbeitgeber gehen nicht nur gemäß<br />

§ 613 a BGB die arbeitsvertraglichen Rechte <strong>und</strong> Pflichten auf den Betriebserwerber über<br />

(näher dazu Säcker/Joost, DB 1978, S. 1030 ff.), sondern auch die kollektivvertraglichen<br />

Rechte <strong>und</strong> Pflichten, demgemäß auch die Betriebsvereinbarungen, es sei denn, diese sind<br />

vorher wirksam aufgehoben worden. Gesamt- <strong>und</strong> Konzern<strong>betriebs</strong>vereinbarungen die im<br />

veräußernden Unternehmen gelten, verlieren dagegen ihre normative Kraft; es gilt aber § 613 a<br />

BGB.<br />

Unwirksam sind demgemäß Betriebsvereinbarungen, die Arbeitsbedingungen für die<br />

Zeit nach dem Betriebsübergang unmittelbar regeln; vgl. BAG vom 01.04.1987;<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zum Übergang der Rechte <strong>und</strong> Pflichten aus dem<br />

Betriebsverfassungsrecht auf den neuen Betriebsinhaber BAG vom 05.02.1991 1) ; ferner<br />

BAG vom 27.07.1994 1) , das eine Bindung <strong>des</strong> Betriebserwerbers an die bestehenden<br />

Betriebsvereinbarungen ausdrücklich bejaht, so lange diese nicht „ihr Ende z.B. dadurch<br />

finden, daß der Betrieb seine Identität verliert <strong>und</strong> <strong>des</strong>halb aufhört zu bestehen“. Einen<br />

Überblick über die Gesamtproblematik gibt Gussen, Die Fortgeltung von<br />

Betriebsvereinbarungen <strong>und</strong> Tarifverträgen beim Betriebsübergang, 1989; vgl. auch<br />

Wanke, NZA 1987, S. 505 ff.; zur EU-Richtlinie vgl. Oetker, NZA 1998, S. 1193 ff.<br />

Beim Übergang eines Betriebsteils auf einen Erwerber gehen die für den Betriebsteil bislang<br />

geltenden Betriebsvereinbarungen unter; sie gelten aber gemäß § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB<br />

individualvertraglich weiter, sofern die in den Betriebsvereinbarungen geregelten<br />

Angelegenheiten nicht in Kollektivverträgen geregelt sind, die beim Erwerber gelten.<br />

Kommt es zur Spaltung eines Betriebes im Zuge der Spaltung <strong>und</strong> Teilübertragung eines<br />

Unternehmens, <strong>und</strong> ein aufgespaltener Betrieb oder abgespaltene Betriebsteile führen zur<br />

Neubildung von zwei oder mehreren Betrieben bei dem oder den übernehmenden


82<br />

Unternehmen, so gelten die Betriebsvereinbarungen <strong>des</strong> aufgespaltenen Betriebs bzw. der<br />

abgespaltenen Betriebsteile gemäß § 324 UmwG i.V.m. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB als<br />

transformiertes Individualarbeitsrecht weiter.<br />

Vgl. hierzu auch Schaub, BB 1995, S. 1639 (1640), der allerdings von einer<br />

Weitergeltung der Betriebsvereinbarungen für die Dauer der Amtszeit <strong>des</strong> Betriebsrates<br />

ausgeht. Zum Übergangsmandat <strong>des</strong> Betriebsrates gemäß § 321 Abs. 1 Satz 3 UmwG<br />

vgl. Wlotzke, DB 1995, S. 40 (45f.).<br />

4. Kündigung, Teilkündigung <strong>und</strong> Wegfall der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage<br />

Die Betriebsvereinbarung endet ferner durch (zulässige) Kündigung oder durch (zulässige)<br />

Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage (§ 313 BGB). Der Gesetzgeber <strong>des</strong> Betriebs-<br />

verfassungsgesetzes 1972 regelt durch § 77 Abs. 5 BetrVG die zum alten Recht streitige Frage,<br />

ob <strong>und</strong> in welcher Weise Betriebsvereinbarungen kündbar sind. Nach dieser Vorschrift können<br />

Betriebsvereinbarungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von 3 Monaten<br />

gekündigt werden. Das bedeutet, daß Kündigungsvorschriften in Betriebsvereinbarungen den<br />

Vorrang haben vor der gesetzlichen Regelung (Ausnahme: § 120 Abs. 1 Satz 2 InsO). Kündigt<br />

der Arbeitgeber, so muß er sich gr<strong>und</strong>sätzlich nicht auf das Vorliegen eines sachlichen Gr<strong>und</strong>es<br />

berufen; das gilt unabhängig vom Regelungsgegenstand der Betriebsvereinbarung. Die<br />

Kündigung unterliegt auch keiner Inhaltskontrolle.<br />

Vgl. BAG vom 10.03.1992 2) <strong>und</strong> vom 26.10.1993; ebenso auch BAG vom 11.05.1999<br />

<strong>und</strong> vom 17.08.1999 zur Kündigung von Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen<br />

Altersversorgung.<br />

Allerdings begrenzt das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht (a.a.O.) die Wirkung der Kündigung einer<br />

Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung mit Hilfe <strong>des</strong><br />

Vertrauensschutzgedankens <strong>und</strong> <strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsprinzips. Eine außerordentliche<br />

Kündigung ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist oder vor Ablauf der zeitlich<br />

begrenzten Geltungsdauer ist nur in den Fällen zulässig, in denen ein wichtiger Gr<strong>und</strong> gegeben<br />

ist, der einer der Vertragsparteien die weitere Durchführung unzumutbar macht.<br />

Vgl. dazu BAG vom 19.07.1957 <strong>und</strong> vom 30.08.1963; offen gelassen hat BAG vom<br />

10.08.1994 die Frage der Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung von<br />

Sozialplänen. Vgl. ferner Fitting, BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 77 Rn. 151;<br />

Löwisch/Kaiser, BetrVG, 6. Aufl., 2010, § 77 Rn. 97 ff.;<br />

Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai, BetrVG, 7. Aufl., 2008, § 77 Rn. 215 f.;<br />

Richardi, BetrVG, 12. Aufl., 2010, § 77 Rn. 201.


83<br />

Ausdrücklich ist die außerordentliche Kündigung einer Betriebsvereinbarung ohne<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist in § 120 Abs. 2 InsO vorgesehen.<br />

Ein wichtiger Kündigungsgr<strong>und</strong> liegt z.B. vor, wenn sich die Verhältnisse seit Vertragsschluß<br />

unvorhersehbar geändert haben <strong>und</strong> die Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist für die<br />

von der Veränderung nachteilig betroffenen Partei unzumutbar ist, oder wenn das<br />

Zustandekommen der Betriebsvereinbarung von vornherein durch Willensmängel beeinflußt<br />

war.<br />

Das BAG hat diese Gr<strong>und</strong>sätze in seiner Entscheidung vom 10.03.1992 3) für die<br />

Kündigung einer Regelungsabrede entsprechend angewandt.<br />

Für den Zugang der Kündigung ist es nicht erforderlich, daß der gesamte Betriebsrat von der<br />

Kündigung Kenntnis erhalten hat. Es genügt vielmehr nach der ausdrücklich in § 26 Abs. 3 Satz<br />

2 BetrVG fixierten Regelung, daß zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat<br />

gegenüber abzugeben sind, der Vorsitzende <strong>des</strong> Betriebsrates oder im Falle seiner<br />

Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt ist. Es genügt in jedem Falle, daß die Kündigung in<br />

den Herrschaftsbereich <strong>des</strong> Betriebsrates (Briefkasten, Postfach <strong>des</strong> Betriebsrates im Betrieb)<br />

gelangt ist.<br />

Vgl. dazu näher BAG vom 15.02.1957 <strong>und</strong> vom 20.01.1976.<br />

Betriebsvereinbarungen, die einen speziellen, einmaligen Fall regeln, sind nach dem Sinn einer<br />

solchen Vereinbarung gr<strong>und</strong>sätzlich nicht kündbar. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Gr<strong>und</strong>es<br />

kann sich ein Vertragspartner von der Bindung an die Vereinbarung befreien.<br />

Vgl. dazu BAG vom 26.04.1990; a.A. Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen,<br />

GK-BetrVG, 9. Aufl., 2010, § 77 Rn. 366, mit einem Überblick über den<br />

Meinungsstand. Zum BetrVG 1952 wie hier auch BAG vom 22.06.1962 sowie v.<br />

Neumann-Duesberg, Betriebsverfassungsrecht, S. 383; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. 3, S.<br />

298.<br />

Kündbar sind auch Betriebsvereinbarungen, die Gegenstände der notwendigen Mitbestimmung<br />

gemäß § 87 BetrVG betreffen. Für diesen Fall ordnet § 77 Abs. 6 BetrVG jedoch an, daß die<br />

Normen der Betriebsvereinbarung als dispositives Recht solange weitergelten, bis sie durch<br />

eine andere (tarifliche, <strong>betriebs</strong>vereinbarungsrechtliche oder einzelvertragliche) Regelung<br />

abgelöst werden. Der Arbeitgeber hat nicht die Möglichkeit, sich einseitig von einer<br />

bestehenden Regelung im Bereich der sozialen Mitbestimmung zu lösen, da er auch eine


84<br />

einzelvertragliche Einheitsregelung im Bereich <strong>des</strong> § 87 BetrVG nur mit Zustimmung <strong>des</strong><br />

Betriebsrats schaffen kann. Das gilt nicht für die Kündigung von Versorgungszusagen, da der<br />

Betriebsrat deren Fortgeltung nicht erzwingen kann.<br />

Vgl. BAG vom 18.04.1989 2) <strong>und</strong> vom 10.03.1992 2) unter Hinweis auf die Unterschiede<br />

zwischen Kündigung <strong>und</strong> Widerruf von Versorgungszusagen.<br />

Teilkündigungen in bezug auf einzelne Teile der Betriebsvereinbarung sind nur dann zulässig,<br />

wenn die Betriebsvereinbarungsparteien in der Vereinbarung selbst die Möglichkeit der<br />

Teilkündigung vorgesehen haben, <strong>und</strong> die Teilkündigung sich auf einen selbständigen, mit dem<br />

weiteren Inhalt der Betriebsvereinbarung innerlich nicht zusammenhängenden Komplex<br />

bezieht.<br />

Vgl. dazu näher BAG vom 17.04.1959.<br />

Die Betriebsvereinbarung endet auch dann, wenn die Geschäftsgr<strong>und</strong>lage für ihren Abschluß<br />

nachträglich wegfällt oder sich herausstellt, daß sie infolge eines gemeinsamen Motivirrtums<br />

der Betriebsvereinbarungsparteien von Anfang an nicht bestanden hat (sog. subjektive<br />

Geschäftsgr<strong>und</strong>lage). In den Fällen eines gemeinsamen Irrtums entfällt die Bindung an die<br />

Betriebsvereinbarung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen auch ein Tarifvertrag<br />

bei gemeinsamem Irrtum endet.<br />

Bei Wegfall der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage endet die Geltung der Betriebsvereinbarung nur dann<br />

automatisch, wenn außergewöhnliche Verhältnisse eine an sich zulässige außerordentliche<br />

Kündigung unmöglich oder doch unzumutbar machen. Das ist nach der sinngemäß auch auf<br />

den Kollektivvertrag anwendbaren Rechtsprechung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />

BAG vom 03.10.1961<br />

zu bejahen, wenn die tatsächlichen Gr<strong>und</strong>lagen für die Weitergeltung einer<br />

Betriebsvereinbarung durch äußere, evidente Ereignisse sowohl für den Arbeitgeber als auch<br />

für den Betriebsrat dauernd oder doch auf unabsehbare Zeit weggefallen sind. In allen übrigen<br />

Fällen ist, wenn bei einem Kollektivvertrag die objektive Geschäftsgr<strong>und</strong>lage wegfällt, der<br />

Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung erforderlich.<br />

Vgl. BAG vom 05.03.1957. In den vom BAG entschiedenen Fällen zum Wegfall der<br />

Geschäftsgr<strong>und</strong>lage bei einem Sozialplan ging es nicht um die Beendigung, sondern<br />

jeweils um die Anpassung der bestehenden Vereinbarung; vgl. BAG vom 10.08.1994


85<br />

<strong>und</strong> vom 28.08.1996 1) . Zum Fall einer planwidrigen Überversorgung vgl. BAG vom<br />

28.07.1998 1)2) .<br />

Nach anderer Ansicht soll dagegen angesichts der bestehenden Kündigungsmöglichkeiten der<br />

Wegfall der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage kein selbständiger Beendigungsgr<strong>und</strong> für Betriebsverein-<br />

barungen mit Dauercharakter sein.<br />

So Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, GK-BetrVG, 9. Aufl., 2010, § 77 Rn.<br />

384.


86<br />

X. NACHWIRKUNG DER BETRIEBSVEREINBARUNG<br />

Die Frage, ob <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen die Normen einer Betriebsvereinbarung<br />

nachwirken, ist durch § 77 Abs. 6 BetrVG geregelt. Damit ist die Streitfrage, ob das<br />

Nachwirkungsprinzip <strong>des</strong> § 4 Abs. 5 TVG analog auch im Rahmen <strong>des</strong> Betriebs-<br />

verfassungsrechts angewandt werden kann, erledigt. Es ist klar bestimmt, daß<br />

<strong>betriebs</strong>vereinbarungsrechtliche Regelungen in Angelegenheiten, in denen beiden<br />

Betriebsvereinbarungsparteien ein Initiativrecht zusteht <strong>und</strong> ein Spruch der Einigungsstelle die<br />

Einigung zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat ersetzen kann, weitergelten, bis sie durch eine<br />

andere Abmachung ersetzt werden.<br />

Vgl. BAG vom 12.08.1982 2) .<br />

Das ist gerade nicht der Fall bei Betriebsvereinbarungen über freiwillige Leistungen.<br />

Vgl. BAG vom 09.02.1989 1) , vom 18.04.1989 2) , vom 26.04.1990, vom 21.08.1990 2) ,<br />

vom 11.05.1999 <strong>und</strong> vom 17.08.1999; ferner Hanau, RdA 1989, S. 207 (S. 210 f.);<br />

kritisch hierzu Blomeyer, DB 1990, S. 173 ff. Zum Ausschluß der Nachwirkung bei<br />

sog. hinkenden Mitbestimmungsrechten vgl. Fitting, BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 77 Rn.<br />

178 <strong>und</strong> 186. Zum Sonderfall <strong>des</strong> Ausschlusses der Nachwirkung aufgr<strong>und</strong> einer<br />

zwischenzeitlich in Kraft getretenen tariflichen Regelung vgl. BAG vom 05.05.1988.<br />

Betriebsvereinbarungen in diesem wie in allen übrigen Fällen haben keine Nachwirkung, es sei<br />

denn, die Nachwirkung der Betriebsvereinbarung ist in der außerkraftgetretenen<br />

Betriebsvereinbarung selber angeordnet. Das geltende Betriebsverfassungsrecht hat erkennbar<br />

den Betriebsvereinbarungsparteien die schon zum Betriebsverfassungsgesetz 1952 vom<br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgericht eingeräumte Möglichkeit nicht nehmen wollen, im Einzelfall die<br />

Nachwirkung bestimmter Normen auch über den zeitlichen Ablauf der Betriebsvereinbarung<br />

hinaus vorzusehen.<br />

Vgl. dazu näher BAG vom 16.03.1956 <strong>und</strong> vom 15.05.1964 sowie LAG Düsseldorf<br />

vom 23.02.1988. Eine solche Vereinbarung ist dogmatisch als Einigung über die<br />

Weitergeltung der Betriebsvereinbarung als dispositives Recht nach ihrem<br />

Außerkrafttreten als unabdingbare normative Regelung zu werden. Die<br />

Betriebsvereinbarung ist unabdingbar bis zum Zeitpunkt ihres Auslaufens, die<br />

Betriebsvereinbarungsparteien verständigen sich aber zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Abschlusses<br />

(oder später) über ihre weitere Wirkung als bloß dispositive Norm <strong>und</strong> machen damit<br />

von der Möglichkeit Gebrauch, Abweichungen von einer kollektivrechtlichen Regelung<br />

(unter bestimmten Voraussetzungen oder von einem bestimmten Zeitpunkt an) auch


87<br />

zum Nachteil der Arbeitnehmer zuzulassen (vgl. § 4 Abs. 3, 1. Alt. TVG); vgl. weiter<br />

Fitting, BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 77 Rn. 187; Löwisch/Kaiser, BetrVG, 6. Aufl.,<br />

2010, § 77 Rn. 64 ff.; a.A. Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, GK-BetrVG,<br />

9. Aufl., 2010, § 77 Rn. 410 ff.<br />

Wenn die Betriebsvereinbarungsparteien bei einer freiwilligen Betriebsvereinbarung aus-<br />

drücklich deren Nachwirkung bis zum Abschluß einer Neuregelung vereinbaren, ist im Falle<br />

<strong>des</strong> Scheiterns die Anrufung der Einigungsstelle durch jede Partei möglich.<br />

So äußerst pragmatisch BAG vom 28.04.1998 1) , das eine solche Betriebsvereinbarung<br />

dahingehend auslegt, daß die Parteien auch ohne ausdrückliche Festlegung eine solche<br />

Konfliktlösungsmöglichkeit gewollt haben.<br />

So wie die Betriebsvereinbarungsparteien das Recht haben, für freiwillige Betriebs-<br />

vereinbarungen eine Nachwirkung festzulegen, können sie umgekehrt für Betriebs-<br />

vereinbarungen zur Regelung zwingend mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten eine<br />

Nachwirkung ausschließen.<br />

Vgl. BAG vom 17.01.1995 1) .<br />

Enthält eine Betriebsvereinbarung Regelungen sowohl über mitbestimmungspflichtige als auch<br />

über andere Regelungen, so wirken die Bestimmungen über mitbestimmungspflichtige<br />

Angelegenheiten grds. gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach, sofern diese eine aus sich heraus<br />

handhabbare Regelung enthalten.<br />

Vgl. BAG vom 23.06.1992 1) . Für den Fall der Kündigung einer teilmitbestimmten<br />

Betriebsvereinbarung über die Zahlung von Weihnachtsgeld hat das BAG in seiner<br />

Entscheidung vom 26.10.1993 die Nachwirkung bejaht, weil der Arbeitgeber nur eine<br />

Kürzung <strong>des</strong> Leistungsvolumens vorgenommen, nicht jedoch die Zahlung völlig<br />

eingestellt hat. Dagegen hat das BAG in seinen Entscheidungen vom 11.05.1999 <strong>und</strong><br />

vom 17.08.1999 die Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung über<br />

betriebliche Altersversorgung zutreffend verneint.<br />

Soweit es sich um mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten handelt, hat der Erste Senat <strong>des</strong><br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts die analoge Anwendung <strong>des</strong> § 77 Abs. 6 BetrVG auf eine gekündigte<br />

Regelungsabrede bejaht.<br />

Vgl. BAG vom 23.06.1992 3) ; ganz offensichtlich a. A. BAG (GS) vom 03.12.1991 1)2) .


XI. INHALTLICHE GRENZEN DER BETRIEBSVEREINBARUNG<br />

1. Gr<strong>und</strong>sätze<br />

88<br />

a) Die Vorschriften der §§ 2 Abs. 1 BetrVG, 2 Abs. 1 BPersVG verpflichten die<br />

Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsorgane, zum Wohle <strong>des</strong> Betriebes (der<br />

Dienststelle) <strong>und</strong> seiner (ihrer) Arbeitnehmer vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Diese<br />

Vorschriften enthalten eine Leitmaxime, einen obersten Pflichten- <strong>und</strong> Verantwortungsmaßstab<br />

für das Verhalten der Betriebspartner zueinander. Aus dieser besonderen normativen<br />

Pflichtbindung kann aber nicht schon abgeleitet werden, daß Betriebs- <strong>und</strong> Personalrat dieser<br />

Aufgabe auch in jeder Situation gewachsen <strong>und</strong> <strong>des</strong>halb ebenso wie die Tarifvertragsparteien<br />

typischerweise in der Lage seien, in Unabhängigkeit <strong>und</strong> intellektueller Übersicht die Interessen<br />

der Arbeitnehmer im Rahmen der Leitmaxime der §§ 2 Abs. 1 BetrVG, 2 Abs. 1 BPersVG<br />

wahrzunehmen. Für eine schärfere inhaltliche Bindung spricht die durchschnittstypisch<br />

geringere soziale <strong>und</strong> intellektuelle Unabhängigkeit der einzelnen notwendig<br />

<strong>betriebs</strong>angehörigen Betriebs- <strong>und</strong> Personalratsmitglieder, die weder über eine spezielle<br />

Vorbildung zur sachk<strong>und</strong>igen Erfüllung ihrer Amtsaufgaben noch über einen ihnen zur Seite<br />

stehenden Beraterstab noch über irgendwelche legalen Druckmittel gegen den Arbeitgeber<br />

verfügen. Das hat den Gesetzgeber in zahlreichen Fällen dazu veranlaßt, nur den Tarifparteien<br />

<strong>und</strong> nicht - bzw. zumin<strong>des</strong>t nicht originär - auch den Betriebs- <strong>und</strong> Dienstvereinbarungsparteien<br />

Abweichungen von an sich zwingendem Gesetzesrecht zu gestatten (siehe etwa § 622 Abs. 3<br />

BGB, § 4 Abs. 4 EFZG, § 13 Abs. 1 BUrlG, § 7 ArbZG).<br />

b) Die Rechtsprechung hat sich gleichfalls nicht entschließen können, den Betriebs- <strong>und</strong><br />

Dienstvereinbarungsparteien Abweichungen von richterrechtlich geschaffenem<br />

Arbeitnehmerschutzrecht zu gestatten, ein Privileg, das es bislang in zwei Fallgruppen den<br />

Tarifvertragsparteien eingeräumt hat. Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat durch Urteil vom<br />

31.03.1966, <strong>des</strong>sen Inhalt inzwischen mehrfach bestätigt wurde, den Tarifvertragsparteien das<br />

Recht zuerkannt, von den für einzelvertragliche Gratifikationsrückzahlungsklauseln<br />

aufgestellten Gr<strong>und</strong>sätzen abzuweichen <strong>und</strong> dies mit der (richterliche Inhaltskontrolle<br />

weitgehend ersetzenden) realen Ordnungskraft der Tarifautonomie am Arbeitsmarkt begründet.<br />

Aus dem gleichen Gr<strong>und</strong> hat es den Tarifvertragsparteien in einer Entscheidung vom<br />

04.12.1969 das Recht eingeräumt, in Tarifverträgen die mehrfache Befristung von


89<br />

Arbeitsverhältnissen zuzulassen, ein Recht, das den Parteien <strong>des</strong> Einzelarbeitsvertrages wegen<br />

der Gefahr der Umgehung <strong>des</strong> gesetzlichen Kündigungsschutzes in nur sehr engen Grenzen<br />

zusteht.<br />

Vgl. BAG vom 31.03.1966, vom 23.02.1967, vom 16.11.1967 <strong>und</strong> vom 04.12.1969.<br />

Es liegt nahe, diese Rechtsprechung auf weitere Gebiete zu übertragen, wo gesetzliche <strong>und</strong><br />

richterrechtliche Regeln durch mangelnde Anpassung an branchenmäßige Besonderheiten<br />

bislang allzu starr <strong>und</strong> unelastisch für den sozialen Schutz <strong>des</strong> Arbeitnehmers Sorge tragen.<br />

Umgekehrt liegt es nahe, in Fällen, in denen dies im Interesse verstärkten<br />

Arbeitnehmerschutzes wünschenswert erscheint, uneingeschränkt dispositives Gesetzesrecht in<br />

ausschließlich tarifdispositives Recht „anzuheben“.<br />

Für Betriebs- <strong>und</strong> Dienstvereinbarungen gilt dieser den Tarifparteien zu Recht eingeräumte<br />

Gestaltungsspielraum dagegen nicht. In einem Urteil vom 16.11.1967 hat der Fünfte Senat <strong>des</strong><br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts festgestellt, daß für Gratifikationszahlungen, die auf einer<br />

Betriebsvereinbarung beruhen, die für einzelvertragliche Gratifikationsrückzahlungsklauseln<br />

aufgestellten Gr<strong>und</strong>sätze maßgebend sind; die Rechtslage sei in einem solchen Falle anders, als<br />

wenn die Regelung auf einem Tarifvertrag beruhe.<br />

Vgl. BAG vom 16.11.1967 <strong>und</strong> vom 09.10.1969.<br />

c) Das in solcher Beurteilung zum Ausdruck gelangende Mißtrauen <strong>des</strong> Gesetzgebers bzw. <strong>des</strong><br />

Richters gegenüber der effektiven Unabhängigkeit <strong>und</strong> Stärke <strong>des</strong> Betriebs- <strong>und</strong> Personalrates<br />

zur kraftvollen Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen im Rahmen der Leitmaximen der<br />

§§ 2 Abs. 1 BetrVG, 2 Abs. 1 BPersVG hat in einem Falle sogar soweit geführt, daß das<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsgericht eine gesetzliche Bestimmung, die nur durch Tarifvertrag<br />

vereinbarten Sonderzuschlägen zum Lohn bestimmte Steuerbegünstigungen gewährte, wegen<br />

Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklären mußte.<br />

Vgl. BVerfG vom 15.01.1969.<br />

Die Entscheidung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts zeigt die Grenzen, die bei der<br />

unterschiedlichen Ausgestaltung der Innenschranken der Tarif- <strong>und</strong> Betriebs- (Dienst-)<br />

vereinbarungsautonomie zu beachten sind. Sachlichen Unterschieden in der Stellung der Tarif-<br />

<strong>und</strong> Betriebsvereinbarungsparteien Rechnung tragende, demgemäß differenzierende


90<br />

Regelungen der inhaltlichen Grenzen der Vereinbarungsbefugnis werden dadurch aber<br />

keineswegs ausgeschlossen.<br />

Der vom B<strong>und</strong>esarbeitsgericht vorgenommenen Abstufung der Innenschranken von Tarif- <strong>und</strong><br />

Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungsautonomie ist m.E. aus den in der Entscheidung vom<br />

16.11.1967 genannten Gründen zuzustimmen. Die zahlreichen gesetzlichen Vorschriften, die<br />

ausschließlich tarifdispositives Gesetzesrecht enthalten, schaffen zugleich eine tragfähige<br />

Analogiebasis für eine an der Eigenart <strong>des</strong> Sachverhaltstyps orientierte Prüfung, ob nicht die<br />

Wertbindungen, denen die Betriebsvereinbarungsparteien bei Eingriffen in bestehende<br />

Rechtslagen unterliegen, gegenüber denen der Tarifvertragsparteien zu verschärfen sind,<br />

angesichts der geringeren Unabhängigkeit <strong>und</strong> Stärke <strong>des</strong> Betriebsrats sowie der fehlenden<br />

Möglichkeit, seine Position im Wege <strong>des</strong> Arbeitskampfes <strong>und</strong> der Zwangsschlichtung<br />

(ausgenommen den Bereich der §§ 87 BetrVG, 75 Abs. 3 BPersVG) durchzusetzen. Die<br />

Antwort muß differenziert ausfallen, je nachdem, ob es um die Situation der Aktivbelegschaft<br />

oder der bereits im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer geht.<br />

2. Innenschranken bei Regelungen der Arbeitsverhältnisse der Aktivbelegschaft<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat die Wertmaßstäbe, an die die Betriebsvereinbarungsparteien<br />

geb<strong>und</strong>en sind, allgemein dahin umschrieben, daß die ihnen vom Gesetz gegenüber der<br />

Aktivbelegschaft eingeräumten Gestaltungsbefugnisse ihre Grenze im Prinzip <strong>des</strong> freiheitlichen<br />

<strong>und</strong> sozialen Rechtsstaates <strong>und</strong> im Gr<strong>und</strong>satz der individuellen Entfaltungsfreiheit <strong>des</strong> Art. 2<br />

Abs. 1 GG finden. Ein Eingriff in bestehende arbeitsvertragliche Abmachungen <strong>und</strong> in die<br />

individuelle Freiheit sei nur zulässig, wenn sich seine „substantielle Rechtfertigung aus der<br />

Natur der Sache unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Gesamtzusammenhänge“ ergebe.<br />

So BAG vom 20.12.1957; ähnlich BAG vom 05.03.1959; BAG vom 30.01.1970 spricht<br />

von einer allgemeinen Billigkeitskontrolle; kritisch dazu Kreutz, Grenzen der<br />

Betriebsautonomie, 1979, S. 186 ff.; ders., ZFA 1975, S. 65 ff.<br />

Unbestimmtheit <strong>und</strong> Gehaltsarmut der Formel zeigen in<strong>des</strong> bereits, daß eine allgemeingültige,<br />

inhaltlich bestimmte Lösungsformel nicht entwickelt werden kann. Es lassen sich lediglich für<br />

typische Sachverhaltskonstellationen konfliktlösende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze herausarbeiten:<br />

a) Eine arbeitsvertragliche Regelung, die der Arbeitgeber durch Ausübung seines<br />

Direktionsrechts oder (bei Einverständnis der Arbeitnehmer) durch vertragliche


91<br />

Einheitsregelung hätte treffen können, ohne daß diese Regelung analog § 315 BGB als unbillig<br />

verworfen werden müßte, kann auch von den Betriebsparteien getroffen werden. Bei einer unter<br />

Mitwirkung <strong>des</strong> Betriebsrates zustande gekommenen Regelung ist sogar eine höhere<br />

„Richtigkeitsgewähr“ für einen gerechten, fairen Interessenausgleich gegeben.<br />

So zutreffend BAG vom 25.04.1991 1)2) für die Fälle eines Gratifikationsausschlusses<br />

durch Betriebsvereinbarung bzw. durch Vertrag bei gekündigtem Arbeitsverhältnis; vgl.<br />

auch BAG vom 06.12.1995.<br />

b) Ebensowenig wie der Tarifvertrag darf die Betriebsvereinbarung in entstandene, fällig<br />

gewordene Ansprüche der Arbeitnehmer eingreifen, <strong>und</strong> zwar gleichgültig, ob diese Ansprüche<br />

auf individual- oder kollektivrechtlicher Rechtsgr<strong>und</strong>lage basieren. So ist die Herabsetzung<br />

oder St<strong>und</strong>ung eines bereits verdienten Lohnanspruchs durch Betriebsvereinbarung unzulässig.<br />

Anders zum Tarifvertrag - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - BAG vom<br />

23.11.1994, das die rückwirkende Senkung bereits entstandener <strong>und</strong> fällig gewordener<br />

Lohnansprüche durch Tarifvertrag für zulässig erachtet; die Gestaltungsfreiheit der<br />

Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tariflicher Vereinbarungen sei zwar<br />

durch den Gr<strong>und</strong>satz <strong>des</strong> Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt, aber nur<br />

nach Maßgabe der Regeln, die auch bei der Rückwirkung von Gesetzen gelten würden.<br />

c) Die Abänderung schuldrechtlicher Anwartschaften auf künftigen Forderungserwerb zum<br />

Nachteil der Arbeitnehmer liegt dagegen im Rahmen der Regelungssperren der §§ 77 Abs. 3,<br />

87 Abs. 1 Eingangssatz, 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG sowie <strong>des</strong> § 75 Abs. 3 <strong>und</strong> Abs. 5 BPersVG<br />

in der Macht der Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungsparteien, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn die<br />

„alte“ Ordnung, auf deren Gr<strong>und</strong>lage sich die Anwartschaft gebildet hat, keinen<br />

Verschlechterungsvorbehalt enthält. Die Kollektivvertragsparteien können durch Abänderung<br />

dieser Ordnung je<strong>des</strong> Erstarken der Anwartschaft zum Vollrecht verhindern.<br />

Vgl. BAG vom 12.06.1975; einschränkend BAG vom 08.12.1981 1) ; sowie BAG (GS)<br />

vom 16.09.1986; vgl. auch BAG vom 11.05.1999 <strong>und</strong> vom 17.08.1999.<br />

Soweit die Anwartschaft allerdings aus thesauriertem, „aufgespeicherten“ Lohn besteht, kann<br />

sie auch nicht mehr verfallen; ihr bisheriger Wert, so kompliziert seine Ermittlung auch sein<br />

mag, muß dem Arbeitnehmer gr<strong>und</strong>sätzlich erhalten bleiben (§ 2 BetrAVG).<br />

Vgl. BAG vom 10.03.1972, vom 16.03.1972 <strong>und</strong> vom 24.11.1977.<br />

Diesen Gr<strong>und</strong>gedanken hat der Gesetzgeber auch in das Gesetz zur Verbesserung der<br />

betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 übernommen: Hat ein durch eigene oder


92<br />

Arbeitgeberkündigung aus dem Arbeitsverhältnis - nach Inkrafttreten <strong>des</strong> BetrAVG -<br />

ausgeschiedener Arbeitnehmer eine Anwartschaft erworben <strong>und</strong> besteht diese gemäß § 1<br />

BetrAVG fort, so hat er bei Eintritt <strong>des</strong> Versorgungsfalles „einen Anspruch min<strong>des</strong>tens in Höhe<br />

<strong>des</strong> Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden bestehenden Leistung, der dem Verhältnis der<br />

Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur<br />

Vollendung <strong>des</strong> 65. Lebensjahres entspricht“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Diese Regelung<br />

entspricht dem „do ut <strong>des</strong>“ - Charakter <strong>des</strong> zwischen den Parteien bestehenden<br />

Austauschverhältnisses, <strong>des</strong>sen Äquivalenzstruktur nur bei Einbeziehung der aufgespeicherten<br />

Lohnbestandteile gewahrt ist. Das ist besonders bedeutsam für die Ruhegeldanwartschaft.<br />

Selbst wenn man stärker den Versorgungscharakter der Ruhegeldanwartschaft betont, müßte<br />

ein Entzug der Anwartschaft unbillig erscheinen, weil der Arbeitnehmer im Hinblick auf die<br />

Ruhegeldordnung bereits Arbeitsleistungen erbracht hat, die bei Entzug der Anwartschaft<br />

unhonoriert blieben: „Das Ruhegeldversprechen als Glücksspiel zu betrachten <strong>und</strong> aleatorische<br />

Züge zu dulden, ist mit dem Gedanken einer sozialen Vorsorge für Alter <strong>und</strong> Invalidität<br />

schlechthin unvereinbar.“<br />

Wiedemann, RdA 1969, S. 244 (246).<br />

Entzug oder Kürzung <strong>des</strong> zugesagten Ruhegeldanspruchs ist nach diesem Gesetz dann nicht<br />

mehr möglich, wenn der Arbeitnehmer die Leistungen erbracht hat, von der die<br />

Ruhegeldordnung die Zahlung <strong>des</strong> Altersruhegel<strong>des</strong> abhängig gemacht hat. Denn in dem<br />

Augenblick, in dem er diese Leistungen erbracht hat, ist der Ruhegeldanspruch, vom Sinn <strong>des</strong><br />

Synallagmas zwischen Leistung <strong>und</strong> Gegenleistung her gedacht, voll verdient. Die herrschende<br />

Lehre, die das Ruhegeld als Fürsorgeleistung, nicht als thesauriertes Entgelt sieht, tut sich<br />

schwer, über Billigkeitserwägungen wenigstens in die Nähe der hier befürworteten Lösungen<br />

zu gelangen. Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht räumt in einem Urteil vom 26.10.1962 immerhin bereits<br />

ein, daß eine Betriebsvereinbarung die aus allgemeinen Arbeitsbedingungen resultierenden<br />

Anwartschaftsrechte der Ruhegelder nicht mehr beschneiden könne, wenn der Eintritt <strong>des</strong><br />

Pensionsfalles kurz bevorstehe, bzw. bei rentennahen Jahrgängen keine adäquale<br />

Altersversorgung mehr aufgebaut werden könne.<br />

BAG vom 26.10.1962; ähnlich auch BAG vom 25.02.1986, das die durch Sozialplan<br />

festgelegten versicherungsmathematischen Abschläge für den vorzeitigen<br />

Ruhegeldbezug jedenfalls dann als zulässig angesehen hat, wenn diese Abschläge<br />

eingeführt wurden, bevor der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, daß er ohne


93<br />

Kürzung seines Ruhegel<strong>des</strong> in den Ruhestand treten durfte; vgl. ferner BAG vom<br />

21.01.1992 <strong>und</strong> vom 11.05.1999.<br />

Das ist zwar in der Begründung nicht haltbar, da sich bei der Vereinbarung einer abstrakt-<br />

generellen Ordnung gar nicht allgemein regeln läßt, in welchem konkreten Härtefall die<br />

Abänderung so gravierend ist, daß sie mit Treu <strong>und</strong> Glauben als einem die<br />

Gesamtrechtsordnung durchziehenden F<strong>und</strong>amentalprinzip unvereinbar ist. Die Treuwidrigkeit<br />

kann nur im Hinblick auf das konkret betroffene Arbeitsverhältnis überprüft werden. Im<br />

Einzelfall kann sich daher aus dem Gedanken <strong>des</strong> Vertrauensschutzes <strong>und</strong> der<br />

Verhältnismäßigkeit eine Rechtsverpflichtung zur ungekürzten (Weiter-)Gewährung <strong>des</strong><br />

Ruhegel<strong>des</strong>, bzw. zur Abmilderung der Kürzung <strong>des</strong> Ruhegel<strong>des</strong> ergeben. Je stärker der<br />

Arbeitgeber mit der Kündigung der Altersversorgungsregelung in Besitzstände <strong>und</strong><br />

Erwerbschancen eingreifen will, um so gravierendere Gründe für den Eingriff müssen aufgr<strong>und</strong><br />

der Lage <strong>des</strong> Unternehmens vorliegen.<br />

vgl. BAG vom 26.08.1997 5), 6) <strong>und</strong> vom 11.05.1999.<br />

Daraus ergibt sich u.a. der Gr<strong>und</strong>satz: Ist das Anwartschaftsrecht individualrechtlich<br />

unentziehbar geworden, weil der Arbeitnehmer bis auf das Ausscheiden aus dem Betrieb alle<br />

Ruhegeldvoraussetzungen erfüllt hat, so kann von diesem Zeitpunkt an der Arbeitgeber weder<br />

allein noch im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat den Anspruch <strong>des</strong> Arbeitnehmers<br />

vereiteln. Der Arbeitnehmer darf, wenn er alle Voraussetzungen erfüllt hat, an die materiell die<br />

Pensionierungszusage geknüpft ist, darauf vertrauen, daß ihm nach seinem Ausscheiden aus<br />

dem Betrieb <strong>und</strong> Erreichen der Altersgrenze die Ruhestandsbezüge in dem einmal zugesagten<br />

Umfang gewährt werden.<br />

So im Gr<strong>und</strong>satz auch BAG vom 22.05.1990. Äußerst pragmatisch hat allerdings das<br />

BAG in seinen Entscheidungen vom 23.10.1990 <strong>und</strong> vom 09.04.1991 2) sowie vom<br />

24.08.1993 <strong>und</strong> vom 23.09.1997 festgestellt, daß das Vertrauen der Arbeitnehmer wie<br />

auch Ruheständler auf eine Gesamtversorgung von mehr als 100 % <strong>des</strong> letzten<br />

Nettoeinkommens jedenfalls dann nicht schutzwürdig sei, wenn die Überversorgung<br />

planwidrig eingetreten sei; ebenso auch LAG Hamm vom 14.02.1995. Ebenfalls bejaht<br />

hat das BAG die Zulässigkeit <strong>des</strong> Abbaus einer Überversorgung von Beschäftigten einer<br />

öffentlich-rechtlichen R<strong>und</strong>funkanstalt dann, wenn die Überversorgung zwar nicht<br />

planwidrig ist, jedoch über das Niveau <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes hinausgeht <strong>und</strong><br />

Ruheständler besser stellt als aktive Arbeitnehmer. Bei Eingriffen in die<br />

Rentenentwicklung genügt nach Auffassung <strong>des</strong> BAG vom 16.07.1996 das Vorliegen<br />

eines sachlich nachvollziehbaren, Willkür ausschließenden Gr<strong>und</strong>es. Bei einer<br />

planwidrigen Überversorgung, die zum Wegfall der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage führt, kann der<br />

Arbeitgeber gegenüber den mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen


94<br />

Arbeitnehmern die zulässigen Anpassungsregelungen einer Betriebsvereinbarung<br />

übernehmen; die Anpassungsregelungen müssen sich dabei an den Gr<strong>und</strong>prinzipien der<br />

bisherigen Versorgungsordnung ausrichten; so BAG vom 28.07.1998 1)2) .<br />

d) Der Regelungsbefugnis der Betriebs- <strong>und</strong> Dienstvereinbarungsparteien entzogen ist die<br />

außerbetriebliche Lebensgestaltung der Arbeitnehmer, insbesondere die private Verwendung<br />

<strong>des</strong> verdienten Arbeitsentgelts <strong>und</strong> die Gestaltung der arbeitsfreien Zeit.<br />

Das BAG vom 25.03.1971 verneint ganz allgemein die Regelungskompetenz der<br />

Betriebsvereinbarungsparteien, wenn „durch die kollektive Norm der<br />

Persönlichkeitsbereich <strong>des</strong> einzelnen Arbeitnehmers unzulässig beeinträchtigt wird.“<br />

Aber auch ein absolutes Rauchverbot auf dem Betriebsgelände würde, wenn damit<br />

ausschließlich eine gesündere Lebensführung der Raucher erreicht werden sollte, nicht<br />

mehr von der Regelungskompetenz der Betriebspartner gedeckt sein; so BAG vom<br />

19.01.1999 1) unter gr<strong>und</strong>sätzlicher Bejahung der Zulässigkeit eines durch<br />

Betriebsvereinbarung geregelten betrieblichen Rauchverbots.<br />

e) Regelungen, die ausschließlich in einer Belastung der Arbeitnehmer bestehen, sind<br />

unwirksam. Der Betriebsrat ist ebensowenig wie die Gewerkschaft in der Lage, als rechtliche<br />

Institution zum Schutz der Arbeitnehmerinteressen eine Regelung ausschließlich zu Lasten der<br />

normunterworfenen Arbeitnehmer zu treffen.<br />

Eine solche Abmachung ginge, wie das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht in einer Entscheidung vom<br />

05.03.1959 festgestellt hat, „weit über die Aufgabe hinaus, die durch die geschichtliche<br />

Entwicklung seiner Stellung <strong>und</strong> durch das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat als dem<br />

Repräsentanten der Belegschaft zugewiesen ist. Er soll entscheidend die Interessen der<br />

Belegschaft <strong>und</strong> ihrer Angehörigen gegenüber dem Arbeitgeber vertreten. Dem widerspricht es<br />

aber, wenn in einer Vereinbarung zwischen ihm <strong>und</strong> dem Arbeitgeber einseitig nur der letztere<br />

durch den Wegfall einer sonst nach der Rechtsordnung gegenüber den Belegschaftsangehörigen<br />

eintretenden Haftung begünstigt werden könnte. In einem solchen Falle bleibt von dem sein<br />

Wesen bestimmenden Charakter <strong>des</strong> Betriebsrates als einer Institution zur Wahrung der<br />

Arbeitnehmerbelange schlechterdings nichts übrig, der Betriebsrat überschreitet dann seine ihm<br />

von seiner Funktion her gegebene Handlungsfähigkeit.“<br />

Vgl. BAG vom 05.03.1959 <strong>und</strong> 27.08.1975; Canaris, ArbuR 1966, S. 129 ff.; Rüthers,<br />

in: Rüthers/Boldt, Zwei arbeitsrechtliche Vorträge, 1970, S. 7 ff.<br />

Nach Ansicht von Canaris ist eine Betriebsvereinbarung, die die Arbeitnehmer ausschließlich<br />

belastet, im Rahmen der formellen Arbeitsbedingungen wegen <strong>des</strong> hier geltenden Vorrangs <strong>des</strong>


95<br />

Ordnungsprinzips zulässig, im Bereich der materiellen Arbeitsbedingungen dagegen wegen <strong>des</strong><br />

dort geltenden Schutzprinzips gr<strong>und</strong>sätzlich unzulässig. Diese Aufgliederung erscheint<br />

problematisch. Canaris verbindet sie selbst mit einschränkenden Ausnahmen. Sie kann somit<br />

die Notwendigkeit der Interessenabwägung nicht aufheben. Richtig ist, daß Regelungen<br />

formeller Angelegenheiten zumeist keinen Günstigkeitsvergleich zulassen, insoweit<br />

„günstigkeitsneutral“ sind, <strong>und</strong> <strong>des</strong>halb regelmäßig keine unbillige Belastung der Arbeitnehmer<br />

darstellen.<br />

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 06.08.1991 unter Hinweis auf BAG vom<br />

09.04.1991 1) sowohl festgestellt, daß die Regelungsbefugnis der Betriebsvereinbarungsparteien<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich alle Fragen umfaßt, „die auch Inhalt <strong>des</strong> Arbeitsvertrages sein können“, also auch<br />

sog. formelle Arbeitsbedingungen, als auch festgelegt, daß eine Öffnungsklausel, die<br />

Abweichungen <strong>des</strong> Arbeitgebers von den in der Betriebsvereinbarung festgelegten<br />

„Min<strong>des</strong>tstandards“ zuläßt, „zweckwidrig“ <strong>und</strong> damit unwirksam ist.<br />

Um festzustellen, ob eine solche Belastung vorliegt, darf man allerdings nicht allein auf den<br />

Inhalt der Betriebsvereinbarung abstellen, sondern muß die Situation, die bestände, wenn die<br />

Betriebsvereinbarung nicht abgeschlossen worden wäre, <strong>und</strong> die Situation, die als Folge <strong>des</strong><br />

Anschlusses der Betriebsvereinbarung besteht, miteinander vergleichen.<br />

So muß beispielsweise eine Betriebsvereinbarung („Sozialplan“) als zulässig angesehen<br />

werden, die bei schwebendem Vergleichsverfahren einen (teilweisen) Verzicht auf Lohnrück-<br />

stände ausspricht, wenn nur dadurch der Betrieb oder wenigstens zahlreiche Arbeitsplätze<br />

erhalten bleiben können.<br />

Vgl. dazu BAG vom 27.08.1975.<br />

Ist der Arbeitgeber etwa nur unter der Voraussetzung, daß durch Betriebsvereinbarung ein<br />

Haftungsausschluß festgelegt wird, bereit, mehr Parkraum für die Fahrzeuge der<br />

Betriebsangehörigen zur Verfügung zu stellen, so kann die Betriebsvereinbarung, in der ein<br />

solcher Haftungsausschluß vorgesehen ist, nicht als ausschließliche Belastung der Arbeit-<br />

nehmer interpretiert werden, <strong>und</strong> zwar selbst dann nicht, wenn die bisherige, für die wenigen<br />

vorhandenen Parkplätze geltende Parkordnung einen solchen Haftungsausschluß nicht vorsah.<br />

Es muß vielmehr, worauf bereits<br />

Biedenkopf, Grenzen der Tarifautonomie, 1964, S. 317 Fn. 89


96<br />

hingewiesen hat, jedem einzelnen Arbeitnehmer selbst überlassen bleiben, „das Risiko der<br />

eigenen Haftung gegen den Vorteil der größeren Bequemlichkeit abzuwägen.“<br />

Einschränkend BAG vom 28.09.1989.<br />

Will der Arbeitgeber „zur Verbesserung <strong>des</strong> äußeren Erscheinungsbil<strong>des</strong> <strong>und</strong> Images“ seines<br />

Betriebes eine einheitliche Arbeitskleidung einführen, so können er <strong>und</strong> der Betriebsrat nicht<br />

vereinbaren, daß die Beschäftigten einen Teil der Kosten für die Gestellung der Arbeitskleidung<br />

tragen müssen.<br />

Vgl. BAG vom 01.12.1992 2) .<br />

f) Die Innenschranken der Betriebsvereinbarungsautonomie müssen vor allem im Bereich der<br />

notwendigen, obligatorischen Mitbestimmung beachtet werden, um sachlich nicht<br />

gerechtfertigte Beeinträchtigungen der Individualautonomie zu vermeiden. Die vom Betriebsrat<br />

getroffenen Regelungen müssen <strong>des</strong>halb durch „Zweckmäßigkeitserfordernisse im Rahmen der<br />

betrieblichen Ordnung“<br />

Rüthers, in: Rüthers/Boldt, Zwei arbeitsrechtliche Vorträge, 1970, S. 7 ff.<br />

sachlich legitimiert sein. Die Regelungen müssen sich, soweit sie die Freiheit <strong>des</strong> einzelnen<br />

Arbeitnehmers einschränken (z.B. Regelung von Torkontrollen <strong>und</strong> Leibesvisitationen), im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes bewegen.<br />

Vgl. auch BAG vom 19.01.1999 1) zu einem betrieblichen Rauchverbot.<br />

Entgegen Rüthers kann allerdings der Arbeitnehmer dem Betriebsrat im arbeitsgerichtlichen<br />

Beschlußverfahren nicht mit dem Einwand <strong>des</strong> Rechtsmißbrauchs entgegentreten: Er kann<br />

weder selbst einen Antrag <strong>des</strong> Inhalts stellen, daß eine Regelungsinitiative <strong>des</strong> Betriebsrates, die<br />

dieser mit Hilfe der Einigungsstelle durchzusetzen sucht, rechtsmißbräuchlich sei, noch kann<br />

er dem Betriebsrat den Einwand <strong>des</strong> Rechtsmißbrauchs entgegenhalten, wenn dieser ein<br />

Beschlußverfahren gemäß §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1, 80 Abs. 1 ArbGG mit dem Antrag<br />

einleitet, seine Zuständigkeit zur Regelung einer seiner Ansicht nach unter § 87 BetrVG<br />

fallenden Angelegenheit festzustellen. Das Arbeitsgericht hat im Beschlußverfahren nur zu<br />

klären, ob dem Betriebsrat das von ihm begehrte Mitbestimmungsrecht zusteht oder nicht.<br />

Kommt nach rechtskräftiger Klärung dieser Rechtsfrage zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat<br />

keine Einigung zustande, so kann der an einer Regelung interessierte Teil gemäß § 87 Abs. 2


97<br />

BetrVG von sich aus die Einigungsstelle anrufen. Hier kann der Arbeitgeber vorbringen, die<br />

Regelung, die der Betriebsrat anstrebe, sei im Hinblick auf schützenswerte Individualrechte<br />

(eines Teils) der Belegschaftsmitglieder rechtsmißbräuchlich. Die Einigungsstelle wird dann im<br />

verbindlichen Verfahren gemäß §§ 76 Abs. 4 BetrVG, 69 Abs. 4, 71 Abs. 4 BPersVG eine<br />

Regelung zu finden haben, die den Interessen aller gerecht wird. Enthält auch der Spruch der<br />

Einigungsstelle nach Ansicht <strong>des</strong> Arbeitgebers eine rechtsmißbräuchliche Verletzung von<br />

Individualrechten einzelner Arbeitnehmer, so stellt sich die Frage, ob er bzw. die betreffenden<br />

Arbeitnehmer den Spruch der Einigungsstelle gerichtlich anfechten oder gar seine Nichtigkeit<br />

feststellen lassen können.<br />

Das ist für den Arbeitgeber zu bejahen. Dieser kann im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren<br />

gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG den Antrag stellen, den Spruch der Einigungsstelle<br />

aufzuheben. Die Arbeitnehmer können dagegen, da ihre <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtliche Stellung<br />

nicht im Streit ist, lediglich im Urteilsverfahren, in dem sie auf Leistung gegen den Arbeitgeber<br />

entsprechend der Rechtslage vor dem Spruch der Einigungsstelle klagen, inzidenter auf<br />

Feststellung der Unwirksamkeit <strong>des</strong> Spruchs der Einigungsstelle klagen.<br />

Dies allein ist der dem Gesetz gemäße Weg, den Mißbrauch der Mitbestimmungsbefugnisse zu<br />

bekämpfen. Die Ansicht von Rüthers hätte zur Folge, daß statt (zunächst) der Einigungsstelle,<br />

wie das Gesetz es will, der Richter vorweg über das entschiede, was noch „durch<br />

Zweckmäßigkeitserfordernisse im Rahmen der betrieblichen Ordnung“ legitimiert werden<br />

kann. Der Ausgang solcher Prüfung ist in den meisten Fällen faktisch ungewiß, mag es der Idee<br />

nach auch nur eine „richtige“ Entscheidung geben. Der Richter wäre überfordert, wenn er in<br />

Umkehrung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung vorweg den Rahmen für die von der<br />

Einigungsstelle zu findende Entscheidung absteckte.<br />

So zutreffend BAG vom 31.01.1969; vgl. ferner Witt, BB 1986, S. 2194 ff.<br />

3. Innenschranken bei Regelungen der Ruhestandsverhältnisse<br />

Bei Betriebsvereinbarungen, die kraft nachwirkender <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlicher<br />

Zuständigkeit getroffen werden, stellt sich, sofern man entgegen der Rechtsprechung (siehe<br />

dazu oben II.2.) eine solche Kompetenz bejaht, besonders dringlich die Frage nach den<br />

immanenten Grenzen dieser Normsetzungsbefugnis, da die Ruheständler keinen Einfluß mehr<br />

auf die Willensbildung im Betriebsrat haben. Die ihnen aufgr<strong>und</strong> allgemeiner betrieblicher


98<br />

Ordnung gewährten Ruhegelder, Gratifikationen oder Deputate können, selbst wenn sich der<br />

Arbeitgeber allein oder im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat ihren jederzeitigen, freien<br />

Widerruf vorbehalten hat, auch nach Ansicht der Rechtsprechung nur noch nach billigem<br />

Ermessen (§ 315 BGB) widerrufen werden, soweit nicht (bei Ruhegeld) eine unverfallbare<br />

Anwartschaft besteht.<br />

BAG vom 05.12.1961, vom 23.10.1962 <strong>und</strong> vom 24.11.1977.<br />

Soweit die den Ruheständlern gewährten Leistungen Entgeltcharakter haben - das ist bei<br />

unwiderruflich <strong>und</strong> vorbehaltlos gewährten Leistungen entgegen der herrschenden Lehre fast<br />

immer der Fall -, kommt eine inhaltliche Verschlechterung der Leistungen ohnehin nicht mehr<br />

in Betracht, da der Anspruch auf die Leistungen mit dem Eintritt in das Ruhestandsverhältnis,<br />

wenn auch nur als aufschiebend betagt, entstanden ist. Im übrigen gelten alle vorstehend für die<br />

noch aktiv im Betrieb Tätigen entwickelten Schranken hier sinngemäß.


D. DIE BETEILIGUNGSRECHTE DES BETRIEBSRATES IN SOZIALEN<br />

ANGELEGENHEITEN<br />

I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE<br />

99<br />

Für die Ausübung der im folgenden zunächst zu behandelnden Mitbestimmungsrechte <strong>des</strong><br />

Betriebsrates gemäß § 87 BetrVG gelten folgende Gr<strong>und</strong>sätze, deren Kenntnis zum<br />

Verständnis der Einzeltatbestände erforderlich ist:<br />

1. Mitbestimmung nur bei Absprachen mit Kollektivbezug<br />

Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich gr<strong>und</strong>sätzlich (Ausnahmen: § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG<br />

bei der Verhängung von Betriebsbußen, § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bei der Festsetzung der<br />

zeitlichen Lage <strong>des</strong> Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer sowie § 87 Abs. 1 Nr. 8 <strong>und</strong> Nr. 9<br />

BetrVG bei der notwendig konkret-individualisierenden Verwaltung von Sozialeinrichtungen<br />

<strong>und</strong> Werkswohnungen) nur auf abstrakt-generelle (kollektive) Tatbestände, nicht jedoch auf<br />

Einzelfälle. Nach der neueren Rechtsprechung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts ist der Einzelfall<br />

bereits dann nicht mehr gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aus einer Betriebsabteilung zu einer<br />

bestimmten Maßnahme (z.B. Inventur) regelmäßig mit einer gewissen Vorhersehbarkeit<br />

herangezogen wird (Kollektivbezug). Mitbestimmungsfrei bleiben somit nur solche Einzelfälle,<br />

bei denen die Regelung im Interesse <strong>und</strong> auf Wunsch <strong>des</strong> Mitarbeiters erfolgt <strong>und</strong> nicht<br />

hauptsächlich der Befriedigung eines betrieblichen Bedürfnisses dient.<br />

Vgl. BAG vom 02.03.1982 unter Modifikation von BAG vom 31.01.1969, ferner BAG<br />

vom 10.06.1986 2) . Anders BVerwG vom 01.06.1987, das an quantitativen Kriterien<br />

festhält <strong>und</strong> verlangt, daß die Regelung alle oder zumin<strong>des</strong>t eine Gruppe von<br />

Beschäftigten umfaßt; vgl. auch BVerwG vom 12.10.1989 <strong>und</strong> vom 02.06.1992.<br />

Das bedeutet jedoch nicht, daß das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates entfällt, nur weil die<br />

Arbeitnehmer bereit sind, „freiwillig“ Überst<strong>und</strong>en zu leisten <strong>und</strong> der Arbeitgeber diese<br />

lediglich geduldet, d.h. entgegengenommen <strong>und</strong> bezahlt hat.<br />

Vgl. BAG vom 22.02.1983 1) sowie BAG vom 13.10.1987 1) <strong>und</strong> vom 27.11.1990;<br />

ebenso auch BVerwG vom 30.01.1996 für den Fall der ‘freiwilligen’ Teilnahme an der<br />

Rufbereitschaft.


100<br />

Zum für die Praxis besonders bedeutsamen Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates nach<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht in seinen Beschlüssen vom<br />

03.12.1991 1)2) entschieden, daß sich die Abgrenzung von Einzelfallgestaltung zu<br />

kollektivem Tatbestand danach richtet, ob es um die Strukturformen <strong>des</strong> Entgelts<br />

einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen geht oder nicht. Die Anzahl der davon<br />

betroffenen Beschäftigten könne nur ein Indiz sein. Bei der Änderung der<br />

Verteilungsgr<strong>und</strong>sätze für über- oder außertarifliche Zulagen gehe es immer um die<br />

Strukturformen <strong>des</strong> Entgelts. Deshalb liege hier stets ein kollektiver Tatbestand vor.<br />

Vgl. auch die anschließenden Entscheidungen <strong>des</strong> Ersten Senats <strong>des</strong> BAG vom<br />

22.09.1992 1)2)3)4) <strong>und</strong> vom 23.03.1993 1) sowie vom 18.10.1994 1) . Zum Sonderfall der<br />

mitbestimmungsfreien Anrechnung der Tariflohnerhöhung aus steuerlichen Gründen auf<br />

Wunsch eines Beschäftigten vgl. BAG vom 27.10.1992 1) .<br />

Die Rechtsprechung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts verkennt, dass durch die Erstreckung <strong>des</strong><br />

Mitbestimmungsrechts auf Einzelfälle das über die Einigungsstelle maßstabsgeb<strong>und</strong>ene<br />

Mitbestimmungsrecht zu einem blockierenden Mitbestimmungsrecht denaturiert, da der<br />

Einzelfall de facto aus Zeit- <strong>und</strong> Kostengründen nicht durch eine Einigungsstelle geschlichtet<br />

werden kann.<br />

2. Wirksamkeitsvoraussetzung<br />

Die Zustimmung <strong>des</strong> Betriebsrates im Bereich <strong>des</strong> § 87 BetrVG ist - vergleichbar der<br />

Vollmacht <strong>des</strong> Vertretenen bei Rechtsgeschäften durch den Vertreter – Wirksamkeits-<br />

voraussetzung für alle vom Arbeitgeber ergriffenen Maßnahmen. Ohne vorherige Zustimmung<br />

sind arbeitgeberseitige Maßnahmen rechtlich unwirksam (Theorie der<br />

Wirksamkeitsvoraussetzung, auch Theorie der zwingenden oder notwendigen Mitbestimmung<br />

genannt).<br />

Diese Auffassung ist vom Großen Senat <strong>des</strong> BAG in seinen Entscheidungen vom<br />

03.12.1991 1)2) ausdrücklich bejaht worden; vgl. auch die anschließenden<br />

Entscheidungen <strong>des</strong> Ersten Senats <strong>des</strong> BAG vom 11.08.1992 <strong>und</strong> vom 19.09.1995 1)<br />

sowie <strong>des</strong> Dritten Senats vom 10.03.1992 4) . Vgl. ferner BAG vom 26.04.1988 (unter<br />

Aufgabe der in der Entscheidung vom 13.07.1978 1) hinsichtlich einer rechtlich<br />

selbständigen Unterstützungskasse gemachten Einschränkung); ferner BAG vom<br />

22.12.1980 in Anknüpfung an die ständige Rechtsprechung zum BetrVG 1952 (vgl.<br />

etwa BAG vom 16.12.1960). Näher zur Begründung oben B.IV.3.b.bb.<br />

Dem Gr<strong>und</strong>satz der Wirksamkeitsvoraussetzung kann jedoch in der Regel nicht entnommen<br />

werden, daß bei Verletzung eines Mitbestimmungsrechts Zahlungsansprüche entstehen, die<br />

bisher nicht bestanden haben.


101<br />

Vgl. BAG vom 20.08.1991 1) , vom 28.09.1994 <strong>und</strong> vom 15.11.1994.<br />

3. Initiativrecht<br />

Das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates aus § 87 BetrVG ist ein paritätisches; d.h. dem<br />

Betriebsrat steht, wenn der Arbeitgeber sich weigert, eine Regelung im Sinne <strong>des</strong> § 87 BetrVG<br />

zu treffen oder abzuändern, ein Initiativrecht zur Herbeiführung einer ihm wünschenswerten<br />

Regelung zu, sobald die bestehende <strong>betriebs</strong>vereinbarungsrechtliche Regelung wirksam<br />

aufgekündigt worden ist. Können sich Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat nicht einigen, so entscheidet<br />

die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).<br />

Vgl. BAG vom 14.11.1974; zusammenfassend Wiese, Das Initiativrecht nach dem<br />

Betriebsverfassungsgesetz, 1977. Zum Initiativrecht <strong>des</strong> Personalrates vgl. BVerwG<br />

vom 11.07.1995.<br />

Das Initiativrecht steht dem Betriebsrat auch in den Fällen zu, in denen er lediglich die<br />

bisherige betriebliche Praxis zum Inhalt einer Betriebsvereinbarung machen will.<br />

Vgl. BAG vom 08.08.1989 1) .<br />

Das Initiativrecht steht dem Betriebsrat nach Auffassung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts ferner bei<br />

der unternehmenspolitisch so weitreichenden Entscheidung über die Einführung von Kurzarbeit<br />

zu.<br />

Vgl. BAG vom 04.03.1986; ebenso Moll, RdA 1979, S. 245 f.; a.A. mit<br />

bedenkenswerten Argumenten: Wiese, Das Initiativrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz,<br />

1977, S. 42 ff., ders., GK-BetrVG, § 87 Rn. 367 ff.; ferner Denck,<br />

ZFA 1985, S. 249 (265 ff.); zum Streitstand vgl. Weingart, Betriebliche<br />

Mitbestimmung <strong>und</strong> unternehmerische Entscheidungsfreiheit, 1992, S. 83 ff.<br />

Kein Initiativrecht hat der Betriebsrat allerdings bei der Einführung oder Abschaffung einer<br />

technischen Einrichtung i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.<br />

So BAG vom 28.11.1989 1) .<br />

4. Mitbestimmung auch bei Eilfällen<br />

Das Mitbestimmungsrecht besteht auch bei sog. Eilfällen.


102<br />

Vgl. BAG vom 13.07.1977; bestätigt durch BAG vom 02.03.1982, vom 19.02.1991 1)<br />

<strong>und</strong> vom 17.11.1998.<br />

Da diese mit einer gewissen Vorhersehbarkeit auftreten - etwa bei der Anordnung von<br />

Mehrarbeit -, empfiehlt sich der Abschluß einer Rahmen- bzw. Dauervereinbarung mit dem<br />

Betriebsrat.<br />

Näher dazu Säcker/Oetker, RdA 1992, S. 16 (20 ff.).<br />

Das Mitbestimmungsrecht entfällt erst bei Notfällen, bei denen eine vorherige Einigung mit<br />

dem Betriebsrat bzw. bei Nichteinigung die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens<br />

unmöglich <strong>und</strong> unzumutbar ist.<br />

Vgl. BAG vom 22.12.1980: „Gr<strong>und</strong>sätzlich ist allerdings die Zustimmung <strong>des</strong><br />

Betriebsrates als Wirksamkeitsvoraussetzung aller mitbestimmungspflichtigen<br />

Maßnahmen anzusehen. Das setzt jedoch voraus, daß dem Arbeitgeber möglich <strong>und</strong><br />

zumutbar ist, vor der zu treffenden Maßnahme eine Entscheidung <strong>des</strong> Betriebsrats<br />

herbeizuführen“ (sog. Notfall).<br />

Die Eröffnung <strong>des</strong> Konkursverfahrens stellt keinen derartigen Notfall dar.<br />

Vgl. ArbG Siegen vom 03.06.1983.<br />

Gleiches gilt für den Fall, daß sich Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat nicht bis zum Inkrafttreten <strong>des</strong><br />

Tarifvertrages über die Umsetzung einer tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit geeinigt haben, jedenfalls dann, wenn die bisherige Verteilung der Arbeitszeit nach<br />

dem neuen Tarifvertrag beibehalten werden kann.<br />

So BAG vom 19.02.1991 1) .<br />

Ein Notfall ist jedoch dann gegeben, wenn z.B. infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses<br />

Arbeit am Wochenende erforderlich wird, eine Einigungsstelle nach Fehlschlag der<br />

Verhandlungen mit dem Betriebsrat aber nicht mehr zusammentreten kann, weil das angerufene<br />

Arbeitsgericht nicht rechtzeitig einen Vorsitzenden für die Einigungsstelle benannt hat.<br />

Vgl. zu den Problemen <strong>des</strong> Notfalles näher Säcker, ZFA-Sonderheft 1972, S. 60;<br />

Wiese/Kreutz/Oetker/Raan/Weber/Franzen, GK-BetrVG, 9. Aufl., 2010, § 87 Rn.<br />

154 ff. Zur Möglichkeit der Regelung von Diensteinsätzen in vorhersehbaren, d.h.<br />

erfahrungsgemäß immer wieder eintretenden Eil- <strong>und</strong> Notfällen z.B. durch die<br />

Zuweisung einer vorläufigen einseitigen Regelungskompetenz an den Arbeitgeber durch<br />

die Betriebsvereinbarungsparteien bzw. die Einigungsstelle vgl. BAG vom 08.08.1989 2) .


5. Gesetzes- <strong>und</strong> Tarifvorrang<br />

103<br />

Das Mitbestimmungsrecht entfällt, wenn eine zwingende gesetzliche oder tarifliche Regelung<br />

vorhanden ist (§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG).<br />

Zum Gesetzesvorrang vgl. BAG vom 12.01.1988 2) <strong>und</strong> vom 06.11.1990 1) ; ferner BAG<br />

vom 26.05.1988 1) , das als gesetzliche Regelung i.S. von § 87 Abs. 1 Eingangssatz<br />

BetrVG auch einen bindend gewordenen Verwaltungsakt ansieht, wenn hierdurch kein<br />

Regelungsspielraum mehr verbleibt; ebenso auch BAG vom 09.07.1991 1) ; vgl. auch<br />

BVerwG vom 09.07.1992 (kein Mitbestimmungsrecht bei Anordnung <strong>des</strong> Tragens von<br />

Gaspistolen für den Werkschutz durch die Atomaufsichtsbehörde); die gegen beide<br />

Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerden sind vom BVerfG nicht zur<br />

Entscheidung angenommen worden; vgl. BVerfG vom 22.08.1994; eine<br />

Betriebsvereinbarung, die gegen eine nicht umgesetzte EU-Richtlinie verstößt, ist<br />

unwirksam (Überschreitung der Arbeitszeit-Höchstgrenze) ArbG Gotha vom<br />

03.04.2001. Zum Tarifvorrang vgl. gr<strong>und</strong>legend BAG (GS) vom 03.12.1991 1)2) ; ferner<br />

BAG vom 03.04.1979 sowie zum Eintritt der tariflichen Regelungssperre BAG vom<br />

20.12.1988 2) .<br />

Eine nachgiebige oder nachwirkende normative Regelung begründet keine Sperre für das<br />

Mitbestimmungsrecht.<br />

So BAG vom 24.02.1987 1) .<br />

6. Betriebsvereinbarung <strong>und</strong> Regelungsabrede als Ausübungsinstrumente<br />

Das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates kann im Bereich <strong>des</strong> § 87 BetrVG nicht nur durch<br />

Betriebsvereinbarung, sondern auch durch formlose Regelungsabrede (Betriebsabsprache)<br />

ausgeübt werden. Erforderlich ist aber immer ein entsprechender Zustimmungsbeschluß <strong>des</strong><br />

Betriebsrates.<br />

Vgl. BAG vom 14.02.1978 m.w.N.<br />

Weder dem Wortlaut noch dem Sinn <strong>des</strong> Betriebsverfassungsgesetzes läßt sich eine Wertung<br />

<strong>des</strong> Inhalts entnehmen, daß das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates nach § 87 BetrVG<br />

ausschließlich durch Betriebsvereinbarung wahrgenommen werden kann. Es heißt in § 87<br />

BetrVG lediglich: „Der Betriebsrat hat ... in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:“.<br />

Daß die Mitbestimmung nur in Form einer Betriebsvereinbarung erfolgen kann, ist damit nicht<br />

gesagt. § 75 Abs. 3 BPersVG regelt auch hier, jeden Zweifel ausschließend: „Der Personalrat<br />

hat ... gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen“. Wenn es<br />

dem Betriebs- oder Personalrat z.B. bei transitorischen oder eiligen Angelegenheiten


104<br />

zweckmäßig erscheint, kann er formlos zustimmen <strong>und</strong> alles weitere dem Arbeitgeber<br />

überlassen. Damit ist dem Sinn <strong>und</strong> Zweck <strong>des</strong> Mitbestimmungsrechts, die darin bestehen, daß<br />

der Arbeitgeber eine der Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrates unterliegende Maßnahme nur mit<br />

Zustimmung <strong>des</strong> letzteren treffen kann, genügt.<br />

Ebenso BAG vom 08.02.1963 <strong>und</strong> vom 23.09.1986; vgl. ferner R. Birk, ZFA 1986,<br />

S. 73 ff. In seiner Entscheidung vom 20.11.1990 4) weist das BAG allerdings<br />

nachdrücklich daraufhin, daß die Betriebsvereinbarung „das geeignete Instrument (ist),<br />

das der Gesetzgeber den Betriebsparteien zur Regelung der mitbestimmungspflichtigen<br />

Angelegenheiten zur Verfügung stellt.“; derselbe Senat hat inzwischen im Anschluß an<br />

die Entscheidungen <strong>des</strong> Großen Senats vom 03.12.1991 1)2) in der Entscheidung vom<br />

23.06.1992 3) die Regelungsabrede als gleichwertiges, wenn auch wegen der fehlenden<br />

normativen Wirkung nicht gleichwirken<strong>des</strong> Gestaltungsinstrument anerkannt. Grds.<br />

zum Instrument der Regelungsabrede vgl. Schipprowski, Die Regelungsabrede, 1995.<br />

Der entscheidende Unterschied zur Betriebsvereinbarung liegt jedoch - wie bereits oben unter<br />

B.I. <strong>und</strong> IV.1. dargestellt - darin, daß die formlose Regelungsabrede zwischen Betriebsrat <strong>und</strong><br />

Arbeitgeber z.B. über die Einführung von Kurzarbeit nicht zu einer entsprechenden Änderung<br />

der Arbeitsverträge der hiervon betroffenen Arbeitnehmer führt; hierzu bedarf es einer<br />

einvernehmlichen Änderung der Arbeitsverträge oder einer Änderungskündigung.<br />

Vgl. BAG vom 14.02.1991.<br />

Der Betriebsrat ist allerdings nicht gehindert, später von seinem Initiativrecht Gebrauch zu<br />

machen, um den Inhalt der Regelungsabsprache in Form einer Betriebsvereinbarung stärker<br />

abzusichern; diese Möglichkeit hat auch der Arbeitgeber.<br />

So BAG vom 08.08.1990 1) .<br />

Ob freilich eine formlose Zustimmung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, die<br />

nicht durch Betriebsvereinbarung geregelt werden sollen, auch durch schlüssiges Verhalten<br />

erfolgen kann, ist zweifelhaft.<br />

Bejahend BAG vom 15.12.1961 1) <strong>und</strong> vom 22.10.1986.<br />

Die Billigung muß jedenfalls vom Betriebsrat in seiner Gesamtheit ausgesprochen werden,<br />

denn das Gesetz läßt nicht erkennen, daß von den Vorschriften über die Willensbildung <strong>des</strong><br />

Betriebsrates abgewichen werden darf. In diesen findet die Möglichkeit der Zustimmung durch<br />

konkludentes Verhalten ihre objektivrechtliche Grenze. Der Betriebsrat kann allerdings seinen


105<br />

Vorsitzenden im voraus bevollmächtigen, zu einer bestimmten Maßnahme im Namen <strong>des</strong><br />

Betriebsrates die Zustimmung zu erklären.<br />

Vgl. BAG vom 28.02.1958.<br />

Die Gr<strong>und</strong>sätze über das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht können dagegen nicht angewandt<br />

werden, da eine Überspielung der Mitwirkungsbefugnisse der Betriebsvertretung durch den<br />

Vertrauensgr<strong>und</strong>satz nicht zu rechtfertigen ist.<br />

Fraglich ist auch, ob eine nachträgliche Zustimmung <strong>des</strong> Betriebsrates den Mangel der<br />

fehlenden Mitwirkung <strong>des</strong> Betriebsrates an der Maßnahme heilen <strong>und</strong> die ohne Zustimmung<br />

nicht perfekte Maßnahme <strong>des</strong> Arbeitgebers noch wirksam machen kann. Das nachträglich<br />

hergestellte Einvernehmen ist rechtlich dem gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Zustimmungserfordernis nur dann gleichzusetzen, wenn es bei wertender Betrachtung dem<br />

Zweck der Mitwirkungsnorm in gleicher Weise Rechnung trägt wie die gesetzestreue vorherige<br />

Zustimmung. Das ist - anders als bei der zu bejahenden Frage, ob durch Genehmigung <strong>des</strong><br />

Betriebsrates die Unwirksamkeit von Erklärungen <strong>des</strong> Betriebsratsvorsitzenden geheilt werden<br />

kann (vgl. dazu BAG vom 15.12.1961 2) ) - zu verneinen, da die nachträgliche Zustimmung<br />

keine der vorherigen Zustimmung adäquate kondominale Mitwirkung an den vom Arbeitgeber<br />

getroffenen Entscheidungen darstellt.<br />

So zutreffend BAG vom 20.03.1975 <strong>und</strong> vom 19.09.1995 1) ; a. A. BVerwG vom<br />

15.03.1995.<br />

Geklärt ist durch das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht die Frage der Kündigung <strong>und</strong> einer eventuellen<br />

Nachwirkung der Regelungsabrede. Der Erste Senat hat - hinsichtlich der Nachwirkung<br />

abweichend von den Entscheidungen <strong>des</strong> Großen Senats vom 03.12.1991 1)2) - die analoge<br />

Anwendung <strong>des</strong> § 77 Abs. 5 <strong>und</strong> Abs. 6 BetrVG zutreffend bejaht.<br />

Vgl. BAG vom 10.03.1992 3) <strong>und</strong> vom 23.06.1992 3) .


106<br />

II. DIE MITBESTIMMUNGSRECHTE DES BETRIEBSRATES IM EINZELNEN<br />

1. Mitbestimmung bei Arbeitsordnungs- <strong>und</strong> Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1<br />

<strong>und</strong> Nr. 7 BetrVG)<br />

a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist nicht nur die Gestaltung der äußeren Ordnung <strong>des</strong><br />

Betriebs durch Schaffung allgemeingültiger Verhaltensregeln mitbestimmungspflichtig,<br />

sondern auch jede sonstige Maßnahme, durch die das Verhalten der Arbeitnehmer in bezug auf<br />

diese betriebliche Ordnung berührt wird.<br />

Vgl. gr<strong>und</strong>legend BAG vom 24.03.1981 1) .<br />

Auch die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die betriebliche Ordnung ist<br />

mitbestimmungspflichtig, <strong>und</strong> zwar nicht nur die Aufstellung einer Betriebsbußenordnung,<br />

sondern auch die Verhängung einer Betriebsbuße (Verwarnung, Verweis, Geldbuße) gegen<br />

einen einzelnen Arbeitnehmer wegen „gemeinschaftswidrigen Verhaltens“.<br />

Vgl. BAG vom 22.10.1985 3) , das das Erfordernis <strong>des</strong> kollektiven Bezuges besonders<br />

hervorhebt, sowie BAG vom 17.10.1989 3) , das die Verhängung einer Betriebsbuße unter<br />

Hinweis auf den Gr<strong>und</strong>satz „nulla poena sine lege“ vom Bestehen einer<br />

Betriebsbußenordnung abhängig macht.<br />

Daß es sich um eine Betriebsbuße handelt, muß jedoch positiv begründet werden. Denn nicht<br />

jede über eine lediglich warnende (mitbestimmungsfreie) Abmahnung hinausgehende<br />

sanktionsbewehrte Maßnahme <strong>des</strong> Arbeitgebers stellt eine (mitbestimmungspflichtige)<br />

Betriebsbuße dar. So ist der Entzug von Vergünstigungen als Reaktion auf<br />

Vertragsverletzungen (z.B. durch unberechtigte Inanspruchnahme sozialer Leistungen)<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich keine Betriebsbuße.<br />

So BAG vom 22.10.1985 3) .<br />

Gleiches gilt für eine einzelvertragliche Vertragsstrafenabrede.<br />

So BAG vom 05.02.1986.<br />

Im Gegensatz zur Betriebsbuße dient die Vertragsstrafe (§§ 339 ff. BGB) in erster Linie der<br />

Sicherung der vertraglichen Arbeitsleistung <strong>des</strong> Arbeitnehmers. Sie orientiert sich nicht an


107<br />

einem gruppenschädlichen Verhalten <strong>des</strong> Arbeitnehmers, sondern berücksichtigt allein das<br />

individuelle Interesse <strong>des</strong> Arbeitgebers als Gläubiger der Arbeitsleistung.<br />

Eine freiwillige Betriebsvereinbarung ist jedoch zur Regelung von Vertragsstrafen<br />

möglich; vgl. BAG vom 06.08.1991.<br />

Mitbestimmungsfrei sind daher auch alle anderen Maßnahmen, die der Arbeitgeber in dieser<br />

Rolle trifft <strong>und</strong> durch die ein Arbeitnehmer aufgefordert wird, seine Arbeit pflichtgemäß zu<br />

erbringen oder am Arbeitsplatz zu verbleiben. Das gilt auch gegenüber nicht freigestellten<br />

Betriebsratsmitgliedern.<br />

Vgl. BAG vom 23.06.1983, vom 31.10.1985, vom 15.07.1992, vom 15.03.1995 <strong>und</strong><br />

vom 13.05.1997 2) ; dazu näher v. Friesen, DB 1981, S. 1618 ff.<br />

Eine pflichtwidriges Verhalten abmahnende <strong>und</strong> zur Personalakte genommene Erklärung <strong>des</strong><br />

Arbeitgebers ist folglich mitbestimmungsfrei.<br />

Zur Abgrenzung von mitbestimmungsfreier Abmahnung <strong>und</strong> mitbestimmungspflichtiger<br />

Betriebsbuße vgl. BAG vom 07.11.1979 <strong>und</strong> vom 19.07.1983; ferner auch BAG vom<br />

30.08.1995 1) . Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat über die Erteilung einer<br />

mitbestimmungsfreien Abmahnung <strong>und</strong> deren Inhalt unterrichten. Eine diesbezügliche<br />

Verpflichtung besteht allerdings erst im Rahmen <strong>des</strong> Anhörungsverfahrens nach § 102<br />

BetrVG, wenn die Abmahnung Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> Kündigungsvorhabens ist; zu weitgehend<br />

LAG Niedersachsen vom 24.02.1984. Zu den Überschneidungen von Störungen im<br />

Leistungsbereich mit Verletzungen der Arbeitsordnung oder <strong>des</strong> Betriebsfriedens vgl.<br />

auch BAG vom 17.03.1988, sowie in diesem Zusammenhang die Ausführungen von<br />

Leßmann (DB 1989, S. 1769 ff.) zum Verhältnis von Kündigung <strong>und</strong> Betriebsbuße.<br />

Vgl. ferner BAG vom 17.01.1991, das seine in der Entscheidung vom 17.03.1988 1)<br />

gemachten Ausführungen insoweit klarstellt, als bei Störungen im Leistungsbereich, die<br />

zugleich Verstöße gegen die Arbeitsordnung darstellen, es nicht erforderlich ist, vor<br />

Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung, der mitbestimmungsfreie<br />

Abmahnungen vorausgegangen sind, zunächst eine Betriebsbuße zu erteilen.<br />

Ebenso folgerichtig ist dann aber auch die Entscheidung darüber, wie lange solche<br />

Abmahnungen wegen Schlechterfüllung der Arbeitspflicht in den Personalakten aufbewahrt<br />

werden, mitbestimmungsfrei (streitig).<br />

Ausschließlich die Arbeitspflicht, das Arbeitsverhalten <strong>und</strong> die konkrete Arbeitsausführung<br />

betreffende Anordnungen <strong>des</strong> Arbeitgebers unterfallen somit nicht der Mitbestimmung. Dazu<br />

zählen die fachliche, kommunikative <strong>und</strong> verkäuferische Kompetenz von Arbeitnehmern (<strong>und</strong><br />

deren Überprüfung), ggf. auch die Präsentation der Leistungen <strong>des</strong> Arbeitgebers gegenüber den


108<br />

K<strong>und</strong>en, die Begrüßung von K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> deren Ansprache z.B. mit Namen, das Tragen eines<br />

Namensschil<strong>des</strong> <strong>und</strong> das Gesamterscheinungsbild der Arbeitnehmer.<br />

So BAG vom 18.04.2000 1) vgl. ferner BAG vom 09.12.1980 1) , vom 24.11.1981 <strong>und</strong><br />

vom 10.03.1998 sowie BAG vom 08.06.1999 2) zur mitbestimmungsfreien Anweisung<br />

an Sachbearbeiter, in Geschäftsbriefen auch ihre Vornamen anzugeben; vgl. ferner zu<br />

der § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG entsprechenden Vorschrift <strong>des</strong> § 75 Abs. 3 Nr. 15<br />

BPersVG BVerwG vom 30.12.1987.<br />

Aber nicht nur die Arbeitspflicht - wozu auch die Ausfüllung arbeitsbegleitender Papiere gehört<br />

- konkretisierende Anordnungen entziehen sich dem Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates,<br />

sondern auch solche arbeitsvertraglichen Regelungen, die das außerbetriebliche Verhalten<br />

betreffen, z.B. Absprachen über Nebenbeschäftigungen, nachvertragliche Wettbewerbsverbote,<br />

Geheimhaltungspflichten, Verzicht auf tendenzschädigen<strong>des</strong> Verhalten auch außerhalb <strong>des</strong><br />

„Tendenzbetriebes“, Verpflichtungen zur Angabe von Adressenänderungen <strong>und</strong><br />

Urlaubsanschriften. Ein Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1<br />

BetrVG wird erst begründet, wenn der Arbeitgeber ergänzende, allgemeinverbindliche<br />

Regelungen über systematische Melde- <strong>und</strong> Berichtspflichten zur besseren Kontrolle der<br />

Einhaltung dieser Pflichten <strong>und</strong> zur generalpräventiven Vorbeugung gegen Verstöße einführen<br />

will.<br />

Vgl. dazu etwa LAG Hamm vom 17.12.1980; LAG Düsseldorf vom 27.04.1981. Strittig<br />

ist die Mitbestimmungspflichtigkeit sog. Krankengespräche, verneinend LAG Baden-<br />

Württemberg vom 05.03.1991, bejahend LAG Hamburg vom 10.07.1991; BAG vom<br />

08.11.1994 1) hat eine Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrates in einem speziellen Fall der<br />

‘Führung formalisierter Krankengespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen<br />

Krankenstan<strong>des</strong> mit einer nach abstrakten Zahlen ermittelten Mehrzahl von<br />

Arbeitnehmern gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG’ bejaht; vgl. auch BAG vom<br />

21.01.1997 zur mitbestimmungspflichtigen Einführung eines Formulars zur ärztlichen<br />

Bescheinigung der Notwendigkeit <strong>des</strong> Arztbesuchs während der Arbeitszeit; ferner<br />

BAG vom 25.01.2000 1) , das in der nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG zulässigen Anweisung<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von deren Dauer generell<br />

durch ein vor Ablauf <strong>des</strong> dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit<br />

vorzulegen<strong>des</strong> ärztliches Attest nachzuweisen, eine Frage der betrieblichen Ordnung<br />

sieht.<br />

Auch soweit kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG besteht, können im Rahmen<br />

freiwilliger Absprachen nach § 88 BetrVG Regelungen der oben angeführten Art getroffen <strong>und</strong><br />

auch mit der Arbeitsordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in einer einheitlichen<br />

Betriebsvereinbarung verb<strong>und</strong>en werden. Im Falle der Kündigung entstehen dann allerdings<br />

schwerwiegende Probleme bezüglich <strong>des</strong> Umfangs der Nachwirkung (§ 77 Abs. 6 BetrVG).


109<br />

Vgl. Hromadka, Die Arbeitsordnung im Wandel der Zeit, 1979, S. 38 ff., mit einer<br />

Übersicht über die Arbeitsordnungen der Hoechst AG.<br />

Positiv ausgedrückt: Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegen alle<br />

Maßnahmen, die sich auf die äußere Ordnung <strong>des</strong> Betriebes <strong>und</strong> das äußere Verhalten der<br />

Arbeitnehmer beziehen (z.B. das Verbot, Radio zu hören, Rauch- <strong>und</strong> Alkoholverbote,<br />

Torkontrollen <strong>und</strong> andere Sicherheitsüberprüfungen, Tragen von Dienstkleidung ohne<br />

Kostenbeteiligung <strong>und</strong> das Verbot, den Betrieb während der Pausen zu verlassen, Ordnung auf<br />

dem Betriebsgelände, Parkplatzfragen).<br />

Vgl. BAG vom 14.01.1986 1) m. w. N.; vgl. ferner BAG vom 23.09.1986, vom<br />

08.08.1989 3) , vom 21.08.1990 3) , vom 01.12.1992 2) <strong>und</strong> vom 19.01.1999 1) , LAG<br />

Frankfurt vom 06.07.1989, LAG Hamm vom 11.06.1986, LAG München vom<br />

27.11.1990, LAG Rheinland-Pfalz vom 08.03.1991 sowie BVerwG vom 30.12.1987<br />

<strong>und</strong> BayVG München vom 28.04.1992. Ist das Verbot <strong>des</strong> Radiohörens dagegen eine<br />

arbeitsnotwendige Maßnahme - wie etwa auf der Brücke eines Fährschiffes -, entfällt<br />

das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates; vgl. LAG Schleswig-Holstein vom<br />

24.08.1988. Dies gilt auch für den Fall, daß der Arbeitgeber von seinen im Verkauf<br />

tätigen Beschäftigten verlangt, passende, d.h. korrekte Kleidung, wie z.B. eine Krawatte,<br />

zu tragen; vgl. vgl. BAG vom 18.04.2000 1) <strong>und</strong> LAG Hamm vom 22.10.1991. Ohne<br />

Mitbestimmung kann auch eine durch bindenden Verwaltungsakt vorgeschriebene<br />

Sicherheitsüberprüfung der Beschäftigten durchgeführt werden; vgl. BAG vom<br />

09.07.1991 1) ; gleiches gilt für die auf Anweisung der Atomaufsichtsbehörde<br />

vorgenommene Ausrüstung <strong>des</strong> Werkschutzes mit Gaspistolen; vgl. BVerwG vom<br />

09.07.1992; beide Entscheidungen sind durch das BVerfG vom 22.08.1994 bestätigt<br />

worden. Mitbestimmungsfrei ist auch der Einsatz von Dritten, z.B. Privatdetektiven zur<br />

Überwachung von Arbeitnehmern bei der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht; vgl. BAG vom<br />

26.03.1991 1) <strong>und</strong> vom 18.04.2000 1) ; ferner die Kennzeichnung nicht ausgesperrter<br />

Arbeitnehmer für die Dauer <strong>des</strong> Arbeitskampfes durch ein besonderes Ausweiszeichen;<br />

vgl. BAG vom 16.12.1986 1) . Ebenfalls nicht der Mitbestimmung unterliegt die<br />

Umwidmung eines von neun allgemein nutzbaren Aufzügen in einen Nur-Besucher-<br />

Aufzug; vgl. LAG Frankfurt vom 28.07.1988.<br />

b) Der Betriebsrat ist hinzuzuziehen, wenn der Arbeitgeber <strong>und</strong> die Fachkraft für<br />

Arbeitssicherheit konkrete Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der<br />

Unfallverhütung erörtern. Ein Recht auf Teilnahme an allen Besprechungen mit der<br />

Sicherheitsfachkraft hat der Betriebsrat nicht.<br />

Vgl. LAG Düsseldorf vom 03.01.1989.<br />

Soweit der Betriebsrat Regelungen zur Erhöhung der Arbeitssicherheit verlangt, die über die<br />

gesetzlichen Vorschriften <strong>und</strong> Unfallverhütungsnormen hinausgehen, kann er diese Regeln<br />

nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verlangen. Insoweit schränkt das Mitbestimmungsrecht


110<br />

aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG als lex specialis das generelle Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> § 87<br />

Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein. Demgemäß hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht am 24.03.1981 1) zu Recht<br />

entschieden, daß der Betriebsrat die Einführung eines Sicherheitswettbewerbs nicht gemäß § 87<br />

Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verlangen kann, sondern daß hierfür lediglich eine freiwillige<br />

Mitbestimmungsmöglichkeit nach § 88 Nr. 1 BetrVG besteht.<br />

Inhalt <strong>und</strong> Reichweite <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht in seinem<br />

Beschluß vom 02.04.1996 1) neu bestimmt. Anders als noch in der Gr<strong>und</strong>satzentscheidung vom<br />

06.12.1983 zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen sieht das Gericht nunmehr in § 120 a<br />

GewO - aufgehoben durch Art. 4 Nr. 1 <strong>des</strong> Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie<br />

Arbeitsschutz <strong>und</strong> weiterer Arbeitsschutzrichtlinien vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1246) - eine<br />

Rahmenvorschrift, die durch betriebliche Regelungen ausgefüllt werden müsse. Damit sei ein<br />

Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates bei der Unterbrechung von Bildschirmarbeit gegeben.<br />

Die Änderung der Rechtsprechung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts beruht auf der ständigen<br />

Rechtsprechung <strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofs, nach der die nationalen Gerichte die<br />

Auslegung auch älteren innerstaatlichen Rechts soweit wie möglich an den einschlägigen EG-<br />

Richtlinien auszurichten haben. Der deutsche Gesetzgeber war zum Zeitpunkt der Entscheidung<br />

<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts mit der Umsetzung der EG-Bildschirmrichtlinie von 1990 in Verzug,<br />

die bis 1992 hätte erfolgen müssen. Die Richtlinie verlangt eine Unterbrechung der<br />

Bildschirmarbeit; diese Vorgabe hat der deutsche Gesetzgeber mit Verabschiedung der<br />

Bildschirmarbeitsverordnung, die am 20.12.1996 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 1843), erfüllt.<br />

§ 5 BildscharbV enthält aber ebenso wie § 4 BildscharbV konkretisierungsbedürftige Auflagen,<br />

die einer Beteiligung das Betriebsrates bei der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen ebenso<br />

Raum lassen wie §§ 3, 4 ArbSchG (vorher: § 120a GewO <strong>und</strong> die vergleichbaren weiterhin<br />

geltenden § 62 Abs. 1 HGB <strong>und</strong> § 618 Abs. 1 BGB) <strong>und</strong> § 3 Abs. 1 ArbStättVO <strong>und</strong> § 3 GSG<br />

als gesetzliche Rahmenvorschriften im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.<br />

Vgl. auch BAG vom 16.06.1998, das § 2 Abs. 1 VGB 1 als allgemeine<br />

Unfallverhütungsvorschrift ansieht <strong>und</strong> folgerichtig die Mitbestimmung <strong>des</strong><br />

Betriebsrates bei Maßnahmen der Unfallverhütung bejaht hat.<br />

Auch § 6 Abs. 5 ArbZG enthält mit der Alternative, zum Ausgleich von Nachtarbeit freie Tage<br />

oder einen Entgeltzuschlag zu gewähren, eine Rahmenregelung, bei deren Konkretisierung der<br />

Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 (sowie nach Nr. 10) BetrVG zu beteiligen ist, sofern keine<br />

tarifliche Ausgleichsregelung besteht. Die Mitbestimmung ist jedoch auf die Art der


111<br />

Kompensation beschränkt, die Ermittlung <strong>des</strong> Umfangs ist dagegen eine Rechtsfrage der<br />

Billigkeit.<br />

Vgl. BAG vom 26.08.1997.<br />

Verneint hat BAG vom 02.04.1996 1) allerdings ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung<br />

kostenloser Augenuntersuchungen mit der Begründung, deren Organisation erfordere nicht<br />

zwangsläufig eine Regelung betrieblicher Abläufe. Fehle es an der Notwendigkeit einer<br />

<strong>betriebs</strong>bezogenen Regelung – die sich auch nicht zwingend aus dem Augenuntersuchungen<br />

vorschreibenden § 6 BildscharbV ergibt -, gebe es auch keinen Ansatz für ein<br />

Mitbestimmungsrecht. Auch die Führung eines EDV-Bestandsverzeichnisses könne der<br />

Betriebsrat nicht erzwingen, da sich eine entsprechende Auskunftsverpflichtung <strong>des</strong><br />

Arbeitgebers bereits unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebe.<br />

Zur gr<strong>und</strong>sätzlichen Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung von Teilzeit- <strong>und</strong><br />

Vollzeitkräften hinsichtlich <strong>des</strong> Anteils von Arbeiten am Bildschirm an der<br />

Gesamtarbeitszeit vgl. BAG vom 09.02.1989 2) . Zur Beteiligung <strong>des</strong> Betriebsrates beim<br />

Umgang mit Gefahrstoffen vgl. Rottmann, BB 1989, S. 1115 ff..<br />

2. Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)<br />

a) Eine technische Überwachungseinrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG liegt nach<br />

ständiger Rechtsprechung nicht nur dann vor, wenn eine Maschine dazu bestimmt <strong>und</strong> benutzt<br />

wird, das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen, sondern bereits dann, wenn lediglich<br />

eine objektive unmittelbare Eignung gegeben ist, das Verhalten oder die Leistung der<br />

Arbeitnehmer zu überwachen. Anders als § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erstreckt sich dieser<br />

Mitbestimmungstatbestand also auch auf den Leistungsbereich <strong>des</strong> Arbeitsvertrages. Das<br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat daher Filmkameras, Fahrtenschreiber <strong>und</strong> Produktographen sowie<br />

Zählwerke <strong>und</strong> sog. Kienzle-Schreiber als technische Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift<br />

gekennzeichnet.<br />

Vgl. dazu BAG vom 10.07.1979 1) (Filmkamera); BAG vom 10.07.1979 2)<br />

(Fahrtenschreiber); BAG vom 18.02.1986 1) (Kienzle-Schreiber); sowie BAG vom<br />

24.11.1981 (herkömmliche Schreibgeräte sind keine technischen Einrichtungen i. S. der<br />

Nr. 6) <strong>und</strong> BAG vom 08.11.1994 2) (Arbeitszeitmessung mittels manuell betätigter<br />

Stoppuhr ist keine technische Überwachung). Weder der Mitbestimmung nach § 87<br />

Abs. 1 Nr. 6 noch der nach Nr. 1 BetrVG unterliegt der Einsatz von Privatdetektiven im<br />

Betrieb zur Überwachung von Arbeitnehmern bei Erfüllung ihrer Arbeitspflicht; BAG<br />

vom 26.03.1991 1) ; ferner BAG vom 10.04.1984 1) (ein Zugangssicherungssystem, das


112<br />

bei der Präsentation von codierten Ausweiskarten den Ein- <strong>und</strong> Ausgang zu<br />

Betriebsräumen freigibt, ohne festzuhalten, wer wann in welcher Richtung den Zugang<br />

benutzt, unterliegt nicht der Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrates); anders im Falle der<br />

exakten Aufzeichnung ArbG Düsseldorf vom 09.01.1980; ebenso zu § 75 Abs. 3 Nr. 17<br />

BPersVG OVG Hamburg vom 04.07.1988. Vgl. auch BVerwG vom 31.08.1988<br />

(Mitbestimmung bei Installierung einer Videoanlage in der Dienststelle) sowie OVG<br />

Bremen vom 24.01.1989 (keine Mitbestimmung bei Einführung einer manuellen<br />

Erledigungsstatistik).<br />

Die - jedenfalls vom Wortlaut <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht gedeckte - Uminterpretation<br />

<strong>des</strong> Merkmals „bestimmt“ in „geeignet“ hat für die betriebliche Praxis - zumin<strong>des</strong>t bis zur<br />

Entscheidung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts vom 14.09.1984 - die Frage aufgeworfen, unter<br />

welchen Voraussetzungen Personalinformations- <strong>und</strong> Betriebsdatenerfassungssysteme,<br />

Bildschirmarbeitsplätze, moderne Telefonanlagen oder die Arbeitszeit erfassende Lochkarten<br />

als technische Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat in seinem Beschluß vom 23.01.1979 entschieden, daß bei<br />

Arbeitsbelegen in Form von Lochkarten kein Mitbestimmungsrecht gegeben sei, wenn die<br />

Arbeitnehmer die für einen Arbeitsgang aufgewendete Zeit selbst erfassen <strong>und</strong> notieren müßten.<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greife nur dann ein, wenn die auszuwertenden Daten „von einer<br />

Apparatur maschinell aufgezeichnet werden“; es sei nicht ausreichend, „daß hier Lochkarten<br />

Verwendung fänden <strong>und</strong> daß es sich dabei um Datenträger <strong>und</strong> Steuerungselemente für die<br />

Datenverarbeitung handele ... Die maschinell auszuwertenden pauschalen Aufzeichnungen der<br />

Angestellten lassen keine Rückschlüsse auf ihr Verhalten zu; sie geben lediglich Auskunft<br />

darüber, welche Zeit für die Erledigung eines Arbeitsganges benötigt wurde“. Diese Auffassung<br />

hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht aufgegeben. In seiner Entscheidung vom 14.09.1984 hat es ein<br />

EDV-gestütztes Technikerberichtssystem in Verbindung mit einem Zentralrechner als<br />

technische Einrichtung i. S. von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG anerkannt. Software <strong>und</strong> Hardware<br />

zusammen bilden eine Einheit.<br />

So bereits das BAG in der sog. Bildschirm-Entscheidung vom 06.12.1983.<br />

Ob diese Datenverarbeitung im Betrieb selbst oder durch ein anderes Unternehmen erfolgt, ist<br />

hierbei unerheblich.<br />

Vgl. BAG vom 17.03.1987 2) .


113<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat auch im übrigen die Tatbestandsvoraussetzungen <strong>des</strong> § 87 Abs. 1<br />

Nr. 6 BetrVG als erfüllt angesehen. Insbesondere scheitere das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong><br />

Betriebsrates nicht daran, daß die Mitarbeiter die Informationsträger in Form schematisierter,<br />

mit Personalnummern gekennzeichneter Arbeitsberichte für die EDV-mäßige Erfassung <strong>und</strong><br />

Verarbeitung selbst erstellen müßten. Sofern es um Verhaltens- <strong>und</strong> Leistungsdaten von<br />

Arbeitnehmern gehe, die individualisiert oder individualisierbar seien, genüge es, wenn diese<br />

durch die technische Einrichtung entweder gesammelt, ermittelt oder ausgewertet würden.<br />

Sowohl das bloße Sammeln oder Ermitteln als auch die Anwendung vorhandener Verhaltens-<br />

<strong>und</strong> Leistungsdaten würden jeweils für sich allein das Merkmal <strong>des</strong> Überwachens i. S. von § 87<br />

Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfüllen.<br />

So BAG vom 14.09.1984 <strong>und</strong> BAG vom 26.07.1994; a.A. LAG Schleswig-Holstein<br />

vom 04.07.1985, das bei einer bloßen Auswertung nicht maschinell gesammelter<br />

Leistungsdaten durch technische Geräte ein Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates<br />

verneint.<br />

Die technische Einrichtung sei, so das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom<br />

14.09.1984, auch zur Überwachung bestimmt, wenn entweder nach dem verwendeten<br />

Programm Verhaltens- <strong>und</strong> Leistungsdaten erhoben <strong>und</strong> der menschlichen Wahrnehmung<br />

zugänglich gemacht würden, oder wenn Verhaltens- <strong>und</strong> Leistungsdaten ausgewertet <strong>und</strong> diese<br />

Auswertung auf der Gr<strong>und</strong>lage eines entsprechenden Programmes erfolgen würde. Eine<br />

Verarbeitung der Daten durch die technische Einrichtung bis hin zu einer Beurteilung von<br />

Verhalten <strong>und</strong> Leistung im Sinne eines Vergleiches <strong>des</strong> festgestellten Ist-Zustan<strong>des</strong> mit einer<br />

vorgegebenen Norm sei nicht erforderlich. Es komme lediglich darauf an, ob die technische<br />

Einrichtung überhaupt verhaltens- <strong>und</strong>/oder leistungsbezogene Daten der Arbeitnehmer zu<br />

Aussagen über bestimmte Verhaltensweisen <strong>und</strong>/oder Leistung verarbeite, die eine Beurteilung<br />

von Verhalten oder Leistung ermöglichten. Darauf, ob der Arbeitgeber eine solche Beurteilung<br />

auch ermöglichen wolle <strong>und</strong> anschließend vornehme, komme es nicht an.<br />

Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht hat sich dieser Interpretation in seiner Gr<strong>und</strong>satzentscheidung<br />

vom 16.12.1987 zu § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG ausdrücklich angeschlossen. Maßgeblich sei,<br />

ob die technische Einrichtung objektiv geeignet sei, Leistung oder Verhalten der Beschäftigten<br />

in der Dienststelle zu überwachen. Eine solche Überwachung liege bereits vor, wenn manuell<br />

von den Beschäftigten erstellte Tätigkeitsberichte EDV-mäßig gespeichert <strong>und</strong> verarbeitet<br />

würden. Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht ist allerdings in seinen weiteren Ausführungen über<br />

das Ziel hinausgeschossen, indem es ausführt: „Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung


114<br />

sind nur dann zur Überwachung geeignet, wenn sie mit einem entsprechenden Programm<br />

versehen sind oder werden können.“ Das Gericht übersieht hierbei, daß, solange die Hardware<br />

nicht mit einer zur Kontrolle geeigneten Software ausgestattet ist, noch keine technische<br />

Einrichtung i. S. von § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG vorhanden ist.<br />

Zutreffend daher die Kritik von Haas, PersR 1989, S. 192 (194); zutreffend auch VGH<br />

Kassel vom 29.03.1989; das BVerwG hat in seinem Beschluß vom 05.02.1990<br />

inzwischen eingeräumt, daß die in der Entscheidung vom 16.12.1987 getroffene<br />

Aussage weiterer Präzisierung bedürfe, in seiner Entscheidung vom 27.11.1991 1) jedoch<br />

prinzipiell an den in der Gr<strong>und</strong>satzentscheidung vom 16.12.1987 aufgestellten<br />

Prämissen festgehalten. Vgl. im übrigen zum Personalvertretungsrecht BVerwG vom<br />

30.08.1985 <strong>und</strong> vom 02.02.1990 sowie OVG Hamburg vom 04.07.1988.<br />

b) In der sog. PAISY-Entscheidung vom 11.03.1986 hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht darüber<br />

hinaus klargestellt, daß es bei der technischen Datenverarbeitung - anders als bei der<br />

Überwachung von Arbeitnehmern durch die technische Erhebung von Verhaltens- <strong>und</strong><br />

Leistungsdaten - nicht auf die Qualität der einzelnen verarbeiteten Daten ankomme.<br />

Maßgeblich sei allein, „ob die Daten durch die technische Einrichtung zu Aussagen über<br />

Verhalten <strong>und</strong> Leistung der Arbeitnehmer verarbeitet werden, gleichgültig welche Daten dafür<br />

benutzt werden“.<br />

Weiterhin hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.04.1985 1) , in der es um<br />

die Frage ging, ob ein rechnergesteuertes Textsystem der Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrates<br />

gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliege, hinsichtlich <strong>des</strong> Leistungsbegriffs in dieser Norm<br />

festgestellt: „`Leistung´ im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist nicht im<br />

naturwissenschaftlichen Sinne als Arbeit pro Zeiteinheit zu verstehen, sondern als vom<br />

Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflicht geleistetes Arbeiten.“ Es sei<br />

daher auch unerheblich, ob die erarbeitete Aussage, ein bestimmter Mitarbeiter habe einen<br />

bestimmten Text mit einer bestimmten Zeilenzahl geschrieben, noch keine abschließende,<br />

sachgerechte oder vollständige Beurteilung der Leistung der einzelnen Datenerfassungskraft<br />

ermögliche. Es komme nicht darauf an, ob die Daten allein oder in Verbindung mit anderen<br />

Daten zu einer vernünftigen <strong>und</strong> sachgerechten Beurteilung von Leistung oder Verhalten <strong>des</strong><br />

Arbeitnehmers führten.<br />

So BAG vom 23.04.1985 1) (Textsystem); vgl. auch BAG vom 23.04.1985 2) (TÜV-<br />

Prüfbelege).


115<br />

In seiner Entscheidung vom 26.07.1994 hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht darüber hinaus darauf<br />

verzichtet, daß die Leistungsdaten einzelnen Arbeitnehmern zuordenbar sein müßten. Auch<br />

wenn nur gruppenbezogene Daten erfaßt oder ausgewertet würden, entstünden mittels der<br />

technischen Einrichtung Gruppenzwänge, die den einzelnen Arbeitnehmer bestimmten, sein<br />

eigenes Verhalten an dem der Gruppe auszurichten <strong>und</strong> die ihn damit an der freien Entfaltung<br />

seiner Persönlichkeit hinderten.<br />

Damit läßt sich schon beinahe pauschal sagen, daß je<strong>des</strong> von Mitarbeitern bediente EDV- oder<br />

EDV-gestützte System, das nicht lediglich reines Arbeitsmittel, also z.B: bloßer<br />

Schreibmaschinenersatz ist, der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterfällt, <strong>und</strong><br />

zwar bereits im Versuchsstadium.<br />

Vgl. LAG Berlin vom 12.08.1986. Weitere Beispiele finden sich bei v. Friesen, CAD-<br />

CAM Report Heft 6/1985, S. 36 (37 ff.); vgl. auch die empirische Studie von<br />

Schließmann, Bildschirmgeräteeinsatz <strong>und</strong> Betriebsverfassung, 1987. Zweifelhaft die<br />

Entscheidung <strong>des</strong> BVerwG vom 12.10.1989, das die Mitbestimmung <strong>des</strong> Personalrates<br />

verneint hat für den Fall, daß der Dienststellenleiter einem Beschäftigten die Benutzung<br />

eines Privat-PCs in der Dienststelle zur Erledigung dienstlicher Aufgaben gestattet hat.<br />

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die mit Wirkung ab 01.01.1989 gesetzlich verankerte<br />

Unterrichtungs- <strong>und</strong> Erörterungspflicht <strong>des</strong> Arbeitgebers gegenüber dem einzelnen<br />

Arbeitnehmer: § 81 Abs. 3 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber hierzu bereits dann, wenn<br />

aufgr<strong>und</strong> der Planung feststeht, daß die vorgesehenen Maßnahmen Auswirkungen auf<br />

Arbeitsplätze bzw. Arbeitsumgebung oder Inhalt <strong>und</strong> Art der Tätigkeit haben werden.<br />

Nach den Entscheidungen vom 14.09.1984 <strong>und</strong> vom 23.04.1985 1)2) insoweit folgerichtig hat<br />

das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 11.03.1986 das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong><br />

Betriebsrates bei Einführung <strong>und</strong> Ausgestaltung von Personalinformationssystemen bejaht,<br />

obgleich es hier ebenfalls - wie bei dem zuvor behandelten EDV-gestützten<br />

Technikerberichtssystem - an der unmittelbaren Überwachung <strong>des</strong> Arbeitnehmers durch den<br />

Computer fehlt; <strong>des</strong>sen persönliche Daten müssen erst in die technische Einrichtung eingegeben<br />

werden.<br />

Wie BAG vom 11.03.1986 insoweit bereits ArbG München vom 19.12.1980.<br />

Es muß sich allerdings um Leistungs- oder Verhaltensdaten handeln. Die Speicherung von in<br />

zulässiger Weise im Rahmen der Zweckbestimmung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses erhobener Daten<br />

wie „Geschlecht, Familienstand, Schule, Ausbildung in Lehr- <strong>und</strong> anderen Berufen,


116<br />

Fachschulausbildung/Fachrichtung/Abschluß, Sprachkenntnissen“ unterliegt nicht der<br />

Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.<br />

So zutreffend BAG vom 22.10.1986. Das BVerwG hat in seiner Entscheidung vom<br />

04.09.1990 die Speicherung bestimmter Gr<strong>und</strong>daten der Beschäftigten durch den<br />

Personalrat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ohne Einwilligung der<br />

Betroffenen „jedenfalls in kleineren Dienststellen“ abgelehnt.<br />

Der sog. PAISY-Entscheidung vom 11.03.1986 kommt <strong>des</strong>wegen gr<strong>und</strong>legende Bedeutung zu,<br />

weil das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht erstmals zu entscheiden hatte, „was unter ´Verhalten´ im Sinne<br />

von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG oder als ´Verhaltensdatum´ im Sinne seiner Rechtsprechung zu<br />

verstehen ist“. Das Gericht hat festgestellt, Verhalten sei ein vom Willen <strong>des</strong> Arbeitnehmers<br />

getragenes oder gesteuertes Tun oder Unterlassen, das sich entweder „bloß bei der<br />

Arbeitsleistung selbst oder auch sonst im Betrieb abspielen“ könne. Damit werde ´Verhalten´<br />

zu einem Oberbegriff, „der letztendlich auch die ´Leistung´ im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6<br />

BetrVG umfaßt, ... Eine klare Abgrenzung zwischen Leistung <strong>und</strong> Verhalten im Sinne dieser<br />

Vorschrift ist nicht erforderlich“.<br />

Im konkreten Fall hatte das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht darüber zu befinden, ob Aussagen über<br />

unentschuldigte bzw. über krankheitsbedingte Fehlzeiten Aussagen über ein Verhalten <strong>des</strong><br />

betroffenen Arbeitnehmers seien. Es hat diese Frage ausdrücklich hinsichtlich <strong>des</strong><br />

unentschuldigten Fehlens <strong>und</strong> der attestfreien, häufigen Kurzerkrankungen bejaht. Über sog.<br />

Langzeiterkrankungen brauchte das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht nicht zu entscheiden. Die<br />

Ausführungen <strong>des</strong> Gerichts lassen jedoch kaum Zweifel, daß es auch für diesen speziellen Fall<br />

der EDV-mäßig erstellten Abwesenheitsstatistik das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates<br />

ggf. bejaht hätte.<br />

„Auch Aussagen über krankheitsbedingte Fehlzeiten können Aussagen über ein Verhalten der<br />

Arbeitnehmer sein. Die Tatsache, daß Krankheit selbst ein objektiver, vom Willen <strong>des</strong><br />

Arbeitnehmers unabhängiger Zustand <strong>und</strong> daher kein Verhalten ist, steht dem nicht entgegen“.<br />

Gleiches gilt für die mit Hilfe der technischen Einrichtung erarbeitete „Aussage über einen<br />

objektiven, vom Willen <strong>des</strong> Arbeitnehmers unabhängigen Zustand ... Auch der tatsächlich<br />

arbeitsunfähige Arbeitnehmer entscheidet sich immer wieder, doch zu arbeiten, obwohl er nicht<br />

dazu verpflichtet ist“. Umgekehrt können Aussagen über krankheitsbedingte Fehlzeiten<br />

besagen, „daß der Arbeitnehmer eine bestehende Krankheit zum Anlaß genommen hat, einen<br />

Arzt aufzusuchen, um ggf. arbeitsunfähig geschrieben zu werden. Damit können Aussagen über


117<br />

krankheitsbedingte Fehlzeiten gleichzeitig als Aussagen über ein zumin<strong>des</strong>t denkbares<br />

Verhalten <strong>des</strong> Arbeitnehmers angesehen werden, nämlich darüber, in wie vielen Fällen er sich<br />

bei bestehender Arbeitsunfähigkeit entschieden hat, nicht zu arbeiten, obwohl ihm dies<br />

vielleicht möglich gewesen wäre.“<br />

Ähnlich auch Klebe, DB 1986, S. 380 (382); a.A. früher Matthes, RDV 1985, S. 16<br />

(21): „Kranksein ist ... kein Verhalten, Krankheitsdaten (sind) keine Verhaltensdaten.“<br />

Ein weiterer äußerst wichtiger Aspekt der PAISY-Entscheidung ist die Feststellung, daß<br />

Vorschriften <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetzes (BDSG) einer umfassenden EDV-mäßig erstellten<br />

Abwesenheitsstatistik nicht entgegenstehen.<br />

Vgl. auch BAG vom 11.11.1997 2) ; danach gilt das BDSG auch für die<br />

Datenverarbeitung durch den Betriebsrat, allerdings besteht keine Kontrollbefugnis<br />

durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß §§ 36, 37 BDSG.<br />

c) So unmißverständlich das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht einerseits in dieser wie schon in seiner<br />

Entscheidung vom 14.09.1984 das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates anerkannt hat, so<br />

deutlich hat es andererseits den Gr<strong>und</strong>satz aufgestellt, daß Inhalt <strong>des</strong> Mitbestimmungsrechts im<br />

Rahmen <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG „der Schutz vor den Gefahren der technischen<br />

Datenerhebung <strong>und</strong> Datenverarbeitung, nicht aber der Schutz vor Überwachung schlechthin“<br />

sei.<br />

d) Hinsichtlich der Einführung <strong>und</strong> Ausgestaltung von Telefonanlagen hat der Betriebsrat<br />

gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dann mitzubestimmen, wenn diese Anlagen bezogen auf<br />

einen bestimmten Apparat automatisch die Nummer <strong>des</strong> angewählten Gesprächsteilnehmers<br />

<strong>und</strong> die Gesprächsdauer aufzeichnen. Hierdurch wird eine Verhaltenskontrolle auch dann<br />

ermöglicht, wenn keine Mithörgelegenheit existiert. Unerheblich ist ferner, daß die Möglichkeit<br />

besteht, daß ein anderer Arbeitnehmer als der, dem der Apparat zugeordnet ist, von dieser<br />

Nebenstelle telefoniert. Registriert wird in jedem Fall ein personen- resp. verhaltensbezogenes<br />

Datum <strong>des</strong> Nebenstelleninhabers. Auf die Richtigkeit dieses Datums kommt es dabei nicht an.<br />

So BAG vom 27.05.1986 <strong>und</strong> BVerwG vom 30.01.1985 (zur entsprechenden Regelung<br />

in § 77 Abs. 1 Nr. 19 LPersVG Rheinland-Pfalz = § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG); vgl.<br />

auch ArbG Darmstadt vom 15.01.1981; LAG Köln vom 19.01.1983; LAG Düsseldorf<br />

vom 30.04.1984. Bei einem reinen Gebührenzähler hat das LAG Hamburg in seinem<br />

Beschluß vom 17.03.1986 ein Mitbestimmungsrecht dagegen verneint, auch wenn<br />

dadurch die Kosten <strong>des</strong> Betriebsratstelefons erfaßt werden.


118<br />

Ebenso wie in bezug auf EDV-gestützte Berichts- <strong>und</strong> Informationssysteme ist allerdings auch<br />

bei der Einführung einer derartigen Anlage - insbesondere unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> § 2<br />

Abs. 1 BetrVG - ein generelles Vetorecht <strong>des</strong> Betriebsrates gegen die Installierung eines<br />

solchen Systems kaum begründbar.<br />

Die Erfassung von Telefondaten durch die Telefonanlage <strong>des</strong> Arbeitgebers ist<br />

datenschutzrechtlich zulässig, sofern sie durch Betriebsvereinbarung <strong>und</strong> den diese ggf.<br />

ergänzenden Spruch der Einigungsstelle gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG „erlaubt“ wurde.<br />

So zutreffend BAG vom 27.05.1986. Ganz anders ist jedoch die Installierung einer<br />

Mithör- <strong>und</strong> Aufzeichnungsanlage zu bewerten, da auch Telefongespräche, die von<br />

einem Dienstapparat geführt werden, dem Schutz <strong>des</strong> allgemeinen Persönlichkeitsrechts<br />

unterliegen; vgl. BVerfG vom 19.12.1991. BAG vom 30.08. 1995 1) hat allerdings ein<br />

Mithören <strong>des</strong> Arbeitgebers für zulässig erachtet, so lange kein Abhörgerät i.S. <strong>des</strong> StGB<br />

eingesetzt werde.<br />

Allerdings wirkt diese Erlaubnis nur im Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer, nicht aber<br />

gegenüber dem angerufenen Dritten. Dies führt aber nur ausnahmsweise zur Unzulässigkeit<br />

einer Erfassung der Zielnummern.<br />

Vgl. BAG vom 13.01.1987 2) .<br />

In dieser Entscheidung ging es um die Erfassung der Telefondaten eines in einer kommunalen<br />

Beratungsstelle tätigen Diplompsychologen. Unter Hinweis auf die besondere Ausgestaltung<br />

<strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses verneinte das BAG ein derartiges Kontrollrecht.<br />

Bejaht hat dagegen das LAG Hamburg in seiner Entscheidung vom 01.09.1988 das Speichern<br />

der Privatnummer eines Betriebsratsmitglieds, das von einem Dienstapparat aus angerufen<br />

wird, sofern eine Betriebsvereinbarung existiert, in der die Speicherung der Nummer <strong>des</strong><br />

Gesprächspartners geregelt ist. Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht sieht jedoch in einer über das<br />

Festhalten von Datum, Anmelder, Ort <strong>und</strong> Zielnummer bei Ferngesprächen hinausgehenden<br />

Speicherung eine Behinderung der Personal- bzw. Betriebsratsarbeit.<br />

BAG vom 01.08.1990 1) .<br />

e) In all diesen Fällen ging es um konkrete technische Einrichtungen. Zu Recht hat das LAG<br />

Düsseldorf vom 04.11.1988 die offenk<strong>und</strong>ige Unzuständigkeit einer Einigungsstelle bejaht, die<br />

zum Abschluß einer Rahmen-Gesamt<strong>betriebs</strong>vereinbarung „Informationstechnik“ installiert<br />

werden sollte. Angestrebt wurde eine Regelung über die Rahmenbedingungen <strong>des</strong> Einsatzes


119<br />

<strong>betriebs</strong>übergreifender vorhandener <strong>und</strong> künftiger Informationstechnologie, die in weiten<br />

Bereichen nicht der Mitbestimmung unterliegende Angelegenheiten umfassen sollte.<br />

f) Von Bedeutung ist auch die Entscheidung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts, weder habe der<br />

Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung einer technischen Überwachungseinrichtung, noch<br />

bedürfe deren Abschaffung seiner Zustimmung.<br />

So BAG vom 28.11.1989 1) .<br />

g) In jedem Fall haben Betriebs- <strong>und</strong> Personalrat bei Einführung von EDV-Systemen, die zu<br />

einer Leistungs- oder Verhaltenskontrolle führen können, Anspruch auf Übergabe der<br />

lückenlosen Hard- <strong>und</strong> Software-Beschreibungen. Nur auf diese Weise kann ihnen auch<br />

Gelegenheit gegeben werden, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für ein<br />

Mitbestimmungsrecht überhaupt gegeben sind.<br />

Vgl. BVerwG vom 08.11.1989, das auch das Recht zur Hinzuziehung eines<br />

Sachverständigen durch den Personalrat in entsprechender Anwendung <strong>des</strong> § 80 Abs. 3<br />

BetrVG bejaht (näher dazu unter F. V. 1. a.).<br />

3. Mitbestimmung bei Arbeitszeitfragen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 <strong>und</strong> Nr. 3 BetrVG)<br />

a) Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen bei der zeitlichen Lage<br />

der durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG bzw. durch<br />

Einzelarbeitsvertrag festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit, die für die einzelnen Arbeitnehmer<br />

während der vom Unternehmen festgelegten Betriebszeiten gilt. Das Mitbestimmungsrecht<br />

erstreckt sich dagegen nicht auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Der Betriebsrat kann<br />

also über § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG keine generelle Verkürzung oder Verlängerung der<br />

Arbeitszeit oder die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen durchsetzen.<br />

Vgl. BAG vom 18.08.1987 1) ; vom 17.03.1988 <strong>und</strong> vom 27.01.1998; Speziell zur<br />

Arbeitszeitmitbestimmung bei Teilzeitbeschäftigung Rieble/Gutzeit, NZA 2002, S. 7<br />

ff..<br />

Er hat jedoch ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Min<strong>des</strong>tdauer der täglichen<br />

Arbeitszeit, bei der Festlegung der Höchstzahl von Tagen in der Woche, an denen<br />

Teilzeitbeschäftigte arbeiten sollen, bei der Festlegung der Min<strong>des</strong>tzahl arbeitsfreier Samstage<br />

<strong>und</strong> bei der Festlegung der Dauer der Pausen für Teilzeitbeschäftigte.


120<br />

Vgl. BAG vom 13.10.1987 1) ; ferner BAG vom 23.06.1992 3) .<br />

Obwohl Leiharbeitnehmer gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlich dem Verleiherbetrieb<br />

zugeordnet sind, hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht unter Berufung auf „die Schutzfunktion <strong>des</strong><br />

Betriebsverfassungsrechts“ bezüglich dieser Beschäftigtengruppe <strong>und</strong> ihrer Arbeitszeit ein<br />

Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates <strong>des</strong> Entleiherbetriebes bejaht.<br />

Vgl. BAG vom 15.12.1992; insoweit konsequent hat LAG Köln vom 21.10.1994 dem<br />

Betriebsrat <strong>des</strong> Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens kein Mitbestimmungsrecht bei<br />

der Anordnung von Überst<strong>und</strong>en für Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb eingeräumt.<br />

Bei der Anordnung von Überst<strong>und</strong>en gegenüber Leiharbeitnehmern ist der Betriebsrat<br />

<strong>des</strong> Verleiher<strong>betriebs</strong> zuständig, wenn die Wochenarbeitszeit im Entleiherbetrieb die<br />

vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigt BAG vom 19.06.2001 2) .<br />

Bei vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung der <strong>betriebs</strong>üblichen Arbeitszeit gewährt<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG - anders als das Betriebsverfassungsgesetz 1952 <strong>und</strong> das geltende<br />

B<strong>und</strong>espersonalvertretungsgesetz - ein zusätzliches nach Ansicht <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />

auch im Wege eines Initiativrechts auszuüben<strong>des</strong> Mitbestimmungsrecht, dem allerdings durch<br />

das geltende ArbZG <strong>und</strong> früher bereits durch die AZO zwingende Grenzen gesetzt sind.<br />

Vgl. BAG vom 18.12.1990 1) <strong>und</strong> vom 30.01.1996, das ausdrücklich feststellt, daß eine<br />

Dauerregelung von § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht erfaßt wird; die Einführung von<br />

Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hat BAG vom 29.02.2000<br />

als vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit eingestuft <strong>und</strong> ein<br />

Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bejaht.<br />

Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist <strong>betriebs</strong>bezogen; d.h. ob eine<br />

Verlängerung oder Verkürzung der <strong>betriebs</strong>üblichen Arbeitszeit vorliegt, ist an der Arbeitszeit<br />

der Stammbelegschaft zu messen <strong>und</strong> daran, ob deren Arbeitszeit verlängert oder verkürzt wird.<br />

Konsequent hat BAG vom 25.02.1997 ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr.<br />

3 anläßlich eines einmaligen Sonntagsverkaufs verneint, bei dem ausschließlich<br />

Personal aus anderen Betrieben eingesetzt werden sollte; allerdings hat das Gericht die<br />

Voraussetzungen <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Nr. 2 als gegeben angesehen. Ebenso verneint BAG<br />

vom 23.03.1999 ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3, wenn Postzusteller<br />

erst nach Ende <strong>des</strong> im nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 mitbestimmungspflichtigen Dienstplan<br />

festgelegten Diensten<strong>des</strong> zu ihrer Zustellbasis zurückkehren.<br />

Das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gilt auch bei einer<br />

vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten.


121<br />

Vgl. BAG vom 16.07.1991 1) ; BAG vom 23.07.1996 1) hat eine das Mitbestimmungsrecht<br />

bei der Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten unterhalb der <strong>betriebs</strong>üblichen Arbeitszeit<br />

ausschließende tarifliche Regelung für unwirksam erachtet.<br />

Soweit das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG reicht, steht dem Betriebsrat<br />

als Annexkompetenz<br />

Vgl. die Parallelentscheidungen zu § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG: Kontoführungsgebühr<br />

bzw. Kontost<strong>und</strong>e bei bargeldloser Lohnzahlung, BAG vom 08.03.1977, vom<br />

21.12.1982 1) <strong>und</strong> vom 10.08.1993.<br />

auch das Recht zu, die Frage der Verkürzung <strong>des</strong> Lohnanspruchs bei Kurzarbeit (insbesondere<br />

von Bedeutung, wenn die Voraussetzungen der Gewährung von Kurzarbeitergeld gemäß §§ 169<br />

ff. SGB III — vor dem 01.01.1998: §§ 63 ff. AFG — nicht gegeben sind) bzw. die Bezahlung<br />

der Mehrarbeit zu regeln (praktisch bedeutsam im AT-Bereich).<br />

A. A. LAG Köln vom 14.06.1989; wie hier jedoch LAG Nürnberg vom 06.11.1990.<br />

Diese Begrenzung der Mitbestimmung bei der Arbeitszeit ist Ausdruck einer<br />

Gr<strong>und</strong>satzentscheidung <strong>des</strong> Gesetzgebers, der bei den drei klassischen „essentials“ der<br />

Tarifautonomie: Dauer der Arbeitszeit, Urlaub sowie Höhe <strong>des</strong> Zeitlohns bzw. <strong>des</strong><br />

Monatsgehalts von vornherein ein Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates verneint hat, um die<br />

Attraktivität <strong>des</strong> Tarifvertrages gegenüber der Betriebsvereinbarung institutionell zu sichern.<br />

Vgl. BAG vom 22.06.1993 sowie gr<strong>und</strong>legend Säcker, BB 1979, S. 1201 ff.<br />

Der Arbeitgeber kann daher ohne Mitwirkung <strong>des</strong> Betriebsrates im Rahmen <strong>des</strong> tariflich <strong>und</strong><br />

gesetzlich Zulässigen die Dauer der <strong>betriebs</strong>üblichen Arbeitszeit einzelvertraglich festlegen. So<br />

kann er z.B. - das ist in<strong>des</strong> in der Praxis graue Theorie - mit seinen AT-Angestellten<br />

vereinbaren, daß die wöchentliche Arbeitszeit 48 St<strong>und</strong>en beträgt. Er kann dagegen nicht eine<br />

Arbeitszeit von 40 St<strong>und</strong>en einzelvertraglich festlegen <strong>und</strong> sodann - je nach Bedarf - einseitig<br />

Mehrarbeit im Umfang von etwa acht St<strong>und</strong>en wöchentlich anordnen, auch nicht auf der Basis<br />

der „Freiwilligkeit“.<br />

Vgl. BAG vom 22.02.1983 1) <strong>und</strong> vom 10.06.1986 2) .<br />

Bei der Überst<strong>und</strong>enanordnung ist das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates gemäß § 87 Abs.<br />

1 Nr. 3 BetrVG genauso zu beachten wie bei der Anordnung von Kurzarbeit.


122<br />

Die Einschaltung eines Strohunternehmers ohne eigene Arbeitnehmer enthebt den<br />

Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht; vgl. BAG vom 22.10.1991.<br />

b) Besonders bedeutsam ist das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei<br />

Dienstleistungsbetrieben <strong>und</strong> bei Mehrschichtbetrieben. Bei Dienstleistungsbetrieben gehört<br />

die mit dem Unternehmenszweck unmittelbar verknüpfte Entscheidung über Umfang <strong>und</strong><br />

Zeitpunkt <strong>des</strong> Dienstleistungsangebots, d. h. über die Öffnungszeiten von Banken, Läden,<br />

Restaurants, Museen, Theatern, Tankstellen, Beratungs- <strong>und</strong> Servicefirmen zur<br />

unternehmerischen Zielvorgabe, die nicht dem Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Nr. 2<br />

BetrVG unterworfen ist. Ebenso ist bei Produktionsbetrieben nicht nur die Entscheidung über<br />

Art <strong>und</strong> Qualität der Produkte, sondern auch über die Quantität der Produktion nicht über § 87<br />

Abs. 1 Nr. 2 BetrVG der Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrates unterworfen. § 87 Abs. 1 Nr. 2<br />

BetrVG geht vielmehr davon aus, daß die Dauer der betrieblichen Produktionszeit vom<br />

Unternehmen vorgegeben ist.<br />

A. A. BAG vom 31.08.1982 1) mit der Begründung, ein <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtliches<br />

Prinzip der Beschränkung <strong>des</strong> Funktionsbereiches <strong>des</strong> Betriebsrates auf<br />

arbeitstechnische Folgeprobleme unternehmerischer Entscheidungen sei nicht<br />

erkennbar. Das BVerfG hat die gegen die Entscheidung <strong>des</strong> BAG gerichtete<br />

Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen <strong>und</strong> ausgeführt, die durch<br />

das BAG vorgenommene Auslegung sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden<br />

(BVerfG vom 18.12.1985). Vgl. ferner BAG vom 11.11.1986 <strong>und</strong> vom 13.10.1987 1)<br />

sowie BAG vom 25.02.1997, das ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2<br />

auch bei einem einmaligen Sonntagsverkauf bejaht hat.<br />

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wie auch in vielen Tarifverträgen<br />

(deklaratorisch) ausdrücklich bestätigt wird, nur bezüglich der Aufstellung der Schichtpläne<br />

(vgl. z.B. § 2 I Nr. 2 Abs. 3 Manteltarifvertrag Chemie vom 24.03.1979).<br />

Zu den Begriffen „Schicht“ <strong>und</strong> „Schichtplan“ vgl. BAG vom 18.07.1990.<br />

Es ist daher unzutreffend, wenn in der Kommentarliteratur <strong>und</strong> in der Rechtsprechung immer<br />

wieder gesagt wird, daß nicht nur die Aufstellung der Schichtpläne, sondern auch das Ob der<br />

Schichtarbeit <strong>und</strong> die Zahl der Schichten der Mitbestimmung unterliegen.<br />

So jedoch BAG vom 28.10.1986 1) <strong>und</strong> vom 13.10.1987 1) sowie BAG vom 31.01.1989<br />

<strong>und</strong> LAG Bremen vom 15.07.1987 (für die Einführung eines Rolliersystems) <strong>und</strong> LAG<br />

Hamm vom 02.06.1978; sowie vom 29.06.1993 (Mitbestimmung bei Absage von<br />

Schichten); ferner Klebe, in: Däubler/Kittner/Klebe (Hrsg.), BetrVG, 11. Aufl., 2008,<br />

§ 87 Rn. 84, sowie Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, GK-BetrVG, 9.<br />

Aufl., 2010, § 87 Rn. 322 f. m.w.N.


123<br />

Wäre dieser Standpunkt richtig, so wäre § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für Unternehmen, die aus<br />

technologischen Gründen gezwungen sind, Schichtarbeit zu fahren, der bedeutsamste<br />

Mitbestimmungstatbestand <strong>des</strong> gesamten Gesetzes überhaupt.<br />

Zum Begriff der Schichtarbeit vgl. BAG vom 04.02.1988.<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bezweckt in<strong>des</strong> keine Mitbestimmung bei den obersten<br />

Investitionsentscheidungen eines Unternehmens in der Weise, daß über die Anschaffung neuer<br />

Maschinen, die mehr Schichtarbeit verlangen, erst nach vorheriger Zustimmung <strong>des</strong><br />

Betriebsrates zur Einführung von Schichtarbeit entschieden werden könnte. Die<br />

Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dient vielmehr nur der Regelung der<br />

Modalitäten der Einführung von Schichtarbeit (z.B. ob alle Arbeitnehmer in kontinuierlichem<br />

Wechsel an der Schichtarbeit zu beteiligen sind oder ob eine spezielle Nachtschichtbelegschaft<br />

angeworben werden soll <strong>und</strong> wie die Schichtpläne im einzelnen ausgestaltet werden). Kommt<br />

es darüber zu keiner Einigung, so entscheidet im Konfliktfall die Einigungsstelle.<br />

Vgl. BAG vom 18.04.1989 3) , vom 27.06.1989 2) , vom 19.02.1991 2) <strong>und</strong> vom<br />

26.03.1991 2) . BAG vom 28.05.2002 betont, dass die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1<br />

Nr. 2 BetrVG bei der Erstellung von Schichtplänen nur dem Interesse <strong>des</strong><br />

Arbeitnehmers an einer sinnvollen Abgrenzung zwischen Arbeitszeit <strong>und</strong> Freizeit dient,<br />

nicht hingegen dem Schutz vor erhöhter Arbeitsbelastung.<br />

Diese kann aber nicht das Ob der Schichtarbeit in Frage stellen, sondern darf nur die<br />

Aufstellung der Schichtpläne regeln. Insoweit gelten für die Begrenzung <strong>des</strong><br />

Mitbestimmungsrechts bei der Schichtarbeit die gleichen Überlegungen, die das<br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 22.12.1980 zur Mitbestimmung <strong>des</strong><br />

Betriebsrates bei der arbeitskampfbedingten Arbeitszeitverkürzung in Drittbetrieben aufgestellt<br />

hat.<br />

Zur Reichweite <strong>des</strong> Mitbestimmungsrechts bei der Ausgestaltung eines Rolliersystems<br />

vgl. BAG vom 31.01.1989 1)2) <strong>und</strong> vom 25.07.1989 1) .<br />

c) Erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall, so<br />

unterliegt die Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit dem Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong><br />

Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. § 4 Abs. 1 BeschFG stellt keine gesetzliche<br />

Regelung i. S. von § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG dar.


124<br />

So auch BAG vom 13.10.1987 2) . Zu weitgehend jedoch BAG vom 28.09.1988, das dem<br />

Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht darüber einräumt, ob überhaupt<br />

kapazitätsorientiert gearbeitet wird oder ob die Teilzeitkräfte zu festen Arbeitszeiten<br />

beschäftigt werden.<br />

d) Gleiches gilt für § 13 TzBfG, der zum 01.01.2001 § 5 BeschFG abgelöst hat. Muß bei einer<br />

gemäß § 13 TzBfG vereinbarten Arbeitsplatzteilung ein Arbeitnehmer im Falle der<br />

Verhinderung <strong>des</strong> anderen diesen vorübergehend vertreten <strong>und</strong> erhöht sich dadurch seine<br />

tägliche Arbeitszeit oder verändert sich die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen<br />

Wochentage, so hat bei Vorliegen eines kollektiven Bezuges der Betriebsrat ein<br />

Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.<br />

e) Besteht allerdings in einem Betrieb eine Gleitzeitregelung in Form einer<br />

Betriebsvereinbarung, in deren Rahmen die Beschäftigten freie Tage aufsparen können, so<br />

besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG hinsichtlich <strong>des</strong><br />

durch die freiwillige Teilnahme an einem Betriebsausflug bedingten <strong>und</strong> möglicherweise durch<br />

Vor- oder Nacharbeit auszugleichenden Arbeitsausfalls.<br />

So BAG vom 27.01.1998.<br />

f) Gr<strong>und</strong>sätzlich mitbestimmungspflichtig ist die Anordnung von Ruf- <strong>und</strong> Arbeitsbereitschaft<br />

etwa am Wochenende. Für den Fall der Rufbereitschaft hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht ein<br />

Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bejaht.<br />

BAG vom 21.12.1982 2) . Zur Frage der Mitbestimmung bei der Abrechnung von<br />

Dienstbereitschaftszeiten vgl. LAG Frankfurt vom 26.02.1985.<br />

Dagegen hat das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht festgestellt, Rufbereitschaft sei - im Gegensatz zur<br />

Arbeitsbereitschaft - keine Arbeitszeit <strong>und</strong> somit könne es sich bei der Anordnung von<br />

Rufbereitschaft nicht um die Festlegung von Beginn <strong>und</strong> Ende der täglichen Arbeitszeit gemäß<br />

§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG handeln.<br />

Vg. BVerwG vom 01.06.1987; anders BVerwG vom 30.01.1996 zu der allerdings<br />

weiter gefaßten Regelung in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HessPersVG. Zur Definition von<br />

Arbeitsbereitschaft einerseits <strong>und</strong> Rufbereitschaft andererseits vgl. BVerwG vom<br />

19.01.1988 sowie BAG vom 19.12.1991 jeweils m.w.N.<br />

Die Einführung eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit<br />

unterliegt nach Auffassung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts – einschließlich der Frage <strong>des</strong><br />

„Ob“ der Einführung – der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Da es bei


125<br />

einem Rettungseinsatz zu einer Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit komme, die<br />

nach dem Einsatz ende, sei sie ungeachtet der auf Dauer angelegten Verpflichtung sich<br />

an den Bereitschaftsdienstplan zu halten, vorübergehender Natur. Aufgr<strong>und</strong> der<br />

Verpflichtung Bereitschaftsdienst zu leisten, müsse der Arbeitnehmer seinen Aufenthalt<br />

nach den Vorstellungen <strong>des</strong> Arbeitgebers ausrichten <strong>und</strong> jederzeit mit einem Einsatz<br />

rechnen; das sich hieraus ergebende Schutzbedürfnis gebiete es, Bereitschaftsdienste<br />

mitbestimmungsrechtlich der Vollarbeit gleichzustellen, unabhängig davon, wie sie<br />

arbeitszeit- oder Vergütungsrechtlich zu bewerten seien.<br />

So BAG vom 29.02.2000 1) .<br />

g) Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts ist die Dienstreisezeit (anders als die<br />

Wegezeit zum Arbeitsplatz) gr<strong>und</strong>sätzlich Arbeitszeit.<br />

Vgl. BAG vom 08.12.1960.<br />

Das gilt für alle Mitarbeiter <strong>des</strong> Betriebes einschließlich der Betriebsratsmitglieder. Führen<br />

Reisezeiten - etwa im Montagebereich - zur Überschreitung der <strong>betriebs</strong>üblichen Arbeitszeit, so<br />

ist das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates zu beachten.<br />

Anders BAG vom 23.07.1996 2) , wenn während der Dienstreise keine Arbeitsleistung zu<br />

erbringen ist.<br />

h) Für die Frage, ob Umkleidezeiten zur Arbeitszeit gehören, kommt es jeweils auf die<br />

Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles an.<br />

Vgl. BAG vom 22.03.1995 m.w.N; vgl. auch BAG vom 11.10.2000, dass waschen <strong>und</strong><br />

umkleiden nicht zur Arbeitszeit zählt.<br />

i) Soweit - wie im AT-Bereich - keine tariflichen Regelungen über die Bezahlung von<br />

Mehrarbeit bestehen, müssen sich die Betriebsvereinbarungsparteien auch über die Bezahlung<br />

von Mehrarbeit verständigen.<br />

Vgl. hierzu auch BAG vom 27.11.1990.<br />

j) Bei Anordnung von Mehrarbeit bzw. Kurzarbeit in einem unmittelbar von einem<br />

Arbeitskampf betroffenen Betrieb entfällt das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates wegen<br />

Interessenkollision, in einem bloß mittelbar kampfbetroffenen Drittbetrieb bleibt es dagegen<br />

bezüglich der Modalitäten der Arbeitszeitreduktion bestehen.


126<br />

Vgl. BAG vom 24.04.1979 1) <strong>und</strong> BAG vom 22.12.1980. Der Arbeitgeber eines<br />

unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffenen Betriebs bleibt aber zur Unterrichtung<br />

<strong>des</strong> Betriebsrats verpflichtet, weil die Unterrichtungspflicht nicht geeignet ist, die<br />

Arbeitskampffreiheit <strong>des</strong> Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Vgl. BAG vom 10.12.2002.<br />

Zur Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrats im Arbeitskampf vgl. Krummel, DB 2002, S.<br />

1418 ff.<br />

Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, in einer die Gleitzeit regelnden Betriebsvereinbarung<br />

festzulegen, ob arbeitskampfbedingte Ausfallzeiten zu einer Belastung <strong>des</strong> Gleitzeitkontos oder<br />

zu einer Minderung <strong>des</strong> Arbeitsentgelts führen sollen.<br />

Vgl. BAG vom 30.08.1994.<br />

4. Die Mitbestimmungsrechte im Entgeltbereich (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 - 12 BetrVG)<br />

Die Mitbestimmung im Entgeltbereich ist in den Tatbeständen <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Nr. 8 - 12<br />

BetrVG geregelt. Auch die Schaffung von Sozialeinrichtungen, die Gewährung von<br />

Sozialleistungen, die Bereitstellung von preisgünstigem Wohnraum oder von Dienstwagen für<br />

private Nutzung, die Zahlung von Prämien für Verbesserungsvorschläge stellt Lohn im Sinne<br />

von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG <strong>und</strong> zugleich im Sinne von §§ 611, 612 BGB dar. Das weite<br />

Verständnis <strong>des</strong> Lohnbegriffs in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat zur Überschneidung zwischen<br />

den einzelnen Mitbestimmungstatbeständen <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Nr. 8 - 12 BetrVG geführt.<br />

a) Die Mitbestimmung im Zeitlohnbereich (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG)<br />

Das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates bei der betrieblichen Lohngestaltung im Sinne <strong>des</strong><br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 - 12 BetrVG bezieht sich auf die Festlegung abstrakt-genereller Gr<strong>und</strong>sätze<br />

der Lohnfindung, nicht auf die individuelle Lohn- <strong>und</strong> Gehaltshöhe. Es geht um die<br />

„Strukturformen <strong>des</strong> Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollziehungsformen“.<br />

Vgl. BAG vom 29.03.1977 1) , AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Provision (dazu<br />

Klinkhammer, ArbuR 1977, S. 363ff.); BAG vom 10.07.1979 3) , AP Nr. 2 zu § 87<br />

BetrVG 1972 Lohngestaltung (B II 2 2 a) der Gründe), BAG vom 22.01.1980 1) , AP Nr.<br />

3 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung (dazu Reuter, JuS 1981, S. 68ff.); BAG vom<br />

28.07.1981, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Provision (B I der Gründe).<br />

Anders als bei § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG bezieht sich das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> § 87 Abs.<br />

1 Nr. 8, 9, 10 <strong>und</strong> 12 BetrVG nicht auf die Festlegung allgemeiner Min<strong>des</strong>tlöhne. Zur<br />

Lohngestaltung i. S. <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - ein gleiches gilt sinngemäß für die<br />

Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8, 9 <strong>und</strong> 12 BetrVG - zählen nur die Fragen,


127<br />

nach welchen Entgeltgr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong> -methoden die Arbeit bezahlt werden soll, ob neben<br />

einen fixen Entgeltbestandteil variable Vergütungselemente gezahlt werden sollen, das<br />

Verhältnis der variablen Elemente zum Lohnfixum, die Festsetzung der Bezugsgrößen; z.B. ob<br />

bei Erreichung einer bestimmten Provisionshöhe diese <strong>und</strong>/oder andere Provisionen progressiv<br />

oder degressiv beeinflusst werden sollen.<br />

Vgl. BAG vom 16.12.1986 2) zur abstrakten Staffelung der Provisionssätze, AP Nr. 8 zu<br />

§ 87 BetrVG 1972 Prämie; BAG vom 29.03.1977 1) , AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972<br />

Provision; BAG vom 06.12.1988 1) , AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung;<br />

Richardi, BetrVG, 12. Aufl., 2010, § 87 Rn. 750, 755 u. 827 f.; Fitting, BetrVG, 25.<br />

Aufl., 2010, § 87 Rn. 424; Kania, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht (ErfK),<br />

8. Aufl. 2008, § 87 Rn. 100f.<br />

Das Beteiligungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bezieht sich also nicht<br />

auf den Geldfaktor, wohl aber auf alle anderen Elemente, „die das System im einzelnen<br />

ausgestalten <strong>und</strong> zu einem in sich geschlossenen System machen, das sich zu anderen<br />

Möglichkeiten der Gewährung leistungsabhängiger Vergütung abgrenzen läßt“.<br />

BAG vom 26.07.1988 1) , AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Provision (B II 2 der<br />

Entscheidungsgründe). Das Mitbestimmungsrecht endet aber dort, „wo die Gesamthöhe<br />

<strong>des</strong> zusammenhängenden Entgeltsystems betroffen wird“, vgl. BAG vom 06.12.1988 1) ,<br />

AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung (B III c 4 der Gründe); ferner BAG<br />

vom 15.05.2001, AP Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie; Richardi, BetrVG, 12. Aufl.,<br />

2010, § 87 Rn. 768; Fitting, BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 87 Rn. 441; ErfK/Kania, § 87<br />

Rn. 103; Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, GK-BetrVG, 9. Aufl., 2010, §<br />

87 Rn. 808ff.; a.A. Klebe, in: Däubler/Kittner/Klebe (DKK), BetrVG, 11. Aufl., 2008, §<br />

87 Rn. 253 ff.; vgl. zum Meinungsstand insbesondere<br />

Hess//Worzalla/Nicolai/Glock/Schlochauer, BetrVG, 7. Aufl., 2008, § 87 Rn. 467 <strong>und</strong><br />

Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, GK-BetrVG, 9. Aufl., 2010, § 87 Rn.<br />

808.<br />

Dieses Mitbestimmungsrecht kann gemäß §§ 87 HS 1 BetrVG eingeschränkt sein, soweit ein<br />

Tarifvertrag für den Betrieb besteht. Uneingeschränkt gilt es in Betrieben, für die kein<br />

einschlägiger Tarifvertrag existiert (z.B. Werbeagenturen, Autoleasing-Firmen, Software-<br />

Beratungsunternehmen) sowie im AT-Bereich, weil hier ex definitione tarifliche Regelungen<br />

fehlen, <strong>und</strong> erlaubt in Fortführung der tariflichen Gehaltsgruppen zur Sicherung abstrakter (d.h.<br />

auf das Wertigkeitsverhältnis der Arbeitsplätze zueinander bezogener) Lohngerechtigkeit auch<br />

im AT-Bereich die Bildung von Arbeitswertgruppen sowie die Statuierung relativer<br />

Abstandsregeln.<br />

Vgl. dazu BAG vom 24.2.1987 1) , AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972; BAG vom<br />

30.1.1990 2) , AP Nr. 78 zu § 99 BetrVG 1972; BAG vom 10.8.1993, AP Nr. 12 zu § 87


128<br />

BetrVG Auszahlung. § 77 Abs. 3 BetrVG schließt den Abschluss von<br />

Betriebsvereinbarungen im Anwendungsbereich <strong>des</strong> § 87 BetrVG nicht aus; vgl. BAG<br />

vom 3.12.1991, AP Nr. 51 <strong>und</strong> 52 zu § 87 BetrVG Lohngestaltung; Vgl. dazu BAG vom<br />

22.01.1980, AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, bestätigt durch BAG vom<br />

19.03.1981, AP Nr. 14 zu § 80 BetrVG 1972. Vgl. ferner BAG vom 21.08.1990 1) ,<br />

NZA 1991, S. 434ff. <strong>und</strong> BAG vom 27.10.1992 1) , AP Nr. 61 zu § 87 BetrVG 1972<br />

Lohngestaltung sowie BAG vom 28.09.1994 2) , AP Nr. 68 zu § 87 BetrVG 1972<br />

Lohngestaltung, das ein Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates bei der Frage bejaht hat,<br />

ob die Gehälter von AT-Angestellten, für die kein Arbeitswertgruppensystem existiert,<br />

unterschiedlich oder linear erhöht werden sollen; die Festlegung <strong>des</strong> hierfür zur<br />

Verfügung stehenden Gesamtbetrages hat das BAG ausdrücklich für<br />

mitbestimmungsfrei erklärt.<br />

Liegt dagegen individuell an einzelne Beschäftigte gezahlten Zulagen kein System zugr<strong>und</strong>e,<br />

sondern werden diese ausschließlich aufgr<strong>und</strong> individueller Entscheidungen, etwa anlässlich<br />

einer Beförderung gewährt, so besteht kein Mitbestimmungsrecht. Gewährt der Arbeitnehmer<br />

dagegen mehreren Arbeitnehmern gleichzeitig oder nacheinander Sonderzahlungen für<br />

besonderes Engagement, so liegt ein mitbestimmungspflichtiger kollektiver Tatbestand vor,<br />

sofern zwischen diesen Zahlungen ein innerer Zusammenhang besteht. Dieser ist gegeben,<br />

wenn die Zahlungen – aufeinander abgestimmt – nach Leistungsgesichtspunkten erfolgen.<br />

Fasst man die Rechtsprechung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts zusammen, so verbleibt gemäß § 87<br />

Abs. 1 Nr. 8, 9, 10 <strong>und</strong> 12 BetrVG folgende mitbestimmungsfreie Zone:<br />

(1)das Ob, d.h. die Entscheidung über die Gewährung eines nicht tariflich oder<br />

einzelvertraglich festgelegten Entgeltbestandteils (Zulage, Ergebnisbeteiligung, Sozialleistung<br />

etc.). Der Betriebsrat hat kein Initiativrecht, nur ein Zustimmungsrecht.<br />

(2)die Entscheidung über die Höhe der bereitzustellenden Mittel (Dotierungsrahmen).<br />

(3)die Bestimmung <strong>des</strong> Zuwendungszweckes; denn die Bereitstellung finanzieller Mittel ist<br />

vom Unternehmen immer verb<strong>und</strong>en mit bestimmten Zielvorstellungen.<br />

(4)die Bestimmung <strong>des</strong> begünstigten Adressatenkreises; denn der Zuwendungszweck kann nur<br />

erreicht werden, wenn zugleich der Adressatenkreis vom Unternehmen festgelegt werden kann.<br />

(5)die Festlegung der den Dotierungszweck konkretisierenden Prinzipien (z.B. der<br />

Versorgungsform der betrieblichen Altersversorgung, Auswahl <strong>des</strong>


129<br />

Versicherungsunternehmens), Aufteilung eines Vertriebssystems nach Regionen, Branchen<br />

oder K<strong>und</strong>engruppen.<br />

(6)die Entscheidung über die Kürzung oder Einstellung der betreffenden Entgeltzahlung.<br />

Allerdings kann die unter Umgehung <strong>des</strong> Mitbestimmungsrechts <strong>des</strong> Betriebsrates<br />

erfolgte Zahlung von Sonderprämien dazu führen, dass im Falle einer späteren Einigung<br />

mit dem Betriebsrat die Gesamtkosten den ursprünglichen Dotierungsrahmen<br />

übersteigen, vgl. BAG vom 14.06.1994, AP Nr. 69 zu § 87 BetrVG 1972<br />

Lohngestaltung; Wiese//Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, GK-BetrVG, 9. Aufl.,<br />

2010, § 87 Rn. 837; Richardi, BetrVG, 12. Aufl., 2010, § 87 Rn. 771; Fitting, BetrVG,<br />

25. Aufl., 2010, § 87 Rn. 445ff.; ErfK/Kania, § 87 Rn. 108; Jedzig, DB 1991, S. 753,<br />

756; Matthes, NZA 1987, S. 289, 293; Jahna, Die Anrechnung von<br />

Tariflohnerhöhungen auf über- <strong>und</strong> außertarifliche Zulagen, 1995, S. 104f.; Magula-<br />

Lösche, Der Umfang betrieblicher Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei<br />

der Vergabe freiwilliger betrieblicher Sozialleistungen, 1991, S. 67, 79; Rau, Die<br />

Systematik der übertariflichen Zulage, 1995, S. 103; Annuß, NZA 2007, S. 290, 296;<br />

gr<strong>und</strong>legend anderer Ansicht DKK/Klebe, § 87 Rn. 253ff., der auch die Höhe <strong>des</strong><br />

Entgelts der Mitbestimmung unterwerfen will.<br />

Vgl. BAG vom 10.07.1979 3) , AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG<br />

vom 09.12.1980 2) , AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG vom<br />

08.12.1981 3) , AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie; Richardi, BetrVG, 12. Aufl.,<br />

2010, § 87 Rn. 771; Fitting, BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 87 Rn. 449; DKK/Klebe,<br />

BetrVG, 11. Aufl., 2008, § 87 Rn. 257; Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen,<br />

GK-BetrVG, 9. Aufl., 2010, § 87 Rn. 839 u. 865; Jedzig, DB 1991, S. 753, 756;<br />

Hromadka, DB 1986, S. 1921ff.; Jahna, aaO., S. 104f.; Magula-Lösche, aaO., S. 67<br />

u. 79; Rau, aaO., S. 104f.<br />

Vgl. BAG vom 12.06.1975, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung. Der<br />

Adressatenkreis muss allerdings in Übereinstimmung mit den normativen<br />

Anforderungen <strong>des</strong> <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes <strong>des</strong><br />

§ 75 BetrVG festgelegt werden, vgl. dazu BAG vom 17.05.1978, AP Nr. 42 zu § 242<br />

BGB Gleichbehandlung, BAG vom 05.03.1980, AP Nr. 44 zu § 242 BGB<br />

Gleichbehandlung; BAG vom 26.10.1994, AP Nr. 18 zu § 611 BGB<br />

Anwesenheitsprämie; näher dazu Säcker, in: Glaubrecht/Halberstadt/Zander (Hrsg.),<br />

Betriebsverfassung in Recht <strong>und</strong> Praxis, 1981, Gruppe 7, S. 95ff.; Fitting, BetrVG, 25.<br />

Aufl., 2010, § 87 Rn. 450; Richardi, BetrVG, 12. Aufl., 2010, § 87 Rn. 771;<br />

DKK/Klebe, BetrVG, 11. Aufl., 2008, § 87 Rn. 257;<br />

Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, GK-BetrVG, 9. Aufl., 2010, § 87 Rn.<br />

840 u. 867; Wiese, NZA 1990, S. 793ff., insb. S. 795; Jedzig, DB 1991, S. 753 ff., insb.<br />

S. 756; Jahna, aaO., S. 104f.; Magula-Lösche, aaO., S. 71f. u. 79; Rau, aaO., S. 105f.<br />

Vgl. BAG vom 12.06.1975, AP Nr. 1 <strong>und</strong> 3 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung,<br />

BAG vom 16.07.1991 2) , AP Nr. 49 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, BAG vom<br />

16.02.1993, AP Nr. 19 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung; BAG vom 29.07.2003,<br />

AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung; LAG Hamm vom 08.05.2002,<br />

NZA-RR 2003, S. 99ff.; ebenso Fitting, BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 87 Rn. 458;


130<br />

Richardi, BetrVG, 12. Aufl., 2010, § 87 Rn. 845 u. 848;<br />

Hess//Worzalla/Nicolai/Glock/Schlochauer, BetrVG, 7. Aufl., 2008, § 87 Rn. 506a;<br />

DKK/Klebe, BetrVG, 11. Aufl., 2008, § 87 Rn. 264; Magula-Lösche, aaO., S. 67ff.,<br />

79; Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 4. Aufl. 2007, Rn. 1606ff.;<br />

Reinecke, AuR 2004, S. 328, 329; Wiese, NZA 1990, S. 793, 795; Schumann, EWiR<br />

2004, S. 417f.; Ilbertz, ZBVR 2004, S. 152f.<br />

Vgl. BAG vom 09.07.1985 2) , AP Nr. 16 zu § 75 BPersVG, BAG vom 22.10.1985 1) ,<br />

AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen <strong>und</strong> vom 15.01.1987, AP Nr. 21<br />

zu § 75 BPersVG (Leitsatz 2) sowie BAG vom 26.04.1988, AP Nr. 16 zu § 87 BetrVG<br />

1972 Altersversorgung (Leitsatz 2), dazu Reuter, JuS 1989, S. 583ff., zur<br />

mitbestimmungsfreien Teilschließung einer Unterstützungskasse verb<strong>und</strong>en mit einer<br />

Mittelkürzung <strong>und</strong> der mitbestimmungspflichtigen Aufstellung eines neuen<br />

betrieblichen Leistungsplans; vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG vom<br />

09.05.1989, AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung <strong>und</strong> BAG vom<br />

10.03.1992 4) , AP Nr. 34 zu § 1 BetrVG Unterstützungskassen; ferner BAG vom<br />

16.04.1986-5 AZR 115/85 <strong>und</strong> vom 03.06.1987, AP Nr. 58 zu § 1 TVG Tarifverträge-<br />

Metallindustrie (mitbestimmungsfreie Anrechnung freiwilliger übertariflicher Zulagen<br />

qua Tarifautomatik) sowie BAG vom 26.05.1998, AP Nr. 98 zu § 87 BetrVG 1972<br />

Lohngestaltung (mitbestimmungsfreie Anrechnung einer übertariflichen Zulage bei<br />

nicht erreichter Einigung mit dem Betriebsrat über eine teilweise Anrechnung);<br />

mitbestimmungspflichtig sind dagegen die Modalitäten bei unterschiedlicher<br />

Anrechnung übertariflicher Zulagen auch im Zuge einer Tariflohnerhöhung, <strong>und</strong> zwar<br />

unabhängig von der individualrechtlichen Zulässigkeit der Anrechnung (so BAG vom<br />

24.11.1987, AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) sowie gr<strong>und</strong>sätzlich die<br />

Aufstellung allgemeiner Kriterien für den Widerruf der freiwilligen Leistung; BAG vom<br />

22.10.1985, AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen; ebenso Fitting,<br />

BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 87 Rn. 448; Richardi, BetrVG, 12. Aufl., 2010, § 87 Rn.<br />

776ff.; Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, GK-BetrVG, 9. Aufl., 2010, § 87<br />

Rn. 841 u. 870; Magula-Lösche, aaO., S. 79; Rau, aaO., S. 103; Wiese, NZA 1990, S.<br />

793, 796f.; Jedzig, DB 1991, S. 753, 756; Lieb, ZfA 1988, S. 413, 443; Matthes, NZA<br />

1987, S. 289, 293; Eich, DB 1980, S. 1340ff.<br />

Die Rechtsprechung lässt sich anschaulich in dem Satz zusammenfassen: Der Arbeitgeber<br />

bestimmt allein, wie viel Geld er in einen „Topf“ hineingibt (<strong>des</strong>halb „Topftheorie“), aber nur<br />

zusammen mit dem Betriebsrat darüber, wie das Geld unter Beachtung <strong>des</strong> zuvor festgelegten<br />

Zuwendungszwecks <strong>und</strong> <strong>des</strong> Adressatenkreises verteilt wird. Ohne Zustimmung <strong>des</strong><br />

Betriebsrates bzw. der Einigungsstelle kann der Arbeitgeber keine kollektiven Ziele im<br />

Entgeltbereich mehr realisieren.<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> BAG unterliegt auch die Gewährung, Kürzung oder Streichung<br />

übertariflicher Zulagen mit den unter (1)-(6) aufgezeigten Einschränkungen der<br />

Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrates, so BAG vom 17.12.1985 1) , AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG<br />

1972 Tarifvorrang; kritisch hierzu Hromadka, DB 1988, S. 2636ff. sowie Wiese, NZA<br />

1990, S. 793ff. Zur Mitbestimmung bei der Verteilung <strong>des</strong> gekürzten Zulagevolumens


131<br />

auf die von der Kürzung betroffenen Arbeitnehmer, vgl. BAG vom 13.01.1987 1) , AP Nr.<br />

26 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung. Der Große Senat <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />

hat in seiner Entscheidung vom 03.12.1991 2) , AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972<br />

Lohngestaltung (Leitsatz 3), das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates bei der<br />

Anrechnung oder dem Widerruf von über- <strong>und</strong> außertariflichen Zulagen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

bejaht. Anrechnung <strong>und</strong> Widerruf unterliegen dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der<br />

Mitbestimmung, wenn sich dadurch die Verteilungsgr<strong>und</strong>sätze ändern <strong>und</strong> darüber<br />

hinaus für eine anderweitige Anrechnung bzw. Kürzung ein Regelungsspielraum<br />

verbleibt. Ob diese Anrechnung automatisch oder aufgr<strong>und</strong> einer gestaltenden Erklärung<br />

erfolgt, ist insoweit unerheblich.<br />

Im Übrigen sind Anrechnung <strong>und</strong> Widerruf gr<strong>und</strong>sätzlich nur dann mitbestimmungsfrei, wenn -<br />

ohne dass ein Regelungsspielraum verbleibt - die Anrechnung bzw. der Widerruf zum<br />

vollständigen Wegfall aller Zulagen führt oder der Arbeitgeber alle Zulagen um denselben<br />

Prozentsatz kürzt, ohne das eingesparte Zulagenvolumen anschließend nach anderen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen wieder zu verteilen. Maßgeblich ist hierbei die Willensbildung <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

<strong>und</strong> nicht deren Realisierung. Im Falle einer zeitlichen Entzerrung von Anrechnung bzw.<br />

Widerruf der Neuzusage übertariflicher Leistungen ist eine insgesamt<br />

mitbestimmungspflichtige Änderung der Entlohnungsgr<strong>und</strong>sätze dann zu bejahen, wenn der<br />

Vorgehensweise <strong>des</strong> Arbeitgebers eine einheitliche Konzeption zugr<strong>und</strong>e liegt; gleiches gilt,<br />

wenn bei einer zweistufigen Tariferhöhung der Arbeitgeber nur die zweite, nicht jedoch die<br />

erste Tariferhöhung mit den übertariflichen Zulagen verrechnet.<br />

Vgl. BAG vom 31.10.1995, AP Nr. 80 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung (II 2 a) aa<br />

der Entscheidungsgründe); Vgl. BAG (GS) vom 03.12.1991, AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG<br />

1972 Lohngestaltung <strong>und</strong> die anschließenden Entscheidungen <strong>des</strong> Ersten Senats <strong>des</strong><br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts vom 11.08.1992 2)ƒ – 1 AZR 100/88; BAG vom 22.09.1992 1) ,<br />

AP Nr. 56 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung <strong>und</strong> BAG vom 23.03.1993 1) , AP Nr. 64<br />

zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung sowie BAG vom 17.01.1995 2) , AP Nr. 71 zu § 87<br />

BetrVG 1972 Lohngestaltung <strong>und</strong> vom 14.02.1995 2) , AP Nr. 72 zu § 87 BetrVG 1972<br />

Lohngestaltung sowie BAG vom 19.09.1995 2) , AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972<br />

Lohngestaltung, das das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates bei der Anrechnung<br />

übertariflicher Zulagen im Zuge einer Tariferhöhung jedoch dann verneint, wenn der<br />

Arbeitgeber eine vollständige Anrechnung nur innerhalb vergleichbarer Entgeltsysteme<br />

vornimmt.<br />

b) Die Mitbestimmung im Leistungslohnbereich (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG)<br />

Ein weiterreichen<strong>des</strong> Mitbestimmungsrecht ist dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 11<br />

BetrVG bei Akkord, Prämie <strong>und</strong> vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten eingeräumt. Hier<br />

hat der Betriebsrat das Recht, auch die Höhe <strong>des</strong> Leistungsentgelts mitzubestimmen, wie sich


132<br />

aus dem ausdrücklichen Hinweis auf die Geldfaktoren im Wortlaut <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Nr. 11<br />

BetrVG ergibt. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst unmittelbar, sofern die Sperrwirkung <strong>des</strong><br />

Tarifvertrages nicht eingreift, auch die Lohnhöhe. Der Betriebsrat kann hier als „kleine“<br />

Tarifpartei tätig werden; er ist dabei aber an das Wohl <strong>des</strong> Betriebes geb<strong>und</strong>en, das er bei allen<br />

seinen Entscheidungen zu berücksichtigen hat (§ 2 Abs. 1 BetrVG).<br />

Vgl. dazu die bereits oben zitierten Entscheidungen <strong>des</strong> BAG vom 29.03.1977 1) <strong>und</strong><br />

vom 10.07.1979 3) , sowie BAG vom 25.05.1982, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie.<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht geht davon aus, dass dem Betriebsrat zwar nicht für den konkreten<br />

Einzelfall, aber doch abstrakt-generell das Recht eingeräumt ist, auch über die Höhe <strong>des</strong><br />

Entgelts dann mitzubestimmen, wenn es sich um Leistungsentgelt handelt, das auf einer sog.<br />

Bezugsleistung (beim Akkord: Normalleistung) basiert. Die Arbeitswissenschaft unterscheidet<br />

vier Gr<strong>und</strong>typen der Leistungsentlohnung:<br />

(a) die Akkordentlohnung<br />

(b) die Entlohnung mittels Mengenleistungs-, Qualitäts- oder Ersparnisprämien<br />

(c) die (analytische oder integrale) Arbeitsbewertung (z.B. Haysches Verfahren)<br />

bzw. Lohn- <strong>und</strong> Gehaltsdifferenzierung als Verfahren anforderungsgerechter<br />

Entlohnung<br />

(d) die Gewährung persönlicher Leistungszulagen aufgr<strong>und</strong> von ex ante festgelegter<br />

Zielvereinbarungen oder aufgr<strong>und</strong> periodischer ex post Mitarbeiterbeurteilung.<br />

Vgl. dazu Böhrs, Leistungslohngestaltung mit Arbeitsbewertung, persönlicher<br />

Bewertung, Akkordlohn, Prämienlohn, 3. Aufl. 1980; Kreßel, in: MünchHdB zum<br />

Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2000, § 66 RdNr. 4 ff. u. § 67 Rn. 1ff.; Boudon, in: Moll,<br />

MünchAnwHdB Arbeitsrecht, 2005, § 18 Rn. 35ff.; Oheme, Ergebnisorientierte<br />

Vergütung als Instrument zur Flexibilisierung von Arbeitsentgelten, 2007, S. 31ff.;<br />

Künzel, in: Handbuch zum Arbeitsrecht (Stand: November 2007), I,5 Rn. 1276ff.;<br />

Schaub, in: Arbeitsrechts-Handbuch, 12. Aufl. 2007, § 63 Rn. 11.; Schoof, in:<br />

Arbeitsrecht – Handbuch für die Praxis, 4. Aufl. 2007, § 52 Rn. 2; Schwab, Arbeit im<br />

Leistungslohn, 1988; Breisig, AiB 2004, S. 389ff.; Diepold, Die leistungsbezogene<br />

Vergütung, 2005, S. 44ff.; Schang, Die Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrats bei neuen<br />

Formen der Leistungsvergütung, 2002, §§ 2, 4, 5, 6. Die Autorin trennt zwischen<br />

herkömmlichen Entgeltsystemen (Akkord, Prämie, Provision, Erfolgsbeteiligung) <strong>und</strong><br />

neuen Formen der Leistungsvergütung (Zielvereinbarungen, Pensumentgelten, Gain-<br />

Sharing-Systemen u. Qualifikationsentgelten).<br />

Die unter (c) <strong>und</strong> (d) genannten Formen <strong>des</strong> Leistungslohnes fallen nicht unter § 87 Abs. 1<br />

Nr.11 BetrVG, weil sie notwendig an eine längere Beurteilungsperiode anknüpfen müssen <strong>und</strong>


133<br />

ein monetär messbarer Leistungserfolg nicht durch Abgabe einer sog. Bezugsleistung ex ante<br />

definierbar ist, sondern erst ex post im Urteil <strong>des</strong> Vorgesetzten sichtbar wird. Der einzelne<br />

Arbeitnehmer kann hier bei aller Intensivierung seiner Arbeitsleistung die Höhe seines Entgelts<br />

nicht in einer Weise beeinflussen, die es gebietet, ihn durch Gewährung eines zusätzlichen<br />

Mitbestimmungsrechts vor Überforderung seiner Ges<strong>und</strong>heit am Arbeitsplatz zu schützen.<br />

Umstritten ist, in welchen Fällen sonstige leistungsbezogenen Entgelte Akkord <strong>und</strong> Prämie<br />

vergleichbar sind. Dies ist m.E. immer dann zu bejahen, wenn die Lohnhöhe auf die erbrachte<br />

Leistung unmittelbar, <strong>und</strong> zwar ex ante berechenbar, reagiert (Unmittelbarkeitstheorie). Die<br />

vorstehend unter (c) <strong>und</strong> (d) genannten Formen <strong>des</strong> Leistungsentgelts sind mit Akkord <strong>und</strong><br />

Prämie nach diesen Kriterien nicht vergleichbar. Die Entlohnungsformen zu (a) <strong>und</strong> (b) fallen<br />

dagegen unter § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG, da bei ihnen die Lohnhöhe unmittelbar beeinflusst<br />

werden kann. In der Literatur wird diese Auffassung mit dem Argument begründet, dass bei<br />

Akkord <strong>und</strong> Prämie eine Bezugsleistung („Normalleistung“) definiert werden könne, deren<br />

Festlegung Voraussetzung für die Anwendung von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG sei<br />

(Bezugsleistungstheorie).<br />

Wie hier BAG vom 13.09.1983, AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie das auch die<br />

Zulässigkeit der Anbindung <strong>des</strong> Geldfaktors an die Tariflohnentwicklung bejaht hat. Zu<br />

restriktiv m.E. BAG vom 22.10.1985 2) , AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Leistungslohn,<br />

das eine Qualitätsprämie nicht unter § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG subsumiert, weil die<br />

Arbeitsgüte bewertet <strong>und</strong> nicht, wie für Nr. 11 erforderlich, gemessen werde. Zur<br />

Mitbestimmung <strong>des</strong> Personalrates bei Einführung von Schreibprämien<br />

(Mengenleistungsentgelt) im öffentlichen Dienst vgl. BVerwG vom 23.12.1982, DB<br />

1983, S. 155ff. (zu § 79 I Nr. 5 PersVG BW vom 01.10.1975).<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29.03.1977 diese enge Auffassung zu<br />

Recht abgelehnt <strong>und</strong> die Vergleichbarkeit eines Leistungsentgelts mit Akkord <strong>und</strong> Prämie<br />

bejaht, wenn der einzelne Arbeitnehmer durch seine Arbeitsleistung die Höhe seines Entgelts<br />

maßgeblich beeinflussen könne, so wie es eben für den Akkord- <strong>und</strong> Prämienlohn typisch ist<br />

(Maßgeblichkeitstheorie). Eine solche maßgebliche, direkte Beeinflussung der Entgelthöhe hat<br />

das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht bei der sog. Anteils- <strong>und</strong> Leitungsprovision verneint, weil diese von<br />

der Größe <strong>des</strong> von anderen Mitarbeitern zu erbringenden Geschäftsvolumens abhängig ist,<br />

dagegen bei der Abschlussprovision gr<strong>und</strong>sätzlich bejaht. Zwar sei die Abschlussprovision<br />

auch von Umständen abhängig, die der Außendienstmitarbeiter nicht beeinflussen könne, wie<br />

z.B. die Marktlage, Unternehmensruf oder Abschlussbereitschaft der K<strong>und</strong>en; entscheidend für


134<br />

die Anwendung <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG sei in<strong>des</strong>, dass das Arbeitsverhalten <strong>des</strong><br />

Angestellten, sein Verkaufseinsatz, die Anspannung seiner Fähigkeiten, Möglichkeiten für<br />

Vertragsabschlüsse zu erkennen <strong>und</strong> zu nutzen, maßgeblich die Höhe <strong>des</strong> Gesamtverdienstes<br />

bestimmen. Die Abschlussprovision müsse daher jedenfalls im Bereich der<br />

Versicherungswirtschaft als Entgelt i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG angesehen werden mit<br />

der Folge, dass die konkrete Staffelung der einzelnen Geldfaktoren dem Mitbestimmungsrecht<br />

unterliegt. Gleiches muss überall da gelten, wo der Absatz <strong>des</strong> Produkts nicht bereits durch die<br />

Werbung <strong>des</strong> Unternehmens oder durch die Knappheit <strong>des</strong> Produkts gesichert ist, sondern der<br />

Außendienstmitarbeiter maßgeblich durch seine Leistung den Vertragsschluss herbeiführen<br />

muss. Nicht unter § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG fällt dagegen die Festlegung der Gr<strong>und</strong>lohnbasis<br />

mit unquantifizierter Leistungszuordnung, die Festlegung von Min<strong>des</strong>takkord-<br />

(Min<strong>des</strong>tprovisions-)garantien oder Min<strong>des</strong>tzeitfaktoren je Arbeitsakt; denn solche<br />

Festlegungen sollen gerade das Leistungslohnprinzip aus sozialen oder<br />

humanisierungspolitischen Gründen einschränken.<br />

Vgl. BAG vom 29.03.1977 1) ; ebenso noch BAG vom 28.07.1981 ; Fitting, BetrVG, 25.<br />

Aufl., 2010, § 87 Rn. 533; DKK/Klebe, BetrVG, 11. Aufl., 2008, § 87 Rn. 282;<br />

Richardi, BetrVG, 12. Aufl, 2010, § 87 Rn. 888 f.; a.A. nunmehr BAG vom<br />

13.03.1984, AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Provision; bestätigt durch BAG vom<br />

26.07.1988, AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Provision; Schaub/Koch, ArbR-Hdb., §<br />

235 Rn. 115; Hess//Worzalla/Nicolai/Glock/Schlochauer, BetrVG, 7. Aufl., 2008, §<br />

87 Rn. 564; Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, GK-BetrVG, 9. Aufl., 2010,<br />

Rn. 971ff.; ErfK/Kania, aaO., § 87 RdNr. 127; Heinze, NZA 1986, S. 1ff.<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat allerdings die von ihm zunächst vertretene<br />

Maßgeblichkeitstheorie durch Rückkehr zur Bezugsleistungstheorie wieder aufgegeben.<br />

BAG vom 13.3.1984, AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Provision.<br />

Bereits in seinem Beschluss vom 28.07.1981 hatte das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht festgestellt, dass<br />

ein mit Akkord <strong>und</strong> Prämie vergleichbares Leistungsentgelt nur bei einer solchen<br />

Vergütungsform vorliege, „bei der die Leistung <strong>des</strong> Arbeitnehmers ... gemessen <strong>und</strong> an einer<br />

Bezugsleistung verglichen wird, <strong>und</strong> bei der sich das Entgelt in irgendeiner Weise nach dem<br />

Verhältnis der Leistung <strong>des</strong> Arbeitnehmers zur Bezugsleistung bestimmt“.<br />

BAG vom 28.07.1981, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Provision.<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat <strong>des</strong>halb z.B. zeitlich befristete Verkaufsförderungswettbewerbe<br />

dem Anwendungsbereich <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG entzogen. Überzeugender wäre es


135<br />

m.E. gewesen, § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG im Wege teleologischer Restriktion auf körperliche<br />

Arbeiten, die Anknüpfungspunkt für Leistungsentgelte sind, zu begrenzen, statt zur<br />

Bezugsleistungstheorie zurückzukehren. Würdigt man die Rechtsprechung zur Erfassung von<br />

variablen, nur unter § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG fallenden leistungsbezogenen Vergütungen, so<br />

ist anzuerkennen, dass das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht eine überzeugende Trennlinie zwischen § 87<br />

Abs. 1 Nr. 10 <strong>und</strong> Nr. 11 BetrVG nach Wortlaut, System <strong>und</strong> Entstehungsgeschichte der<br />

Vorschriften gef<strong>und</strong>en hat.<br />

BAG vom 10.07.1979 3) , AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG Lohngestaltung.<br />

5. Leistungsbezogene Vergütungssysteme <strong>und</strong> Zielvereinbarungen als Gegenstand von<br />

Betriebsvereinbarungen<br />

Bei vielen Unternehmen richtet sich die Bezahlung der Mitarbeiter, insbesondere der<br />

außertariflichen Angestellten heute nach Betriebsvereinbarungen über eine anforderungs- <strong>und</strong><br />

leistungsorientierte Verdienstregelung, die das Anforderungsprofil sowie die individuelle<br />

Leistung der AT-Mitarbeiter bei der Gehaltsfindung nach objektiven Kriterien berücksichtigt.<br />

Gr<strong>und</strong>lage dieser Gehaltsfindung sind zielorientierte Stellenbeschreibungen sowie die<br />

Bewertung der Stellen nach der Hay-Stellenwert-Profilmethode oder nach einer vergleichbaren<br />

Methode oder mit zunehmender Tendenz Zielvereinbarungen.<br />

a) Stellenwert-Profilmethoden<br />

Die mit Hilfe dieser Methoden gebildeten Stellenwertgruppen bilden die Basis der<br />

Gehaltsgruppen. Jede Gehaltsgruppe ist durch eine Untergrenze (niedrigstes Gehalt der Gruppe)<br />

<strong>und</strong> eine Obergrenze (höchstes Gehalt der Gruppe) gekennzeichnet. Durch diese Grenzen ist<br />

das Gehaltsband der jeweiligen Stellengruppe festgelegt. Die Höhe <strong>des</strong> individuellen<br />

Monatsgehalts innerhalb <strong>des</strong> jeweiligen Gehaltsban<strong>des</strong> wird durch den Leistungsgrad <strong>des</strong><br />

Mitarbeiters bestimmt, der im Rahmen einer aufgabenorientierten Leistungsbeurteilung bzw.<br />

einer Zielerreichungsanalyse ermittelt wird.<br />

b) Zielvereinbarungen<br />

Zunehmend werden in Unternehmen (zumin<strong>des</strong>t im Führungskräftebereich) aber auch<br />

Zielvereinbarungen getroffen, an deren Erfüllung sich Zusatzleistungen knüpfen.


136<br />

Vgl. dazu Annuß, Arbeitsrechtliche Aspekte von Zielvereinbarungen, NZA 2007, S.<br />

290ff.; J.H. Bauer, Zielvereinbarungen auf dem arbeitsrechtlichen Prüfstand –<br />

Brennpunkte <strong>des</strong> Arbeitsrechts, 2003, S. 93ff.; Baum, Arbeitsrechtliche Aspekte von<br />

Zielvereinbarungen. PersF, 2007, H. 6, S. 74ff.; Berwanger, Einführung variabler<br />

Vergütungssysteme, insbesondere in Form entgeltlicher Zielvereinbarungen, in<br />

bestehende betriebliche Strukturen - soziologische Betrachtung unter Einschluß<br />

arbeitsrechtlicher Fragen, Diss. Saarbrücken 2005; Breisig, Entlohnen <strong>und</strong> Führen mit<br />

Zielvereinbarungen, 3. Aufl. 2007; Brors, Die individualrechtliche Zulässigkeit von<br />

Zielvereinbarungen, RdA 2004, S. 273ff.; Däubler, Zielvereinbarungen als<br />

Mitbestimmungsproblem; NZA 2005, S. 793ff.; Deich, Arbeitsvertragliche Gestaltung<br />

von Zielvereinbarungen, 2006; Diepold, Die leistungsbezogene Vergütung, Diss. Berlin<br />

2005; Geffken, Zielvereinbarungen – Eine Herausforderung für Personalwesen <strong>und</strong><br />

Arbeitsrecht, NZA 2000, S. 1033ff.; Gehlhaar, Rechtsfolgen unterbliebener<br />

Zielvereinbarungen <strong>und</strong> Zielvorgaben, NZA-RR 2007, S. 113ff.; Grimm/Windeln,<br />

Zielvereinbarungen, 2006; Heiden, Entgeltrelevante Zielvereinbarungen aus<br />

arbeitsrechtlicher Sicht, Diss. Baden-Baden 2007; Hümmerich, Zielvereinbarungen in<br />

der Praxis, NJW 2006, S. 2294ff.; Köppen, Rechtliche Wirkungen arbeitsrechtlicher<br />

Zielvereinbarungen, DB 2002, S. 374ff.; Lischka, Führen <strong>und</strong> Entlohnen mit<br />

Zielvereinbarungen, BB 2007, S. 552ff.; Mauer, Zielvereinbarungen als<br />

Vergütungsgr<strong>und</strong>lage im Arbeitsverhältnis, NZA 2002, S. 540ff.; Mohnke,<br />

Zielvereinbarungen im Arbeitsverhältnis. Unter besonderer Berücksichtigung von<br />

Zielbonussystemen, Diss. Hamburg 2006; Noel, Arbeitsrechtliche Aspekte von<br />

Zielvereinbarungen, PersF 2006, H. 5, S. 22ff.; Pelzer, Arbeitsrechtliche<br />

Zielvereinbarungen. Individualrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen. Ein- <strong>und</strong> Durchführung von<br />

Zielvereinbarungssystemen, Diss. Hamburg 2008; Reiserer, Zielvereinbarungen – ein<br />

Instrument der Mitarbeiterführung, NJW 2008, S. 609ff.; Riesenhuber/Steinau-<br />

Steinrück, Zielvereinbarungen, NZA 2005, S. 785ff.; Röder, Fallstricke bei der<br />

Gestaltung zielvereinbarungsgestützter Vergütungssysteme. Festschrift zum 25-jährigen<br />

Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein, 2006, S.<br />

139ff.; Schang, Die Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrats bei neuen Formen der<br />

Leistungsvergütung: zur Reichweite <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Nr. 10 <strong>und</strong> 11 BetrVG bei<br />

Einführung <strong>und</strong> Ausgestaltung von Zielvereinbarungen, Pensumentgelten, Gainsharing-<br />

Systemen <strong>und</strong> Qualifikationsentgelten, Diss. Frankfurt a.M. 2002.<br />

Zielvereinbarungen sind, da sie auf das Verhalten <strong>des</strong> Mitarbeiters einwirken sollen <strong>und</strong> die<br />

Höhe <strong>des</strong> Entgelts für die erbrachte Arbeitsleistung unmittelbar beeinflussen, ein essentieller<br />

Bestandteil <strong>des</strong> Arbeitsvertrages. Ziele können daher vom Arbeitgeber nicht einseitig im<br />

Rahmen seines Direktionsrechts als Zielvorgabe gemäß § 315 Abs. 1 BGB unter Abänderung<br />

<strong>des</strong> bestehenden Arbeitsvertrages durchgesetzt werden, sondern es bedarf wegen ihrer<br />

Einwirkung auf die synallagmatische Pflichten- <strong>und</strong> Äquivalenzstruktur <strong>des</strong> Arbeitsvertrages<br />

einer Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung, die sowohl bei Vertragsschluss als auch später<br />

in Form der Abänderung <strong>des</strong> Arbeitsvertrages getroffen werden kann, ist nicht nur<br />

vertragsrechtlich unverzichtbar, sondern auch psychologisch notwendig, um die Mitarbeiter<br />

durch erreichbare <strong>und</strong> zumutbare, auch übertreffbare Zielvereinbarungen zu motivieren.


137<br />

Dazu Birk, in: Festschrift für Otto, 2008, S. 16, 20ff.; Deich, Die rechtliche Beurteilung<br />

von Zielvereinbarungen im Arbeitsrecht, Diss. Köln, 2004, S. 91ff.; Preis, in: Der<br />

Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2005, S. 1569ff. (RdNr. 15); Rieble, NZA 2000, Sonderbeilage<br />

zu Heft 3, S. 34ff.; Mohnke, Zielvereinbarungen im Arbeitsverhältnis, 2006; Vgl.<br />

Drucker, Praxis <strong>des</strong> Managements, 6. Aufl., 1998; Breisig, Entlohnen <strong>und</strong> Führen mit<br />

Zielvereinbarungen, 3. Aufl., 2007, S. 18ff.; Maurer, NZA 2002, S. 540.<br />

Problematisch ist, ob Zielvereinbarungen auf der Gr<strong>und</strong>lage einer Betriebsvereinbarung ohne<br />

Gr<strong>und</strong>lage im Arbeitsvertrag getroffen werden können. Soll die Zielvereinbarung lediglich<br />

zusätzliche variable Vergütungselemente zu Gunsten <strong>des</strong> Arbeitnehmers bieten, ist dies zu<br />

bejahen; § 88 BetrVG bietet dafür eine ausreichende Rechtsgr<strong>und</strong>lage. Betrifft die<br />

Zielvereinbarung dagegen essentielle Teile <strong>des</strong> Gehalts <strong>und</strong> hat die Nichterreichung zumin<strong>des</strong>t<br />

der untersten Stufe der Zielskala den Charakter einer Schlechterfüllung <strong>des</strong> Arbeitsvertrages, so<br />

verschlechtert die vertriebsvereinbarungsrechtliche Regelung den arbeitsvertraglichen Status<br />

quo. Eine solche mit Nicht-Erfüllungssaktionen ausgestattete Zielvereinbarung kann durch eine<br />

Betriebsvereinbarung allein nicht geschaffen werden, da § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG die<br />

Lohnhöhe ebenso wenig wie die Definition der Schlechtleistung dem erzwingbaren<br />

Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates unterwirft. Nur in Verbindung mit einer<br />

entsprechenden tarifvertraglichen Öffnungsklausel zur Einführung solcher Zielvereinbarungen<br />

durch Betriebsvereinbarung wäre dies möglich.<br />

Vgl. dazu Benrath, tarifvertragliche Öffnungsklauseln zur Einführung variabler<br />

Entgeltbestandteile durch Betriebsvereinbarung, 2007, S. 18f.; die herrschende Lehre<br />

geht davon aus, dass ohne klare individualvertragliche oder tarifvertragliche Regelung<br />

die fehlende Zielerreichung nicht als Schlechterfüllung gilt <strong>und</strong> daher nicht als Gr<strong>und</strong><br />

für eine verhaltensbedingte Kündigung herangezogen werden kann.<br />

Die Zielvereinbarung darf vom Arbeitgeber nicht so ausgestaltet werden, dass sie die im<br />

Unternehmen bestehende Compliance-Vorschriften unterläuft. Das Gesellschaftsrecht ist<br />

bemüht, durch Compliance-Regelungen normgerechtes Verhalten insbesondere im Kartell-,<br />

Regulierungs- <strong>und</strong> Umweltschutzrecht zu erreichen.<br />

Vgl. Bergmoser/Theusinger/Gushurst, BB-Spezial 2008, Nr. 5, S. 1ff.; Campos<br />

Nave/Bonenberger, BB 2008, S. 734ff.; Steinau-Steinrück/Glanz, NJW-Spezial<br />

2008, S. 146f.; Bürkle, BB 2005, S. 565ff.; Lampert, BB 2002, S. 2237ff.


138<br />

Zielvereinbarungen, die Bonuszahlungen für Umsatz- <strong>und</strong> Profitabilitätsziele vorsehen, deren<br />

höchste Stufe nur bei Verstoß z.B. gegen Art. 81 EG erreicht werden können, sind<br />

ermessensfehlerhaft; der Anspruch einer Einigungsstelle, der solche Zielvereinbarungen<br />

vorsähe, wäre anfechtbar. Die Zielvereinbarung muss daher so ausgestaltet werden, dass sie<br />

sich in Übereinstimmung mit den Compliance-Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>des</strong> Unternehmens bewegt. Wenn<br />

sich ein Unternehmen zur Motivation seiner Mitarbeiter für Zielvereinbarungen entscheidet, ist<br />

bei der näheren Ausgestaltung das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1<br />

Nr. 10 BetrVG zu beachten.<br />

c) Konkretisierung der mitbestimmungspflichtigen Elemente von Zielvereinbarungen <strong>und</strong><br />

sonstigen Leistungsbezogenen Entgeltformen<br />

Die Mitbestimmungsrechte <strong>des</strong> Betriebsrats bei Zielvereinbarungen <strong>und</strong> sonstigen variablen<br />

Vergütungssystemen richten sich nach den vorstehend dargestellten Gr<strong>und</strong>sätzen, die das<br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgericht herausgearbeitet hat: Danach unterliegen das Ob <strong>und</strong> die Höhe <strong>des</strong><br />

Volumens von Zielvereinbarungen, die Zweckbestimmung der Zielvereinbarungen <strong>und</strong> der<br />

Adressatenkreis, mit dem die Zielvereinbarungen abgeschlossen werden, nicht der<br />

Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrats. Die mitbestimmungsfreien Zonen sind daher identisch.<br />

In der Literatur ist dies bislang noch nicht so klar präzisiert worden; vgl. Fitting,<br />

BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 87 Rn. 423; ErfK/Kania, § 87 Rn. 21a; Kreßel, in:<br />

Praxishandbuch Betriebsverfassungsrecht, 2003, Kap. 19 Rn. 24 (konkrete Inhalte);<br />

Annuß, NZA 2007, S. 290, 296 (Ob <strong>und</strong> Höhe); Noel, PersF 2006, H. 5, S. 22, 34<br />

(Inhalt der einzelnen Zielvereinbarung <strong>und</strong> Höhe der Zielboni); a. A. Däubler, NZA<br />

2005, S. 793, 795.<br />

Der Mitbestimmung unterworfen ist im Rahmen <strong>des</strong> vom Arbeitgeber festgesetzten<br />

Höchstbetragsvolumens dagegen die Konkretisierung der Höhe der Bonuszahlungen, die als<br />

Vergütung für den Grad der jeweiligen Zielerreichung gezahlt werden, ferner die<br />

Operationalisierung der Zwecke der Zielvereinbarungen in Form von konkreten Vorgaben.<br />

Mitbestimmungsfrei wiederum ist die Anwendung der in der Zielvereinbarungs-<br />

Betriebsvereinbarung festgelegten Gr<strong>und</strong>sätze auf den Einzelfall; denn nur die Gr<strong>und</strong>sätze,<br />

nicht aber die einzelfallbezogene Anwendung dieser Gr<strong>und</strong>sätze ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 10<br />

BetrVG dem Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrats unterworfen.


139<br />

Fitting, BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 87 Rn. 423; ErfK/Kania, § 87 Rn. 100; Kreßel,<br />

aaO., Kap. 19 Rn. 24; BAG v. 20.08.1991, AP Nr. 50 zu § 87 BetrVG 1972<br />

Lohngestaltung; DKK/Klebe, BetrVG, 11. Aufl., 2008, § 87 Rn. 242; Richardi,<br />

BetrVG, 12. Aufl., 2010, § 87 Rn. 856; Annuß, NZA 2007, S. 290, 296; Däubler, NZA<br />

2005, S. 293, 295.<br />

Wendet der Arbeitgeber diese Gr<strong>und</strong>sätze fehlerhaft an, so kann der einzelne davon betroffene<br />

Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht die nach seiner Ansicht verdiente Bonuszahlung<br />

einklagen, oder aber der Betriebsrat kann im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe gemäß § 80<br />

Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beim Arbeitgeber intervenieren <strong>und</strong> eine korrekte Anwendung der<br />

Betriebsvereinbarung verlangen.<br />

Zur Honorierung besonderer Leistungen existiert in manchen Unternehmen auch eine<br />

Vorstandsrichtlinie zur Gewährung von Sonderprämien für herausragende Leistungen, wonach<br />

der Arbeitgeber Prämien (Incentive Payments) gewähren kann, sofern Mitarbeiter im Zuge von<br />

Sonderaufgaben oder Projekten außerordentlichen Belastungen ausgesetzt sind <strong>und</strong> in diesem<br />

Zusammenhang hervorragende Leistungen erbringen, die einen positiven Beitrag <strong>des</strong> einzelnen<br />

zum Geschäftsergebnis darstellen.<br />

Über die Kriterien für die Vergabe dieser Leistungen ist zwischen dem Vorstand <strong>und</strong><br />

Gesamt<strong>betriebs</strong>rat Einigkeit zu erzielen. Gelingt dies nicht, so ist ein Einigungsstellenverfahren<br />

durchzuführen.<br />

Zuständig für die Anrufung der Einigungsstelle ist in aller Regel der Gesamt<strong>betriebs</strong>rat<br />

gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG, wenn das Unternehmen diese Prämien nur nach<br />

einheitlichen Kriterien für das Gesamtunternehmen erbringen will. Die Auszahlung der<br />

Prämien hängt daher von einer <strong>betriebs</strong>übergreifenden einheitlichen Regelung durch den<br />

Arbeitgeber ab; vgl. BAG vom 06.12.1988, AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972<br />

Lohngestaltung; BAG vom 18.10.1994, AP Nr. 70 zu § 87 BetrVG 1972<br />

Lohngestaltung; Joost, AP Nr. 70 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, Danne, SAE<br />

1995, S. 358ff.; Richardi, BetrVG, 12. Aufl., 2010, § 87 Rn. 866; Kreßel/MünchHdB<br />

zum Arbeitsrecht, § 67 Rn. 170ff.; Schaub/Koch ArbR-Hdb., § 224 Rn. 22 u. 24;<br />

Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, GK-BetrVG, 9. Aufl., 2010, § 50 Rn.<br />

22ff.; Siebert, Die Zuständigkeit <strong>des</strong> Gesamt<strong>betriebs</strong>rats, 1999, S. 26f. u. 133 f., bei<br />

freiwilliger Leistung kann Arbeitgeber zw. Betriebsrat <strong>und</strong> Gesamt<strong>betriebs</strong>rat wählen.<br />

Die Einigungsstelle muss sich bei ihrer Entscheidung <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong> bewusst sein, dass der<br />

weitaus größte Teil der Jahresgehaltssumme fest geregelt ist <strong>und</strong> insoweit Transparenz <strong>und</strong><br />

Verteilungsgerechtigkeit gewährleistet sind. Bei der Regelung von Incentive-Payments oder


140<br />

Prämien von Zielvereinbarungssystemen ist das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrats gemäß §<br />

87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beachten. Variable Sonderzahlungen könnten nicht ex ante in<br />

Form von Leistungszulagen in einem bezifferten Betrag zugesagt werden; es handelt sich<br />

vielmehr um remuneratorische, ex post festgelegte Zahlungen, deren Gesamtbudget häufig erst<br />

nach Kenntnis <strong>des</strong> Jahresergebnisses im Folgejahr festgelegt wird. Ob <strong>und</strong> in welcher Höhe ein<br />

Budget für variable Vergütungen wie Incentive-Payments bereitgestellt wird, steht daher nicht<br />

bereits bei Wahrnehmung einer Sonderaufgabe oder einer Projekttätigkeit fest, sondern wird<br />

erst im Nachhinein aufgr<strong>und</strong> der Geschäftslage <strong>des</strong> Unternehmens vom Vorstand festgelegt.<br />

Die Sonderzahlungen unterscheiden sich insoweit nicht von anderen nachträglich festgelegten<br />

Erfolgs- oder Ergebnisbeteiligungen, den Mitarbeitern, die zum Unternehmenserfolg<br />

beigetragen haben, ex post einen Anteil am Jahresergebnis zuweisen. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e ist<br />

dem immer wieder vorgebrachten Hinweis, die Mitarbeiter hätten einen Anspruch darauf, vor<br />

Aufnahme ihrer Tätigkeit genau zu wissen, wie hoch die Vergütung sei, die sie zu erwarten<br />

hätten, kein ausschlaggeben<strong>des</strong> Gewicht beizumessen. Bei Jahreserfolgs- oder<br />

Gewinnbeteiligungen steht ebenso wie bei Zielvereinbarungen bei der Erbringung der<br />

Arbeitsleistung fest, ob <strong>und</strong> in welcher Höhe es eine zusätzliche Vergütung gibt. Die Höhe der<br />

Vergütung für eine herausragende Leistung kann abhängig sein von der Erreichung einer<br />

Punktzahl, die nur einen relativen Anteil am Gesamtbudget vermittelt oder von den<br />

Punktzahlen anderer Mitarbeiter abhängen, die diese aufgr<strong>und</strong> ihrer Leistungen erreicht haben.<br />

Je mehr herausragende Leistungen insgesamt erzielt werden, umso geringer ist bei vorab<br />

festgelegtem Budget die Höhe der Sonderzahlung, die auf den einzelnen Mitarbeiter entfällt,<br />

ohne dass dieser einen Einfluss darauf hat, in welchem Umfang herausragende Leistungen auch<br />

von anderen Mitarbeitern erbracht werden.<br />

Die Einigungsstelle steht allerdings vor besonders großen Schwierigkeiten, wenn durch die<br />

Sondervergütungen anerkennungswürdige Leistungen auf allen Geschäftsfeldern <strong>des</strong><br />

Unternehmens honoriert werden sollen, sowohl im Bereich der Forschung, der Entwicklung,<br />

der Produktion, <strong>des</strong> Vertriebs sowie der völlig unterschiedlichen Overheadtätigkeiten der<br />

Hauptverwaltung. Hierfür einheitliche operationale Kriterien aufzustellen, ist, wenn die<br />

Parteien darüber streiten, für die Einigungsstelle äußerst schwierig. Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht<br />

meint sogar, ohne dies allerdings überzeugend zu begründen (dazu unter III.), die<br />

Einigungsstelle habe im Vergleich mit dem Gestaltungsspielraum der betrieblichen<br />

Sozialpartner einen geringeren Gestaltungsspielraum <strong>und</strong> könne dem Arbeitgeber trotz dieser


141<br />

Schwierigkeiten keine ins Gewicht fallenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechte bei<br />

variablen Vergütungssystemen übertragen.<br />

Vgl. BAG vom 11.02.1992, AP Nr. 50 zu § 76 BetrVG 1972; dazu Säcker/Oetker, RdA 1992,<br />

S. 16ff.


142<br />

6. Engere Grenzen für die Übertragung einseitiger Leistungsbestimmungsrechte an den<br />

Arbeitgeber für die Einigungsstelle?<br />

Das zur Leitung der arbeitsteiligen Betriebsorganisation notwendige, im Arbeitsvertrag<br />

wurzelnde Direktionsrecht <strong>des</strong> Arbeitgebers gemäß § 315 BGB lässt sich – in Ergänzung der<br />

Angemessenheitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB – mit Hilfe <strong>des</strong> paritätischen<br />

Mitbestimmungsrechts <strong>des</strong> Betriebsrates gemäß § 87 BetrVG nur im Rahmen <strong>des</strong> rechtlich <strong>und</strong><br />

tatsächlich Möglichen einschränken. Das Peitschen <strong>des</strong> Meeres, um seine Wellen zu brechen,<br />

ist bekanntlich, wie frühgeschichtliche Versuche <strong>des</strong> persischen Kaisers gezeigt haben, sinnlos.<br />

Genauso sinnlos ist es, ein in der Natur der Sache liegen<strong>des</strong> zukünftiges Verhalten oder an<br />

zukünftige Erfolge anknüpfen<strong>des</strong> Verhalten schon in der Gegenwart vorhersehen <strong>und</strong><br />

vollständig regulieren zu wollen.<br />

Diese Kontrolle besteht auch, wie der BGH, Urteil vom 04.03.2008 – KZR 29/06,<br />

festgestellt hat, gegenüber allen Formen einseitiger Leistungsbestimmung unabhängig<br />

von der Rechtsquelle (Gesetz, Vertrag, Kollektivvertrag); dazu näher Säcker, N&R<br />

2008, S. 134; Vgl. BAG Großer Senat vom 03.12.1991 2) , AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG<br />

1972 Lohngestaltung, anlässlich der Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht bei der<br />

Anrechnung übertariflicher Leistungen auf Tariflohnerhöhungen besteht.<br />

Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat dies bereits mit der Anerkennung eines Entwicklungs- <strong>und</strong><br />

Prognosespielraums <strong>des</strong> Gesetzgebers <strong>und</strong> das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht mit der Hinnahme<br />

eines gerichtsfreien Beurteilungsspielraums bei höchstpersönlichen<br />

Beurteilungsermächtigungen tun müssen.<br />

Vgl. BVerfG vom 08.08.1978, BVerfGE 49, 89; Dolzer, Verfassungskonkretisierung<br />

durch das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht oder durch politische Verfassungsorgane,<br />

Heidelberg 1982; Fiedler, JZ 1979, S. 184ff; Vgl. BVerwG vom 24.04.1959, BVerwGE<br />

8, S. 272; 13.05.1965, BVerwGE 21, S. 127; 15.04.1988, BVerwGE 79, S. 208, 213ff.;<br />

25.11.1993, BVerwGE 94, S. 307; 21.12.1995, BVerwGE 100, S. 221; 16.08.2001,<br />

BVerwGE 115, S. 58; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl., 2008,<br />

§ 40 Rn. 14f.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., 2006, § 7 Rn. 31ff.;<br />

Bachof, Beurteilungsspielraum, Ermessen <strong>und</strong> unbestimmter Rechtsbegriff im<br />

Verwaltungsrecht, JZ 1955, S. 97ff.; Beaucamp, Fallgruppen <strong>des</strong><br />

Beurteilungsspielraums, JA 2002, S. 314ff.<br />

Ein gleicher Spielraum steht dem Arbeitgeber zu, der an künftiges erfolgreiches engagiertes<br />

Verhalten von Mitarbeitern leistungsorientierte Vergütungen anknüpfen will. Beim<br />

Verkaufsmitarbeiter ist der Erfolg am Umsatz <strong>und</strong> an der Profitabilität <strong>des</strong> Umsatzes monetär


143<br />

messbar; bei Tätigkeiten im Bereich von Forschung, Entwicklung, Produktion, Recht, EDV <strong>und</strong><br />

Marketing gibt es dagegen in aller Regel keine unmittelbaren monetär messbaren Erfolge, die<br />

sich in einer bestimmten Höhe kausal dem Verhalten eines einzelnen Mitarbeiters zurechnen<br />

lassen. Wer in diesen Bereichen an hervorragende Leistungen eine Zusatzvergütung anknüpfen<br />

will, um eine Anreizwirkung zugunsten optimaler Konzentration auf den Unternehmenserfolg<br />

zu erreichen, kann dies nur in Form von wertausfüllend bedürftigen qualitativen Kriterien tun.<br />

Ein Beurteilungsspielraum liegt hier in der Natur der Sache. Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht erkennt<br />

daher im Gr<strong>und</strong>satz zutreffend an, dass die Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber die<br />

Ausfüllung <strong>des</strong> durch rechtliche Kriterien nicht weiter einengbaren Spielraums der Honorierung<br />

außergewöhnlicher Leistungen überlassen kann. Der gleiche Spielraum muss dann aber auch<br />

entgegen der Entscheidung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts vom 11.03.1986 der Einigungsstelle kraft<br />

gesetzlicher Zuständigkeit zustehen. Auch diese kann nicht leisten, was den<br />

Betriebsvereinbarungsparteien tatsächlich unmöglich ist. Jede andere Entscheidung bedeutet,<br />

dass leistungsorientierte variable Vergütungssysteme, die an nicht quantitativ messbarem Erfolg<br />

oder an Zielvereinbarungen anknüpfen, unmöglich gemacht werden.<br />

Vgl. BAG vom 17.10.1990 2) , AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen; BAG vom<br />

11.03.1986, AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, bestätigt am 28.10.1986 1) ,<br />

AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit sowie BAG vom 17.10.1989 1) , AP Nr. 39<br />

zu § 76 BetrVG 1972; vgl. dazu Säcker/Oetker, RdA 1992, S. 16, 26f.; Rieble, Die<br />

Kontrolle <strong>des</strong> Ermessens der <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlichen Einigungsstelle, 1990, S.<br />

116ff.<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht sollte nicht nur sich selber bei der Auslegung von Gesetzen im<br />

Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung weite Spielräume zuerkennen, sondern auch das<br />

Vertrauen haben, dass auch die Einigungsstellen der konkreten betrieblichen Situation<br />

angemessene <strong>und</strong> der Eigenart <strong>des</strong> Sachverhalts entsprechende Sprüche fällen, die so weit wie<br />

nur möglich mit beiden betrieblichen Sozialpartnern abgestimmt sind. Ex ante wirksam<br />

werdende generalpräventive Grenzen, die enger sind als die Grenzen der Betriebsautonomie,<br />

sind nicht gerechtfertigt.<br />

Zur richterlichen Rechtsfortbildung im Arbeitsrecht vgl. Prütting, in:<br />

Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting (Hrsg.), Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Aufl.,<br />

2008, § 45 Rn. 2; v. Hoyningen-Huene, Rechtsfortbildung im Arbeitsrecht als<br />

Vorreiter oder Vorbild?, BB 1986, S. 2133; Reuter, RdA 1985, S. 321ff.; Säcker, ZFA<br />

2008, S. 51ff. <strong>und</strong> ders.; Juristische Auslegung <strong>und</strong> linguistische Pragmatik, in: Formale<br />

Freiheitsethik oder materiale Verantwortungsethik. Bericht über das wissenschaftliche<br />

Kolloquium zum 65. Geburtstag von Profressor Dr. Dieter Reuter am 15. <strong>und</strong> 16.<br />

Oktober 2005 in Kiel, 2006, S. 45ff.; Ebenso Fitting, BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 76 Rn.


144<br />

106; Spiegelhalter, ZFA 1993, S. 203f.;Hess/Worzalla/Nicolai/Glock/Schlochauer,<br />

BetrVG, 7. Aufl., 2008, § 76 Rn. 64; Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen,<br />

GK-BetrVG, 9. Aufl., 2010, § 76 Rn. 167 f.; Richardi, BetrVG, 12. Aufl., 2010, § 76<br />

Rn. 116 ff.; Säcker/Oetker, RdA 1992, S. 26f.; Blomeyer, SAE 1987, S. 277ff.<br />

(Anmerkung zu BAG vom 28.10.1986, AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1992); Rieble, SAE<br />

1990, S. 175f. (Anmerkung zu BAG vom 17.10.1989, AP Nr. 39 zu § 76 BetrVG 1972);<br />

ders., Die Kontrolle <strong>des</strong> Ermessens der <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlichen Einigungsstelle,<br />

1990, insb. S. 166ff.; Fiebig, Der Ermessensspielraum der Einigungsstelle, 1991, S. 45f.<br />

u. 206.<br />

Die richterliche Kontrolle gegenüber den Sprüchen der Einigungsstelle sorgt ohnehin in der<br />

Praxis für eine sorgfältige Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben <strong>und</strong> für eine Abwägung, die<br />

sich im Rahmen fehlerfreier Ermessungsausübung bewegt. Die Einigungsstelle hat zunächst zu<br />

beachten, dass das vom Arbeitgeber bereitzustellende Budget, der spezifische<br />

Zuwendungszweck (Honorierung herausragender Leistungen) nach der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungsfrei ist. Ebenso ist die<br />

Festlegung der Höhe der variablen Zahlung im Einzelfall nicht mitbestimmungspflichtig, da<br />

gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nur die Gr<strong>und</strong>sätze der Lohngestaltung, d.h. die abstrakt-<br />

generellen Prinzipien der Mitbestimmung unterworfen sind.<br />

BAG vom 29.03.1977 1) ; BAG vom 13.03.1984; BAG vom 28.09.1994; LAG Köln,<br />

Urteil vom 25.03.1999 – 19 BV 259/98; Fitting, BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 87 Rn.<br />

417ff. u. 441; Richardi, BetrVG, 12. Aufl., 2010, § 87 Rn. 768; ErfK/Kania, § 87 Rn.<br />

103; Matthes, in: MünchHdb zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., 2000, § 341, Rn. 2; Reuter,<br />

JuS 1981, S. 68f.; Heuking, DB 1982, S. 279ff.; Hanau, BB 1972, S. 499; ders., RdA,<br />

S. 281, 282; Jahnke, ZfA 1980, S. 863, 889ff.; Heinze, NZA 1986, S. 1, 4f.; Richardi,<br />

ZfA 1976, S. 1, 18ff.; a. A. Gester/Isenhardt, RdA 1974, S. 80, 84; Klinkhammer,<br />

ArbuR 1977, S. 363, 365f.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong>e kommt die Bildung einer häufig vom Betriebsrat geforderten paritätischen<br />

Kommission nicht in Betracht, die anstelle klarer Gr<strong>und</strong>sätze die Höhe der variablen Vergütung<br />

gegenüber einzelnen AT-Mitarbeitern im Einzelfall festlegt. Umgekehrt unterliegt die<br />

Zuerkennung von Sondervergütungen nicht ausschließlich dem kollektivfreien<br />

individualvertraglichen Bereich. Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts unterliegt<br />

zwar die individuelle Lohngestaltung, die besonderen Umständen <strong>des</strong> einzelnen<br />

Arbeitsnehmers Rechnung trägt <strong>und</strong> bei der kein innerer Zusammenhang zu vergleichbaren<br />

Regelungen für andere Arbeitnehmer besteht, nicht dem Mitbestimmungsrecht; bei einem<br />

Vorstandsbeschluss über die Bildung eines Budgets für variable Vergütungen im AT-Bereich<br />

hat der Arbeitgeber aber durch die von ihm selber aufgestellten Gr<strong>und</strong>sätze für die Gewährung<br />

solcher Zahlungen zu erkennen gegeben, dass die Sondervergütung im Einzelfall gerade nicht


145<br />

ohne Rücksicht auf die Situation der übrigen AT-Angestellten erfolgt, sondern ein Budget nach<br />

einheitlichen Gr<strong>und</strong>sätzen auf AT-Angestellte durch Vorstandsbeschluss verteilt wird, die<br />

herausragende Leistungen erbracht haben.<br />

Fitting, BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 87 Rn. 493f.; Richardi, BetrVG, 12. Aufl., 2010, §<br />

87 Rn. 788; DKK/Klebe, BetrVG, 11. Aufl., 2008, § 87 Rn. 267; Wohlgemuth, BB<br />

1993, S. 286, 287f.; Vgl. BAG, Beschluss <strong>des</strong> Großen Senats vom 03.12.1991 2) , AP Nr.<br />

51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG vom 18.11.1980 2) , AP Nr. 3 zu § 87<br />

BetrVG 1972 Arbeitszeit; BAG vom 17.12.1985 1) , AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972<br />

Tarifvorrang; BAG vom 24.11.1987 1) , AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung.<br />

Sieht eine Betriebsvereinbarung über die Gehaltssystematik im AT-Bereich vor, dass der<br />

Arbeitgeber Vergütungszulagen oder sonstige Sonderzahlungen gewähren kann, so steht ihm<br />

dabei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB zu. Aufgr<strong>und</strong> dieses<br />

Leistungsbestimmungsrechts hat er umfassend die Interessen <strong>des</strong> Arbeitnehmers gegen seine<br />

eigenen Interessen abzuwägen, wobei er, wie das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht ausdrücklich festgestellt<br />

hat, die Notwendigkeit berücksichtigen darf, Vergütungsanreize zu schaffen, um qualifizierte<br />

Arbeitnehmer dem Unternehmen zu erhalten bzw. sie zu außergewöhnlichen, herausragenden<br />

Leistungen auch in Zukunft zu motivieren.<br />

Vgl. BAG vom 17.10.1990 2) , AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen, ebenso Leitsatz 2.<br />

Das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dient dazu,<br />

diese Interessenabwägung <strong>des</strong> Arbeitgebers durch objektive Kriterien transparent zu machen,<br />

um so Lohngerechtigkeit zu gewährleisten. Die Anwendung <strong>des</strong> § 315 BGB schließt daher das<br />

Mitbestimmungsrecht nicht aus. Die Einigungsstelle muss dann im Konfliktfall die Kriterien<br />

festlegen, nach denen sich die Verteilung <strong>des</strong> Budgets richtet, d.h. Verteilungsgr<strong>und</strong>sätze für<br />

die Zukunft aufstellen, um die Kriterien <strong>und</strong> das Verfahren bei der Gewährung solcher<br />

Sonderzahlungen dem Streit der Betriebsvereinbarungsparteien zu entziehen.<br />

Der Arbeitgeber kann dabei der Einigungsstelle die – mitbestimmungsfreie – Wertentscheidung<br />

vorgeben, dass nur solche Leistungen, die als herausragend anzusehen sind, honorierungsfähig<br />

sind. Eine durchschnittliche Vertragserfüllung soll zu keiner zusätzlichen Zahlung führen. Die<br />

Mitbestimmungsfreiheit dieser Vorgabe ergibt sich aus der Freiheit der Festlegung <strong>des</strong><br />

Dotierungszwecks. Allerdings kann der Arbeitgeber nicht mitbestimmungsfrei definieren, ob<br />

eine bestimmte Leistung herausragend ist oder nicht. Die Beurteilung, ob eine Leistung<br />

herausragend ist, ist ein Werturteil, das einen Tatsachenkern enthält. Um die Transparenz <strong>des</strong>


146<br />

Verfahrens <strong>und</strong> die Lohngerechtigkeit zu sichern, muss die Einigungsstelle daher Kriterien<br />

aufstellen, anhand derer die Feststellung, ob eine herausragende Leistung vorliegt, konkret<br />

nachvollziehbar getroffen werden kann.<br />

Als besonders schwierig erweist sich dies in der Praxis, weil bei außerordentlichen Leistungen<br />

von Mitarbeitern, die in unterschiedlichen Aufgabenfeldern tätig sind, unterschiedliche<br />

Kriterien erfüllt sein müssen, die eine herausragende Leistung konstituieren. So kann z.B. ein<br />

Mitarbeiter, dem eine Sonderaufgabe außerhalb eines Werkes etwa im Vertrieb oder bei einer<br />

Auslandstochtergesellschaft zugewiesen wird, als „Einzelkämpfer“ tätig sein, so dass in diesem<br />

Falle dem Leistungsmerkmal „Kooperationsverhalten“ keine Bedeutung zukommt. Deshalb<br />

muss die Einigungsstelle in abstrakter Form festlegen, wann eine herausragende Leistung<br />

vorliegt, indem sie definiert, dass die Erfüllung der für den Erfolg der Aufgabe wichtigen<br />

Kriterien deutlich über den vom Mitarbeiter normalerweise zu erwartenden Leistungen liegt.<br />

Für die Höhe der variablen Sonderzahlungen an Mitarbeiter, die herausragende Leistungen<br />

erbracht haben, müssen gleichfalls Kriterien aufgestellt werden, etwa ein System von<br />

Gewichtungsstufen <strong>und</strong> die Definition der Einzelkriterien, um der Eigenart <strong>des</strong> jeweiligen<br />

Sachverhalts Rechnung zu tragen. Diese Kriterien müssen sich am Beitrag, den der einzelne<br />

Mitarbeiter zur Verwirklichung <strong>des</strong> Projekts bzw. der Sonderaufgabe leistet <strong>und</strong> an der<br />

Bedeutung für den unternehmerischen Erfolg orientieren.<br />

7. Gestaltung eines Einigungsstellenrechts im Bereich von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG<br />

Im Folgenden gebe ich als Beispiel für die mögliche Gestaltung eines Einigungsstellenspruchs<br />

bei Auseinandersetzungen über die Kriterien einer leistungsbezogenen Entgeltregelung einen<br />

aktuellen Einigungsstellenspruch wider, der unter dem Vorsitz <strong>des</strong> Verfassers zustande kam<br />

<strong>und</strong> dem ein Sachverhalt zugr<strong>und</strong>e liegt, wie er für viele Großunternehmen typisch ist. Der<br />

Spruch versucht, den Bestimmtheitsanforderungen zu entsprechen, die das<br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgericht aufgestellt hat. Bei leistungsorientierten Vergütungen ergeben sich, wie<br />

der Spruch zeigt, aus der Natur der Sache Grenzen der Exaktheit, will man nicht die<br />

Leistungsorientierung von vornherein als Kriterium ausgrenzen. Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht<br />

muss, weil es von der Sache her nicht anders geht, <strong>des</strong>halb den Einigungsstellen den gleichen<br />

Spielraum zubilligen wie den Betriebsvereinbarungsparteien.


147<br />

In dem Einigungsstellenverfahren<br />

ergeht folgender Spruch der Einigungsstelle zur Regelung der Gr<strong>und</strong>sätze der Verteilung von<br />

Sonderzahlungen für herausragende Leistungen an AT-Angestellte:<br />

Präambel<br />

Der Erfolg eines Unternehmens wird wesentlich von dem Leistungswillen <strong>und</strong> der<br />

Leistungskraft seiner Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter beeinflusst. Soweit AT-<br />

Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter bei der Erfüllung von Sonderaufgaben oder bei der<br />

Durchführung von Projekten herausragende Leistungen mit einem erkennbaren Beitrag<br />

zum Unternehmenserfolg erbracht haben, wird der Arbeitgeber, soweit dazu ein Budget<br />

bereitgestellt wird, diese Leistungen nachträglich durch Gewährung einer<br />

Sonderzahlung zusätzlich zum Arbeitsentgelt honorieren.<br />

§1<br />

Geltungsbereich<br />

Die Betriebsvereinbarung gilt für Mitarbeiter <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen, die vom<br />

Arbeitgeber mit Sonderaufgaben <strong>und</strong> Projekten im Sinne von § 3 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 dieser<br />

Vereinbarung betraut werden. Ausgenommen sind die leitenden Angestellten (§ 5 Abs.<br />

3 BetrVG).<br />

§ 2<br />

Budgetentscheidung<br />

(1) Der Vorstand legt zu Beginn eines Kalenderjahrs fest, ob <strong>und</strong> in welcher Höhe ein Budget<br />

für die Honorierung von Sonderaufgaben <strong>und</strong> Projekten, die im Vorjahr abgeschlossen<br />

wurden, zur Verfügung steht.<br />

(2) Der Gesamt<strong>betriebs</strong>rat wird nach der Beschlussfassung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> gemäß Abs. 1<br />

unverzüglich über das Budget informiert.


148<br />

§ 3<br />

Gr<strong>und</strong>sätze für die Gewährung von Sonderzahlungen<br />

(1) Die Gewährung einer Sonderzahlung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin bzw. der<br />

Mitarbeiter bei der Durchführung ihrer/seiner Tätigkeit im Rahmen eines Projektes oder<br />

einer Sonderaufgabe herausragende Leistungen erbracht <strong>und</strong> dabei Arbeitsergebnisse mit<br />

einem erkennbaren Beitrag zum Unternehmenserfolg erzielt hat.<br />

(2) Sonderaufgaben im Sinn von Abs. 1 sind Tätigkeiten, die im Wesentlichen außerhalb der<br />

durch die Stellenbeschreibung definierten Hauptzuständigkeiten liegen. Sonderaufgaben<br />

sind ferner Tätigkeiten, die zwar in der Stellenbeschreibung erfasst sind, jedoch aufgr<strong>und</strong><br />

ihres Schwierigkeitsgra<strong>des</strong>, ihres Umfanges oder ihrer Bedeutung für den<br />

Unternehmenserfolg erheblich aus der Aufgabenstellung <strong>des</strong> Tagesgeschäftes<br />

herausragen.<br />

(3) Projekttätigkeiten sind zeitlich befristete Tätigkeiten, die wegen ihrer Komplexität im<br />

Rahmen der bestehenden Arbeitsorganisation nicht effizient durchgeführt werden können<br />

<strong>und</strong> für die <strong>des</strong>halb ein Projektteam gebildet wird.<br />

(4) Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter, zu deren Hauptzuständigkeit die Mitarbeit an der<br />

Erledigung <strong>des</strong> betreffenden Projektes gehört, erhalten Sonderzahlungen nur, wenn sie<br />

über die von ihnen zu erwartende normale Mitarbeit im Projekt hinaus herausragende<br />

Leistungen erbracht haben.<br />

(5) Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter, die bei Sonderaufgaben oder Projekten eingesetzt<br />

werden sollen, sind nach Maßgabe der § 81ff. BetrVG zu unterrichten, insbesondere auch<br />

über das Ziel, die Projektmitglieder <strong>und</strong> die voraussichtliche Dauer. Parallel dazu wird<br />

der Betriebsrat unterrichtet; soweit Unterlagen über das Projekt oder über die<br />

Sonderaufgaben existieren, sind diese dem Betriebsrat vorzulegen.<br />

(6) Ist der Charakter einer speziellen Tätigkeit als Sonderaufgabe oder als Projekttätigkeit<br />

zunächst nicht erkannt worden, so ist die Unterrichtung nach Abs. 5 unverzüglich<br />

nachzuholen. Aus der verspäteten Unterrichtung darf die Mitarbeiterin bzw. der<br />

Mitarbeiter keinen Nachteil erleiden.


149<br />

§ 4<br />

Feststellung der herausragenden Leistung<br />

(1) Der Arbeitgeber stellt anhand der in Abs. 2 aufgeführten Kriterien fest, ob eine<br />

Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im Rahmen der ihr/ihm übertragenen Sonderaufgabe<br />

oder <strong>des</strong> Projekts eine herausragende Leistung erbracht <strong>und</strong> hierbei ein Arbeitsergebnis<br />

mit einem erkennbaren Beitrag zum Unternehmenserfolg erzielt hat.<br />

(2) Die Feststellung, ob eine Leistung als herausragend anzusehen ist, erfolgt auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage der nachstehenden Tabelle:<br />

Kriterien<br />

Arbeitsorganisatorisches<br />

Verhalten<br />

Kooperationsverhalten<br />

Kreativität/Initiative<br />

Einsatzbereitschaft<br />

Kostenbewusstsein<br />

Wichtig für<br />

Erfolg<br />

(3) Eine herausragende Leitung liegt nur vor, wenn die Erfüllung aller für den Erfolg <strong>des</strong><br />

Projektes bzw. der Sonderaufgaben wichtigen Kriterien mit herausragend im Sinne einer<br />

deutlichen Überschreitung <strong>des</strong> erwarteten Leistungsstandards beurteilt wird.<br />

§ 5<br />

Höhe der Sonderzahlung<br />

(1) Die Höhe der Sonderzahlung an die Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter, die herausragende<br />

Leistungen erbracht haben, richtet sich nach folgenden Kriterien:<br />

- Bedeutung der Sonderaufgabe bzw. <strong>des</strong> Projektes für das Unternehmen (Abs. 2),<br />

- Dauer der Sonderaufgaben bzw. <strong>des</strong> Projektes (Abs. 3),<br />

- Funktion der Mitarbeiterin bzw. <strong>des</strong> Mitarbeiters (Abs. 4),<br />

Herausragende<br />

Leistung<br />

Ja Nein Ja Nein


- Erfolg (Abs. 5).<br />

150<br />

Im Einzelnen richtet sich die Gewichtung dieser Kriterien nach folgender Tabelle:<br />

Kriterien<br />

(2) Die Bedeutung der Sonderaufgabe bzw. <strong>des</strong> einzelnen Projektes für das Unternehmen<br />

wird vom Arbeitgeber nach den Maßstäben: gering (1), mittel (2), groß (3) <strong>und</strong> sehr groß<br />

(4) festgelegt. Die Zuordnung zu diesen vier Stufen richtet sich nach der strategischen<br />

Zielsetzung, dem Investitionsvolumen <strong>und</strong> nach dem Kosten/Nutzen.<br />

Strategische Zielsetzungen sind z.B.:<br />

- Entwicklung <strong>des</strong> Stammgeschäftes im Rahmen der vom Unternehmen hergestellten<br />

Produktpalette<br />

- Sicherung <strong>und</strong> Erhöhung der Produktivität<br />

Gewichtungsstufen<br />

- Erhaltung eine hohen Verarbeitungsstandards bei der Herstellung hochwertiger <strong>und</strong><br />

umweltgerechter Produkte<br />

- Ausbau eines bedarfs- <strong>und</strong> k<strong>und</strong>enorientierten Vertriebssystems<br />

- Fortentwicklung einer umweltgerechten Technologiebasis<br />

- Ausbau nationaler <strong>und</strong> internationaler Aktivitäten<br />

1 2 3 4<br />

Bedeutung 10 20 30 40<br />

Dauer 5 10 15 20<br />

Funktion 10 15 20 25<br />

Erfolg 15 35 55 75<br />

- Nachhaltige Reduzierung der Verarbeitungs- <strong>und</strong> Energiekosten durch<br />

Rationalisierungsmaßnahmen bzw. durch Maßnahmen zur Steigerung der<br />

Arbeitsproduktivität in Verwaltung, Technik <strong>und</strong> Betrieb.<br />

(a) Bei Projekten, die Investitionen zum Gegenstand haben, richtet sich die Bedeutung<br />

<strong>des</strong> Projektes vor allem nach dem Investitionsvolumen. Die Gewichtung erfolgt<br />

durch vier Stufen:


151<br />

Stufe 1: Investitionsvolumen bis 20 Mio. €<br />

Stufe 2: Investitionsvolumen bis 80 Mio. €<br />

Stufe 3: Investitionsvolumen bis 200 Mio €<br />

Stufe 4: Investitionsvolumen über 200 Mio. €<br />

(b) Bei Sonderaufgaben, deren Arbeitsergebnisse errechenbar oder kalkulierbar sind, werden<br />

folgende Richtwerte zugr<strong>und</strong>e gelegt:<br />

Stufe 1: bis 5 Mio. €<br />

Stufe 2: bis 10 Mio. €<br />

Stufe 3: bis 20 Mio. €<br />

Stufe 4: über 20 Mio. €<br />

(c) Bei den übrigen Projekten bzw. Sonderaufgaben, deren Ergebnisse nicht ohne weiteres<br />

errechenbar sind, wird für das Kriterium „Bedeutung“ die Stufe 2 zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

(3) Bezüglich der Dauer gilt die folgende Gewichtung<br />

bei Projekten:<br />

Stufe 1: bis 3 Monate<br />

Stufe 2: bis 6 Monate<br />

Stufe 3: bis 9 Monate<br />

Stufe 4: über 9 Monate<br />

Bei Sonderaufgaben:<br />

Stufe 1: bis 3 Monate<br />

Stufe 2: bis 4 Monate<br />

Stufe 3: bis 5 Monate<br />

Stufe 4: über 5 Monate<br />

(4) Die Funktion der Mitarbeiterin bzw. <strong>des</strong> Mitarbeiters im Unternehmen geht in die<br />

Gewichtung wie folgt mit ein:<br />

Stufe 1: Job Grade AT 01 <strong>und</strong> AT 02<br />

Stufe 2: Job Grade AT 03 <strong>und</strong> AT 04


152<br />

Stufe 3: Job Grade AT 05 <strong>und</strong> AT 06<br />

Stufe 4: Job Grade AT 07 <strong>und</strong> AT 08<br />

(5) Der Erfolg wird nach dem Beitrag bemessen, den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter<br />

zur Verwirklichung der mit dem Projekt bzw. der Sonderaufgabe verfolgten Zielsetzung<br />

geleistet hat.<br />

Stufe 1: Erreichung der gesetzten Ziele im Wesentlichen<br />

Stufe 2: volle Erreichung der gesetzten Ziele<br />

Stufe 3: Überschreitung der gesetzten Ziele<br />

Stufe 4: wesentliche Überschreitung der gesetzten Ziele<br />

(6) Aus der Tabelle gemäß Abs. 1 ergibt sich der individuelle Punktwert als<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Höhe der Sonderzahlung. Das zur Verfügung stehende<br />

Budget wird durch die Summe aller ermittelten Punktwerte dividiert <strong>und</strong> ergibt den €-<br />

Betrag je Punktwert. Dieser €-Betrag wird mit dem individuellen Punktwert der<br />

Mitarbeiterin bzw. <strong>des</strong> Mitarbeiters multipliziert <strong>und</strong> stellt die Höhe der Sonderzahlung<br />

dar.<br />

(7) Soweit besondere zeitliche Belastungen von Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitern<br />

auszugleichen sind, kommt die Gewährung einer Sonderzahlung dafür nicht in Betracht.<br />

§ 6<br />

Befristete Tätigkeit im Rahmen eines Projektes<br />

oder einer Sonderaufgabe<br />

Für befristete Einsätze von Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitern gelten vorstehende<br />

Regelungen sinngemäß. Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter auf<br />

Anordnung <strong>des</strong> Arbeitgebers aus der Sonderaufgabe bzw. aus dem Projekt ausscheiden.<br />

§ 7<br />

Verfahren<br />

(1) Anträge auf Zuerkennung von Sonderzahlungen sind nach Bekanntgabe der Entscheidung<br />

<strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> gemäß § 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung von den Werksgruppen- bzw. den<br />

Zentralbereichsleitungen zu stellen <strong>und</strong> vom Vorstand zu genehmigen. Die Anträge<br />

bedürfen einer eingehenden Begründung <strong>und</strong> sind bei dem Leiter <strong>des</strong> Bereichs<br />

„Führungskräfte“ einzureichen, der die Anträge prüft <strong>und</strong> sie dem Gesamtvorstand mit<br />

einem Beschlussvorschlag zur Genehmigung vorlegt.<br />

(2) Über den Beschlussvorschlag wird der Gesamt<strong>betriebs</strong>rat unverzüglich unterrichtet.<br />

Dieser kann gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG prüfen, ob die im Beschlussvorschlag<br />

vorgesehene Gewährung der Sonderzahlungen an AT-Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter


153<br />

dieser Betriebsvereinbarung entspricht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihm dazu alle<br />

erforderlichen Informationen zu geben.<br />

§ 8<br />

Auszahlung<br />

Die Auszahlung der Sonderzahlung erfolgt unverzüglich nach der Genehmigung der<br />

Zahlungen durch den Vorstand gemäß § 7 Abs. 1 dieser Vereinbarung.<br />

§ 9<br />

Beschwerderecht<br />

Soweit Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter sich bei der Anwendung dieser<br />

Betriebsvereinbarung benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlen, gelten die §§ 84<br />

<strong>und</strong> 85 BetrVG.<br />

8. Sozialeinrichtungen<br />

Während sich die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 - 12 BetrVG auf die Festlegung<br />

abstrakt-genereller Gr<strong>und</strong>sätze beschränkt, ist die Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 <strong>und</strong><br />

Nr. 9 BetrVG - unter Aufrechterhaltung der mitbestimmungsfreien Zone im übrigen (siehe oben<br />

B. IV. 3. b.) - dieser Beschränkung nicht unterworfen. Die Verwaltung von Sozialeinrichtungen<br />

ist immer eine konkret-individual gestaltende. Die Zuteilung einer Werkswohnung oder eines<br />

Urlaubsplatzes in einem Urlaubsheim an einen Mitarbeiter verletzt potentiell die Interessen<br />

eines anderen, der gleichfalls diese Wohnung oder diesen Urlaubsplatz haben möchte. Hier ist<br />

somit - entgegen den allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen - konsequent auch die Einzelfallentscheidung<br />

der Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrates unterworfen, wobei gleichgültig ist, ob diese<br />

Mitbestimmung über eine zweistufige Lösung oder über eine organschaftliche Lösung -<br />

Bildung paritätischer Beschlußorgane - herbeigeführt wird.<br />

Vgl. dazu BAG vom 13.07.1978 1) <strong>und</strong> vom 28.07.1992. Zur mitbestimmungsfreien<br />

Umwidmung der Zweckbestimmung von Werkswohnungen durch Beschränkung der<br />

Vergabe auf leitende Angestellte vgl. BAG vom 23.03.1993 2) .<br />

Die Festlegung der Höhe der Kantinenpreise oder <strong>des</strong> Mietzinses unterliegt somit im Rahmen<br />

der vorgegebenen Dotierung der Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrates: d. h. bei gleichbleibenden


154<br />

Preisen <strong>und</strong> gleichbleibender Dotierung müßten sich auf Dauer Qualität <strong>und</strong>/oder Quantität <strong>des</strong><br />

Kantinenessens verschlechtern, bis eine Einigung über die Preishöhe gelingt.<br />

Vgl. dazu BAG vom 13.03.1973 <strong>und</strong> BAG vom 03.06.1975; ferner BAG vom<br />

22.01.1965. Zur Mitbestimmung bei Einschränkung der bisher üblichen<br />

Kantinennutzung vgl. BAG vom 15.09.1987 1) .<br />

Ob ein über § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hinausreichen<strong>des</strong> Mitbestimmungsrecht auch im<br />

Einzelfall besteht, hängt mithin davon ab, ob sich eine Sozialleistung als Sozialeinrichtung i. S.<br />

von § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG charakterisieren läßt. Das Bestehen einer Sozialeinrichtung setzt<br />

nach der ständigen, durch die Entscheidung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts vom 09.12.1980 2) nach<br />

zwischenzeitlichem Schwanken wieder bekräftigten Auffassung ein zweckgeb<strong>und</strong>enes<br />

Sondervermögen voraus, das einer Verwaltung bedarf.<br />

Vgl. auch BAG vom 09.07.1985 2) .<br />

Es muß ein auf eine gewisse Dauer angelegter, abgesonderter <strong>und</strong> organisationsbedürftiger<br />

Sachkomplex vorhanden sein, der einer Verwaltung bedarf. Eine bloße Bilanzrückstellung<br />

reicht dafür nicht aus.<br />

Vgl. dazu näher Hueck/Nipperdey/Säcker, Lehrb., Bd. II/2, § 70 B II 5, S. 1369 ff.<br />

Liegen die vorstehend aufgeführten Voraussetzungen für eine Sozialeinrichtung i. S. von § 87<br />

Abs. 1 Nr. 8 BetrVG vor, so ist ein Mitbestimmungsrecht bei ihrer Form, Ausgestaltung <strong>und</strong><br />

Verwaltung jedoch nur dann zu bejahen, wenn ihr Wirkungsbereich auf den Betrieb, das<br />

Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist, auf unternehmerische Einrichtungen also, in<br />

denen auf unterschiedlichen Organisationsebenen eine einheitliche Arbeitnehmervertretung<br />

bestehen kann (§§ 1, 47, 54 BetrVG). Diese weitere Voraussetzung fehlt jedoch bei einer<br />

Gruppen-Unterstützungskasse, die von einer Vielzahl verschiedener Arbeitgeber unterhalten<br />

<strong>und</strong> dotiert wird. Hier bleibt die Beteiligung der Betriebsräte auf das Mitbestimmungsrecht<br />

nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in den einzelnen Betrieben oder Mitgliedsunternehmen<br />

beschränkt.<br />

Vgl. BAG vom 22.04.1986.


155<br />

9. Gr<strong>und</strong>sätze über die Durchführung von Gruppenarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG )<br />

Mit Erlass <strong>des</strong> BetrVG-ReformG wurde der Katalog <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 um ein<br />

Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates bei den Gr<strong>und</strong>sätzen über die Durchführung von<br />

Gruppenarbeit ergänzt (Nr. 13). Gruppenarbeit im Sinne <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Nr. 13 liegt vor, wenn<br />

im Rahmen <strong>des</strong> betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr<br />

übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.<br />

Die Regelung räumt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen über die Durchführung von teilautonomer Gruppenarbeit ein, um einer<br />

„Selbstausbeutung“ der Gruppenmitglieder <strong>und</strong> einer Ausgrenzung leistungsschwächerer<br />

Arbeitnehmer vorzubeugen.<br />

BT-Drucks. 14/5741 S. 47.<br />

Die Gr<strong>und</strong>entscheidung <strong>des</strong> Arbeitgebers über Einführung <strong>und</strong> Beendigung von Gruppenarbeit<br />

ist nach wie vor mitbestimmungsfrei. Hat der Arbeitgeber sich jedoch für die Einführung von<br />

Gruppenarbeit entschieden, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu. Er kann<br />

Gr<strong>und</strong>sätze über die Durchführung von Gruppenarbeit verlangen <strong>und</strong> diese mitgestalten. So<br />

kann er beispielsweise Regelungen zu Fragen wie Wahl eines Gruppensprechers, <strong>des</strong>sen<br />

Stellung <strong>und</strong> Aufgaben, Abhalten von Gruppengesprächen zwecks Meinungsaustauschs <strong>und</strong> –<br />

bildung in der Gruppe, Zusammenarbeit in der Gruppe <strong>und</strong> mit anderen Gruppen,<br />

Berücksichtigung von leistungsschwächeren Arbeitnehmern, Konfliktlösung in der Gruppe<br />

durchsetzen.<br />

BT-Drucks. 14/5741 S. 47. Zur Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrats nach § 87 Abs, 1 Nr.<br />

13 vgl. Wiese, BB 2002, S. 198 ff..<br />

Betriebsvereinbarungen zur Regelung der Arbeitsbedingungen der einzelnen Gruppenmitglieder<br />

gehen anders lautenden Betriebsvereinbarungen der Gesamtbelegschaft im Wege der Spezialität<br />

vor.<br />

10. Mitbestimmung bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen<br />

(§ § 97 Abs. 2, 98 BetrVG)<br />

Die Bedeutung dieses zunächst etwas stiefmütterlich behandelten Komplexes innerhalb <strong>des</strong><br />

Betriebsverfassungs-, aber auch <strong>des</strong> Tarifrechts ist innerhalb kurzer Zeit, insbesondere aufgr<strong>und</strong>


156<br />

<strong>des</strong> permanent fortschreitenden <strong>und</strong> immer tiefergreifenden technologischen Wandels der<br />

Arbeitswelt, enorm gewachsen. Damit einher geht das Bestreben der Gewerkschaften, den<br />

Anspruch auf Weiterbildung durch Tarifvertrag zu sichern <strong>und</strong> die Rechte <strong>des</strong> Betriebsrates<br />

nach dem Betriebsverfassungsgesetz auszuschöpfen, wenn nicht gar zu erweitern.<br />

Vgl. Preiss/Kuda, Weiterbildung per Tarifvertrag, Mitbestimmung 1988, S. 713 ff.,<br />

sowie Hammer, Die Rechte <strong>des</strong> Betriebsrates bei der betrieblichen Weiterbildung nach<br />

dem Betriebsverfassungsgesetz in Thesen, Mitbestimmung-Beilage 1988, S. 45 ff.<br />

Nach § 98 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen<br />

Berufsbildung sowie von sonstigen Bildungsmaßnahmen im Betrieb mitzubestimmen. Der<br />

Betriebsrat kann Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern <strong>des</strong> Betriebes an diesen<br />

Maßnahmen machen. Sofern eine Einigung darüber nicht zustande kommt, entscheidet die<br />

Einigungsstelle. Hat der Betriebsrat dagegen auf die Ausübung seines Vorschlagsrechts<br />

verzichtet, entfällt auch das Einigungsverfahren.<br />

Vgl. BAG vom 08.12.1987.<br />

In der Praxis sind erhebliche Auseinandersetzungen über die Frage entstanden, was als<br />

„betriebliche Berufsbildung“ bzw. als „sonstige Bildungsmaßnahme im Betrieb“ anzusehen ist.<br />

a) Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat den mitbestimmungsfreien Raum auf die bloße Einweisung <strong>des</strong><br />

Arbeitnehmers in den Arbeitsablauf <strong>des</strong> Betriebes <strong>und</strong> die Unterrichtung über die Art seiner<br />

Tätigkeit beschränkt. Jede Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten <strong>und</strong> Fertigkeiten, die für<br />

das berufliche Fortkommen <strong>des</strong> Arbeitnehmers von Bedeutung sind oder die der Sicherung <strong>des</strong><br />

bisherigen oder eines anderen Arbeitsplatzes im Unternehmen dienen, soll der Mitbestimmung<br />

<strong>des</strong> Betriebsrates gemäß § 98 Abs. 1 BetrVG unterliegen. Richtig wäre es gewesen, zwischen<br />

mitbestimmungsfreien qualifikationserhaltenden Maßnahmen einerseits <strong>und</strong><br />

mitbestimmungspflichtigen qualifikationserweiternden Schulungen andererseits zu<br />

unterscheiden.<br />

Vgl. BAG vom 05.11.1985, vom 10.02.1988 3) <strong>und</strong> vom 23.04.1991; ferner Oetker, Die<br />

Mitbestimmung der Betriebs- <strong>und</strong> Personalräte bei der Durchführung von<br />

Berufsbildungsmaßnahmen, 1986, S. 84 ff. Interessant ist in diesem Zusammenhang die<br />

Entscheidung <strong>des</strong> BAG vom 28.01.1992 1) , wonach Schulungsveranstaltungen, durch die<br />

im Rahmen einer K<strong>und</strong>enbefragung zutage getretene Defizite von Verkäufern in punkto<br />

Fre<strong>und</strong>lichkeit, Hilfsbereitschaft <strong>und</strong> Fachk<strong>und</strong>e beseitigt werden sollen, keine<br />

Maßnahmen der Berufsbildung i.S. von § 96 BetrVG sind. Zum Begriff der Fortbildung<br />

in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BPersVG vgl. BVerwG vom 27.11.1991 1) .


157<br />

b) Voraussetzung für die Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrates gemäß § 98 BetrVG ist jedoch, daß<br />

der Arbeitgeber auf die Durchführung der Bildungsmaßnahme beherrschenden Einfluß hat. Nur<br />

dann, wenn er Träger bzw. Veranstalter ist, handelt es sich um eine betriebliche Maßnahme,<br />

unabhängig davon, ob sie auf dem Betriebsgelände, in einem Hotel oder bei einer Fremdfirma<br />

stattfindet. Führt dagegen ein Dritter in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber eine<br />

Berufsbildungsmaßnahme durch, auf die der Arbeitgeber keinen beherrschenden Einfluß hat,<br />

liegt keine betriebliche Maßnahme vor.<br />

Zum funktionalen Begriff der Berufsbildung vgl. BAG vom 04.12.1990 <strong>und</strong> vom<br />

12.11.1991.<br />

In einem Ausbildungsverb<strong>und</strong> mehrerer gleichberechtigter Arbeitgeber besteht das<br />

Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates nach § 98 Abs. 1 BetrVG weiterhin; es verlagert sich<br />

jedoch von der Durchführung der einzelnen Maßnahmen auf den Abschluß der Vereinbarung,<br />

auf welcher die gemeinsame Ausbildung beruht.<br />

So BAG vom 18.04.2000 2) unter ausdrücklicher Hervorhebung, daß das Ob eines solchen<br />

Ausbildungsverb<strong>und</strong>es, d.h. ob sich der Arbeitgeber überhaupt daran beteiligt,<br />

mitbestimmungsfrei ist.<br />

c) In seiner Gr<strong>und</strong>satzentscheidung vom 05.11.1985 hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht dargelegt,<br />

was es unter „Durchführung“ von Maßnahmen der Berufsbildung versteht. Nach seiner<br />

Auffassung erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht auf „Inhalt, Umfang <strong>und</strong> Methode der<br />

Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten <strong>und</strong> Fertigkeiten“ im Rahmen der betreffenden<br />

Bildungsveranstaltung sowie auf die „Ausgestaltung der Prüfung“. Das bedeutet, daß der<br />

Betriebsrat auch an der Konzeption der betreffenden innerbetrieblichen Bildungsveranstaltung<br />

paritätisch zu beteiligen ist. Das Ob, die Bestimmung <strong>des</strong> generellen Ziels, die abstrakte<br />

Festlegung <strong>des</strong> in Betracht kommenden Personenkreises sowie der Mittelaufwand bleiben<br />

mitbestimmungsfrei. Für die Begrenzung <strong>des</strong> Mitbestimmungsrechts gemäß § 98 Abs. 1<br />

BetrVG müssen die gleichen Kriterien gelten, die für die Begrenzung <strong>des</strong> Mitbe-<br />

stimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 <strong>und</strong> Nr. 10 BetrVG herausgearbeitet worden sind.<br />

Wie hier auch Kraft, NZA 1990, S. 457 (460 f.); auch Kraushaar, ArbuR 1989, S. 173<br />

(175), hält ein Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates hinsichtlich <strong>des</strong> „Ob“ zwar für<br />

rechtspolitisch wünschenswert, aber ohne Gesetzesänderung nicht für zulässig.


158<br />

Billigt der Betriebsrat gemäß § 98 Abs. 1 BetrVG das konkret herausgearbeitete Schulungs-<br />

bzw. Bildungsprogramm einschließlich seiner konkreten didaktischen, zeitlichen <strong>und</strong> räum-<br />

lichen Realisierung, so entfällt eine weitere Mitbestimmung gemäß § 87 BetrVG im Hinblick<br />

auf die äußere Ordnung <strong>des</strong> Schulungsverlaufs (Nr. 1), der zeitlichen Lage (Nr. 2), etwaiger<br />

Mehrarbeit (Nr. 3) sowie der eingesetzten technischen Kontrollmittel (Nr. 6). § 98 Abs. 1<br />

BetrVG ist insoweit eine lex specialis gegenüber den allgemeinen, nicht auf die Schu-<br />

lungssituation bezogenen Mitbestimmungstatbeständen <strong>des</strong> § 87 BetrVG. Es gelten daher auch<br />

nicht auf die innerbetriebliche Arbeitssituation zugeschnittene Betriebsvereinbarungen, die in<br />

Ausübung der Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BetrVG abgeschlossen<br />

worden sind.<br />

In dem durch BAG vom 18.04.1989 4) entschiedenen Fall - Mitbestimmung <strong>des</strong><br />

Betriebsrates bei der Festsetzung von Schulungsveranstaltungen außerhalb der Kernzeit,<br />

aber während der Gleitzeitspannen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG - fehlte offenbar<br />

die Zustimmung nach § 98 BetrVG bzw. war sie aufgr<strong>und</strong> der Art der Veranstaltung<br />

nicht erforderlich.<br />

d) In § 97 Abs. 2 BetrVG hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat nunmehr ein erzwingbares<br />

Mitbestimmungsrecht auch bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen<br />

Berufsbildung eingeräumt, wenn der Arbeitgeber eine Maßnahme plant oder durchführt, die zur<br />

Folge hat, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert <strong>und</strong> ihre beruflichen<br />

Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen.


159<br />

E. DIE BETEILIGUNGRECHTE DES BETRIEBSRATES IN PERSONELLEN<br />

ANGELEGENHEITEN<br />

I. GEBUNDENES VETORECHT BEI PERSONELLEN EINZELMASSNAHMEN<br />

(§§ 99, 95 ABS. 3 BETRVG)<br />

1. Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />

a) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der<br />

Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG bei personellen Einzelmaßnahmen <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG ist materiell durch den<br />

abschließenden Katalog von Zustimmungsverweigerungsgründen begrenzt; d. h. der Betriebsrat<br />

hat nur dann ein Vetorecht, wenn ihm einer der Gründe <strong>des</strong> § 99 Abs. 2 BetrVG zur Seite steht.<br />

Überblickt man diesen Katalog von Zustimmungsverweigerungsgründen, so erkennt man<br />

sofort, daß die Auswahl unter den Stellenbewerbern nach den Kriterien fachlicher <strong>und</strong><br />

persönlicher Eignung von Gesetzes wegen nicht in das Beurteilungsermessen <strong>des</strong> Betriebsrates<br />

gestellt ist, sondern ausschließlich Aufgabe <strong>des</strong> Arbeitgebers ist.<br />

Zur näheren Begründung dieser Begrenzung <strong>des</strong> Mitbestimmungsrechts vgl. Säcker, in:<br />

Glaubrecht/Halberstadt/Zander (Hrsg.), Betriebsverfassung in Recht <strong>und</strong> Praxis, 1981,<br />

Gruppe 7/S. 103 ff.<br />

Aus § 99 Abs. 1 BetrVG ergibt sich mithin kein Recht <strong>des</strong> Betriebsrates, an Einstellungs- oder<br />

Beförderungsgesprächen <strong>des</strong> Arbeitgebers mit Stellenbewerbern oder einem sog. Assessment<br />

Center teilzunehmen.<br />

Vgl. BAG vom 18.07.1978 1) . Ein solches Teilnahmerecht kann allerdings in einer<br />

freiwilligen Betriebsvereinbarung festgelegt werden; vgl. LAG Berlin vom 11.02.1985.<br />

Zum Assessment Center-Verfahren vgl. Gennen, ZFA 1990, S. 495 (528).<br />

Dementsprechend folgerichtig hat der Betriebsrat auch im Vorfeld <strong>des</strong><br />

Personalauswahlverfahrens kein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung von<br />

Anforderungsprofilen, Stellenbeschreibungen oder Funktionsbeschreibungen. Die Bestimmung<br />

der Anforderungen an einen Bewerber ist allein Sache <strong>des</strong> Arbeitgebers.


160<br />

Vgl. BAG vom 31.01.1984 2) , vom 14.01.1986 2) <strong>und</strong> vom 23.02.1988 (unter Hinweis auf<br />

das Erfordernis identischer Anforderungen in internen <strong>und</strong> externen<br />

Stellenausschreibungen).<br />

Nur durch sog. Personalauswahlrichtlinien gemäß § 95 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BetrVG, die aber<br />

ausschließlich in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern erzwingbar sind, kann der<br />

Betriebsrat eine rechtlich gesicherte Mitwirkung im Rahmen der fachlichen <strong>und</strong> persönlichen<br />

Eignungsprüfung erreichen.<br />

Vgl. zu den Spielräumen, die Richtlinien über die personelle Auswahl von<br />

Arbeitnehmern haben, BAG vom 11.03.1976; vgl. ferner BAG vom 15.06.1989 zu<br />

Auswahlrichtlinien im Rahmen eines Interessenausgleiches sowie BAG vom<br />

27.10.1992 2) zu Auswahlrichtlinien für Versetzungen; vgl. im übrigen Vogt, Personal-<br />

Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG), 1987. Ihre Bedeutung im Rahmen von Entlassungen<br />

ist durch § 1 Abs. 4 Satz 1 KSchG erheblich gestiegen.<br />

Die Verweigerung der Zustimmung <strong>des</strong> Betriebsrates zu einer der in § 99 BetrVG aufgeführten<br />

personellen Maßnahmen ist nur auf der Basis eienes ordnungsgemäßen Beschlusses wirksam.<br />

Vgl. BAG vom 03.08.1999, das die Zustimmung nach Ablauf der Wochenfrist als erteilt<br />

angesehen hat, weil anstelle eines Ersatzmitglie<strong>des</strong> ein von einer personellen Maßnahme<br />

selbst betroffenes Betriebsratsmitglied an der die Maßnahme behandelnden Beratung<br />

teilgenommen hatte.<br />

Die Verweigerung der Zustimmung bedarf der Angabe von Gründen (§ 99 Abs. 3 Satz 1<br />

BetrVG). Eine ohne jegliche Angabe von Gründen erklärte Zustimmungsverweigerung ist<br />

unbeachtlich. Dasselbe gilt, wenn sich die angeführten Gründe so weit vom Katalog der<br />

gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe entfernen, daß sie sich schlechterdings keinem<br />

der Tatbestände <strong>des</strong> § 99 Abs. 2 BetrVG näher zuordnen lassen. Dagegen brauchen die<br />

angegebenen Gründe nicht schlüssig zu sein.<br />

Vgl. BAG vom 18.07.1978 2) <strong>und</strong> vom 21.11.1978 2) .<br />

Das bedeutet, daß die vom Betriebsrat angegebenen Gründe auf den konkreten Sachverhalt<br />

abgestellt sein müssen. Eine Begründung, die lediglich ohne nähere Hinweise auf einen der in<br />

§ 99 Abs. 2 BetrVG normierten Zustimmungsverweigerungsgründe hinweist, ohne dazu<br />

entsprechende konkrete Tatsachen anzuführen, reicht nicht aus.<br />

So zutreffend BAG vom 24.07.1979; noch strenger BVerwG vom 27.07.1979.


161<br />

Der Arbeitgeber kann - gemessen an vorstehenden Gr<strong>und</strong>sätzen - bei unzureichender<br />

Begründung nach Ablauf der Einwochenfrist <strong>des</strong> § 99 Abs. 3 BetrVG den Arbeitnehmer<br />

einstellen oder versetzen, ohne zuvor ein Zustimmungsverfahren beim Arbeitsgericht nach § 99<br />

Abs. 4 BetrVG durchführen zu müssen.<br />

A. A. unter ausdrücklicher Aufgabe der in den Entscheidungen vom 18.07.1978 2) <strong>und</strong><br />

vom 24.07.1979 geäußerten Rechtsansicht BAG vom 26.01.1988 2) ; abweichend bereits<br />

BAG vom 16.07.1985 2) , das eine Zustimmungsfiktion jedenfalls für den Fall, daß die<br />

Zustimmungsverweigerung lediglich nicht auf konkrete, auf einen bestimmten<br />

Sachverhalt bezogene Tatsachen enthält <strong>und</strong>/oder sich nicht einem der<br />

Zustimmungsverweigerungsgründe in § 99 Abs. 2 BetrVG zuordnen läßt, nicht eintreten<br />

lassen will. Eine Angabe von konkreten Tatsachen wird nach Auffassung <strong>des</strong> BAG nur<br />

von den Widerspruchsgründen nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 <strong>und</strong> Nr. 6 BetrVG gefordert.<br />

Der Arbeitgeber kann die Wochenfrist <strong>des</strong> § 99 Abs. 3 BetrVG allerdings nur dann in Gang<br />

setzen, wenn er zuvor seinen Verpflichtungen aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in vollem<br />

Umfang nachgekommen ist, d. h. wenn er den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet hat.<br />

Vgl. BAG vom 28.01.1986, das darüber hinaus in derselben Entscheidung zutreffend<br />

festgestellt hat, daß die Verletzung der Unterrichtungspflicht keinen Verstoß gegen ein<br />

Gesetz im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG darstellt. Zu Inhalt <strong>und</strong> Durchführung<br />

der Unterrichtung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vgl. BAG vom 03.12.1985 2) , vom<br />

14.03.1989 1) , vom 28.04.1992 2) <strong>und</strong> vom 10.11.1992 2) ; eine Übersicht findet sich bei<br />

Matthes, DB 1989, S. 1285 ff.; nicht unproblematisch LAG Köln vom 29.04.1988.<br />

Die gleichzeitige Mitteilung der vorstehenden Eingruppierung ist nicht erforderlich;<br />

Einstellungs- <strong>und</strong> Eingruppierungsverfahren sind zwei rechtlich von einander unabhängige<br />

Vorgänge.<br />

Vgl. BAG vom 20.12.1988 3) .<br />

Ebensowenig ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat die Höhe <strong>des</strong> mit dem<br />

Arbeitnehmer vereinbarten Arbeitsentgelts mitzuteilen; das gilt sowohl für das Einstellungs- als<br />

auch für das Eingruppierungsverfahren.<br />

Vgl. BAG vom 03.10.1989 1) .<br />

Nicht zu den vorzulegenden Unterlagen gehört gr<strong>und</strong>sätzlich auch der (ausgefüllte)<br />

Arbeitsvertrag.<br />

Vgl. BAG vom 18.10.1988 1) <strong>und</strong> vom 19.10.1999.


162<br />

Die Informationspflicht ist auf diejenigen Bewerber beschränkt, die zum Zeitpunkt der<br />

Auswahlentscheidung ihre Bewerbung auf die zu besetzende Stelle noch aufrechterhalten. Im<br />

Falle der Vorauswahl durch einen externen Unternehmensberater ist der Arbeitgeber nur<br />

verpflichtet, dem Betriebsrat die Unterlagen derjenigen Bewerber vorzulegen, die der Berater<br />

als geeignet bezeichnet hat.<br />

Vgl. BAG vom 18.12.1990 2) <strong>und</strong> vom 10.11.1992 2) sowie LAG Köln vom 06.10.1987.<br />

b) Für den Umfang der Widerspruchsmöglichkeiten <strong>des</strong> Betriebsrates ist die Interpretation der<br />

Einzeltatbestände <strong>des</strong> § 99 Abs. 2 BetrVG von zentraler Bedeutung. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1<br />

BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung dann verweigern, wenn die personelle<br />

Maßnahme gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die dem Schutz <strong>des</strong> Einzustellenden<br />

oder <strong>des</strong> zu Versetzenden vor Beschäftigung an einem für ihn ungeeigneten oder unzumutbaren<br />

Arbeitsplatz dient <strong>und</strong> nach dem Zweck der verletzten Norm die Einstellung oder Versetzung<br />

ganz unterbleiben muß; das ist auch der Fall, wenn mit dem Beschäftigungsverbot arbeitsmarkt-<br />

oder sozialpolitische Ziele verfolgt werden.<br />

So BAG vom 28.06.1994. Nicht unproblematisch BAG vom 22.03.1994, das dem<br />

Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht zu der beabsichtigten Versetzung eines<br />

Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz als Datenschutzbeauftragter zubilligt, das der<br />

Betriebsrat damit begründet, der Arbeitnehmer verfüge nicht über die von § 36 Abs. 2<br />

BDSG geforderte Fachk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Zuverlässigkeit. Zum Recht <strong>des</strong> Betriebsrates, die<br />

Zustimmung zur Einstellung wegen Fehlens der gemäß § 285 SGB III — vor dem<br />

01.01.1998: § 19 AFG — erforderlichen Arbeitserlaubnis zu verweigern, <strong>und</strong> zwar auch<br />

dann, wenn der Betriebsrat eines anderen Betriebes <strong>des</strong>selben Unternehmens, in dem der<br />

Arbeitnehmer zunächst tätig war, die Zustimmung erteilt hat, vgl. BAG vom<br />

22.01.1991 1) . Ein Verstoß gegen die gesetzlich festgelegte Min<strong>des</strong>tquote der zu<br />

beschäftigenden Schwerbehinderten begründet dagegen kein<br />

Zustimmungsverweigerungsrecht im Falle der Einstellung eines Nichtbehinderten; vgl.<br />

LAG München vom 21.09.1988.<br />

Ein Normverstoß i.S. von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitgeber<br />

die Einstellung eines Bewerbers davon abhängig macht, daß dieser nicht<br />

Gewerkschaftsmitglied ist.<br />

So BAG vom 28.03.2000 2) unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 3 GG.<br />

Gleiches gilt für den Fall <strong>des</strong> Verstoßes gegen einen Tarifvertrag oder eine<br />

Betriebsvereinbarung.


163<br />

Vgl. BAG vom 18.12.1990 2) zum Fall <strong>des</strong> Verstoßes gegen eine Sozialplanregelung, die<br />

einem bestimmten Personenkreis eine bevorzugte Berücksichtigung einräumt, sowie<br />

BAG vom 28.01.1992 2) bei Einstellung einer Teilzeitkraft mit weniger als 20<br />

Wochenst<strong>und</strong>en bei entgegenstehender tarifvertraglicher Regelung. Die Überschreitung<br />

einer tariflichen Quote, die die Zusammensetzung der Belegschaft nach dem Volumen<br />

ihrer Arbeitszeit zu halbjährlichen Stichtagen regelt, berechtigt den Betriebsrat nicht zur<br />

Zustimmungsverweigerung bei einer Einstellung; so BAG vom 17.06.1997.<br />

Die Vorschrift bezweckt dagegen nicht eine Inhaltskontrolle <strong>des</strong> Arbeitsvertrages, etwa<br />

hinsichtlich der Vergütung (Einhaltung <strong>des</strong> tariflichen Min<strong>des</strong>tlohnes) oder der Art seiner<br />

Auflösung (z. B. der Geltendmachung der Unzulässigkeit einer im Vertrag enthaltenen<br />

Befristung).<br />

Vgl. dazu zutreffend BAG vom 09.07.1996 unter Hinweis auf das „negative<br />

Mitgestaltungsrecht“ <strong>des</strong> Betriebsrates; ferner BAG vom 20.06.1978, vom 16.07.1985 2)<br />

vom 28.06.1994 <strong>und</strong> vom 28.06.2000 2) ; a. A. LAG Baden-Württemberg vom<br />

09.08.1985. Zum Zustimmungsverweigerungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates bei Einstellung<br />

eines Leiharbeitnehmers für länger als sechs Monate vgl. BAG vom 28.09.1988 2) . In<br />

einem Sonderfall, in dem dem Personalrat gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPersVG NRW ein<br />

Mitbestimmungsrecht bei der ‘Befristung von Arbeitsverhältnissen’ zustand, hat BAG<br />

vom 13.04.1994 insoweit eine Inhaltskontrolle <strong>des</strong> Arbeitsvertrages bejaht <strong>und</strong> wegen<br />

der fehlenden Beteiligung <strong>des</strong> Personalrates die Unwirksamkeit der Befristung<br />

festgestellt; ebenso auch BAG vom 09.06.1999 zu § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPersVG<br />

Brandenburg.<br />

Die Vorschrift dient auch nicht dem Schutz Dritter, denen der Arbeitgeber (vielleicht<br />

gesetzeswidrig, z.B. unter Verstoß gegen § 611a BGB) die Einstellung verwehrt.<br />

Dazu näher Säcker, in: Glaubrecht/Halberstadt/Zander (Hrsg.), Betriebsverfassung in<br />

Recht <strong>und</strong> Praxis, 1981, Gruppe 7/ S. 103. ff.; a. A. BAG vom 14.11.1989 1) , das dem<br />

Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht zubilligt, wenn der Arbeitgeber nicht<br />

vorher gemäß § 14 Abs. 1 SchwbG geprüft hat, ob der Arbeitsplatz mit einem<br />

Schwerbehinderten besetzt werden kann; vgl. auch BAG vom 10.11.1992 2) .<br />

Die Zustimmungsverweigerung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die personelle Maßnahme<br />

gegen Personalauswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG verstößt. § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG zieht<br />

auch das Unterbleiben der gemäß § 93 BetrVG erforderlichen Ausschreibung im Betrieb in<br />

diese gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe ein. Eine fehlerhafte Ausschreibung<br />

(etwa unter Verstoß gegen § 611b BGB) steht einer unterlassenen Ausschreibung gleich.<br />

Vgl. auch BAG vom 18.12.1990 2) sowie LAG Hamm vom 24.03.1992. In seiner<br />

Entscheidung vom 27.07.1993 hat das BAG einen Anspruch auf Ausschreibung aller<br />

Stellen bejaht, die mit Personen besetzt werden, bei deren Einstellung der Betriebsrat<br />

ein Zustimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG hat, also ggf. auch bei sog. freien


164<br />

Mitarbeitern, nicht jedoch bei leitenden Angestellten. Form <strong>und</strong> Inhalt von<br />

Stellenausschreibungen können im übrigen nur auf freiwilliger Basis geregelt werden;<br />

vgl. BAG vom 27.10.1992 2) .<br />

Gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG n. F. kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn<br />

die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im<br />

Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteil erleiden, ohne dass<br />

dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Als Nachteil gilt seit Erlass<br />

<strong>des</strong> BetrVG-ReformG bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines<br />

gleichgeeigneten befristet Beschäftigten. Mit der Ergänzung der Nummer 3 soll deutlich<br />

gemacht werden, dass als Nachteil im Sinne dieser Vorschrift auch der Fall zu werten ist, dass<br />

der Arbeitgeber eine unbefristete Neueinstellung vornehmen will, ohne dabei gleichgeeignete<br />

Bewerber zu berücksichtigen, die im Betrieb befristet beschäftigt sind. Dem Betriebsrat wird<br />

damit ausdrücklich zur Aufgabe gemacht, im Rahmen der Personalpolitik <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

darauf zu achten <strong>und</strong> hinzuwirken, dass im Betrieb befristet beschäftigte Arbeitnehmer eine<br />

Chance erhalten, in ein Dauerarbeitsverhältnis zu wechseln.<br />

BT/Drucks. 14/5741 S. 50<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat hier in zwei Entscheidungen vom 18.07.1978 2) <strong>und</strong> vom<br />

06.10.1978 m. E. zutreffend entschieden, daß Nachteil i. S. dieser Vorschrift nur ein anderen,<br />

im Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmern drohender Rechtsnachteil sein kann.<br />

Das verkennt LAG Köln vom 12.06.1991, wenn es den Fall der Versetzung eines<br />

Arbeitnehmers an einen Arbeitsplatz, der seine Ges<strong>und</strong>heit stärker beeinträchtigt, unter<br />

Nr. 3 statt unter Nr. 4 subsumiert.<br />

Der Betriebsrat kann daher die Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers, <strong>des</strong>sen<br />

Arbeitsplatz wegfällt, auf einen noch besetzten Arbeitsplatz verweigern, wenn aufgr<strong>und</strong> der<br />

Maßnahme die Besorgnis besteht, daß dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber <strong>betriebs</strong>bedingt<br />

gekündigt wird.<br />

Vgl. BAG vom 15.09.1987 2) .<br />

Gleiches gilt, wenn im Zuge von Organisationsänderungen Arbeitsplätze entfallen <strong>und</strong> nur für<br />

einen Teil dieser von den Umstrukturierungen betroffenen Arbeitnehmer Beschäftigungs-<br />

möglichkeiten bestehen, so daß eine Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmen ist.<br />

Auch hier darf der Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung einzelner auf die offenen Stellen


165<br />

unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG verweigern, wenn der Arbeitgeber die<br />

Neubesetzung ohne Berücksichtigung sozialer Auswahlkriterien vornimmt.<br />

Vgl. BAG vom 30.08.1995 2) <strong>und</strong> vom 02.04.1996 2) .<br />

Entspricht die Versetzung allerdings dem Wunsch <strong>des</strong> betroffenen Arbeitnehmers, so kann der<br />

Betriebsrat die Zustimmung nicht wegen ungerechtfertigter Benachteiligung <strong>des</strong> Arbeitnehmers<br />

verweigern.<br />

So BAG vom 02.04.1996 2) .<br />

Er hat auch kein Zustimmungsverweigerungsrecht im Falle der Enttäuschung einer bloß<br />

tatsächlichen Beförderungschance eines Mitarbeiters.<br />

So BAG vom 13.06.1989 2) .<br />

Der Betriebsrat kann auch nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, daß ein neu<br />

einzustellender oder zu versetzender Arbeitnehmer fachlich ungeeignet oder zur Führung von<br />

Mitarbeitern persönlich untauglich sei <strong>und</strong> <strong>des</strong>halb im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer<br />

(faktische) Nachteile erlitten. Selbst bei Einstellung eines weniger geeigneten Bewerbers oder<br />

eines als „scharf“ verschrieenen Vorgesetzten werden keine Rechtsnachteile für die Mitarbeiter<br />

geschaffen, die mit dem „Neuen“ zusammenarbeiten müssen.<br />

Anders insoweit BAG vom 13.06.1989 2) sowie BAG vom 15.09.1987 3) , das auch die auf<br />

der Versetzung eines Arbeitnehmers beruhenden tatsächlichen Erschwernisses der<br />

Arbeit für die in der Abteilung verbliebenen Arbeitnehmer als rechtserheblich ansieht.<br />

Nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG kann der Betriebsrat dagegen nur solche, dann aber auch alle<br />

(auch faktische) Nachteile geltend machen, die dem Einzustellenden bzw. zu Versetzenden<br />

durch die personelle Maßnahme drohen.<br />

Vgl. dazu BAG vom 06.10.1978 <strong>und</strong> vom 28.03.2000 2) .<br />

Ein solcher Fall ist bei Einstellungen nur denkbar, wenn der Betreffende in einem anderen<br />

Betrieb <strong>des</strong> Unternehmens einen ungekündigten Arbeitsplatz innehat. Im übrigen ist § 99<br />

Abs. 2 Nr. 4 in der Praxis vor allem bei Versetzungen innerhalb eines Betriebes von großer<br />

Bedeutung.


166<br />

Der Zustimmungsverweigerungsgr<strong>und</strong> aus § 99 Abs. 2 Nr. 6 wurde durch das BetrVG-<br />

ReformG um die Worte: „insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung“<br />

ergänzt. Demnach kann der Betriebsrat nunmehr seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 6<br />

BetrVG auch dann verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass<br />

der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den<br />

Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1<br />

enthaltenen Gr<strong>und</strong>sätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung,<br />

stören werde. Zur Begründung der Ergänzung wird angeführt, in Betrieben soll kein Raum für<br />

Rassismus <strong>und</strong> Fremdenfeindlichkeit sein. Deswegen wird dem Betriebsrat ausdrücklich eine<br />

Handhabe eingeräumt, wonach er z.B. der Einstellung von Personen widersprechen kann, wenn<br />

durch Tatsachen die begründete Besorgnis besteht, dass sie durch rassistische oder<br />

fremdenfeindliche Betätigungen den Betriebsfrieden stören werden.<br />

Bt/Drucks. 14/5741 S. 50<br />

c) Hat der Betriebsrat bei personellen Maßnahmen nach § 99 Abs. 2 BetrVG wirksam die<br />

Zustimmung verweigert, so muß in dem dann vom Arbeitgeber gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3<br />

BetrVG eingeleiteten Verfahren auf vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme neben<br />

dem Antrag auf Feststellung, daß die Einstellung oder Versetzung aus sachlichen Gründen<br />

dringend erforderlich ist, auch der Antrag auf die Ersetzung der Zustimmung <strong>des</strong> Betriebsrates<br />

zu der beabsichtigten Personalmaßnahme gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG gestellt werden.<br />

Zum zwingenden Gebot der doppelten Antragstellung vgl. BAG vom 15.09.1987 3) .<br />

Bei der Beurteilung der Frage, ob aus sachlichen Gründen die vorläufige Durchführung einer<br />

Personalmaßnahme dringend erforderlich ist, scheiden Gesichtspunkte der sozialen Auswahl<br />

aus. Der Feststellungsantrag gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist nur dann unbegründet,<br />

wenn die Einstellung offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich ist. Das<br />

ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die sachlich-betriebliche Notwendigkeit der vorläufigen<br />

Durchführung der Einstellung oder Versetzung grob verkannt hat. Es besteht somit - genauso<br />

wie bei der Prüfung der Betriebsbedingtheit einer Kündigung - nur eine Willkürkontrolle.<br />

Vgl. BAG vom 07.11.1977. Zur Anwendbarkeit von § 100 Abs. 2 Satz 2 <strong>und</strong> Abs. 3<br />

BetrVG auch bei mitbestimmungswidrig durchgeführter tarifgerechter Umgruppierung<br />

vgl. LAG Hamm vom 22.04.1981; a. A. im Fall nur einzelvertraglich vereinbarter<br />

Anwendung tariflicher Eingruppierungsrichtlinien LAG Köln vom 27.01.1983; BAG<br />

vom 21.03.2001 führt aus, dass der Betriebsrat, für den Fall,dass der Arbeitgeber die


167<br />

Maßnahme durchführt, ohne zuvor den Betriebsrat zu beteiligen, nur einen Anspruch<br />

aus § 101 S. 1 BetrVG hat, nicht jedoch auf nachträgliche Zustimmung.<br />

2. Einstellung<br />

Es fragt sich, was mit dem Terminus „Einstellung“ in § 99 BetrVG rechtlich exakt gemeint ist.<br />

M. E. ist mit Einstellung ausschließlich die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in einem Betrieb<br />

gemeint, nicht dagegen der bei einer Einstellung regelmäßig vorausgehende Abschluß eines<br />

Arbeitsvertrages. Die herrschende Lehre sieht dies anders.<br />

Vgl. auch LAG Berlin vom 27.11.1986.<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat hier eine salomonische Entscheidung getroffen. Es hat zwar den<br />

Abschluß - nicht den Inhalt! - <strong>des</strong> Arbeitsvertrages dem Mitbestimmungsrecht nach § 99<br />

BetrVG unterworfen, die Nichtbeteiligung <strong>des</strong> Betriebsrates aber als rechtlich irrelevant<br />

gewertet. Der Arbeitsvertrag ist vielmehr zum Schutze <strong>des</strong> Bewerbers voll wirksam. Der<br />

Betriebsrat kann nur verlangen, daß der ohne seine Zustimmung eingestellte Arbeitnehmer<br />

nicht im Betrieb beschäftigt wird. Der Arbeitnehmer erhält also das vertraglich zugesagte<br />

Entgelt, darf aber nicht arbeiten, solange die Zustimmung <strong>des</strong> Betriebsrates nicht vorläufig oder<br />

endgültig ersetzt ist.<br />

Vgl. BAG vom 02.07.1980; vgl. dazu Thiele, PersV 1980, S. 489 ff.<br />

Vom Standpunkt, daß mit Einstellung die tatsächliche (befristete oder unbefristete) Zuweisung<br />

eines Arbeitsplatzes in einem Betrieb gemeint ist, ist es folgerichtig, dem Betriebsrat auch ein<br />

Mitbestimmungsrecht bei der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses z.B. über bestimmte<br />

Altersgrenzen hinaus oder bei Vereinbarung einer weiteren Befristung oder bei Umwandlung in<br />

ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu geben. Die erneute Beteiligung <strong>des</strong> Betriebsrates bei der<br />

Umwandlung eines befristeten Probearbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis<br />

ist allerdings dann entbehrlich, wenn dem Betriebsrat bereits vor der Einstellung auf Probe<br />

mitgeteilt worden ist, daß der Arbeitnehmer im Falle der Bewährung auf unbestimmte Zeit<br />

weiterbeschäftigt werden solle.<br />

Vgl. BAG vom 18.07.1978 3) , vom 28.10.1986 2) , vom 12.07.1988, vom 07.08.1990 1) <strong>und</strong><br />

vom 10.03.1992 1) ; gegen eine Beteiligung <strong>des</strong> Betriebsrates LAG Frankfurt vom<br />

12.05.1987 für den Fall der Fortsetzung eines gekündigten Arbeitsverhältnisses; Vgl.


168<br />

LAG Niedersachsen vom 12. 09.2000 Aufstockung der Arbeitszeit von halbtags auf<br />

ganztags als Einstellung i.S. von § 99 BetrVG.<br />

Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG besteht auch bezüglich der Beschäftigung von<br />

Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, jedoch in gleicher Weise in den Betrieb eingegliedert<br />

werden <strong>und</strong> dem Direktionsrecht <strong>des</strong> Betriebsinhabers unterworfen sind wie jeder<br />

Arbeitnehmer <strong>des</strong> Betriebes.<br />

Vgl. BAG vom 22.04.1997 2) zur Beschäftigung von Rote-Kreuz-Pflegekräften auf<br />

vereinsrechtlicher Basis; vgl. BAG vom 19.06.2001 zur Anforderung von<br />

Zivildienstleistenden.<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat nunmehr klargestellt, daß nicht „je<strong>des</strong> Tätigwerden in<br />

Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages, sofern es im Betrieb erfolgt, als<br />

zustimmungspflichtige Einstellung anzusehen“ ist. Weder eine intensive Einbindung in den<br />

betrieblichen Arbeitsprozeß noch die arbeitstechnische Notwendigkeit, mit den Arbeitnehmern<br />

<strong>des</strong> Betriebes zusammenzuarbeiten, erfüllt für sich die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 99 Abs. 1<br />

BetrVG. „Hinzukommen muß, daß diese Personen selbst in die Arbeitsorganisation <strong>des</strong><br />

Arbeitgebers eingegliedert werden, so daß auch dieser die für ein Arbeitsverhältnis typischen<br />

Entscheidungen über deren Arbeitseinsatz auch nach Zeit <strong>und</strong> Ort zu treffen hat, er die<br />

Personalhoheit über diese Personen hat.“<br />

BAG vom 05.03.1991 2) , vom 09.07.1991 2) , vom 05.12.1991 <strong>und</strong> vom 27.07.1993. Vgl.<br />

ferner BAG vom 15.04.1986, vom 03.10.1989 2) <strong>und</strong> vom 03.07.1990 sowie BAG vom<br />

01.08.1989 1) , das allerdings nicht auf die tatsächliche Erteilung von Weisungen abstellt,<br />

sondern darauf, ob der Arbeitnehmer den arbeitstechnischen Zweck <strong>des</strong> Betriebes durch<br />

eine „weisungsgeb<strong>und</strong>ene Tätigkeit“ verwirklicht.<br />

Auch die Bestellung eines Stelleninhabers auf einer übergeordneten Leitungsebene innerhalb<br />

eines Unternehmens, der Weisungen an nachgeordnete Betriebe erteilen kann, ohne selbst<br />

leitender Angestellter zu sein, führt nicht automatisch zu einer Einstellung dieser Person in die<br />

jeweils nachgeordneten Betriebe.<br />

Vgl. BAG vom 14.03.1989 2) sowie LAG Düsseldorf vom 22.05.1992.<br />

Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung liegt ebenfalls nicht vor, wenn Personen, die in<br />

einem Betrieb <strong>des</strong> Unternehmens oder Konzerns beschäftigt sind <strong>und</strong> dort betreut werden, sich<br />

nur vorübergehend in einem anderen Betrieb aufhalten, ohne dort dem Direktionsrecht eines<br />

betrieblichen Vorgesetzten unterstellt zu werden.


169<br />

Zu <strong>und</strong>ifferenziert BAG vom 16.12.1986 3) , das allerdings zu Recht nicht auf die Dauer<br />

der Beschäftigung abstellt; diese kann nur im Einzelfall Indiz für eine Eingliederung<br />

sein.<br />

Ebensowenig ist die Rückkehr in den Stammbetrieb bei vorübergehender Abordnung in einen<br />

anderen Betrieb eine Einstellung.<br />

Vgl. BAG vom 18.10.1988 2) .<br />

Anders ist eine (Teilzeit-)Beschäftigung während <strong>des</strong> Erziehungsurlaubs zu bewerten: hier liegt<br />

eine Einstellung vor.<br />

So BAG vom 28.04.1998 2) .<br />

Ebenso ist eine tatsächliche Eingliederung - <strong>und</strong> damit auch eine Einstellung - selbst dann<br />

gegeben, wenn Mitarbeiter ihre Tätigkeit ganz oder überwiegend außerhalb der Räume <strong>des</strong><br />

Betriebes verrichten, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn dies im Rahmen eines<br />

Teilzeitarbeitsverhältnisses geschieht. Das gilt auch, jedenfalls bei einem fortdauernden<br />

Arbeitsvertrag, bei einer Beschäftigung unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze <strong>des</strong> § 8 SGB IV.<br />

So zutreffend BAG vom 29.01.1992 1) ; a. A. BVerwG vom 27.11.1991 2) , das für den<br />

Fall einer bloß geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV die Auffassung<br />

vertritt, daß derartige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen der Gesetzgeber einen<br />

sozialversicherungsrechtlichen Schutz nicht für erforderlich gehalten habe, auch nicht<br />

den personalvertretungsrechtlichen Schutz rechtfertigen würden.<br />

Keine Einstellung stellt die Aufnahme von Schülerpraktikanten dar, weil für diese keine<br />

Rechtspflicht besteht, für den Betriebsinhaber zu arbeiten <strong>und</strong> seinen Anweisungen Folge zu<br />

leisten <strong>und</strong> sie auch nicht zum Zwecke der Berufsausbildung beschäftigt werden.<br />

So BAG vom 08.05.1990.<br />

Im Gegensatz dazu sind die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 99 BetrVG bei Personen gegeben, die zum<br />

Zwecke ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, <strong>und</strong> zwar unabhängig davon, in welchem<br />

Rechtsverhältnis sie während ihrer Berufsausbildung zum Betriebsinhaber stehen.<br />

So BAG vom 03.10.1989 2) . BAG vom 26.01.1994 1) weist darauf hin, daß es für das<br />

Merkmal der ‘Eingliederung’ maßgeblich darauf ankommt, daß der Betriebsinhaber dem<br />

Auszubildenden gegenständliche, praktische Aufgaben zum Zwecke der Ausbildung<br />

zuweist.


170<br />

Gleiches gilt, wenn Personen für eine in Aussicht genommene Beschäftigung eine Ausbildung<br />

in Form eines speziellen Intensivtrainings erhalten, ohne die eine spätere Beschäftigung nicht<br />

möglich ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie nach der Ausbildung im Rahmen eines<br />

Arbeitsverhältnisses oder als freie Mitarbeiter tätig werden.<br />

So BAG vom 20.04.1993.<br />

Im Falle der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern gilt § 14 Abs. 3 S. 1 AÜG. Ein Arbeitgeber,<br />

der Leiharbeitnehmer im Sinne <strong>des</strong> Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beschäftigen will, muß<br />

danach das Verfahren <strong>des</strong> § 99 BetrVG einhalten <strong>und</strong> seinem Betriebsrat Einsicht auch in die<br />

Arbeitnehmerüberlassungsverträge gewähren; gleiches gilt nach zutreffender Auffassung <strong>des</strong><br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts vom 18.01.1989 2) für den Fall der nicht gewerbsmäßigen<br />

Arbeitnehmerüberlassung. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet <strong>und</strong> in der Regel auch gar<br />

nicht in der Lage, dem Betriebsrat Auskunft über die Arbeitsverträge der Leiharbeitnehmer mit<br />

dem Verleiher zu geben.<br />

Vgl. BAG vom 06.06.1978 1) sowie LAG Köln vom 12.06.1987; vgl. ferner<br />

Säcker/Joost, Betriebszugehörigkeit als Rechtsproblem im Betriebsverfassungs- <strong>und</strong><br />

Mitbestimmungsrecht, 1980, S. 33 ff. Zur Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung<br />

vom Werkvertrag, bei dem der Werkunternehmer Träger <strong>des</strong> Direktionsrechts über die<br />

im fremden Betrieb eingesetzten Arbeitnehmer bleibt, vgl. BGH vom 08.11.1979; ferner<br />

BAG vom 10.02.1977, vom 17.01.1979, vom 18.01.1989 1) <strong>und</strong> vom 22.06.1994. BAG<br />

vom 18.10.1994 2) betont in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich<br />

das Erfordernis der Eingliederung <strong>des</strong> Fremdpersonals, was wiederum voraussetzt, daß<br />

der Entleiher „wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung“ gegenüber den<br />

entliehenen Arbeitnehmern übernimmt. Vgl. auch BAG vom 31.01.1989 3) , das dem<br />

Betriebsrat ein Einblicksrecht in die Werkverträge einräumt; maßgeblich ist in jedem<br />

Fall nicht die Vertragsbezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung <strong>des</strong><br />

Vertrages; so BAG vom 30.01.1991. Zur Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis <strong>und</strong><br />

freier Mitarbeit vgl. BAG vom 29.05.1991 2) sowie speziell beim aushilfsweisen Einsatz<br />

von Studenten auf Abruf LAG Düsseldorf vom 05.12.1988. Vgl. ferner BSG vom<br />

11.02.1988, das bei der Unterscheidung zwischen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag <strong>und</strong><br />

Werkvertrag ebenfalls maßgeblich auf die Eingliederung abstellt.<br />

Keine mitbestimmungspflichtige Einstellung stellt die Beschäftigung von Wachleuten eines<br />

Bewachungsunternehmens dar, weil hier regelmäßig keine gewerbsmäßige<br />

Arbeitnehmerüberlassung gegeben ist.<br />

Vgl. BAG vom 28.11.1989 2) , vom 05.12.1991 <strong>und</strong> vom 05.05.1992 2) .


171<br />

Der ex lege (z. B. § 613a BGB; § 10 Abs. 1 AÜG) erfolgende Übergang eines<br />

Arbeitsverhältnisses stellt dagegen keine (willentliche) Zuweisung eines Arbeitsplatzes im<br />

Sinne einer Einstellung (oder Versetzung) dar.<br />

Vgl. zutreffend BAG vom 07.11.1975.<br />

3. Versetzung <strong>und</strong> Beförderung<br />

a) Das Gesetz enthält in § 95 Abs. 3 BetrVG eine Legaldefinition der Versetzung. Danach ist<br />

die Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, sofern sie voraussichtlich die<br />

Dauer von einem Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände<br />

verb<strong>und</strong>en ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.<br />

Vgl. BAG vom 06.02.1985 mit klarer Differenzierung zwischen<br />

<strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlichem Versetzungsbegriff einerseits <strong>und</strong> arbeitsvertraglichem<br />

Versetzungsbegriff andererseits. Zutreffend auch die Unterscheidung zwischen dem<br />

Versetzungsbegriff <strong>des</strong> Betriebsverfassungsrechts <strong>und</strong> dem <strong>des</strong><br />

Personalvertretungsrechts: personalvertretungsrechtlich liegt eine Versetzung nur vor,<br />

wenn der Beschäftigte auf Dauer einer anderen Dienststelle zugewiesen wird; vgl. BAG<br />

vom 21.08.1990 4) sowie BVerwG vom 10.10.1991.<br />

Eine Versetzung liegt nach der Satz 1 einschränkenden Vorschrift <strong>des</strong> § 95 Abs. 3 Satz 2<br />

BetrVG dann allerdings nicht vor, wenn einem Arbeitnehmer ein neuer Arbeitsplatz<br />

zugewiesen wird, der nach der Eigenart seines Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig<br />

an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt wird (z. B. Monteure, Außendienstmitarbeiter, in<br />

K<strong>und</strong>enbetrieben <strong>und</strong> Haushalten eingesetzte Handwerksgesellen, Arbeitnehmer von<br />

Wanderbetrieben).<br />

Vgl. zu § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG BAG vom 08.08.1989 4) <strong>und</strong> LAG Hamm vom<br />

18.08.1978. Für die Prüfung, ob Arbeitnehmer i. S. <strong>des</strong> § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nach<br />

der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten<br />

Arbeitsplatz beschäftigt werden, stellt BAG vom 02.11.1993 auf die Situation <strong>des</strong><br />

konkret betroffenen Arbeitnehmers ab.<br />

Das gilt ausnahmsweise auch für Auszubildende, wenn sich im Einzelfall nur der Arbeitsplatz<br />

(Ausbildungsplatz) ändert <strong>und</strong> die turnusmäßige Zuweisung einer zweiten Ausbildungsstätte<br />

sachlich geboten („ausbildungsbedingt“) ist.<br />

Vgl. BAG vom 03.12.1985 3) ; eine solche Ausnahme hat das BAG in seiner<br />

Entscheidung vom 16.12.1986 3) allerdings für die Abordnung von Mitarbeitern eines<br />

Warenhauses in eine andere Filiale nicht angenommen.


172<br />

Keine zustimmungspflichtige Versetzung liegt ferner vor, wenn der mit seinem Einverständnis<br />

versetzte Arbeitnehmer auf Dauer aus dem abgebenden Betrieb ausscheidet <strong>und</strong> in den<br />

aufnehmenden Betrieb auf Dauer eingegliedert wird; fehlt dieses Einverständnis, handelt es sich<br />

nach Auffassung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts stets um eine den Tatbestand <strong>des</strong> § 95 Abs. 3 Satz 1<br />

BetrVG erfüllende <strong>und</strong> das Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates auslösende Zuweisung<br />

eines anderen Arbeitsbereiches.<br />

Vgl. BAG vom 18.02.1986 2) , vom 18.10.1988 2) <strong>und</strong> vom 20.09.1990.<br />

Eine Versetzung ist dann gegeben, wenn die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches die<br />

Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände,<br />

unter denen die Arbeit zu leisten ist, verb<strong>und</strong>en ist.<br />

Vgl. BAG vom 28.09.1988 3) <strong>und</strong> vom 18.10.1988 2) .<br />

Damit liegt eine mitbestimmungspflichtige Versetzung regelmäßig vor,<br />

(a) wenn sich die Aufgabenstellung bei bestehendem Arbeitsplatz wesentlich ändert oder<br />

(b) wenn sich die sonstigen faktischen Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitsmittel) so gravierend<br />

ändern, daß damit auch eine Änderung <strong>des</strong> Gesamtbil<strong>des</strong> der Tätigkeit verb<strong>und</strong>en ist.<br />

In den Fällen, in denen<br />

(c) entweder ein gleicher Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung <strong>des</strong>selben Betriebes<br />

zugewiesen wird oder<br />

(d) sich bei gleicher Aufgabe der Arbeitsort ändert, z.B. durch Abordnung einer Verkäuferin<br />

aus der Stammfiliale in eine andere Filiale, ist für jeden Einzelfall zunächst zu prüfen, ob<br />

es sich wirklich um einen anderen Arbeitsbereich handelt.<br />

In Fall (c) erscheint das zweifelhaft, da ein neuer Vorgesetzter allein noch keine Änderung<br />

hinsichtlich <strong>des</strong> Gegenstan<strong>des</strong> der geforderten Arbeitsleistung oder <strong>des</strong> Inhalts der<br />

Arbeitsaufgabe bewirkt. In Fall (d) ist nach Auffassung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />

BAG vom 20.09.1990 <strong>und</strong> vom 19.02.1991 3)<br />

die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches stets gegeben, sofern der Betriebswechsel auf<br />

Initiative <strong>und</strong> im Interesse <strong>des</strong> Arbeitgebers erfolgt; auf das Einverständnis <strong>des</strong> Arbeitnehmers


173<br />

kommt es insoweit nicht an. Es muß allerdings weiter geprüft werden, ob etwa die Abordnung<br />

in Fall (d) die Dauer eines Monats voraussichtlich überschreitet oder aber mit einer erheblichen<br />

Änderung der Umstände verb<strong>und</strong>en ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist; ob dies der Fall ist,<br />

hängt sowohl von der Art der im neuen Betrieb ausgeübten Tätigkeit ab als auch von der<br />

Arbeitsumgebung <strong>und</strong> sonstigen Veränderungen, die sich z.B. im Hinblick auf die<br />

Erreichbarkeit <strong>des</strong> Einsatzortes ergeben.<br />

Vgl. dazu gr<strong>und</strong>legend BAG vom 19.02.1991 3) (zur Entsendung in den Betrieb eines<br />

anderen Unternehmens für weniger als einen Monat) sowie BAG vom 28.09.1988 3) <strong>und</strong><br />

vom 14.11.1989 2) (zum Fall der Abordnung in eine andere Filiale von unter bzw. über<br />

einem Monat Dauer); ferner BAG vom 01.08.1989 2) <strong>und</strong> vom 08.08.1989 4) (zur Frage<br />

der Entfernung <strong>des</strong> neuen Arbeitsplatzes) sowie BAG vom 23.07.1996 2) <strong>und</strong> vom<br />

21.09.1999 1) (Erfüllung <strong>des</strong> Versetzungstatbestan<strong>des</strong> bei Dienstreisen im Einzelfall);<br />

vgl. ferner die weitere Gr<strong>und</strong>satzentscheidung <strong>des</strong> BAG vom 26.05.1988 2) unter<br />

ausdrücklicher Aufgabe der noch in der Entscheidung vom 10.04.1984 2) vertretenen<br />

Auffassung, auf die erhebliche Änderung der Arbeitsumstände komme es nur bei<br />

kurzfristigen Maßnahmen an (mit der Konsequenz: keine Versetzung einer Schreibkraft<br />

bei Auswechselung einer Kugelkopfmaschine gegen ein Bildschirmgerät); vgl. auch<br />

BAG vom 27.03.1980 <strong>und</strong> vom 28.03.2000 3) , das eine Versetzung bei bloßer<br />

Verkleinerung <strong>des</strong> Aufgabenbereichs ebenso wie bei Komplettentzug durch Freistellung<br />

während der Kündigungsfrist verneint hat; anders BAG vom 02.04.1996 3) jedoch bei<br />

Veränderung <strong>des</strong> Gesamtbil<strong>des</strong> der Tätigkeit durch Entzug einer Teilfunktion sowie<br />

BAG vom 29.02.2000 3) für den Wechsel einer Altenpflegekraft von einer Station auf<br />

eine andere, wenn die Stationen organisatorisch eigenständig sind, <strong>und</strong> im Hinblick auf<br />

die personenbezogenen Besonderheiten der Tätigkeit. Eine Versetzung grds. bejahend<br />

BAG vom 22.04.1997 3) bei Wechsel vom Einzel- zum Gruppenakkord; ferner LAG<br />

München vom 16.11.1978 (Zustimmungserfordernis bei Bestellung eines<br />

Arbeitnehmers zum Datenschutzbeauftragten), LAG Düsseldorf vom 28.01.1987<br />

(Zustimmungserfordernis bei Wechsel <strong>des</strong> Substitutenbereichs einer Verkäuferin in<br />

einem Warenhaus) sowie LAG Frankfurt vom 22.02.1983 <strong>und</strong> vom 14.06.1988 (kein<br />

Zustimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates bei lediglich quantitativer Veränderung <strong>des</strong><br />

bisherigen Aufgabenbereichs oder bei Umwandlung eines Vollzeitarbeitsplatzes in<br />

einen Teilzeitarbeitsplatz).<br />

Beförderungen stellen daher in aller Regel mitbestimmungspflichtige Versetzungen (i. S. von<br />

b) <strong>und</strong> zugleich Umgruppierungen (Höhergruppierungen) dar, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn die<br />

Beförderung in den (nichtleitenden) AT-Bereich hinein erfolgt.<br />

Nachdem das BAG in seinem Beschluß vom 18.06.1991 die Frage, ob auch bei einer<br />

bloß vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein<br />

Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Personalrates gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG besteht,<br />

bejaht <strong>und</strong> wegen der abweichenden Rechtsprechung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts<br />

dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es zur Entscheidung<br />

vorgelegt hat, hat das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht sich in seinem Beschluß vom<br />

22.10.1991 der Auffassung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts angeschlossen; der Gemeinsame


174<br />

Senat hat daraufhin das Verfahren durch Beschluß vom 11.11.1991 (GMS-OGB 4/91)<br />

eingestellt.<br />

Eine Versetzung liegt dagegen nicht vor, wenn der Arbeitgeber unter Aufrechterhaltung seines<br />

Direktionsrechts seine Arbeitnehmer in den bisherigen Räumen oder Fahrzeugen für ein<br />

anderes Unternehmen arbeiten lässt oder ihnen ein anderes gleichwertiges Büro zuweist.<br />

Vgl. BAG vom 17.01.1979.<br />

Gleiches gilt für den Fall der Verlängerung oder Verkürzung der Wochenarbeitszeit.<br />

Vgl. BAG vom 16.07.1991 3) .<br />

Eine Versetzung liegt ebenfalls nicht vor, wenn sich durch eine Umsetzung von Normal- bzw.<br />

Tag- in Wechselschicht lediglich die Lage der Arbeitszeit ändert.<br />

Vgl. BAG vom 19.02.1991 2) <strong>und</strong> vom 23.11.1993.<br />

Im Einzelfall bleibt hier viel Platz für tatrichterlichen Beurteilungsspielraum, wie<br />

instanzgerichtliche Entscheidungen immer wieder anschaulich beleuchten.<br />

Vgl. z.B. LAG Bremen vom 21.07.1978.<br />

Läßt sich eine Versetzung (oder eine Umgruppierung) nur mittels Änderungskündigung<br />

durchführen, so ist der Betriebsrat sowohl gemäß § 99 BetrVG als auch gemäß § 102 BetrVG<br />

zu beteiligen.<br />

So BAG vom 03.01.1977.<br />

Eine Versetzung liegt nicht nur dann vor, wenn eine Kündigung zur Herbeiführung der<br />

Versetzung ausgesprochen werden muß, sondern auch dann, wenn aufgr<strong>und</strong> eines entsprechend<br />

weiten vertraglichen Direktionsrechts der Arbeitgeber die Zuweisung eines anderen<br />

Arbeitsplatzes oder einer anderen Aufgabenstellung ohne Kündigung durchführen kann.<br />

Umgekehrt vermag die Zustimmung <strong>des</strong> Betriebsrates die individualvertraglich notwendige<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Arbeitnehmers zur Veränderung <strong>des</strong> Arbeitsbereiches nicht zu ersetzen, wenn<br />

der Arbeitsvertrag kein darauf gerichtetes Direktionsrecht enthält.<br />

Vgl. BAG vom 08.08.1989 4) sowie LAG Düsseldorf vom 29.09.1977.


175<br />

Eine Versetzung, die ohne Zustimmung <strong>des</strong> Betriebsrates oder ohne Ersetzung der Zustimmung<br />

durch das Arbeitsgericht erfolgt, ist dem Arbeitnehmer gegenüber unwirksam, d. h. ihm darf<br />

keine neue Tätigkeit zugewiesen werden.<br />

Vgl. BAG vom 26.01.1988 2) . Das gilt auch bei einer unterbliebenen Beteiligung <strong>des</strong><br />

Personalrates. Dagegen führt die unterbliebene Anhörung der<br />

Schwerbehindertenvertretung nach Auffassung <strong>des</strong> LAG Hamm vom 04.10.1990 nicht<br />

zur Unwirksamkeit der Maßnahme; deren Durchführung ist allerdings gemäß § 25 Abs.<br />

2 Satz 2 SchwbG auszusetzen <strong>und</strong> die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen<br />

nachzuholen.<br />

Die fehlende Zustimmung <strong>des</strong> Betriebsrates führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der<br />

Änderungskündigung.<br />

So BAG vom 30.09.1993.<br />

b) Aus dem oben entwickelten Verständnis der Einstellung als der tatsächlichen Zuweisung<br />

eines Arbeitsplatzes im Betrieb ergibt sich bereits, daß der <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtliche<br />

Begriff der Versetzung nur solche Sachverhalte umfaßt, bei denen ein neuer Arbeitsplatz im<br />

selben Betrieb zugewiesen wird. Wird ein Arbeitnehmer dagegen in einen anderen Betrieb<br />

individualvertraglich umgesetzt, so handelt es sich <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlich um eine<br />

Einstellung in diesen Betrieb. Es besteht für den Betriebsrat <strong>des</strong> aufnehmenden Betriebs ein<br />

Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG nicht unter dem Aspekt der Versetzung, sondern unter<br />

dem Aspekt der Einstellung. Der Betriebsrat <strong>des</strong> abgebenden Betriebs hat mit dem Vorgang<br />

nichts zu tun, soweit die Versetzung über das Direktionsrecht bewerkstelligt werden kann.<br />

Dagegen steht ihm ein Anhörungsrecht gemäß § 102 BetrVG zu, wenn die Versetzung nur über<br />

eine Kündigung erreicht werden kann.<br />

So entsprechend der h. L. BAG vom 30.04.1981; ebenso bereits LAG Berlin vom<br />

31.05.1978. Gr<strong>und</strong>legend anders jedoch BAG vom 18.02.1986 2) , vom 16.12.1986 3) <strong>und</strong><br />

vom 19.02.1991 3) ; danach stellt auch der bloße Wechsel <strong>des</strong> Betriebes innerhalb<br />

<strong>des</strong>selben Unternehmens ebenso wie der Wechsel in ein Unternehmen im Ausland<br />

jedenfalls dann, wenn er zwar vorübergehend, aber für die Dauer von mehr als einem<br />

Monat geplant ist, gr<strong>und</strong>sätzlich eine Versetzung dar, die der Mitbestimmung unterliegt.<br />

Von einer Versetzung ist auch BAG vom 12.12.1995 ausgegangen: Danach hat der<br />

Betriebsrat <strong>des</strong> aufnehmenden Betriebes ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG,<br />

wenn ein Beamter, der der Deutschen Bahn AG zugewiesen ist, innerhalb dieses<br />

Unternehmens „versetzt“ wird, <strong>und</strong> zwar ungeachtet der Tatsache, daß im übrigen ein<br />

besonderer Personalrat, der beim B<strong>und</strong>eseisenbahnvermögen gebildet worden ist, gemäß<br />

§ 17 Abs. 2 DBGrG i.V.m. § 76 Abs. 1 BPersVG mitzubestimmen hat. Bei der<br />

Versetzung von Beamten, die bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen


176<br />

B<strong>und</strong>espost beschäftigt sind, hat BAG vom 12.08.1997 festgestellt, daß sich das<br />

Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates ausschließlich nach §§ 28, 29 PostPersRG<br />

richtet, wenn die Maßnahme von § 76 Abs. 1 BPersVG erfaßt wird; gehört die<br />

Versetzung eines solchen Beamten nicht zu den in § 76 Abs. 1 BPersVG genannten<br />

Angelegenheiten, besteht, wenn die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 95 Abs. 3 BetrVG erfüllt<br />

sind, ein Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates nach § 99 BetrVG.


177<br />

II. MITARBEITERBEURTEILUNG UND SPEICHERUNG VON DATEN<br />

INPERSONALINFORMATIONSSYSTEMEN (§ 94 BETRVG)<br />

Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht nur die Erteilung von Zwischen- <strong>und</strong> Endzeugnissen,<br />

sondern auch die Leistungsbeurteilung von Mitarbeitern während <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses<br />

ausschließlich Sache <strong>des</strong> Arbeitgebers. Will der Arbeitgeber eines Großunternehmens sich zur<br />

Standardisierung der Beurteilung bestimmter Kriterien bedienen, die für alle Vorgesetzten<br />

verbindlich sind, hat er diese in Form von Beurteilungsgr<strong>und</strong>sätzen gemeinsam mit dem<br />

Betriebsrat aufzustellen (§ 94 Abs. 2 BetrVG). Eine sinnvolle Leistungsbeurteilung setzt<br />

präzise Stellenbeschreibungen (Funktionsdiagramme) <strong>und</strong> daraus entwickelte<br />

Anforderungsprofile für die einzelnen Arbeitsplätze voraus, um so messen zu können, ob die<br />

Leistung <strong>des</strong> Mitarbeiters am Arbeitsplatz den Anforderungen gerecht wird, die der<br />

Arbeitsplatz stellt.<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> BAG sind Anforderungsprofile, in denen für einen bestimmten<br />

Arbeitsplatz die fachlichen, persönlichen <strong>und</strong> sonstigen Anforderungen abstrakt<br />

festgelegt werden, die ein Stelleninhaber erfüllen soll, keine Auswahlrichtlinien nach<br />

§ 95 BetrVG; vgl. BAG vom 31.05.1983 <strong>und</strong> vom 31.01.1984 2) . Auch<br />

Arbeitsplatzbewertungen stellen keine allgemeinen Beurteilungsgr<strong>und</strong>sätze i.S. von § 94<br />

BetrVG dar; so BAG vom 18.04.2000 1) . Zur Mitbestimmung bei Ein- <strong>und</strong> Durchführung<br />

systematisierter Potentialanalysen vgl. Jedzig, DB 1996, S. 1337 ff.<br />

In der Praxis verfügt heute die Mehrzahl aller größeren Unternehmen über mehr oder weniger<br />

ausgefeilte Beurteilungssysteme oder zumin<strong>des</strong>t Beurteilungsbögen.<br />

Vgl. dazu Gaugler/Kolvenbach/Lay/Ripke/Schilling, Leistungsbeurteilung in der<br />

Wirtschaft. Verfahren <strong>und</strong> Anwendung in der Praxis, 1978; Gaugler/Lay/Schilling,<br />

Einführung <strong>und</strong> Auswertung von Leistungsbeurteilungssystemen, 1979.<br />

Vielfach werden in der Praxis Leistungsbeurteilungen bereits im Rahmen von allgemeinen<br />

Personalinformationssystemen gespeichert. Die Erhebung der Gr<strong>und</strong>daten für ein<br />

Personalinformationssystem ist nach § 94 Abs. 1 BetrVG (Personalfragebögen)<br />

zustimmungspflichtig.<br />

Insoweit zutreffend ArbG Stuttgart vom 16.03.1983. Das Beteiligungsrecht <strong>des</strong><br />

Betriebsrates nach 94 Abs. 1 BetrVG besteht auch, wenn die Daten nicht schriftlich,<br />

sondern durch mündliche Befragung erhoben werden; vgl. BAG vom 21.09.1993 2) . Vgl.<br />

in diesem Zusammenhang auch K. Schmidt, BB 1980, S. 1865 ff.. Zur entsprechenden<br />

Regelung in § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG vgl. BVerwG vom 26.03.1985; ferner BAG


178<br />

vom 02.12.1999, das ausdrücklich feststellt, daß die fehlende Zustimmung <strong>des</strong><br />

Personalrates zu einem Personalfragebogen dem Arbeitnehmer nicht das Recht gibt,<br />

eine individualrechtlich zulässige Frage wahrheitswidrig zu beantworten.<br />

Die Eingabe von Daten darüber, in welchen Punkten ein Mitarbeiter dem Anforderungsprofil<br />

seines Arbeitsplatzes gerecht wird, es in einzelnen Merkmalen über- oder unterdeckt, setzt ein<br />

gemäß § 94 Abs. 2 BetrVG mit dem Betriebsrat vereinbartes Beurteilungssystem voraus.<br />

Darüber hinaus besteht nach Auffassung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts ein Mitbestimmungsrecht<br />

nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, sofern auch Leistungs- oder Verhaltensdaten programmgemäß<br />

zu Aussagen über Verhalten oder Leistung einzelner Arbeitnehmer verarbeitet werden; bei<br />

Erhebung <strong>und</strong> Speicherung von Daten über Ausbildung, beruflichen Werdegang <strong>und</strong><br />

Sprachkenntnisse trifft dies nicht zu.<br />

Vgl. BAG vom 14.09.1984 <strong>und</strong> vom 22.10.1986; ausführlich dazu oben C.II.2. Zur<br />

Verbreitung von Personalinformationssystemen in der Praxis <strong>und</strong> den damit<br />

verb<strong>und</strong>enen Problemen vgl. Kilian, Personalinformationssysteme in deutschen<br />

Großunternehmen. Ausbaustand <strong>und</strong> Rechtsprobleme, 2. Aufl., 1982; Reber (Hrsg.),<br />

Personalinformationssysteme, 1979, insbesondere S. 371 ff.; S. Simitis, Schutz von<br />

Arbeitnehmerdaten - Regelungsdefizite - Lösungsvorschläge, Gutachten, erstattet im<br />

Auftrag <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esministers für Arbeit- <strong>und</strong> Sozialordnung, o. J. (1980); sowie<br />

F. Beck, Die Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrates bei der Einführung <strong>und</strong> Anwendung der<br />

Personalinformationssysteme, 1987. Zum Verhältnis von Datenschutzrecht <strong>und</strong><br />

Betriebsverfassungsrecht vgl. auch Kort, RdA 1992, S. 378 (382 ff.).<br />

Der Betriebsrat ist aber auf jeden Fall über alle Formen der Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten umfassend zu unterrichten.<br />

Vgl. BAG vom 17.03.1987 2) . Er selbst hat allerdings ein Recht zur Speicherung dieser<br />

Daten nur, soweit dies zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;<br />

vgl. BVerwG vom 04.09.1990.<br />

Er hat auch ein Einblicksrecht in die Ergebnisse der Leistungsbeurteilung, das ihm der<br />

Arbeitgeber nicht dadurch entziehen kann, daß er diese zur Personalakte nimmt.<br />

Vgl. BAG vom 20.12.1988 1) .<br />

Die Vornahme der Beurteilung im Einzelfall ist immer Sache <strong>des</strong> Arbeitgebers. Hält der<br />

einzelne Arbeitnehmer die Beurteilung für nicht sachgerecht, so stehen ihm die Rechte nach<br />

Maßgabe der §§ 82 ff. BetrVG zu. Hierzu gehören der Anspruch auf Auskunftserteilung über<br />

alle zu seiner Person vom Arbeitgeber gespeicherten Daten sowie gegebenenfalls auch die


179<br />

arbeitsgerichtliche Klage mit dem Ziel der Entfernung einer unzutreffenden Beurteilung aus den<br />

Personalakten <strong>und</strong> eine Klage auf Schadensersatz.<br />

Vgl. dazu BAG vom 28.03.1979 sowie BAG vom 24.04.1979 2) ; zum<br />

Auskunftsanspruch vgl. ArbG Berlin vom 24.09.1987; zum Schadensersatzanspruch <strong>des</strong><br />

durch ein unzutreffen<strong>des</strong> Zeugnis getäuschten Arbeitgebers vgl. BGH vom 15.05.1979.


180<br />

III. ANHÖRUNGS- UND WIDERSPRUCHSRECHT DES BETRIEBSRATES<br />

BEI KÜNDIGUNGEN (§ 102 BETRVG)<br />

1. Ordnungsgemäße Mitteilung der Kündigungsabsicht<br />

a) Dem Betriebsrat steht nach § 102 BetrVG bei allen Formen von Kündigungen (ordentlichen<br />

<strong>und</strong> außerordentlichen Kündigungen, Beendigungs- <strong>und</strong> Änderungskündigungen) ein<br />

Anhörungsrecht zu, <strong>und</strong> zwar unabhängig vom Bestehen eines arbeitsrechtlichen<br />

Kündigungsschutzes, also auch in Kleinbetrieben mit in der Regel 5 Beschäftigten.<br />

Zum Anhörungsverfahren bei Kündigungen innerhalb der ersten sechs Monate <strong>des</strong><br />

Arbeitsverhältnisses vgl. BAG vom 08.09.1988, vom 18.05.1994 1) <strong>und</strong> vom 03.12.1998;<br />

zur Anhörung bei Kündigung eines in Heimarbeit Beschäftigten vgl. BAG vom<br />

07.11.1995. Zur Verfassungsmäßigkeit der Klein<strong>betriebs</strong>klausel (mit dem nunmehr<br />

wiederum geltenden Schwellenwert von 5 Beschäftigten) im KSchG a.F. vgl. BVerfG<br />

vom 27.01.1998.<br />

Bei einer Anfechtung <strong>des</strong> Arbeitsvertrages ist die Betriebsratsanhörung dagegen entbehrlich<br />

ebenso wie bei einer Entlassung auf Verlangen <strong>des</strong> Betriebsrates, <strong>und</strong> zwar unabhängig davon,<br />

ob ein Fall <strong>des</strong> § 104 BetrVG — Entlassung <strong>betriebs</strong>störender Arbeitnehmer — vorliegt oder<br />

nicht.<br />

Vgl. BAG vom 11.11.1993 <strong>und</strong> vom 15.05.1997.<br />

Eine Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der<br />

Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern<br />

auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen.<br />

Dagegen wirken sich auf die Ordnungsmäßigkeit <strong>des</strong> Anhörungsverfahrens solche Mängel<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht aus, die in den Zuständigkeitsbereich <strong>des</strong> Betriebsrates fallen.<br />

Vgl. dazu BAG vom 04.08.1975; vom 16.01.2003; Vgl. ArbG Berlin vom 24.11 2000<br />

zur Unwirksamkeit einer Kündigung wegen objektiv fehlerhafter Unterrichtung (hier:<br />

Zahl der krankheitsbedingten Fehltage).<br />

Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, daß der Arbeitgeber den Fehler kennt <strong>und</strong>, obgleich ihm<br />

dies ohne weiteres möglich ist, nicht beanstandet, etwa dann, wenn der Betriebsratsvorsitzende


181<br />

in unmittelbarem Anschluß an die Mitteilung der Kündigungsabsicht auf Befragen die<br />

Erklärung abgibt, er stimme der beabsichtigten Kündigung namens <strong>des</strong> Betriebsrates zu.<br />

Vgl. BAG vom 28.03.1974.<br />

Der Arbeitgeber ist nach dem Gr<strong>und</strong>satz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet, ein<br />

Anhörungsverfahren gr<strong>und</strong>sätzlich während der Arbeitszeit <strong>des</strong> Betriebsratsvorsitzenden oder -<br />

bei <strong>des</strong>sen Verhinderung - <strong>des</strong> Stellvertreters einzuleiten. Nimmt jedoch der<br />

Betriebsratsvorsitzende die Mitteilung <strong>des</strong> Arbeitgebers über die beabsichtigte Kündigung<br />

außerhalb seiner Arbeitszeit <strong>und</strong> außerhalb der Betriebsratsräume widerspruchslos entgegen, so<br />

wird dadurch die Wochenfrist <strong>des</strong> § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in Gang gesetzt.<br />

Vgl. BAG vom 27.08.1982.<br />

Bei Abwesenheit <strong>des</strong> Betriebsratsvorsitzenden <strong>und</strong> seines Stellvertreters ist je<strong>des</strong> andere<br />

Betriebsratsmitglied berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet, Erklärungen <strong>des</strong> Arbeitgebers für den<br />

Betriebsrat entgegenzunehmen.<br />

Vgl. BAG vom 27.06.1985 2) sowie LAG Frankfurt vom 28.11.1989.<br />

Die ordnungsgemäße Einleitung <strong>des</strong> Anhörungsverfahrens setzt nach § 102 Abs. 1 BetrVG<br />

voraus, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Art <strong>und</strong> den Zeitpunkt der beabsichtigten<br />

Kündigung sowie die maßgebliche Kündigungsfrist mitteilt.<br />

Vgl. BAG vom 29.03.1990 1) <strong>und</strong> vom 16.09.1993 sowie BAG vom 24.10.1996 1) (nur<br />

Mitteilung von einzelvertraglich abweichenden Kündigungsfristen, wenn im übrigen im<br />

Falle einer Massenentlassung die tarifvertraglichen Kündigungsfristen zur Anwendung<br />

kommen). Nach Auffassung <strong>des</strong> BAG kann allerdings die Angabe <strong>des</strong> Endtermins der<br />

Kündigungsfrist in der Regel nicht verlangt werden. Auf jeden Fall führt ein unrichtiger<br />

Endtermin nicht zur Unwirksamkeit <strong>des</strong> Anhörungsverfahrens; so BAG vom<br />

29.01.1986; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein vom 23.02.1995. Zur Anhörungspflicht<br />

hinsichtlich der Art der Kündigung, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn nur eine<br />

außerordentliche Kündigung in Betracht kommt, vgl. BAG vom 29.08.1991.<br />

Will der Arbeitgeber, der eine außerordentliche Kündigung beabsichtigt, erreichen, daß im<br />

Falle der Unwirksamkeit dieser Kündigung die vorsorglich miterklärte ordentliche Kündigung<br />

nicht an der fehlenden Anhörung <strong>des</strong> Betriebsrates scheitert, dann muß er den Betriebsrat<br />

darauf hinweisen, daß die geplante außerordentliche Kündigung hilfsweise als ordentliche<br />

Kündigung gelten soll. Die Anhörung allein zur außerordentlichen Kündigung ersetzt nicht die


182<br />

Anhörung zu einer ordentlichen Kündigung; in einem solchen Falle ist die ordentliche<br />

Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.<br />

Vgl. BAG vom 16.03.1978; vgl. ferner BAG vom 05.02.1998: hier hat das BAG im<br />

Falle der außerordentlichen Kündigung eines an sich unkündbaren Arbeitnehmers<br />

wegen Wegfalls seines Aufgabengebietes eine Betriebsratsanhörung wie bei einer<br />

ordentlichen Kündigung vorgeschrieben.<br />

Ein gleiches gilt dann, wenn eine sog. Nichtverlängerungsanzeige beim befristeten<br />

Arbeitsverhältnis vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung für den Fall der Unwirksamkeit<br />

der Befristung verb<strong>und</strong>en wird.<br />

b) Die ordnungsgemäße Anhörung setzt weiterhin voraus, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat<br />

diejenigen Gründe mitteilt, die für seinen Kündigungsentschluß maßgeblich sind <strong>und</strong> die die<br />

Kündigung nach seiner Ansicht rechtfertigen.<br />

Vgl. BAG vom 13.07.1978 2) .<br />

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die seiner Kündigungsabsicht zugr<strong>und</strong>eliegenden Gründe<br />

vollständig <strong>und</strong> unaufgefordert mitzuteilen.<br />

So BAG vom 29.03.1984 unter Aufgabe seiner restriktiven Rechtsprechung (vgl. BAG<br />

vom 06.07.1978).<br />

Eine detaillierte Darlegung der Kündigungsgründe ist nur verzichtbar, wenn „der Betriebsrat<br />

den erforderlichen Kenntnisstand (hat), um sich über die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe<br />

ein Bild zu machen <strong>und</strong> eine Stellungnahme hierzu abgeben zu können...“<br />

So BAG vom 27.06.1985 2) ; zu den Voraussetzungen vgl. auch LAG München vom<br />

11.05.1988; gleiches gilt, wenn durch arbeitsvertragswidrige Verspätungen typische<br />

Betriebsablaufstörungen auftreten, auf die der Arbeitgeber die Kündigung stützt (so<br />

BAG vom 27.02.1997).<br />

Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber bei einer im übrigen korrekten Anhörung zu<br />

einer Mehrzahl von Kündigungen Änderungswünsche <strong>des</strong> Betriebsrates aufgreift <strong>und</strong><br />

verwirklicht.<br />

Vgl. BAG vom 07.12.1995: Die auf Anregung <strong>des</strong> Betriebsrates erfolgte<br />

Weiterbeschäftigung <strong>des</strong> Sohnes bei gleichzeitigem Verzicht <strong>des</strong> Vaters auf den<br />

Arbeitsplatz begründet keine erneute Anhörungspflicht. Umgekehrt muß der<br />

Arbeitgeber dann dem Betriebsrat detailliert (abweichend vom Gr<strong>und</strong>satz) darlegen,


183<br />

warum es keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für einen bestimmten Arbeitnehmer<br />

gibt, wenn der Betriebsrat vor Einleitung <strong>des</strong> Anhörungsverfahrens auf einen<br />

Ersatzarbeitsplatz hingewiesen hat; so BAG vom 17.02.2000.<br />

Die erneute Anhörung ist auch verzichtbar, wenn der Betriebsrat einer Kündigung nach<br />

ordnungsgemäßer Anhörung vorbehaltlos zugestimmt hat, diese jedoch nicht zugestellt werden<br />

konnte. Spricht der Arbeitgeber die Kündigung auf dieselben Gründe gestützt in engem<br />

zeitlichen Zusammenhang erneut aus, braucht er auch in diesem Fall kein weiteres<br />

Anhörungsverfahren einzuleiten.<br />

So BAG vom 11.10.1989 1) , vom 16.09.1993 <strong>und</strong> vom 06.02.1997. Verneint hat BAG<br />

vom 18.05.1994 2) das Erfordernis einer erneuten Betriebs- oder Personalratsanhörung<br />

auch für den Fall, daß der Arbeitgeber die Anhörung zur fristlosen Kündigung eines<br />

Schwerbehinderten ordnungsgemäß durchgeführt hat <strong>und</strong> die erforderliche Zustimmung<br />

der Hauptfürsorgestelle erst nach einem jahrelangen verwaltungsgerichtlichen Verfahren<br />

erteilt worden ist. Bejaht hat BAG vom 31.01.1996 dagegen das Erfordernis einer<br />

erneuten Anhörung für den Fall, daß zunächst ein Bevollmächtigter <strong>des</strong> Arbeitgebers die<br />

Kündigung schriftlich erklärt <strong>und</strong> der Arbeitgeber später, weil er an deren Wirksamkeit<br />

aufgr<strong>und</strong> der Vertretung zweifelt, eine zweite vorsorgliche Kündigung ausspricht.<br />

Ebenfalls entbehrlich ist die Mitteilung der genauen Sozialdaten im Rahmen der Anhörung zu<br />

einer außerordentlichen Kündigung, wenn es dem Arbeitgeber aufgr<strong>und</strong> der Schwere der<br />

Kündigungsgründe auf diese Daten ersichtlich nicht ankommt.<br />

So BAG vom 15.11.1995.<br />

Gleiches gilt für die Sozialdaten anderer Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Widerspruchs <strong>des</strong> Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses davon<br />

ausgeht, keine Sozialauswahl treffen zu müssen.<br />

So BAG vom 24.02.2000 1) .<br />

Kann der Arbeitgeber, eine Kündigung auf mehrere Gründe stützen, ist er nicht gehalten, dem<br />

Betriebsrat auch diejenigen Gründe mitzuteilen, die er nicht zum Anlaß einer Kündigung<br />

nehmen will. Er muß dann aber in Kauf nehmen, daß er diese ihm vor Ausspruch der<br />

Kündigung bekannten Gründe, die er dem Betriebsrat nicht mitgeteilt hat, im Rahmen <strong>des</strong><br />

Kündigungsschutzprozesses nicht mehr verwerten kann, selbst wenn der Betriebsrat der<br />

Kündigung aufgr<strong>und</strong> der ihm mitgeteilten Gründe zustimmt oder der Arbeitgeber den<br />

Betriebsrat wegen der nachgeschobenen Gründe erneut ordnungsgemäß angehört hat.


184<br />

Vgl. dazu BAG vom 01.04.1981 <strong>und</strong> vom 11.10.1989 2) ; zu Recht weist das BAG in<br />

seiner Entscheidung vom 11.07.1991 allerdings darauf hin, daß der Arbeitgeber gegen<br />

seine Unterrichtungspflicht verstößt, „wenn er aus seiner subjektiven Sicht dem<br />

Betriebsrat bewußt unrichtige oder unvollständige Sachdarstellungen unterbreitet oder<br />

einen für die Entschließung <strong>des</strong> Betriebsrates wesentlichen Umstand verschweigt.“;<br />

ebenso auch BAG vom 22.09.1994.<br />

Dagegen kann der Arbeitgeber Kündigungsgründe, die zwar schon vor Ausspruch der<br />

Kündigung entstanden waren, ihm jedoch erst nach Ausspruch der Kündigung bekannt<br />

geworden sind, dann wirksam im Kündigungsschutzprozeß nachschieben, wenn er den<br />

Betriebsrat zu diesen zuvor erneut angehört hat.<br />

Vgl. BAG vom 11.04.1985.<br />

Ferner ist es jederzeit zulässig <strong>und</strong> stellt kein unwirksames Nachschieben von<br />

Kündigungsgründen dar, wenn der Arbeitgeber im Rahmen <strong>des</strong> gerichtlichen Verfahrens auf<br />

Wunsch <strong>des</strong> Richters die dem Betriebsrat <strong>und</strong> dem Gericht mitgeteilten Kündigungsgründe<br />

näher erläutert.<br />

Vgl. dazu gr<strong>und</strong>legend BAG vom 18.12.1980.<br />

Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat auch zu einer Kündigung wirksam anhören, die er auf die<br />

Ankündigung <strong>des</strong> betroffenen Arbeitnehmers stützt, er werde demnächst ein bestimmtes<br />

(arbeitsvertragswidriges) Verhalten an den Tag legen. Nennt er gegenüber dem Betriebsrat<br />

jedoch nur das zu erwartende Fehlverhalten als Kündigungsgr<strong>und</strong>, so ist die Anhörung nicht<br />

ordnungsgemäß erfolgt, da der Betriebsrat zu diesem Kündigungsgr<strong>und</strong> zum Zeitpunkt der<br />

Einleitung <strong>des</strong> Kündigungsverfahrens noch nicht sachgemäß Stellung nehmen konnte.<br />

Vgl. BAG vom 19.01.1983.<br />

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Betriebsrat im Rahmen <strong>des</strong> Anhörungsverfahrens<br />

Beweismaterial zu unterbreiten oder ihm Einblick in die Personalakte zu gewähren, um die von<br />

ihm genannten Kündigungsgründe zu untermauern.<br />

Vgl. BAG vom 26.01.1995.<br />

c) Bei einer <strong>betriebs</strong>bedingten Kündigung gehören zu den Gründen für die Kündigung, die der<br />

Arbeitgeber dem Betriebsrat mitzuteilen hat, nicht nur die dringenden Erfordernisse im Sinne<br />

<strong>des</strong> § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG


185<br />

vgl. dazu BAG vom 07.12.1978 <strong>und</strong> BAG vom 17.02.2000, das den ausdrücklichen<br />

oder konkludenten Hinweis auf fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten jedenfalls<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich genügen läßt,<br />

sondern auch die Umstände, die nach Ansicht <strong>des</strong> Arbeitgebers für die soziale Auswahl im<br />

Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG maßgebend sind. Die bloße Mitteilung der Auswahlkriterien <strong>und</strong><br />

<strong>des</strong> Ergebnisses der Auswahlentscheidung genügt nicht, wenn die Auswahl anhand subjektiver<br />

Kriterien getroffen wird; hinzukommen muß in diesem Fall die Angabe der der Entscheidung<br />

zugr<strong>und</strong>e liegenden persönlichen Verhältnisse der in die Auswahl einbezogenen Beschäftigten.<br />

Vgl. BAG vom 29.03.1990 2) sowie BAG vom 26.10.1995 <strong>und</strong> vom 07.11.1995.<br />

Dem Arbeitgeber unterlaufene Fehler im Anhörungsverfahren können selbst durch<br />

nachträgliche Zustimmung nicht geheilt werden, da die Schutzfunktion der vorherigen<br />

Anhörung bei nachträglicher Einschaltung <strong>des</strong> Betriebsrates nicht mehr gegeben ist.<br />

Vgl. dazu BAG vom 28.02.1974; näher dazu Säcker, ZFA-Sonderheft 1972, S. 59.<br />

d) Im Falle einer beabsichtigten Änderungskündigung hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat<br />

sowohl das Änderungsangebot als auch die Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen<br />

mitzuteilen. Darüber hinaus muß er ggf. den Betriebsrat darüber informieren, daß die<br />

Ablehnung <strong>des</strong> Änderungsangebots eine Beendigungskündigung zur Folge hat; unterläßt er<br />

dies, so ist nach Auffassung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts vor Ausspruch der<br />

Beendigungskündigung eine erneute Anhörung gemäß § 102 BetrVG erforderlich.<br />

Vgl. BAG vom 30.11.1989.<br />

2. Reaktion <strong>des</strong> Betriebsrates<br />

Dem Betriebsrat bzw. dem von ihm gebildeten Personalausschuß<br />

vgl. dazu BAG vom 28.02.1974, vom 04.08.1975 sowie vom 12.07.1984<br />

steht die volle Einwochenfrist <strong>des</strong> § 102 Abs. 2 BetrVG zur Abfassung seiner Stellungnahme<br />

zur ordentlichen Kündigung zur Verfügung. Der Arbeitgeber kann einseitig eine Verkürzung<br />

der Anhörungsfrist nicht erreichen.<br />

Vgl. BAG vom 13.11.1975.


186<br />

Sie endet allerdings am letzten Tag der nach § 188 Abs. 2 BGB zu bestimmenden Wochenfrist<br />

regelmäßig mit Dienstschluß der Personalverwaltung. Der Arbeitgeber ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />

verpflichtet, einen Nachtbriefkasten einzurichten, damit der Betriebsrat die Möglichkeit hat,<br />

Erklärungen bis 24.00 Uhr abzugeben.<br />

Vgl. LAG Hamm vom 11.02.1992.<br />

Das Verfahren zur Anhörung <strong>des</strong> Betriebsrates vor einer Kündigung ist entsprechend den<br />

vorstehenden Gr<strong>und</strong>sätzen vor Ablauf der in § 102 Abs. 2 BetrVG bezeichneten Fristen nur<br />

dann als abgeschlossen anzusehen, wenn der Betriebsrat zur Kündigungsabsicht <strong>des</strong><br />

Arbeitgebers eine abschließende Erklärung abgegeben hat, die deutlich erkennen läßt, daß der<br />

Betriebsrat ergänzende Erklärungen im Rahmen der Einwochenfrist nicht mehr abgeben wird.<br />

Erst dann kann der Arbeitgeber wirksam kündigen.<br />

So im Gr<strong>und</strong>satz zutreffend BAG vom 01.04.1976 (im konkreten Fall allerdings m. E.<br />

grob falsch entschieden); vgl. auch BAG vom 12.03.1987.<br />

Im übrigen ist eine Verkürzung ebenso wie eine Verlängerung der Einwochenfrist nur<br />

einvernehmlich möglich. Die Frist verlängert sich auch dann nicht automatisch, wenn die<br />

Anhörung <strong>des</strong> Betriebsrates im Zuge von Massenentlassungen erfolgt. Im Einzelfall kann die<br />

Berufung <strong>des</strong> Arbeitgebers auf die Einhaltung der Anhörungsfrist allerdings<br />

rechtsmißbräuchlich sein.<br />

Vgl. BAG vom 14.08.1986.<br />

3. Widerspruchsrecht <strong>und</strong> Weiterbeschäftigungsanspruch<br />

Der Betriebsrat hat bei Vorliegen eines der in § 102 Abs. 3 BetrVG enumerativ genannten Fälle<br />

ein Widerspruchsrecht gegen die vom Arbeitgeber beabsichtigte ordentliche Kündigung.<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat das Widerspruchsrecht nicht nur im Falle einer <strong>betriebs</strong>bedingten,<br />

sondern auch bei personen- <strong>und</strong> verhaltensbedingten Kündigungen bejaht.<br />

Vgl. BAG vom 22.07.1982.<br />

Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dennoch, so muß er ihm mit der Kündigung auch<br />

die Stellungnahme <strong>des</strong> Betriebsrates zuleiten. Unterläßt er dies oder erhält der Arbeitnehmer die<br />

Stellungnahme erst verspätet, hat er gegebenenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz.


187<br />

So die h. M.; dagegen Düwell (NZA 1988, S. 866 ff. m.w.N.), der im Falle der<br />

Verletzung der Vorschrift <strong>des</strong> § 102 Abs. 4 BetrVG von der Nichtigkeit der Kündigung<br />

wegen Formmangels ausgeht.<br />

Der Arbeitnehmer hat dann, sofern er Kündigungsschutzklage erhebt, einen Anspruch auf<br />

Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß <strong>des</strong> Rechtsstreits.<br />

In Kleinbetrieben entfällt der Weiterbeschäftigungsanspruch, da hier der<br />

Kündigungsschutz nicht besteht; vgl. Löwisch, BB 1997, S. 782 (789); grds. zur<br />

Verfassungsmäßigkeit der Klein<strong>betriebs</strong>klausel (mit dem nunmehr wieder geltenden<br />

Schwellenwert von 5 Beschäftigten) im KSchG vgl. BVerfG vom 27.01.1998.<br />

Der Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG besteht allerdings nur, wenn<br />

der Betriebsrat frist- <strong>und</strong> ordnungsgemäß widersprochen hat, wozu auch auch ein „Min<strong>des</strong>tmaß<br />

an konkreter Argumentation“ gehört; d.h. der Betriebsrat muß konkret darlegen, auf welchem<br />

(freien) Arbeitsplatz eine Weiterbeschäftigung in Betracht kommt.<br />

Zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Widerspruchs vgl. BAG vom<br />

12.09.1985, vom 17.06.1999 <strong>und</strong> vom 11.05.2000 1) .<br />

Der Große Senat <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts hat in seinem Beschluß vom 27.02.1985 einen von<br />

§ 102 Abs. 5 BetrVG unabhängigen individualrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch <strong>des</strong><br />

Arbeitnehmers für die Dauer <strong>des</strong> Kündigungsschutzprozesses unter der Voraussetzung<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich bejaht, daß die Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder ein Instanzgericht<br />

die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat. Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat damit eine<br />

rechtspolitisch dringend gebotene Erweiterung <strong>des</strong> § 102 Abs. 5 BetrVG vorgenommen, um<br />

den in der Praxis zum Abfindungsprozeß denaturierten Kündigungsschutzprozeß wieder zu<br />

einem das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand sichernden Prozeß zu machen, sofern die Kün-<br />

digung unrechtmäßig ist. Befürchtungen, der Weiterbeschäftigungsanspruch könne zu einer<br />

„Verharschung <strong>des</strong> Arbeitsmarktes“ <strong>und</strong> damit zu verstärkten Beschäftigungsproblemen führen,<br />

so Gutowski, Arbeit <strong>und</strong> Soziales in einer marktwirtschaftlichen Ordnungspolitik,<br />

1985, S. 17,<br />

sind demgegenüber m. E. nicht gerechtfertigt.


188<br />

IV. KÜNDIGUNG VON BETRIEBSRATSMITGLIEDERN ( § 15 KSCHG, § 103 BetrVG)<br />

1. Ordentliche Kündigung <strong>und</strong> Versetzung<br />

Die ordentliche Beendigungs- <strong>und</strong> Änderungskündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats,<br />

einer Jugend- <strong>und</strong> Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines See<strong>betriebs</strong>rats<br />

ist gem. § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG für die Dauer der Amtszeit <strong>und</strong> gem. S. 2 innerhalb eines<br />

Jahres nach Beendigung der Amtszeit (für Mitglieder einer Bordvertretung innerhalb von sechs<br />

Monaten) gr<strong>und</strong>sätzlich unzulässig. Gleiches gilt für Ersatzmitglieder, die in das Organ<br />

nachgerückt sind oder im Wege der Vertretung nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG tatsächlich<br />

Aufgaben eines Mitglieds wahrgenommen haben.<br />

Mitglieder der Schwerbehindertenvertretungen besitzen gem. §§ 96 Abs. 3; 97 Abs. 7 SGB IX<br />

(§§ 26 Abs. 3; 27 Abs. 6 SchwbG a.F. ) die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere<br />

den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- <strong>und</strong> Abordnungsschutz wie Mitglieder <strong>des</strong><br />

Betriebsrates.<br />

Ebenso unzulässig ist gem. § 15 Abs. 3 S. 1 KSchG die ordentliche Kündigung der Mitglieder<br />

<strong>des</strong> Wahlvorstands vom Zeitpunkt ihrer Bestellung an, der Wahlbewerber vom Zeitpunkt der<br />

Aufstellung <strong>des</strong> Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe <strong>des</strong> Wahlergebnisses.<br />

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Allerdings muss der<br />

Arbeitgeber gem. § 103 BetrVG die Zustimmung <strong>des</strong> Betriebsrats einholen (siehe unter D.IV.).<br />

2. Schutz in Kleinbetrieben<br />

Mit der Erleichterung <strong>des</strong> Wahlverfahrens in Kleinbetrieben (siehe unter B.IV.) wurde der<br />

Schutz vor ordentlichen Kündigungen durch eine Neueinfügung <strong>des</strong> § 15 Abs. 3a KSchG auf<br />

jene Arbeitnehmer erweitert, die zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach §§ 17<br />

Abs. 3, 17a Nr. 3 S. 2, 115 Abs.2 Nr. 8 S. 1 BetrVG einladen oder die Bestellung eines<br />

Wahlvorstands nach §§ 16 Abs. 2 S. 1, 17 Abs. 4, 17a Nr. 4, 63 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr. 8 S. 2<br />

oder 116 Abs. 2 Nr. 7 S. 5 BetrVG beantragen. Der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in<br />

der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer vom Zeitpunkt der Einladung<br />

oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe <strong>des</strong> Wahlergebnisses. Kommt es nicht zur Wahl


189<br />

<strong>des</strong> betreffenden Organs, besteht der Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 3a S. 2 BetrVG vom<br />

Zeitpunkt der Einladung an drei Monate. In dieser Zeit kann sich der Arbeitgeber nur durch<br />

Kündigung aus wichtigem Gr<strong>und</strong> vom Arbeitnehmer lösen. Einer Zustimmung <strong>des</strong><br />

Betriebsrates nach § 103 BetrVG bedarf es allerdings nicht.<br />

ArbG Frankfurt/Main vom 09.04.2002<br />

Nicht geregelt ist der Schutz von Arbeitnehmern, die gem. § 3 Abs. 3 S. 2 BetrVG eine<br />

Abstimmung über die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats veranlassen. Zwar<br />

führt diese Abstimmung weder zur Bestellung eines Wahlvorstands, noch wird mit ihr das<br />

Wahlverfahren auf sonstige Weise unmittelbar eingeleitet. Indem die Arbeitnehmer eines bisher<br />

<strong>betriebs</strong>ratslosen Betriebs eine Abstimmung nach § 3 Abs. 3 S.2 BetrVG veranlassen, ergreifen<br />

sie jedoch eine erste Initiative zur Durchführung einer Betriebsratswahl. Abgestimmt wird nicht<br />

nur darüber, ob der Betriebsrat unternehmenseinheitlich agieren soll. Vielmehr wird schon hier<br />

beschlossen, dass eine Betriebsratswahl überhaupt stattfinden soll. Jene Arbeitnehmer, die eine<br />

Abstimmung nach § 3 Abs. 3 S. 2 BetrVG veranlassen, sind in gleicher Weise möglichen<br />

Interessenkonflikten mit dem Arbeitgeber ausgesetzt, wie Arbeitnehmer, die zur Wahl <strong>des</strong><br />

Wahlvorstands einladen. Während diese jedoch gemäß § 15 Abs. 3a KSchG einen besonderen<br />

Kündigungsschutz genießen, fehlt eine vergleichbare Regelung für Arbeitnehmer, die eine<br />

Abstimmung nach § 3 Abs. 3 S. 2 BetrVG veranlassen.<br />

Es ist sachgerecht, auf diese Arbeitnehmer § 15 Abs. 3a KSchG entsprechend anzuwenden, mit<br />

der Maßgabe, dass der Schutz mit der Einladung zur Abstimmung beginnt <strong>und</strong> mit<br />

Bekanntgabe <strong>des</strong> Ergebnisses einer auf die Abstimmung folgenden Wahl endet. Wird trotz<br />

Abstimmung ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat nicht gewählt, gilt § 15 Abs. 3a S. 2<br />

KSchG entsprechend.<br />

Mitglieder von Arbeitnehmervertretungen, die nach § 3 Abs. 1 bis 3 BetrVG gebildet werden,<br />

nehmen gem. § 3 Abs. 5 S. 2 BetrVG dieselbe Rechtsstellung ein wie Mitglieder <strong>des</strong><br />

Betriebsrates. Ihre ordentliche Kündigung ist daher gem. 15 Abs. 1 KSchG auch gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

unzulässig.<br />

Eine ordentliche Kündigung der durch § 15 Abs. 1 bis 3a KSchG geschützten Funktionsträger<br />

ist jedoch ausnahmsweise zulässig im Falle der Betriebsstilllegung gemäß § 15 Abs. 4 KSchG<br />

<strong>und</strong> eingeschränkt im Falle der Stilllegung einer Betriebsabteilung gemäß § 15 Abs. 5 KSchG.


190<br />

Im Falle der Betriebsstilllegung ist die Kündigung gem. § 15 Abs. 4 KSchG zulässig, allerdings<br />

frühestens zum voraussichtlichen Termin der Stillegung, es sei denn, dass ihre Kündigung zu<br />

einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Verzögert<br />

sich die Betriebsstilllegung, so endet das Arbeitsverhältnis mit dem nächstzulässigen Termin<br />

nach der Betriebsstilllegung.<br />

Vgl. BAG vom 23.04.1980.<br />

Eine (Beendigungs-)Kündigung der von der Betriebsstilllegung betroffenen geschützten<br />

Personen ist jedoch wie bei anderen von § 1 KSchG erfassten Arbeitnehmern nur zulässig,<br />

wenn für diese - unter Wegfall ihres Mandats - keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in<br />

einem anderen Betrieb <strong>des</strong> Unternehmens besteht. Der Arbeitgeber ist jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht verpflichtet, eine anderweitige Unterbringung <strong>des</strong> Arbeitnehmers in einem<br />

Konzernbetrieb zu versuchen.<br />

Vgl. BAG vom 14.10.1982 eine konzernbezogene Betrachtung bejahend, wenn sich ein<br />

Konzernunternehmen zur Übernahme <strong>des</strong> AN bereit erklärt <strong>und</strong> wenn sich eine<br />

Übernahmepflicht in einen anderen Betrieb <strong>des</strong> Konzerns aus vertraglicher Vereinbarung<br />

ergibt.<br />

Das entsprechende Änderungsangebot <strong>des</strong> Arbeitgebers - unter Hinweis auf eine<br />

Beendigungskündigung im Falle der Ablehnung durch das betroffene Betriebsratsmitglied -<br />

stellt nach Auffassung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts keine „außerordentliche Kündigung in<br />

besonderen Fällen“ i.S. von § 103 BetrVG dar <strong>und</strong> bedarf daher auch nicht der Zustimmung<br />

<strong>des</strong> Betriebsrates.<br />

Vgl. BAG vom 13.08.1992.<br />

Kommt es nicht zur Stilllegung, weil der Betrieb veräußert wird, ist die Kündigung<br />

gegenstandslos. Mit dem Übergang <strong>des</strong> Betriebs tritt der Erwerber gem. § 613a Abs. 1 BGB in<br />

die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.<br />

BAG vom 23.04.1980.<br />

Widerspricht allerdings ein Betriebsratsmitglied dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses<br />

nach § 613a Abs. 6 BGB, so bleibt sein Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber<br />

unverändert bestehen. Es genießt auch weiterhin den besonderen Kündigungsschutz aus § 15<br />

Abs. 1 KSchG. Da seine Beschäftigungsmöglichkeit jedoch durch den Betriebsübergang


191<br />

entfallen ist, ergibt sich für die Arbeitsvertragsparteien eine Situation, wie sie bei einer<br />

Stilllegung <strong>des</strong> Betriebs eingetreten wäre. Der Arbeitgeber ist daher auch zu einer Kündigung<br />

<strong>des</strong> Funktionsträgers berechtigt. Strittig ist allerdings, ob § 15 Abs. 4 KSchG insoweit direkt<br />

oder analog zur Anwendung kommt.<br />

zur Anwendbarkeit <strong>des</strong> § 15 Abs. 4 KSchG vgl. BAG vom 18.09.1997; für eine direkte<br />

Anwendbarkeit: Linck/ v.Hoyningen-Huene, KSchG, 14.Aufl., 2007, § 15 Rn.78, 161;<br />

Annuß, DB 1999, 798; für eine Analogie: Gerauer BB 1990, 1127<br />

Auch im Falle einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung infolge einer<br />

Umwandlung nach dem UmwG gehen die Arbeitsverhältnisse gem. § 324 UmwG i.V.m. §<br />

613a Abs. 1 BGB auf den neuen Inhaber über, so dass eine Kündigung <strong>des</strong> <strong>betriebs</strong>angehörigen<br />

Betriebsratsmitglie<strong>des</strong> nicht in Betracht kommt.<br />

Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern lediglich die Betriebsabteilung stillgelegt, so muss der<br />

Arbeitgeber gem. § 15 Abs. 5 S. 1 KSchG die besonders geschützten, in der von der<br />

Schließung betroffenen Abteilung tätigen Mandatsträger gr<strong>und</strong>sätzlich in eine andere<br />

Betriebsabteilung übernehmen. Unter „Übernahme“ ist nur eine Umsetzung bzw. Versetzung<br />

auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu verstehen, die einvernehmlich oder im Wege <strong>des</strong><br />

Direktionsrechts <strong>des</strong> Arbeitgebers vorgenommen werden kann.<br />

BAG vom 28.10.1999.<br />

Sind in einer anderen Betriebsabteilung geeignete Arbeitsplätze vorhanden, aber mit anderen<br />

Arbeitnehmern besetzt, so muss der Arbeitgeber versuchen, die Arbeitsplätze durch Umsetzung<br />

notfalls aber durch Kündigung für den nach § 15 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 KSchG Geschützten frei zu<br />

machen (sog. Freikündigung).<br />

so bereits BAG vom 25.10.1981; zuletzt: BAG vom 18.10.2000; a.A. Schleusener in DB<br />

1998, 2368.<br />

Der Arbeitgeber ist allerdings nicht gehalten, in der örtlich nächstgelegenen Abteilung einen<br />

Arbeitsplatz frei zu kündigen, wenn das von der Abteilungsstilllegung betroffene<br />

Betriebsratsmitglied auch in einer anderen, weiter entfernten, Abteilung weiterbeschäftigt<br />

werden kann.<br />

BAG vom 28.10.1999.


192<br />

Eine Kündigung <strong>des</strong> geschützten Arbeitnehmers gem. § 15 Abs.5 S.2 KSchG kommt nur in<br />

Betracht, wenn eine Übernahme aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist.<br />

Eine solche Unmöglichkeit der Übernahme liegt vor, wenn es dem Arbeitgeber auch bei<br />

Kündigung anderer (nicht durch § 15 KSchG geschützter) Arbeitnehmer <strong>und</strong> Umverteilung der<br />

vorhandenen Arbeit unter den verbleibenden Arbeitnehmern nicht möglich ist, den gekündigten<br />

Arbeitnehmer in wirtschaftlich vertretbarer Weise einzusetzen.<br />

BAG vom 25.11.1981; Löwisch/Spinner, KSchG, 9.Aufl., 2004, § 15 Rn. 71;<br />

Berkowsky, Münchener Handbuch Arbeitsrecht Band 2, 2.Auflage § 157 Rn. 77.<br />

Das ist auch dann der Fall, wenn geeignete Arbeitsplätze in einer anderen Betriebsabteilung<br />

zwar vorhanden sind, diese aber von Arbeitnehmern besetzt werden, die ihrerseits einem<br />

gesetzlichen Kündigungsschutz unterfallen (Bsp.: werdende Mütter nach § 9 Abs.3; andere<br />

Betriebsratsmitglieder nach § 15 Abs.1 S.1 KSchG; Vertrauensleute der Schwerbehinderten<br />

nach § 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 Abs.1 S.1 KSchG).<br />

Löwisch/Spinner, KSchG, 9.Aufl., 2004, § 15 Rn. 71; Berkowsky, Münchener<br />

Handbuch Arbeitsrecht Band 2, 2.Auflage § 157 Rn. 78 Bernstein, NZA 93, 733; a.A.:<br />

Kittner, in K/D/Z KSchR, 7. Aufl., 2008, § 15 Rn. 77a; Matthes, DB 1980, 1169.<br />

Eine Abwägung mit den sozialen Belangen <strong>des</strong> von der Freikündigung betroffenen<br />

Arbeitnehmers ist darüber hinaus nicht vorzunehmen.<br />

ArbG Mainz vom 04.12.1985; Löwisch/Spinner, KSchG, 9.Aufl., 2004, § 15 Rn. 71;<br />

Berkowsky, Münchener Handbuch Arbeitsrecht Band 2, 2.Auflage § 157 Rn. 78;<br />

Matthes, DB 1980, 1168f.; a.A.: LAG Düsseldorf vom 25.11.1997; für eine Abwägung<br />

mit sozialen Belangen auch: BAG vom 28.10.1999; Linck/ v.Hoyningen-Huene,<br />

KSchG, 14.Aufl., 2007, § 15 Rn. 168; Etzel, KR, 9.Aufl., 2009, § 15 Rn. 126; Fitting,<br />

BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 103 Rn. 21; BAG vom 18.10.2000 ausdrücklich offen<br />

gelassen.<br />

Der Arbeitgeber muss in prozessualer Sicht umfassend darlegen, dass die weitere<br />

Beschäftigung <strong>des</strong> aus einer stillgelegten Betriebsabteilung stammenden Funktionsträgers in<br />

einer anderen Abteilung aus betrieblichen Gründen unmöglich ist.<br />

vgl. BAG vom 25.11.1981; einschränkend zur Darlegungslast LAG Berlin vom<br />

27.06.1986.


193<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts muss er zwar nicht die Zustimmung <strong>des</strong><br />

Betriebsrates gemäß § 103 BetrVG einholen, er ist jedoch verpflichtet, vor Ausspruch der<br />

Kündigung das Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG durchzuführen.<br />

vgl. BAG vom 29.03.1977 <strong>und</strong> vom 14.10.1982; a.A. Belling, NZA 1985, 481(483ff),<br />

der eine vorherige Zustimmung <strong>des</strong> Betriebsrates oder ihre gerichtliche Ersetzung in<br />

analoger Anwendung von § 103 BetrVG verlangt.<br />

Im Falle der sog. tariflichen Unkündbarkeit eines Betriebsratsmitglieds bedarf es nach<br />

Auffassung <strong>des</strong> BAG vom 18.09.1997 zur außerordentlichen <strong>betriebs</strong>bedingten<br />

Kündigung nach § 15 Abs. 4 oder Abs. 5 S. 2 KSchG nicht der Zustimmung <strong>des</strong><br />

Betriebsrates nach § 103 BetrVG.<br />

Wird eine geschützte Person in einen anderen Betrieb <strong>des</strong> Unternehmens versetzt, so verliert sie<br />

ihre Wählbarkeit für den abgebenden Betrieb nach § 8 BetrVG. Eine bestehende Mitgliedschaft<br />

im Betriebsrat erlischt infolge<strong>des</strong>sen gemäß § 24 Abs.1 Nr.4 BetrVG.<br />

Da der Arbeitgeber so die Möglichkeit hat, den Funktionsträger einseitig aus dem Amt zu<br />

drängen, bedarf es eines Schutzes auch gegen Versetzungen. Soweit die Versetzung nur durch<br />

eine Änderung <strong>des</strong> Arbeitsvertrages zu erreichen ist, besteht ein hinreichender Schutz in den §§<br />

15 KSchG <strong>und</strong> 103 BetrVG.<br />

Für den Fall, dass der Arbeitgeber den Funktionsträger gegen <strong>des</strong>sen Willen kraft seines<br />

Direktionsrechts versetzt, bestand bisher eine Regelungslücke, die man teilweise durch eine<br />

analoge Anwendung <strong>des</strong> § 103 BetrVG zu schließen suchte.<br />

einer analogen Anwendung <strong>des</strong> § 103 BetrVG a.F. zustimmend: LAG Hamm vom<br />

01.04.1977; LAG Frankfurt a. M. vom 08.05.1995; ArbG Berlin vom 01.10.1996;<br />

Löwisch/Kaiser, BetrVG, 6. Aufl., 2010, § 103 Rn.12; Etzel, KR, 9. Aufl., 2009, § 103<br />

Rn.60; Kittner, K/D/Z KSchR, 7.Aufl., 2008, § 103 Rn.25; vgl. auch BAG vom<br />

21.09.1989; ablehnend: BAG vom 11.07.2000; Richardi, BetrVG, 12. Aufl., 2010, §<br />

103 Rn. 30; Fitting, BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 24 Rn. 34; Oetker, RdA 90, 343ff;<br />

Boemke-Albrecht, BB 91, 545.<br />

Gegen eine analoge Anwendung <strong>des</strong> § 103 BetrVG sprach allerdings die fehlende<br />

Planwidrigkeit der Gesetzeslücke. Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich, dass der<br />

Gesetzgeber das Problem <strong>des</strong> Versetzungsschutzes bei Schaffung <strong>des</strong> BetrVG 72 kannte. Er hat<br />

es im BPersVG von 1974 (§ 47) geregelt, nachdem eine vergleichbare Regelung bereits im § 59<br />

Abs.2 PersVG 1955 bestand.<br />

so auch BAG vom 11.07.2000; Boemke-Albrecht, BB 91, 545.


194<br />

Nunmehr hat der Gesetzgeber im Wege <strong>des</strong> Gesetzes zur Reform <strong>des</strong><br />

Betriebsverfassungsgesetzes (BGBl I S. 1852) die Gesetzeslücke geschlossen. Gemäß <strong>des</strong> neu<br />

eingefügten § 103 Abs. 3 BetrVG bedarf die Versetzung von Mitgliedern <strong>des</strong> Betriebsrates, der<br />

Jugend- <strong>und</strong> Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung <strong>und</strong> <strong>des</strong> See<strong>betriebs</strong>rats, <strong>des</strong><br />

Wahlvorstands, sowie der Wahlbewerber gegen deren Willen der Zustimmung <strong>des</strong> Betriebsrats.<br />

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie gemäß § 103 Abs.<br />

3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 BetrVG ersetzen, wenn diese auch unter Berücksichtigung der<br />

<strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlichen Stellung <strong>des</strong> betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden<br />

betrieblichen Gründen notwendig ist.<br />

3. Außerordentliche Kündigung<br />

Die außerordentliche Beendigungs- <strong>und</strong> Änderungskündigung der in § 15 Abs. 1 bis 3a KSchG<br />

geschützten Personen ist zulässig, wenn ein wichtiger Gr<strong>und</strong> sie bedingt <strong>und</strong> im Falle der<br />

Kündigung amtierender Mitglieder eines Betriebsrats, einer Jugend- <strong>und</strong><br />

Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung, eines See<strong>betriebs</strong>rats oder ihrer amtierenden<br />

Ersatzmitglieder, der Betriebsrat dieser zugestimmt hat.<br />

Gleiches gilt für die Kündigung von Mitgliedern eines Wahlvorstands vom Zeitpunkt ihrer<br />

Bestellung an <strong>und</strong> von Wahlbewerbern vom Zeitpunkt der Aufstellung <strong>des</strong> Wahlvorschlags an,<br />

jeweils bis zur Bekanntgabe <strong>des</strong> Wahlergebnisses.<br />

Das Arbeitsverhältnis kann gem. § 626 Abs. 1 BGB vom Arbeitgeber aus wichtigem Gr<strong>und</strong><br />

ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die dem<br />

Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände <strong>des</strong> Einzelfalls <strong>und</strong> unter Abwägung der<br />

Interessen beider Vertragsteile eine Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder dem<br />

vereinbarten Vertragsende unzumutbar machen.<br />

Ein wichtiger Gr<strong>und</strong> ist nur gegeben, wenn der Arbeitgeber gegen seine Pflichten aus dem<br />

Arbeitsvertrag verstößt. Führt das zur Kündigung veranlassende Verhalten <strong>des</strong><br />

Betriebsratsmitglieds lediglich zu einer Verletzung seiner gesetzlichen Amtspflichten, ist die<br />

einzige Sanktionsmöglichkeit sein Ausschluss aus dem Betriebsratsamt nach § 23 Abs. 1<br />

BetrVG. Eine Kündigung aus wichtigem Gr<strong>und</strong> wäre unzulässig.


195<br />

BAG vom 22.08.1974; BAG vom 16.10.1986. Das gilt auch, wenn lediglich<br />

Mandatspflichten aus der Wahrnehmung <strong>des</strong> Aufsichtsratsamtes verletzt werden; vgl.<br />

BAG vom 23.10.2008.<br />

Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn das Verhalten zugleich eine<br />

schwere Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis begründet. In diesem Fall ist<br />

jedoch an die Annahme einer schwerwiegenden Vertragsverletzung ein besonders strenger<br />

Maßstab zu legen.<br />

Vgl. BAG vom 22.08.1974; BAG vom 16.10.1986; ferner Säcker, RdA 1965, S. 372ff<br />

a.A.: Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai, BetrVG, 7. Aufl. 2008, § 23 Rn. 23.<br />

Diese strengen Anforderungen gelten nach der m. E. wenig überzeugenden Ansicht <strong>des</strong><br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts auch bei Massenänderungskündigungen. Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht<br />

nimmt hier eine i.S. von § 78 BetrVG unerlaubte, zur Sicherung der Funktionstüchtigkeit <strong>des</strong><br />

Betriebsrats nicht gebotene Bevorzugung der Betriebsratsmitglieder in Kauf. Sachgerechter<br />

wäre eine teleologische Reduktion <strong>des</strong> § 103 BetrVG gewesen.<br />

vgl. BAG vom 29.01.1981 <strong>und</strong> vom 06.03.1986; ferner auch BAG vom 20.01.2000, das<br />

eine Änderungskündigung zur Absenkung überdurchschnittlicher Bezüge auch dann als<br />

nicht gerechtfertigt ansieht, wenn diese im Zuge der Gleichbehandlung mit anderen<br />

Arbeitnehmern erfolgt <strong>und</strong> sie auf einer entsprechenden Betriebsvereinbarung basiert.<br />

Aufgegeben hat das BAG vom 21.06.1995 für den Fall der außerordentlichen<br />

<strong>betriebs</strong>bedingten Änderungskündigung allerdings die in der Entscheidung vom<br />

06.03.1986 vertretene Auffassung, im Rahmen der Prüfung <strong>des</strong> § 626 Abs. 1 BGB sei auf<br />

die fiktive Kündigungsfrist abzustellen.<br />

Da das Arbeitsverhältnis eines Funktionsträgers gr<strong>und</strong>sätzlich nicht ordentlich kündbar ist<br />

(siehe unter E.IV.1.), kann im Rahmen der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung auch nicht<br />

auf das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfristen verwiesen werden. Bei einem Vergleich<br />

mit ordentlich kündbaren Arbeitnehmern kann ein <strong>und</strong> dasselbe Verhalten <strong>des</strong>halb eine<br />

außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds rechtfertigen, weil dem Arbeitgeber<br />

eine Weiterbeschäftigung bis zum Zeitpunkt der ersten Kündigungsmöglichkeit (ein Jahr nach<br />

Amtsende) nicht zumutbar ist, während eine außerordentliche Kündigung gegenüber einem<br />

einfachen Arbeitnehmer wegen einer zumutbaren Weiterbeschäftigungs-möglichkeit bis zum<br />

Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzulässig wäre. Das Betriebsratsmitglied würde in<br />

diesem Fall unangemessen benachteiligt, was zu einem Verstoß gegen § 78 S. 2 BetrVG führt.


196<br />

Das BAG stellt daher bei Beendigungskündigungen in ständiger Rechtsprechung auf die fiktive<br />

Kündigungsfrist <strong>des</strong> § 622 BGB ab. Einem Betriebsratsmitglied kann danach nur fristlos<br />

gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren Nicht<strong>betriebs</strong>ratsmitglied<br />

<strong>des</strong>sen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist<br />

unzumutbar wäre.<br />

BAG vom 10.02.1999; BAG vom 06.03.1986; aufgegeben hat das BAG vom 21.06.1995<br />

diese Ansicht für den Fall einer außerordentlichen <strong>betriebs</strong>bedingten Änderungskündigung.<br />

Die außerordentliche Kündigung von amtierenden Mitgliedern <strong>des</strong> Betriebsrats (einschließlich<br />

der tatsächlich tätigen Ersatzmitglieder), der Jugend- <strong>und</strong> Auszubildendenvertretung, der<br />

Bordvertretung <strong>und</strong> <strong>des</strong> See<strong>betriebs</strong>rats, <strong>des</strong> Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf<br />

der Zustimmung <strong>des</strong> Betriebsrats. Gleiches gilt für Mitglieder der nach § 3 BetrVG errichteten<br />

Arbeitnehmervertretungen, sowie gem. §§ 96 Abs. 3; 97 Abs. 7 SGB IX (§§ 26 Abs. 3; 27 Abs.<br />

6 SchwbG) für Mitglieder der Schwerbehinderten- der Gesamt- oder<br />

Konzernschwerbehindertenvertretung <strong>und</strong> deren Vertreter. Für eine in der Nachwirkungszeit<br />

<strong>des</strong> § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist eine Zustimmung<br />

<strong>des</strong> Betriebsrates nach § 103 BetrVG nicht erforderlich. Der Betriebsrat ist jedoch gemäß § 102<br />

Abs. 1 BetrVG anzuhören.<br />

Durch das Zustimmungserfordernis soll es dem Arbeitgeber unmöglich gemacht werden, die<br />

geschützten Amtsträger durch willkürliche außerordentliche Kündigungen aus dem Betrieb zu<br />

entfernen <strong>und</strong> durch Ausnutzung der möglichen Rechtsmittel das Verfahren so lange zu<br />

verschleppen, dass inzwischen das Betriebsratsmitglied dem Betrieb entfremdet wird <strong>und</strong> keine<br />

Aussicht auf Wiederwahl hat.<br />

BR-Drucks. 715/70 S. 53 zu § 103 BetrVG.<br />

Die Zustimmung <strong>des</strong> Betriebsrats muss vor Ausspruch der Kündigung vorliegen. Äußert sich<br />

der Betriebsrat nicht rechtzeitig, so verweigert er damit seine Zustimmung zur Kündigung. Das<br />

BAG wendet insoweit die Äußerungsfrist <strong>des</strong> § 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG analog an, wonach der<br />

Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei<br />

Tagen ausüben muss.<br />

BAG vom 17.09.1981.


197<br />

Der Arbeitgeber muss in diesem Fall das Arbeitsgericht um Ersetzung der Zustimmung nach §<br />

103 Abs. 2 BetrVG ersuchen. Eine Kündigung kann er jedoch erst erklären, wenn der Beschluss<br />

über die Zustimmungsersetzung unanfechtbar <strong>und</strong> damit rechtskräftig ist.<br />

BAG vom 09.07.1998.<br />

Betriebsrat <strong>und</strong> Arbeitsgericht steht ein eigener Ermessensspielraum nicht zu. Sie müssen<br />

vielmehr die Zustimmung erteilen, wenn ein wichtiger Gr<strong>und</strong> i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB gegeben<br />

ist.<br />

BAG vom 22.08.1974; BAG vom 25.03.1976.<br />

Kündigt der Arbeitgeber, bevor der Betriebsrat seine Zustimmung erteilt hat oder das<br />

Arbeitsgericht diese rechtskräftig ersetzt hat, ist die Kündigung nach § 134 BGB nichtig. Eine<br />

nachträgliche Zustimmung heilt den Mangel nicht. Der Betriebsrat kann jedoch innerhalb eines<br />

eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahrens eine zunächst verweigerte Zustimmung<br />

nachträglich erteilen, wodurch sich das Beschlussverfahren erledigt.<br />

BAG vom 17.09.1981.<br />

Die materielle Ausschlussfrist <strong>des</strong> § 626 Abs. 2 BGB muss auch im Rahmen der<br />

außerordentlichen Kündigung von Betriebsratsmitgliedern eingehalten werden. Der Arbeitgeber<br />

kann eine außerordentliche Kündigung der geschützten Personen daher nur innerhalb der<br />

Zweiwochenfrist erklären. Die Frist beginnt gem. § 626 Abs. 2 S. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in<br />

dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis<br />

erlangt. Verweigert der Betriebsrat jedoch seine Zustimmung oder schweigt er, so genügt es,<br />

dass der Arbeitgeber innerhalb der Zweiwochenfrist <strong>des</strong> § 626 Abs. 2 BGB die Ersetzung der<br />

Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragt.<br />

BAG vom 24.10.1996; BAG vom 08.06.2000.<br />

Hat das Arbeitsgericht die Zustimmung rechtskräftig ersetzt, so muss der Arbeitgeber die<br />

außerordentliche Kündigung, in entsprechender Anwendung <strong>des</strong> § 91 Abs. 5 SGB IX (§ 21<br />

Abs. 5 SchwbG ), nun unverzüglich erklären.<br />

BAG vom 24.04.1975; BAG vom 08.06.2000.


198<br />

Der Betriebsrat entscheidet über die Erteilung der Zustimmung durch Beschluss. Dieser<br />

Beschluss muss wirksam sein. Die vom BAG zu § 102 BetrVG entwickelte Sphärentheorie<br />

kommt hier nicht zur Anwendung.<br />

BAG vom 23.08.1984.<br />

Das von der Kündigung betroffene Betriebsratsmitglied darf an der Beschlussfassung (§ 33<br />

BetrVG) nicht teilnehmen. Es ist in diesem Verfahren vielmehr rechtlich verhindert <strong>und</strong> gem. §<br />

25 Abs. 1 S. 2 BetrVG durch ein Ersatzmitglied zu vertreten.<br />

Dieses gilt auch, wenn der Betriebsrat aus nur einer Person besteht. Das Ersatzmitglied<br />

entscheidet in diesem Fall allein über die Erteilung der Zustimmung. Fehlt es jedoch an einem<br />

gewählten Ersatzmitglied, dann muss der Arbeitgeber vor der außerordentlichen Kündigung <strong>des</strong><br />

einzigen Betriebsratsmitglieds analog § 103 Abs. 2 BetrVG die Zustimmung <strong>des</strong><br />

Arbeitsgerichts einholen.<br />

BAG vom 16.12.1982; BAG vom 14.09.1994.<br />

In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, kann der Arbeitgeber Wahlbewerbern <strong>und</strong><br />

Mitgliedern <strong>des</strong> Wahlvorstan<strong>des</strong> erst außerordentlich kündigen, wenn das Arbeitsgericht der<br />

Kündigung analog § 103 Abs. 2 BetrVG rechtskräftig zugestimmt hat.<br />

BAG vom 12.08.1976; BAG vom 30.05.1978; h.M. in Lit.: Richardi, BetrVG, 12. Aufl.,<br />

2010, § 103 Rn. 37; Fitting, BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 103 Rn. 11;<br />

Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, GK-BetrVG, 9. Aufl., 2010, § 103 Rn.<br />

30; D/K/K-Kittner, BetrVG, 11. Aufl., 2008, § 103 Rn. 18; a.A. : LAG Baden-<br />

Württemberg vom 05.12.1975; KR-Etzel, 9. Aufl., 2009, § 103 BetrVG, Rn. 53ff;<br />

Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai, BetrVG, 7. Aufl., 2008, § 103 Rn. 54.<br />

Kündigt der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied außerordentlich wegen Teilnahme an<br />

einem rechtswidrigen Streik (sog. Kampfkündigung), so muss er die Zustimmung <strong>des</strong><br />

Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG nicht einholen. Er hat aber die Ersetzung der<br />

Zustimmung analog § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht zu beantragen.<br />

BAG vom 14.02.1978; BAG vom 16.12.1982; a.M.: Etzel, KSchG, 9. Aufl., 2009, § 103<br />

Rn.61.


199<br />

Will der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Betriebsratsmitglied außerordentlich kündigen<br />

<strong>und</strong> verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so muss der Arbeitgeber in entsprechender<br />

Anwendung <strong>des</strong> § 91 Abs. 5 SGB IX (§ 21 Abs. 5 SchwbG) unverzüglich nach Erteilung der<br />

Zustimmung durch das Integrationsamt das Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 103 Abs.<br />

2 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen.<br />

BAG vom 22.01.1987; Nach BAG vom 11.05.2000 steht es dem Arbeitgeber aber frei,<br />

den Antrag bei der Hauptfürsorgestelle vor, während oder erst nach der<br />

Betriebsratsbeteiligung zu stellen.<br />

Die vom Großen Senat entwickelten Gr<strong>und</strong>sätze zur Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss<br />

<strong>des</strong> Kündigungsschutzprozesses gelten nach Auffassung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts auch im<br />

Rahmen der außerordentlichen Kündigung von Betriebsratsmitgliedern.<br />

Vgl. BAG vom 02.04.1987.<br />

Eine danach gerechtfertigte Suspendierung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Ausübung<br />

<strong>des</strong> betriebverfassungsrechtlichen Amtes. Der Arbeitgeber hat dem Amtsträger Zutritt zum<br />

Betrieb zu gewähren. Dieses gilt allerdings dann nicht, wenn die Amtsausübung als<br />

Rechtsmissbrauch zu beurteilen ist.<br />

LAG Hamm vom 27.04.1972.


200<br />

F. DIE BETEILIGUNGSRECHTE DES BETRIEBSRATES BEI DER ÄNDERUNG<br />

VON ARBEITSPLÄTZEN UND BETRIEBEN<br />

(„WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN“)<br />

I. INFORMATIONS- UND KONSULTATIONSPFLICHTEN GEMÄSS §§ 90, 92, 92 a,<br />

UND 106 BetrVG<br />

1. Das Unternehmen ist Herr der Betriebs- <strong>und</strong> Arbeitsorganisation; es bestimmt, welche<br />

Maschinen eingesetzt werden <strong>und</strong> in welcher Weise das Zusammenwirken der<br />

Produktionsfaktoren im Betrieb geregelt wird.<br />

Ebenso wie der Arbeitgeber gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer, soweit dieser betroffen<br />

ist, gemäß § 81 Abs. 3 BetrVG lediglich eine Unterrichtungs- <strong>und</strong> Erörterungspflicht hat, ist er<br />

auch gegenüber dem Betriebsrat nach § 90 BetrVG nur zur Unterrichtung <strong>und</strong> Beratung<br />

verpflichtet. Eine Anhebung dieses erweiterten Informationsrechts zu einem paritätischen<br />

Mitbestimmungsrecht würde zu einer ineffizienten (sich durch unter Umständen zahlreiche<br />

betriebliche Mitbestimmungsträger vielfältig blockierenden <strong>und</strong> paralysierenden) paritätischen<br />

Unternehmensmitbestimmung führen. Das Betriebsverfassungsgesetz räumt dem Betriebsrat<br />

lediglich in § 91 BetrVG ein korrigieren<strong>des</strong> Mitbestimmungsrecht dann ein, wenn bei einer<br />

Änderung der Arbeitsorganisation bzw. der Arbeitsplätze gegen gesicherte Gr<strong>und</strong>sätze der<br />

Ergonomie in evidenter Weise verstoßen wird. Die Bildung einer Einigungsstelle nach § 91<br />

Satz 2 BetrVG kommt mithin erst in Betracht, wenn es schon zu einer Änderung von<br />

Arbeitsplätzen, <strong>des</strong> Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung gekommen ist <strong>und</strong> vom<br />

Betriebsrat dargelegt wird, daß der Arbeitgeber dabei gegen gesicherte Gr<strong>und</strong>sätze der<br />

menschengerechten Gestaltung der Arbeit verstoßen hat.<br />

Vgl. dazu zutreffend LAG Düsseldorf vom 03.07.1981; ferner LAG Baden-<br />

Württemberg vom 18.02.1981.<br />

Ebenso ist das Unternehmen allein verantwortlich für die Personalplanung. Die<br />

Personalplanung wird in der <strong>betriebs</strong>wirtschaftlichen Praxis regelmäßig aus der Produktions-<br />

bzw. Absatzplanung heraus entwickelt; sie dient der systematischen Vorausschau <strong>des</strong> künftigen<br />

Personalbedarfs.


201<br />

Vgl. dazu Rumpff/Boewer, Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten,<br />

3. Aufl., 1990, S. 53 ff.; ferner Küching, Personalplanung <strong>und</strong> Unternehmensforschung,<br />

1973; Hugentobler, Personalführung in Klein- <strong>und</strong> Mittelbetrieben, 1977; Mohr,<br />

Personalplanung <strong>und</strong> Betriebsverfassungsgesetz, 1977; Winnes,<br />

Beschäftigungsabhängige Personalbedarfsplanung, 1978.<br />

Der Betriebsrat <strong>des</strong> einzelnen Werkes ist über diese sich aus der Produktions- bzw.<br />

Absatzplanung heraus ergebende künftige Personalplanung gemäß § 92 BetrVG möglichst<br />

frühzeitig „an Hand von Unterlagen“ zu unterrichten, damit er die auf den Betrieb<br />

zukommenden Probleme (zusätzliche Einstellungen, Entlassungen, Versetzungen) rechtzeitig in<br />

sein Kalkül <strong>und</strong> in seine Mitbestimmungsrechte nach §§ 99, 102 BetrVG miteinbeziehen kann<br />

<strong>und</strong> Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung vorschlagen kann (§ 92 a BetrVG). Ein<br />

erzwingbares Mitbestimmungsrecht besteht nicht.<br />

Vgl. dazu BAG vom 19.06.1984 <strong>und</strong> vom 06.11.1990 2) ; sowie LAG München vom<br />

06.08.1986, das einen Anspruch <strong>des</strong> Betriebsrates auf zeitweilige „Aushändigung“ der<br />

Unterlagen bejaht; ferner speziell zum <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlichen Planungsbegriff<br />

vgl. LAG Berlin vom 13.06.1988 sowie Linnenkohl/Töpfer, BB 1986, S. 1301 ff.<br />

Nur hinsichtlich der sich aus der Personalplanung ergebenden personellen Maßnahmen hat der<br />

Betriebsrat ein über die bloße Information hinausgehen<strong>des</strong> Beratungsrecht. Eine Pflicht zur<br />

Erörterung der Personalbedarfsplanung mit dem Betriebsrat besteht für den Arbeitgeber nicht.<br />

Vgl. BAG vom 06.11.1990 2) .<br />

2. Noch früher als die Unterrichtung <strong>des</strong> Betriebsrates gemäß §§ 90 <strong>und</strong> 92 BetrVG setzt die<br />

Unterrichtung <strong>des</strong> Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG ein. Dieser ist nach seiner<br />

gesetzgeberischen Konzeption ein Ausschuß <strong>des</strong> Betriebsrates bzw. <strong>des</strong> Gesamt<strong>betriebs</strong>rates,<br />

der allerdings nur auf Unternehmens-, nicht auf Konzernebene gebildet werden kann.<br />

Vgl. BAG vom 23.08.1989 2) ; für eine fakultative Bildung von<br />

Konzernwirtschaftsausschüssen bei bestehendem Konzern<strong>betriebs</strong>rat auch ohne<br />

Zustimmung der Konzernleitung Nebendahl, DB 1991, S. 384 ff.<br />

Seine Errichtung ist zwingend, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn mehrere Unternehmen einen<br />

einheitlichen Betrieb mit in der Regel über 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern betreiben,<br />

ohne daß je<strong>des</strong> einzelne der beteiligten Unternehmen für sich allein diese Beschäftigtenzahl<br />

erreicht.


202<br />

Vgl. BAG vom 01.08.1990 2) . Zum Begriff der „in der Regel ständig Beschäftigten“ i.S.<br />

von § 106 BetrVG vgl. LAG Berlin vom 06.12.1989, das darauf abstellt, ob die<br />

Arbeitsplätze auf Dauer bestehen.<br />

Dagegen ist in kleineren Betrieben mit bis zu 100 Arbeitnehmern weder ein<br />

Wirtschaftsausschuß zu bilden, noch stehen dem Betriebsrat die Rechte dieses Gremiums zu;<br />

die Informationsrechte <strong>des</strong> Betriebsrates ergeben sich insoweit aus § 80 Abs. 2 BetrVG.<br />

Vgl. BAG vom 05.02.1991 2) ; sowie ferner Oetker/Lunk, DB 1990, S. 2320 ff.<br />

In entsprechender Anwendung <strong>des</strong> § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Wirtschaftsausschuß Anspruch<br />

auf die für seine Arbeit erforderlichen sachlichen Mittel sowie Büropersonal <strong>und</strong> Räume.<br />

Vgl. BAG vom 17.10.1990.<br />

Das Unternehmen hat die Pflicht, mit dem Wirtschaftsausschuß anhand detaillierter<br />

aussagekräftiger Unterlagen, z.B. der Rentabilitätsberechnung, bereits im frühestmöglichen<br />

Planungsstadium alle auf das Unternehmen <strong>und</strong> seine Betriebe (Sparten) zukommenden<br />

wirtschaftlichen Probleme zu erörtern, soweit sie für die Arbeitnehmer erhebliche<br />

Auswirkungen haben, <strong>und</strong> zwar unabhängig davon, ob in den Betrieben jeweils ein Betriebsrat<br />

besteht.<br />

Vgl. BAG vom 09.05.1995 2) für den Fall der beabsichtigten Stillegung eines<br />

<strong>betriebs</strong>ratslosen Betriebes.<br />

Weigert sich das Unternehmen, den Wirtschaftsausschuß rechtzeitig <strong>und</strong> umfassend unter<br />

Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, weil es die Gefahr <strong>des</strong> Bruchs von<br />

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sieht, so kann der Betriebsrat bzw. der Gesamt<strong>betriebs</strong>rat<br />

die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG anrufen, die diese Frage zu klären hat.<br />

Zu Recht hat das BAG in seiner Entscheidung vom 22.01.1991 zwar die Pflicht zur<br />

Unterrichtung <strong>des</strong> Wirtschaftsausschusses über die geplante Veräußerung sämtlicher<br />

GmbH-Geschäftsanteile <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen Absprachen über die künftige<br />

Geschäftspolitik bejaht, einen Anspruch <strong>des</strong> Gremiums auf Vorlage <strong>des</strong> notariellen<br />

Veräußerungsvertrages jedoch verneint vgl. BAG vom 22.01.1991 2) . Nachdem § 5<br />

Abs. 3 UmwG dem ‘zuständigen Betriebsrat’ ein Recht auf Überlassung <strong>des</strong><br />

Verschmelzungsvertrages oder <strong>des</strong> Entwurfs einräumt (vgl. auch § 36 Abs. 1, § 126<br />

Abs. 3, §176, § 177 <strong>und</strong> § 194 Abs. 2 UmwG) muß das dem Wirtschaftsausschuß nach<br />

§ 106 Abs. 3 Nr. 8 BetrVG zustehende Unterrichtungsrecht entsprechend umfassend<br />

sein. Vgl. auch BAG vom 08.08.1989 5) <strong>und</strong> vom 17.09.1991 1) zur Vorlagepflicht <strong>des</strong><br />

Wirtschaftsprüfungsberichts bzw. monatlicher Erfolgsrechnungen (Betriebsabrechnungsbögen)<br />

; kritisch hierzu Hommelhoff, ZIP 1990, S. 218 ff.; vgl. ferner LAG


203<br />

Düsseldorf vom 13.03.1978 sowie OLG Karlsruhe vom 07.06.1985. Die Einigungsstelle<br />

kann allerdings nicht darüber entscheiden, in welcher Form, z.B. durch Ausfüllung eines<br />

Kennziffernkataloges, der Arbeitgeber seine Auskunftspflicht zu erfüllen hat; vgl. LAG<br />

Baden-Württemberg vom 22.11.1985.<br />

Bedenkt man, daß der Wirtschaftsausschuß nach § 108 Abs. 4 BetrVG verpflichtet ist, alle<br />

Betriebsratsmitglieder <strong>des</strong> Unternehmens vollständig <strong>und</strong> umfassend über den Inhalt von<br />

Wirtschaftsausschußsitzungen zu informieren, so kann bei wichtigen Geschäftsgeheimnissen<br />

die Gefahr eines Geheimnisbruchs nicht von vornherein verneint werden. An den Sitzungen <strong>des</strong><br />

Wirtschaftsausschusses können außerdem auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder oder der<br />

Mehrheit einer Gruppe <strong>des</strong> Betriebsrates auch Beauftragte der im Betrieb vertretenen<br />

Gewerkschaften teilnehmen. Die Einladung kann jedoch nur für eine konkrete Sitzung <strong>des</strong><br />

Wirtschaftsausschusses beschlossen werden.<br />

Vgl. BAG vom 18.11.1980 <strong>und</strong> vom 25.06.1987. Die Schwerbehindertenvertretung hat<br />

gemäß § 93 Abs. 4 SGB IX (§ 25 Abs. 4 SchwbG a.F.) ein eigenständiges<br />

Teilnahmerecht; vgl. BAG vom 04.06.1987 1) . Die Protokollführung durch ein nicht dem<br />

Wirtschaftsausschuß angehören<strong>des</strong> BR- oder GBR-Mitglied ist nicht zulässig; vgl. BAG<br />

vom 17.10.1990.<br />

In der Praxis der Großunternehmen ist der Wirtschaftsausschuß vielfach bereit, im Interesse<br />

umfassender eigener Information auf die Weitergabe von Mitteilungen, die Betriebs- <strong>und</strong><br />

Geschäftsgeheimnisse darstellen, an die Betriebsratsgremien <strong>des</strong> Unternehmens zu verzichten,<br />

da anderenfalls die Unternehmensleitung nicht bereit wäre, ihn zu informieren. Die Mitglieder<br />

<strong>des</strong> Wirtschaftsausschusses stehen dann vor der Wahl, daß entweder niemand auf<br />

Arbeitnehmerseite informiert wird oder aber zumin<strong>des</strong>t ihnen die gewünschten Mitteilungen<br />

gemacht werden.<br />

Zur Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> Wirtschaftsausschusses in der Praxis vgl. Gege, Die Funktion<br />

<strong>des</strong> Wirtschaftsausschusses im Rahmen der wirtschaftlichen Mitbestimmung, 1977.<br />

Der Arbeitgeber, der die ihm durch die §§ 90, 92 <strong>und</strong> 106 BetrVG auferlegten<br />

Unterrichtungspflichten gegenüber dem Betriebsrat oder dem Wirtschaftsausschuß nicht, nicht<br />

rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß erfüllt, kann mit Bußgeld gemäß § 121<br />

BetrVG bestraft werden.<br />

Vgl. dazu exemplarisch OLG Düsseldorf vom 08.04.1982 <strong>und</strong> OLG Stuttgart vom<br />

22.11.1984 zu § 90 BetrVG, OLG Hamm vom 07.12.1977 zu § 92 BetrVG <strong>und</strong> KG<br />

Berlin vom 25.09.1978, OLG Hamburg vom 04.06.1985 <strong>und</strong> OLG Karlsruhe vom<br />

07.06.1985 zu § 106 BetrVG.


204<br />

II. INTERESSENAUSGLEICH UND SOZIALPLAN (§§ 111 - 113 BETRVG)<br />

1. Zeitpunkt <strong>und</strong> Sanktionen<br />

Wie bereits betont, kann der Betriebsrat Betriebsstilllegungen <strong>und</strong> Massenentlassungen mit den<br />

Mitteln der Betriebsverfassung nicht verhindern. Da solche Maßnahmen Ausdruck<br />

f<strong>und</strong>amentaler unternehmerischer Entscheidungen sind, hat der Gesetzgeber auf eine<br />

paritätische Mitbestimmung auf betrieblicher Ebene verzichten müssen. Lediglich zur<br />

Milderung wirtschaftlicher Nachteile bei Betriebsstilllegungen kann der Betriebsrat gemäß<br />

§ 112 Abs. 4 BetrVG einen Sozialplan durchsetzen.<br />

Vgl. BAG vom 17.09.1991 2) ; gr<strong>und</strong>sätzlich hierzu Säcker, in: Birk/Igl/Zacher (Hrsg.),<br />

Arbeitsrechtliche Probleme der Unternehmenskonzentration, 1986, S. 127 (130 ff.). Die<br />

Durchsetzbarkeit eines sogenannten Beschäftigungsplans mit juristischen Mitteln ist<br />

offenbar auch nach Auffassung von Klebe/Roth (DB 1989, S. 1518 (1520 f.)), die eine<br />

solche Alternative propagieren, nicht gegeben. Zum Vorrang betrieblicher Maßnahmen<br />

vor Entlassungen nach dem am 01.01.1998 in Kraft getretenen § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB III<br />

vgl. Preis, NZA 1998, S. 449 ff.<br />

Voraussetzung für eine Beteiligung <strong>des</strong> Betriebsrates gemäß §§ 111 ff. BetrVG ist allerdings,<br />

daß im Betrieb ein Betriebsrat schon in dem Zeitpunkt besteht, in dem sich der Arbeitgeber<br />

entschließt, eine Betriebsänderung durchzuführen. Wird der Betriebsrat erst zu einem späteren<br />

Zeitpunkt gewählt, kann er weder die Durchführung eines Interessenausgleichs noch die<br />

Aufstellung eines Sozialplans verlangen.<br />

Vgl. BAG vom 28.10.1992 1) ; BAG vom 20.04.1982<br />

Prinzipiell keine Anwendung finden die Vorschriften über Interessenausgleich <strong>und</strong> Sozialplan<br />

in Unternehmen mit nicht mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Der Gesetzgeber hat<br />

damit den Betrieb als Bezugsgröße für die Beteiligungsrechte <strong>des</strong> Betriebsrats in<br />

wirtschaftlichen Angelegenheiten aufgegeben. Zweck der Neuregelung ist es, den Schutz vor zu<br />

starker finanzieller Belastung durch Sozialpläne auf die kleineren Unternehmen zu<br />

beschränken, statt wie bisher auf kleine Betriebe von zum Teil großen Unternehmen. Die<br />

Verlagerung der Schwellenwerte soll zugleich eine Ungleichbehandlung von Kleinbetrieben in<br />

größeren Unternehmen verhindern. Damit soll dem Urteil <strong>des</strong> BVerfG vom 27.01.1998<br />

(BVerfGE 97, 169 ff.) zur sog. Klein<strong>betriebs</strong>klausel im KSchG entsprochen werden, wonach


205<br />

eine Regelung, die für die Anwendbarkeit <strong>des</strong> KSchG eine bestimmte Anzahl von regelmäßig<br />

beschäftigten Arbeitnehmern voraussetzt, nur dann mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn<br />

die Schwelle der Arbeitnehmerzahl auf das Unternehmen bezogen wird.<br />

BT-Drucks. 14/5741, S. 51; kritisch: Bauer, NZA 2001, 375.<br />

Dem folgend hatte das BAG im Falle der Schließung mehrerer Betriebe mit unterschiedlichen<br />

Belegschaftszahlen innerhalb <strong>des</strong>selben Unternehmens zur Berechnung <strong>des</strong> Schwellenwertes<br />

auf die Zahl der Arbeitnehmer <strong>des</strong> Unternehmens abgestellt.<br />

So BAG vom 08.06.1999 3) bei einer in die Zuständigkeit <strong>des</strong> Gesamt<strong>betriebs</strong>rates<br />

fallenden <strong>betriebs</strong>übergreifenden Maßnahme; anders noch BAG vom 17.10.1989 4) , das<br />

in der unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern verschiedener von der<br />

Betriebsänderung betroffener Betriebe <strong>des</strong>selben Unternehmens keinen Verstoß gegen<br />

das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot gesehen hat. Zum Zeitpunkt der<br />

Feststellung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl i.S. von § 111 BetrVG vgl. BAG vom<br />

09.05.1995 3) <strong>und</strong> vom 10.12.1996 1) .<br />

Bei einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen ist nunmehr ebenfalls auf die Größe<br />

<strong>des</strong> Unternehmens abzustellen, so dass eine Anwendbarkeit der §§ 111 ff. BetrVG entfallen<br />

kann in Fällen, in denen sie früher zu bejahen war, weil zwar der Geimeinschaftsbetrieb in der<br />

Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, jedoch die Beschäftigtenzahl<br />

innerhalb der beteiligten Unternehmen unterhalb dieser Schwelle liegt.<br />

Fitting, BetrVG, 25.Aufl., 2010, § 111 Rn. 20 f.; Löwisch/Kaiser, BetrVG, 6. Aufl.,<br />

2010, § 111 Rn. 4 ff.; Annuß, NZA 2001, 369.<br />

Ebenfalls nicht der Sozialplanpflicht unterliegen gemäß § 112a Abs. 2 BetrVG Betriebe eines<br />

Unternehmens innerhalb der ersten vier Jahre nach seiner Gründung, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn<br />

ein von der Betriebsänderung betroffener Betriebsteil länger als vier Jahre existiert.<br />

Konzerninterne Umstrukturierungen sind allerdings gemäß § 112a Abs. 2 Satz 2 BetrVG kein<br />

von der Sozialplanpflicht befreiender Neugründungsfall.<br />

So BAG vom 13.06.1989 3) sowie BAG vom 22.02.1995 1)2) .<br />

Das Gesetz verlangt, daß das in den §§ 111, 112 BetrVG vorgesehene<br />

Interessenausgleichsverfahren in einem Stadium abgewickelt wird, in dem der Plan zur<br />

Betriebsänderung noch nicht, <strong>und</strong> zwar auch noch nicht teilweise, verwirklicht ist. Allerdings<br />

muß über konkret geplante Maßnahmen verhandelt werden können.


206<br />

So BAG vom 19.01.1999 2) , das es für den Interessenausgleich anders als für den<br />

Sozialplan nicht genügen läßt, daß die Maßnahmen noch nicht konkret geplant, sondern<br />

nur in groben Umrissen abschätzbar sind.<br />

Der Unternehmer hat den Betriebsrat einzuschalten, bevor er darüber entschieden hat, ob <strong>und</strong><br />

inwieweit die Betriebsänderung erfolgt.<br />

Vgl. dazu BAG vom 20.11.1970; kritisch dazu Ehmann, Betriebsstillegung <strong>und</strong><br />

Mitbestimmung, 1978, S. 38 ff. m.w.N.<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht begründet seine Auffassung mit der Erwägung, daß, wenn der<br />

Beschluß zur Betriebsänderung erkennbar endgültig feststehe, ohne daß der Betriebsrat zuvor<br />

ordnungsgemäß eingeschaltet worden sei, eine später erfolgende Hinzuziehung nicht mehr dem<br />

sozialen Schutzmoment der Mitbestimmung Rechnung trage. Nicht erforderlich ist allerdings,<br />

daß das Unternehmen, wenn der Versuch <strong>des</strong> Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat<br />

scheitert, von sich aus den Präsidenten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>arbeitsamtes (§ 112 Abs. 2 BetrVG) oder<br />

eine Einigungsstelle anruft, um mit deren Hilfe dennoch einen Interessenausgleich zu erreichen.<br />

Es ist hier Sache <strong>des</strong> Betriebsrates, frei darüber zu entscheiden, ob er eine Einigungsstelle<br />

anrufen will, um das Unternehmen doch noch zu einem Sinneswandel bezüglich der<br />

Betriebsänderung zu bewegen.<br />

So zutreffend bereits zu § 113 Abs. 3 BetrVG (in der ursprünglichen, ab 01.01.1999<br />

wiederum gültigen Fassung) der Erste Senat <strong>des</strong> BAG in seiner Entscheidung vom<br />

27.03.1984; anders jedoch - unter Anknüpfung an die Rechtsprechung zu § 72 BetrVG<br />

1952 (vgl. BAG vom 18.07.1972) - BAG vom 18.12.1984 1) : Der Erste Senat hat in<br />

diesem Urteil festgestellt, der Arbeitgeber könne Ansprüche auf Nachteilsausgleich nur<br />

vermeiden, wenn er alle Möglichkeiten einer Einigung über den Interessenausgleich<br />

ausgeschöpft habe. Deshalb müsse er auch die Einigungsstelle anrufen, selbst wenn der<br />

Betriebsrat dies nicht tue. Diese Pflicht trifft - so BAG vom 09.07.1985 1) <strong>und</strong> vom<br />

23.08.1988 1) - auch den Sequester bzw. den Insolvenzverwalter.<br />

Ruft der Betriebsrat allerdings den Präsidenten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>arbeitsamtes an, so ist zunächst - vor<br />

dem Verfahren vor der Einigungsstelle - das Vermittlungsverfahren vor dem Lan<strong>des</strong>arbeitsamt<br />

durchzuführen. Im Insolvenzverfahren kann gemäß § 121 InsO die Einschaltung <strong>des</strong><br />

Präsidenten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>arbeitsamtes nur gemeinsam durch Insolvenzverwalter <strong>und</strong> Betriebsrat<br />

erfolgen.<br />

Als Sanktion für den Fall der unterbliebenen, wahrheitswidrigen, unvollständigen oder nicht<br />

rechtzeitigen Unterrichtung <strong>des</strong> Betriebsrates besteht neben der möglichen Geldbuße gemäß<br />

§ 121 BetrVG ein Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG.


207<br />

Vgl. dazu BAG vom 23.01.1979 2) , vom 18.12.1984 1) , vom 23.08.1988 1) <strong>und</strong> vom<br />

13.06.1989 sowie BAG vom 08.11.1988 1) für ein neugegründetes Unternehmen i.S. von<br />

§ 112a Abs. 2 BetrVG. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist auch dann gegeben,<br />

wenn der Arbeitgeber den Interessenausgleich mit den Einzel<strong>betriebs</strong>räten anstelle <strong>des</strong><br />

originär zuständigen Gesamt<strong>betriebs</strong>rates verhandelt hat; so BAG vom 24.01.1996 3) .<br />

Das Gesetz hat insoweit die Verpflichtung zur rechtzeitigen <strong>und</strong> vollständigen Unterrichtung<br />

<strong>des</strong> Betriebsrates gemäß § 111 BetrVG als eine lex minus quam perfecta ausgestaltet. Sie trifft<br />

diejenige Rechtsperson, die Inhaber <strong>des</strong> Betriebes ist, für den eine Betriebsänderung geplant<br />

wird, <strong>und</strong> Arbeitgeber der in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.<br />

Vgl. BAG vom 15.01.1991 1) , das die Unternehmereigenschaft i.S. der §§ 111 f. BetrVG<br />

für die Muttergesellschaft <strong>des</strong> durch die Betriebsschließung betroffenen abhängigen<br />

Konzernunternehmens verneint hat.<br />

Ob der Betriebsrat daneben einen Anspruch auf Unterlassung der vom Arbeitgeber geplanten<br />

Maßnahmen (z.B. <strong>betriebs</strong>bedingten Kündigungen) hat, den er im Wege der einstweiligen<br />

Verfügung durchsetzen kann, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Während<br />

die Arbeits- <strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>arbeitsgerichte im nördlichen Teil Deutschlands einen<br />

Unterlassungsanspruch <strong>des</strong> Betriebsrates überwiegend bejahen, wird er von der Rechtsprechung<br />

im südlichen Teil zumeist abgelehnt.<br />

Einen Unterlassungsanspruch im Bereich <strong>des</strong> § 111 BetrVG bejahten: LAG Hamburg<br />

vom 05.02.1986, vom 26.06.1997; LAG Berlin vom 07.09.1995; LAG Frankfurt vom<br />

06.04.1993 <strong>und</strong> LAG Thüringen vom 26.09.2000; den Anspruch ablehnend: LAG Köln<br />

vom 01.09.1995, LAG Baden-Württemberg vom 28.08.1985; LAG Niedersachsen vom<br />

18.10.1994; LAG Hamm vom 01.04.1997; LAG Düsseldorf vom 14.11.1983, vom<br />

19.11.1996; LAG Rheinland-Pfalz vom 23.03.1989; LAG Schleswig-Holstein vom<br />

13.01.1992 <strong>und</strong> LAG Nürnberg vom 06.06.2000. Vgl. dazu: Schlochauer, in:<br />

Dieterich/Müller (Hrsg.), Das Arbeitsrecht der Gegenwart, Bd. 20/Dok. 1982 (1983), S.<br />

61 ff.; Lipinski/Melms, BB 2002, S. 2226 ff.; jeweils mit weiteren<br />

Rechtsprechungsnachweisen.<br />

Das BAG hat die Streitfrage bisher nicht entschieden. Das liegt vor allem daran, dass der<br />

Betriebsrat seinen Anspruch naturgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzt, so<br />

dass der Instanzenzug gem. § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG mit dem Urteil <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>arbeitsgerichts<br />

endet. Das BAG hat jedoch in seiner Entscheidung vom 03.05.1994 den allgemeinen<br />

Unterlassungsanspruch <strong>des</strong> Betriebsrats auf die Fälle der sozialen Angelegenheiten i.S. von<br />

§ 87 BetrVG beschränkt. Zur Begründung führt das BAG aus, die Durchführung einer<br />

Maßnahme im Bereich <strong>des</strong> § 87 BetrVG ohne die erforderliche Mitbestimmung <strong>des</strong>


208<br />

Betriebsrats führe zum Entstehen „einer <strong>betriebs</strong>verfassungswidrigen Lage. Dass der<br />

Gesetzgeber diese auch nur zeitweise dulden <strong>und</strong> einen Unterlassungsanspruch ausschließen<br />

wollte, ist nicht ersichtlich.“ Da der Gesetzgeber auch im Bereich der wirtschaftlichen<br />

Angelegenheiten eine vorläufige Maßnahme <strong>des</strong> Arbeitgeber ohne die Beteiligung <strong>des</strong><br />

Betriebsrats nicht vorsieht, könnte man gewillt sein, der Entscheidung einen allgemeinen<br />

Gr<strong>und</strong>satz für das Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien zu entnehmen. Das BAG<br />

führt jedoch weiter aus: „Daraus folgt allerdings noch nicht, dass jede Verletzung von Rechten<br />

<strong>des</strong> Betriebsrats ohne weiteres zu einem Unterlassungsanspruch führt. Vielmehr kommt es auf<br />

die einzelnen Mitbestimmungstatbestände, deren konkrete gesetzl. Ausgestaltung <strong>und</strong> die Art<br />

der Rechtsverletzung an.“ Das BAG hat in einer weiteren Entscheidung vom 28.08.1991 1)<br />

entschieden, dass der Betriebsrat kein eigenes Recht auf Einhaltung eines Interessenausgleichs<br />

gegen den Arbeitgeber hat. Die Einhaltung eines Interessenausgleichs stelle gegenüber dem<br />

Betriebsrat vielmehr „lediglich eine Naturalobligation“ dar. Die Abweichung von einem<br />

bestehenden Sozialplan löse ausschließlich Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer gem. §<br />

113 BetrVG aus.<br />

M. E. macht es allerdings wenig Sinn, die Parteien zur Durchführung <strong>des</strong> Interessenausgleichs<br />

für verpflichtet zu erachten,<br />

vgl. BAG vom 18.12.1984 1)<br />

dem Betriebsrat jedoch — im Gegensatz zu jeder anderen Betriebsvereinbarung — keinen<br />

Anspruch auf Einhaltung <strong>des</strong> Interessenausgleichs zuzugestehen; hierdurch wird der<br />

Interessenausgleich zu einer Naturalobligation abgewertet. Weicht die reale Entwicklung<br />

signifikant von der erwarteten Entwicklung ab, so ist der Arbeitgeber gemäß § 113 Abs. 1<br />

BetrVG ohnehin nicht an den Interessenausgleich geb<strong>und</strong>en.<br />

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG (unterbliebener Versuch eines<br />

Interessenausgleichs) wird durch einen Sozialplan, der erst nach der Einleitung einer<br />

Betriebsänderung abgeschlossen wird, nicht beseitigt.<br />

So zutreffend zu § 113 Abs. 3 BetrVG (in der ursprünglichen, seit 01.01.1999 wiederum<br />

gültigen Fassung) BAG vom 14.09.1976 <strong>und</strong> vom 13.06.1989 4) ; vgl. auch BAG vom<br />

10.11.1987 2) .


209<br />

Ansprüche auf Abfindung nach § 113 Abs. 3 BetrVG <strong>und</strong> auf Zahlungen aus dem Sozialplan<br />

stehen allerdings nicht unverb<strong>und</strong>en nebeneinander, sondern sind miteinander zu verrechnen;<br />

der Anspruch auf Nachteilsausgleich kann jedoch höher sein als der Abfindungsanspruch aus<br />

dem Sozialplan.<br />

So zutreffend BAG (GS) vom 13.12.1978 sowie BAG vom 13.06.1989 4) ; vom<br />

10.12.1996 2) ; vom 20.11.2001.<br />

2. Begriff der Betriebsänderung<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht sieht in § 111 Satz 3 BetrVG keine abschließende Legaldefinition <strong>des</strong><br />

Begriffs der Betriebsänderung in Satz 1, sondern versteht Satz 3 im Sinne einer<br />

unwiderlegbaren Vermutung dahin, daß bei Vorliegen eines der Tatbestände von Satz 3 - anders<br />

als bei Satz 1 - ohne konkreten Nachweis eventueller Nachteile für die Arbeitnehmer ein<br />

Interessenausgleichs- <strong>und</strong> Sozialplanverfahren durchzuführen sei. Sonstige das Verfahren <strong>des</strong><br />

§ 112 BetrVG auslösende Tatbestände sind nach Auffassung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts nach<br />

§ 111 Satz 1 BetrVG denkbar; dabei soll es sich um solche Betriebsänderungen handeln, die<br />

zwar nicht im Katalog <strong>des</strong> § 111 Satz 3 BetrVG enthalten sind, die jedoch wesentliche<br />

Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können.<br />

Vgl. BAG vom 17.08.1982 <strong>und</strong> vom 06.12.1988 2) .<br />

a) Problematisch ist die Regelung in den §§ 111 ff. BetrVG wegen der Anknüpfung der<br />

Sozialplanregelung an den Betriebsbegriff. In der Praxis werden heute Kostensenkungs- <strong>und</strong><br />

Rationalisierungsprogramme unternehmens- bzw. konzerndimensional geplant <strong>und</strong> umgesetzt.<br />

Der Grad der Betroffenheit der einzelnen Betriebe kann dabei sehr unterschiedlich sein; die<br />

Zahl der zu Entlassenden kann in mehreren Betrieben unter dem in § 112a BetrVG genannten<br />

Schwellenwert liegen mit der Folge, dass kein Sozialplan aufzustellen ist, in anderen Betrieben<br />

dagegen darüber, so dass ein Sozialplananspruch besteht. Im Falle eines Großunternehmens<br />

ergab sich vor Jahren die Situation, dass ca. 8.000 Beschäftigte in 11 Betrieben als Folge eines<br />

einheitlichen Personalabbaukonzeptes einen Sozialplananspruch hatten, 6.500 Beschäftigte in<br />

den übrigen inländischen Betrieben <strong>des</strong> Unternehmens dagegen nicht. Hier stellt sich die Frage,<br />

ob dies mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG fußenden arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsanspruch<br />

vereinbar ist, wie das BAG dies früher bejaht hat. Die Rechtsprechung <strong>des</strong> BAG war in sich<br />

schlüssig, solange das BAG den Gleichbehandlungsanspruch auf den Betrieb beschränkte.


210<br />

Vgl. BAG vom 25.01.1984, AP Nr. 66, 67, 68 zu § 242 BGB<br />

Gleichbehandlungsanspruch; ein unternehmensweiter Gleichbehandlungsanspruch<br />

wurde nunmehr bejaht in BAG vom 17.11.1998, AP Nr. 162 zu § 242 BGB<br />

Gleichbehandlung <strong>und</strong> BAG vom 08.06.1999, AP Nr. 47 zu § 111 BetrVG 1972.<br />

Nachdem das BAG aber den Gleichbehandlungsanspruch im Einzelarbeitsvertrag f<strong>und</strong>iert sieht<br />

<strong>und</strong> ihn <strong>des</strong>halb <strong>betriebs</strong>übergreifend gegen den Arbeitgeber als den Betreiber <strong>des</strong><br />

Unternehmens gerichtet sieht, stellt sich die Frage, ob bei Bejahung eines unternehmensweiten<br />

Gleichbehandlungsanspruchs die §§ 111 ff. BetrVG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind,<br />

zumal der Gesetzgeber für die Informations- <strong>und</strong> Konsultationspflicht <strong>des</strong> Arbeitgebers in der<br />

Neufassung <strong>des</strong> § 111 S. 1 BetrVG selber an die Größe <strong>des</strong> Unternehmens <strong>und</strong> nicht mehr wie<br />

früher an die Größe <strong>des</strong> Betriebs anknüpft. Richtigerweise wird man die Verfassungswidrigkeit<br />

im Sinn eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG bejahen müssen. Es ist objektiv willkürlich<br />

<strong>und</strong> durch keinen einleuchtenden Sachgr<strong>und</strong> zu rechtfertigen, wenn ein Teil der von einer<br />

Personalabbausituation betroffenen Arbeitnehmer eines Unternehmens einen<br />

Abfindungsanspruch erhält oder in einen Transfer-Sozialplan aufgenommen wird, andere<br />

dagegen, weil in ihrem Betrieb der Schwellenwert <strong>des</strong> § 112a BetrVG nicht erreicht wird, ohne<br />

Sozialplananspruch bleiben.<br />

In der Praxis sucht man die evidente Ungerechtigkeit der gesetzlichen Regelung dadurch zu<br />

überwinden, dass die Einzel<strong>betriebs</strong>räte den Gesamt- oder bei konzernweiten Kostensenkungs-<br />

<strong>und</strong> Rationalisierungsprogrammen den Konzern<strong>betriebs</strong>rat gemäß §§ 50 Abs. 2, 58 Abs. 2<br />

BetrVG damit beauftragen, für sie einen einheitlichen Sozialplan abzuschließen, der für alle<br />

von dem Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer gilt. Der Arbeitgeber akzeptiert dies wegen<br />

der Erhöhung der Chance, die Personalabbauplanung insgesamt sozialverträglich abzuwickeln,<br />

sofern dadurch die Kosten für den Sozialplan insgesamt nicht wesentlich gesteigert werden. So<br />

hatten in dem oben genannten Sozialplanfall Arbeitgeber <strong>und</strong> Gesamt<strong>betriebs</strong>rat sich zunächst<br />

über das Gesamtsozialvolumen von 185 Mio DM verständigt <strong>und</strong> danach Einvernehmen erzielt,<br />

dass dies Volumen statt auf 8.000 auf 14.500 Arbeitnehmer mittels einer Sozialplantabelle<br />

gerecht zu verteilen sei.<br />

Eine verfassungskonforme Anwendung der §§ 111 ff. BetrVG ist möglich, wenn der Begriff<br />

Betrieb als Unternehmen interpretiert wird. Für eine solche verfassungskonforme Interpretation<br />

im Sinn von Unternehmen spricht auch, dass den Kollektivparteien gemäß § 3 BetrVG heute in<br />

großem Umfang die Möglichkeit eingeräumt ist, den Betriebsbegriff im Sinne neuer kollektiver


211<br />

Verhandlungseinheiten („bargaining units“) umzustrukturieren. Wird zum Beispiel ein<br />

unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG gebildet, so ist als<br />

Betrieb im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG das Unternehmen anzusehen, weil es in diesem Fall<br />

den Betrieb als sinnvollen Anknüpfungspunkt für die Aushandlung eines Sozialplans gar nicht<br />

mehr gibt. Auch das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hatte bereits früher (AP Nr. 117 zu § 1 TVG<br />

Auslegung) entschieden, dass, wenn die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe sich von Angesicht zu<br />

Angesicht gegenüberstehen <strong>und</strong> vor Ort Kontakt miteinander haben, die <strong>betriebs</strong>bezogene<br />

Beschränkung <strong>des</strong> Gleichbehandlungsanspruchs nicht gerechtfertigt sei. Sind die Arbeitnehmer<br />

der diversen Betriebe eines Unternehmens über einen „Einheits<strong>betriebs</strong>rat“ zu einem<br />

Unternehmensverb<strong>und</strong> zusammengefasst, so ist der „Betrieb“ als sachgemässer<br />

Anknüpfungspunkt für den Sozialplan endgültig entfallen.<br />

a) In Anknüpfung an die Rechtsprechung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts setzt nach der am<br />

01.05.1985 in Kraft getretenen Regelung <strong>des</strong> § 112a Abs. 1 BetrVG eine Betriebsänderung in<br />

Form der Betriebseinschränkung nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG nicht notwendig eine<br />

Verringerung der sächlichen Betriebsmittel voraus. Auch ein bloßer Personalabbau ohne<br />

Reduzierung der technischen Betriebskapazitäten stellt eine Betriebseinschränkung dar.<br />

Erforderlich ist lediglich eine erhebliche Personalreduzierung im Betrieb durch<br />

<strong>betriebs</strong>bedingte Kündigungen oder durch vom Arbeitgeber veranlaßte Aufhebungsverträge <strong>und</strong><br />

Eigenkündigungen (§ 112a Abs. 1 Satz 2 BetrVG).<br />

Vgl. zum Begriff „Entlassungen“ in § 112a Abs. 1 Satz 2 BetrVG BAG vom<br />

23.08.1988 1) , vom 08.11.1988 1) <strong>und</strong> vom 04.07.1989 2) .<br />

Dabei verlangt § 112a Abs. 1 BetrVG eine höhere Zahl betroffener Arbeitnehmer als die<br />

Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Regelung.<br />

Vgl. BAG vom 22.01.1980 2) <strong>und</strong> vom 02.08.1983, wonach generell min<strong>des</strong>tens 5 % der<br />

Belegschaft von der Personalreduzierung betroffen sein mußten. Zur Feststellung der<br />

maßgeblichen Belegschaftsstärke vgl. BAG vom 22.02.1983 2) , vom 31.07.1986 <strong>und</strong><br />

vom 08.06.1989.<br />

§ 112a Abs. 1 BetrVG gilt nach seinem Wortlaut („findet § 112 Abs. 4 <strong>und</strong> 5 nur Anwendung“)<br />

allerdings nur für den Sozialplan. Die Rechtsprechung hat vor Inkrafttreten <strong>des</strong> § 112a BetrVG<br />

den Begriff der „Betriebseinschränkung“ in § 111 BetrVG anhand <strong>des</strong> in § 17 KSchG<br />

normierten Zahlenkatalogs konkretisiert <strong>und</strong> daran, obwohl nunmehr der sachnähere Katalog<br />

<strong>des</strong> § 112a BetrVG als Leitlinie zur Verfügung steht, ausdrücklich festgehalten.


212<br />

Vgl. BAG vom 23.08.1988 1) <strong>und</strong> vom 06.12.1988 2) sowie das überwiegende Schrifttum:<br />

Düttmann u.a., AiB 1985, S. 67 (75); Fitting, BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 111 Rn. 74<br />

f.; Halbach, Beschäftigungsförderungsgesetz, 1985, S. 62 f.; Hanau, NZA 1984, S. 345<br />

(348); Heither, Mitbestimmung 1985, S. 333; Löwisch/Kaiser, BetrVG, 6. Aufl., 2010,<br />

§ 111 Rn. 27; ders., BB 1985, S. 1200 (1205); Rose/Oberhofer, BetrR 1985, S. 177<br />

(199); Scherer, NZA 1985, S. 764 (765 f.); Vogt, BB 1985, S. 2328 (2331 f.); ders.,<br />

Personal 1986, S. 208 (211); vgl. ferner Heinze, NZA 1987, S. 41 (49 ff.).<br />

Folgt man der Rechtsprechung <strong>und</strong> herrschenden Lehre, so haben Arbeitnehmer eines Betriebs<br />

mit 450 regelmäßig beschäftigten, die von einer Personalreduzierung zwischen 10 <strong>und</strong> 15 %<br />

betroffen sind, im Falle eines unterbliebenen bzw. nicht versuchten oder nicht korrekt<br />

durchgeführten Interessenausgleichsverfahrens einen Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß<br />

§ 113 BetrVG, obgleich die Betriebsänderung nicht sozialplanpflichtig ist.<br />

So ausdrücklich BAG vom 08.11.1988 1) für den Fall, daß ein neugegründetes<br />

Unternehmen zwar nicht der Sozialplanpflicht unterfällt, gleichwohl jedoch bei<br />

unterlassenem Interessenausgleich mit Nachteilsausgleichansprüchen der Arbeitnehmer<br />

belastet wird.<br />

Gesetzgebung <strong>und</strong> bisherige Rechtsprechung sind auch insofern problematisch, als z. B. ein<br />

Unternehmen gezwungen sein kann, in mehreren seiner Betriebe kollektive Entlassungen<br />

durchzuführen, wobei in einzelnen Betrieben die Zahl der zu Entlassenden unter den in § 112a<br />

Abs. 1 Satz 1 BetrVG genannten Schwellenwerten verbleibt, in anderen Betrieben aber darüber<br />

ansteigen kann. Ist es vom Standpunkt sozialer Gerechtigkeit, auf den das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht<br />

bei der Einbeziehung der Massenentlassung in den Tatbestand der Betriebseinschränkung<br />

abstellt, wirklich einsehbar, daß die einen leer ausgehen, obwohl sie Mitarbeiter <strong>des</strong>selben<br />

Unternehmens sind <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> ein <strong>und</strong> <strong>des</strong>selben unternehmenseinheitlichen<br />

Kostensenkungs- <strong>und</strong> Rationalisierungsprogramms entlassen werden? In einem solchen Fall<br />

empfiehlt es sich, alle Arbeitnehmer <strong>des</strong> Unternehmens, die eine <strong>betriebs</strong>bedingte Kündigung<br />

erhalten sollen, in einen mit dem Gesamt<strong>betriebs</strong>rat abzuschließenden Sozialplan<br />

einzubeziehen.<br />

Im Ergebnis ebenso LAG Bremen vom 31.10.1986 zur alten Gesetzeslage für den Fall,<br />

daß in einem Unternehmen zur gleichen Zeit sowohl Betriebe mit 21 <strong>und</strong> mehr als auch<br />

Betriebe mit weniger als 21 Mitarbeitern, in denen somit die Min<strong>des</strong>tarbeitnehmerzahl<br />

<strong>des</strong> § 111 BetrVG a.F. nicht erreicht wurde, geschlossen werden.<br />

b) Gegenstand der Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrates nach §§ 111, 112, 112a BetrVG ist nur die<br />

jeweilige, auf eine Betriebsänderung im Sinne von §§ 111, 112a Abs. 1 BetrVG abzielende


213<br />

Entscheidung <strong>des</strong> Unternehmens. Entschließt dieses sich, bei weiterhin anhaltendem<br />

Auftragsrückgang erneut Personaleinschränkungen vorzunehmen, so sind die einzelnen<br />

selbständigen Willensakte, durch die die weitere Anpassung an den Markt vollzogen wird,<br />

juristisch jeweils isoliert zu werten. Es kommt allein darauf an, ob der einzelne<br />

Willensentschluß <strong>des</strong> Unternehmens für sich allein betrachtet eine Betriebseinschränkung in<br />

Gestalt reiner Personalreduktion zur Folge hat, d. h. die Schwellenwerte <strong>des</strong> § 112a Abs. 1 Satz<br />

1 BetrVG überschreitet. Im Streitfall hat der Betriebsrat, der einen Sozialplan erreichen will, zu<br />

beweisen, daß die wiederholten Entlassungsmaßnahmen auf einen einheitlichen Plan <strong>des</strong><br />

Unternehmens zurückzuführen sind <strong>und</strong> durch Zusammenrechnung der einzelnen Maßnahmen<br />

insgesamt die maßgeblichen Schwellenwerte überschritten werden.<br />

Vgl. dazu exemplarisch BAG vom 06.06.1978 2) .<br />

Ist die Betriebsänderung zwar noch nicht konkret geplant, aber bereits in groben Umrissen<br />

abschätzbar, können Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat einen vorsorglichen Sozialplan in Form einer<br />

freiwilligen Betriebsvereinbarung aufstellen. Wird eine entsprechende Betriebsänderung später<br />

tatsächlich vorgenommen, ist, soweit der Sozialplan hierfür wirksame Regelungen enthält, das<br />

Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates verbraucht.<br />

So BAG vom 26.08.1997; der Interessenausgleich kann dagegen nach BAG vom<br />

19.01.1999 2) nur über konkret geplante Maßnahmen erfolgen.<br />

c) Zwar erscheint der Tatbestand der Betriebseinschränkung weitreichend geklärt, insbesondere<br />

nachdem das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 07.08.1990 2) bestätigt hat, daß<br />

hinsichtlich der Frage, ob ein wesentlicher Betriebsteil vorliege, nicht in erster Linie auf die<br />

Bedeutung der dortigen Fertigung abzustellen sei, sondern vielmehr darauf, ob hier ein<br />

erheblicher Teil der Gesamtbelegschaft beschäftigt werde, wofür wiederum die Zahlenwerte <strong>des</strong><br />

§ 17 Abs. 1 KSchG maßgeblich seien. Dagegen ist noch weitgehend unklar, unter welchen<br />

Voraussetzungen die Tatbestände <strong>des</strong> § 111 Satz 3 Nr. 4 <strong>und</strong> Nr. 5 BetrVG erfüllt sind, da nach<br />

dem Wortlaut nur gr<strong>und</strong>legende Änderungen der Betriebsorganisation, <strong>des</strong> Betriebszwecks<br />

oder der Betriebsanlagen bzw. nur die Einführung gr<strong>und</strong>legend neuer Arbeitsmethoden <strong>und</strong><br />

Fertigungsverfahren eine Interessenausgleichs- <strong>und</strong> Sozialplanpflicht entstehen lassen. In<br />

seinem Beschluß vom 26.10.1982 hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht entschieden, daß die im Zuge<br />

der Einführung eines neuen computergesteuerten Finanzberichtssystems im Rechnungswesen<br />

beabsichtigte Einrichtung von 32 Datensichtgeräten für ca. 75 dort tätige Buchhalter (von


214<br />

insgesamt knapp 1200 Betriebsangehörigen) den Tatbestand <strong>des</strong> § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG<br />

erfülle. Bei den fraglichen Datensichtgeräten handele es sich um Betriebsanlagen. Auch wenn<br />

durch die Einführung der Bildschirmgeräte nicht sämtliche Betriebsanlagen einer Änderung<br />

unterworfen seien, so genüge es, wenn den in der Finanzbuchhaltung zu installierenden Geräten<br />

einschließlich <strong>des</strong> dazugehörenden Computers „aufgr<strong>und</strong> einer Gesamtschau“ erhebliche<br />

Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf beigemessen werden müsse. Entscheidend für das<br />

Tatbestandsmerkmal der gr<strong>und</strong>legenden Änderung sei der Grad der mit der Einführung der<br />

Geräte verb<strong>und</strong>enen technischen Änderung.<br />

Zum Begriff „gr<strong>und</strong>legend neuer Arbeitsmethoden“ in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7<br />

BPersVG vgl. auch BVerwG vom 30.08.1985.<br />

In einer weiteren Entscheidung zu § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht<br />

klargestellt, daß eine Änderung <strong>des</strong> Betriebszwecks nicht nur vorliegt, wenn der bisherige<br />

Betriebszweck aufgegeben <strong>und</strong> an seiner Stelle ein neuer verfolgt wird, sondern auch dann,<br />

wenn dem bisherigen Betriebszweck ein weiterer hinzugefügt wird. Tatbestandliche<br />

Voraussetzung ist allerdings, daß es sich um einen arbeitstechnischen Zweck handelt; die<br />

Änderung allein <strong>des</strong> wirtschaftlichen Betriebszwecks genügt dagegen nicht, auch wenn diese<br />

gr<strong>und</strong>legend ist.<br />

So BAG vom 17.12.1985 2) . Vgl. auch BAG vom 28.04.1993 1) , das eine gr<strong>und</strong>legende<br />

Änderung <strong>des</strong> Betriebszwecks verneint hat, wenn in einem Schlachthof nicht mehr<br />

Rinder, Kälber <strong>und</strong> Schweine, sondern nur noch Schweine geschlachtet werden.<br />

3. Betriebsübergang <strong>und</strong> Betriebsspaltung sowie Umwandlung<br />

Der Übergang eines Betriebes durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber ist für sich allein<br />

keine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG, da für den rechtsgeschäftlichen<br />

Betriebsübergang die Sonderregelung <strong>des</strong> § 613a BGB gilt.<br />

Vgl. dazu BAG vom 21.10.1980 1) .<br />

Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitgeber einen Betriebsteil ausgliedert, um ihn an ein<br />

anderes Unternehmen zu übertragen, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn Organisation oder Zweck <strong>des</strong><br />

ursprünglichen Betriebs nicht gr<strong>und</strong>legend geändert werden. In diesen Fällen liegt eine<br />

organisatorische Spaltung <strong>des</strong> Betriebs i.S. von § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG vor.<br />

Vgl. BAG vom 10.12.1996.


215<br />

Der Betriebsrat, <strong>des</strong>sen Mandat bei Veräußerung oder Verpachtung eines Betriebsteils für den<br />

verbleibenden Restbetrieb unverändert fortbesteht,<br />

vgl. BAG vom 11.10.1995 1)<br />

kann in diesen Fällen von dem bisherigen Arbeitgeber Verhandlungen über einen<br />

Interessenausgleich <strong>und</strong> ggfs. auch einen Sozialplan für alle Arbeitnehmer verlangen (vgl.<br />

§ 21 a BetrVG), weil ihm auch für den abgespaltenen Betrieb noch ein Mandat für eine<br />

Übergangszeit zusteht.<br />

Vgl. BAG vom 16.06.1987 2) ; ferner BAG vom 12.02.1987, das in einer mit<br />

Betriebsverlegung <strong>und</strong> Auflösung der alten Betriebsgemeinschaft verb<strong>und</strong>enen<br />

Betriebsveräußerung eine Betriebsstillegung durch den bisherigen Betriebsinhaber sieht;<br />

vgl. auch BAG vom 12.11.1998, das bei einer Betriebsübertragung zum Zweck der<br />

Stilllegung <strong>des</strong> Betriebes einen Interessenausgleich grds. als erforderlich ansieht. In<br />

seiner Entscheidung vom 27.06.1995 1) stellt das BAG fest, daß ein Arbeitgeber, der alle<br />

Arbeitnehmer entläßt <strong>und</strong> damit die betriebliche Organisation auflöst, einen Sozialplan<br />

nicht später mit der Begründung verweigern kann, die Kündigungen seien unwirksam<br />

gewesen, weil in Wirklichkeit ein Betriebsübergang vorgelegen habe. Vgl. auch BAG<br />

vom 01.04.1998, das einen vorsorglichen Sozialplan für wirksam erachtet, wenn dieser<br />

abgeschlossen wird, weil zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat streitig ist, ob von einer<br />

Betriebsstilllegung oder einem Betriebsübergang auszugehen ist. Eine im Zuge einer mit<br />

einem Betriebsübergang verb<strong>und</strong>enen Betriebsänderung angerufene Einigungsstelle ist –<br />

so BAG vom 25.01.2000 2) – nicht gehindert, in ihrem Spruch ausschließlich solche<br />

Nachteile der Arbeitnehmer auszugleichen, die auf dem Betriebsübergang beruhen.<br />

Gleiches gilt, wenn sich der rechtsgeschäftliche Betriebsübergang nicht im bloßen<br />

Betriebsinhaberwechsel erschöpft, sondern wenn er vom neuen Inhaber mit Maßnahmen<br />

verb<strong>und</strong>en wird, die als solche einen der Tatbestände der §§ 111, 112a Abs. 1 BetrVG erfüllen:<br />

auch in diesem Fall treffen den Erwerber die Rechtspflichten aus § 112 BetrVG.<br />

Der rechtsgeschäftliche Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Sachkaufvertrag<br />

(asset deal) bzw. durch Pachtvertrag hat gemäß § 613a BGB zwingend den Übergang der<br />

Arbeitsverhältnisse der in dem Betrieb oder Betriebsteil beschäftigten oder ihm zuzuordnenden<br />

Arbeitnehmer zur Folge.<br />

Ein Betriebsführungs- oder Generalmanagementvertrag führt dagegen nicht zum<br />

Betriebsübergang auf die Betrtriebsführungsgesellschaft, da diese der Betrieb im<br />

Interesse <strong>des</strong> Betriebseigentümers zu führen hat.<br />

Nicht unter § 613a BGB fällt der share deal, bei dem die Inhaber der Gesellschaftsanteile an<br />

einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH oder OHG, KG) die Anteile veräußern; denn die mit der


216<br />

Gesellschaft abgeschlossenen Arbeitsverträge bleiben in ihrer vollen Funktion erhalten, da die<br />

Betriebe, in denen sich die Arbeitsverträge verwirklichen, unverändert bei der Gesellschaft<br />

bleiben, deren Anteile veräußert worden sind.<br />

Neben share deal <strong>und</strong> asset deal kommen, um Unternehmen zu verschmelzen bzw. zu spalten,<br />

auch umwandlungsrechtliche Gestaltungsformen (Verschmelzung <strong>und</strong> Spaltung) in Betracht.<br />

Die folgenden Schaubilder verdeutlichen dies.<br />

1.) Asset deal (Kauf einer Sachgesamtheit)<br />

A-AG<br />

v erkauft ihren<br />

Produktions-<br />

betrieb<br />

an die B-AG<br />

Es wird ein Sachkaufv ertrag zwischen der A-AG, v ertreten durch ihren Vorstand, <strong>und</strong> der B-AG, v ertreten durch<br />

ihren Vorstand, abgeschlossen. Sämtliche Vermögensgegenstände, die in dem v erkauf ten Produktionsbetrieb<br />

v orhanden sind, müssen einzeln übereignet werden (Prinzip der Singularsukzession). Die Arbeitsv erhältnisse<br />

der im Produktionsbetrieb beschäf tigten Arbeitnehmer gehen gem. § 613a BGB auf den Erwerber über. Bei<br />

zusätzlicher Übernahme <strong>des</strong> Firmennamens der A-AG haf tet die B-AG f ür die Schulden der A-AG gem. § 25<br />

HGB.


217<br />

2.) Share deal (Rechtskauf mit Entstehung eines Konzerns)<br />

Aktionär 1<br />

Aktionär 2<br />

Aktionär 3<br />

Aktionär 4<br />

je 25 % d.<br />

Anteile<br />

der<br />

A-AG<br />

ver kaufen in<br />

vier Kaufverträgen<br />

ihre<br />

Anteile<br />

(Aktien)<br />

an die<br />

B-AG<br />

Es werden v ier separate Rechtskaufverträge zwischen den Aktionären der A-AG <strong>und</strong> der B-AG, v ertreten durch<br />

ihren Vorstand, über die Veräußerung der Aktien der A-AG abgeschlossen. Die A-AG ist anders als im Fall <strong>des</strong><br />

Asset deal nicht Subjekt, sondern Objekt der Rechtsübertragung. Mit dem Wirksamwerden der<br />

Aktienübertragung ist die B-AG anstelle der v ier Aktionäre die alleinige Inhaberin der A-AG. Es ist ein Konzern<br />

zwischen der B-AG <strong>und</strong> der A-AG i.S.v . § 18 Abs. 1 AktG entstanden. Die B-AG ist die Konzernobergesellschaf t<br />

(„Muttergesell-schaf t“), die A-AG ist das abhängige Konzernunternehmen („Tochterunternehmen“). Die B-AG<br />

haf tet gr<strong>und</strong>- sätzlich nicht f ür die Schulden der A-AG (Ausnahme: Haftungsdurchgriff, §§ 302 ff. AktG)<br />

1.) Verschmelzung im Wege der Neugründung einer juristischen Person<br />

A-AG B-AG<br />

C-AG<br />

Die Aktionäre der A-AG <strong>und</strong> der B-AG beschießen, die A-AG <strong>und</strong> die B-AG in einem neuen<br />

Unternehmen zu verschmelzen, <strong>und</strong> zwar durch Neugründung einer Gesellschaft, der C-AG.<br />

Die A-AG <strong>und</strong> B-AG werden nach Durchführung der Verschmelzungsmaßnahme im Handelsregister<br />

gelöscht. Die C-AG übernimmt im Wege der Universalsukzession alle im Zeitpunkt <strong>des</strong><br />

Untergangs noch bestehenden Forderungen <strong>und</strong> Verbindlichkeiten der A-AG <strong>und</strong> der B-AG.


218<br />

2.) Verschmelzung im Wege der Aufnahme<br />

A-AG<br />

B-AG<br />

Im Verschmelzungsvertrag zwischen A-AG <strong>und</strong> B-AG w ird mit Zustimmung einer<br />

qualifizierten Mehrheit in den Hauptversammlungen festgelegt, dass die B-AG das<br />

Vermögen der A-AG im Wege der Universalsukzession übernimmt <strong>und</strong> die A-AG<br />

untergeht.<br />

Verschmelzung <strong>und</strong> Spaltung fallen als umwandlungsrechtlicher Rechtsakt, der im Wege der<br />

Universalsukzession vollzogen wird, nicht unter § 111 BetrVG. Erst dann, wenn nach<br />

Wirksamwerden der Verschmelzung bzw. Spaltung auf der betrieblichen Ebene Änderungen<br />

vollzogen werden, fallen diese Folgeerscheinungen unter § 111 BetrVG (§ 111 S. 3 Nr. 3<br />

BetrVG)<br />

BAG vom 25.05.2000; Lit: Fitting, BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 111 Rn. 56 <strong>und</strong> 88;<br />

Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, GK-BetrVG, 9. Aufl., 2010, § 111 Rn.<br />

127; D/K/K-Däubler, BetrVG, 11. Aufl., 2008, § 111 Rn. 72.<br />

Aus dem gleichen Gr<strong>und</strong>e, aus dem der Betriebsübergang nicht unter § 111 BetrVG fällt, stellt<br />

auch die Verpachtung eines Betriebs an eine neu gegründete Betriebsgesellschaft durch die<br />

bisherige Betriebsgesellschaft, die sich auf die Rolle einer bloßen Eigentümer- <strong>und</strong><br />

Verpächtergesellschaft zurückzieht, keine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG dar.<br />

Die Arbeitsverhältnisse gehen gemäß § 613a BGB auf die neue Betriebsgesellschaft über.<br />

Vgl. zum Betriebsübergang BAG vom 04.12.1979 1) ; zum Fall der sog.<br />

Unternehmensaufspaltung vgl. BAG vom 17.02.1981 1) <strong>und</strong> vom 23.11.1988. Der<br />

Erwerber muss den gepachteten Betrieb jedoch auch tatsächlich weiterführen. Die bloße<br />

Möglichkeit zur Fortführung <strong>des</strong> Betriebs begründet keinen Betriebsübergang, vgl. BAG<br />

vom 12.11.1998 <strong>und</strong> vom 18.03.1999 1)2) ; anders noch BAG vom 27.04.1995 <strong>und</strong> vom<br />

19.11.1996.


219<br />

Dagegen stellt die Spaltung eines Betriebs nach der Neufassung <strong>des</strong> § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG<br />

durch Art. 13 Nr. 2 UmwBerG vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3210) eine Betriebsänderung dar,<br />

die die Pflicht zum Interessenausgleich <strong>und</strong> zur Aufnahme von Sozialplanverhandlungen<br />

auslöst.<br />

Vgl. BAG vom 17.08.1982 <strong>und</strong> vom 06.12.1988 2) . BAG vom 16.06.1987 2) hatte eine<br />

Betriebsaufspaltung unter den Tatbestand <strong>des</strong> § 111 Satz 3 Nr. 4 (gr<strong>und</strong>legende<br />

Änderung der Betriebsorganisation oder <strong>des</strong> Betriebszwecks) subsumiert. Zur<br />

Rechtslage nach der Neufassung <strong>des</strong> § 111 Satz 3 Nr. 3 vgl. BAG vom 10.12.1996 3) , das<br />

ausdrücklich feststellt, daß nicht zu den bei einer solchen Betriebsänderung zu<br />

berücksichtigenden Nachteilen eine etwaige Verringerung der Haftungsmasse bei dem<br />

Betriebserwerber sowie <strong>des</strong>sen befristete Befreiung von der Sozialplanpflicht gehören.<br />

Nur unter den Voraussetzungen der Einzeltatbestände <strong>des</strong> Umwandlungsgesetzes kommen die<br />

dort vorgesehenen Mitwirkungsrechte <strong>des</strong> Betriebsrates zum Tragen. Eine analoge Anwendung<br />

im Rahmen kaufvertraglicher asset deals kommt nicht in Betracht.<br />

Vgl. BAG vom 25.05.2000.<br />

a) Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils:<br />

(1) Der Begriff <strong>des</strong> Unternehmens-, Betriebs- oder Betriebsteilsübergangs<br />

(„wirtschaftliche Einheit“) in der Richtlinie 77/187/EWG<br />

1. EuGH EZA Nr. 172 zu § 613a BGB 10.12.1998 – Rs. C-173/96<br />

2. EuGH AP Nr. 207 zu § 613a BGB 02.12.1999 – Rs. C-234/98<br />

3. EuGH EZA Nr. 192 zu § 613a BGB 26.09.2000 – Rs. C-175/99<br />

4. EuGH AP Nr. 231 zu § 613a BGB 24.01.2002 – Rs. C-51/00<br />

5. EuGH EzA Nr. 13 zu § 613a BGB 20.11.2003 – Rs. C-340/01<br />

(2) Der Begriff <strong>des</strong> Betriebsübergangs in § 613a BGB<br />

1. BAG AP Nr. 2 zu § 613a BGB 29.10.1975 – 5 AZR 444/75<br />

2. BAG AP Nr. 42 zu § 613a BGB 22.05.1985 – 5 AZR 30/84<br />

3. BAG AP Nr. 43 zu § 613a BGB 22.05.1985 – 5 AZR 173/84<br />

4. BAG AP Nr. 53 zu § 613a BGB 03.07.1986 – 2 AZR 68/85<br />

5. BAG AP Nr. 58 zu § 613a BGB 30.10.1986 – 2 AZR 696/85<br />

6. BAG AP Nr. 63 zu § 613a BGB 26.02.1987 – 2 AZR 321/86<br />

7. BAG AP Nr. 72 zu § 613a BGB 21.01.1988 – 2 AZR 480/87<br />

8. BAG AP Nr. 76 zu § 613a BGB 29.09.1988 – 2 AZR 107/88<br />

9. BAG AP Nr. 82 zu § 613a BGB 10.06.1988 – 2 AZR 801/87<br />

10. BAG AP Nr. 88 zu § 613a BGB 18.10.1990 – 2 AZR 172/90<br />

11. BAG AP Nr. 104 zu § 613a BGB 09.02.1994 – 2 AZR 781/93<br />

12. BAG EzA Nr.143 zu § 613a BGB 26.03.1996 – 3 AZR 965/94<br />

13. BAG EzA Nr.146 zu § 613a BGB 19.11.1996 – 3 AZR 394/95<br />

14. BAG EzA Nr.149 zu § 613a BGB 22.05.1997 – 8 AZR 101/96<br />

15. BAG EzA Nr.151 zu § 613a BGB 26.06.1997 – 8 AZR 426/95<br />

16. BAG EzA Nr.153 zu § 613a BGB 10.05.1997 – 8 AZR 555/95<br />

17. BAG EzA Nr.154 zu § 613a BGB 13.11.1997 – 8 AZR 295/95<br />

18. BAG EzA Nr.157 zu § 613a BGB 22.05.1997 – 8 AZR 103/96<br />

19. BAG EzA Nr.166 zu § 613a BGB 13.11.1997 – 8 AZR 52/96


220<br />

20. BAG EzA Nr.160 zu § 613a BGB 11.12.1997 – 8 AZR 426/94<br />

21. BAG EzA Nr.162 zu § 613a BGB 22.01.1998 – 8 AZR 775/96<br />

22. BAG EzA Nr.170 zu § 613a BGB 12.11.1998 – 8 AZR 282/97<br />

23. BAG EzA Nr. 92 zu § 615 BGB 12.11.1998 – 8 AZR 301/97<br />

24. BAG AP Nr.190 zu § 613a BGB 18.03.1999 – 8 AZR 196/98<br />

25. BAG EzA Nr.177 zu § 613a BGB 18.03.1999 – 8 AZR 159/98<br />

26. BAG EzA Nr.187 zu § 613a BGB 26.08.1999 – 8 AZR 827/98<br />

27. BAG EzA Nr.188 zu § 613a BGB 02.12.1999 – 8 AZR 796/98<br />

28. BAG EzA Nr.194 zu § 613a BGB 25.01.2001 – 8 AZR 336/00<br />

29. BAG AP Nr. 245 zu § 613a BGB 13.02.2003 – 8 AZR 102/02<br />

30. BAG AP Nr. 261 zu § 613a BGB 25.09.2003 – 8 AZR 421/02<br />

31. BAG AP Nr. 273 zu § 613a BGB 13.05.2004 – 8 AZR 331/03<br />

32. EuGH AP Nr. 289 zu § 613a BGB 26.05.2005 – Rs. C-478/03<br />

33. EuGH EzA Nr. 41 zu § 613a BGB 15.12.2005 – Rs. C-232/04<br />

34. BAG AP Nr. 303 zu § 613a BGB 06.04.2006 – 8 AZR 249/04<br />

35. BAG AP Nr. 304 zu § 613a BGB 04.05.2006 – 8 AZR 299/05<br />

36. BAG AP Nr. 313 zu § 613a BGB 13.07.2006 – 8 AZR 331/05<br />

37. BAG AP Nr. 320 zu § 613a BGB 15.02.2007 – 8 AZR 431/06<br />

38. BAG AP Nr. 338 zu § 613a BGB 13.12.2007 – 8 AZR 1107/06<br />

39. BAG AP Nr. 343 zu § 613a BGB 21.02.2008 – 8 AZR 77/07<br />

40. BAG AP Nr. 358 zu § 613a BGB 30.10.2008 – 8 AZR 397/07<br />

41. BAG AP Nr. 367 zu § 613a BGB 22.01.2009 – 8 AZR 158/07<br />

(3) Die Abgrenzung <strong>des</strong> Betriebsübergangs von der Betriebsstilllegung<br />

1. BAG AP Nr. 39 zu § 613a BGB 27.09.1984 – 2 AZR 309/83<br />

2. BAG AP Nr. 41 zu § 613a BGB 15.05.1985 – 5 AZR 276/84<br />

3. BAG AP Nr. 59 zu § 613a BGB 26.02.1987 – 2 AZR 768/85<br />

4. BAG AP Nr. 67 zu § 613a BGB 12.02.1987 – 2 AZR 247/86<br />

5. BAG AP Nr. 18 zu § 111 BetrVG 72 17.03.1987 – 1 ABR 47/85<br />

6. BAG EzA Nr. 139 zu § 613a BGB 18.05.1995 – 8 AZR 741/94<br />

7. BAG EzA Nr. 149 zu § 613a BGB 22.05.1997 – 8 AZR 101/96<br />

8. BAG EzA Nr. 157 zu § 613a BGB 22.05.1997 – 8 AZR 103/96<br />

9. BAG EzA Nr. 155 zu § 613a BGB 25.09.1997 – 8 AZR 493/96<br />

10. BAG EzA Nr. 146 zu § 613a BGB 19.11.1996 – 3 AZR 394/95<br />

11. BAG EzA Nr. 99 zu § 112 BetrVG 72 01.04.1998 – 10 ABR 17/97<br />

12. BAG EzA Nr.188 zu § 613a BGB 02.12.1999 – 8 AZR 796/98<br />

13. BAG AP Nr. 237 zu § 613a BGB 16.05.2002 – 8 AZR 319/01<br />

14. BAG AP Nr. 299 zu § 613a BGB 06.04.2006 – 8 AZR 222/04<br />

(4) Der Betriebsübergang bei einem in gerichtlicher Liquidation befindlichen<br />

Unternehmen<br />

1. EuGH EzA Nr. 158 zu § 613a BGB 12.03.1998 – Rs. C-319/94<br />

2. EuGH EzA Nr. 168 zu § 613a BGB 12.11.1998 – Rs. C-399/96<br />

3. BAG AP Nr. 212 zu § 613a BGB 19.10.2000 – 8 AZR 42/00<br />

(5) Der Begriff <strong>des</strong> Betriebsteils<br />

1. BAG AP Nr. 42 zu § 613a BGB 22.05.1985 – 5 AZR 30/84<br />

2. BAG AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG 25.06.1985 – 3 AZR 254/83<br />

3. BAG AP Nr. 69 zu § 613a BGB 16.10.1987 – 7 AZR 519/86<br />

4. BAG EzA Nr. 150 zu § 613a BGB 18.03.1997 – 3 AZR 729/95<br />

5. BAG EzA Nr. 156 zu § 613a BGB 13.11.1997 – 8 AZR 375/96<br />

6. BAG AP Nr. 245 zu § 613a BGB 13.02.2003 – 8 AZR 102/02<br />

7. BAG AP Nr. 253 zu §613a BGB 17.04.2003 – 8 AZR 253/02<br />

8. BAG AP Nr. 300 zu § 613a BGB 16.02.2006 – 8 AZR 204/05<br />

9. BAG AP Nr. 332 zu § 613a BGB 27.09.2007 – 8 AZR 941/06<br />

10. BAG AP Nr. 354 zu § 613a BGB 21.05.2008 – 8 AZR 481/07<br />

11. EuGH AP Nr. 4 zu Richtlinie 2001/23/EG 12.02.2009 – Rs. C-466/07


221<br />

(6) Die Funktionsnachfolge als Betriebsteilsübergang?<br />

1. EuGH EzA Nr. 114 zu § 613a BGB 14.04.1994 – Rs. C-392/92 (Schmidt)<br />

2. EuGH EzA Nr. 145 zu § 613a BGB 11.03.1997 – Rs. C-13/95 (Ayse<br />

Süzen)<br />

3. EuGH EzA Nr. 13 zu § 613a BGB 20.11.2003 – Rs. C-340/01<br />

4. BAG EzA Nr. 154 zu § 613a BGB 13.11.1997 – 8 AZR 295/95<br />

5. BAG EzA Nr. 156 zu § 613a BGB 13.11.1997 – 8 AZR 375/96<br />

6. BAG EzA Nr. 159 zu § 613a BGB 11.12.1997 – 8 AZR 729/96<br />

7. BAG EzA Nr. 161 zu § 613a BGB 22.01.1998 – 8 AZR 243/95<br />

8. BAG EzA Nr. 162 zu § 613a BGB 22.01.1998 – 8 AZR 775/96<br />

9. BAG EzA Nr. 178 zu § 613a BGB 18.03.1999 – 8 AZR 196/98<br />

10. BAG EzA Nr. 185 zu § 613a BGB 26.08.1999 – 8 AZR 718/98<br />

11. BAG AP Nr. 273 zu § 613a BGB 13.05.2004 – 8 AZR 331/03<br />

12. BAG AP Nr. 274 zu § 613a BGB 22.07.2004 – 8 AZR 350/03<br />

13. BAG AP Nr. 293 zu § 613a BGB 27.10.2005 – 8 AZR 45/05<br />

14. BAG AP Nr. 322 zu § 613a BGB 16.05.2007 – 8 AZR 693/06<br />

15. BAG AP Nr. 325 zu § 613a BGB 14.08.2007 – 8 AZR 1043/06<br />

16. BAG AP Nr. 367 zu § 613a BGB 22.01.2009 – 8 AZR 158/07<br />

(7) Das Kündigungsverbot <strong>des</strong> § 613a Abs. 4 BGB anläßlich eines Betriebsübergangs<br />

1. EuGH EzA Nr. 158 zu § 613a BGB 12.03.1998 – Rs. C-319/94<br />

2. BAG AP Nr. 47 zu § 613a BGB 05.12.1985 – 2 AZR 3/85<br />

3. BAG AP Nr. 74 zu § 613a BGB 28.04.1988 – 2 AZR 623/87<br />

4. BAG AP Nr. 75 zu § 613a BGB 19.05.1988 – 2 AZR 596/87<br />

5. BAG AP Nr. 81 zu § 613a BGB 20.04.1989 – 2 AZR 431/88<br />

6. BAG AP Nr. 101 zu § 613a BGB 04.03.1993 – 2 AZR 107/92<br />

7. BAG EzA Nr. 142 zu § 613a BGB 18.07.1996 – 8 AZR 127/94<br />

8. BAG EzA Nr. 154 zu § 613a BGB 13.11.1997 – 8 AZR 295/95<br />

9. BAG AP Nr. 197 zu § 613a BGB 26.08.1999 – 8 AZR 827/98<br />

10. BAG AP Nr. 232 zu §613a BGB 18.04.2002 – 8 AZR 346/01<br />

11. BAG AP Nr. 250 zu § 613a BGB 20.03.2003 – 8 AZR 97/02<br />

12. BAG AP Nr. 260 zu § 613a BGB 17.06.2003 – 2 AZR 134/02<br />

13. BAG AP Nr. 292 zu § 613a BGB 27.10.2005 – 8 AZR 568/04<br />

(8) Das Widerspruchsrecht <strong>des</strong> Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses<br />

bei Betriebsübergang (§ 613 a Abs. 6 BGB).<br />

1. EuGH AP Nr. 97 zu § 613a BGB 16.12.1992 – Rs. C 132/91, C 138/91,<br />

C 139/91<br />

2. EuGH AP Nr. 32 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 24.01.2002 – Rs. C 51/00<br />

3. EuGH EzA Nr. 138 zu § 613 a BGB 07.03.1996 – Rs. C 171/94, C 172/94<br />

4. BAG AP Nr. 1 zu § 613a BGB 02.10.1974 – 5 AZR 504/73<br />

5. BAG AP Nr. 8 zu § 613a BGB 21.07.1977 – 3 AZR 703/75<br />

6. BAG AP Nr. 10 zu § 613a BGB 17.11.1977 – 5 AZR 618/76<br />

7. BAG AP Nr. 21 zu § 613a BGB 06.02.1980 – 5 AZR 275/78<br />

8. BAG AP Nr. 37 zu § 613a BGB 15.02.1984 – 5 AZR 123/82<br />

9. BAG AP Nr. 55 zu § 613a BGB 30.10.1986 – 2 AZR 101/85<br />

10. BAG AP Nr. 102 zu § 613a BGB 22.04.1993 – 2 AZR 313/92<br />

11. BAG AP Nr. 103 zu § 613a BGB 22.04.1993 – 2 AZR 50/92<br />

12. BAG AP Nr. 109 zu § 613a BGB 07.04.1993 – 2 AZR 449/91<br />

13. BAG EzA Nr. 163 zu § 613a BGB 19.03.1998 – 8 AZR 139/97<br />

14. BAG EzA Nr. 167 zu § 613a BGB 19.02.1998 – 6 AZR 367/96<br />

15. BAG EzA Nr. 171 zu § 613a BGB 12.11.1998 – 8 AZR 265/97<br />

16. BAG AP Nr. 177 zu § 613a BGB 19.03.1998 – 8 AZR 139/97<br />

17. BAG AP Nr. 209 zu § 613a BGB 25.05.2000 – 8 AZR 416/99<br />

18. BAG AP Nr. 215 zu § 613a BGB 25.01.2001 – 8 AZR 336/00<br />

19. BAG EzA Nr. 40 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl 06.07.1999 – 8 AZR 190/98<br />

20. BAG EzA Nr. 171 zu § 613a BGB 12.11.1998 – 8 AZR 265/97


222<br />

21. BAG EzA Nr. 40 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl 06.07.1999 – 8 AZR 190/98<br />

22. BAG EzA Nr. 190 zu § 613a BGB 25.05.2000 – 8 AZR 416/99<br />

23. BAG AP Nr. 275 zu § 613a BGB 30.09.2004 – 8 AZR 462/03<br />

24. BAG AP Nr. 284 zu § 613a BGB 24.05.2005 – 8 AZR 398/04<br />

25. BAG AP Nr. 311 zu § 613a BGB 13.07.2006 – 8 AZR 303/05<br />

26. BAG AP Nr. 318 zu § 613a BGB 14.12.2006 – 8 AZR 763/05<br />

27. BAG AP Nr. 4 zu § 613a BGB Widerspruch 29.03.2007 – 8 AZR 538/06<br />

28. BAG AP Nr. 345 zu § 613a BGB 20.03.2008 – 8 AZR 1016/06<br />

29. BAG AP Nr. 363 zu § 613a BGB 27.11.2008 – 8 AZR 174/07<br />

30. BAG AP Nr. 368 zu § 613a BGB 19.02.2009 – 8 AZR 176/08<br />

31. BAG AP Nr. 8 zu § 613a BGB Widerspruch 02.04.2009 – 8 AZR 318/07<br />

(9) Die <strong>betriebs</strong>bedingte Kündigung nach (triftigem) Widerspruch <strong>des</strong> Arbeitnehmers<br />

gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 1 BGB - <strong>und</strong><br />

Ausschluß von Sozialplanleistungen<br />

1. BAG AP Nr. 37 zu § 613a BGB 15.02.1984 – 5 AZR 123/82<br />

2. BAG AP Nr. 96 zu § 613a BGB 21.05.1992 – 2 AZR 449/91<br />

3. BAG AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl 07.04.1993 – 2 AZR 449/91<br />

4. BAG AP Nr. 112 zu § 112 BetrVG 1972 05.02.1997 – 10 AZR 553/96<br />

5. BAG AP Nr. 126 zu § 112 BetrVG 1972 15.12.1998 – 1 AZR 332/98<br />

6. BAG AP Nr. 41 zu §1 KSchG Soziale Auswahl 18.03.1999 – 8 AZR 190/98<br />

7. BAG AP Nr. 47 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl 24.02.2000 – 8 AZR 167/99<br />

8. BAG AP Nr. 113 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte<br />

Kündigung<br />

07.12.2000 – 2 AZR 391/99<br />

9. BAG AP Nr. 59 zu Art. 101 GG 22.03.2001 – 8 AZR 565/00<br />

10. BAG AP Nr. 67 zu § 1 KSchG 1969 Soziale 22.04.2004 – 2 AZR 244/03<br />

Auswahl<br />

11. BAG AP Nr. 94 zu § 1 KSchG 1969 Soziale<br />

Auswahl<br />

31.05.2007 – 2 AZR 276/06<br />

(10) Außerordentliche Kündigung von unkündbaren Arbeitnehmern mit Auslauffrist<br />

nach Widerspruch gegen den Übergang <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses<br />

1. BAG AP Nr. 143 zu § 626 BGB 05.02.1998 – 2 AZR 227/97<br />

2. BAG AP Nr. 148 zu § 626 BGB 17.09.1998 – 2 AZR 419/97<br />

3. BAG AP Nr. 275 zu § 613a BGB 30.09.2004 – 8 AZR 462/03<br />

(11) Böswillige Unterlassung anderen Erwerbs nach Widerspruch gegen den Übergang<br />

<strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses<br />

1. BAG AP Nr. 177 zu § 613 a BGB 19.03.1998 – 8 AZR 139/97<br />

(Apotheker-Urteil)<br />

(12) Berücksichtigung <strong>des</strong> Widerspruchs bei Interessenausgleich <strong>und</strong> Sozialplan<br />

1. BAG NZA 1997, 787 10.12.1996 – 1 AZR 290/96<br />

2. BAG AP Nr. 112 zu § 112 BetrVG 1972 05.02.1997 – 10 AZR 553/96<br />

3. BAG EzA Nr. 167 zu § 613a BGB 19.02.1998 – 6 AZR 367/96<br />

4. BAG AP Nr. 276 zu § 613a BGB 22.04.2004 – 2 AZR 244/03<br />

5. BAG AP Nr. 284 zu § 613a BGB 24.05.2005 – 8 AZR 398/04<br />

(13) Einstellungsanspruch <strong>des</strong> gekündigten Arbeitnehmers bei Betriebs(teils)übergang<br />

nach Zugang der Kündigung<br />

1. EuGH AP Nr. 12 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 14.11.1996 – Rs. C 305/94<br />

2. BAG EzA Nr. 154 zu § 613a BGB 13.11.1997 – 8 AZR 295/95<br />

3. BAG EzA Nr. 171 zu § 613a BGB 12.11.1998 – 8 AZR 265/97<br />

4. BAG AP Nr. 241 zu § 613a BGB 15.08.2002 – 2 AZR 195/01<br />

5. BAG AP Nr. 304 zu § 613a BGB 04.05.2006 – 8 AZR 299/05


223<br />

6. BAG AP Nr. 2 zu § 613a BGB Wiedereinstellung 25.10.2007 – 8 AZR 989/06<br />

7. BAG AP Nr. 353 zu § 613a BGB 21.08.2008 – 8 AZR 201/07<br />

8. BAG AP Nr. 355 zu § 613a BGB 25.09.2008 – 8 AZR 607/07<br />

(14) Anwendbarkeit von § 15 Abs. 4 <strong>und</strong> 5 KSchG bei außerordentlicher<br />

<strong>betriebs</strong>bedingter Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach <strong>des</strong>sen Widerspruch<br />

gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB.<br />

1. BAG EzA Nr. 46 zu § 15 KSchG 1969 18.09. 1997 – 2 ABR 15/97<br />

(15) Erfassung <strong>des</strong> von einem Betriebs- bzw. Betriebsteilübergangs betroffenen<br />

Personenkreises, namentlich im Overhead – Bereich<br />

(analoge Anwendung von § 323 Abs. 3 UmwG?)<br />

1. BAG AP Nr. 31 zu § 613a BGB 20.07.1982 – 3 AZR 261/80<br />

2. BAG EzA Nr. 150 zu § 613a BGB 18.03.1997 – 3 AZR 729/95<br />

3. BAG EzA Nr. 156 zu § 613a BGB 13.11.1997 – 8 AZR 375/96<br />

(16) Vereinbarungen über einen Lohnverzicht nach Betriebsübergang<br />

1. BAG AP Nr. 5 zu § 613a BGB 26.01.1977 – 5 AZR 302/75<br />

2. BAG AP Nr. 18 zu § 613a BGB 17.01.1980 – 3 AZR 160/79<br />

3. BAG AP Nr. 71 zu § 613a BGB 27.04.1988 – 5 AZR 358/87<br />

(17) Das Betriebsratsamt nach Übergang eines Betriebs bzw. Betriebsteils<br />

(§ 21 a BetrVG Übergangsmandat)<br />

1. BAG AP Nr. 77 zu § 613a BGB 23.11.1988 – 7 AZR 121/88<br />

2. BAG AP Nr. 89 zu § 613a BGB 05.02.1991 – 1 ABR 32/90<br />

(18) Betriebsübergang <strong>und</strong> Unternehmensaufspaltung als Betriebsänderung?<br />

1. BAG AP Nr. 65 zu § 613a BGB 16.06.1987 – 1 ABR 41/85<br />

2. BAG AP Nr. 70 zu § 613a BGB 19.01.1988 – 3 AZR 263/86<br />

3. BAG AP Nr. 110 zu § 112 BetrVG 1972 10.12.1996 – 1 ABR 32/96<br />

4. BAG EzA Nr. 170 zu § 613a BGB 12.11.1998 – 8 AZR 282/97<br />

5. BAG AP Nr. 137 zu § 112 BetrVG 1972 25.01.2000 – 1 ABR 1/99<br />

6. BAG AP Nr. 2 zu § 613a BGB Unterrichtung 31.01.2008 – 8 AZR 1116/06<br />

(19) Betriebsübergang <strong>und</strong> Umwandlung<br />

1. BAG EzA Nr. 190 zu § 613a BGB 25.05.2000 – 8 AZR 416/99<br />

(20) Betriebsübergang <strong>und</strong> Wechsel <strong>des</strong> tariflichen Geltungsbereichs<br />

(Wegfall der Tarifbindung)<br />

1. BAG AP Nr. 17 zu § 613a BGB 26.09.1979 – 4 AZR 819/77<br />

2. BAG AP Nr. 49 zu § 613a BGB 19.03.1986 – 4 AZR 640/84<br />

3. BAG AP Nr. 64 zu § 613a BGB 01.04.1987 – 4 AZR 77/86<br />

4. BAG EzA Nr. 1 zu § 20 UmwG 24.06.1998 – 4AZR 208/97<br />

5. BAG AP Nr. 12 zu § 1 TVG<br />

Bezugnahme auf Tarifvertrag<br />

30.08.2000 – 4 AZR 581/99<br />

6. BAG EzA Nr. 195 zu § 613a BGB 21.02.2001 – 4 AZR 18/00<br />

7. BAG AP Nr. 18 zu § 1 TVG<br />

Bezugnahme auf Tarifvertrag<br />

20.06.2001 – 4 AZR 295/00<br />

8. BAG AP Nr. 17 zu § 1 TVG<br />

29.08.2001 – 4 AZR 332/00<br />

Bezugnahme auf Tarifvertrag<br />

9. BAG AP Nr. 247 zu § 613a BGB 16.10 2002 – 4 AZR 467/01<br />

10. BAG AP Nr. 242 zu § 613a BGB 22.01.2003 – 10 AZR 227/02<br />

11. BAG AP Nr. 286 zu § 613a BGB 11.05.2005 – 4 AZR 315/04


224<br />

12. EuGH EzA Nr. 44 zu § 613a BGB 2002 09.03.2006 – Rs. C-499/04<br />

13. BAG AP Nr. 337 zu § 613a BGB 06.11.2007 – 1 AZR 862/06<br />

(21) Betriebsübergang – Ablösung von (individualrechtlich fortgeltenden)<br />

Betriebsvereinbarungen<br />

1. BAG AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG<br />

Betriebsveräußerung<br />

24.07.2001 – 3 AZR 660/00<br />

2. BAG AP Nr. 255 zu § 613a BGB 01.08.2001 – 4 AZR 82/00<br />

3. BAG AP Nr. 85 zu § 77 BetrVG 1972 14.08.2001 – 1 AZR 619/00<br />

4. BAG AP Nr. 267 zu § 613a BGB 29.07.2003 – 3 AZR 630/02<br />

5. BAG AP Nr. 272 zu § 613a BGB 18.11.2003 – 1 AZR 604/02<br />

6. BAG AP Nr. 290 zu § 613a BGB 28.06.2005 – 1 AZR 213/04<br />

(22) Der Einsatz von Personal im Bereich eines Dritten auf der Gr<strong>und</strong>lage eines<br />

Werkvertrages – kein Betriebsteilsübergang<br />

1. BAG AP Nr. 2 zu § 613 BGB 17.01.1979 – 5 AZR 428/78<br />

(23) Umgehung <strong>des</strong> § 613a BGB durch Aufhebungs- <strong>und</strong> Neueinstellungsverträge<br />

oder durch Befristung?<br />

1. BAG AP Nr. 31 zu § 613a BGB 20.07.1982 – 3 AZR 261/80<br />

2. BAG AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG<br />

Betriebsveräußerung<br />

28.04.1987 – 3 AZR 75/86<br />

3. BAG EzA Nr. 104 zu § 613a BGB 12.05.1992 – 3 AZR 247/91<br />

4. BAG EzA Nr. 161 zu § 620 BGB 02.12.1998 – 7 AZR 579/97<br />

5. BAG AP Nr. 31 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag 18.08.2005 – 8 AZR 523/04<br />

6. BAG AP Nr. 1 zu § 613a BGB Wiedereinstellung 23.11.2006 – 8 AZR 349/06<br />

7. BAG AP Nr. 333 zu § 613a BGB 25.10.2007 – 8 AZR 917/06<br />

8. BAG AP Nr. 354 zu § 613a BGB 21.05.2008 – 8 AZR 481/07<br />

9. BAG AP Nr. 359 zu § 613a BGB 30.10.2008 – 8 AZR 855/07<br />

(24) Übergang eines Betriebs der öffentlichen Hand auf einen privaten Träger – <strong>und</strong><br />

umgekehrt<br />

1. EuGH EzA Nr. 191 zu § 613a BGB 14.09.2000 – Rs. C-343/98<br />

2. EuGH EzA Nr. 192 zu § 613a BGB 26.09.2000 – Rs. C-175/99<br />

(25) Gleichbehandlungsanspruch: Betriebs- oder Unternehmensebene?<br />

Bisherige Rechtsprechung (<strong>betriebs</strong>bezogener Gleichbehandlungsanspruch)<br />

1. BAG AP Nr. 30 zu § 242 BGB Gleichbehandlung 13.10.1960 – 5 AZR 284/59<br />

2. BAG AP Nr. 31 zu § 242 BGB Gleichbehandlung 28.02.1962 – 4 AZR 352/60<br />

3. BAG AP Nr. 32 zu § 242 BGB Gleichbehandlung 04.05.1962 – 1 AZR 250/61<br />

4. BAG AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung 24.04.1966 – 1 AZR 242/65<br />

5. BAG AP Nr. 41 zu § 242 BGB Gleichbehandlung 25.08.1976 – 5 AZR 788/75<br />

6. BAG AP Nr. 43 zu § 242 BGB Gleichbehandlung 05.03.1980 – 5 AZR 46/78<br />

7. BAG AP Nr. 52 zu § 242 BGB Gleichbehandlung 28.04.1982 – 7 AZR 1139/79<br />

8. BAG AP Nr. 53 zu § 242 BGB Gleichbehandlung 25.08.1982 – 5 AZR 107/80<br />

9. BAG AP Nr. 54 zu § 242 BGB Gleichbehandlung 30.11.1982 – 3 AZR 214/80<br />

10. BAG AP Nr. 66 zu § 242 BGB Gleichbehandlung 25.01.1984 – 5 AZR 44/82<br />

11. BAG AP Nr. 67 zu § 242 BGB Gleichbehandlung 25.01.1984 – 5 AZR 89/82<br />

12. BAG AP Nr. 68 zu § 242 BGB Gleichbehandlung 25.01.1984 – 5 AZR 251/82<br />

Neue Rechtsprechung (unternehmensweiter Gleichbehandlungsanspruch)<br />

13. BAG AP Nr. 162 zu § 242 BGB Gleichbehandlung 17.11.1998 – 1 AZR 147/98<br />

14. BAG AP Nr. 47 zu § 111 BetrVG 1972 08.06.1999 – 1 AZR 831/98


225<br />

b) Umwandlungsbegleitende arbeitsrechtliche Vorschriften<br />

Verschmelzung<br />

(§§ 2- 122 UmwG)<br />

a) Verschmelzung durch<br />

Aufnahme<br />

b) durch Neugründung<br />

Arten der Umwandlung<br />

Spaltung<br />

(§§ 123-173 UmwG)<br />

a) Aufspaltung<br />

b) Abspaltung<br />

c) Ausgliederung<br />

(§ 123 III)<br />

Vermögensübertragung<br />

( §§ 174-189<br />

UmwG )<br />

A. Gemeinsame Bestimmungen für Verschmelzung <strong>und</strong> Spaltung<br />

1. § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG<br />

§ 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG<br />

§ 106 Abs. 3 Nr. 8 BetrVG<br />

2. Folgen für die Amtszeit <strong>des</strong> Betriebsrates<br />

§ 21 a BetrVG Übergangsmandat oder<br />

§ 21 b BetrVG Restmandat, wenn der Betrieb untergeht<br />

3. Folgen für die Arbeitsverhältnisse<br />

§ 323 Abs. 2 UmwG<br />

§ 324 UmwG<br />

B. Sonderregeln für Spaltung<br />

§ § 322, 323, 325 Abs. 2 UmwG<br />

§ 134 UmwG 5 Jahre Haftung<br />

4. Inhalt von Sozialplänen<br />

Formwechsel<br />

(§§ 190-304<br />

UmwG)<br />

Das Gesetz definiert in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG den Sozialplan als Einigung über den<br />

Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge<br />

der geplanten Betriebsänderung entstehen. Dabei sind, wie sich aus § 112 Abs. 5 BetrVG<br />

ergibt, sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen, als<br />

andererseits aber auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit <strong>des</strong> Sozialplans für das Unternehmen<br />

zu beachten.<br />

Ab 01.01.1998 gibt es nach §§ 254 ff. SGB III (Art. 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom<br />

24.03.1997, BGBl. I S. 594) zum Zwecke der Eingliederung von durch Arbeitslosigkeit<br />

bedrohten Arbeitnehmern öffentliche Zuschüsse zu Sozialplänen.<br />

Vgl. hierzu C. Meyer, NZA 1998, S. 403 ff., 513 ff. Es geht dabei darum, i.S. von § 212<br />

Abs. 5 BetrVG zu erreichen , dass anstelle <strong>des</strong> traditionellen rein „konsumtiven“


226<br />

Sozialplans mit Abfindungssummen ein Transfer-Sozialplan mit Zuschüssen <strong>des</strong><br />

Arbeitsamtes zum Sozialplan nach Wiedereingliederung der zu Entlassenden in den<br />

ersten Arbeitsmarkt (§§ 254 ff. SGB III) bzw. mit Struktur-Kurzarbeitergeld<br />

(§ 175 SGB III) aufzustellen ist, u.U. in Kombination mit Zuschüssen zu Weiterbildungsmaßnahmen<br />

(§§ 77 ff. SGB III) bzw. mit Fördermitteln für<br />

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§§ 260 ff. SGB III). Zum Transfer-Sozialplan-<br />

Konzept vgl. exemplarisch B<strong>und</strong>esarbeitgeberverband Chemie e.V., Transfersozialplan<br />

der chemischen Industrie, Veränderungen anders gestalten, 2. Auflage 2001.<br />

Das vom Gesetzgeber mit dem Betriebsverfassungsreformgesetz u.a. verfolgte Ziel, der<br />

Beschäftigungssicherung in der Betriebsverfassung mehr Gewicht zu verleihen, kommt vor<br />

allem in dem neueingefügten § 112 Abs. 5 Nr. 2a BetrVG zum Ausdruck. Danach hat die<br />

Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung über die Aufstellung eines Sozialplans insbesondere die<br />

im SGB III vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit zu<br />

berücksichtigen. Die Sozialplanmittel sollen künftig also nicht mehr wie bisher meistens als<br />

reines Abfindungsinstrument (konsumtiver Sozialplan), sondern vorrangig zur Schaffung neuer<br />

Beschäftigungsperspektiven für die vom Verlust <strong>des</strong> Arbeitsplatzes bedrohten Arbeitnehmer<br />

eingesetzt werden. In diesem Zusammenhang stehen der Einigungsstelle, aber auch den<br />

Betriebspartnern, eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung, die von der inner- oder<br />

außerbetrieblichen Qualifizierung, der Förderung der Anschlusstätigkeit bei einem anderen<br />

Arbeitgeber bis hin zu Leistungen, die der Vorbereitung einer selbständigen Existenz <strong>des</strong><br />

Arbeitnehmers dienen, reichen. Der Transfersozialplan soll je nach den Besonderheiten der<br />

jeweils betroffenen Arbeitnehmer maßgeschneiderte Lösungen zum Ausgleich oder zur<br />

Milderung <strong>des</strong> drohenden Arbeitsplatzverlustes enthalten (vgl. Gesetzesbegründung: BT –<br />

Drucksache 14/5741, S. 52). Auch die Gründung von Sanierungs- <strong>und</strong><br />

Beschäftigungsförderungsgesellschaften kann ein solches Instrument sein.<br />

Höchstgrenzen bei der Bemessung von Abfindungen einzelner Arbeitnehmer bei Verlust ihres<br />

Arbeitsplatzes sieht § 112 Abs. 5 BetrVG im Gegensatz zu § 113 Abs. 1 BetrVG nicht vor.<br />

Vgl. BAG vom 27.10.1987 1) , das eine entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 1<br />

BetrVG i. V. m. § 10 KSchG in Übereinstimmung mit der h.L. – allerdings mit wenig<br />

überzeugenden Argumenten – verneint. Es ist m.E. nicht einzusehen, warum die<br />

Abfindungsobergrenzen, die bei rechtswidriger Unterlassung eines ordnungsgemäßen<br />

Interessenausgleichsverfahrens gelten, nicht auch für den Sozialplan nach<br />

ordnungsgemäßer Durchführung <strong>des</strong> Interessenausgleichs gelten sollen. Zur Problematik<br />

<strong>des</strong> Begriffs der wirtschaftlichen Vertretbarkeit vgl. v. Hoyningen-Huene, RdA 1986,<br />

S. 102 ff.


227<br />

Problematisch ist eine interessengerechte Regelung schon <strong>des</strong>halb, weil im Zeitpunkt der<br />

Aufstellung <strong>des</strong> Sozialplans die wirtschaftlichen Härten, die die einzelnen von der Entlassung<br />

betroffenen Arbeitnehmer ereilen, nicht sicher vorhergesehen werden können. Viele<br />

Arbeitnehmer werden sofort einen anderen gleichwertigen oder gar besseren Arbeitsplatz<br />

erhalten; andere, vor allem ältere Arbeitnehmer, werden lange Zeit arbeitslos bleiben oder gar<br />

nicht wieder in das Arbeitsleben eingegliedert werden können. Da eine individualisierende<br />

Regelung in die Zukunft hinein allenfalls zu einem geringen Teil, z.B. über die Einplanung<br />

eines Härtefonds, möglich ist, sind die Betriebsvereinbarungsparteien ebenso wie die<br />

Einigungsstelle beim Abschluß <strong>des</strong> Sozialplans unter Beachtung der Leitlinien <strong>des</strong> § 112 Abs. 5<br />

BetrVG <strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>sätze von Recht <strong>und</strong> Billigkeit (§ 75 BetrVG) frei, darüber zu<br />

entscheiden, welche Nachteile, die der Verlust eines Arbeitsplatzes mit sich bringt, durch eine<br />

Abfindung - ggf. pauschaliert in Form einer Einheitssumme - ausgeglichen werden sollen.<br />

Vgl. die zum Betriebsverfassungsgesetz vor Inkrafttreten <strong>des</strong> § 112 Abs. 5 BetrVG<br />

ergangenen Entscheidungen <strong>des</strong> BAG vom 29.11.1978, vom 12.02.1985, vom<br />

23.04.1985 3) , vom 27.10.1987 1) , vom 26.07.1988 2) <strong>und</strong> vom 23.08.1988 2) . In seinem<br />

Beschluß vom 23.04.1985 3) vertritt das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht die Auffassung, die<br />

Einigungsstelle könne bei der Bemessung der Sozialplanleistungen auch dann auf die<br />

wirtschaftlichen Nachteile der entlassenen Arbeitnehmer abstellen, mit denen im<br />

Zeitpunkt der Betriebsstilllegung typischerweise zu rechnen war, wenn sie erst geraume<br />

Zeit nach Durchführung der Betriebsstilllegung entscheide. Dieser Gr<strong>und</strong>satz werde<br />

durch das (damals geltende) Beschäftigungsförderungsgesetz nicht tangiert. Die in § 112<br />

Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 BetrVG vorgeschriebene Berücksichtigung der<br />

Vermittlungschancen der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer am<br />

Arbeitsmarkt durch die Einigungsstelle kann jedenfalls in der Regel wiederum nur auf<br />

der Basis <strong>des</strong> Ist-Zustan<strong>des</strong> im Zeitpunkt der Betriebsänderung erfolgen; a. A.<br />

hinsichtlich <strong>des</strong> Zeitpunktes Seelmann, in: Mager (Hrsg.),<br />

Beschäftigungsförderungsgesetz, 1985, Rn. 456; v. Hoyningen-Huene, RdA 1986, S.<br />

102 ff. (110). Vgl. im übrigen zu den in § 112 Abs. 5 BetrVG normierten<br />

Ermessensgrenzen der Einigungsstelle BAG vom 26.05.1988 3) unter ausdrücklicher<br />

Aufgabe der zu § 112a. F. BetrVG in seiner Entscheidung vom 14.05.1985 vertretenen<br />

Auffassung. Zu den Folgen der Nichtausschöpfung eines im Sozialplan vereinbarten<br />

Härtefonds vgl. LAG Bremen vom 15.06.1990.<br />

Das Gebot eines konkreten Nachteilsausgleichs wird durch die Gewährung unterschiedsloser<br />

oder allein an die Betriebszugehörigkeit anknüpfender Abfindungen an alle Arbeitnehmer<br />

verletzt, denn solche Zahlungen haben den Charakter von „Enteignungsentschädigungen“ für<br />

den unfreiwilligen Verlust <strong>des</strong> Arbeitsplatzes, sind also vergangenheitsorientiert <strong>und</strong> nicht<br />

ausgerichtet auf die zu erwartenden künftigen Nachteile, die aus dem Verlust <strong>des</strong> Arbeitsplatzes<br />

erwachsen. Allein diese sind nach § 112 Abs.1 Satz 4 BetrVG auszugleichen.


228<br />

So BAG vom 14.09.1994 2) , das in einer solchen Pauschalregelung durch die<br />

Einigungsstelle zu Recht eine Ermessensüberschreitung gesehen hat.<br />

Folgerichtig hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht die Zulässigkeit der Verringerung oder <strong>des</strong><br />

Ausschlusses von Sozialplanleistungen an ältere Arbeitnehmer bejaht, die die Möglichkeit<br />

haben, vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen.<br />

Vgl. BAG vom 14.02.1984, vom 26.07.1988 2) , vom 28.10.1992 2) <strong>und</strong> vom 31.07.1996 2) .<br />

Dagegen ist eine pauschale Benachteiligung z.B. älterer Arbeitnehmer durch Anrechnung von<br />

Erstattungsansprüchen der B<strong>und</strong>esanstalt für Arbeit auf die Abfindungen unzulässig <strong>und</strong> der<br />

Sozialplan insoweit unwirksam.<br />

Vgl. BAG vom 26.06.1990; vgl. auch BAG vom 19.10.1999, das in einer<br />

Höchstbetragsklausel im Falle von mit Alter <strong>und</strong> Betriebszugehörigkeit steigenden<br />

Abfindungen keine verbotene Benachteiligung älterer Arbeitnehmer sieht.<br />

Ein Sozialplan kann jedoch Abfindungsansprüche in den Fällen wirksam ausschließen, in denen<br />

Arbeitnehmer ungeachtet der zunächst erfolgten Kündigung unbefristet weiterbeschäftigt<br />

werden.<br />

Vgl. BAG vom 08.11.1988 2) .<br />

Im übrigen erscheint eine der Sollvorschrift <strong>des</strong> § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 BetrVG<br />

Rechnung tragende Sozialplanregelung wirtschaftlich sinnvoll <strong>und</strong> sozial vertretbar, die einem<br />

von der Betriebsstilllegung betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung nur dann gewährt, wenn<br />

ihm weder im eigenen noch in einem zum Konzern gehörenden Unternehmen ein zumutbarer<br />

Arbeitsplatz angeboten werden kann, die also Abfindungen ausschließt oder kürzt, wenn der<br />

Arbeitnehmer ein zumutbares Umsetzungs- oder Versetzungsangebot ausschlägt <strong>und</strong> <strong>des</strong>halb<br />

entlassen werden muß; dabei kann der Sozialplan selbst Regelungen darüber treffen, unter<br />

welchen Voraussetzungen das Angebot eines anderen Arbeitsplatzes zumutbar ist.<br />

So bereits zur Rechtslage vor Inkrafttreten <strong>des</strong> § 112 Abs. 5 BetrVG am 01.05.1985<br />

BAG vom 08.12.1976, vom 25.10.1983 <strong>und</strong> vom 27.10.1987 1) ; zu § 112 Abs. 5 BetrVG<br />

a.F. vgl. BAG vom 28.09.1988 4) . Konsequent hat BAG vom 05.02.1997 die Zulässigkeit<br />

einer Regelung bejaht, nach der Arbeitnehmer vom Geltungsbereich eines Sozialplans<br />

ausgenommen werden, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Zuge eines<br />

Betriebsübergangs nach § 613a BGB widersprechen (anders bei unterbliebenem<br />

Interessenausgleich: dann – so BAG vom 10.12.1996 2) – besteht ein Anspruch auf<br />

Nachteilsausgleich); allerdings muß dieser Ausschluß ausdrücklich <strong>und</strong> eindeutig<br />

erfolgen (so BAG vom 15.12.1998 2) ). BAG vom 19.06.1996 hat sogar eine


229<br />

Sozialplanregelung für wirksam erachtet, die Abfindungen für den Fall ausschließt, daß<br />

Arbeitnehmer durch `Vermittlung´ <strong>des</strong> bisherigen Arbeitgebers mit einem neuen<br />

Arbeitgeber Arbeitsverträge abschließen. BAG vom 31.07.1996 1) hat offensichtlich<br />

einen Sozialplan als unproblematisch angesehen, in dem eine (weitere) Abfindung von<br />

einer Arbeitslosigkeit von min<strong>des</strong>tens 12 Monaten im Anschluß an die Beendigung <strong>des</strong><br />

Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wurde.<br />

Sieht der Sozialplan allerdings vor, daß nur diejenigen eine Abfindung erhalten, die das<br />

Weiterbeschäftigungsangebot <strong>des</strong> Arbeitgebers, in einem anderen Betrieb oder Unternehmen<br />

<strong>des</strong>selben Konzerns zu arbeiten, ablehnen <strong>und</strong> daher gekündigt werden, so darf nicht derjenige<br />

Arbeitnehmer von den Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden, der der<br />

Arbeitgeberkündigung durch seine eigene Kündigung zuvorkommt oder auf Veranlassung <strong>des</strong><br />

Arbeitgebers mit diesem einen Aufhebungsvertrag abschließen.<br />

Vgl. BAG vom 15.01.1991 2) , vom 28.04.1993 2) <strong>und</strong> vom 20.04.1994 1) . Zu den<br />

Voraussetzungen eines Sozialplananspruchs bei Eigenkündigung vgl. auch BAG vom<br />

28.10.1992 3)4) <strong>und</strong> vom 19.07.1995 1) .<br />

Zulässig ist eine Stichtagsregelung, nach der Arbeitnehmer, die vor dem durch Arbeitgeber <strong>und</strong><br />

Betriebsrat im Sozialplan festgelegten Termin ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben,<br />

keine Abfindung erhalten, auch wenn die Eigenkündigung im Hinblick auf eine vom<br />

Arbeitgeber angekündigte Betriebsstilllegung erfolgt ist.<br />

So BAG vom 30.11.1994 1) <strong>und</strong> vom 24.01.1996 4) ; vgl. auch BAG vom 09.11.1994;<br />

ferner BAG vom 11.08.1993 1) , das die Zulässigkeit einer gekürzten Abfindung bei<br />

vorzeitigem Ausscheiden durch Eigenkündigung bejaht; BAG vom 08.03.1995 hat sogar<br />

dann keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot angenommen, wenn<br />

Arbeitnehmer, die bereits geraume Zeit vor einer Betriebsänderung durch<br />

Eigenkündigung ausscheiden, überhaupt keine Abfindung erhalten. Gr<strong>und</strong>sätzlich zur<br />

Zulässigkeit der Festlegung unterschiedlicher Abfindungsbeträge in Abhängigkeit vom<br />

Zeitpunkt <strong>des</strong> Ausscheidens BAG vom 24.11.1993; vgl. auch BAG vom 11.02.1998,<br />

das eine in einem weiteren Sozialplan festgelegte erhöhte Abfindung an später<br />

ausscheidende Arbeitnehmer allerdings nur <strong>des</strong>wegen für zulässig erachtet hat, weil<br />

diese eine Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse ohne Einhaltung der Kündigungsfristen<br />

akzeptiert hatten.<br />

M. E. unproblematisch ist eine Differenzierung zwischen Vollzeit- <strong>und</strong> Teilzeitbeschäftigen<br />

hinsichtlich der Höhe der Abfindung dann, wenn sich diese nach der Dauer der<br />

Betriebszugehörigkeit in St<strong>und</strong>en (z.B. 20 Jahre: Normalarbeitszeit x individuelle Arbeitszeit)<br />

sowie dem individuellen Gehalt bemißt.


230<br />

In den durch BAG vom 28.10.1992 5)6) entschiedenen Fällen war im Sozialplan ein fester<br />

Abfindungsbetrag pro Beschäftigungsjahr festgelegt worden. Vgl. auch BAG vom<br />

14.08.2001.<br />

Zulässig ist die Zahlung einer erhöhten Abfindung für unterhaltsberechtigte Kinder, wobei<br />

deren Berücksichtigung von ihrer Eintragung auf der Steuerkarte abhängig gemacht werden<br />

kann.<br />

So BAG vom 12.03.1997.<br />

Die Parteien <strong>des</strong> Sozialplans können gr<strong>und</strong>sätzlich vereinbaren, daß mit der Entgegennahme<br />

der Leistungen aus dem Sozialplan alle übrigen Ansprüche gegen das Unternehmen abgegolten<br />

sind mit Ausnahme der Ansprüche, die aufgr<strong>und</strong> unverfallbarer Versorgungsanwartschaften<br />

begründet worden sind.<br />

Vgl. BAG vom 30.10.1980; zur Änderung der Versorgungsordnung im Sozialplan vgl.<br />

BAG vom 25.02.1986.<br />

Auch darf die Fälligkeit der Abfindungszahlung von der Unterzeichnung einer einen<br />

Klageverzicht enthaltenden Ausgleichsquittung abhängig gemacht bzw. auf den rechtskräftigen<br />

Abschluß eines Kündigungsschutzprozesses hinausgeschoben werden.<br />

So BAG vom 20.06.1985.<br />

Nicht zulässig ist es dagegen, die Entstehung <strong>des</strong> Sozialplananspruchs selbst von einem<br />

Klageverzicht <strong>des</strong> Arbeitnehmers abhängig zu machen. Damit überschreiten die<br />

Betriebsvereinbarungsparteien ihre Regelungsbefugnis.<br />

Vgl. BAG vom 20.12.1983. Zulässig ist es allerdings, den Anspruch auf eine Abfindung<br />

von einer entsprechenden Zweckzuwendung der Treuhandanstalt abhängig zu machen;<br />

vgl. BAG 11.08.1993 2) .<br />

Der Abfindungsanspruch entsteht jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluß eines<br />

Aufhebungsvertrages, aber noch vor dem vereinbarten Beendigungstermin verstirbt.<br />

Vgl. BAG vom 22.05.1996, vom 25.09.1996, vom 26.08.1997 3) 4) <strong>und</strong> vom 16.05.2000.<br />

Tarifliche Ausschlußfristen finden gr<strong>und</strong>sätzlich auch auf Sozialplanansprüche Anwendung,<br />

<strong>und</strong> zwar selbst dann, wenn der Sozialplan erst nach Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses <strong>des</strong><br />

Arbeitnehmers abgeschlossen worden ist.


231<br />

So BAG vom 30.11.1994 2) im Falle der Geltendmachung einer einmaligen<br />

Abfindungszahlung; ebenso auch BAG vom 27.03.1996; anders BAG vom 03.04.1990 1)<br />

für den Fall eines in monatlichen Raten nach Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses fällig<br />

werdenden Sozialplananspruchs mit Überbrückungs- <strong>und</strong> Vorsorgefunktion.<br />

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmern<br />

bei Anwendung <strong>des</strong> Sozialplans sind gr<strong>und</strong>sätzlich die Arbeitsgerichte zuständig. Eine<br />

Regelung im Sozialplan, die diese Kompetenz der Einigungsstelle zuweist, stellt eine<br />

unzulässige Schiedsabrede dar.<br />

So BAG vom 27.10.1987 2) .<br />

Von der Schutzfunktion <strong>des</strong> Sozialplans her versteht es sich von selber, daß in Sozialplänen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich keine Regelungen enthalten sein dürfen, die ausschließlich zu Lasten der<br />

Arbeitnehmer wirken.<br />

Vgl. dazu BAG vom 24.03.1981 2) .<br />

Im übrigen ist die Ausgestaltung von Sozialplänen in der Praxis entsprechend der jeweiligen<br />

Situation <strong>des</strong> Unternehmens so vielgestaltig, daß knappe allgemeine Regeln nicht gegeben<br />

werden können.<br />

Vgl. dazu näher Vogt, Sozialpläne in der betrieblichen Praxis, 2. Aufl., 1981, mit<br />

zahlreichen Beispielen; ferner Friedemann, Das Verfahren der Einigungsstelle für<br />

Interessenausgleich <strong>und</strong> Sozialplan, 1997, S. 225 ff. Insbesondere zu den finanziellen<br />

Größenordnungen von Sozialplanleistungen Hemmer, Sozialplanpraxis in der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik, 1988, S. 51 ff.; ders., Sozialpläne <strong>und</strong> Personalanpassungsmaßnahmen,<br />

1997, S. 106 ff.; speziell zur Gleichbehandlung bei Sozialplanabfindungen<br />

Weber/Ehrich, BB 1997, S. 1530 ff.<br />

Die Abfindungspraxis wird künftig noch weitergehender als schon bisher durch<br />

sozialversicherungs- <strong>und</strong> steuerrechtliche Regelungen beeinflußt werden. Die seit dem<br />

01.04.1997 geltende Anrechnungsregelung <strong>des</strong> § 115a AFG (seit dem 01.01.1998: § 140 SGB<br />

III) ist zwar außer Kraft gesetzt worden, so daß es nicht mehr zu der ab 07.04.1999<br />

„flächendeckend“ vorgesehenen Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld<br />

kommt. Jedoch kann der Anspruch <strong>des</strong> Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld gem. § 143a SGB<br />

III ruhen. Gem. § 147a SGB III kann der Arbeitgeber bei Entlassung älterer Arbeitnehmer durch<br />

die Pflicht zur Erstattung <strong>des</strong> Arbeitslosengelds sanktioniert werden.


232<br />

Zur steuerrechtlichen Behandlung von Sozialplanleistungen vgl. Fitting, BetrVG, 25.<br />

Aufl., 2010, §§ 112, 112a Rn. 187 ff.<br />

Nach der gegenwärtigen Praxis wird die Zahl der Monatseinkommen, die als Abfindungsbetrag<br />

bei Kündigungen gezahlt werden, häufig nach folgender Formel festgelegt:<br />

Zahl der Monatseinkommen =<br />

Lebensalter x Betriebszugehörigkeit<br />

50 (bzw. eine andere Zahl zwischen 30 <strong>und</strong> 80)<br />

Eine Orientierungshilfe für die Höhe der Abfindungen bietet dabei § 10 KSchG, auf den auch<br />

§ 113 Abs. 1 BetrVG verweist. Hat der Sozialplan (z.B. in Fällen einer Betriebsverlegung)<br />

andere Nachteile als den Arbeitsplatzverlust auszugleichen (z.B. erhöhte Fahrtkosten,<br />

Umzugskosten), so ist i. V. m. § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BetrVG die „fernwirkende“ Wertung<br />

<strong>des</strong> § 113 Abs. 2 BetrVG zu beachten. Der rechtswidrig ohne Einschaltung <strong>des</strong> Betriebsrates<br />

eine Betriebsänderung durchführende Arbeitgeber sollte nicht besser dastehen als der nach<br />

Maßgabe der §§ 111 f. BetrVG vorgehende Arbeitgeber. Die Einigungsstelle darf daher gemäß<br />

§ 112 Abs. 5 BetrVG dem Arbeitgeber gegen <strong>des</strong>sen Willen keine höheren<br />

Geldleistungspflichten auferlegen, als es ein Arbeitsgericht nach § 113 BetrVG könnte. Nur so<br />

läßt sich m. E. auch eine verfassungskonforme Eingrenzung <strong>des</strong> Ermessens der Einigungsstelle<br />

erreichen. Unbedenklich sind dagegen freiwillige, ohne Bindung an den Zwölfmonatszeitraum<br />

nach § 88 BetrVG abgeschlossene Betriebsvereinbarungen, die weiterreichende Regelungen<br />

enthalten („freiwillige Sozialpläne“).<br />

Zum Institut <strong>des</strong> Sozialplans in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung vgl. BAG<br />

vom 26.08.1997 2) <strong>und</strong> vom 01.04.1998.<br />

5. Unternehmerischer Maßnahmenkatalog bei Personalanpassungen in zeitlicher<br />

Reihenfolge<br />

a) Definitorische Abgrenzung<br />

Interessen- <strong>und</strong> sozialplanpflichtig sind Personalanpassungen nur dann, wenn der Unternehmer<br />

in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Die weiteren<br />

Voraussetzungen sind wie folgt definiert:


Interessenausgleichs- <strong>und</strong><br />

sozialplanpflichtig sind<br />

Personalanpassungen nach §§ 111 S. 3,<br />

112a BetrVG unter folgenden<br />

Voraussetzungen:<br />

(1) Entlassungen von 20 % oder mehr,<br />

min<strong>des</strong>tens aber 6 Arbeitnehmern in<br />

Betrieben mit in der Regel weniger als<br />

60 Arbeitnehmern (§ 112a Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 1 BetrVG).<br />

(2) Entlassungen von 20 % oder mehr,<br />

min<strong>des</strong>tens aber 37 Arbeitnehmern in<br />

Betrieben mit in der Regel min<strong>des</strong>tens<br />

60 <strong>und</strong> weniger als 250 Arbeitnehmern<br />

(§ 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG).<br />

(3) Entlassungen von 15 % oder mehr,<br />

min<strong>des</strong>tens aber 60 Arbeitnehmern in<br />

Betrieben mit in der Regel min<strong>des</strong>tens<br />

250 <strong>und</strong> weniger als 500 Arbeitnehmern<br />

(§ 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3<br />

BetrVG).<br />

(4) Entlassungen von 10 % oder mehr,<br />

min<strong>des</strong>tens aber 60 der regelmäßig<br />

beschäftigten Arbeitnehmer in<br />

Betrieben mit in der Regel 500 <strong>und</strong><br />

mehr Arbeitnehmern (§ 112a Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 4 BetrVG).<br />

(5) Entlassungen von min<strong>des</strong>tens 6<br />

Arbeitnehmern, sofern die<br />

Entlassungen verb<strong>und</strong>en sind mit der<br />

Einschränkung <strong>und</strong> Stillegung <strong>des</strong><br />

ganzen Betriebs oder von wesentlichen<br />

Betriebsteilen, mit der Verlegung <strong>des</strong><br />

ganzen Betriebs oder von wesentlichen<br />

Betriebsteilen, oder mit dem<br />

Zusammenschluß mit anderen<br />

Betrieben oder der Spaltung von<br />

Betrieben oder mit gr<strong>und</strong>legenden<br />

Änderungen der Betriebsorganisation,<br />

<strong>des</strong> Betriebszwecks oder der<br />

Betriebsanlagen oder mit der<br />

Einführung gr<strong>und</strong>legend neuer<br />

Arbeitsmethoden <strong>und</strong><br />

Fertigungsverfahren.<br />

233<br />

Interessenausgleichspflichtig sind reine<br />

Personalanpassungen bereits unter<br />

folgenden Voraussetzungen:<br />

(1) Entlassungen von min<strong>des</strong>tens 6<br />

Arbeitnehmern in Betrieben mit in der<br />

Regel weniger als 60 Arbeitnehmern.<br />

(2) Entlassungen von 10 % oder aber<br />

mehr als 25 Arbeitnehmern in<br />

Betrieben trieben mit in der Regel<br />

min<strong>des</strong>tens 60 <strong>und</strong> weniger als 500<br />

Arbeitnehmern<br />

(3) Entlassungen von 30 oder mehr,<br />

min<strong>des</strong>tens aber 5 % der regelmäßig<br />

Beschäftigten in Betrieben mit in der<br />

Regel zwischen 500 <strong>und</strong> 1000 Arbeitnehmern.<br />

(4) Entlassungen von min<strong>des</strong>tens 5 %<br />

der im Betrieb regelmäßig beschäftigten<br />

Arbeitneh mer in Betrieben mit in der<br />

Regel mehr als 1000 Arbeitnehmern.<br />

(5) - wie links -<br />

Ist der Personalabbau mit sächlichen Betriebseinschränkungen verb<strong>und</strong>en, so gelten für die<br />

Sozialplanpflichtigkeit die Werte der rechten Spalte, da § 112a BetrVG insoweit keine<br />

Reduktion <strong>des</strong> Anwendungsbereichs <strong>des</strong> § 111 BetrVG vorsieht.


234<br />

„Entlassung“ im vorstehenden Sinne ist die tatsächliche Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses,<br />

die auf eine Kündigung durch den Arbeitgeber zurückgeht. Dagegen fällt gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />

unter den Begriff der Entlassung der Fall, daß der Arbeitnehmer aufgr<strong>und</strong> einer von ihm<br />

ausgesprochenen Kündigung ausscheidet. Etwas anderes gilt jedoch nach dem Sinn <strong>und</strong> Zweck<br />

der §§ 17 ff. KSchG (sc.: sowie <strong>des</strong> § 111 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 112a Abs. 1 BetrVG) dann,<br />

wenn der Arbeitnehmer <strong>des</strong>halb selbst gekündigt hat, weil seiner Kündigung die Erklärung <strong>des</strong><br />

Arbeitgebers vorausgegangen ist, er, der Arbeitgeber, werde dem Arbeitnehmer zum gleichen<br />

Zeitpunkt kündigen, wenn dieser der Aufforderung zur Kündigung nicht nachkomme. In<br />

diesem Ausnahmefall sind die auf Arbeitnehmerkündigungen beruhenden Entlassungen neben<br />

den Entlassungen nach Arbeitgeberkündigungen unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 17 Abs. 1<br />

KSchG anzeigepflichtig <strong>und</strong> zugleich als Entlassungen im Sinne vorstehender Tatbestände<br />

mitzurechnen.<br />

So BAG vom 06.12.1973 bereits vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes zur Anpassung<br />

arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 20.07.1995 (BGBl. I S. 946), wonach ‘andere<br />

Beendigungen <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses’ Arbeitgeberentlassungen gleichstehen, wenn sie<br />

‘vom Arbeitgeber veranlaßt werden’ (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG).<br />

Ebenfalls als Entlassung gilt gemäß § 112a Abs. 1 Satz 2 BetrVG das aus Gründen der<br />

Betriebsänderung (Personalreduzierung) veranlaßte Ausscheiden z.B. auch älterer, unkündbarer<br />

Arbeitnehmer, die vorzeitig in den Ruhestand treten <strong>und</strong> mit dem Arbeitgeber einen<br />

Aufhebungsvertrag abschließen.<br />

Vgl. BAG vom 23.08.1988 1) <strong>und</strong> vom 08.11.1988 1) .<br />

Die nachfolgenden Maßnahmen werden allein ausgelöst durch Entlassungen im Sinne<br />

vorstehender Definition.<br />

Entlassungen, die über einen längeren Zeitraum als einen Monat sich erstrecken, werden im<br />

Sinne obiger Tatbestände (1) bis (5) nur dann zusammengerechnet, wenn sie aufgr<strong>und</strong> eines<br />

einheitlichen unternehmerischen Willensentschlusses ausgesprochen werden, wobei dann die<br />

zeitliche Streckung <strong>des</strong> Entlassungsprogramms anders als bei § 17 KSchG ohne Bedeutung ist.<br />

Werden aufgr<strong>und</strong> veränderter Marktdaten weitere Personalreduktionen durch neue<br />

Vorstandsentscheidungen beschlossen, so werden „alte“ <strong>und</strong> „neue“ Entlassungen, die auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage der verschiedenen Pläne stattfinden, nicht zusammengerechnet.<br />

Vgl. BAG vom 22.05.1979.


235<br />

b) Maßnahmenkonzept in zeitlicher Reihenfolge<br />

Bei Planung <strong>und</strong> Durchführung einer Betriebsänderung müssen bei einem Worst Case-<br />

Szenarium folgende Schritte getan werden:<br />

(1) Rechtzeitige Krisenerörterung im Wirtschaftsausschuß (§ 106 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6-10<br />

BetrVG) sowie mit dem Sprecherausschuß (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SprAuG).<br />

Sanktion: Die unterbliebene, unvollständige, verspätete oder wahrheitswidrige Erfüllung<br />

der Aufklärungs- <strong>und</strong> Auskunftspflichten nach § 106 Abs. 2 BetrVG <strong>und</strong> § 32 Abs. 1 Satz<br />

1 SprAuG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar <strong>und</strong> ist mit einer Geldbuße bis zu 20.000 DM<br />

bedroht (§§ 121 BetrVG, 36 SprAuG).<br />

Zusätzlich ist es je nach den gewachsenen Informations- <strong>und</strong> Kommunikationsstrukturen<br />

im jeweiligen Unternehmen sinnvoll, den Gesamt<strong>betriebs</strong>ausschuß <strong>und</strong> ggf. bei<br />

konzerninduzierten Überlegungen auch den Konzern<strong>betriebs</strong>rat sowie den Aufsichtsrat<br />

über die unbefriedigende Situation in einer Sparte oder in einem Betrieb zu informieren.<br />

(2) Beauftragung der Stäbe bzw. einer externen Unternehmensberatung mit der Entwicklung<br />

von Problemlösungen, ggf. unter Beteiligung einer gemischten (paritätischen)<br />

Kommission.<br />

(3) Nach Vorlage <strong>und</strong> Erörterung der Problemlösungsvorschläge in den zuständigen Gremien<br />

im Unternehmen <strong>und</strong> Konzern: Vorbehaltsbeschluß der Unternehmensleitung bzw. bei<br />

Vorliegen eines Beherrschungsvertrages i. S. von § 291 AktG der Konzernleitung, <strong>des</strong>sen<br />

Umsetzung abhängig zu machen ist vom Ergebnis der Beratungen mit dem Europäischen<br />

Betriebsrat (dazu Punkt 4), sodann dem Betriebsrat <strong>und</strong> dem Sprecherausschuß. Der<br />

Vorbehalt ist im Protokoll der Vorstands- bzw. Geschäftsführungssitzung festzuhalten.<br />

Sanktion: Ein endgültiger Beschluß ohne Vorbehalt löst die Sanktion der §§ 121 BetrVG,<br />

36 SprAuG wegen Verletzung der §§ 111 BetrVG, 32 Abs. 2 Satz 1 SprAuG aus. Als<br />

zivilrechtliche Sanktion drohen Klagen einzelner Arbeitnehmer auf individuellen<br />

Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG, die auch durch einen späteren Sozialplan<br />

nicht mehr vermieden werden können. Der Betriebsrat kann versuchen, durch Antrag auf<br />

Erlaß einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Arbeitsgericht die Vollziehung von


236<br />

Maßnahmen vor Durchführung <strong>des</strong> Konsultationsverfahrens nach §§ 111 f. BetrVG<br />

unmöglich zu machen.<br />

(4) Ist eine Betriebsänderung geplant, die sich auf Betriebsstätten in mehreren EU-Staaten<br />

auswirkt oder deren Nachteile für die Beschäftigten in einem EU-Staat durch eine<br />

Umschichtung auf mehrere europäische Betriebsstätten gemildert werden können, so ist<br />

zunächst der Europäische Betriebsrat einzuschalten, der umfassend zu konsultieren ist<br />

(vgl. EuGH vom 10.09.2009 – C-44/08). Erst nach Abschluß <strong>des</strong> Anhörungsverfahrens -<br />

gleichgültig, ob eine Einigung erzielt worden ist oder nicht - kann das<br />

Konsultationsverfahren mit den zuständigen nationalen Betriebsräten stattfinden, da dieses<br />

abhängig ist vom Ausgang der Beratungen mit dem Europäischen Betriebsrat. Während<br />

der Phase der Anhörung dürfen keine Vollzugsmaßnahmen ergriffen werden. Diese<br />

müssen ggf. auf Antrag durch einstweilige Verfügung vom Arbeitsgericht untersagt<br />

werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 der EG-Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen<br />

Betriebsrates).<br />

Vgl. den interessanten Fall Renault/Belgien; dazu W. Kolvenbach/D.W. Kolvenbach,<br />

NZA 1997, S. 695 ff.; Lorenz/Zumfelde, RdA 1998, S 168 ff.<br />

(5) Unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten empfiehlt sich, auch wenn das Anhörungs-<br />

verfahren gemäß Punkt (4) noch nicht abgeschlossen ist, eine möglichst frühzeitige<br />

Aufnahme informeller Gespräche mit dem Betriebsrat über den Ablauf <strong>des</strong><br />

Personalanpassungsverfahrens <strong>und</strong> über den Vorsitzenden einer eventuell zu bildenden<br />

Einigungsstelle. Es empfiehlt sich ferner, einen Kontakt mit dem zuständigen Richter <strong>des</strong><br />

Arbeitsgerichts aufzunehmen, um im Bedarfsfalle eine möglichst rasche Bestellung eines<br />

qualifizierten <strong>und</strong> zeitlich verfügbaren Vorsitzenden zu erreichen. M.E. ist auch die<br />

vorsorgliche Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden durch das Arbeitsgericht auf<br />

entsprechenden Antrag zulässig (str.).<br />

(6) Aufnahme der Beratungen (ggf. nach schriftlicher Aufforderung <strong>und</strong> Information)<br />

(a) Beratungen mit dem Betriebsrat <strong>des</strong> von der Personaleinschränkung betroffenen<br />

Werkes unter Berücksichtigung aller Aspekte der §§ 90, 92 <strong>und</strong> 111 BetrVG, sofern<br />

die Personalanpassung verb<strong>und</strong>en ist mit der Planung <strong>des</strong> Umbaus von betrieblichen<br />

Räumen, der Planung neuer technischer Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe


237<br />

oder Arbeitsplätze (§ 90 Abs. 1 BetrVG); gleiches gilt hinsichtlich der betroffenen<br />

Arbeitnehmer gemäß § 81 Abs. 3 BetrVG;<br />

(b) Beratungen mit dem Gesamt<strong>betriebs</strong>rat, wenn mehrere Betriebe <strong>des</strong> Unternehmens<br />

von dem Personalanpassungsprogramm betroffen sind;<br />

(c) Beratungen mit dem Konzern<strong>betriebs</strong>rat, wenn mehrere Unternehmen <strong>des</strong>selben<br />

Konzerns von dem Personalanpassungsprogramm, das der Konzernvorstand<br />

durchzuführen beabsichtigt, betroffen sind.<br />

In den Fällen (b) <strong>und</strong> (c) ist eine zusätzliche Unterrichtung der betroffenen<br />

Einzel<strong>betriebs</strong>räte nach Maßgabe der §§ 90, 92 <strong>und</strong> 92 a BetrVG erforderlich.<br />

(d) Beratungen mit den Sprecherausschußgremien gemäß § 32 Abs. 2 SprAuG.<br />

Sanktion: Bei Verletzung der Beteiligungsrechte der Betriebsrats- oder<br />

Sprecherausschußgremien Gefahr eines richterlichen Verbots, eine Personalanpassungs-<br />

maßnahme vor Abschluß <strong>des</strong> Konsultationsverfahrens nach §§ 111 f. BetrVG, 32 Abs. 2<br />

SprAuG durchzuführen, bzw. Anträge nach § 23 Abs. 3 BetrVG sowie Verhängung von<br />

Geldbußen gemäß §§ 121 BetrVG, 36 SprAuG.<br />

(7) Sofern die Personalanpassung auf Rationalisierungs- <strong>und</strong> Automationsprozessen unter<br />

Einsatz technischer Einrichtungen beruht, die objektiv unmittelbar geeignet sind, das<br />

Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu kontrollieren: Einigung mit dem<br />

Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sowie bei Nichteinigung Anrufung einer<br />

Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).<br />

(8) Bei Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen mit dem zuständigen Betriebsrat<br />

(siehe Punkt 6): Eventuelle Einschaltung <strong>des</strong> Präsidenten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>arbeitsamtes (§ 112<br />

Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Es geht dabei darum, die Möglichkeiten zu erk<strong>und</strong>en, ob es<br />

sinnvoll <strong>und</strong> konkret durchführbar ist, anstelle eines rein „konsumtiven“ Sozialplans mit<br />

Abfindungsbeträgen einen gemischten Sozialplan aufzustellen, der eine Umsteuerung der<br />

Sozialplanmittel zugunsten einer Sicherung oder Förderung der Beschäftigung vorsieht,<br />

z.B. mit Zuschüssen <strong>des</strong> Arbeitsamtes nach Wiedereingliederung der zu Entlassenden in<br />

den ersten Arbeitsmarkt (§§ 254 ff. SGB III) bzw. mit Strukturkurzarbeitergeld<br />

(§ 75 SGB III), gegebenenfalls in Kombination mit Zuschüssen zu beruflichen


238<br />

Weiterbildungsmaßnahmen (§§ 77 ff. SGB III) bzw. mit Fördermitteln für Arbeits-<br />

beschaffungsmaßnahmen (§§ 260 ff. SGB III). Ebenso ist zu prüfen, ob Mittel <strong>des</strong><br />

Europäischen Sozialfonds (ESF) zur Mitfinanzierung zusätzlicher arbeitsmarktpolitischer<br />

Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden können (ESF/BA-Programm vom<br />

20.01.2000).<br />

(9) Anrufung einer Einigungsstelle auf Betriebsebene (Fall 6a), auf Unternehmensebene (Fall<br />

6b), auf Konzernebene (Fall 6c) durch die Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernleitung<br />

nach § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, um eine Einigung über den Interessenausgleich zu<br />

erreichen. Der Interessenausgleich kann u.a. die Bereitstellung von Ersatzarbeitsplätzen<br />

<strong>und</strong> Kündigungsverbote oder kündigungseinschränkende Regelungen enthalten. Er kann<br />

auch eine Namensliste mit den zu entlassenden Arbeitnehmer enthalten.<br />

Vgl BAG vom 07.05.1998 1)2 .<br />

Hinweis: Die dem Unternehmen im Rahmen <strong>des</strong> Verfahrens nach § 112 Abs. 1-3 BetrVG<br />

obliegenden Informationspflichten sind genauso substantiiert zu erfüllen wie im Falle der<br />

(späteren) Begründung <strong>betriebs</strong>bedingter Kündigungen gegenüber dem Arbeitsgericht.<br />

Während bei Betriebsstilllegungen lediglich die <strong>betriebs</strong>wirtschaftliche Notwendigkeit der<br />

Betriebsstilllegung darzutun ist, ist bei Kostensenkungs- <strong>und</strong><br />

Rationalisierungsprogrammen, die zur Ausdünnung der Belegschaft in einem oder<br />

mehreren Werken führen, im einzelnen darzulegen, aus welchen <strong>betriebs</strong>wirtschaftlichen<br />

oder technologischen Gesichtspunkten die vom Unternehmen konkret ausgewählten<br />

Arbeitsplätze wegfallen sollen. Es genügt somit nicht die Darlegung, daß die Belegschaft<br />

um x % aus dringenden Kostensenkungsgründen reduziert werden muß. Erforderlich ist<br />

vielmehr ein konsistentes Konzept, aus dem heraus abgeleitet werden kann, welche<br />

Betriebsabteilungen bzw. welche Einzelarbeitsplätze wegfallen. Für die Darlegungslast<br />

<strong>des</strong> Unternehmens gelten damit folgende in der Rechtsprechung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />

herausgestellten Gr<strong>und</strong>sätze:<br />

„Betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung können sich aus innerbetrieblichen<br />

Umständen (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen oder Umstellung oder Einschränkung<br />

der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (z.B. Auftragsmangel oder<br />

Umsatzrückgang) ergeben. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen 'dringend' sein <strong>und</strong><br />

eine Kündigung im Interesse <strong>des</strong> Betriebes notwendig machen. Diese weitere<br />

Voraussetzung ist erfüllt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen<br />

Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder


239<br />

wirtschaftlichem Gebiet anders als durch eine Kündigung zu entsprechen. Die<br />

Kündigung muß wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein.<br />

Ein Umsatzrückgang kann dann eine <strong>betriebs</strong>bedingte Kündigung rechtfertigen, wenn<br />

dadurch der Arbeitsanfall so zurückgeht, daß für einen oder mehrere Arbeitnehmer das<br />

Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung entfällt. Gewinnverfall oder Unrentabilität <strong>des</strong><br />

Betriebes führen nicht ohne weiteres zu dringenden betrieblichen Erfordernissen, weil<br />

sie auf den verschiedensten Gründen beruhen können <strong>und</strong> sich nicht unmittelbar auf die<br />

Arbeitsplätze auswirken. Diese außerbetrieblichen Umstände können aber eine<br />

<strong>betriebs</strong>bedingte Kündigung dann rechtfertigen, wenn sie der Arbeitgeber zum Anlaß<br />

nimmt, zum Zwecke der Kostenersparnis durch Rationalisierungsmaßnahmen<br />

innerbetriebliche Veränderungen durchzuführen, durch die die Zahl der Arbeitsplätze<br />

verringert wird, oder wenn für den Arbeitgeber keine Möglichkeit besteht, durch andere<br />

Maßnahmen als durch eine Änderung der Vertragsbedingungen <strong>des</strong> Arbeitnehmers die<br />

Kosten zu senken.<br />

Auch wenn durch außer- oder innerbetriebliche Gründe der bisherige Arbeitsplatz eines<br />

Arbeitnehmers wegfällt, ist eine Kündigung nur dann durch dringende betriebliche<br />

Erfordernisse bedingt, wenn dem Arbeitgeber eine andere Weiterbeschäftigung nicht<br />

möglich oder nicht zumutbar ist. Bei außerbetrieblichen Gründen ist darüber hinaus zu<br />

prüfen, ob Kündigungen nicht durch andere innerbetriebliche Maßnahmen<br />

(insbesondere Arbeitsstreckung) vermieden werden können.<br />

Die organisatorischen Maßnahmen, die der Arbeitgeber trifft, um seinen Betrieb dem<br />

Umsatzrückgang oder der verschlechterten Ertragslage anzupassen, sind nicht auf ihre<br />

Notwendigkeit <strong>und</strong> Zweckmäßigkeit, wohl aber daraufhin nachzuprüfen, ob sie offenbar<br />

unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind. Vom Gericht voll nachzuprüfen ist<br />

dagegen immer, ob die zur Begründung dringender betrieblicher Erfordernisse<br />

angeführten innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründe (z.B. Einschränkung der<br />

Produktion, Arbeitsmangel oder bestimmte Rationalisierungsmaßnahmen) tatsächlich<br />

vorliegen <strong>und</strong> wie sich diese Umstände im betrieblichen Bereich auswirken, d. h. in<br />

welchem Umfang dadurch Arbeitsplätze ganz oder teilweise wegfallen.“<br />

BAG vom 07.12.1978. Zur späteren Rechtsprechung ebenso wie zu der in der Literatur<br />

geführten Diskussion vgl. Bitter, DB 2000, S. 1760ff.<br />

(10) Nach Abschluß der Verfahrensstufen 6 bzw. 9:<br />

Endgültige Entscheidung <strong>des</strong> Unternehmensvorstan<strong>des</strong> bzw. der Geschäftsführung über<br />

die Personalreduzierung, ggf. nach vorheriger Einholung einer Entscheidung der<br />

Konzernobergesellschaft bei Vorliegen eines Beherrschungsvertrages bzw. der GmbH-<br />

Gesellschafterversammlung.<br />

(11) Bericht gemäß §§ 90 AktG, 25 MitbestG, 77 BetrVG 1952 an den Aufsichtsrat, ggf. bei<br />

entsprechendem Zustimmungskatalog nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG Einholung der<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Aufsichtsrates.


240<br />

(12) Aufnahme von Sozialplanverhandlungen mit dem Betriebsrat (Fall 6a), dem<br />

Gesamt<strong>betriebs</strong>rat (Fall 6b), dem Konzern<strong>betriebs</strong>rat (Fall 6c) unter Beachtung<br />

bestehender unabdingbarer tariflicher Rationalisierungsschutzabkommen, sofern die<br />

Sozialplanverhandlungen nicht schon, was in der Praxis häufig geschieht, mit den Stufen 6<br />

oder 9 verb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> erfolgreich abgeschlossen werden konnten.<br />

(13) Vereinbarung von (ggf. in den Sozialplan zu integrierenden) Kündigungs- <strong>und</strong><br />

Versetzungsauswahlrichtlinien zur Vorbereitung <strong>des</strong> Ausspruchs späterer<br />

<strong>betriebs</strong>bedingter Kündigungen <strong>und</strong> Versetzungen, um Widersprüche <strong>des</strong> Betriebsrates<br />

gegen die soziale Auswahl gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG mit der Folge der<br />

Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 5 BetrVG zu<br />

vermeiden.<br />

Zu Inhalt <strong>und</strong> Min<strong>des</strong>tanforderungen von derartigen Auswahlrichtlinien, insbesondere<br />

zur Zulässigkeit der Sozialauswahl mit Hilfe eines Punkteschemas vgl. BAG vom<br />

15.06.1984 <strong>und</strong> vom 18.01.1990.<br />

(14) Bei Nichteinigung in den Punkten 12/13: Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens über<br />

den Sozialplan einschließlich erforderlicher Kündigungs- <strong>und</strong>/oder<br />

Versetzungsauswahlrichtlinien.<br />

(15) Vereinbarung niveauadäquater Regelungen für leitende Angestellte, die von<br />

Personalreduktionsmaßnahmen betroffen sind, unter Einschaltung <strong>des</strong> Sprecher-<br />

ausschusses gemäß §§ 28, 32 Abs. 2 SprAuG. Eine gr<strong>und</strong>sätzliche Verpflichtung <strong>des</strong><br />

Arbeitgebers zur Gleichbehandlung der leitenden Angestellten besteht allerdings nicht.<br />

So BAG vom 16.07.1985 3) ; anders noch BAG vom 31.01.1979. Die Rechtslage hat sich<br />

insoweit durch das Inkrafttreten <strong>des</strong> Sprecherausschußgesetzes am 01.01.1989 nicht<br />

geändert.<br />

(16) Anhörung <strong>des</strong> Betriebsrates vor Ausspruch der <strong>betriebs</strong>bedingten Kündigungen (§§ 17<br />

Abs. 2 KSchG, 102 BetrVG) unter Beachtung der besonderen Vorschriften für die<br />

Kündigung von Betriebsratsmitgliedern gemäß § 15 Abs. 4 <strong>und</strong> 5 KSchG sowie von<br />

Schwerbehinderten gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX. Einholung der Zustimmung <strong>des</strong><br />

Betriebsrates zu Versetzungen gemäß § 99 BetrVG.


241<br />

Anhörung <strong>des</strong> Sprecherausschusses vor der Kündigung von leitenden Angestellten <strong>und</strong><br />

Information bei sonstigen personellen Veränderungen gemäß § 31 SprAuG; darüber hinaus<br />

ist auch der Betriebsrat gemäß § 105 BetrVG rechtzeitig zu informieren.<br />

Achtung: Die Anhörung muß auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit<br />

Namensliste durchgeführt werden.<br />

So BAG vom 20.05.1999 1)2 ) zu § 1 Abs. 5 KSchG a.F.<br />

(17) Anzeige der Entlassungen gemäß § 17 KSchG unter Beifügung der Stellungnahme <strong>des</strong><br />

Betriebsrates zu den Entlassungen sowie Antrag auf Zustimmung <strong>des</strong> Integrationsamtes<br />

gemäß §§ 85 ff. SGB IX.<br />

Achtung: Auch die mit einem Aufhebungsvertrag bezweckte Entlassung ist bei Vorliegen<br />

der Voraussetzungen einer Massenentlassung gemäß § § 17, 18 KSchG solange<br />

unwirksam, als nicht eine formgerechte Massenentlassungsanzeige beim Arbeitsamt<br />

eingereicht <strong>und</strong> <strong>des</strong>sen Zustimmung eingeholt wird. Anzeigepflichtige Entlassungen sind<br />

vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige gr<strong>und</strong>sätzlich nur mit Zustimmung<br />

<strong>des</strong> Arbeitsamtes wirksam.<br />

So BAG vom 11.03.1999 <strong>und</strong> vom 13.04.2000.<br />

Hinweis: Stimmt das Lan<strong>des</strong>arbeitsamt einer nach § 17 KSchG anzeigepflichtigen<br />

Entlassung zu einem bestimmten Zeitpunkt durch bestandskräftigen Verwaltungsakt zu, so<br />

sind die Arbeitsgerichte durch den Verwaltungsakt gehindert, im Kündigungsschutzprozeß<br />

die Entscheidung der Arbeitsverwaltung nachzuprüfen; vgl. BAG vom 24.10.1996 1) <strong>und</strong><br />

vom 13.04.2000.<br />

(18) Durchführung der <strong>betriebs</strong>bedingten Kündigungen <strong>und</strong>/oder Versetzungen bzw. Abschluß<br />

freiwilliger Aufhebungsverträge sowie Angebot anderer zumutbarer freier Arbeitsplätze<br />

im Unternehmen bzw. bei konzernverursachten Betriebsänderungen auch im<br />

Konzernbereich, zumin<strong>des</strong>t bei der Konzernobergesellschaft.<br />

6. Interessenausgleich <strong>und</strong> Sozialplan im Insolvenzverfahren<br />

Seit dem 01.01.1999 gilt in Deutschland die neue Insolvenzordnung. Sie hat in den alten<br />

Ländern das mehrfach verlängerte Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- <strong>und</strong>


242<br />

Vergleichsverfahren vom 20.02.1985 (BGBl. I S. 369) abgelöst, in den neuen Ländern die<br />

Gesamtvollstreckungsordnung vom 06.06.1990 i.d.F. vom 23.05.1991 (BGBl. I S. 1185),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1374).<br />

a) Interessenausgleich<br />

Teile <strong>des</strong> neuen Rechts sind für das Interessenausgleichsverfahren — beschränkt auf die alten<br />

B<strong>und</strong>esländer — bereits durch Art. 6 <strong>des</strong> arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes<br />

vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1476) am 01.10.1996 als Übergangsregelungen zum Konkursrecht<br />

in Kraft getreten.<br />

Eingehend hierzu Schrader, NZA 1997, S. 70 ff.<br />

Nach § 121 InsO kann der Präsident <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>arbeitsamtes nur noch dann vermittelnd tätig<br />

werden, wenn Konkursverwalter <strong>und</strong> Betriebsrat ihn gemeinsam um eine solche Vermittlung<br />

ersuchen.<br />

Nach § 122 InsO kann der Konkursverwalter drei Wochen nach Verhandlungsbeginn über<br />

einen Interessenausgleich oder schriftlicher Aufforderung hierzu die Zustimmung <strong>des</strong><br />

Arbeitsgerichts zur Durchführung der Betriebsänderung beantragen. Das arbeitsgerichtliche<br />

Verfahren wird dadurch verkürzt, daß gegen den Beschluß der ersten Instanz nur die<br />

Rechtsbeschwerde beim B<strong>und</strong>esarbeitsgericht möglich ist, <strong>und</strong> zwar nur dann, wenn das<br />

Arbeitsgericht sie zuläßt.<br />

§ 125 InsO enthält für den Fall der namentlichen Nennung der zu entlassenden Arbeitnehmer<br />

im Interessenausgleich eine Vermutung, daß dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die<br />

einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen; die Sozialauswahl kann nur auf grobe<br />

Fehlerhaftigkeit hin überprüft werden.<br />

Kommt zwischen Konkursverwalter <strong>und</strong> Betriebsrat innerhalb von drei Wochen kein<br />

Interessenausgleich zustande, in dem die zu entlassenden Arbeitnehmer benannt sind, kann auf<br />

Antrag <strong>des</strong> Konkursverwalters das Arbeitsgericht gemäß § 126 InsO die Auswahl treffen;<br />

gleiches gilt für <strong>betriebs</strong>ratslose Betriebe. Gegen die Entscheidung <strong>des</strong> Arbeitsgerichts ist<br />

wiederum nur die Rechtsbeschwerde an das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht möglich.<br />

Liegt ein Interessenausgleich vor, kann gemäß § 128 InsO die Betriebsänderung auch nach der<br />

Betriebsveräußerung durchgeführt werden.


) Sozialplan<br />

243<br />

Sozialplanforderungen im Konkurs unterlagen bis zum Inkrafttreten einer einheitlichen<br />

Insolvenzordnung im Jahre 1999 ebenfalls noch unterschiedlichen Regelungen in den alten <strong>und</strong><br />

neuen B<strong>und</strong>esländern.<br />

Zur Entwicklung: Mit seiner Entscheidung vom 30.10.1979 hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht für<br />

den Fall, daß der Sozialplan im Konkurs aufgestellt wird, zu Recht festgestellt, daß die<br />

Interessen der anderen nicht gesicherten Konkursgläubiger mitzuberücksichtigen seien;<br />

allerdings müsse das nicht zwangsläufig dazu führen, daß der Sozialplan einen Teil der nach<br />

Berichtigung der Masseverbindlichkeiten verbleibenden Konkursmasse noch für die<br />

nachrangigen Konkursgläubiger übrig lasse. Vielmehr könne eine sachgerechte, nicht zu<br />

beanstandende Interessenabwägung auch ergeben, daß den sozialen Belangen der betroffenen<br />

Arbeitnehmer der Vorrang gebühre.<br />

So BAG vom 30.10.1979.<br />

Demgegenüber hat das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht die Einordnung von Sozialplanforderungen<br />

im Range von § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO für verfassungswidrig erklärt.<br />

Vgl. BVerfG vom 19.10.1983.<br />

Der Gesetzgeber hat daraufhin im Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- <strong>und</strong><br />

Vergleichsverfahren die Rechtsstellung der Arbeitnehmer im Konkurs- oder<br />

Vergleichsverfahren <strong>des</strong> Arbeitgebers insoweit verbessert, als er Forderungen aus einem<br />

Sozialplan, der nach Eröffnung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (§ 2) oder vor Eröffnung <strong>des</strong><br />

Konkursverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung <strong>des</strong><br />

Konkurs- oder Vergleichsverfahrens (§ 3) aufgestellt wurde, mit dem Rang <strong>des</strong> § 61 Abs. 1 Nr.<br />

1 KO berichtigte (§ 4). Dies galt allerdings mit der Einschränkung, daß nur Beträgen bis zu<br />

einer Höhe von zweieinhalb Monatsverdiensten im Sinne von § 10 Abs. 3 KSchG Vorrang<br />

eingeräumt wurde, für überschießende Sozialplanforderungen jedoch weiterhin § 61 Abs. 1<br />

Nr. 6 KO Anwendung fand. Darüber hinaus bezog sich der Vorrang nur auf<br />

Sozialplanforderungen „der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer“ (§§ 2, 3). Dazu<br />

zählen zweifelsfrei sowohl durch Arbeitgeberkündigung als auch durch Aufhebungsvertrag aus<br />

Anlaß der konkursbedingten Betriebsänderung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende<br />

Arbeitnehmer (vgl. § 112a Abs. 1 Satz 2 BetrVG); es stellt sich aber die Frage, welchen Rang


244<br />

Sozialplanforderungen von Arbeitnehmern einnehmen, die zwar selbst - u. U. vorzeitig -<br />

gekündigt haben, dennoch aber zu den Begünstigten <strong>des</strong> Sozialplans gehören (zum Begriff der<br />

„Entlassung“ siehe oben 5. a.).<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat daraufhin Abfindungen sowohl nach § 112 BetrVG als auch nach<br />

§ 113 Abs. 3 BetrVG <strong>und</strong> §§ 9, 10 KSchG als einfache Konkursforderungen gemäß § 61 Abs. 1<br />

Nr. 6 KO eingestuft.<br />

Vgl. BAG vom 30.04.1984 (Sozialplanforderungen) <strong>und</strong> vom 18.12.1984 2)<br />

(Nachteilsausgleichsansprüche) sowie BAG vom 06.12.1984 (Abfindungsansprüche<br />

gemäß §§ 9, 10 KSchG).<br />

Verneint hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht allerdings die Anwendbarkeit der Vorschriften <strong>des</strong><br />

Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- <strong>und</strong> Vergleichsverfahren (SozplKonkG) auf<br />

Ansprüche aus § 113 BetrVG.<br />

Vgl. BAG vom 09.07.1985 1) . Im konkreten Fall war allerdings der Anspruch auf<br />

Nachteilsausgleich erst nach Konkurseröffnung entstanden, so daß die Forderung<br />

Masseforderung i. S. von § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO war <strong>und</strong> der Arbeitnehmer daher eine<br />

Berichtigung seiner Forderung vorweg aus der Konkursmasse gemäß § 57 KO verlangen<br />

konnte. Insoweit konsequent hat das BAG in einer späteren Entscheidung den vor<br />

Konkurseröffnung entstandenen Abfindungsanspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG als<br />

eine einfache Konkursforderung eingestuft; vgl. BAG vom 03.04.1990 2) . Eine<br />

unmittelbare oder entsprechende Anwendung der Vorschriften <strong>des</strong> SozplKonkG<br />

erscheint dennoch zwingend geboten; wie hier auch Balz, DB 1985, S. 689 (690).<br />

Nach Inkrafttreten der §§ 123, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO am 01.01.1999 macht es nunmehr keinen<br />

Unterschied, ob der Insolvenzverwalter einen Sozialplan abschließt oder Ansprüche auf<br />

Nachteilsausgleich verursacht.<br />

Vgl. BAG vom 25.09.1997.<br />

Schlechter gestellt sind jedoch generell Arbeitnehmer, deren Abfindungsansprüche ihre<br />

Gr<strong>und</strong>lage nicht im Betriebsverfassungsgesetz haben, also insbesondere Arbeitnehmer in<br />

Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 111 Satz 1<br />

BetrVG) oder in <strong>betriebs</strong>ratslosen Betrieben: Ihre „nur“ auf §§ 9, 10 KSchG gestützten<br />

Abfindungsansprüche genießen keinen Vorrang.


245<br />

So BAG vom 21.09.1999 2) (noch zum SozplKonKG) auch für den Fall, daß der<br />

Konkursverwalter mit „den Arbeitnehmern“ eines <strong>betriebs</strong>ratslosen Betriebes mit mehr<br />

als 20 Arbeitnehmern einen „Interessenausgleich <strong>und</strong> Sozialplan“ vereinbart hat.<br />

Für sozialplanpflichtige Betriebe sieht § 123 InsO jedoch vor, daß zur Milderung oder als<br />

Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile ein Betrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten<br />

bereitgestellt wird, wenn Arbeitnehmer von Entlassungen betroffen sind. Die aus dem<br />

Sozialplan resultierenden Verbindlichkeiten sind Masseverbindlichkeiten. Allerdings darf,<br />

sofern kein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen<br />

nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die<br />

Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde.<br />

Gemäß § 124 InsO kann ein Sozialplan, der vor Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens, jedoch<br />

nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, sowohl vom<br />

Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden. Wird der Sozialplan<br />

widerrufen, so können die Arbeitnehmer, denen Forderungen aus dem Sozialplan zustanden,<br />

bei der Aufstellung eines Sozialplans im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Hat ein<br />

Arbeitnehmer vor Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens bereits Leistungen aus dem widerrufenen<br />

Sozialplan erhalten, so können diese nicht zurückgefordert werden.


246<br />

G. ORGANISATION UND LEITMAXIMEN DER BETRIEBSVERFASSUNG<br />

I. DIE ABGRENZUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN VON BETRIEBSRAT,<br />

GESAMTBETRIEBSRAT, (TEIL)KONZERNBETRIEBSRAT (§§ 50, 58 BETRVG)<br />

UND EUROPÄISCHEM BETRIEBSRAT<br />

1. Ist von unternehmerischen Entscheidungen (siehe oben A. I. <strong>und</strong> III.) nicht nur ein Betrieb<br />

bzw. im Konzern nicht nur ein Unternehmen betroffen, sondern sind mehrere oder alle<br />

Betriebe bzw. Unternehmen betroffen, so ist es unzweckmäßig, isolierte Verhandlungen auf der<br />

Ebene der betroffenen Betriebe zu führen - unzweckmäßig für das Unternehmen resp. den<br />

Konzern, weil es zeit- <strong>und</strong> kostenaufwendig ist <strong>und</strong> unter Umständen an vielen Standorten<br />

Einigungsstellenverfahren mit divergierenden Ergebnissen drohen; unzweckmäßig für die<br />

Arbeitnehmer, weil die Gefahr <strong>des</strong> „Auseinanderdividiertwerdens“ („divide et impera!“)<br />

besteht. Das Gesetz sieht daher für solche Fälle die Bildung von Gesamt- <strong>und</strong><br />

Konzern<strong>betriebs</strong>räten vor. Das B<strong>und</strong>esarbeitgericht erlaubt in kühner, für das<br />

Betriebsverfassungsgesetz m. E. aber zutreffenden Rechtsfortbildung auch die Bildung von<br />

Teilkonzern<strong>betriebs</strong>räten, wenn unterhalb der obersten Konzernspitze organisatorisch<br />

abgegrenzte Sub-Konzernspitzen mit dezentraler Autonomie fungieren.<br />

Vgl. dazu BAG vom 21.10.1980 2) ; näher zur Problematik Säcker, Die Wahlordnungen<br />

zum Mitbestimmungsgesetz, 1978, S. 78 ff.; vgl. auch Weiss/Weyand, Die AG 1993, S.<br />

97 ff., sowie Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, 1989, S. 323 ff. Ein Franchise-<br />

System wird in der Regel kein Konzern sein; vgl. Skaupy, Franchise-Systeme <strong>und</strong><br />

Betriebsräte, BB 1990, S. 134 ff.<br />

Es hat ferner das Entsendungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates oder Gesamt<strong>betriebs</strong>rates eines von<br />

mehreren anderen Unternehmen i. S. von § 17 Abs. 1 AktG abhängigen (Gemeinschafts-<br />

)Unternehmens in den Konzern<strong>betriebs</strong>rat eines der herrschenden Unternehmen bejaht.<br />

Vgl. BAG vom 30.10.1986 1) ; näher zu der Problematik Säcker, NJW 1980, S. 801 ff.<br />

Ebenso kann im qualifiziert faktischen Konzern ein Konzern<strong>betriebs</strong>rat gebildet werden.<br />

Vgl. BAG vom 22.11.1995.


247<br />

Der Gesamt<strong>betriebs</strong>rat ist nicht zuständig für Betriebe eines Unternehmens, die entweder nicht<br />

<strong>betriebs</strong>ratsfähig sind oder deren Arbeitnehmer keinen Betriebsrat gewählt haben.<br />

Vgl. BAG vom 16.08.1983 sowie LAG München vom 08.11.1988. In einem absoluten<br />

Ausnahmefall hat das BAG die Erstreckung von Gesamt<strong>betriebs</strong>vereinbarungen auch<br />

auf <strong>betriebs</strong>ratslose Betriebe qua Satzung <strong>des</strong> Arbeitgebers bejaht, ohne sich allerdings<br />

zur Frage der normativen Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse zu äußern; vgl. BAG vom<br />

28.04.1992 1) . Vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG vom 24.04.1995, das eine<br />

(überbetriebliche) Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in Betrieben mit Betriebsrat, in<br />

denen bisher noch keine Einigung über die Einführung von Umsatzprämien erfolgt ist,<br />

mit Arbeitnehmern in <strong>betriebs</strong>ratslosen Betrieben, in denen der Arbeitgeber die Zahlung<br />

von Umsatzprämien zugesagt hat, prinzipiell nicht für geboten hält.<br />

Soweit Betriebsräte gebildet sind, ist nach ständiger Rechtsprechung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />

der Gesamt<strong>betriebs</strong>rat nach § 50 Abs. 1 BetrVG originär <strong>und</strong> unter Verdrängung der<br />

Mitbestimmungsrechte der Einzel<strong>betriebs</strong>räte für die Behandlung solcher Angelegenheiten<br />

zuständig, für die von der Regelungsmaterie her ein zwingen<strong>des</strong> Erfordernis für eine<br />

einheitliche Regelung auf Unternehmensebene, d.h. für das Gesamtunternehmen oder<br />

zumin<strong>des</strong>t für mehrere Betriebe, besteht.<br />

Vgl. dazu BAG vom 23.09.1975, vom 06.04.1976, vom 12.11.1991, vom 26.01.1993<br />

vom 15.01.2002 <strong>und</strong> vom 11.12.2001. BAG vom 18.10.1994 1) hat die Zuständigkeit<br />

<strong>des</strong> Gesamt<strong>betriebs</strong>rates verneint, wenn der Arbeitgeber einer Mehrzahl von<br />

Arbeitnehmern einheitliche übertarifliche Vergütungen gewähren will, darin jedoch -<br />

unter Verkennung <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - eine individuelle Maßnahme sieht<br />

<strong>und</strong> selbst nicht zu erkennen gibt, daß er eine unternehmenseinheitliche Regelung<br />

anstrebt. In seiner Entscheidung vom 15.01.2002 verneinte das BAG eine Zuständigkeit<br />

<strong>des</strong> Gesamt<strong>betriebs</strong>rats bei einer Unternehmenssanierung, soweit es um die Aufhebung<br />

einer Betriebsvereinbarung geht, die der Betriebsrat eines einzelnen Betriebes<br />

abgeschlossen hat.<br />

Gemäß dem vorstehenden Kriterium ist der Gesamt<strong>betriebs</strong>rat zuständig bei der Aufstellung<br />

eines Provisionssystems für den Aussendienst,<br />

BAG vom 29.03.1977 1) <strong>und</strong> vom 18.10.1988 3)<br />

bei der Festlegung <strong>des</strong> Verteilungsschlüssels einer freiwilligen Jahressonderzahlung ,<br />

BAG vom 11.02.1992,<br />

zur Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen,<br />

BAG vom 06.04.1976


248<br />

bei der Regelung einer Berufsbildungsmaßnahme für das gesamte Unternehmen,<br />

BAG vom 12.11.1991<br />

bei der Einführung <strong>und</strong> dem Betrieb einer unternehmenseinheitlichen Telefonanlage,<br />

BAG vom 11.11.1998 1)<br />

bei der Erweiterung eines zentral EDV-mäßig geführten Technikerberichtssystems<br />

BAG vom 14.09.1984<br />

sowie bei der (tarifersetzenden) Vergütungsregelung für Gewerkschaftsbeschäftigte, selbst<br />

wenn diese ausschließlich für Arbeitnehmer eines einzigen Betriebes der Gewerkschaft in<br />

Betracht kommt.<br />

BAG vom 14.12.1999.<br />

Ferner hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht den Gesamt<strong>betriebs</strong>rat als zuständig angesehen zur<br />

Durchführung <strong>des</strong> Verfahrens gemäß §§ 111, 112 BetrVG, wenn sämtliche oder mehrere<br />

Betriebe eines Unternehmens stillgelegt werden.<br />

Vgl. BAG vom 17.02.1981 2) ; ferner BAG vom 20.04.1994 2) , das den Gesamt<strong>betriebs</strong>rat<br />

bereits im Interessenausgleichsverfahren für zuständig erklärt hat, weil es im konkreten<br />

Fall nicht auf Besonderheiten einzelner Betriebe ankam; ebenso auch BAG vom<br />

24.01.1996 3) . In seiner Entscheidung vom 08.06.1999 3) bejahte das BAG die<br />

Zuständigkeit <strong>des</strong> Gesamt<strong>betriebs</strong>rates im Falle eines Interessenausgleichsverfahrens für<br />

alle Betriebe, obwohl die von der Betriebsänderung betroffenen Betriebe zwar<br />

Einzel<strong>betriebs</strong>räte, aber zum Teil weniger als 21 Beschäftigte hatten <strong>und</strong> damit nach<br />

altem Recht nicht in den Anwendungsbereich der §§ 111 ff. BetrVG fielen.<br />

Die Zuständigkeit für daraus resultierende personelle Einzelmaßnahmen verbleibt jedoch<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich bei den Einzel<strong>betriebs</strong>räten.<br />

So BAG vom 21.03.1996 auch für den Fall, daß der dem Übergang seines<br />

Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB widersprechende Arbeitnehmer aufgr<strong>und</strong> der<br />

sich daraus ergebenden fehlenden Zuordnung zu einem Betrieb seines bisherigen<br />

Arbeitgebers den Schutz <strong>des</strong> Betriebsverfassungsgesetzes verliert.<br />

Diese im Betriebsverfassungsgesetz vorgenommene Zuständigkeitsverteilung zwischen<br />

Einzel<strong>betriebs</strong>räten <strong>und</strong> Gesamt<strong>betriebs</strong>rat kann nicht durch Tarifvertrag abweichend geregelt<br />

werden.


So BAG vom 11.11.1998 2) .<br />

249<br />

Bei Umwandlungen nach § 1 UmwG wird auch in der Regel der Gesamt<strong>betriebs</strong>rat zuständig<br />

sein, weil alle Umwandlungen unternehmensbezogen sind <strong>und</strong> sich z.B. die Abspaltung auch<br />

nur eines Betriebes auf die verbleibenden anderen Betriebe auswirken dürfte.<br />

Ebenso Wlotzke, DB 1995, S. 40 (45).<br />

Die Zuständigkeit zur Ausübung <strong>des</strong> Mitbestimmungsrechts bei Sozialleistungen ist dem<br />

Konzern<strong>betriebs</strong>rat für den Fall zugeordnet worden, daß die Sozialleistungen aus einer<br />

konzernweiten Sozialeinrichtung gespeist werden.<br />

BAG vom 21.06.1979.<br />

Gleiches gilt im Falle einer einheitlichen Regelung <strong>des</strong> Austauschs von Mitarbeiterdaten<br />

zwischen Konzernunternehmen.<br />

BAG vom 20.12.1995 1) .<br />

Ebenso wird man die Zuständigkeit <strong>des</strong> Gesamt<strong>betriebs</strong>rates zur Aufstellung unternehmens-<br />

einheitlicher Beurteilungsgr<strong>und</strong>sätze bejahen müssen, soweit ein Unternehmen an einem Ein-<br />

satz seiner Mitarbeiter in mehreren Betrieben <strong>des</strong> Unternehmens interessiert ist <strong>und</strong> aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong>e einheitliche Beurteilungskriterien für die Mitarbeiterbeurteilung benötigt. Dagegen läßt<br />

sich eine originäre Zuständigkeit <strong>des</strong> Gesamt<strong>betriebs</strong>rates zum Abschluß einer Arbeitsordnung<br />

für das Unternehmen nicht bejahen, da ein zwingen<strong>des</strong> Erfordernis für eine einheitliche<br />

Regelung auf Unternehmensebene nicht begründet werden kann. Sollte dennoch, was gerade im<br />

letzteren Falle zweckmäßig ist, der Gesamt<strong>betriebs</strong>rat handeln, so ist es erforderlich, daß ihm<br />

von den Einzel<strong>betriebs</strong>räten eine derivativ begründete Auftragszuständigkeit nach § 50 Abs. 2<br />

BetrVG zum Abschluß einer solchen Arbeitsordnung gegeben wird. Denkbar ist aber auch, daß<br />

dem Gesamt<strong>betriebs</strong>rat lediglich eine Verhandlungsvollmacht mit auf den Weg gegeben wird<br />

<strong>und</strong> sich die Einzel<strong>betriebs</strong>räte <strong>des</strong> Unternehmens vorbehalten, das Verhandlungsergebnis zu<br />

billigen. In einem solchen Falle liegen dann gleichlautende Einzel<strong>betriebs</strong>vereinbarungen für<br />

mehrere oder alle Betriebe <strong>des</strong> Unternehmens vor.<br />

Die vorstehenden Beispiele zeigen, daß die in § 50 Abs. 1 BetrVG verwandte Formulierung<br />

„nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können“ nicht<br />

im Sinne einer naturwissenschaftlichen Unmöglichkeit einzelbetrieblicher Regelung verstanden


250<br />

werden kann, sondern im Sinne einer evidenten sachlogischen Unzweckmäßigkeit. Diese<br />

sachlogische Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung kann nur aus vom Unternehmen<br />

definierten Sachzwängen abgeleitet werden. Gesamt- <strong>und</strong> Konzern<strong>betriebs</strong>rat können nicht<br />

anstelle <strong>betriebs</strong>individueller Regelungen unternehmens- oder konzerneinheitliche Regelungen<br />

erzwingen, wenn das Unternehmen die <strong>betriebs</strong>wirtschaftliche Notwendigkeit einheitlicher<br />

Regelungen verneint. Der Gesamt- <strong>und</strong> der Konzern<strong>betriebs</strong>rat haben daher keine<br />

Angriffszuständigkeit, sondern nur eine Abwehrzuständigkeit gegenüber der Unternehmens-<br />

oder Konzernleitung, wenn diese einheitliche Regelungen herbeiführen will.<br />

Vgl. dazu näher Wetzling, Der Konzern<strong>betriebs</strong>rat, 1978, S. 121 ff.<br />

Zutreffend <strong>und</strong> durchaus im Einklang mit vorstehenden Gr<strong>und</strong>sätzen hat das<br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgericht unter dem Gesichtspunkt der Lohngerechtigkeit die Zuständigkeit <strong>des</strong><br />

Gesamt<strong>betriebs</strong>rates „gegen den Willen <strong>des</strong> Arbeitgebers“ allerdings für den Fall bejaht, daß<br />

dieser zwar mit dem Gesamt<strong>betriebs</strong>rat eine Betriebsvereinbarung über ein variables<br />

erfolgsabhängiges Einkommenssystem für die Vertriebsbeauftragten <strong>des</strong> Unternehmens<br />

abgeschlossen <strong>und</strong> mit ihm die Ausgestaltung sowohl der zu beachtenden Gewichtungsfaktoren<br />

als auch der zusätzlich gewährten Prämien geregelt hatte, eine unternehmenseinheitliche<br />

Festlegung <strong>des</strong> Verhältnisses von festen Gehaltsbestandteilen zu variablen<br />

Einkommensbestandteilen untereinander jedoch ablehnte.<br />

Vgl. BAG vom 06.12.1988 1) ; vgl. auch LAG Düsseldorf vom 04.03.1992, das die<br />

Zuständigkeit <strong>des</strong> Gesamt<strong>betriebs</strong>rates zur Regelung eines einheitlichen<br />

Vergütungssystems für AT-Angestellte bejaht hat.<br />

Haben Arbeitgeber <strong>und</strong> Gesamt<strong>betriebs</strong>rat eine abschließende Regelung für ein<br />

Vergütungssystem getroffen, steht den Einzel<strong>betriebs</strong>räten kein Mitbestimmungsrecht zu,<br />

ergänzende örtliche Betriebsvereinbarungen abzuschließen.<br />

Vgl. BAG vom 31.01.1989 4) .<br />

Macht der Gesamt<strong>betriebs</strong>rat trotz originärer Zuständigkeit von seiner Regelungsbefugnis<br />

keinen Gebrauch, so kann die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit durch die<br />

Einzel<strong>betriebs</strong>räte geregelt werden.<br />

Vgl. LAG Nürnberg vom 29.09.1990; a.A. LAG Düsseldorf vom 04.03.1992.


251<br />

Auch in den Fällen, in denen der Gesamt<strong>betriebs</strong>rat über eine originäre Abschlußkompetenz<br />

verfügt, liegt die Kontrolle der Durchführung der Gesamt<strong>betriebs</strong>vereinbarung gemäß § 80 Abs.<br />

1 Nr. 1 BetrVG bei den Einzel<strong>betriebs</strong>räten; eine Ausnahme gilt nur, wenn diese den<br />

Gesamt<strong>betriebs</strong>rat beauftragt haben, die Überwachung der Durchführung für sie zu regeln.<br />

Vgl. BAG vom 20.12.1988 1) .


II. DER EUROPÄISCHE BETRIEBSRAT<br />

252<br />

Am 01.11.1996 ist in Umsetzung der EG-Richtlinie 94/45/EG vom 22.09.1994 (ABl. EG Nr. L<br />

254 vom 30.09.1994, S. 64) das Gesetz über Europäische Betriebsräte vom 28.10.1996 (BGBl.<br />

I S. 1548) in Kraft getreten.<br />

Das Gesetz gilt gemäß § 2 Abs. 1 EBRG für gemeinschaftsweit tätige Unternehmen mit Sitz im<br />

Inland <strong>und</strong> für gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppen mit Sitz <strong>des</strong> herrschenden<br />

Unternehmens im Inland. Ein Unternehmen ist gem. § 3 Abs. 1 EBRG gemeinschaftsweit tätig,<br />

wenn es min<strong>des</strong>tens 1000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten <strong>und</strong> davon jeweils min<strong>des</strong>tens<br />

150 Arbeitnehmer in min<strong>des</strong>tens zwei Mitgliedstaaten beschäftigt.<br />

Gem. § 5 Abs. 1 EBRG hat die Arbeitnehmervertretung einen Auskunftsanspruch gegen<br />

die zentrale Leitung, um die notwendigen Angaben über Unternehmensstruktur <strong>und</strong><br />

Anzahl der Arbeitnehmer sowie deren Verteilung zu erhalten. Vgl. EuGH vom<br />

29.03.2001.<br />

Das Gesetz ist gem. § 41 EBRG nicht anwendbar auf solche Unternehmen <strong>und</strong> Unternehmens-<br />

gruppen, in denen vor dem 22.09.1996 eine Vereinbarung über die „Grenzübergreifende<br />

Unterrichtung <strong>und</strong> Anhörung“ bestanden hat, solange diese wirksam ist <strong>und</strong> sie sich auf alle in<br />

den Mitgliedsstaaten beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.<br />

Eine Aufstellung von Unternehmen, die eine solche Vereinbarung getroffen haben,<br />

finden sich bei Mozet, DB 1997, S. 477 (478) <strong>und</strong> Müller, Europäisches Betriebsräte-<br />

Gesetz, 1997, § 3 EBRG Rn. 5.<br />

Auch für Unternehmen, die zum Stichtag keine entsprechende Regelung vereinbart haben,<br />

besteht gemäß § 1 Abs. 1 EBRG Vorrang für Vereinbarungslösungen mit vielfältigen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten vor der Errichtung eines Europäischen Betriebsrates kraft Gesetzes.<br />

Ein solcher ist jedoch gemäß § 21 Abs. 1 EBRG zu errichten, wenn die zentrale Konzernleitung<br />

die Aufnahme von Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten verweigert oder wenn<br />

innerhalb von drei Jahren keine Verhandlungslösung zustande kommt oder beide Seiten<br />

vorzeitig das Scheitern der Verhandlungen erklären.<br />

Der Europäische Betriebsrat hat gemäß § 22 EBRG höchstens 30 Mitglieder. In der Regel wird<br />

aus jedem Mitgliedsstaat, in dem das Unternehmen einen Betrieb hat, ein Vertreter in den<br />

Europäischen Betriebsrat entsandt.


253<br />

Die Zuständigkeit <strong>des</strong> Europäischen Betriebsrates ist im Wesentlichen auf die in § 32 Abs. 2<br />

EBRG genannten wirtschaftlichen Angelegenheiten beschränkt, sofern diese min<strong>des</strong>tens zwei<br />

Betriebe oder Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen (§ 31 Abs. 1 EBRG).<br />

Die zentrale Leitung hat das Gremium einmal im Kalenderjahr über die Entwicklung der<br />

Geschäftslage <strong>und</strong> die Perspektiven anhand der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten <strong>und</strong><br />

es hierzu anzuhören (§ 32 Abs. 1 EBRG). Darüber hinaus ist der Europäische Betriebsrat<br />

rechtzeitig über außergewöhnliche Umstände zu unterrichten <strong>und</strong> anzuhören. Hierzu zählen<br />

gemäß § 33 Abs. 1 EBRG:<br />

- Verlegung oder Stillegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen<br />

Betriebsteilen sowie<br />

- Massenentlassungen.<br />

Das Gesetz findet gr<strong>und</strong>sätzlich gemäß § 2 Abs. 1 EBRG Anwendung auf gemeinschaftsweit<br />

tätige Unternehmen mit Sitz in Deutschland <strong>und</strong> gemeinschaftsweit tätige<br />

Unternehmensgruppen, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat.<br />

Gemeinschaftsweit tätig ist ein Unternehmen, wenn es min<strong>des</strong>tens 1000 Arbeitnehmer in der<br />

EU hat <strong>und</strong> davon jeweils min<strong>des</strong>tens 150 in zwei Mitgliedsstaaten beschäftigt (§ 3 EBRG).<br />

Nach § 2 Abs. 3 EBRG gehören zu den Mitgliedsstaaten i.S. <strong>des</strong> Gesetzes alle EU-Mitglieder<br />

mit Ausnahme von Großbritannien sowie die EWR-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein <strong>und</strong><br />

Norwegen.<br />

Vgl. in diesem Zusammenhang auch den Vorlagebeschluss <strong>des</strong> BAG vom 27.06.2000.


254<br />

III. LEITMAXIMEN UND VERANTWORTUNGSMASSSTÄBE DER BETRIEBSVER-<br />

FASSUNGSORGANE<br />

Der Betriebsrat hat die ihm zur Wahrung der Interessen der Belegschaft durch die §§ 87 ff.<br />

BetrVG gegenständlich zugeordneten, oben im einzelnen dargestellten Beteiligungsrechte nicht<br />

einseitig unter dem Gesichtspunkt alleiniger Verfolgung der Arbeitnehmerinteressen<br />

auszuüben, sondern er hat dabei das Wohl <strong>des</strong> Betriebes zu beachten. Im einzelnen bestehen für<br />

den Betriebsrat bei der Wahrnehmung seines Amtes folgende inhaltsrechtliche Bindungen:<br />

(1) Verpflichtung zu vertrauensvoller (loyaler <strong>und</strong> fairer) Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1<br />

BetrVG)<br />

Vgl. dazu BAG vom 21.01.1978; näher dazu Säcker, RdA 1965, S. 372 (376 ff.);<br />

Söllner, DB 1968, S. 571 ff.; R. L. Weber, Die vertrauensvolle Zusammenarbeit<br />

zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG, 1989; Witt, Die<br />

<strong>betriebs</strong>verfassungsrechtliche Kooperationsmaxime <strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>satz von Treu <strong>und</strong><br />

Glauben, 1987. Vgl. auch BAG vom 07.08.1986 2) : Das Verhältnis<br />

Arbeitgeber/Betriebsrat ist ein partnerschaftliches, vom Gr<strong>und</strong>satz vertrauensvoller<br />

Zusammenarbeit getragenes <strong>und</strong> nicht ein Über-/Unterordnungsverhältnis.<br />

(2) Respektierung der bestehenden gesetzlichen Organkompetenzen (§ 77 Abs. 1 Satz 2<br />

BetrVG)<br />

(3) Ernstliches Bemühen um eine innerbetriebliche Beilegung von Meinungsverschieden-<br />

heiten (§ 74 Abs. 1 BetrVG)<br />

(4) Verbot <strong>des</strong> Arbeitskampfes als Druckmittel zur Erzielung innerbetrieblicher Einigungen<br />

(§ 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG)<br />

Vgl. dazu BAG vom 17.12.1976.<br />

(5) Verzicht auf Betätigungen, die Arbeitsablauf oder Betriebsfrieden beeinträchtigen können<br />

(§ 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG)<br />

Vgl. dazu BAG vom 12.06.1986. Zur Wahrung <strong>des</strong> Betriebsfriedens gehört zunächst die<br />

Respektierung der bestehenden, durch das gesetzliche <strong>und</strong> richterrechtliche Arbeitsrecht<br />

sowie durch Tarifverträge <strong>und</strong> Betriebsvereinbarungen gebildeten Arbeitsrechtsordnung.<br />

Rechtspolitische Kritik an der Arbeitsrechtsordnung entbindet nicht von der Einhaltung<br />

dieser Ordnung. Die Aufforderung zum Bruch dieser Ordnung ist eine Verletzung <strong>des</strong><br />

Betriebsfriedens. § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beschränkt insoweit i. S. von Art. 5 Abs. 2


255<br />

GG das Gr<strong>und</strong>recht auf freie Meinungsäußerung; näher dazu Säcker,<br />

Informationsrechte der Betriebs- <strong>und</strong> Aufsichtsratsmitglieder <strong>und</strong> Geheimsphäre <strong>des</strong><br />

Unternehmens, 1979, S. 37 ff.; abwegig LAG Niedersachsen vom 13.03.1981. Die<br />

Entscheidung <strong>des</strong> Arbeitgebers, kritische Stellungnahmen von Arbeitnehmern zur<br />

Betriebsratsarbeit in der Werkszeitung anonym abzudrucken, genießt dagegen den<br />

Schutz der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerfG vom 08.10.1996.<br />

(6) Verbot jeder parteipolitischen Betätigung im Betrieb (§ 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG)<br />

„Das absolute Verbot parteipolitischer Betätigung hat nicht nur den Sinn, den<br />

Betriebsfrieden zu wahren, vielmehr ist im Bereich <strong>des</strong> <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlich<br />

organisierten Betriebes auch <strong>des</strong>halb eine strikte parteipolitische Neutralität einzuhalten,<br />

weil die Arbeitnehmer <strong>des</strong> Betriebes im Kollektiv der Arbeitnehmerschaft, dem sie sich<br />

nicht entziehen können, in ihrer Meinungs- <strong>und</strong> Wahlfreiheit als Staatsbürger nicht<br />

beeinflußt werden sollen... Unter parteipolitischer Betätigung ist alles zu verstehen, was<br />

die Arbeitnehmer zu einer Stellungnahme in parteipolitischen Fragen veranlassen soll;<br />

dies gilt auch für Maßnahmen, die ohne Nennung einer Partei offenbar deren Interessen<br />

dienen“ (BAG vom 13.09.1977; ebenso BAG vom 21.02.1978).<br />

Die Vorschrift <strong>des</strong> § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG setzt der Meinungsfreiheit im Betrieb<br />

verfassungsrechtlich zulässige Grenzen (BVerfG vom 28.04.1976).<br />

Vgl. hierzu auch M. Schmitt, Interessenkonflikte bei der Wahrnehmung <strong>des</strong><br />

Betriebsratsamtes, 1989, S. 17 ff.<br />

(7) Verbot von Diskriminierung <strong>und</strong> Diffamierung im Betrieb (§ 75 BetrVG)<br />

§ 75 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat, die Gr<strong>und</strong>rechte der Person auch im<br />

Betrieb zu wahren. Sie haben darüber zu wachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen<br />

nach den Gr<strong>und</strong>sätzen von Recht <strong>und</strong> Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß<br />

jegliche unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Nationalität, Herkunft,<br />

Religion, wegen ihres Geschlechts oder ihrer politischen oder gewerkschaftlichen<br />

Betätigung oder Einstellung sowie aufgr<strong>und</strong> ihrer Alters unterbleibt. Darüber hinaus ist es<br />

ihre Aufgabe, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Beschäftigten zu schützen <strong>und</strong> zu<br />

fördern.<br />

Vgl. dazu auch BAG vom 09.09.1981, vom 25.08.1982, vom 02.06.1987, vom<br />

19.04.1995 <strong>und</strong> vom 06.12.1995 sowie LAG Köln vom 19.02.1988 (Verstoß <strong>des</strong><br />

Arbeitgebers gegen § 75 Abs. 1 BetrVG bei genereller schriftlicher Beanstandung <strong>des</strong><br />

Fehlzeitverhaltens erkrankter Arbeitnehmer); ferner BAG vom 08.06.1999 2) mit der<br />

Feststellung, daß ein Verstoß <strong>des</strong> Arbeitgebers gegen § 75 Abs. 2 BetrVG kein<br />

Mitbestimmungsrecht <strong>des</strong> Betriebsrates begründet. Vgl. ferner Hallenberger, Die<br />

Pflicht <strong>des</strong> Arbeitgebers zu Förderung der freien Persönlichkeitsentfaltung nach § 75<br />

Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz, 1988.


256<br />

Vgl. in diesem Zusammenhang auch das ausdrückliche Diskriminierungs- <strong>und</strong><br />

Benachteiligungsverbot teilzeit- <strong>und</strong> befristet beschäftigter Arbeitnehmer gemäß § § 4,5<br />

TzBfG.<br />

Der Arbeitgeber seinerseits hat dafür zu sorgen, daß Mitglieder <strong>des</strong> Betriebsrates in<br />

Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden (§ 78 Satz 1 BetrVG).<br />

Vgl. BAG vom 19.07.1995 2) , wonach der Arbeitgeber die Belegschaft nur in einer Form<br />

über die Betriebsratskosten informieren darf, durch die der Betriebsrat nicht in seiner<br />

Amtsführung beeinträchtigt wird.


257<br />

IV. ZUM VERHÄLTNIS BETRIEBSRAT – GEWERKSCHAFTEN<br />

(„STRENG DUALISTISCHES SYSTEM“)<br />

1. Gewerkschaftliche Betätigung von Betriebsratsmitgliedern<br />

Die Betriebsräte schulden bei der Ausübung ihres Amtes gewerkschaftspolitische Neutralität<br />

(§ 75 BetrVG). Nur dann können sie glaubwürdig auch die Interessen anders bzw. nicht<br />

organisierter Arbeitnehmer wahrnehmen. Aus § 74 Abs. 3 BetrVG läßt sich keine § 75 BetrVG<br />

einschränkende Wertung entnehmen. § 74 Abs. 3 BetrVG stellt lediglich ausdrücklich klar, daß<br />

Gewerkschaftsmitglieder, die zugleich Betriebsratsmitglieder sind, außerhalb der<br />

Wahrnehmung ihres Amtes auch im Betrieb gewerkschaftspolitische Aufgaben wahrnehmen<br />

können. Betriebsratsmitglieder dürfen demgemäß bei gewerkschaftspolitischer Betätigung im<br />

Betrieb oder vor den Toren <strong>des</strong> Betriebes nicht das Gewicht ihres Amtes in die Waagschale<br />

werfen.<br />

Vgl. dazu Säcker, Die Informationsrechte der Betriebs- <strong>und</strong> Aufsichtsratsmitglieder <strong>und</strong><br />

Geheimsphäre <strong>des</strong> Unternehmens, 1979, S. 37 ff., 79 ff. Vgl. auch BAG vom<br />

13.11.1991 1) , das die Abmahnung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds wegen<br />

Verteilung gewerkschaftlichen Werbematerials während einer Arbeitszeit als rechtens<br />

beurteilt hat.<br />

2. Unterstützungs- <strong>und</strong> Kontrollfunktion der Gewerkschaften gegenüber dem Betriebsrat<br />

Es gehört zu den verfassungsrechtlich geschützten Aufgaben der Koalitionen, in Tarifverträgen<br />

nicht nur Inhalt, Abschluß <strong>und</strong> Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu regeln, sondern<br />

zugleich auch <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtliche Fragen zu ordnen.<br />

BVerfG vom 26.05.1970.<br />

Der Gesetzgeber <strong>des</strong> Betriebsverfassungsgesetzes kann daher den Betrieb nicht gegenüber den<br />

Gewerkschaften als autonomen Bereich abkapseln, sondern muß in ausreichendem Umfang<br />

Einwirkungschancen der Gewerkschaften auf Zusammensetzung <strong>und</strong> Amtsausübung der<br />

Betriebsräte im Sinne einer Unterstützungs- <strong>und</strong> Kontrollfunktion zulassen.<br />

Vgl. dazu näher Säcker, in: G. Müller (Hrsg.), Das Arbeitsrecht der Gegenwart,<br />

Bd. 12/Dok. 1974 (1975), S. 17 (46 ff.); unklar dagegen die Tragweite der beiläufigen<br />

Feststellung <strong>des</strong> BVerfG vom 17.02.1981 zum „streng dualistischen System“ von


258<br />

Betriebsrat <strong>und</strong> Gewerkschaft. Zu den Grenzen der Gewerkschaftsaufsicht im Rahmen<br />

der Betriebsverfassung vgl. BAG vom 30.10.1986 2) <strong>und</strong> vom 18.08.1987 2) , das<br />

Gewerkschaften ebenso wie Arbeitgeberverbänden eine allgemeine Aufsichtsfunktion<br />

gegenüber Betriebsvereinbarungen oder Sprüchen der Einigungsstelle abspricht. Zur<br />

Antragsberechtigung einer Gewerkschaft gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG bei<br />

Nichtbeachtung <strong>des</strong> in § 77 Abs. 3 BetrVG normierten Tarifvorrangs durch die<br />

Betriebsvereinbarungsparteien vgl. BAG vom 20.08.1991 2) <strong>und</strong> vom 22.06.1993.<br />

Die <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtliche Normsetzungskompetenz der Tarifvertragsparteien kann auch<br />

im Organisationsbereich <strong>des</strong> Betriebsverfassungsgesetzes nicht völlig ausgeschaltet werden<br />

(vgl. § 3 BetrVG).<br />

Ob diese Einwirkungschancen verfassungsrechtlich ausreichend sind, erscheint fraglich. M. E.<br />

muß es den Koalitionen möglich sein, entsprechend der Entwicklung der allgemeinen<br />

materiellen <strong>und</strong> formellen Arbeitsbedingungen adäquate betriebliche <strong>und</strong><br />

<strong>betriebs</strong>verfassungsrechtliche Organisationsformen zu finden. Mit der Überwindung <strong>des</strong><br />

Unterschie<strong>des</strong> von Arbeitern <strong>und</strong> Angestellten im individuellen Arbeitsvertragsrecht durch die<br />

Rechtsprechung<br />

vgl. BAG vom 05.03.1980; ferner Göge, BB 1986, S. 1772 ff. m. w. N.<br />

sowie der Durchsetzung allgemeiner Einheitstarifverträge, die die Unterscheidung von<br />

Arbeitern <strong>und</strong> Angestellten aufheben, wird diese Unterscheidung im Rahmen der Wahl<br />

betrieblicher Interessenvertretungen zunehmend anachronistisch.<br />

Es ist fraglich, ob die sowohl durch das Betriebsverfassungsgesetz als auch - <strong>und</strong> zwar noch<br />

weitergehend - durch das B<strong>und</strong>espersonalvertretungsgesetz vorgenommene Petrifizierung der<br />

Unterscheidung von Arbeitern <strong>und</strong> Angestellten mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten<br />

Kernbereichsautonomie der Koalition vereinbar ist.<br />

Vgl. auch BVerfG vom 16.11.1982 <strong>und</strong> vom 30.05.1990.<br />

In Ausübung ihrer Unterstützungs- <strong>und</strong> Kontrollfunktionen können die Gewerkschaften nach<br />

Maßgabe von § 2 Abs. 2 BetrVG auch durch außerbetriebliche Funktionäre das Werksgelände<br />

betreten. Weiterreichende berufsverbands- <strong>und</strong> tarifrechtliche Zutrittsrechte zum Betrieb<br />

werden durch § 2 Abs. 2 BetrVG nicht berührt (vgl. § 2 Abs. 3 BetrVG).<br />

Vgl. BAG vom 17.01.1989 <strong>und</strong> vom 28.02.1990; ferner BAG vom 25.03.1992 2) (keine<br />

Verpflichtung zur namentlichen Benennung von Arbeitnehmern zum Nachweis der


259<br />

Vertretung der Gewerkschaft im Betrieb, sofern Nachteile für die Betroffenen zu<br />

befürchten sind); ebenso auch LAG Köln vom 06.10.1989; die gegen BAG vom<br />

25.03.1992 2) gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht mit<br />

Beschluß vom 21.03.1994 nicht zur Entscheidung angenommen. Zu den mit dem<br />

gewerkschaftlichen Zutrittsrecht verb<strong>und</strong>enen Streitfragen vgl. Hanau, ArbuR 1983, S.<br />

257 ff.; Klosterkemper, Das Zutrittsrecht der Gewerkschaften zum Betrieb, 1980, S.<br />

109 ff.; näher Säcker, Anmerkung zu BAG, AR-Blattei, Berufsverbände, Entsch. 14/16;<br />

zu eng Erdmann, Das <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtliche Zugangsrecht der Gewerkschaften<br />

zum Betrieb, 1986, S. 65 ff. Grds. zur gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit gemäß<br />

Art. 9 Abs. 3 GG vgl. BVerfG vom 14.11.1995.


260<br />

V. DIE BETRIEBSVERSAMMLUNG (§§ 42 FF. BETRVG)<br />

1. Die Institution der Betriebsversammlung<br />

Die Betriebsversammlung dient der Willensbildung der Belegschaft im Hinblick auf die<br />

Tätigkeit <strong>des</strong> Betriebsrates. Da der Betriebsrat jedoch kein imperatives Mandat hat, kann sie<br />

ihm lediglich Anregungen für seine Arbeit unterbreiten sowie zu Betriebsratsbeschlüssen<br />

Stellung nehmen, ihn aber nicht rechtlich binden (vgl. § 45 Satz 2 BetrVG) oder aus dem Amt<br />

entfernen (vgl. § 23 Abs. 1 BetrVG).<br />

Vgl. hierzu Lunk, Die Betriebsversammlung - das Mitgliederorgan <strong>des</strong><br />

Belegschaftsverban<strong>des</strong>, 1991, S. 76 ff., 114 ff.; zur Jugend- <strong>und</strong><br />

Auszubildendenversammlung ders., NZA 1992, S. 534 ff.<br />

Die Betriebsversammlung ist nicht die einzige Versammlung, die in einem Betrieb stattfinden<br />

kann. Zulässig ist auch eine durch den Arbeitgeber einberufene <strong>und</strong> geleitete<br />

Mitarbeiterversammlung.<br />

So BAG vom 27.06.1989 3) .<br />

2. Themen der Betriebsversammlung<br />

Abstimmungen in der Betriebsversammlung dürfen sich nur auf solche Themen beziehen, die<br />

vom Betriebsrat im Rahmen seiner Kompetenzen aufgegriffen werden können. Es ist der<br />

Betriebsversammlung daher verwehrt, zu politischen Tagesfragen Resolutionen zu fassen, da<br />

der Betriebsrat nicht Adressat solcher Forderungen sein kann.<br />

Demgegenüber ist seit 1972 das Diskussionsrecht der Betriebsversammlung erweitert worden.<br />

Es umfaßt außer den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit <strong>des</strong> Betriebsrates fallen auch<br />

tarif-, sozial- <strong>und</strong> wirtschaftspolitische Angelegenheiten, die die Arbeitnehmer <strong>des</strong> Betriebes<br />

unmittelbar berühren. Es kann daher in der Betriebsversammlung z. B: über die laufende<br />

Tarifr<strong>und</strong>e, über den zulässigen Inhalt <strong>und</strong> die Grenzen gewerkschaftlicher <strong>und</strong>/oder<br />

betrieblicher Vertrauensleutearbeit im Betrieb oder über die Tätigkeit der<br />

Arbeitnehmerrepräsentanten im Aufsichtsrat berichtet werden. (vgl. § 45 Satz 1 BetrVG).


261<br />

Vgl. dazu instruktiv LAG Düsseldorf vom 10.03.1981 sowie LAG Hamm vom<br />

03.12.1986; ArbG Neumünster vom 25.01.1994 hat eine (zusätzliche)<br />

Betriebsversammlung zur Besprechung von Arbeitskampfmaßnahmen untersagt. Näher<br />

zum gesamten Fragenkomplex Säcker, Informationsrechte der Betriebs- <strong>und</strong><br />

Aufsichtsratsmitglieder, 1979, S. 84 ff.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist es jedoch Aufgabe <strong>des</strong> Betriebsrates über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten,<br />

wohingegen der Bericht über die wirtschaftliche Lage <strong>und</strong> Entwicklung <strong>des</strong> Betriebes dem<br />

Arbeitgeber obliegt.<br />

Vgl. BAG vom 25.07.1989 2) .<br />

Büßt die Betriebsversammlung durch eine zeitlich ins Gewicht fallende, mehr als<br />

viertelstündige Behandlung unzulässiger Themen ihren Charakter als Betriebsversammlung i.<br />

S. <strong>des</strong> Gesetzes ein, so ist der Arbeitgeber gr<strong>und</strong>sätzlich von seiner Pflicht gemäß § 44 Abs. 1<br />

Satz 2 BetrVG entb<strong>und</strong>en, den Arbeitnehmern die Zeit der Teilnahme an dieser Phase der<br />

Versammlung wie Arbeitszeit zu vergüten.<br />

Vgl. dazu LAG Düsseldorf vom 10.03.1981; näher dazu Säcker, DB 1965, S. 1858 ff.;<br />

ferner BAG vom 05.05.1987 1)2) , das gr<strong>und</strong>sätzlich auch dann einen Anspruch auf<br />

Vergütung bejaht, wenn die Betriebsversammlung während eines Arbeitskampfes<br />

stattfindet.<br />

Das gilt auch, wenn der Betriebsrat eine weitere Betriebsversammlung nach § 43 Abs. 1 Satz 4<br />

BetrVG einberuft, ohne daß dort hinreichend wichtige <strong>und</strong> dringliche Themen behandelt<br />

werden, die eine solche Einberufung rechtfertigen.<br />

Vgl. BAG vom 23.10.1991.<br />

3. Einladungsfrist, Zeitpunkt <strong>und</strong> Dauer der Betriebsversammlung<br />

a) Der Betriebsrat hat die Pflicht, so rechtzeitig die Betriebsversammlung einzuberufen, daß<br />

möglichst alle Arbeitnehmer daran teilnehmen können <strong>und</strong> die im übrigen zur Teilnahme<br />

Befugten, insbesondere der Arbeitgeber, sich auf die Betriebsversammlung angemessen<br />

vorbereiten können. Die Einladungsfrist darf - in Anlehnung an § 217 ZPO - drei Tage wohl<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht unterschreiten, nach den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen wird jedoch<br />

häufig eine längere Einladungsfrist geboten sein.<br />

Vgl. LAG Düsseldorf vom 11.04.1989.


262<br />

b) Über die Festlegung <strong>des</strong> Zeitpunktes der regelmäßigen Betriebsversammlung innerhalb eines<br />

Kalendervierteljahres entscheidet der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine<br />

Durchführung in regelmäßigen Abständen schreibt § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht vor.<br />

Vgl. ArbG Bielefeld vom 20.04.1990.<br />

Betriebsversammlungen finden gr<strong>und</strong>sätzlich während der Arbeitszeit statt, sofern nicht die<br />

Eigenart <strong>des</strong> Betriebes eine andere Regelung zwingend erfordert (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1<br />

BetrVG). Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht handhabt diese Ausnahmeregelung restriktiv <strong>und</strong> hat etwa<br />

bei einem Lebensmittelfilialunternehmen in einer Großstadt mit 58 Verkaufsstellen <strong>und</strong> r<strong>und</strong><br />

1000 Beschäftigten die Durchführung einer Vollversammlung während der Laden-<br />

öffnungszeiten als zulässig erachtet.<br />

Vgl. BAG vom 09.03.1976; ebenso offenbar LAG Köln vom 19.04.1988; anders LAG<br />

Köln vom 23.10.1985, das in der Schließung eines SB-Kauf- <strong>und</strong> -Möbelhauses für die<br />

Dauer der von 9 - 11 Uhr anberaumten Betriebsversammlung einen unzulässigen<br />

Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit gesehen hat.<br />

Ebenfalls kein zwingen<strong>des</strong> Erfordernis für eine Betriebsversammlung außerhalb der normalen<br />

Arbeitszeit hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht darin gesehen, daß die Arbeitszeit eines Teils der<br />

Belegschaft (z. B. der Teilzeitbeschäftigten) von der „eines wesentlichen Teils der übrigen<br />

Belegschaft“ abweicht. Der Betriebsrat habe in derartigen Fällen - ebenso wie in<br />

Mehrschichtbetrieben - den Zeitraum der regelmäßigen Betriebsversammlung so zu wählen,<br />

daß möglichst viele Arbeitnehmer während ihrer persönlichen Arbeitszeit daran teilnehmen<br />

könnten.<br />

Vgl. BAG vom 27.11.1987; ebenso auch LAG Niedersachsen vom 30.08.1982; vgl.<br />

ferner LAG Schleswig-Holstein vom 30.05.1991.<br />

c) In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, welche zeitlichen Grenzen<br />

Betriebsversammlungen gesetzt sind. Hier fehlen bislang weitgehend klärende gerichtliche<br />

Entscheidungen. Ausufernde, philibusternde Beiträge dürfen vom Betriebsratsvorsitzenden als<br />

Versammlungsleiter (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG) nicht hingenommen werden. Er<br />

hat unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsprinzips die Diskussion zu den einzelnen<br />

Tagesordnungspunkten notfalls durch Begrenzung der Redezeiten in zeitlich vertretbaren<br />

Grenzen zu halten. Man wird eine Dauer von vier St<strong>und</strong>en als höchstzulässige


263<br />

Versammlungszeit bezeichnen müssen, wenn nicht besondere Ereignisse in der betrieblichen<br />

Sphäre (z. B. Betriebsstillegung) vorliegen.<br />

So hat das LAG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 12.12.1985 eine<br />

mehrtägige Betriebsversammlung unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig<br />

erachtet. Ergänzend vgl. zu Vorstehendem Dudenbostel, Hausrecht, Leitungsmacht <strong>und</strong><br />

Teilnahmebefugnis in der Betriebsversammlung, 1978, S. 112 ff.; Höhn, Die<br />

erfolgreiche Leitung einer Betriebsversammlung, 1980, S. 44 ff.; Niedenhoff,<br />

Handbuch für Betriebsversammlungen, 2. Aufl., 1986.<br />

4. Teilnehmer an der Betriebsversammlung<br />

Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich (§ 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Teilnahmeberechtigt<br />

sind die Arbeitnehmer <strong>des</strong> Betriebes einschließlich der Auszubildenden, der<br />

Außendienstmitarbeiter sowie der im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer. Kein Teilnahmerecht<br />

haben leitende Angestellte sowie die in § 5 Abs. 2 BetrVG genannten Personen, da sie nicht<br />

Arbeitnehmer <strong>des</strong> Betriebes sind. Soweit die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 2 sowie Abs. 3 BetrVG<br />

genannten Organe der Gesellschaft Arbeitgeberfunktion ausüben oder als leitende Angestellte<br />

den Arbeitgeber vertreten, sind sie in dieser Eigenschaft unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 43<br />

Abs. 2 BetrVG teilnahmeberechtigt. Eine Befugnis zur Anfertigung eines Wortprotokolls der<br />

Betriebsversammlung besteht nicht.<br />

Strittig; wie hier LAG Hamm vom 09.07.1986 m. w. N.<br />

Leitende Angestellte können den Arbeitgeber auch als Sachverständige oder Auskunftspersonen<br />

begleiten. Nach Maßgabe <strong>des</strong> § 80 Abs. 3 BetrVG hat auch der Betriebsrat das Recht,<br />

Sachverständige auf Kosten <strong>des</strong> Arbeitgebers zu einer Betriebsversammlung hinzuzuziehen.<br />

Vgl. BAG vom 19.04.1989 1) ; näher dazu unter V. 1. a). Zum Recht <strong>des</strong> Arbeitgebers,<br />

sich vertreten zu lassen vgl. BAG vom 11.12.1991.<br />

An Betriebsversammlungen können nach Maßgabe von § 46 BetrVG auch<br />

Koalitionsrepräsentanten sowie auf Einladung <strong>des</strong> Betriebsrates die leitenden Angestellten,<br />

Gesamt<strong>betriebs</strong>ratsmitglieder, die dem Betrieb nicht angehören, oder auch<br />

Aufsichtsratsmitglieder sowie Referenten teilnehmen.<br />

Vgl. BAG vom 13.09.1977 <strong>und</strong> vom 19.04.1989 1) .


264<br />

Die Gewerkschaft kann gr<strong>und</strong>sätzlich frei darüber befinden, wen sie als Beauftragten in die<br />

Betriebsversammlung entsendet. Der Arbeitgeber kann sich nur dann gegen einen bestimmten<br />

Funktionär wenden, wenn dieser bereits früher trotz Abmahnung wiederholt durch<br />

innerbetriebliche Auftritte den Betriebsfrieden gestört hat.<br />

Vgl. BAG vom 14.02.1967; sowie LAG Hamburg vom 28.11.1986, das auch für den<br />

Fall, daß der Gewerkschaftsbeauftragte zugleich Aufsichtsratsmitglied eines<br />

Konkurrenzunternehmens ist, das Teilnahmerecht gr<strong>und</strong>sätzlich bejaht hat.<br />

5. Die Information der Belegschaft außerhalb der Betriebsversammlung<br />

Der Betriebsrat kann sich aus triftigen Gründen auch außerhalb der vier bis sechs ordentlichen,<br />

während der Arbeitszeit stattfindenden Betriebsversammlungen (vgl. § 43 Abs. 1 Sätze 1 <strong>und</strong> 4<br />

BetrVG) durch von ihm herausgegebene Informationsblätter oder Fragebögen zur<br />

Betriebsratsarbeit an die Belegschaft wenden.<br />

Vgl. BAG vom 08.02.1977 1) <strong>und</strong> vom 21.11.1978 3) .<br />

Er wird zu diesen Mitteln namentlich dann greifen, wenn die Arbeitnehmer weit zerstreut in<br />

vielen kleinen Außenstellen <strong>des</strong> Betriebes tätig sind oder z. B. auf Schiffen arbeiten. Er hat<br />

ferner die Möglichkeit, Sprechst<strong>und</strong>en abzuhalten <strong>und</strong> nach Maßgabe entsprechender<br />

Beschlüsse im Betriebsrat oder aufgr<strong>und</strong> entsprechender Regelung in seiner Geschäftsordnung<br />

nach vorheriger Anmeldung bei der Personalabteilung oder dem zuständigen Abteilungsleiter<br />

einzelne Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufzusuchen.<br />

Vgl. BAG vom 23.06.1983.<br />

Der Betriebsrat hat allerdings gr<strong>und</strong>sätzlich kein Recht, von sich aus <strong>und</strong> ohne Veranlassung<br />

durch den Arbeitgeber die außerbetriebliche Öffentlichkeit über „allgemein interessierende<br />

Vorgänge“ <strong>des</strong> Betriebes zu informieren. Daher muß der Arbeitgeber den Zugang vom<br />

Betriebsrat eingeladener Journalisten zum Betriebsratsbüro auch nur dann dulden, wenn <strong>und</strong><br />

soweit dies zur Erfüllung der sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenden Aufgaben <strong>des</strong><br />

Betriebsrates - ausnahmsweise - erforderlich ist.<br />

So BAG vom 18.09.1991 1) .


265<br />

VI. BEZAHLUNG, KOSTENERSTATTUNG, FREISTELLUNG UND SCHULUNG VON<br />

BETRIEBSRATSMITGLIEDERN<br />

1. Bezahlung <strong>und</strong> Kostenerstattung<br />

Die Kosten, die durch die Tätigkeit <strong>des</strong> Betriebsrates entstehen, also auch die Vergütung der<br />

Betriebsratsmitglieder, trägt gemäß § 40 BetrVG der Arbeitgeber. Er darf hierfür keine Beiträge<br />

von den Arbeitnehmern erheben (vgl. § 41 BetrVG).<br />

Die Entnahme der Personalkosten <strong>des</strong> Betriebsrates aus dem Tronc von Spielbanken<br />

verstößt allerdings nicht gegen § 41 BetrVG; vgl. BAG vom 24.07.1991.<br />

Die Höhe der Vergütung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG richtet sich<br />

nach dem Lohnausfallprinzip, d.h. es ist immer danach zu fragen, was das Betriebsratsmitglied<br />

verdient haben würde, wenn es keine Betriebsratstätigkeit ausgeübt hätte.<br />

Aufwandsentschädigungen gehören selbst dann nicht zu dem fortzuzahlenden Arbeitsentgelt,<br />

wenn sie in pauschalierter Form geleistet werden.<br />

Vgl. BAG vom 31.07.1986 2) , vom 10.02.1988 4)5) <strong>und</strong> vom 18.09.1991 2) .<br />

a) Für die Beurteilung, ob der Vergütungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 2<br />

BetrVG dem Gr<strong>und</strong>e nach besteht, bedarf es eines Tatsachenvortrages, aus dem der Arbeitgeber<br />

auf die Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit schließen kann. Eine solche Darlegungspflicht<br />

in Form von Kurzangaben, um dem Arbeitgeber eine Plausibilitätskontrolle zu ermöglichen,<br />

trifft das Betriebsratsmitglied jedoch nur, wenn „anhand der konkreten betrieblichen Situation<br />

<strong>und</strong> <strong>des</strong> vom Betriebsratsmitglied genannten Zeitaufwan<strong>des</strong> an der Erforderlichkeit der<br />

Betriebsratstätigkeit insgesamt Zweifel bestehen“. Außerdem müssen diese Angaben erst im<br />

nachhinein erfolgen. Vor Aufnahme der Betriebsratstätigkeit genügt die ordnungsgemäße<br />

Abmeldung nichtfreigestellter Betriebsratsmitglieder unter Hinweis auf die Wahrnehmung ihres<br />

Amtes <strong>und</strong> nach Abschluß der Betriebsratstätigkeit die Rückmeldung.<br />

So BAG vom 15.03.1995 unter gr<strong>und</strong>sätzlicher Aufgabe seiner früheren<br />

Rechtsprechung (vgl. insbesondere BAG vom 19.06.1979), in der es bei der Abmeldung<br />

noch „eine stichwortartige Beschreibung <strong>des</strong> Gegenstan<strong>des</strong> der Tätigkeit nach Art, Ort<br />

<strong>und</strong> Zeit“ verlangt hatte; die Pflicht, hierbei eine bestimmte Form einzuhalten, hatte<br />

bereits BAG vom 14.02.1990 verneint; BAG vom 13.05.1997 2) verneint ferner eine<br />

Verpflichtung <strong>des</strong> Betriebsratsmitglieds, die Abmeldung persönlich vorzunehmen,


266<br />

bejaht jedoch einen Anspruch <strong>des</strong> Arbeitgebers, über die voraussichtliche Dauer <strong>und</strong><br />

den Ort der Betriebsratstätigkeit informiert zu werden. Regelt der Arbeitgeber, wie der<br />

Vorgesetzte verfahren soll, wenn Betriebsratsmitglieder sich ab- <strong>und</strong> rückmelden sollen,<br />

so besteht nach BAG vom 13.05.1997 2) insoweit kein Mitbestimmungsrecht.<br />

Zur Tätigkeit <strong>des</strong> Betriebsrates gehört die Wahrnehmung seiner Rechte <strong>und</strong> die seiner<br />

Mitglieder gegenüber dem Arbeitgeber sowie die Befugnis zur gerichtlichen Klärung<br />

<strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlicher Streitfragen. Damit ist auch die Einleitung von<br />

Beschlußverfahren verb<strong>und</strong>en, soweit über den Bestand oder den Umfang<br />

<strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlicher Rechte unüberwindbare Meinungsverschiedenheiten mit dem<br />

Arbeitgeber bestehen. Es liegt aber im Ermessen <strong>des</strong> Betriebsrates, ob er den Prozeß selbst<br />

führen oder sich durch einen Gewerkschaftsfunktionär oder Rechtsanwalt vertreten lassen will.<br />

Die Einleitung eines Beschlußverfahrens erfordert ebenso wie die Hinzuziehung eines<br />

Rechtsanwaltes einen ordnungsgemäßen Beschluß <strong>des</strong> Betriebsrates.<br />

Vgl. BAG vom 03.10.1978, vom 04.12.1979 2) <strong>und</strong> vom 16.10.1986 2) ; ferner Fitting,<br />

BetrVG, 25. Aufl., 2010, § 40 Rn. 32 ff. m. w. N. Zutreffend weist das LAG Schleswig-<br />

Holstein vom 15.09.1988 darauf hin, daß zunächst der Versuch einer betrieblichen<br />

Einigung unternommen werden muß, bevor ein außergerichtliches Verfahren eingeleitet<br />

wird. Beschreitet der Betriebsrat dagegen sogleich den Rechtsweg, kann er die<br />

Erstattung der durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstandenen Kosten durch<br />

den Arbeitgeber gr<strong>und</strong>sätzlich nicht verlangen. Zur Pflicht <strong>des</strong> Arbeitgebers zur<br />

Übernahme der Anwaltskosten für ein Betriebsratsmitglied im Rahmen eines<br />

Ausschlußverfahrens vgl. BAG vom 19.04.1989 2) ; zur Übernahmeverpflichtung im<br />

Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 BetrVG vgl. BAG vom<br />

31.01.1990; zur Übernahmeverpflichtung im Rahmen einer Lohnklage eines<br />

Betriebsratsmitglieds vgl. LAG Hamm vom 19.02.1992. Gr<strong>und</strong>sätzlich hat der<br />

Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwaltes auf der Gr<strong>und</strong>lage der gesetzlichen<br />

Vergütung (BRAGO) vorzunehmen; vgl. BAG vom 20.10.1999.<br />

Die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen im Rahmen eines solchen Beschlußverfahrens durch<br />

den Betriebsratsvorsitzenden ist zweifelsfrei als Betriebsratstätigkeit zu qualifizieren, da der<br />

Betriebsrat hier Verfahrensbeteiligter ist. Anders ist dagegen die Teilnahme an einer das<br />

Kündigungsschutzverfahren eines Betriebsangehörigen betreffenden Gerichtsverhandlungen zu<br />

beurteilen, <strong>und</strong> zwar unabhängig davon, ob es sich um ein freigestelltes oder ein<br />

nichtfreigestelltes Betriebsratsmitglied handelt; hier liegt keine im Sinne <strong>des</strong> Gesetzes<br />

erforderliche Betriebsratstätigkeit vor.<br />

So zutreffend BAG vom 19.05.1983, vom 31.05.1989 <strong>und</strong> vom 31.08.1994; vgl.<br />

ergänzend in diesem Zusammenhang BAG vom 23.09.1982 2) ; sowie LAG München


267<br />

vom 14.01.1987, das ein Teilnahmerecht unter dem Gesichtspunkt der Erlangung<br />

notwendiger Informationen bejaht hat.<br />

Erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG ist ferner die Teilnahme eines<br />

Betriebsratsmitglieds als Beisitzer an einer Einigungsstelle im eigenen Betrieb oder einer auf<br />

Unternehmens- oder Konzernebene gebildeten Einigungsstelle; es hat in diesem Fall auch<br />

Anspruch auf Arbeitsbefreiung zum Ausgleich der Beisitzertätigkeit, sofern die Einigungsstelle<br />

außerhalb der Arbeitszeit getagt hat. Ein Anspruch auf Honorar besteht jedoch nicht (vgl. § 76a<br />

BetrVG). Anders dagegen ist es, wenn das Betriebsratsmitglied als Beisitzer einer betrieblichen<br />

Einigungsstelle eines anderen Betriebes <strong>des</strong>selben Unternehmens oder Konzerns fungieren soll;<br />

hier ist die Zustimmung <strong>des</strong> Arbeitgebers erforderlich, da eine entsprechende Anwendung <strong>des</strong><br />

§ 37 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 i. V. m. § 76a Abs. 2 BetrVG insoweit nicht in Betracht kommt.<br />

Vgl. den Bericht <strong>des</strong> Ausschusses für Arbeit <strong>und</strong> Sozialordnung (11. Ausschuß) vom<br />

01.12.1988, BT-Drucks. 11/3618, S. 18; ebenso auch LAG Baden-Württemberg vom<br />

30.12.1988.<br />

Nach Einführung <strong>des</strong> § 76a BetrVG ist eine Honorarzusage <strong>des</strong> Betriebsrates gegenüber einem<br />

qualifizierten externen Beisitzer für den Arbeitgeber nur dann bindend, wenn diese den in der<br />

Neuregelung festgelegten Gr<strong>und</strong>sätzen entspricht. Allerdings hatte der Betriebsrat auch nach<br />

altem Recht keine Kompetenz zur einseitigen Erteilung atypischer Honorarzusagen an externe<br />

Beisitzer.<br />

Vgl. dazu zusammenfassend BAG vom 13.01.1981 sowie LAG Frankfurt vom<br />

26.11.1987.<br />

Zur Kostenübernahme bei Beratung <strong>des</strong> Betriebsrates durch externe Sachverständige ist der<br />

Arbeitgeber überhaupt nur verpflichtet, wenn der Betriebsrat zuvor Einvernehmen mit ihm<br />

hierüber gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG, d.h. hinsichtlich <strong>des</strong> Themas, zu <strong>des</strong>sen Klärung der<br />

Sachverständige hinzugezogen werden soll, der damit verb<strong>und</strong>enen Kosten <strong>und</strong> der Person,<br />

erzielt hat bzw. dieses gerichtlich hergestellt worden ist.<br />

Vgl. dazu BAG vom 25.04.1978 2) sowie BAG vom 18.07.1978 4) <strong>und</strong> vom 19.04.1989 1) ;<br />

unzutreffend LAG Frankfurt vom 11.11.1986. Zu Recht weist das BAG in seiner<br />

Gr<strong>und</strong>satzentscheidung vom 04.06.1987 2) <strong>und</strong> in der Folgeentscheidung vom<br />

26.02.1992 1) darauf hin, daß die Hinzuziehung <strong>betriebs</strong>fremder Sachverständiger erst<br />

dann in Betracht kommt, wenn die <strong>betriebs</strong>- oder unternehmensinternen<br />

Informationsquellen ausgeschöpft sind <strong>und</strong> sich der Betriebsrat die erforderliche<br />

Sachk<strong>und</strong>e auch nicht kostengünstiger, etwa durch den Besuch einschlägiger<br />

Schulungsveranstaltungen, verschaffen kann. Zum Sonderfall der Zuziehung eines


268<br />

Sachverständigen durch die Einigungsstelle siehe unten VI. Vgl. im übrigen BVerwG<br />

vom 08.11.1989, das dem Personalrat trotz fehlender positiver Regelung im<br />

Personalvertretungsrecht zutreffend insoweit dieselben Rechte wie dem Betriebsrat<br />

einräumt.<br />

b) Besonders schwierige Probleme ergeben sich erst in der Praxis hinsichtlich der<br />

Eingruppierung <strong>und</strong> Vergütung langjährig freigestellter Betriebsratsmitglieder. Da das<br />

Betriebsratsamt nach der Gr<strong>und</strong>wertung <strong>des</strong> § 37 Abs. 1 BetrVG ein unentgeltliches Ehrenamt<br />

ist, dürfen Betriebsratsmitglieder vom Arbeitgeber nur so bezahlt werden, wie sie bezahlt<br />

würden, wenn sie weiter im Betrieb an ihrem Arbeitsplatz tätig wären. Ein Verstoß gegen diese<br />

Pflicht kann die Strafsanktion <strong>des</strong> § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nach sich ziehen. Der Arbeitgeber<br />

hat das Arbeitseinkommen hypothetisch vergleichbarer Arbeitnehmer, die sich in derselben<br />

Situation wie das Betriebsratsmitglied im Zeitpunkt seiner Freistellung befanden, <strong>und</strong> die<br />

weitere berufliche Entwicklung der hypothetischen Vergleichsarbeitnehmer als Maßstab für die<br />

Eingruppierung <strong>und</strong> Vergütung <strong>des</strong> Betriebsratsmitglie<strong>des</strong> heranzuziehen. Welche immensen<br />

Probleme sich aus dieser gesetzlichen Regelung bei langjähriger Freistellung ergeben, braucht<br />

hier nicht näher ausgeführt zu werden.<br />

Vgl. zu den Begriffen „vergleichbare Arbeitnehmer“ <strong>und</strong> „<strong>betriebs</strong>übliche berufliche<br />

Entwicklung“ BAG vom 21.04.1983 1) , vom 13.11.1987 <strong>und</strong> vom 15.01.1992 1) .<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat nunmehr in teilweiser Abweichung von seiner bisherigen<br />

Rechtsprechung im Falle einer unterbliebenen entsprechenden Laufbahnentwicklung dem<br />

betroffenen Personalratsmitglied über einen - verschuldensabhängigen -<br />

Schadensersatzanspruch bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot hinaus einen<br />

unmittelbaren Anspruch auf Höhergruppierung aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG zuerkannt.<br />

Vgl. BAG vom 26.09.1990 <strong>und</strong> vom 15.01.1992 1) .<br />

c) Ein Betriebsratsmitglied, das vor seiner Freistellung Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit<br />

geleistet <strong>und</strong> dafür steuer- <strong>und</strong> sozialabgabenfreie Zuschläge zum Lohn erhalten hat, kann nach<br />

seiner Freistellung nicht deren ungeschmälerte, d.h. unversteuerte <strong>und</strong> sozialabgabenfreie<br />

Auszahlung verlangen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Differenz zum Nettolohn zu<br />

zahlen, die sich für das freigestellte Betriebsratsmitglied daraus ergibt, daß die<br />

weiterzuzahlenden Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nunmehr steuer- <strong>und</strong><br />

sozialversicherungspflichtig sind. Ein solcher Anspruch besteht selbst dann nicht, wenn das<br />

Betriebsratsmitglied seine Betriebsratstätigkeit im Schichtdienst verrichtet.


269<br />

So zutreffend BAG vom 29.07.1980 <strong>und</strong> vom 22.08.1985; vgl. auch BAG vom<br />

07.02.1985 1) . Auch Trinkgelder gehören jedenfalls bei Fehlen einer besonderen<br />

arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht zum vom Arbeitgeber für Zeiten der<br />

Betriebsratstätigkeit fortzuzahlenden Arbeitsentgelt; so BAG vom 28.06.1995 2) . Zur<br />

Abgrenzung von fortzuzahlendem Arbeitsentgelt <strong>und</strong> nicht fortzuzahlenden<br />

Aufwandsentschädigungen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem<br />

Betriebsratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen, vgl.<br />

BAG vom 05.04.2000.<br />

d) Hat ein Betriebsratsmitglied aus <strong>betriebs</strong>bedingten Gründen außerhalb seiner Arbeitszeit<br />

Betriebsratsarbeit durchzuführen, so besteht gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur Anspruch<br />

auf Freizeitausgleich, wenn die Betriebsratstätigkeit zusätzlich über die vertraglich vereinbarte<br />

Arbeitszeit hinaus ausgeübt wird.<br />

Vgl. BAG vom 15.02.1989 <strong>und</strong> vom 25.08.1999. BAG vom 26.04.1995 wendet § 37<br />

Abs. 3 BetrVG analog auf Wahlvorstandsmitglieder an.<br />

Hinsichtlich der Vergütung wird außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchgeführte<br />

Betriebsratstätigkeit gr<strong>und</strong>sätzlich nicht wie zusätzliche Arbeitszeit behandelt.<br />

So zutreffend BAG vom 19.07.1977 2) ; vgl. auch BAG vom 07.02.1985 2) . Das BAG hat<br />

in seiner Entscheidung vom 18.01.1989 3) den Anspruch eines nicht freigestellten<br />

Betriebsratsmitglieds auf Erstattung von Kosten, die dadurch entstanden sind, daß das<br />

Betriebsratsmitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu einer<br />

Betriebsratssitzung fahren mußte, bejaht; dagegen hat es zutreffend in seiner<br />

Entscheidung vom 28.08.1991 2) einen solchen Anspruch im Falle eines freigestellten<br />

Betriebsratsmitglieds verneint.<br />

Erst wenn der Freizeitausgleich vor Ablauf eines Monats aus <strong>betriebs</strong>bedingten Gründen nicht<br />

möglich ist, muß die aufgewendete Zeit gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG wie Mehrarbeit<br />

vergütet werden. Personalratsmitglieder haben demgegenüber aufgr<strong>und</strong> der abweichenden<br />

Regelung in § 46 Abs. 2 BPersVG keinen Anspruch auf Überst<strong>und</strong>enzuschläge.<br />

Vgl. BAG vom 22.05.1986 1) . Allerdings wandelt sich der Anspruch auf<br />

Freizeitausgleich weder durch Ablauf der Monatsfrist noch dadurch in einen<br />

Vergütungsanspruch, daß der Arbeitgeber den Freizeitausgleich nicht von sich aus<br />

gewährt; so BAG vom 25.08.1999. Vgl. auch BAG vom 26.02.1992 2) , wonach auch der<br />

Freizeitausgleichsanspruch von Betriebs- <strong>und</strong> Personalratsmitgliedern tariflichen<br />

Ausschlußfristen unterfällt.<br />

Wird die Betriebsratstätigkeit aus <strong>betriebs</strong>ratsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen<br />

Arbeitszeit durchgeführt, besteht kein Ausgleichsanspruch.


270<br />

Vgl. BAG vom 21.05.1974 sowie BAG vom 26.01.1994 2) , das darauf verweist, daß<br />

<strong>betriebs</strong>bedingt nur solche Zeiten sind, auf die der Arbeitgeber Einfluß nehmen kann;<br />

vgl. auch BAG vom 20.10.1993 2) (Vorlagebeschluß an den EuGH); a.A. für<br />

teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder unter dem Aspekt geschlechtsspezifischer<br />

Diskriminierung EuGH vom 04.06.1992 (aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Vorlagebeschlusses <strong>des</strong> LAG<br />

Berlin vom 24.10.1990) sowie LAG Frankfurt vom 03.03.1988. In seiner aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Vorlagebeschlusses <strong>des</strong> BAG vom 20.10.1993 2) ergangenen Entscheidung vom<br />

06.02.1996 hat der EuGH seine bisherige Auffassung bestätigt <strong>und</strong> einen Verstoß gegen<br />

Art. 119 EWG-Vertrag nur für den Fall verneint, daß die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

dartun kann, daß § 37 Abs. 6 BetrVG einem legitimen Ziel der deutschen Sozialpolitik<br />

dient <strong>und</strong> zur Erreichung dieses Ziels geeignet <strong>und</strong> erforderlich ist. BAG vom<br />

05.03.1997 2) hat eine solche legitime Zielsetzung in der Ausgestaltung <strong>des</strong><br />

Betriebsratsamts als unentgeltliches Ehrenamt <strong>und</strong> der damit bezweckten<br />

Unabhängigkeit der Amtsführung gesehen; die sich daraus ergebende Benachteiligung<br />

teilzeitbeschäftigter Frauen sei zur Sicherung der inneren <strong>und</strong> äußeren Unabhängigkeit<br />

der Betriebsräte hinzunehmen; vgl. auch BAG vom 03.12.1997.<br />

Das gilt auch dann, wenn ein an sich in die Arbeitszeit <strong>des</strong> Betriebsratsmitglieds fallender<br />

Schulungstag i. S. von § 37 Abs. 6 BetrVG aufgr<strong>und</strong> einer Betriebsvereinbarung arbeitsfrei ist<br />

<strong>und</strong> die dadurch ausfallende Arbeitszeit vor- oder nachgearbeitet werden muß.<br />

Vgl. BAG vom 27.06.1990 1) .<br />

Wird ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied allerdings regelmäßig über die vertraglich<br />

geschuldete Arbeitsleistung hinaus zu weiteren Arbeitseinsätzen herangezogen, ist während der<br />

Teilnahme an einer Betriebsratsvollzeitschulung das Entgelt auch für die ausgefallenen<br />

zusätzlichen Arbeitseinsätze fortzuzahlen.<br />

Vgl. BAG vom 03.12.1997.<br />

Ob die Betriebsratsarbeit aus <strong>betriebs</strong>bedingten oder aus <strong>betriebs</strong>ratsbedingten Gründen<br />

außerhalb der persönlichen Arbeitszeit <strong>des</strong> Betriebsratsmitglieds durchgeführt werden mußte,<br />

unterliegt einer Prüfung nach objektiven Kriterien.<br />

2) .<br />

Vgl. BAG vom 31.10.1985 <strong>und</strong> vom 26.01.1994<br />

Allerdings hat ein Betriebsratsmitglied, dem es aufgr<strong>und</strong> der Teilnahme an einer außerhalb<br />

seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung unmöglich oder unzumutbar<br />

ist, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, Anspruch auf<br />

bezahlte Arbeitsbefreiung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG.<br />

Vgl. BAG vom 07.06.1989 1) .


271<br />

Darüber hinaus muß der Arbeitgeber bei der Zuteilung <strong>des</strong> Arbeitspensums auf die<br />

Inanspruchnahme <strong>des</strong> Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit angemessen Rücksicht<br />

nehmen.<br />

Vgl. BAG vom 27.06.1990 2) .<br />

Einigungsstellenbedingte Arbeit außerhalb der normalen Arbeitszeit gilt für<br />

Betriebsratsmitglieder ebenso wie für sonstige Arbeitnehmer, die als interne Beisitzer<br />

fungieren, als <strong>betriebs</strong>bedingt (vgl. § 76a Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 3 BetrVG).<br />

Für Reisezeiten eines Personalratsmitglieds außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit besteht<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich kein Anspruch auf Freizeitausgleich.<br />

Vgl. BAG vom 22.05.1986 2) .<br />

Ebenfalls keinen Freizeitausgleichsanspruch haben Betriebs- <strong>und</strong> Personalratsmitglieder sowie<br />

Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung bei außerhalb ihrer Arbeitszeit stattfindenden<br />

Schulungs- <strong>und</strong> Bildungsveranstaltungen.<br />

Vgl. BAG vom 14.03.1990.<br />

e) Während einer Aussperrung haben Betriebsratsmitglieder selbst dann keinen<br />

Entgeltanspruch, wenn sie während <strong>des</strong> Arbeitskampfes Betriebsratsaufgaben wahrnehmen.<br />

So zutreffend BAG vom 25.10.1988 2) .<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat allerdings den Vergütungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds,<br />

das während der Betrieb bestreikt wird, an einer Schulung teilnimmt, bejaht, solange es nicht<br />

seine Teilnahme am Streik trotz Arbeitsbefreiung erklärt oder sich tatsächlich am<br />

Streikgeschehen beteiligt.<br />

Vgl. BAG vom 15.01.1991 3) .<br />

Dagegen haben Wirtschaftsausschußmitglieder, die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind,<br />

für die Dauer einer Schulungsveranstaltung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG regelmäßig keinen<br />

Anspruch auf Vergütung.<br />

Vgl. BAG vom 11.11.1998 3) .


2. Freistellungsregelungen<br />

272<br />

Zweckmäßig <strong>und</strong> rechtlich zulässig sind das Erforderlichkeitskriterium <strong>des</strong> § 37 Abs. 2 BetrVG<br />

für zukünftige Fälle konkretisierende Freistellungsabsprachen zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong><br />

Betriebsrat, insbesondere wenn in einem Betrieb mit weniger als 200 Arbeitnehmern <strong>und</strong> daher<br />

ohne freigestellte Betriebsratsmitglieder Betriebsratstätigkeit regelmäßig in einem bestimmten,<br />

einer Pauschalierungsregelung zugänglichen Min<strong>des</strong>tumfang anfällt. Einen Anspruch auf<br />

pauschale (Teil-) Freistellung hat ein Betriebsratsmitglied in kleineren Betrieben allerdings nur<br />

dann, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich<br />

ist; insoweit gilt nichts anderes als für den Anspruch auf Arbeitsbefreiung von Fall zu Fall.<br />

Vgl. BAG vom 16.01.1979 <strong>und</strong> vom 13.11.1991 2) .<br />

In Betrieben mit min<strong>des</strong>tens 200 Arbeitnehmern ist eine über § 38 Abs. 1 BetrVG<br />

hinausgehende Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nur durch Vereinbarung mit dem<br />

Arbeitgeber bzw. im Konfliktfall durch gerichtliche Entscheidung möglich.<br />

Vgl. zusammenfassend BAG vom 16.01.1979 sowie zu den Voraussetzungen einer<br />

zusätzlichen Freistellung BAG vom 26.07.1989; grds. möglich ist auch die<br />

Vereinbarung einer geringeren Anzahl freigestellter Betriebsratsmitglieder, als sie in der<br />

gesetzlichen Min<strong>des</strong>tstaffel vorgesehen ist, sofern sie – so BAG vom 11.06.1997 – nicht<br />

gegen den Minderheitenschutz verstößt.<br />

Gem. § 38 Abs. 1 S. 3 BetrVG können Freistellungen auch in Form von Teilfreistellungen<br />

erfolgen. In der Praxis sind vor allem Angestellte mit qualifizierten Berufstätigkeiten nicht<br />

bereit, sich voll von ihrer Arbeit freistellen zu lassen, um eine berufliche Dequalifikation zu<br />

vermeiden.<br />

Wie hier BAG vom 26.06.1996. Zum Recht der Teilfreistellung vgl. Hornung, DB<br />

2002, S. 94 ff..<br />

Eine Ersatzfreistellung bei vorübergehender Verhinderung eines freigestellten<br />

Betriebsratsmitglieds ist nur unter der Voraussetzung einer konkreten Darlegung der<br />

Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG möglich.<br />

So BAG vom 09.07.1997.<br />

Der Arbeitgeber kann der vom Betriebsrat in geheimer Wahl nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der<br />

Verhältniswahl vorgenommenen Auswahl der Freigestellten widersprechen, wenn er eine oder


273<br />

mehrere Freistellungen für sachlich nicht vertretbar hält. Er muß in diesem Fall binnen zwei<br />

Wochen nach Bekanntgabe der Namen der Freigestellten die Einigungsstelle anrufen. Tut er<br />

dies nicht, gilt sein Einverständnis zu den Freistellungen nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist<br />

als erteilt (vgl. § 38 Abs. 2 BetrVG).<br />

Vgl. noch zu § 38 Abs. 2 a. F. BetrVG das Paradigma LAG Baden-Württemberg vom<br />

09.01.1976. Zur Beratung zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat vor der Wahl vgl. BAG<br />

vom 29.04.1992 1) . Zur Verteilung auf die im Betriebsrat vorhandenen Gruppen vgl.<br />

BAG vom 11.03.1992. Zur Nachwahl eines einzelnen Betriebsratsmitglieds genügt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich die einfache Stimmenmehrheit; vgl. BAG vom 28.10.1992 7) .<br />

Der Gesamt<strong>betriebs</strong>rat hat keinen Freistellungsanspruch gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG. Für seine<br />

Mitglieder kommt nur eine Arbeitsbefreiung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 2<br />

BetrVG in Betracht.<br />

Vgl. LAG München vom 19.07.1990.<br />

3. Schulung von Betriebsratsmitgliedern<br />

a) Die Problematik <strong>des</strong> § 37 Abs. 6 <strong>und</strong> 7 BetrVG kann hier angesichts der Flut der<br />

Rechtsprechung zu diesen Vorschriften nicht näher ausgebreitet werden, da in der<br />

Detailabgrenzung nach wie vor vieles streitig ist. Geklärt ist lediglich der Gr<strong>und</strong>satz, daß nach<br />

§ 37 Abs. 6 BetrVG nur solche Schulungen besucht werden können, die das für die konkrete<br />

Betriebsratstätigkeit notwendige Wissen im Bereich <strong>des</strong> Betriebsverfassungsrechts bzw. solcher<br />

Materien vermitteln, die für die Bewältigung der gesetzlichen Aufgaben <strong>des</strong> Betriebsrates<br />

erforderlich sind (z.B. Kurs über Arbeitssicherheit oder über Methoden der analytischen Lohn-<br />

<strong>und</strong> Gehaltsfindung, REFA etc.). Nicht konkret erforderliche Schulungen (z. B. Schulungen<br />

über geplante Gesetzesvorhaben in einem Stadium, in dem wesentliche Änderungen nicht<br />

auszuschließen sind) können nur im Rahmen von § 37 Abs. 7 BetrVG besucht werden;<br />

allerdings müssen auch diese Schulungen <strong>betriebs</strong>bezogene Inhalte haben.<br />

Vgl. BAG vom 18.12.1973, vom 16.03.1988 <strong>und</strong> vom 19.07.1995 3) . Seine Auffassung,<br />

der Betriebsrat müsse in jedem Fall darlegen, welche gegenwärtigen oder noch<br />

entstehenden betrieblichen Verhältnisse die konkrete Schulung unumgänglich machten,<br />

hat das BAG in seiner Entscheidung vom 16.10.1986 3) ausdrücklich aufgegeben; BAG<br />

vom 15.01.1997 verlangt allerdings bei einer Schulung zum Thema „Mobbing“ die<br />

Darlegung einer konkreten betrieblichen Konfliktlage. Zu den Konsequenzen der<br />

Teilnahme an einer nicht gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlichen Schulung für das<br />

einzelne Betriebsratsmitglied vgl. BAG vom 10.11.1993 (Abmahnung wegen


274<br />

Arbeitsverweigerung) <strong>und</strong> vgl. LAG Hamm vom 20.04.1988 (Kürzung einer<br />

Anwesenheitsprämie).<br />

Nach vorstehenden Kriterien ist eine etwa 14tägige Schulungsveranstaltung über das<br />

Betriebsverfassungsgesetz nicht nur für den Vorsitzenden <strong>des</strong> Betriebsrates, sondern für alle<br />

Betriebsratsmitglieder, die erstmals ihr Amt wahrnehmen <strong>und</strong> nicht über persönliche<br />

Vorkenntnisse verfügen, im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG konkret erforderlich.<br />

Vgl. BAG vom 08.02.1977 2) (beschränkt allerdings noch auf den Betriebsratsvorsitzenden);<br />

wie hier BAG vom 16.10.1986 3) ; LAG Nürnberg vom 28.05.2002.<br />

Gleiches gilt nach Auffassung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts ausnahmsweise auch für ein häufig<br />

herangezogenes Ersatzmitglied, wenn nur so die Arbeitsfähigkeit <strong>des</strong> Betriebsrates<br />

gewährleistet werden kann.<br />

So BAG vom 15.05.1986 1) . Vgl. LAG Köln vom 10.02.2000 zur Schulung von<br />

Ersatzmitgliedern, wenn diese über einen längeren Zeitraum hinweg bei ca. 50% der<br />

Betriebsratssitzungen herangezogen werden.<br />

Im Übrigen besteht gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG nur ein Anspruch auf Besuch kürzerer<br />

Auffrischungs- oder Vertiefungsveranstaltungen zum Betriebsverfassungsgesetz. Hinzu<br />

kommen allerdings Sonderschulungen für Betriebsratsmitglieder, die besondere Aufgaben im<br />

Rahmen der arbeitsteiligen Bewältigung der Betriebsratsfunktion wahrnehmen. So können z.B.<br />

die Mitglieder eines Ausschusses für Arbeitssicherheit an Arbeitssicherheitskursen teilnehmen,<br />

um die notwendigen arbeitsmedizinischen <strong>und</strong> arbeitstechnischen Kenntnisse zu gewinnen.<br />

Ebenso können die Mitglieder <strong>des</strong> Wirtschaftsausschusses an einer Schulung teilnehmen, die<br />

ihnen das für ihr Amt erforderliche spezielle Wissen im Bereich <strong>des</strong> Bilanzrechts vermittelt.<br />

Insoweit anderer Ansicht BAG vom 06.11.1973; zutreffend dagegen für die<br />

Betriebsratsmitglieder in Akkordausschüssen BAG vom 29.01.1974; ebenso BAG vom<br />

15.05.1986 2) , das ausdrücklich allen Mitgliedern <strong>des</strong> Arbeitssicherheitsausschusses<br />

einen Anspruch auf Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse durch Besuch einer<br />

entsprechenden Bildungsstätte zubilligt; verneinend jedoch für solche<br />

Betriebsratsmitglieder, die nicht mit Arbeitssicherheitsfragen befaßt sind, BAG vom<br />

29.04.1992 2) . Vgl. auch BAG vom 19.07.1995 3) , das die Erforderlichkeit einer PC-<br />

Schulung zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben verneint hat, solange der Betriebsrat<br />

keinen PC nutzt bzw. in absehbarer Zeit einzusetzen beabsichtigt; ferner BAG vom<br />

15.02.1995, das die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung „Schriftliche<br />

Kommunikation im Betrieb“ verneint hat, weil der Betriebsrat nicht dargelegt hatte,<br />

warum er seine gesetzlichen Aufgaben ohne eine solche Schulung gerade <strong>des</strong> entsandten<br />

Betriebsratsmitglieds nicht wahrnehmen konnte; vgl. ferner LAG Frankfurt vom<br />

07.03.1991, das den Anspruch <strong>des</strong> Betriebsratsvorsitzenden auf Teilnahme an einer


275<br />

AIDS-Schulung ohne konkret zutage tretende innerbetriebliche Gefährdungen gemäß<br />

§ 37 Abs. 6 BetrVG bejaht hat; vgl. LAG Bremen vom 03.11.2000, das den Anspruch<br />

eines Mitglieds auf Teilnahme an einer Schulung über Konzern<strong>betriebs</strong>räte nach dem<br />

Beschluss zur Bildung eines Konzern<strong>betriebs</strong>rates aber vor <strong>des</strong>sen Wahl bejaht hat.<br />

An der Erforderlichkeit der Schulung fehlt es aber auf jeden Fall kurz vor Ende der Amtszeit<br />

von Betriebs- <strong>und</strong> Personalratsmitgliedern, weil dann eine Nutzung der Kenntnisse in<br />

nennenswertem Umfang nicht mehr möglich ist.<br />

Vgl. BAG vom 09.09.1992 <strong>und</strong> vom 28.08.1996 2) sowie BVerwG vom 25.06.1992;<br />

etwas ‘großzügiger’ noch BAG vom 07.06.1989 2) .<br />

b) Die Pflicht <strong>des</strong> Arbeitgebers zur Kostentragung setzt in jedem Fall einen wirksamen<br />

Entsendebeschluß <strong>des</strong> Betriebsrates voraus. Daran mangelt es, wenn der Beschluß erst nach<br />

dem Besuch der Schulung gefaßt wird, selbst wenn diesem Beschluß ein Beschluß über die<br />

Teilnahme an einem anderen Seminar gleichen Inhalts vorangegangen war.<br />

So BAG vm 08.03.2000.Vgl. hierzu Seitze, NZA 2002, S. 492 ff..<br />

c) Der Betriebsrat hat bei seiner Beschlußfassung über die Entsendung eines<br />

Betriebsratsmitglieds neben der Frage der Erforderlichkeit der Schulung auch zu prüfen, ob die<br />

für die Schulung aufzuwendenden Mittel zu dem mit der Schulung erstrebten Zweck im<br />

Hinblick auf den Umfang <strong>des</strong> vermittelten Wissens noch in einem vertretbaren Verhältnis<br />

zueinander stehen. Der Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit legt nach ständiger Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts dem Betriebsrat die Pflicht auf zu prüfen, ob die für eine Schulung<br />

anfallenden Kosten mit der Größe <strong>und</strong> Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Betriebes zu vereinbaren sind,<br />

wobei er vor allem zu berücksichtigen hat, ob <strong>und</strong> inwieweit zur ordnungsgemäßen<br />

Durchführung der in seinem Betrieb anfallenden Betriebsratsaufgaben noch weitere Schulungen<br />

erforderlich <strong>und</strong> vorgesehen sind. Überschreitet der Zeit- oder Kostenaufwand den Rahmen <strong>des</strong><br />

nach den Verhältnissen Zumutbaren, so kann der Betriebsrat die Erstattung der Kosten nur in<br />

dem dem Arbeitgeber zumutbaren Rahmen anteilig verlangen.<br />

Vgl. dazu die Gr<strong>und</strong>satzentscheidung <strong>des</strong> BAG vom 27.09.1974; kritisch zu den durch<br />

die Rechtsprechung gesetzten engen Grenzen Däubler, Schulung <strong>und</strong> Fortbildung von<br />

Betriebsratsmitgliedern <strong>und</strong> Jugendvertretern nach § 37 BetrVG, 3. Aufl., 1978.


276<br />

Der Betriebsrat muß sich jedoch nicht auf ein Selbststudium der ihm zur Verfügung stehenden<br />

Fachzeitschriften verweisen lassen, insbesondere dann, wenn er nicht über eine entsprechende<br />

juristische Ausbildung verfügt.<br />

Vgl. BAG vom 20.12.1995 2) .<br />

d) Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die zeitliche Lage jeder Schulungsveranstaltung <strong>und</strong> die<br />

dafür vorgesehenen Teilnehmer so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieser ggf. noch vor der<br />

Veranstaltung die Einigungsstelle anrufen kann, wenn er meint, daß der Betriebsrat die<br />

betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt habe (§ 37 Abs. 6 BetrVG).<br />

Hat der Arbeitgeber der Teilnahme eines Betriebsratsmitglie<strong>des</strong> widersprochen, so hat der<br />

Betriebsrat die Entsendung zu der Schulung bis zur Klärung der Streitfrage zurückzustellen.<br />

Schweigt der Arbeitgeber auf die Mitteilung <strong>des</strong> Betriebsrates, so ergibt sich allein daraus noch<br />

keine Verpflichtung <strong>des</strong> Arbeitgebers, die Kosten der Schulung zu tragen, wenn das<br />

Betriebsratsmitglied diese ohne Rücksprache mit ihm besucht.<br />

Vgl. dazu näher BAG vom 18.03.1977 <strong>und</strong> vom 24.05.1995.<br />

e) Der Betriebsrat hat ein Recht zur Auswahl unter konkurrierenden Angeboten. Bei<br />

gleichwertigen Veranstaltungen muß er jedoch die nächstgelegene auswählen, um Reisekosten<br />

zu sparen. D. h. aber nicht, daß der Betriebsrat zwingend die mit den geringsten Kosten<br />

verb<strong>und</strong>ene Schulungsmaßnahme auswählen muß, wenn nach seiner Ansicht die teurere die<br />

qualitativ bessere, d. h. geeignetere, zu sein scheint.<br />

So BAG vom 15.05.1986 2) .<br />

Das bedeutet auch, daß der Betriebsrat nach eigenen Vorstellungen die Auswahl <strong>des</strong><br />

Veranstaltungsträgers bestimmen kann. Auch Gewerkschaften kommen aufgr<strong>und</strong> ihrer<br />

<strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlichen Unterstützungsfunktion (siehe oben F. III.) als Träger von<br />

<strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlichen Schulungen in Betracht. Der Arbeitgeber hat die<br />

Schulungskosten zu tragen; allerdings können die Gewerkschaften als Träger von<br />

Schulungsveranstaltungen weder die Erstattung ihrer sächlichen Vorhaltekosten noch die<br />

Erstattung der Honoraraufwendungen ihrer eigenen fest angestellten Referenten vom<br />

Arbeitgeber verlangen. Erstattungsfähig sind ausschließlich klar abgrenzbare Kosten, die dem<br />

Schulungsträger durch die konkrete Veranstaltung zusätzlich entstanden sind. Dies gilt auch,


277<br />

wenn ein gemeinnütziger Verein die Schulung durchführt, auf den eine Gewerkschaft<br />

maßgeblichen Einfluß hat.<br />

Vgl. zusammenfassend BAG vom 28.05.1976. Das BVerfG hat dazu festgestellt, daß<br />

die Kostentragungspflicht <strong>des</strong> Arbeitgebers bei Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern<br />

an gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen nach gr<strong>und</strong>rechtlichen Normen <strong>und</strong><br />

Maßstäben nicht zu beanstanden ist (BVerfG vom 14.02.1978). In seiner Entscheidung<br />

vom 15.01.1992 2) hat es das BAG zwar dahingestellt sein lassen, ob es künftig an seiner<br />

Rechtsprechung bzgl. der Vorhaltekosten festhalten wolle, auf jeden Fall hat es jedoch<br />

eine Kostenerstattungspflicht <strong>des</strong> Arbeitgebers nach steuerlichen Pauschsätzen verneint.<br />

BAG vom 30.03.1994 hat in Fortführung dieser Rechtsprechung betont, daß die<br />

Gewerkschaft aufgr<strong>und</strong> der Durchführung der Bildungsveranstaltung jedenfalls keinen<br />

Gewinn erzielen dürfe; vgl. auch BAG vom 28.06.1995 3)4) . Bei ausschließlich auf<br />

<strong>betriebs</strong>verfassungsrechtliche Schulungen beschränkten gewerkschaftlichen<br />

Schulungsträgern kommt nach BAG vom 17.06.1998 2)3) eine Aufschlüsselung<br />

pauschaler Schulungsgebühren erst bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine<br />

Gegnerfinanzierung in Betracht.<br />

f) Ob ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an einer<br />

Schulungs- <strong>und</strong> Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG hat, hängt nicht von deren<br />

Eignung selbst, sondern davon ab, ob sie behördlich als geeignet anerkannt ist. Allerdings darf<br />

diese Anerkennung nur erfolgen, wenn die vermittelten Kenntnisse nicht nur im<br />

Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stehen, sondern ihr überdies dienlich <strong>und</strong><br />

förderlich sind. Den Anerkennungsbescheid kann nicht der einzelne Arbeitgeber anfechten,<br />

jedoch ergibt sich aus § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG eine solche Befugnis nach Auffassung <strong>des</strong><br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts für die Spitzenorganisationen der Arbeitgeberverbände.<br />

Vgl. BAG vom 30.08.1989 <strong>und</strong> vom 11.08.1993 3) ; vgl. auch Schiefer, DB 1991,<br />

S. 1453 ff. m.w.N. BAG vom 11.10.1995 2) hat bei einer Schulung zu Fragen <strong>des</strong><br />

Umweltschutzes die Nützlichkeit der Veranstaltung für die Betriebsratsarbeit bejaht.


278<br />

VII. DAS EINIGUNGSSTELLENVERFAHREN<br />

Das Verfahren der Einigungsstelle ist in § 76 BetrVG nur sehr unvollkommen geregelt. Die<br />

Mitglieder der Einigungsstelle können ggf. durch Mehrheitsentscheidung das Verfahren näher<br />

regeln <strong>und</strong> eine Geschäftsordnung aufstellen. Sie haben dabei aber den Gr<strong>und</strong>satz <strong>des</strong><br />

rechtlichen Gehörs für die Verfahrensbeteiligten zu beachten. Für das Funktionieren <strong>des</strong><br />

Einigungsstellenverfahrens im Sinne schneller <strong>und</strong> zügiger Konfliktbereinigung ist eine nicht<br />

an Förmeleien haftende Verhandlungsführung entscheidend; auf schriftsätzliche Vorbereitung<br />

<strong>des</strong> Verfahrens <strong>und</strong> seine Ausgestaltung analog einem gerichtlichen Verfahren sollte daher<br />

regelmäßig verzichtet werden. Die von beiden Parteien in den Verhandlungen vor Eröffnung<br />

<strong>des</strong> Einigungsstellenverfahrens eingenommenen Standpunkte bilden die verbindliche, nicht<br />

mehr revozierbare Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> Einigungsstellenverfahrens. Der Vorsitzende der<br />

Einigungsstelle hat bei der Vorbereitung <strong>und</strong> Durchführung <strong>des</strong> Verfahrens die gleichen Rechte<br />

wie sie der Arbeitsrichter gemäß §§ 46 Abs. 2, 55, 56 ArbGG, 272 ff., 358a ZPO hat.<br />

Vgl. dazu eingehend Friedemann, Das Verfahren der Einigungsstelle für<br />

Interessenausgleich <strong>und</strong> Sozialplan, 1997; Gaul, Die betriebliche Einigungsstelle, 2.<br />

Aufl., 1980; Pünnel, Die Einigungsstelle <strong>des</strong> BetrVG 1972, 3. Aufl., 1990, sowie<br />

Schönfeld, Das Verfahren vor der Einigungsstelle, 1988. Zur Unwirksamkeit <strong>des</strong><br />

Einigungsstellenspruchs bei abschließender Beratung <strong>und</strong> Beschlußfassung in<br />

Anwesenheit der Betriebsparteien vgl. BAG vom 18.01.1994. Vgl. ferner BAG vom<br />

24.02.2000, wonach grds. eine gesetzliche Vermutung dafür spricht, daß die Beisitzer<br />

auf Arbeitnehmerseite auf der Basis <strong>und</strong> im Rahmen der Beschlußlage <strong>des</strong> Betriebsrates<br />

handeln.<br />

Der Vorsitzende der Einigungsstelle sollte gr<strong>und</strong>sätzlich das Vertrauen beider Seiten haben.<br />

Dies muß das im Streitfall für die Bestellung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zuständige<br />

Gericht beachten. Deshalb sind auch subjektive Vorbehalte gegen die Person eines<br />

Vorsitzenden beachtlich, selbst wenn die Partei diese nicht eingehend begründet.<br />

Ähnlich wie hier auch LAG Frankfurt vom 23.06.1988; a. A. LAG Bremen vom<br />

01.07.1988, das die Auffassung vertritt, „in der Regel sei der vom Antragsteller<br />

vorgeschlagene Vorsitzende einzusetzen“, es sei denn, gegen ihn würden „begründete<br />

Bedenken gegen seine Unparteilichkeit <strong>und</strong> Neutralität bestehen“. Vgl. im übrigen<br />

Schönfeld, DB 1988, S. 1996 ff. m. w. N.<br />

Zu den Aufgaben <strong>des</strong> Vorsitzenden gehört es u.a., für die ordnungsgemäße Einladung der<br />

Beisitzer zu sorgen. Fehlt es an dieser oder nehmen <strong>des</strong>halb nicht alle Beisitzer an der Sitzung


279<br />

der Einigungsstelle teil, ist ein dennoch ergangener Einigungsstellenspruch unwirksam. Die<br />

Vertretung einzelner Beisitzer durch Verfahrensbevollmächtigte ist nicht zulässig, da die<br />

Beisitzer keine Vertreter <strong>des</strong> Arbeitgebers oder <strong>des</strong> Betriebsrates sind, sondern ihr Amt<br />

höchstpersönlich ausüben.<br />

Vgl. BAG. vom 27.06.1995 2) .<br />

Über die Zahl der Beisitzer sagt das Gesetz nichts. Das Lan<strong>des</strong>arbeitsgericht Schleswig-<br />

Holstein hat in sozusagen ständiger Rechtsprechung die Regelbesetzung der Einigungsstelle auf<br />

einen Beisitzer für jede Seite festgelegt. In der Praxis dürfte ihre Zahl eher bei drei liegen.<br />

Vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 25.01.1990, vom 13.09.1990 <strong>und</strong> vom 15.11.1990;<br />

nunmehr geht LAG Schleswig-Holstein vom 04.02.1997 von zwei Beisitzern als<br />

Regelbesetzung aus. Zu den Kriterien der quantitativen Besetzung der Einigungsstelle<br />

vgl. auch LAG München vom 15.07.1991.<br />

Der Arbeitgeber hat die Kosten <strong>des</strong> Einigungsstellenverfahrens zu tragen, auch wenn dieses auf<br />

Initiative <strong>des</strong> Betriebsrates zurückgeht. Das gilt nicht nur für das Honorar <strong>des</strong> Vorsitzenden,<br />

sondern gemäß § 76 a Abs. 3 Satz 1 BetrVG auch für das Honorar der vom Betriebsrat<br />

hinzugezogenen externen Arbeitnehmerbeisitzer (z. B. Gewerkschaftsfunktionär,<br />

Rechtsanwalt); dabei muß der Betriebsrat nach Auffassung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts nicht<br />

prüfen, ob die Benennung eines oder mehrerer Betriebsfremder erforderlich ist.<br />

So BAG vom 24.04.1996. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist jedoch ein wirksamer Betriebsratsbeschluß<br />

Voraussetzung für den Vergütungsanspruch der vom Betriebsrat benannten Beisitzer;<br />

vgl. BAG vom 19.08.1992.<br />

Die vom Betriebsrat benannten <strong>betriebs</strong>internen Beisitzer haben im Gegensatz zu den<br />

<strong>betriebs</strong>fremden Beisitzern keinen Honoraranspruch, wohl aber Anspruch auf Arbeitsbefreiung<br />

unter Fortzahlung der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung gemäß § 37 Abs. 2 <strong>und</strong> 3<br />

BetrVG.<br />

Zu den Voraussetzungen eines Honoraranspruchs unternehmens- oder<br />

konzernangehöriger Beisitzer siehe im übrigen oben V.1.a.; das BAG bejaht einen<br />

Vergütungsanspruch nicht dem Betrieb angehörender Beisitzer wohl gr<strong>und</strong>sätzlich; vgl.<br />

BAG vom 12.02.1992 2) .<br />

Die vom Betriebsrat gegenüber dem externen Arbeitnehmerbeisitzer gegebene Honorarzusage<br />

ist - vorbehaltlich einer durch den B<strong>und</strong>esarbeitsminister oder durch Tarifvertrag erfolgenden<br />

Vergütungsordnung - angemessen <strong>und</strong> vom Unternehmen zu bezahlen, sofern sie nicht mehr als


280<br />

7/10 <strong>des</strong> Vorsitzendenhonorars beträgt. Das Vorsitzendenhonorar ist als angemessen<br />

anzusehen, wenn es sich am Zeitaufwand, der Schwierigkeit der Streitigkeit, sowie am<br />

etwaigen Verdienstausfall orientiert. Entgegen der - allerdings vor Inkrafttreten <strong>des</strong> § 76a<br />

BetrVG am 01.01.1989 vertretenen - Auffassung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts ist die Orientierung<br />

am Streitwert dagegen teleologisch sachwidrig <strong>und</strong> kein geeigneter Maßstab der Honorierung<br />

von Vorsitzenden, die dem öffentlichen Dienst angehören.<br />

Vgl. BAG vom 15.12.1978 zum Honorar <strong>des</strong> Vorsitzenden; BAG vom 13.01.1981 <strong>und</strong><br />

vom 14.12.1988 sowie LAG Frankfurt vom 26.11.1987 zum Honorar <strong>des</strong> vom<br />

Betriebsrat hinzugezogenen Beisitzers. Kritisch insgesamt zu Honoraren im<br />

Einigungsstellenverfahren Glaubitz, DB 1983, S. 555 ff., sowie Weiss, in:<br />

Dieterich/Kissel (Hrsg.), Das Arbeitsrecht der Gegenwart, Bd. 22/Dok. 1984 (1985),<br />

S. 37 ff. Zutreffend auch die Ausführungen von<br />

Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, GK-BetrVG, 9. Aufl., 2010, § 76 a Rn.<br />

27 ff., zum geltenden Recht m.w.N.; nach BAG vom 14.02.1996 1) kommt eine von der<br />

Regelvergütung abweichende gerichtliche Festsetzung <strong>des</strong> Beisitzerhonorars nur in<br />

Betracht, wenn die Vergütungsbestimmung <strong>des</strong> Einigungsstellenmitglieds unbillig ist.<br />

Durch die Neuregelung in § 76a BetrVG <strong>und</strong> die Ermächtigung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsministers<br />

oder der Tarifvertragsparteien oder, falls diese es zulassen oder selbst untätig bleiben, der<br />

Betriebsvereinbarungsparteien zum Erlaß bzw. der Vereinbarung einer Vergütungsordnung soll<br />

in Zukunft eine Orientierung am Streitwert gerade vermieden werden. § 76a Abs. 3 Satz 2<br />

BetrVG schreibt darüber hinaus für die ministerielle Vergütungsordnung die Festlegung von<br />

Höchstsätzen zwingend vor; derartige Höchstgrenzen sollten auch in einer tariflichen Regelung<br />

enthalten sein.<br />

Vgl. den Bericht <strong>des</strong> Ausschusses für Arbeit <strong>und</strong> Sozialordnung (11. Ausschuß), BT-<br />

Drucks. 11/3618, S. 18. Solange die in § 76a Abs. 4 BetrVG vorgesehene<br />

Rechtsverordnung nicht erlassen worden ist, können die Arbeitsgerichte keine<br />

Höchstbeträge für das Honorar von Einigungsstellenmitgliedern festsetzen; so BAG<br />

vom 28.08.1996 3) .<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, daß bei Fehlen einer Vergütungsordnung<br />

ein Rechtsanwalt, der in der Einigungsstelle gr<strong>und</strong>sätzlich keinen anderen Status besitzt als ein<br />

„normaler“ externer Beisitzer, regelmäßig keinen höheren Vergütungsanspruch hat als 7/10 <strong>des</strong><br />

Vorsitzendenhonorars.<br />

Vgl. BAG vom 20.02.1991; ferner BAG vom 12.02.1992 2) sowie BAG vom<br />

14.02.1996 1) , das eine Abweichung von der Regelvergütung nur für zulässig erachtet,<br />

wenn diese aufgr<strong>und</strong> der Umstände <strong>des</strong> Einzelfalls unbillig ist; BAG vom 14.02.1996 1)<br />

billigt Einigungsstellenmitgliedern im übrigen unter Aufgabe der in der Entscheidung


281<br />

vom 31.07.1986 3) vertretenen Auffassung einen Anspruch auf Erstattung der<br />

Mehrwertsteuer zu, da anders als nach früherem Recht der Vergütungsanspruch nicht<br />

auf einer Vereinbarung beruht, sondern unmittelbar aus § 76 a BetrVG folgt. Kritisch<br />

gegenüber einer <strong>und</strong>ifferenzierten Beisitzervergütung Lunk/Nebendahl, NZA 1990, S.<br />

921 ff. BAG vom 27.07.1994 2) hat die Kosten zur Durchsetzung <strong>des</strong> Honoraranspruchs<br />

eines externen Einigungsstellenbeisitzers (Fachanwalt für Arbeitsrecht) zwar nicht zu<br />

den vom Arbeitgeber nach § 76 a Abs. 1 BetrVG zu tragenden Kosten der<br />

Einigungsstelle gezählt, dafür aber einen nach § 286 Abs. 1 BGB zu ersetzenden<br />

Verzugsschaden angenommen.<br />

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, der den Betriebsrat vor der Einigungsstelle vertritt, ist<br />

nicht im Sinne von § 40 BetrVG erforderlich, wenn auch das Unternehmen - wie in aller Regel<br />

üblich - auf anwaltliche Vertretung vor der Einigungsstelle verzichtet. Der Betriebsrat ist<br />

bereits in der Eingungsstelle sachk<strong>und</strong>ig repräsentiert; <strong>des</strong>halb besteht keine Verpflichtung zur<br />

Übernahme weiterer Anwaltskosten.<br />

So auch Sowka, NZA 1990, S. 91 ff.; unzutreffend <strong>und</strong> widersprüchlich BAG vom<br />

05.11.1981; abzulehnen auch BAG vom 21.06.1989 2) , das zwar im Gegensatz zu seiner<br />

früheren Rechtsprechung die Erforderlichkeit nicht mehr von der schriftlichen<br />

Vorbereitung der Einigungsstelle abhängig macht, im übrigen aber an der Zulässigkeit<br />

der Beauftragung ggf. auch eines auswärtigen Rechtsanwalts festhält, sofern die zu<br />

behandelnde Sache „schwierige Rechtsfragen aufwirft, die zwischen den<br />

Betriebspartnern umstritten sind“; ebenso auch BAG vom 14.02.1996 2) .<br />

Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich eines Sachverständigen, den die Einigungsstelle als<br />

Berater hinzuzieht. Sein Honorar gehört im Regelfall zum Geschäftsaufwand der<br />

Einigungsstelle <strong>und</strong> ist vom Arbeitgeber zu bezahlen, ohne daß es einer vorherigen<br />

Vereinbarung mit ihm bedarf, wie sie in § 80 Abs. 3 BetrVG vorgeschrieben ist.<br />

So unter Hinweis auf die auch hier gültigen Gr<strong>und</strong>sätze der Erforderlichkeit <strong>und</strong> der<br />

Verhältnismäßigkeit BAG vom 13.11.1991 3) ; vgl. auch Löwisch/Kaiser, BetrVG, 6.<br />

Aufl., 2010, § 76a Rn. 4.


H. ANHANG<br />

282<br />

I. WICHTIGE ENTSCHEIDUNGEN ZUM<br />

UNTERNEHMENSMITBESTIMMUNGSRECHT (DRITTBETEILIGUNGSGESETZ,<br />

MITBESTIMMUNGSGESETZ)<br />

1. Verfassungsmäßigkeit <strong>des</strong> Mitbestimmungsgesetzes 1976<br />

a. BVerfG vom 01.03.1979 BVerfGE 50, S. 290 = AP Nr. 1 zu § 1<br />

MitbestG<br />

b. BVerfG vom 02.03.1999 BVerfGE 99, S. 367 = ZIP 1999, S. 410<br />

(Montan-Mitbestimmung)<br />

c. BVerfG vom 24.05.1995 BVerfGE 93, S. 37 = NVwZ 1996, S. 574<br />

(Schleswig-Holsteinisches<br />

Mitbestimmungsgesetz)<br />

2. Gerichtsentscheidungen zum inneren Organisationsrecht <strong>des</strong> Aufsichtsrates<br />

a. RG vom 11.01.1924 RGZ 107, S. 221<br />

b. BGH vom 24.11.1980 BGHZ 79, S. 38 = NJW 1981, 757 = DB 1981,<br />

308<br />

c. BGH vom 25.02.1982 BGHZ 83, S. 151 = AP Nr. 1 zu § 28<br />

MitbestG<br />

d. BGH vom 25.02.1982 BGHZ 83, S. 144 = AP Nr. 1 zu § 25<br />

MitbestG<br />

e. BGH vom 25.02.1982 BGHZ 83, S. 106 = AP Nr. 2 zu § 25<br />

MitbestG<br />

f. BGH vom 15.11.1982 BGHZ 85, S. 293 = AG 1983, S. 133<br />

g. BGH vom 17.05.1993 BGHZ 122, S. 342 = WM 1993, S. 1330<br />

3. Konzernmitbestimmungsrecht<br />

a. BAG vom 21.10.1980 BAGE 34, S. 230 = AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG<br />

72


283<br />

b. BAG vom 30.10.1986 BAGE 53, S. 287 = AP Nr. 1 zu § 55 BetrVG<br />

72<br />

c. OLG Düsseldorf vom 30.01.1979 AG 1979, S. 318<br />

d. OLG Zweibrücken vom 09.11.1983 AG 1984, S. 80<br />

e. OLG Frankfurt vom 10.11.1986 AG 1987, S. 53<br />

f. OLG Celle vom 22.03.1993 BB 1993, S. 957<br />

g. OLG Stuttgart vom 30.03.1995 AG 1995, S. 380<br />

h. OLG Düsseldorf vom 27.12.1996 AG 1997, S. 129<br />

i. LAG Berlin vom 27.10.1995 AG 1996, S. 140<br />

j. BayObLG vom 06.03.2002 AG 2002, S. 511<br />

k. OLG Frankfurt vom 21.04.2008 ZIP 2008, 878 (zu § 5 Abs. 3 MitbestG)<br />

l. OLG München vom 19.11.2008 ZIP 2008, 2414 (Konzern im Konzern)<br />

4. Mitbestimmung <strong>und</strong> KGaA<br />

BGH vom 24.02.1997 BGHZ 134, S. 392<br />

5. Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (früher: §§ 76 BetrVG 1952, 129<br />

BetrVG 1972)<br />

a. BAG vom 16.08.1995 AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1952<br />

b. BayObLG vom 10.12.1992 AP Nr. 1 zu § 77 a BetrVG 1952 = AG 1993,<br />

S. 177<br />

c. OLG München vom 27.01.1995 ZIP 1995, S. 1753<br />

6. Tendenzschutz (§ 1 Abs. 4 MitbestG)<br />

BayObLG vom 10.08.1995 AG 1996, 33 = AP Nr. 1 zu § 4 MitbestG


284<br />

II. DIE ZUKUNFT DER UNTERNEHMENSMITBESTIMMUNG IN DEUTSCHLAND.<br />

DISHARMONIEN IM ZUSAMMENSPIEL DER VERSCHIEDENEN<br />

MITBESTIMMUNGSEBENEN<br />

PROFESSOR DR. iur. DR. rer. pol. DR. h.c. FRANZ JÜRGEN SÄCKER<br />

FREIE UNIVERSITÄT BERLIN<br />

Vortrag beim<br />

Institut der deutschen Wirtschaft Köln am 24. Oktober 2007<br />

1. Unternehmensmitbestimmung als Teilsystem einer Dreisäulenmitbestimmung<br />

Unser Wirtschafts- <strong>und</strong> Sozialsystem gleicht – so stellt der Kronberger Kreis 2007 fest –<br />

„immer mehr einem Räderwerk, <strong>des</strong>sen Teile sich gegenseitig blockieren, statt ineinander zu<br />

greifen“. 1 Der Kronberger Kreis knüpft damit inhaltlich an einen Vortrag von Lord Dahrendorf<br />

am 28. Oktober 2004 an, in dem dieser feststellte: „Es gibt ein kohärentes Konzept der sozialen<br />

Marktwirtschaft à la Müller-Armack. Aber wer in Deutschland von sozialer Marktwirtschaft<br />

spricht, meint etwas anderes. Er meint Ludwig Erhard plus katholische Soziallehre, jenes<br />

‚Programm der Unvereinbarkeiten’, das am Ende ‚die Dynamik der Marktwirtschaft selbst<br />

zerstört’. 2 Jenem Programm der Unvereinbarkeiten verdanken wir „eine der umstrittensten<br />

Institutionen der Deutschland AG <strong>und</strong> eines der Heiligtümer der hiesigen<br />

Gewerkschaftsbewegung: die Mitbestimmung“. 3 Der Vorstandsvorsitzende der Deutschen<br />

Bank, Ackermann, hat sie im Interview mit dem Spiegel vom 28.2.2005 4 als eines von drei<br />

1 Kronberger Kreis, Frankfurter Institut Stiftung Marktwirtschaft, Unternehmensmitbestimmung ohne<br />

Zwang, Bd. 47, Berlin 2007; Wolfgang Streeck sucht ihn in einem Vortrag beim Institut der<br />

deutschen Wirtschaft am 24.10.2007 als „Hungerkünstler auf dem Nagelbrett kontrafaktischer<br />

Annahmen“ zu delegitimieren.<br />

2 Vgl. R. Dahrendorf (2004): Wirtschaftlicher Erfolg <strong>und</strong> soziale Wirkung, in: Frankfurter<br />

Allgemeine Zeitung vom 24. Dezember 2004, S. 13; R. Marx, Wirtschaftsliberalismus <strong>und</strong><br />

Katholische Soziallehre, Freiburger Diskussionspapiere zur Ordnungsökonomik, 06/3, 2006,<br />

S. 8.<br />

3 Der Spiegel, 43/2004, S. 112.<br />

4 Der Spiegel, 09/2005, S. 92ff. Es ist interessant, dass sich in der mit ökonomischunternehmensvergleichenden<br />

Methoden arbeitenden Literatur höchst widersprüchliche<br />

Aussagen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Mitbestimmung auf die Produktivität,


285<br />

Investitionshindernissen in Deutschland bezeichnet. Der neue Biedenkopf-Bericht 5 empfiehlt<br />

dagegen die Beibehaltung. Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat bekanntlich in seinen<br />

Entscheidungen zum Mitbestimmungsgesetz 1976 vom 1.3.1979 6 <strong>und</strong> zum<br />

Montanmitbestimmungsergänzungsgesetz vom 2.3.1999 7 den Mitbestimmungsgedanken als<br />

verfassungsrechtlich legitime Gr<strong>und</strong>lage für eine Einschränkung der Eigentümerrechte<br />

anerkannt. Im Urteil <strong>des</strong> Gerichts heißt es:<br />

Innovationskraft, Lohnhöhe <strong>und</strong> Gewinnsituation der mitbestimmten Unternehmen befinden;<br />

vgl. dazu Benelli/Loderer/Lys, Labor Participation in Corporate Policy-Making Decisions.<br />

West-Germany’s Experience with Co-Determination, in: Journal of Business 60 (1987),<br />

S. 553ff.; Dilger, Economic Effects of Co-Determination, in: Müller-Jentsch/Weitbrecht<br />

(Hg.), The Changing Contours of German Industrial Relations, 2003, S. 119ff.;<br />

FitzRoy/Kraft, Economic Effects of Codetermination, in: Scandinavian Journal of<br />

Economics 95 (1993), S. 365ff.; dies., Co-Determination, Efficiency, and Productivity, in:<br />

British Journal of Industrial Relations 43 (2005), S. 233ff.; Gorton/Schmid, Capital, Labor,<br />

and the Firm. A Study of German Co-Determination, in: Journal of the European Economic<br />

Association 2, 5 (2004), S. 863ff.; Gurdon/Rai, Codetermination and Enterprise<br />

Performance. Empirical Evidence from West-Germany, in: Journal of Economics and<br />

Business 42 (1990), S. 289ff.; Junkes/Sadowski, Mitbestimmung im Aufsichtsrat. Steigerung<br />

der Effizienz oder Ausdünnung von Verfügungsrechten ?, in: Frick/Kluge/Streeck (Hg.), Die<br />

wirtschaftlichen Folgen der Mitbestimmung. Expertenberichte für die Kommission<br />

Mitbestimmung der Bertelsmann-Stiftung <strong>und</strong> der Hans-Böckler-Stiftung, 1999, S. 53ff.;<br />

Kraft/Stank, Die Auswirkungen der gesetzlichen Mitbestimmung auf die<br />

Innovationsaktivitäten deutscher Unternehmen, in: Schmollers Jahrbuch 124 (2004), S.<br />

421ff.; Sadowski, Personalökonomie <strong>und</strong> Arbeitspolitik, 2002; Schmid/Seger,<br />

Arbeitnehmermitbestimmung, Allokation von Entscheidungsrechten <strong>und</strong> Shareholder Value,<br />

in: Zeitschrift für Betriebswirtschaft 66 (1998), S. 453ff.; Werner/Zimmermann,<br />

Unternehmerische Mitbestimmung in Deutschland. Eine empirische Analyse der<br />

Auswirkungen von Gewerkschaftsmacht in Aufsichtsräten, in: Industrielle Beziehungen 12<br />

(2005), S. 339ff.; Traxler/Woitech, Transnational Investment and National Labour Market<br />

Regimes: A Case of „Regime Shopping“?, in: European Journal of Industrial Relations 6<br />

(2000), S. 141ff.; Vitols, Unternehmensführung <strong>und</strong> Arbeitsbeziehungen in deutschen<br />

Tochtergesellschaften großer ausländischer Unternehmen. Studie <strong>des</strong> Forums<br />

Mitbestimmung, 2001, http://www.wzberlin.de/mp/ism/people/misc/vitols/pdf/unternehmensfuehrung_<strong>und</strong>_arbeitsbeziehungen.pd<br />

f; Stettes, Effiziente Mitbestimmung: Eine ökonomische Analyse, 2007, ders.;<br />

Unternehmensmitbestimmung in Deutschland – Vorteil oder Ballast im<br />

Standortwettbewerb?, working paper series, Bd. 64, 2007.<br />

5<br />

Bericht der Kommission zur Modernisierung der deutschen Unternehmensmitbestimmung<br />

vom Dezember 2006, abrufbar unter<br />

http://www.b<strong>und</strong>esregierung.de/Content/DE/Artikel/2006/12/Anlagen/2006-12-20mitbestimmungskommission,property=publicationFile.pdf<br />

(im Folgenden Biedenkopf-II-<br />

Kommission).<br />

6<br />

BVerfGE 50, S. 290ff.<br />

7 BVerfGE 99, S. 367ff.


286<br />

„Zwar mag der bei diesem Mitbestimmungsmodell bestehende erhöhte Kompromisszwang<br />

dazu führen, dass Entscheidungen verzögert werden oder in Einzelfällen ganz unterbleiben.<br />

Dem stehen aber die breitere Konsensbasis <strong>und</strong> die damit regelmäßig verb<strong>und</strong>ene größere<br />

Tragfähigkeit der Entscheidungen gegenüber.“ 8<br />

Der Gesetzgeber wollte historisch mit der Aufsichtsratsmitbestimmung einen dritten Weg<br />

zwischen Kommunismus <strong>und</strong> Kapitalismus beschreiten. 9 Die Gewerkschaften sahen in einer<br />

Mitbestimmung, bei der Kapital <strong>und</strong> Arbeit gleichberechtigt das Management der Unternehmen<br />

bestimmen <strong>und</strong> dieses zu einer sozialen Betriebsführung verpflichten, eine<br />

gesellschaftspolitisch notwendige Ergänzung der marktwirtschaftlichen Ordnung <strong>und</strong> sprachen<br />

stolz vom deutschen Modell, an dem Europa sich orientieren möge. 10 Die deutschen<br />

Gewerkschaften haben sich bewusst damit begnügt, die Forderung nach Mitbestimmung auf die<br />

paritätische Zusammensetzung <strong>des</strong> Aufsichtsrates zu beschränken. Sie wussten, dass der<br />

Vorstand nicht zur Hälfte aus „schwarzen“ <strong>und</strong> zur anderen Hälfte aus „roten“ Managern<br />

bestehen konnte; denn die Führung <strong>des</strong> unternehmerischen Alltagsgeschäfts verlangt<br />

Schlagkraft <strong>und</strong> Schnelligkeit der Reaktion auf der Basis homogener Zielvorstellungen. Erst die<br />

Einführung der monistischen Societas Europaea in Deutschland verführte sie zu der Idee, auch<br />

das Board of Management paritätisch zusammenzusetzen. 11<br />

Die Unternehmensmitbestimmung darf aber nicht durch kumulatives Zusammenwirken mit<br />

anderen Beteiligungsrechten der Arbeitnehmer (tarifliche <strong>und</strong> <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtliche<br />

Mitbestimmungsrechte) zur Überparität führen. Die Unternehmensmitbestimmung muss<br />

vielmehr in die verfassungsmäßige arbeits- <strong>und</strong> gesellschaftsrechtliche Rahmenordnung<br />

eingepasst werden. Die Mitbestimmung ergänzt als dritte Säule die mittels Tarif- <strong>und</strong><br />

Betriebsautonomie ausgeübte Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Diese<br />

Dreisäulenmitbestimmung ist wirtschafts- <strong>und</strong> sozialpolitisch als Einheit zu würdigen. Die ganz<br />

überwiegend anzutreffende Personalunion zwischen den Entscheidungsträgern in den drei<br />

Systemen der Mitbestimmung zeigt signifikant, dass es sich nicht um drei separate Instrumente<br />

handelt, sondern um eine aufeinander abgestimmte Gesamtarchitektur der<br />

8 BVerfGE 99, S. 390f.<br />

9 Näher dazu Säcker, in: Festschrift für Richardi, 2007, S. 711, 714.<br />

10 Vgl. dazu Projektgruppe im WS I, Vorschläge zum Unternehmensrecht.<br />

Arbeitnehmerinteressen <strong>und</strong> Unternehmensorganisation, 1981, S. 404ff.<br />

11 Vgl. dazu näher Schönborn, Die monistische Societas Europaea in Deutschland im<br />

Vergleich zum englischen Recht, 2007, S. 98ff., 192ff.


287<br />

Arbeitnehmermitbestimmung, die die drei Säulen zu einem sich gegenseitig unterstützenden<br />

Handlungssystem i. S. einer konzertierten Aktion zusammenführt. Eine isolierte Betrachtung<br />

der drei Säulen vermittelt daher ein falsches Bild. Wer die Bedeutung der<br />

Arbeitnehmermitbestimmung in Deutschland würdigen will, muss daher alle drei Säulen in<br />

ihrem funktionellen Wirkungszusammenhang analysieren.<br />

Eine Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen Mitbestimmung stattfindet,<br />

muss aber auch das gesetzliche Arbeitnehmerschutzrecht miteinbeziehen, das sich auf deutscher<br />

<strong>und</strong> europäischer Ebene unaufhörlich zu einem immer schwerer zu durchschauenden Dickicht<br />

entwickelt. Als Beispiel sei die geplante Verankerung von Min<strong>des</strong>tarbeitsbedingungen im<br />

Bereich der Briefdienstleistungen angeführt. Auch im Falle <strong>des</strong> Vorliegens eines für<br />

allgemeinverbindlich erklärten Verbandstarifvertrages soll die B<strong>und</strong>esnetzagentur die Zahlung<br />

übertariflicher Löhne unter Orientierung am Firmentarifvertrag der Deutschen Post AG zur<br />

Voraussetzung einer Lizenzerteilung machen. Damit würde die marktbeherrschende Position<br />

der Post auch nach Auslaufen ihrer Exklusivlizenz de facto aufrechterhalten <strong>und</strong> die<br />

wettbewerbsfördernde Zielsetzung <strong>des</strong> Regulierungsrechts unterlaufen. 12 Dies Beispiel zeigt<br />

anschaulich, dass die drei Säulen der Mitbestimmung nicht auf ebener Erde, sondern bereits auf<br />

einem hohen Sockel legislativer Arbeitnehmerschutzrechte aufgebaut sind. Wer dies ignoriert,<br />

zeichnet ein unvollständiges Bild der Arbeitnehmermitbestimmung in Deutschland.<br />

Das Urteil <strong>des</strong> BAG vom 24.4.2007 13 zu Sozialtarifverträgen, die die wirtschaftlichen Nachteile<br />

einer Betriebsänderung für die davon betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen sollen, führt<br />

erstmals zu einer Situation, die im Kölner Gemeinschaftsgutachten zum MitbestG weitsichtig<br />

als faktische Überparität der Arbeitnehmerseite durch Kumulation der auf demselben<br />

Regelungsgegenstand bezogenen verschiedenen Mitbestimmungsebenen beschrieben worden<br />

ist. 14 Um eine Umstrukturierung mit einer Betriebs(teil)stilllegung <strong>und</strong> Standortverlagerung im<br />

multinationalen Unternehmensverb<strong>und</strong> umsetzen zu können, muss der Vorstand bis zum<br />

Ausspruch von Kündigungen ohnehin bereits mit einem Zeitfenster für den Ablauf dieses<br />

Verfahrens von ca. 18 Monaten rechnen. 15 Dieser Zeitraum kann sich jetzt im worst case-<br />

Szenarium nochmals um viele weitere Monate verlängern. Von der vom B<strong>und</strong>esarbeitsgericht<br />

12 Vgl. dazu näher Säcker/Faber, in: Säcker, Der Independent System Operator, 2007, S. 117ff.<br />

13 Vgl. BAG vom 24.4.2007 – 1 AZR 252/06, NZA 2007, 987ff.<br />

14 Badura/Rittner/Rüthers, Mitbestimmungsgesetz 1976 <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>gesetz, 1977, S. 129ff.<br />

15 Vgl. dazu näher Säcker, Kollektives Arbeitsrecht, Case by Case, 2006, S. 322ff.


288<br />

postulierten freien unternehmerischen Entscheidung 16 über die Unternehmens- <strong>und</strong><br />

Konzernstruktur, über Standorte <strong>und</strong> Produkte bleibt de facto dann nur wenig übrig. Unter<br />

diesen Umständen hat der Gesetzgeber, worauf das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht 17 im<br />

Mitbestimmungsurteil zu Recht hingewiesen hat, die Pflicht, zu prüfen, wie eine Überparität<br />

beseitigt werden kann.<br />

2. Die Unternehmensmitbestimmung vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>freiheiten <strong>des</strong> EG-<br />

Vertrages<br />

Eine zukunftsorientierte Mitbestimmung hat <strong>des</strong> Weiteren die Anforderungen zu<br />

berücksichtigen, die von einem leistungsfähigen deutschen Gesellschaftsrecht in der EG<br />

erwartet werden; denn die Frage nach der angemessenen Unternehmensverfassung ist heute<br />

keine rein nationale Frage mehr, sondern spielt sich, wie das auf EG-Vorgaben beruhende SE-<br />

Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 18 beispielhaft zeigt, im europäischen Rahmen ab.<br />

Die Kapitalverkehrsfreiheit garantiert jedem Investor das Recht, die maßgeblichen<br />

Entscheidungen <strong>des</strong> Unternehmens, an dem er mehrheitlich beteiligt ist, selber zu fällen <strong>und</strong> zu<br />

kontrollieren. 19 Der Entzug der typischen, im Eigentum wurzelnden<br />

Entscheidungskompetenzen behindert die Ausübung der EG-rechtlichen Gr<strong>und</strong>freiheiten, wie<br />

sie der Europäische Gerichtshof 20 herausgearbeitet hat. Streeck 21 wirft dem Europäischen<br />

Gerichtshof <strong>des</strong>halb einen „Liberalismus-Dogmatismus“ vor. Durch Art. 56 Abs. 1 EG wird der<br />

freie Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten geschützt; alle Beschränkungen, die die<br />

Ausübung der Eigentümerbefugnisse substantiell beeinträchtigen <strong>und</strong> die Gesellschafter<br />

hindern, sich effektiv an der Verwaltung der Gesellschaft oder ihrer Kontrolle zu beteiligen,<br />

sind danach unzulässig. Eigentum ist immer auch Verfügungsmacht, <strong>und</strong> die staatliche<br />

16 Vgl. BAG AP Nr. 47 zu § 1 KSchG.<br />

17 BVerfGE 50, 290, 335.<br />

18 BGBl. I, S. 3686; ferner Richtlinie 2005/56/EG <strong>des</strong> Europäischen Parlaments <strong>und</strong> <strong>des</strong> Rates<br />

vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen<br />

Mitgliedstaaten (ABl. EU 2005 Nr. L 310/1) <strong>und</strong> das diese Richtlinie umsetzende deutsche<br />

„Gesetz zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer<br />

Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten“ vom<br />

21.12.2006, BGBl. I, Nr. 65 vom 28.12.2006, S. 3332ff.<br />

19 Näher dazu Säcker, BB 2003, 2245, 2248.<br />

20 Vgl. EuGH vom 13.07.2006, Rs. C-74/04P; ferner EuGH vom 13.5.2003, Rs. C-98/01<br />

Slg.2003, I-04641; früher bereits EuGH vom 13.05.2003; Rs. C-385/99, Slg.2003, I-4509 -<br />

Müller-Fauré/van Riet.<br />

21 Streeck (s. Fn. 1).


289<br />

veranlasste Einschränkung gr<strong>und</strong>legender Rechte <strong>des</strong> Eigentümers ist EG-rechtlich eine<br />

Behinderung der Kapitalverkehrsfreiheit. Mit den Worten <strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofs im<br />

Volkswagen AG-Urteil vom 23.10.2007 22 :<br />

Mit Art. 56 Abs. 1 EG ist eine Regelung unvereinbar, die die Rechte der Aktionäre<br />

einschränkt, „sich an der Gesellschaft zu beteiligen, um dauerhafte <strong>und</strong> direkte<br />

Wirtschaftsbeziehungen mit ihr zu schaffen oder aufrechtzuerhalten, die es ihnen<br />

ermöglichen, sich effektiv an ihrer Verwaltung oder ihrer Kontrolle zu beteiligen.“<br />

Der Europäische Gerichtshof hat die Argumentation der B<strong>und</strong>esregierung, das VW-Gesetz<br />

diene auch dem Schutz der Interessen der Arbeitnehmer, als irrelevant gegenüber der<br />

Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit bezeichnet. Die Niederlassungsfreiheit erlaubt nach der<br />

Rechtsprechung <strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofs 23 , die Verfassung eines Unternehmens<br />

unabhängig vom territorialen Schwerpunkt seiner Tätigkeit nach dem Ort seiner Gründung<br />

festzulegen <strong>und</strong> seinen Standort zu verlegen. 24 Der nationale Gesetzgeber hat damit Konkurrenz<br />

durch die Rechtsordnungen der anderen EG-Staaten erhalten. 25 Es ist <strong>des</strong>halb zu bedauern, dass<br />

der deutsche Gesetzgeber das EG-Statut der Europäischen Aktiengesellschaft <strong>und</strong> die Richtlinie<br />

über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten 26 nicht<br />

zum Anlass genommen hat, eine akzeptable Form der Mitbestimmung auch für solche<br />

Unternehmen bereitzustellen, die am Konzept der monistischen Aktiengesellschaft auch bei<br />

einer Betätigung in Deutschland festhalten wollen 27 <strong>und</strong> denen die deutsche Aktiengesellschaft<br />

mit dualistischer Organisationsstruktur (Vorstand, Aufsichtsrat) fremd ist. 28<br />

22 EuGH, Urteil v. 23.10.2007, Rs. C-112/05; EuGH, Urteil v. 13.05.2003, Rs. C-98/01, Slg.<br />

2003, I-04641 = EuZW 2003, 536, 539, RdNr. 44.<br />

23 Vgl. EuGH Urteil v. 05.11.2002, Rs. C-208/00, Slg. 2002, I-09919 – Überseering; EuGH,<br />

Urteil v. 30. 9. 2003, Rs. C-167/01, Slg. 2003, I-10155 - Inspire Art.<br />

24 In der Literatur ist noch umstritten, ob Art. 43 EG auch die „Austrittsfreiheit“ umfasst. Die<br />

Frage ist in extensiver teleologischer Auslegung <strong>des</strong> Art. 43 EG m.E. zu bejahen, vgl. Brigola,<br />

Das System der EG-Gr<strong>und</strong>freiheiten, 2004; Teichmann, Binnenmarktmobilität von<br />

Gesellschaften nach „Sevic“, ZIP 2006, S. 355; Murer, Die Entscheidung der Dienstleistungs-<br />

<strong>und</strong> Niederlassungsfreiheit in der EU, NZA Beilage 2005, Nr. 2, 116ff.<br />

25 Positiv dazu Gr<strong>und</strong>mann, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2004, RdNr. 815f.; Lutter,<br />

Europäisches Unternehmensrecht, 4. Aufl. 1996, S 14ff; Lindacher, in: Lutter, Die<br />

Europäische Aktiengesellschaft, 2. Aufl. 1975, S 1ff.<br />

26 Vgl. Fn. 18.<br />

27 Die Rechtsprechung <strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofs (Fn. 22) erlaubt den Unternehmen in<br />

Zukunft, sich suboptimalen deutschen Mitbestimmungsregeln bei EG-dimensionalen<br />

Umstrukturierungen weitgehend zu entziehen. Das deutsche Mitbestimmungsrecht muss sich


290<br />

Den Anteilseignern muss somit die Ausübung substanzieller privatnütziger Verfügungsgewalt,<br />

die power of ultimate control, verbleiben. Diese fällt unter den Schutzbereich der<br />

gr<strong>und</strong>gesetzlichen <strong>und</strong> der europäischen Eigentumsgarantien 29 <strong>und</strong> ist als unentziehbarer<br />

Bestandteil der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) gewährleistet. 30 Aus diesem Gr<strong>und</strong>e muss<br />

die Hauptversammlung die Kompetenz haben, unter den dafür in Betracht kommenden fachlich<br />

<strong>und</strong> persönlich geeigneten Aufsichtsratskandidaten diejenigen auszuwählen, die das Vertrauen<br />

der Aktionäre haben, damit die Mitglieder der obersten Leitungs- <strong>und</strong> Kontrollorgane nicht, frei<br />

schwebenden Luftballons vergleichbar, unabhängig von den Interessen der Kapitalgeber<br />

agieren. 31 Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat sind keine pouvoir neutre <strong>und</strong> keine Funktionäre eines<br />

Unternehmens an sich, sondern sie sind treuhänderische Vermögensverwalter, die frem<strong>des</strong>,<br />

unternehmerisch geb<strong>und</strong>enes Vermögen verwalten. 32 Das Mannesmann-Vodafone-Urteil <strong>des</strong><br />

BGH hat dies – nicht gerade zur Freude <strong>des</strong> Managements – festgestellt. 33<br />

daher dem Wettbewerb der Gesellschaftsrechtssysteme in Europa stellen, <strong>und</strong> es ist<br />

rechtspolitisch ein Irrweg, die Europäische Aktiengesellschaft (SE) in ihrer dualistischen <strong>und</strong><br />

monistischen Variante sowie die grenzüberschreitende Verschmelzung mit Hilfe der<br />

deutschen Mitbestimmung „germanisieren“ zu wollen. Wer das will, muss wissen, dass er<br />

damit der internationalen Konzernleitung den gezielten Personalabbau im deutschen<br />

Konzernbereich nahe legt, um unter die 25%-Grenze der EG-Fusionsrichtlinie bzw. die<br />

33%-Grenze <strong>des</strong> SE-Statuts (§ 34 SEBG) zu kommen; denn so kann sie verhindern, dass die<br />

deutsche Mitbestimmung über die Zahl der in Deutschland Beschäftigten via SE in die<br />

außerdeutsche Konzernspitze hineinwandert (vgl. dazu auch Grobys, NZA 2005, 84, 89).<br />

28<br />

Vgl. dazu eingehend Schönborn, aaO. (Fn. 11), S. 192ff.<br />

29<br />

Vgl. dazu BVerfGE 50, 290, 339ff.<br />

30<br />

Vgl. dazu EuGH, EuZW 2003, 536, 539 <strong>und</strong> EuZW 2003, 534.<br />

31<br />

Näher Säcker/Boesche, BB 2006, 897, 898f.<br />

32<br />

Vgl. dazu Mestmäcker, Verwaltung, Konzerngewalt <strong>und</strong> Recht der Aktionäre, 1958, S. 91ff.;<br />

Wiethölter, Interessen <strong>und</strong> Organisation der Aktiengesellschaft im amerikanischen <strong>und</strong><br />

deutschen Recht, 1961, S. 323ff.; Roth, Das Treuhandmodell <strong>des</strong> Investmentrechts, 1972, S.<br />

175ff., 184ff.; Flume, DB 1967, 294ff.; Schilling, in: Festschrift für Geßler, 1971, S. 159,<br />

162ff.; Immenga, Aktiengesellschaft, Aktionärsinteressen <strong>und</strong> institutionelle Anleger, 1971,<br />

S. 12ff.; Rittner, in: Festschrift für Geßler, 1971, S. 139ff., alle in kritischer<br />

Auseinandersetzung mit der in Deutschland von Rathenau <strong>und</strong> Geiler (Gruchot, Beiträge<br />

1927, S. 593ff.) begründeten <strong>und</strong> von H. Krüger (Allgemeine Staatslehre, 2. Aufl. 1966, S.<br />

407ff.) fortgeführten <strong>und</strong> in den USA u.a. von Keynes (Das Ende <strong>des</strong> Laissez-Faire, Ideen<br />

zur Verbindung von Privat- <strong>und</strong> Gemeinwirtschaft, 1926) <strong>und</strong> Dodd (For whom are<br />

corporate managers trustees?, Harv.L.Rev. 1145ff., 1932) vertretenen Auffassung vom<br />

Großunternehmen als ökonomischer <strong>und</strong> gesellschaftlicher Institution mit primär<br />

öffentlicher Verantwortung („social responsibility“). Zur dogmengeschichtlichen<br />

Entwicklung näher M. Schneider, Archiv für Sozialgeschichte 1973, S. 243ff.<br />

33<br />

BGHSt 50, 331; dazu Säcker, BB 2006, 897.


291<br />

Die von der EG-Kommission 34 diskutierten, inzwischen offensichtlich zurückgezogenen<br />

Empfehlungen zur Verbesserung der Corporate Governance, in denen vorgeschlagen wird, den<br />

Aufsichtsrat <strong>und</strong> seine Ausschüsse auch mit unabhängigen Experten zu besetzen, lassen sich de<br />

facto nur verwirklichen, wenn die Anteilseignerseite dadurch nicht ihre Stimmenmehrheit im<br />

Aufsichtsrat einbüßt. In der deutschen Aktiengesellschaft können die Aktionäre die Politik <strong>des</strong><br />

Vorstan<strong>des</strong> nur indirekt (vgl. § 119 Abs. 2 AktG) über den Aufsichtsrat als das für die obersten<br />

Personalentscheidungen verantwortliche Organ steuern. 35 Diese indirekte<br />

Steuerungsmöglichkeit würde durch einen Zwang zur Bestellung unabhängiger Fachleute für<br />

den Aufsichtsrat beseitigt.<br />

3. Die veränderte Rolle <strong>des</strong> Aufsichtsrates<br />

Bei der gegenwärtigen Reformdiskussion geht es, anders als Streeck 36 dies darstellt, weder um<br />

die Herstellung uneingeschränkter Herrschaft der Aktionäre, noch um die Errichtung einer<br />

kontrollfreien Unternehmensführung, sondern um die Verbesserung der Effizienz <strong>und</strong><br />

Professionalität der Unternehmensorgane. Die Kontrollfunktion der Aufsichtsräte bezieht sich<br />

nicht nur auf die Vergangenheit, sondern erstreckt sich auch auf alle gr<strong>und</strong>sätzlichen Fragen der<br />

künftigen Geschäftspolitik unter Einbeziehung ihrer Zweckmäßigkeit <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit.<br />

Der B<strong>und</strong>esgerichtshof 37 hat diese Aufgabe mit den Worten beschrieben:<br />

„Eine so verstandene Kontrolle kann wirksam nur durch ständige Diskussion mit dem<br />

Vorstand <strong>und</strong> insofern durch <strong>des</strong>sen laufende Beratung ausgeübt werden; die Beratung ist<br />

<strong>des</strong>halb das vorrangige Mittel der in die Zukunft gerichteten Kontrolle <strong>des</strong> Vorstands.“<br />

34 Vgl. dazu den Bericht über die vom EU-Binnenmarktkommissar Bolkestein vorgelegten EU-<br />

Standards für Aufsichtsräte börsennotierter Gesellschaften, in: Süddeutsche Zeitung vom<br />

18.6.2004, S. 21.<br />

35 Vgl. dazu näher Th. Raiser, ZGR 1978, 394ff.; Säcker, Informationsrechte der Betriebs- <strong>und</strong><br />

Aufsichtsratsmitglieder <strong>und</strong> Geheimsphäre <strong>des</strong> Unternehmens, 1979, S. 51ff. Ob dieses in<br />

der Theorie, aber nicht in der Praxis verankerte Dogma nicht aufgr<strong>und</strong> seines permanenten<br />

Widerspruchs zur Realität der soziologischen „Bänke“-Struktur <strong>des</strong> Aufsichtsrates<br />

rechtspolitisch der Überprüfung bedarf, muss einer gesonderten Untersuchung vorbehalten<br />

bleiben.<br />

36 Streeck, aaO (Fn. 1).<br />

37 BGHZ 11, 127, 131ff.; ebenso BGHZ 135, 244, 251ff.; Lutter, ZGR 1992, 87ff.; Beater, BB<br />

1993, 91ff.


292<br />

Die einzig wirksame Kontrolle ist, wie Albach38 immer wieder dargelegt hat, die Ex-ante-<br />

Kontrolle <strong>und</strong> die beratende Mitwirkung an der strategischen Planung. Die gegenwärtige<br />

Aufsichtsratspraxis nicht weniger Unternehmen ist von einer solchen aktiven Beteiligung der<br />

Aufsichtsräte weit entfernt.39 In der soeben vorgelegten Untersuchung der Personalberatung<br />

Heidrick & Struggles über 320 Top-Unternehmen aus 11 europäischen Ländern wird<br />

zahlreichen deutschen Aufsichtsräten geringe Arbeitsintensität, mangelhafte Unabhängigkeit<br />

<strong>und</strong> geringe Internationalisierung vorgehalten. Deutsche Aufsichtsräte bewegten sich immer<br />

noch „im eigenen Saft“ (anders als etwa englische, niederländische oder schweizerische<br />

Aufsichtsräte).<br />

Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer haben diese Situation nicht positiv verändert. Sie<br />

haben fast alle Torheiten (Akquisitionen aus dem hohlen Bauch statt nach umfassender Due<br />

Diligence-Prüfung, spekulative „Optimierungen“ erwarteter Fremdwährungseingänge,<br />

Zweckentfremdung öffentlicher Subventionen für nicht beihilfeberechtigte Konzernteile <strong>und</strong><br />

spekulative Derivatgeschäfte) mitgetragen. 40 Wenn einem Anteilseignervertreter im<br />

Aufsichtsrat gelegentlich Schweißperlen auf die Stirn traten ob der Kühnheit <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> im<br />

Umgang mit dem Geld der Aktionäre (Beispiel: Daimler Chrysler), so wurde der Angstschweiß<br />

von der Arbeitnehmerseite in aller Regel weggewischt <strong>und</strong> für unbegründet erklärt. Im Montan-<br />

Bereich <strong>und</strong> im Energieversorgungsbereich haben die Arbeitnehmervertreter den<br />

unvermeidlichen Strukturwandel zu lange aufgehalten. Die Vorstände von Montan- <strong>und</strong><br />

Energieversorgungsunternehmen haben keinen Gr<strong>und</strong>, das Loblied der Bewährung der<br />

Mitbestimmung zu singen. Bewährt hat sich hier nur der als „sozialer Frieden“ propagierte<br />

Dialog, mit dem man sich über eine allzu lange Zeit ggf. zu Lasten Dritter zu einigen verstand.<br />

Die Kapitalgesellschaft braucht keinen Schönwetteraufsichtsrat, der sich im Wesentlichen<br />

darauf beschränkt, Harmonie zwischen seinen Mitgliedern <strong>und</strong> mit dem Vorstand zu pflegen,<br />

weil es in 90% aller Fälle auch ohne kritischen Aufsichtsrat schon gut geht. Ex ante wissen wir<br />

leider nicht, wann es auch ohne Kontrolle gut geht <strong>und</strong> wann nicht. Deshalb sind wache,<br />

international erfahrene, konfliktfähige <strong>und</strong> konfliktbereite Aufsichtsräte notwendig, die ihr<br />

38 Albach, Strategische Unternehmensplanung, ZGR 1997, 32.<br />

39 Näher dazu Säcker, in: Festschrift für Richardi, 2007, S. 711, 719ff.<br />

40 Vgl. zu diesen Beispielen Lohse, Unternehmerisches Ermessen - Zu den Aufgaben <strong>und</strong><br />

Pflichten von Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat, 2005, S. 37ff.


293<br />

Wächteramt ausüben <strong>und</strong> die verhindern, dass sich in einzelnen Unternehmen „selbstherrliche<br />

Konzernregimes“ 41 etablieren.<br />

4. Mitbestimmung innerhalb oder außerhalb <strong>des</strong> Aufsichtsrates?<br />

Die gr<strong>und</strong>sätzliche Akzeptanz der Mitbestimmung in Deutschland darf sinnvolle Reformen<br />

daher nicht ausschließen. 42 Die drei Teilsysteme der deutschen Mitbestimmungsordnung sind<br />

<strong>des</strong>halb immer wieder erneut auf ihr funktionsgerechtes Zusammenwirken hin zu überprüfen<br />

<strong>und</strong> an veränderte Gegebenheiten anzupassen, wenn dies zur Verbesserung der<br />

Aufsichtsratsarbeit <strong>und</strong> zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit deutscher<br />

Gesellschaftsrechtsformen im europäischen Binnenmarkt zweckmäßig ist. 43 Der vorläufig<br />

gescheiterte Kampf <strong>des</strong> VW-Konzern<strong>betriebs</strong>rates gegen die bei der Porsche Automobil<br />

Holding SE nach dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) vereinbarte flexiblere<br />

Konzernmitbestimmungsstruktur 44 offenbart exemplarisch die Erstarrung <strong>des</strong> etablierten<br />

deutschen Mitbestimmungssystems.<br />

Das Niveau der Unternehmensmitbestimmung wird substantiell nicht angetastet, wenn ihr<br />

Design im europäischen Kontext aufgelockert <strong>und</strong> die Mitwirkung der Arbeitnehmer an<br />

Unternehmensentscheidungen im Wege einer Verhandlungslösung ausgewogen nach<br />

Konzernsparten organisiert oder durch ein Arbeitnehmerorgan außerhalb <strong>des</strong> Aufsichtsrates<br />

ausgeübt wird. Diese Rolle könnte der Konzern<strong>betriebs</strong>ausschuss, ein Ausschuss <strong>des</strong><br />

Europäischen Betriebsrates oder ein sonstiges konzernweit besetztes Konsultationsorgan<br />

übernehmen, das vor jeder Aufsichtsratssitzung über alle Sach- <strong>und</strong> Personalfragen informiert<br />

<strong>und</strong> konsultiert werden muss. 45 Damit wird, wenn man das leichte Übergewicht der<br />

Anteilseignerseite durch die Besetzung der Position <strong>des</strong> Aufsichtsratsvorsitzenden <strong>und</strong> <strong>des</strong>sen<br />

Zweitstimmrecht im Aufsichtsrat berücksichtigt (vgl. §§ 27, 29 MitbestG), der real bestehende<br />

Mitbestimmungseinfluss auf oberste unternehmerische Leitungs-, Planungs- <strong>und</strong><br />

41 Süddeutsche Zeitung Nr. 107 vom 10.5.2004, S. 22.<br />

42 Im Ansatzpunkt zustimmend (wenn auch den konkreten Reformbedarf verneinend)<br />

Kommission Mitbestimmung, Bericht der wissenschaftlichen Mitglieder der Kommission,<br />

2006.<br />

43 Vgl. Heidrick & Struggles, Raising the bar, Corporate Governance in Europe 2007; Stettes,<br />

Die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat, IW-Trends 1/2007, S. 17ff.<br />

44 Vgl. FTD vom 24.09.2007, S. 10.


294<br />

Organisationsentscheidungen gewahrt. Ein konzernweites Konsultationsorgan erlaubt auch die<br />

Einbeziehung von Repräsentanten der Arbeitnehmer ausländischer Konzernteile in diesen<br />

Konsultationsprozess <strong>und</strong> beendet damit die EG-rechtlich 46 ohnehin problematische<br />

Diskriminierung der in anderen EG-Staaten beschäftigten Arbeitnehmer multinationaler<br />

Konzerne mit Sitz in Deutschland. Der Vorsitzende dieses Gremiums <strong>und</strong> sein Stellvertreter<br />

sollten das Recht haben, an den Beratungen <strong>des</strong> Aufsichtsrates teilzunehmen <strong>und</strong> zu allen<br />

Tagesordnungspunkten die Meinung der Arbeitnehmerseite vorzutragen, damit der Aufsichtsrat<br />

sodann in Kenntnis der Position der Belegschaft entscheiden kann.<br />

Die Arbeitnehmer haben, wie das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht 47 festgestellt hat, de lege lata im<br />

Aufsichtsrat kein paritätisches Mitentscheidungsrecht, sondern können letztlich nur durch die<br />

Qualität ihrer Argumente beeindrucken <strong>und</strong> Entscheidungen beeinflussen. 48 Wenn man sich<br />

nicht von der emotionalen Symbolik der Repräsentation im Aufsichtsrat blenden lässt, so ist de<br />

facto entscheidend, dass die Arbeitnehmer vor einer Aufsichtsratssitzung auf den<br />

Entscheidungsinhalt kommunikativ einwirken können; denn der Informations- <strong>und</strong><br />

Konsultationsprozess im Vorfeld der förmlichen Entscheidung hat, wie wir auch aus den<br />

parlamentarischen Beratungen eines Gesetzes wissen, praktisch größere Bedeutung als der<br />

Vollzug der im Vorfeld diskutierten Entscheidungen in der Sitzung selber. 49<br />

5. Mitbestimmung <strong>und</strong> Corporate Governance in einer privatwirtschaftlichen Gesellschaft<br />

a. Fachliche Eignung der Aufsichtsratsmitglieder<br />

Wenn man – <strong>und</strong> das ist entgegen Streeck 50 der eigentliche Sinn der Corporate Governance<br />

Debatte (s. Punkt III) – die Funktionstüchtigkeit der Verwaltungsorgane effektiv verbessern<br />

45<br />

An diesen Sitzungen können entsprechend der Tradition auch Gewerkschaftsbeauftragte<br />

teilnehmen; vgl. BAG, NZA 1988, 289f.<br />

46<br />

Zu den EG-rechtlichen Grenzen der Mitbestimmung unter dem Aspekt der Freiheit <strong>des</strong><br />

Kapitalverkehrs (Art. 56, 58 EG) vgl. Säcker, BB 2003, 2245, 2248; ferner Franzen/von<br />

Finckenstein, RdA 2007, S. 63ff., m.w.N.<br />

47<br />

BVerfGE 50, 92ff.; 99, S. 367ff.<br />

48<br />

Auch die Hans Böckler Stiftung räumt in ihrer Studie „Zur aktuellen Kritik der<br />

Mitbestimmung im Aufsichtsrat“ vom Februar 2004 (S. 10) ein: „Die Arbeitnehmerseite<br />

verfügt in personellen Fragen letztendlich über keine Durchsetzungsmacht.“<br />

49<br />

Dies wird von Th. Raiser in seinem Gutachten für den 66. DJT 2006, Bd. I, Teil B 31-116<br />

(„Unternehmensmitbestimmung vor dem Hintergr<strong>und</strong> europarechtlicher Entwicklungen“)<br />

nicht ausreichend gewürdigt.


295<br />

will, ist ihre Besetzung mit Experten geboten, die nicht primär nach den Kriterien von der<br />

Anteilseignerversammlung ausgewählt werden, dass sie bei Konflikten mit der<br />

Arbeitnehmerseite geschlossen die Hand heben, um der Anteilseignerseite die Mehrheit zu<br />

sichern. Prüfsteine können allein die Kriterien Qualifikation, Unabhängigkeit <strong>und</strong><br />

Professionalität sein; denn ökonomisch kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein<br />

Entscheidungsgremium aus zehn qualifizierten Fachleuten <strong>und</strong> zehn Laien weniger effizient<br />

arbeitet als ein allein aus Fachleuten bestehen<strong>des</strong> Gremium. Das bislang praktizierte Leitbild<br />

<strong>des</strong> Aufsichtsratsmitglieds ist der erfahrene Generalist, der von fast allem fast nichts mehr<br />

versteht. Wer aber den Berichten der einzelnen Vorstandsmitglieder <strong>und</strong> den Beschlussvorlagen<br />

nur eingeschränkt folgen kann, kann mangels eigener Sachk<strong>und</strong>e nur mit Ja stimmen; denn wer<br />

Probleme nicht erkennen kann, muss Einsicht heucheln. Bei Ahnungslosigkeit gilt eben die<br />

Maxime: „Kontrolle ist gut, Vertrauen ist besser.“<br />

Deshalb bedarf es erfahrener Aufsichtsräte mit Sachverstand seiner einzelnen Mitglieder für<br />

alle Geschäftsfelder, Produkte, Dienstleistungen <strong>und</strong> Märkte, auf denen das Unternehmen<br />

operiert. In jedem Aufsichtsrat muss, verteilt auf seine Mitglieder, so viel Expertenwissen<br />

präsent sein, dass ein Vorstandsmitglied, wenn es aus seinem Aufgabenbereich berichtet <strong>und</strong><br />

Zukunftsplanungen vorlegt, zumin<strong>des</strong>t auf einen Experten im Aufsichtsrat trifft, der seine<br />

Strategie verstehen <strong>und</strong> kritisch würdigen kann. 51 Der Aufsichtsrat sollte <strong>des</strong>halb gesetzlich<br />

verpflichtet werden, für alle Aufsichtsratssitze differenzierte Anforderungsprofile aufzustellen,<br />

<strong>und</strong> die Nominierungsausschüsse der Aufsichtsräte sollten verpflichtet werden, die Eignung der<br />

der Hauptversammlung vorgeschlagenen Kandidaten gemäß diesen Anforderungsprofilen zu<br />

begründen. Was sich bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder bewährt hat, sollte auf die<br />

Auswahl der nicht minder wichtigen Aufsichtsratsmitglieder übertragen werden. Wohlwollende<br />

„Generalisten“, die in Folge kognitiver Ignoranz an Sprachverstopfung leiden, oder kreativ<br />

erlahmte Ex-Vorstände, die es ihren Nachfolgern schwer machen, neue Wege zu gehen, dürfen<br />

einen Aufsichtsrat nicht dominieren. Die Koketterie, mit der heute nicht selten in stillem<br />

wechselseitigem Einvernehmen Überforderung <strong>und</strong> Wissensanmaßung geduldet werden, ist<br />

satirereif.<br />

50 Vgl. Streeck, aaO (Fn. 1).<br />

51 So zutreffend auch Bernhardt, BB 2004, 457f.; näher dazu Rathgeber, Die Rechtskontrolle<br />

von Beschlüssen <strong>des</strong> Aufsichtsrats <strong>und</strong> der Hauptversammlung über die personelle<br />

Zusammensetzung <strong>des</strong> Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft, 2006.


296<br />

b. Individuelle, nach Fachwissen differenzierte Haftung der Aufsichtsratsmitglieder<br />

Zur Professionalisierung <strong>des</strong> Aufsichtsrates gehört auch eine dem individuellen Sachverstand,<br />

der Qualifikation <strong>und</strong> Erfahrung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder entsprechende<br />

differenzierte haftungsrechtliche Verantwortung. Diese müssen gemäß §§ 116, 93 Abs. 1 AktG<br />

haften, wenn sie ihr Fachwissen <strong>und</strong> ihre Informationen dem Aufsichtsrat nicht zur<br />

sachk<strong>und</strong>igen Beurteilung der Vorstandsvorlagen zur Verfügung stellen <strong>und</strong> dem Unternehmen<br />

daraus Schaden erwächst. Der Gr<strong>und</strong>satz der Gleichberechtigung der einzelnen<br />

Aufsichtratsmitglieder steht entgegen der herrschenden Lehre einer solchen Differenzierung <strong>des</strong><br />

Sorgfaltsmaßstabes gem. §§ 116, 93 AktG, 276 BGB nicht entgegen. 52 In der Vergangenheit<br />

diente in der Praxis die Berufung auf die (typisierte) Gleichheit der Verantwortung immer dazu,<br />

das Haftungsniveau auf das Kenntnis- <strong>und</strong> Erfahrungsniveau der Mehrzahl der<br />

Aufsichtsratsmitglieder zu senken. Dies veranlasste einen Kenner der Aufsichtsratsarbeit<br />

bekanntlich zu der satirischen Feststellung, dass es schwerer sei, ein Aufsichtsratmitglied zur<br />

Haftung zu bringen, als ein Schwein am eingeseiften Schwanze festzuhalten. Und Abs, der<br />

Unnachahmliche, hat diesen Bef<strong>und</strong> bekanntlich in folgende Worte gekleidet: „Was ist der<br />

Unterschied zwischen einer H<strong>und</strong>ehütte <strong>und</strong> dem Aufsichtsrat?“ Antwort: „Die H<strong>und</strong>ehütte ist<br />

für den H<strong>und</strong> <strong>und</strong> der Aufsichtsrat ist für die Katz.“<br />

Die faktische Aufrechterhaltung dieses Zustands widerspricht dem normativen Konzept der §§<br />

116, 93 AktG. Das mühselig erreichte ARAG-Urteil <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esgerichtshofes ist ein erster<br />

wichtiger Schritt in eine §§ 93, 116 AktG Rechnung tragende Richtung. 53 Das Mannesmann-<br />

Vodafone-Urteil <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esgerichtshofs 54 wird das Pflichtbewusstsein der<br />

52 Gr<strong>und</strong>legend dazu v.Frankenberg <strong>und</strong> Ludwigsdorf, Bedeutung <strong>und</strong> Grenzen der<br />

Gleichbehandlung der Aufsichtsratsmitglieder in der Aktiengesellschaft, 2006. S. 85ff.;<br />

Möllers, ZIP 1995, 1725ff.; Wordenbach, Interessenkonflikte <strong>und</strong> mangelnde Sachk<strong>und</strong>e als<br />

Bestellungshindernisse zum Aufsichtsrat der AG, 1996. Auch bei Anwendung <strong>des</strong><br />

objektiven Fahrlässigkeitsmaßstabs ist eine nach berufsspezifischer Qualifikation<br />

differenzierte Haftung im Zivilrecht seit langem anerkannt. Das spezifische Wissen z.B.<br />

eines Facharztes oder eines Anwalts mit einer bestimmten Fachqualifikation hat eine<br />

weiterreichende Haftung für Fehler zur Folge, als sie einem praktischen Arzt oder einem<br />

Anwalt ohne diese spezifische Qualifikation auferlegt würde (vgl. Deutsch/Matthies,<br />

Arzthaftungsrecht, 3. Auflage 1988, S. 42f.). Diese Erkenntnis gilt es auch für den<br />

Aufsichtsrat fruchtbar zu machen; vgl. auch Hoffmann-Becking, in: Münchener Handbuch<br />

<strong>des</strong> Gesellschaftsrechts Bd. 4: Aktiengesellschaft, 1988, § 33 RdNr. 2; Die Entscheidung<br />

BGHZ 85, 293, 295ff. (Hertie) bedarf daher stärkerer Differenzierung.<br />

53 BGHZ 135, 244, 253 ARAG/Garmenbeck.<br />

54 BGH ZIP 2006, 7311.


297<br />

Aufsichtsratsmitglieder, ihr Wissen <strong>und</strong> ihre Arbeitskraft als treuhänderische<br />

Vermögensverwalter dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen, hoffentlich erhöhen. Die<br />

Corporate Governance-Diskussion sollte stärker als bisher ihr Interesse auf vorstehend<br />

aufgeführte Probleme richten, damit die Aufsichtsratsarbeit effizienter wird. Ohne Reform an<br />

Haupt <strong>und</strong> Gliedern ist eine reine Organisationsreform sowie eine Änderung der Vergütung der<br />

Aufsichtsratsmitglieder sinnlos. 55<br />

6. Einpassung der Unternehmensmitbestimmung in die bestehende Arbeits- <strong>und</strong><br />

Wirtschaftsordnung<br />

Es ist der Sinn der Unternehmensmitbestimmung, die Arbeitnehmerrepräsentanten mit den<br />

Sachzwängen <strong>und</strong> Eigengesetzlichkeiten unternehmerischer Entscheidungsprozesse vertraut zu<br />

machen, sie tief zu integrieren, um die Verhandlungen der betrieblichen <strong>und</strong> überbetrieblichen<br />

Sozialpartner zu versachlichen. 56 Unternehmensmitbestimmung darf ferner aber nicht durch<br />

Potenzierung der Mitbestimmungsrechte zu einer Überparität führen, die die Funktionsfähigkeit<br />

<strong>des</strong> Gesamtsystems gefährdet. Die drei Säulen der Mitbestimmung müssen wegen ihrer<br />

gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch<br />

wirtschaftsrechtlich kohärent in das System der marktwirtschaftlichen Ordnung eingefügt<br />

werden. Der Maßstab kann dabei nur die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen<br />

im europäischen Binnenmarkt sein. Dazu ergeben sich folgende Konsequenzen:<br />

a. Arbeitskampf <strong>und</strong> Sozialplanmitbestimmung<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat dies mit seiner Entscheidung zu den Sozialtarifverträgen vom 24.<br />

April 2007 verkannt, als es Streiks um Sozialtarifverträge für zulässig hielt, obgleich der<br />

Gesetzgeber diesen Bereich einem Schlichtungsmechanismus nach dem BetrVG (§§ 111ff.)<br />

unterworfen hat <strong>und</strong> Schlichtungsverfahren Vorrang vor der kampfweisen Austragung<br />

kollektiver Regelungsstreitigkeiten haben. Die vom B<strong>und</strong>esarbeitsgericht für zulässig erachtete<br />

Kumulation von tarifautonomen <strong>und</strong> <strong>betriebs</strong>autonomen Mitbestimmungsrechten unter<br />

55 Charakteristisch für die Halbherzigkeit der aktuellen Reformdebatte ist der Vorschlag, die<br />

Aufsichtsratsmitglieder in der Weise leistungsorientiert zu bezahlen, dass jede der beiden<br />

„Bänke“ im mitbestimmten Aufsichtsrat die Hälfte der Gesamtvergütung <strong>des</strong> Organs erhält<br />

<strong>und</strong> diese Stimme dann innerhalb der „Bänke“ leistungsorientiert verteilt wird.<br />

56 So das Frankfurter Gutachten (Kübler/Schmidt/Simitis, Mitbestimmung als<br />

gesetzgebungspolitische Aufgabe, 1978, S. 158ff., 209ff.); ferner Schwerdtfeger,<br />

Unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>gesetz, 1972.


298<br />

zusätzlicher Einflussnahme auf die unternehmerische Entscheidung über den Aufsichtsrat<br />

schwächt so die Anpassungsflexibilität gerade der Unternehmen, die sich in der kritischen<br />

Phase eines kompetitiven Aufhol- oder Überlebensprozesses befinden. Die Rechtsprechung<br />

bedarf daher m.E. der normativen Korrektur, u.a. durch die Aufhebung <strong>des</strong> § 112 Abs. 1 Satz 4<br />

BetrVG <strong>und</strong> durch die Statuierung einer tariflichen Friedenspflicht nicht nur bis zum Ablauf<br />

<strong>des</strong> Einigungstellenverfahrens über den Interessenausgleich <strong>und</strong> Sozialplan, sondern auch<br />

bezogen auf den auf betrieblicher Ebene erreichten Interessenausgleich <strong>und</strong> Sozialplan als<br />

gesetzlich vorgezeichneter Form der Konfliktregelung.<br />

Scheitert der Interessenausgleich im Kern, ist ein daran anschließender Streik zur direkten<br />

Verhinderung der unternehmerischen Entscheidung über eine Umstrukturierung oder eine<br />

Betriebsstilllegung nach geltendem Recht unzulässig. 57 Kommt ein Interessenausgleich<br />

zustande, würde ein Streik, z.B. zur Korrektur einer Sozialauswahl mit vom<br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgericht gebilligter Namensliste, die Intention <strong>des</strong> Gesetzgebers, durch das<br />

Verfahren gemäß §§ 111ff. BetrVG einen abschließenden Interessenausgleich zu erreichen,<br />

konterkarieren. Ein Sozialplan ist gemäß § 112 Abs. 5 S. 1 BetrVG an verbindliche rechtliche<br />

Maßstäbe für die Abwägung zwischen unternehmerischen <strong>und</strong> sozialen Belangen geb<strong>und</strong>en.<br />

Ein Streik zum Zweck <strong>des</strong> Abschlusses eines Tarifvertrages, der über den im Sozialplan<br />

vereinbarten Nachteilsausgleich hinausgeht, ist <strong>des</strong>halb unverhältnismäßig <strong>und</strong> rechtswidrig.<br />

Ein Fall unzulässiger Tarifzensur 58 liegt nicht vor, da mit dem über die Einigungsstelle<br />

erzwingbaren Sozialplan eine gleichgewichtige <strong>und</strong> gleichberechtigte kollektive Einigung<br />

gegeben ist. Eine Imparität zu Lasten der Arbeitnehmer, die einen Streik entgegen dem<br />

Schlichtungsergebnis rechtfertigen könnte, existiert nicht.<br />

Mit Art. 9 Abs. 3 GG wäre es unvereinbar, einer staatlichen Behörde (etwa dem<br />

B<strong>und</strong>eskartellamt) die Kompetenz zu geben, Tarifverträge einer imperativ ausgestalteten<br />

57<br />

Vgl. BAG AP Nr. 56 (Blatt 5) zu Art. 9 GG Arbeitskampf; LAG Hamm Nr. 158 zu Art. 9<br />

GG Arbeitskampf.<br />

58<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht (NZA 2007, 987ff.) hat diesen Aspekt der maßstabsgeb<strong>und</strong>enen<br />

gesetzlichen Konkretisierung der Angemessenheit in §§ 112 Abs. 5 BetrVG nicht<br />

berücksichtigt, wenn es pauschal sagt, es dürfe keine Tarifzensur bzgl. der Höhe einer<br />

Forderung geben. Der bereits auf RGZ 106, 277 zurückgehende Satz: „Die rein<br />

wirtschaftliche Frage zu untersuchen, ob der Arbeitgeber in der Lage ist, eine Lohnerhöhung<br />

zu bewilligen, liegt völlig außerhalb der Aufgabe der Gerichte.“ gilt dann nicht, wenn der<br />

Gesetzgeber selber ein maßstabsgeb<strong>und</strong>enes Schlichtungsverfahren für die betreffende<br />

Angelegenheit bereitgestellt hat.


299<br />

Missbrauchskontrolle analog § 19 GWB zu unterwerfen.59 Da aber auch eine indikative<br />

Kontrolle der Tariflohnhöhe anhand von Orientierungsdaten gemäß § 3 <strong>des</strong> Stabilitäts- <strong>und</strong><br />

Wachstumsgesetzes keine praktische Wirksamkeit (effet util) erlangt hat,60 ergibt sich aus<br />

Gründen der theoretischen <strong>und</strong> praktischen Vernunft ein Verbot der Tarifzensur bzgl. der<br />

Lohnhöhe zwingend aus der Überlegung, dass kein Gericht sachlich <strong>und</strong> argumentativ in der<br />

Lage ist, einen nach langem Ringen um eine Einigung von beiden Seiten unterschriebenen<br />

Tarifvertrag als wirtschaftlich unangemessen zu verwerfen. Gleiches muss aber auch im<br />

Bereich der §§ 111ff. BetrVG gelten, wo tarifliche Regelungen zwar zulässig, aber nicht<br />

erstreikbar sind, da der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, im Interesse der<br />

Gesamtbelegschaft bei Nichteinigung mit dem Betriebsrat vor Durchführung einer<br />

Betriebsänderung ein Interessenausgleichsverfahren unter der Einschaltung einer<br />

Einigungsstelle einzuleiten (vgl. BAG AP Nr. 39 zu § 113 BetrVG 1972). Für diesen Fall ist<br />

ein konkurrierender Arbeitskampf, der keine Rücksicht auf das Unternehmenswohl nehmen<br />

muss, rechtlich unzulässig; denn Zwangsschlichtung <strong>und</strong> Arbeitskampf (gleichgültig, ob dieser<br />

simultant zum Einigungs(stellen)verfahren oder sukzessive geführt wird) schließen sich in<br />

gleicher Sache in einer kohärenten rechtlichen Ordnung <strong>des</strong> Arbeitslebens aus. Die<br />

Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie wird durch eine solche partielle Reduktion der<br />

Streikfreiheit in einem Sonderfall, wo nur der Betriebsrat in der Lage ist, für die<br />

Gesamtbelegschaft eine angemessene Regelung durchzusetzen, nicht gefährdet; denn das Ziel<br />

<strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>rechts der Koalitionsfreiheit, eine paritätische Mitwirkung der Arbeitnehmer, wird<br />

59 Auch die Art. 82ff. EG erlauben eine solche Kontrolle nicht; näher dazu Säcker, in:<br />

Münchener Kommentar zum europäischen <strong>und</strong> deutschen Wettbewerbsrecht, Bd. I, 2007,<br />

Einl. RdNr.233ff.<br />

60 Vgl. dazu näher Säcker, Gr<strong>und</strong>probleme der kollektiven Koalitionsfreiheit, 1969, S. 45ff.,<br />

53ff. Die gr<strong>und</strong>sätzliche Unzulässigkeit staatlicher Zwangsschlichtung kollektiver<br />

Regelungsstreitigkeiten zwischen den Tarifparteien (vgl. dazu Säcker, Gruppenautonomie<br />

<strong>und</strong> Übermachtskontrolle im Arbeitsrecht, 1972, S. 337f.; Gamillscheg, Kollektives<br />

Arbeitsrecht, Bd. I, 1997, S. 1303f.) bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber generell alle<br />

tarifierbaren Materien dem Arbeitskampf öffnen müsse (vgl. zutreffend Otto, in<br />

MünchKomm ArbR § 278 RdNr. 12ff; Friese, ZfA 2003, 268ff.; Pusch, Alternativen zum<br />

Arbeitskampf im öffentlichen Dienst, 2002, S. 270f.; Gamillscheg, aaO., S. 1069ff;<br />

Biedenkopf, Grenzen der Tarifautonomie, 1964, S. 311ff.; anders interpretierbar BAGE 46,<br />

322, 352). So ist ganz überwiegend anerkannt, dass im Interesse der Gesamtbelegschaft im<br />

Mitbestimmungsbereich Tarifverträge, die nach § 3 BetrVG zulässig sind, nicht erstreikbar<br />

sind (vgl. Buchner, NZA 2001, 633, 639; Franzen, ZfA 2000, 285, 297; Reinhold, NZA<br />

2001, 857, 859; Kraft, in: GK-BetrVG, 7. Aufl. § 3 RdNr. 23;


300<br />

hier auf anderem Weg schon erreicht. Dies macht einen Arbeitskampf nicht mehr erforderlich<br />

<strong>und</strong> unverhältnismäßig. Die gr<strong>und</strong>sätzliche Unzulässigkeit einer Tarifzensur zieht somit nicht<br />

zwingend ein inhaltlich korrespondieren<strong>des</strong> Verbot der Arbeitskampfzensur nach sich. 61 Wenn<br />

die Rechtsordnung ein kampffreies Verfahren der Schlichtung von kollektiven<br />

Regelungsstreitigkeiten vorsieht <strong>und</strong> verbindliche Maßstäbe für diese Einigung vorgibt,<br />

bedeutet ein Streik mit dem Ziel der Verbesserung <strong>des</strong> Einigungsstellenspruchs<br />

notwendigerweise eine negative Zensur der Schlichtungsergebnisse auf betrieblicher Ebene.<br />

Die Desavouierung der <strong>betriebs</strong>autonomen Einigung bzw. der Einigungsstelle durch die zum<br />

Streik aufrufende Gewerkschaft unterminiert das auf dem Gr<strong>und</strong>gedanken der vertrauensvollen<br />

Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) aufbauende System der Betriebsverfassung. Ein<br />

Arbeitskampf hat im Bereich der §§ 111ff. BetrVG bei einer konsistenten Auslegung der<br />

kollektivarbeitsrechtlichen Vorschriften, nichts zu suchen. 62<br />

Wenn das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht 63 dagegen einwendet, dass tarifliche Abfindungsregelungen<br />

gemäß Art. 9 Abs. 3 GG durch Streiks erkämpfbar seien <strong>und</strong> dieses Recht durch die §§ 111,<br />

112 BetrVG nicht beschränkt sei, so beruft es sich zur Begründung m.E. zu Unrecht auf die<br />

Hilfsfunktion <strong>des</strong> Arbeitskampfes zur Sicherung der Tarifautonomie. Das<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsgericht 64 hat diese Hilfsfunktion <strong>des</strong> Arbeitskampfes nie uneingeschränkt<br />

anerkannt, sondern nur insoweit bejaht, als sie zur sachgerechten Ausgestaltung der<br />

verbandsmäßigen Gestaltung der Arbeits- <strong>und</strong> Wirtschaftsbedingungen erforderlich ist. Der<br />

Hilfsfunktion <strong>des</strong> Arbeitskampfes bedarf es daher nicht, wenn durch die Ausschöpfung der vom<br />

Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl. 2006, § 3 RdNr. 20; a.A.<br />

Däubler, ArbuR 2001, 285, 288).<br />

61 Ebenso Thüsing/Ricken, Jahrbuch <strong>des</strong> Arbeitsrechts, Bd. 42 (2005), S. 113, 125ff.;<br />

Bauer/Krieger, NZA 2004, 1019f.; Rolfs-Clemens, NZW 2004, S. 410, 415; Otto, in:<br />

Festschrift für Konzen, 2006, S. 663ff.; Löwisch, DB 2005; 554, 558f.; Rieble, ZfA 2004, 1,<br />

23; a.A. Lobinger, RdA 2006, 12, 19; Fischinger, NZA 2007, 310ff.; Kühling/Bertelsmann,<br />

NZA 2005, 1017ff.<br />

62 Das BAG vernachlässigt in seiner Rechtsprechung immer stärker die systematische<br />

Auslegungsmethode, nach der sich keine Norm in Widerspruch zu anderen Normen, die<br />

denselben Sachbereich regeln, setzen darf. Vgl. dazu Säcker, Juristische Auslegung <strong>und</strong><br />

linguistische Pragmatik, in: Formale Freiheitsethik oder materiale Verantwortungsethik,<br />

Festgabe für Professor Dr. Dieter Reuter, 2005, S. 1, 12ff.<br />

63 BAG, NZA 2007, 988, 994f.<br />

64 Auch nicht in der Entscheidung BVerfGE 84, 212, 225, auf die das BAG sich beruft. Auch<br />

die Entscheidungen <strong>des</strong> BVerfG (BVerfGE 44, 322 <strong>und</strong> 94, 368) betonen den


301<br />

Gesetzgeber bereitgestellten Schlichtungsinstrumente eine adäquate Regelung auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage paritätischer Verhandlungschancen erreichbar ist. 65<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht will den Gewerkschaften dagegen eine „Einschätzungsprärogative“<br />

einräumen, ob sie gleichwohl zur Herbeiführung eines den Sozialplan verbessernden<br />

Tarifvertrages zugunsten der tarifgeb<strong>und</strong>enen Arbeitnehmer einen Streik ausrufen wollen. Dies<br />

erlaubt eine – legale – Revolte gegen die gerade in der Situation einer Betriebsänderung<br />

besonders schwierigen <strong>und</strong> sensiblen innerbetrieblichen Einigungsbemühungen, die die<br />

Gewerkschaften aus der internen Rolle <strong>des</strong> Unterstützers <strong>des</strong> betrieblichen Einigungsprozesses<br />

in die Rolle <strong>des</strong> externen Zensors <strong>und</strong> Kritikers der betrieblichen Sozialpartner abdrängt.<br />

Das vom B<strong>und</strong>esarbeitsgericht ermöglichte bipolare Nebeneinander von kooperativer<br />

Mitbestimmung <strong>und</strong> konfrontatorischem Arbeitskampf verfehlt die dem Gericht aufgegebene<br />

sachgerechte Ausgestaltung der kollektivarbeitsrechtlichen Rechte der Arbeitnehmer unter<br />

Beachtung <strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes. An Arbeitskämpfe zur Korrektur von<br />

Einigungen <strong>und</strong> Einigungsstellensprüchen im Bereich der §§ 111ff. BetrVG hat der<br />

Gesetzgeber nicht einmal im Traum gedacht. Er wollte mit § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG<br />

verhindern, dass bestehende tarifliche Rahmen-Rationalisierungsschutzabkommen ergänzende<br />

Sozialpläne im Hinblick auf § 77 Abs. 3 BetrVG ausschlossen. 66 Er wollte damit aber keine<br />

Kumulierung von kampfweise erzwingbaren tarifautonomen <strong>und</strong> <strong>betriebs</strong>autonomen, auf eine<br />

konkrete Betriebsänderung reagierenden paritätischen Mitbestimmungsrechten zulassen. Das<br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat mit seiner Sozialtarifentscheidung die früher durchaus gesehenen<br />

Kompetenzgrenzen <strong>des</strong> Art. 9 Abs. 3 GG 67 m.E. deutlich überschritten.<br />

Nun mag mancher Praktiker einwenden, dass im Falle einer Einigung mit dem Betriebsrat keine<br />

Gefahr eines Streiks um einen die Einigung nachträglich übertrumpfenden Sozialtarifvertrag<br />

bestehe, weil die Gewerkschaften typischerweise an einer solchen Einigung mitwirken <strong>und</strong><br />

diese mittragen würden. 68 Nach dem Urteil <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts werden diese<br />

Gestaltungsspielraum <strong>des</strong> Gesetzgebers bzw. <strong>des</strong> an Stelle <strong>des</strong> Gesetzgebers entscheidenden<br />

Richters zur sachgerechten Ausgestaltung der Betätigungsfreiheit der Koalitionen.<br />

65<br />

Vgl. die Nachweise in Fn. 65.<br />

66<br />

Vgl. BT-Drucksache VI/1786, S. 66f.<br />

67<br />

Vgl. BAGE 104, 155.<br />

68<br />

Praktiker sind aufgr<strong>und</strong> ihrer Erfahrung an der Praxis der Vergangenheit <strong>und</strong> Gegenwart<br />

orientiert; Wissenschaftler als Theoretiker reflektieren eher ohne einen durch die


302<br />

Verhandlungen aber in Zukunft nicht selten von der Drohung begleitet werden, dass bei einer<br />

Nichterfüllung der vom Betriebsrat mit Unterstützung der Gewerkschaften gestellten<br />

Forderungen diese dann notfalls streikweise durchgesetzt würden. Es wäre mehr als naiv<br />

anzunehmen, dass eine solche Drohung das Kräfteparallelogramm zwischen den<br />

Betriebsparteien <strong>und</strong> die Verhandlungen in der Einigungsstelle völlig unberührt lässt.<br />

b. Sympathiestreik <strong>und</strong> Mitbestimmung<br />

Die friedensstiftende Funktion <strong>des</strong> Konsultationsmechanismus der §§ 111ff. BetrVG <strong>und</strong> der<br />

bei Betriebsänderungen (§§ 90 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 111 Abs. 4 S. 2 AktG) in aller Regel<br />

eingreifenden Aufsichtsratsmitbestimmung wird vom B<strong>und</strong>esarbeitsgericht in einer<br />

Entscheidung vom 19.6.2007 69 negiert, wenn es Sympathiestreiks gegen Dritte ohne Verstoß<br />

gegen die relative tarifliche Friedenspflicht in gleicher Weise wie um tarifliche Ziele geführte<br />

Erzwingungsstreiks uneingeschränkt für zulässig hält. Der Arbeitskampf als ultima ratio darf<br />

aber die von der Rechtsordnung bereitgestellten, auf Mediation ausgerichteten<br />

konfliktversachlichenden Institutionen zur Herstellung konsensualer Lösungen nicht aushöhlen<br />

– erst recht nicht in Fällen, bei denen obgleich unbeteiligte dritte Unternehmen die<br />

„solidarischen“ Schläge erleiden, die nach dem Tarifziel einem anderen Arbeitgeber gelten. Die<br />

Entscheidung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts basiert auf einem die Klassensolidarität<br />

verabsolutierenden Denken, das das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht 70 mit der Ächtung der die<br />

Betriebsrisikolehre einschränkenden Sphärentheorie 71 bereits zu Recht in den Orkus der<br />

Sozialgeschichte geworfen hatte.<br />

Rechtfertigt man den Streik in Analogie zu den privatrechtlichen Selbsthilferechten, so ist<br />

dogmatische Präzision unerlässlich. Der Sympathiestreik ist, wenn man eine korrekte Analogie<br />

zu den Selbsthilferechten zieht, weder eine Nothilfe- noch eine Defensivnotstandsmaßnahme<br />

i.S. der §§ 227, 228 BGB, die sich gegen einen Rechtsverletzer richtet, sondern eine<br />

Vergangenheit verstellten Blick auch die Zukunft. Einer Prognose aufgr<strong>und</strong> veränderter<br />

Rahmenbedingungen kann daher nicht einfach mit dem Blick nach rückwärts unter Berufung<br />

auf Erfahrungen der Vergangenheit begegnet werden.<br />

69 BAG DB 2007, S. 2038ff., a.A. noch BAG AP Nr. 85 <strong>und</strong> 90 zu Art. 9 GG Arbeitskampf;<br />

LAG Hamm, AP Nr. 161 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.<br />

70 BAG AP Nr. 70 <strong>und</strong> 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.<br />

71 RGZ 106, 272, 276f., dazu Biedenkopf, Die Betriebsrisikolehre als Beispiel richterlicher<br />

Rechtsfortbildung, 1970, S. 10ff.


303<br />

Aggressivnotstandsmaßnahme gegen die Rechtsgüter eines unbeteiligten Dritten i.S. von § 904<br />

S. 1 BGB, die dazu verpflichtet, diesem den Schaden gemäß § 904 S. 2 BGB zu ersetzen.<br />

7. Resümee<br />

Die auf Kooperation (§ 2 Abs. 1 BetrVG) <strong>und</strong> nicht auf Konfrontation angelegte betriebliche<br />

<strong>und</strong> unternehmerische Mitbestimmung ist nicht als Fortführung <strong>des</strong> antagonistischen<br />

Arbeitskampfsystems mit anderen Mitteln konzipiert, sondern stellt mit dem an die<br />

Betriebsparteien adressierten Verbot <strong>des</strong> Arbeitskampfes (§ 74 Abs. 2 BetrVG) ein<br />

gegenüber Streik <strong>und</strong> Streikdrohung moderneres Problemlösungsinstrument dar, das auf<br />

Einschränkung <strong>des</strong> Arbeitskampfes als eines atavistischen „theatrum belli en miniature“ abzielt.<br />

Wer gleichwohl das den Leitideen <strong>des</strong> Privatrechts als Fremdkörper gegenüberstehende<br />

Arbeitskampfrecht als umfassen<strong>des</strong> kollektives Selbsthilfesystem gegen negative Folgen<br />

unternehmerischer Entscheidungen im globalen Markt ausbauen will, der muss dann<br />

konsequent nicht nur für ein Ruhen der <strong>betriebs</strong>verfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte<br />

in der Arbeitskampfphase 72 , sondern auch für eine Modifikation der unternehmensbezogenen<br />

Mitbestimmung eintreten, um das trilaterale kollektiv-autonome Gesamtsystem der<br />

Mitbestimmung frei von Inkompatibilität, Überparität <strong>und</strong> Wertungswidersprüchen zu halten.<br />

72 Vgl. BAGE 104, S. 175, 179ff. m.w.N.


304<br />

I. ENTSCHEIDUNGSREGISTER: RECHTSPRECHUNG ZUM BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT<br />

Stand: 01.02.2001/ 18.03.2003<br />

I. ARBEITSGERICHTSBARKEIT<br />

- B<strong>und</strong>esarbeitsgericht –<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

16.03.56 GS 1/55 Nr. 1 zu § 57 BetrVG 1956, S. 560 1956, S. 573<br />

15.02.57 1 ABR 10/55 Nr. 3 zu § 56 BetrVG 1957, S. 927 1957, S. 407<br />

05.03.57 1 AZR 420/56 Nr. 1 zu § 1 TVG Rückwirkung 1957, S. 472 1957, S. 431<br />

19.07.57 1 AZR 420/54 Nr. 1 zu § 52 BetrVG 1957, S. 966 1957, S. 924<br />

20.12.57 1 AZR 237/56 Nr. 1 zu § 399 BGB Nr. 1 zu § 399 BGB 1958, S. 448 1958, S. 489<br />

28.02.58 1 AZR 491/56 Nr. 1 zu § 14 AZO 1958, S. 558 1958, S. 575<br />

05.03.59 2 AZR 268/56 Nr. 26 zu § 611 BGB<br />

1959, S. 777 1959, S. 833<br />

Fürsorgepflicht<br />

17.04.59 1 AZR 83/58 Nr. 1 zu § 4 TVG<br />

1959, S. 704 1959, S. 767<br />

Günstigkeitsprinzip<br />

08.10.59 2 AZR 503/56 Nr. 14 zu § 56 BetrVG 1959, S. 1137 1959, S. 1257<br />

08.12.60 5 AZR 304/58 Nr. 1 zu § 611 BGB Wegezeit Nr. 3 zu § 611 BGB 1961, S. 214 1961, S. 242<br />

16.12.60 1 AZR 548/58 Nr. 22 zu § 56 BetrVG 1961, S. 331 1961, S. 377<br />

03.10.61 3 AZR 138/60 Nr. 4 zu § 242 BGB 1962, S. 449 1962, S. 542


305<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

Geschäftsgr<strong>und</strong>lage<br />

05.12.61 3 AZR 439/60 Nr. 80 zu § 242 BGB Ruhegehalt 1962, S. 300 1962, S. 511<br />

15.12.61 1) 1 AZR 492/59 Nr. 1 zu § 56 BetrVG Arbeitszeit 1962, S. 371 1962, S. 442<br />

15.12.61 2) 1 AZR 207/59 Nr. 1 zu § 615 BGB Kurzarbeit Nr. 4 zu § 615 BGB 1962, S. 220 1962, S. 306<br />

22.06.62 1 AZR 344/60 Nr. 2 zu § 52 BetrVG 1962, S. 1081 1962, S. 1278<br />

23.10.62 3 AZR 85/61 Nr. 86 zu § 242 BGB Ruhegehalt 1963, S. 272 1963, S. 309<br />

26.10.62 1 AZR 8 /61 Nr. 87 zu § 242 BGB Ruhegehalt 1963, S. 272 1963, S. 310<br />

08.02.63 1 AZR 543/61 Nr. 4 zu § 56 BetrVG Akkord 1963, S. 644 1963, S. 697<br />

19.04.63 1 ABR 6/62 Nr. 2 zu § 56 BetrVG Entlohnung 1963, S. 814 1963, S. 966<br />

30.08.63 1 ABR 12/62 Nr. 4 zu § 57 BetrVG 1963, S. 1483 1963, S. 1718<br />

15.05.64 1 ABR 15/63 Nr. 5 zu § 56 BetrVG Akkord Nr. 4 zu § 56 BetrVG 1964, S. 1004<br />

29.05.64 1 AZR 281/63 Nr. 24 zu § 59 BetrVG 1964, S. 1083 1964, S. 1342<br />

22.01.65 1 ABR 9/64 Nr. 7 zu § 56 BetrVG<br />

1965, S. 541 1965, S. 709<br />

Wohlfahrtseinrichtungen<br />

31.03.66 5 AZR 516/65 Nr. 54 zu § 611 BGB<br />

Nr. 17 zu § 611 BGB<br />

1966, S. 739 1966, S. 906<br />

Gratifikation<br />

Gratifikation, Prämie<br />

14.12.66 4 AZR 18/65 Nr. 27 zu § 59 BetrVG 1967, S. 795 1967, S. 1181<br />

14.02.67 1 ABR 7/66 Nr. 2 zu § 45 BetrVG Nr. 1 zu § 45 BetrVG 1967, S. 584 1967, S. 775<br />

23.02.67 5 AZR 234/66 Nr. 57 zu § 611 BGB<br />

Nr. 18 zu § 611 BGB<br />

1967, S. 628 1967, S. 778<br />

Gratifikation<br />

Gratifikation, Prämie<br />

16.11.67 5 AZR 157/67 Nr. 63 zu § 611 BGB<br />

Nr. 19 zu § 611 BGB<br />

1968, S. 207 1968, S. 315<br />

Gratifikation<br />

Gratifikation, Prämie<br />

31.01.69 1 ABR 11/68 Nr. 5 zu § 56 BetrVG Entlohnung Nr. 17 zu § 56 BetrVG 1969, S. 534 1969, S. 797<br />

09.10.69 5 AZR 48/69 Nr. 68 zu § 611 BGB<br />

Nr. 26 zu § 611 BGB<br />

1970, S. 39 1970, S. 401<br />

Gratifikation<br />

Gratifikation, Prämie<br />

04.12.69 5 AZR 84/69 Nr. 32 zu § 620 BGB<br />

1970, S. 347 1970, S. 399<br />

Befristeter Arbeitsvertrag<br />

30.01.70 3 AZR 44/68 Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt Nr. 31 zu § 242 BGB 1970, S. 1097 1970, S. 1393<br />

20.11.70 1 AZR 409/69 Nr. 8 zu § 72 BetrVG Nr. 3 zu § 72 BetrVG 1971, S. 567 1971, S. 534<br />

25.03.71 2 AZR 185/70 Nr. 5 zu § 57 BetrVG Nr. 15 zu § 620 BGB 1971, S. 871, 1234 1971, S. 1113


306<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

10.03.72 3 AZR 278/71 Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt Nr. 11 zu § 242 BGB<br />

1972, S. 1005 1972, S. 1486<br />

Ruhegehalt<br />

16.03.72 3 AZR 191/71 Nr. 9 zu § 61 KO Nr. 13 zu § 242 BGB<br />

1972, S. 1504 1972, S. 2116<br />

Ruhegehalt<br />

18.07.72 1 AZR 189/72 Nr. 10 zu § 72 BetrVG 1972, S. 1407 1972, S. 2021<br />

13.03.73 1 ABR 16/72 Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 1973, S. 845 1973, S. 1458<br />

Werkmietwohnungen<br />

06.11.73 1 ABR 8/73 Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 16 zu § 37 BetrVG 1972 1974, S. 461 1974, S. 780<br />

06.12.73 2 AZR 10/73 Nr. 1 zu § 17 KschG 1969 Nr. 1 zu § 17 KschG 1969 1974, S. 603 1974, S. 1119<br />

18.12.73 1 ABR 35/73 Nr. 7 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 20 zu § 37 BetrVG 1972 1974, S. 601 1974, S. 923<br />

29.01.74 1 ABR 39/73 Nr. 9 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 36 zu § 37 BetrVG 1972<br />

28.02.74 2 AZR 455/73 Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 zu § 102 BetrVG 1972 1974, S. 836 1974, S. 1294<br />

28.03.74 2 AZR 472/73 Nr. 3 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 9 zu § 102 BetrVG 1972 1974, S. 979 1974, S. 1438<br />

21.05.74 1 AZR 477/73 Nr. 14 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 25 zu § 37 BetrVG 1972 1974, S. 1163 1974, S. 1823<br />

22.08.74 2 ABR 17/74 Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 zu § 103 BetrVG 1972 1974, S. 1578 1974, S. 2310<br />

27.09.74 1 ABR 71/73 Nr. 18 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 33 zu § 37 BetrVG 1972 1975, S. 371 1975, S. 504<br />

14.11.74 1 ABR 65/ 73 Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 1975, S. 420 1975, S. 647<br />

Initiativrecht<br />

20.03.75 1 ABR 111/74 Nr. 2 zu § 103 BetrVG 1972 Nr. 7 zu § 103 BetrVG 1972 1975, S. 880 1975, S. 1321<br />

24.04.75 2 AZR 118/74 Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972 Nr. 8 zu § 103 BetrVG 1972 1975, S. 1014 1975, S. 1610<br />

03.06.75 1 ABR 118/73 Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 1975, S. 1159 1975, S. 1752<br />

Werkmietwohnungen<br />

Werkwohnung<br />

11.06.75 5 AZR 217/74 Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972 1975, S. 1252 1975, S. 1945<br />

Auslegung<br />

12.06.75 3 ABR 13/74 Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 1975, S. 1062 1975, S. 1559<br />

Altersversorgung<br />

Lohn <strong>und</strong> Arbeitsentgelt<br />

04.08.75 2 AZR 266/74 Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972 1975, S. 1435 1975, S. 2184<br />

27.08.75 4 AZR 454/74 Nr. 2 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 4 zu § TVG Bergbau 1975, S. 1481 1975, S. 2188<br />

23.09.75 1 ABR 122/73 Nr. 1 zu § 50 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 50 BetrVG 1972 1976, S. 314 1976, S. 56<br />

07.11.75 1 ABR 78/74 Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 7 zu § 118 BetrVG 1972 1976, S. 134 1976, S. 152


307<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

13.11.75 2 AZR 610/74 Nr. 7 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 20 zu § 102 BetrVG 1972 1976, S. 694 1976, S. 969<br />

20.01.76 1 ABR 48/75 Nr. 2 zu § 47 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 171 ZPO 1976, S. 510 1976, S. 828<br />

09.03.76 1 ABR 74/74 Nr. 3 zu § 44 BetrVG 1972 Nr. 4 zu § 44 BetrVG 1972 1976, S. 977 1976, S. 1291<br />

11.03.76 2 AZR 43/75 Nr. 1 zu § 95 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 95 BetrVG 1972 1976, S. 883 1976, S. 1387<br />

18.03.76 3 ABR 32/75 Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 1976, S. 1175 1976, S. 1631<br />

Altersversorgung<br />

Lohn <strong>und</strong> Arbeitsentgelt<br />

25.03.76 2 AZR 163/75 Nr. 6 zu § 103 BetrVG 1972 Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972 1976, S. 932 1976, S. 1337<br />

01.04.76 2 AZR 179/75 Nr. 8 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 23 zu § 102 BetrVG 1972 1976, S. 884 1976, S. 1241<br />

06.04.76 1 ABR 27/74 Nr. 2 zu § 50 BetrVG 1972 Nr. 2 zu § 50 BetrVG 1972 1976, S. 791 1976, S. 1290<br />

28.05.76 1 ABR 44/74 Nr. 11 zu § 40 BetrVG 1972 Nr. 27 zu § 40 BetrVG 1972 1976, S. 1027 1976, S. 1628<br />

12.08.76 2 AZR 303/75 Nr. 2 zu § 15 KSchG 1969 Nr. 9 zu § 15 KSchG 1969 1976, S. 1415 1976, S. 2165<br />

14.09.76 1 AZR 784/75 Nr. 2 u § 113 BetrVG 1972 Nr. 2 zu § 113 BetrVG 1972 1977, S. 142 1977, S. 309<br />

12.10.76 1 ABR 1/76 Nr. 1 zu § 8 BetrVG 1972 Nr. 2 zu § 8 BetrVG 1972 1977, S. 243 1977, S. 356<br />

08.12.76 5 AZR 613/75 Nr. 3 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972 1977, S. 495 1977, S. 729<br />

17.12.76 1 AZR 772/75 Nr. 52 zu Art. 9 GG<br />

Nr. 20 zu Art. 9 GG<br />

1977, S. 544 1977, S. 728<br />

Arbeitskampf<br />

Arbeitskampf<br />

08.02.77 1) 1 ABR 82/74 Nr. 10 zu § 70 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 70 BetrVG 1972 1977, S. 647 1977, S. 914<br />

08.02.77 2) 1 ABR 124/74 Nr. 26 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972 1977, S. 995 1977, S. 1323<br />

10.02.77 2 ABR 80/76 Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972 Nr. 18 zu § 103 BetrVG 1972 1977, S. 945 1977, S. 1273<br />

08.03.77 1 ABR 33/75 Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 1977, S. 1199 1977, S. 1464<br />

Auszahlung<br />

Lohn- <strong>und</strong> Arbeitsentgelt<br />

18.03.77 1 ABR 54/74 Nr. 27 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 53 zu § 37 BetrVG 1972 1977, S. 995 1977, S. 1148<br />

29.03.77 1) 1 ABR 123/74 Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 1977, S. 1046 1977, S. 1415<br />

Provision<br />

Leistungslohn<br />

29.03.77 2) 1 AZR 46/75 Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 27 zu § 102 BetrVG 1972 1977, S. 947 1977, S. 1320<br />

18.05.77 3 AZR 371/76 Nr. 175 zu § 242 BGB Ruhegehalt Nr. 65 zu § 242 BGB Ruhegehalt 1977, S. 1353 1977, S. 1655<br />

13.07.77 1 AZR 336/75 Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 1977, S. 1702 1977, S. 2235<br />

Kurzarbeit<br />

Arbeitszeit<br />

19.07.77 1) 1 AZR 483/74 Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972<br />

19.07.77 2) 1 AZR 376/74 Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 55 zu § 37 BetrVG 1972 1977, S. 1601 1977, S. 2101


308<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

13.09.77 1 ABR 67/75 Nr. 1 zu § 42 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 45 BetrVG 1972 1978, S. 43 1977, S. 2452<br />

25.10.77 1 AZR 452/74 Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 34 zu § 615 BGB 1978, S. 610 1978, S. 403<br />

Arbeitszeit<br />

03.11.77 2 AZR 277/76 Nr. 1 zu § 75 BPersVG 1978, S. 1135<br />

07.11.77 1 ABR 55/75 Nr. 1 zu § 100 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 100 BetrVG 1972 1978, S. 1166 1978, S. 447<br />

24.11.77 3 AZR 732/76 Nr. 177 zu § 242 BGB Ruhegehalt Nr. 67 zu § 242 BGB Ruhegehalt 1978, S. 450 1978, S. 545<br />

14.02.78 1 AZR 76/76 Nr. 58 zu Art. 9 GG<br />

Nr. 22 zu Art. 9 GG<br />

1978, S. 1115 1978, S. 1403<br />

Arbeitskampf<br />

Arbeitskampf<br />

21.02.78 1 ABR 54/76 Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972 Nr. 4 zu § 74 BetrVG 1972 1978, S. 1116 1978, S. 1547<br />

16.03.78 2 AZR 424/76 Nr. 15 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972 1979, S. 371 1978, S. 1454<br />

25.04.78 1) 6 ABR 2/77 Nr. 16 zu Int. Privatrecht,<br />

Nr. 6 zu § 8 BetrVG 1972 1978, S. 1520 1978, S. 1840<br />

Arbeitsrecht<br />

25.04.78 2) 6 ABR 9/75 Nr. 11 zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 15 zu § 80 BetrVG 1972 1979, S. 45 1978, S. 1747<br />

17.05.78 5 AZR 132/77 Nr. 42 zu § 242 BGB<br />

Nr. 14 zu § 242 BGB<br />

1978, S. 1521 1978, S. 1887<br />

Gleichbehandlung<br />

Gleichbehandlung<br />

30.05.78 2 AZR 637/76 Nr. 4 zu § 15 KSchG Nr. 34 zu § 102 BetrVG 1972 1979, S. 323 1979, S. 359<br />

06.06.78 1) 1 ABR 66/75 Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 19 zu § 99 BetrVG 1972 1978, S. 1520 1978, S. 1841<br />

06.06.78 2) 1 AZR 495/75 Nr. 2 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 5 zu § 111 BetrVG 1972 1978, S. 1362 1978, S. 1650<br />

20.06.78 1 ABR 65/75 Nr. 8 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 20 zu § 99 BetrVG 1972 1979, S. 422 1978, S. 2033<br />

06.07.78 2 AZR 810/76 Nr. 16 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 1979, S. 627 1978, S. 2367<br />

13.07.78 1) 3 ABR 108/77 Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 1978, S. 1617 1978, S. 2129<br />

Altersversorgung<br />

Sozialeinrichtung<br />

13.07.78 2) 2 AZR 798/77 Nr. 18 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 36 zu § 102 BetrVG 1972 1979, S. 323 1979, S. 313<br />

18.07.78 1) 1 ABR 8/75 Nr. 7 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 22 zu § 99 BetrVG 1972 1978, S. 1719 1978, S. 2320<br />

18.07.78 2) 1 ABR 43/75 Nr. 1 zu § 101 BetrVG 1972 Nr. 23 zu § 99 BetrVG 1972 1980, S. 157 1978, S. 2322<br />

18.07.78 3) 1 ABR 79/75 Nr. 9 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972 1978, S. 1718 1978, S. 2319<br />

18.07.78 4) 1 ABR 34/75 Nr. 1 zu § 108 BetrVG 1972 Nr. 3 zu § 108 BetrVG 1972 1978, S. 1777 1978, S. 2223<br />

03.10.78 6 ABR 102/76 Nr. 14 zu § 40 BetrVG 1972 Nr. 37 zu § 40 BetrVG 1972 1979, S. 163 1979, S. 107<br />

06.10.78 1 ABR 51/77 Nr. 10 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 24 zu § 99 BetrVG 1972 1979, S. 373 1979, S. 311<br />

21.11.78 1) 1 ABR 67/76 Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 1979, S. 576 1979, S. 655


309<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

Arbeitszeit Arbeitszeit<br />

21.11.78 2) 1 ABR 91/76 Nr. 3 zu § 101 BetrVG 1972 Nr. 3 zu § 101 BetrVG 1972 1979, S. 678 1979, S. 749<br />

21.11.78 3) 6 ABR 85/76 Nr. 15 zu § 40 BetrVG 1972 Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972 1979, S. 523 1979, S. 751<br />

29.11.78 5 AZR 553/77 Nr. 7 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 16 zu § 112 BetrVG 1972 1979, S. 474 1979, S. 795<br />

07.12.78 2 AZR 155/77 Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969<br />

Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 1980, S. 1103 1979, S. 650<br />

Betriebsbedingte Kündigung Betriebsbedingte Kündigung<br />

13.12.78 GS 1/77 Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 15 zu § 112 BetrVG 1972 1979, S. 267 1979, S. 261<br />

15.12.78 6 ABR 64/77 Nr. 5 zu § 76 BetrVG 1972 Nr. 21 zu § 76 BetrVG 1972 1979, S. 1293 1979, S. 1467<br />

16.01.79 6 AZR 683/76 Nr. 5 zu § 38 BetrVG 1972 Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972 1979, S. 1772 1979, S. 1515<br />

17.01.79 5 AZR 248/78 Nr. 2 zu § 613 BGB Nr. 1 zu § 613 BGB 1979, S. 1514<br />

23.01.79 1) 1 ABR 101/76 1981, S. 1144<br />

23.01.79 2) 1 AZR 64/76 Nr. 4 zu § 113 BetrVG 1972 Nr. 9 zu § 113 BetrVG 1972 1979, S. 782 1979, S. 1139<br />

31.01.79 5 AZR 454/77 Nr. 8 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 17 zu § 112 BetrVG 1972 1979, S. 833 1979, S. 1039<br />

13.02.79 1 ABR 80/77 Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 1979, S. 1767 1979, S. 2495<br />

Sozialeinrichtung<br />

Sozialeinrichtung<br />

28.03.79 5 AZR 80/77 Nr. 3 zu § 75 BPersVG Nr. 24 zu § 611 BGB<br />

1979, S. 1401 1979, S. 1703<br />

Fürsorgepflicht<br />

03.04.79 6 ABR 29/77 Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 1979, S. 1604 1979, S. 2186<br />

24.04.79 1) 1 ABR 43/77 Nr. 63 zu Art. 9 GG<br />

Nr. 34 zu Art. 9 GG<br />

1979, S. 1348 1979, S. 1655<br />

Arbeitskampf<br />

Arbeitskampf<br />

24.04.79 2) 6 AZR 69/77 Nr. 1 zu § 82 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 82 BetrVG 1972 1979, S. 1604 1979, S. 1755<br />

22.05.79 1 ABR 17/77 Nr. 4 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 7 zu § 111 BetrVG 1972 1979, S. 1501 1979, S. 1896<br />

19.06.79 6 AZR 638/77 Nr. 36 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 65 zu § 37 BetrVG 1972 1980, S. 546<br />

21.06.79 3 ABR 3/78 Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 1979, S. 1718 1979, S. 2039<br />

Sozialeinrichtung<br />

Sozialeinrichtung<br />

10.07.79 1) 1 ABR 97/77 Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 1979, S. 1714 1979, S. 2427<br />

Überwachung<br />

Kontrolleinrichtung<br />

10.07.79 2) 1 ABR 50/78 Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1979, S. 2428<br />

Überwachung<br />

Kontrolleinrichtung<br />

10.07.79 3) 1 ABR 88/77 Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 1979, S. 1824 1979, S. 2497<br />

Lohngestaltung<br />

Leistungslohn


310<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

24.07.79 1 ABR 78/77 Nr. 11 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 26 zu § 99 BetrVG 1972 1980, S. 104 1979, S. 2327<br />

30.10.79 1 ABR 112/77 Nr. 9 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 26 zu § 76 BetrVG 1972 1980, S. 548<br />

07.11.79 5 AZR 962/77 Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 1980, S. 414 1980, S. 550<br />

Betriebsbuße<br />

Betriebsbuße<br />

04.12.79 1) 1 AZR 843/76 Nr. 6 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 9 zu § 111 BetrVG 1972 1980, S. 679 1980, S. 743<br />

04.12.79 2) 6 ABR 37/76 Nr. 18 zu § 40 BetrVG 1972 Nr. 47 zu § 40 BetrVG 1972 1980, S. 938 1980, S. 2091<br />

22.01.80 1) 1 ABR 48/77 Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 1982, S. 432 1980, S. 1895<br />

Lohngestaltung<br />

Lohn <strong>und</strong> Arbeitsentgelt<br />

22.01.80 2) 1 ABR 28/78 Nr. 7 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 11 zu § 111 BetrVG 1972 1980, S. 1267 1980, S. 1402<br />

29.01.80 1 ABR 45/79 Nr. 22 zu § 5 BetrVG 1972 Nr. 35 zu § 5 BetrVG 1972 1980, S. 1374 1980, S. 1545<br />

05.03.80 5 AZR 881/78 Nr. 44 zu § 242 BGB<br />

Nr. 21 zu § 242 BGB<br />

1980, S. 1269 1980, S. 1650<br />

Gleichbehandlung<br />

Gleichbehandlung<br />

27.03.80 2 AZR 506/78 Nr. 26 zu § 611 BGB<br />

Nr. 2 zu § 611 BGB<br />

1980, S. 1267 1980, S. 1603<br />

Direktionsrecht<br />

Direktionsrecht<br />

16.04.80 4 AZR 261/78 Nr. 9 zu § 4 TVG<br />

Nr. 1 zu § 4 TVG<br />

1980, S. 346 1980, S. 1944<br />

Effektivklausel<br />

Effektivklausel<br />

23.04.80 5 AZR 49/78 Nr. 8 zu § 15 KSchG 1969 Nr. 24 zu § 15 n. F. KSchG 1981, S. 1335 1980, S. 1601<br />

02.07.80 5 AZR 56/79 Nr. 5 zu § 101 BetrVG 1972 1981, S. 119<br />

29.07.80 6 AZR 231/78 Nr. 37 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 70 zu § 37 BetrVG 1972 1981, S. 429 1981, S. 427<br />

13.08.80 5 AZR 325/78 Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 8 zu § 77 BetrVG 1972 1981, S. 554 1981, S. 274<br />

21.10.80 1) 1 AZR 145/79 Nr. 8 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 12 zu § 111 BetrVG 1972 1981, S. 698<br />

21.10.80 2) 6 ABR 41/78 Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972 1981, S. 1461 1981, S. 895<br />

21.10.80 3) 6 AZR 640/79 Nr. 17 zu Int. Privatr.,<br />

Nr. 3 zu § 102 BetrVG 1972 1980, 1639;<br />

1981, S. 696<br />

Arbeitsrecht<br />

1982, 618<br />

30.10.80 3 AZR 364/79 Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Nr. 20 zu § 112 BetrVG 1972 1981, S. 555 1981, S. 699<br />

18.11.80 1)<br />

1 ABR 31/78 Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972 Nr. 4 zu § 108 BetrVG 1972 1981, S. 1030 1981, S. 1240<br />

18.11.80 2)<br />

1 ABR 87/78 Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 1981, S. 1464 1981, S. 946<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

25.11.80 6 ABR 108/78 Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972 Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972 1981, S. 2135 1981, S. 1047<br />

09.12.80 1) 1 ABR 1/78 Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 1981, S. 973 1981, S. 1092<br />

Ordnung <strong>des</strong> Betriebes<br />

Betriebliche Ordnung


311<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

09.12.80 2) 1 ABR 80/77 Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 1981, S. 735 1981, S. 996<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

17.12.80 5 AZR 570/78 Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 1981, S. 789 1981, S. 1045<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

18.12.80 2 AZR 1006/78 Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 44 zu § 102 BetrVG 1972 1981, S. 1895 1981, S. 1624<br />

22.12.80 1 ABR 2/79 Nr. 70 zu Art. 9 GG<br />

Nr. 7 zu § 615 BGB<br />

1981, S. 609 1981, S. 321<br />

Arbeitskampf<br />

Betriebsrisiko<br />

13.01.81 6 ABR 106/78 Nr. 8 zu § 76 BetrVG 1972 Nr. 31 zu § 76 BetrVG 1972 1981, S. 1274 1981, S. 1192<br />

29.01.81 2 AZR 778/78 Nr. 10 zu § 15 KSchG 1969 Nr. 26 zu § 15 n. F. KSchG 1981, S. 2069 1981, S. 2283<br />

17.02.81 1) 1 ABR 101/78 Nr. 9 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 13 zu § 111 BetrVG 1972 1981, S. 1214 1981, S. 1190<br />

17.02.81 2) 1 AZR 290/78 Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972 1981, S. 1092 1981, S. 1414<br />

19.03.81 3 ABR 38/80 Nr. 14 zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 18 zu § 80 BetrVG 1972 1981, S. 1952 1981, S. 2181<br />

24.03.81 1) 1 ABR 32/78 Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 1981, S. 1674 1981, S. 1886<br />

Arbeitssicherheit<br />

Betriebliche Ordnung<br />

24.03.81 2) 1 AZR 805/78 Nr. 12 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 22 zu § 112 BetrVG 1972 1983, S. 250 1981, S. 2178<br />

01.04.81 7 AZR 1003/78 Nr. 23 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 45 zu § 102 BetrVG 1972 1981, S. 2008 1981, S. 2128<br />

30.04.81 6 ABR 59/78 Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972 1981, S. 1833 1981, S. 1833<br />

30.06.81 1 ABR 26/79 Nr. 15 zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 19 zu § 80 BetrVG 1972 1981, S. 1950 1981, S. 2386<br />

28.07.81 1 ABR 56/78 Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 1982, S. 1050 1981, S. 2031<br />

Provision<br />

Leistungslohn<br />

09.09.81 5 AZR 1182/79 Nr. 117 zu Art. 3 GG Nr. 26 zu § 242 BGB<br />

1982, S. 676 1982, S. 119<br />

Gleichbehandlung<br />

17.09.81 2 AZR 402/79 Nr. 14 zu § 103 BetrVG 1972 Nr. 28 zu § 103 BetrVG 1972 1982, S. 2041<br />

13.10.81 1 ABR 35/79 Nr. 1 zu § 117 BetrVG 1972 1982, S. 367 1982, S. 754<br />

25.10.81 7 AZR 382/79 Nr. 11 zu § 15 KSchG Nr. 27 zu § 15 KSchG 1982, S. 2047 1982, S. 809<br />

05.11.81 6 ABR 24/78 Nr. 9 zu § 76 BetrVG 1972 Nr. 50 zu § 40 BetrVG 1972 1982, S. 806 1982, S. 604<br />

24.11.81 1 ABR 108/79 Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 1982, S. 1421 1982, S. 1116<br />

Ordnung <strong>des</strong> Betriebes<br />

Betriebliche Ordnung<br />

25.11.81 7 AZR 382/79 Nr. 11 zu § 15 KSchG 1969 Nr. 27 zu § 15 n. F. KSchG 1982, S. 2047 1982, S. 809<br />

08.12.81 1) 3 ABR 53/80 Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 96 zu § 242 BGB Ruhegeld 1982, S. 186 1982, S. 46


312<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

08.12.81 2) 1 ABR 91/79 Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 1982, S. 989 1982, S. 960<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Ordnung<br />

08.12.81 3) 1 ABR 55/79 Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 1982, S. 2106 1982, S. 1276<br />

Prämie<br />

Leistungslohn<br />

02.03.82 1 ABR 74/79 Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 1982, S. 1236 1982, S. 1115<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

11.03.82 6 AZR 136S/79 Nr. 28 zu § 5 BetrVG 1972 Nr. 41 zu § 5 BetrVG 1972 1982, S. 1729 1982, S. 1990<br />

16.03.82 1 ABR 63/80 Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 1983, S. 963 1982, S. 1468<br />

Vorschlagswesen<br />

Vorschlagswesen<br />

20.04.82 1 ABR 3/80 Nr. 15 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 25 zu § 112 BetrVG 1972 1982, S. 1423 1982, S. 1727<br />

29.04.82 6 ABR 54/79 Nr. 4 zu § 15 BAT Nr. 1 zu § 2 AZO 1983, S. 1280 1982, S. 2469<br />

25.05.82 1 ABR 19/80 Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1982, S. 2467<br />

Prämie<br />

Leistungslohn<br />

27.05.82 6 ABR 28/80 Nr. 3 zu § 42 BetrVG 1972 Nr. 3 zu § 42 BetrVG 1972 1982, S. 2183 1982, S. 2519<br />

22.07.82 2 AZR 30/81 Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969<br />

Nr. 10 zu § 1 KSchG<br />

1983, S. 834 1983, S. 180<br />

Verhaltensbedingte Kündigung Verhaltensbedingte Kündigung<br />

03.08.82 3 AZR 1219/79 Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 1983, S. 376 1983, S. 237<br />

12.08.82 1) 6 AZR 1117/79 Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 9 zu § 77 BetrVG 1972 1982, S. 2183 1982, S. 2298<br />

12.08.82 2) 6 ABR 98/79 Nr. 5 zu § 77 BetrVG 1972 1983, S. 249 1982, S. 2301<br />

17.08.82 1 ABR 40/80 Nr. 11 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 14 zu § 111 BetrVG 1972 1983, S. 501 1983, S. 344<br />

25.08.82 5 AZR 107/80 Nr. 53 zu § 242 BGB<br />

Nr. 31 zu § 242 BGB<br />

1982, S. 1921 1982, S. 2354<br />

Gleichbehandlung<br />

Gleichbehandlung<br />

27.08.82 7 AZR 30/80 Nr. 25 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 49 zu § 102 BetrVG 1972 1983, S. 377 1983, S. 181<br />

31.08.82 1) 1 ABR 27/80 Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 1983, S. 1597 1983, S. 453<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

31.08.82 2) 1 ABR 8/81 Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 1983, S. 60 1982, S. 2519<br />

Auszahlung<br />

23.09.82 1) 6 ABR 42/81 Nr. 6 zu § 4 BetrVG 1972 Nr. 3 zu § 1 BetrVG 1972 1983, S. 1534 1983, S. 1498<br />

23.09.82 2) 6 ABR 86/79 Nr. 42 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 76 zu § 37 BetrVG 1972 1983, S. 382 1983, S. 182<br />

14.10.82 2 AZR 568/80 Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern Nr. 29 zu § 15 n. F. KSchG 1983, S. 2635


313<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

26.10.82 1 ABR 11/81 Nr. 10 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 15 zu § 111 BetrVG 1972 1982, S. 1985 1983, S. 1766<br />

10.11.82 4 AZR 1203/79 Nr. 8 zu § 1 TVG Form Nr. 16 zu § 1 TVG 1983, S. 1344 1983, S. 717<br />

08.12.82 5 AZR 316/81 Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 11 zu § 77 BetrVG 1972 1983, S. 312 1983, S. 346<br />

16.12.82 2 AZR 76/81 Nr. 13 zu § 15 KSchG 1969 Nr. 29 zu § 103 BetrVG 1972 1983, S. 1049<br />

21.12.82 1) 1 ABR 20/81 1983, S. 996<br />

21.12.82 2) 1 ABR 14/81 Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972 1983, S. 503 1983, S. 611<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

19.01.83 7 AZR 514/80 Nr. 28 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 50 zu § 102 BetrVG 1972 1983, S. 1920 1983, S. 1153<br />

22.02.83 1) 1 ABR 27/81 Nr. 2 zu § 23 BetrVG 1972 Nr. 9 zu § 23 BetrVG 1972 1983, S. 1920 1983, S. 1153<br />

22.02.83 2) 1 AZR 260/81 Nr. 7 zu § 113 BetrVG 1972 Nr. 54 zu § 4 TVG<br />

1984, S. 61 1983, S. 1447<br />

Ausschlußfristen<br />

08.03.83 1 ABR 38/81 Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 1983, S. 2114 1983, S. 2040<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

17.03.83 6 ABR 33/80 Nr. 18 zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 24 zu § 80 BetrVG 1972 1983, S. 1282 1983, S. 1607<br />

21.04.83 1) 6 AZR 407/80 Nr. 43 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 79 zu § 37 BetrVG 1972 1983, S. 1853 1983, S. 2253<br />

21.04.83 2) 6 ABR 70/82 Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972 Nr. 53 zu § 40 BetrVG 1972 1984, S. 469 1984, S. 248<br />

19.05.83 6 AZR 290/81 Nr. 44 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 77 zu § 37 BetrVG 1972 1984, S. 532 1983, S. 2038<br />

31.05.83 1 ABR 6/80 Nr. 2 zu § 95 BetrVG 1972 Nr. 6 zu § 95 BetrVG 1972 1984, S. 275 1983, S. 2311<br />

23.06.83 6 ABR 65/80 Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 78 zu § 37 BetrVG 1972 1984, S. 598 1983, S. 2419<br />

19.07.83 1 AZR 307/81 Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 34 zu § 611 BGB<br />

1984, S. 469 1983, S. 2695<br />

Betriebsbuße<br />

Fürsorgepflicht<br />

02.08.83 1 AZR 516/81 Nr. 12 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 16 zu § 11 BetrVG 1972 1984, S. 274 1983, S. 2776<br />

16.08.83 1 AZR 544/81 Nr. 5 zu § 50 BetrVG 1972 Nr. 9 zu § 50 BetrVG 1972 1984, S. 598 1984, S. 129<br />

13.09.83 1 ABR 32/81 Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 1983, S. 2051 1983, S. 2470<br />

Prämie<br />

Leistungslohn<br />

25.10.83 1 AZR 260/280 Nr. 18 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 28 zu § 112 BetrVG 1972 1984, S. 598 1984, S. 725<br />

06.12.83 1 ABR 43/81 Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 1984, S. 850 1984, S. 775<br />

Überwachung<br />

Bildschirmarbeitsplatz<br />

20.12.83 1 AZR 442/82 Nr. 17 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 29 zu § 112 BetrVG 1972 1984, S. 2003 1984, S. 723<br />

31.01.84 1) 1 ABR 46/81 Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 1984, S. 532 1984, S. 1351


314<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

Tarifvorrang Betriebliche Lohngestaltung<br />

31.01.84 2) 1 ABR 63/81 Nr. 3 zu § 95 BetrVG 1972 Nr. 7 zu § 95 BetrVG 1972 1984, S. 915 1984, S. 1199<br />

14.02.84 1 AZR 574/82 Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 30 zu § 112 BetrVG 1972 1984, S. 1527<br />

13.03.84 1 ABR 57/82 Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 1984, S. 2128 1984, S. 2145<br />

Provision<br />

Leistungslohn<br />

27.03.84 1 ABR 210/83 1985, S. 268 1984, S. 1478<br />

29.03.84 2 AZR 429/83 (A) Nr. 31 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 55 zu § 102 BetrVG 1972 1984, S. 1990<br />

10.04.84 1) 1 ABR 69/82 Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 1985, S. 121 1984, S. 2097<br />

Ordnung <strong>des</strong> Betriebes<br />

Betriebliche Ordnung<br />

10.04.84 2) 1 ABR 67/82 Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972 Nr. 8 zu § 95 BetrVG 1972 1984, S. 1937 1984, S. 2198<br />

30.04.84 1 AZR 34/84 Nr. 23 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 31 zu § 112 BetrVG 1972 1984, S. 1616 1984, S. 1831<br />

19.06.84 1 ABR 6/83 Nr. 2 zu § 92 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 92 BetrVG 1972 1984, S. 2265 1984, S. 2305<br />

12.07.84 2 AZR 320/83 Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 57 zu § 102 BetrVG 1972 1985, S. 1599 1985, S. 340<br />

23.08.84 2 AZR 391/83 Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972 Nr. 30 zu § 103 BetrVG 1972 1985, S. 335 1985, S. 554<br />

14.09.84 1 ABR 23/82 Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 1985, S. 193 1984, S. 2513<br />

Überwachung<br />

Kontrolleinrichtung<br />

06.12.84 2 AZR 348/81 Nr. 14 zu § 61 KO Nr. 17 zu § 9 n. F. KSchG 1985, S. 998 1985, S. 1349<br />

18.12.84 1) 1 AZR 176/82 Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972 Nr. 12 zu § 113 BetrVG 1972 1985, S. 1394 1985, S. 1293<br />

18.12.84 2) 1 AZR 588/82 Nr. 88 zu § 4 TVG<br />

Nr. 63 zu § 4 TVG<br />

1985, S. 1067 1985, S. 1297<br />

Ausschlußfrist<br />

Ausschlußfrist<br />

06.02.85 4 AZR 155/83 Nr. 3 zu § 1 TVG<br />

Nr. 1 zu § 4 TVG<br />

1985, S. 1481<br />

Tarifverträge: Textilindustrie Textilindustrie<br />

07.02.85 1) 6 AZR 72/82 Nr. 6 zu § 46 BPersVG 1985, S. 1369 1985, S. 1699<br />

07.02.85 2) 6 AZR 370/82 Nr. 48 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 81 zu § 37 BetrVG 1972 1985, S. 1263 1985, S. 1346<br />

12.02.85 1 AZR 40/84 Nr. 25 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 33 zu § 112 BetrVG 1972 1985, S. 1129 1985, S. 1487<br />

27.02.85 GS 1/84 Nr. 14 zu § 611 BGB<br />

Nr. 9 zu § 611 BGB<br />

1985, S. 1978 1985, S. 2197<br />

Beschäftigungspflicht<br />

Beschäftigungspflicht<br />

11.04.85 2 AZR 239/84 Nr. 39 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 zu § 102 BetrVG 1972 1986, S. 1316 1986, S. 1027<br />

18.04.85 6 ABR 19/84 Nr. 5 zu § 23 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 23 BetrVG 1972 1986, S. 1358 1985, S. 2511<br />

23.04.85 1) 1 ABR 2/82 Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 1985, S. 1664 1985, S. 1898


315<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

Überwachung Kontrolleinrichtung<br />

23.04.85 2) 1 ABR 39/81 Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 1985, S. 1666 1985, S. 1897<br />

Überwachung<br />

Kontrolleinrichtung<br />

23.04.85 3) 1 ABR 3/81 Nr. 26 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 34 zu § 112 BetrVG 1972 1985, S. 929 1985, S. 1030, 1593<br />

30.04.85 3 AZR 611/83 Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 14 zu § 77 BetrVG 1972 1985, S. 2239 1985, S. 2514<br />

14.05.85 1 ABR 52/81 Nr. 16 zu § 76 BetrVG 1972 Nr. 35 zu § 76 BetrVG 1972 1985, S. 2321 1985, S. 2153<br />

13.06.85 2 AZR 452/84 Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Nr. 41 zu § 1 KSchG 1986, S. 1287<br />

20.06.85 2 AZR 427/84 Nr. 33 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 4 KSchG<br />

1986, S. 530 1985, S. 2357<br />

Ausgleichsquittung<br />

26.06.85 4 AZR 585/83 Nr. 4 zu § 9 TVAL II Nr. 19 zu § 1 TVG 1986, S. 132<br />

27.06.85 1) 6 AZR 392/81 Nr. 5 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 16 zu § 77 BetrVG 1972 1986, S. 596<br />

27.06.85 2) 2 AZR 412/84 Nr. 34 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 60 zu § 102 BetrVG 1972 1986, S. 321 1986, S. 332<br />

09.07.85 1) 1 AZR 323/83 Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972 Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972 1986, S. 279<br />

09.07.85 2) 1 AZR 631/80 Nr. 16 zu § 75 BPersVG 1986, S. 230<br />

16.07.85 1) 1 ABR 9/83 Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1986, S. 231<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

16.07.85 2) 1 ABR 35/83 Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972 1986, S. 525 1986, S. 124<br />

16.07.85 3) 1 AZR 206/81 Nr. 39 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 38 zu § 112 BetrVG 1972 1985, S. 2112 1985, S. 2207<br />

22.08.85 6 AZR 504/83 Nr. 50 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 82 zu § 37 BetrVG 1972 1986, S. 599<br />

10.09.85 1 ABR 28/83 Nr. 3 zu § 117 BetrVG 1972 Nr. 41 zu § 99 BetrVG 1972 1986, S. 331<br />

12.09.85 2 AZR 324/84 Nr. 7 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 61 zu § 102 BetrVG 1972 1986, S. 802 1986, S. 752<br />

Weiterbeschäftigung<br />

19.09.85 2 AZR 188/83 Nr. 11 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 15 zu § 77 BetrVG 1972 1986, S. 191 1986, S. 281<br />

22.10.85 1) 1 ABR 47/S83 Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 1986, S. 1640 1986, S. 704<br />

Werkmietwohnungen<br />

Werkwohnung<br />

22.10.85 2) 1 ABR 67/83 Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 1986, S. 1224 1986, S. 544<br />

Leistungslohn<br />

Leistungslohn<br />

22.10.85 3) 1 ABR 38/83 Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 1986, S. 1357 1986, S. 384<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

31.10.85 6 AZR 175/83 Nr. 51 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 83 zu § 37 BetrVG 1972 1986, S. 1016 1986, S. 1026


316<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

05.11.85 1 ABR 49/83 Nr. 2 zu § 98 BetrVG 1972 Nr. 2 zu § 98 BetrVG 1972 1986, S. 1575 1986, S. 1341<br />

03.12.85 1) 1 ABR 29/84 Nr. 28 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 4 zu § 4 BetrVG 1972 1986, S. 1576 1986, S. 1076<br />

03.12.85 2) 1 ABR 72/83 Nr. 29 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 46 zu § 99 BetrVG 1972 1986, S. 876 1986, S. 917<br />

03.12.85 3) 1 ABR 58/83 Nr. 8 zu § 95 BetrVG 1972 Nr. 10 zu § 95 BetrVG 1972 1986, S. 1291 1986, S. 915<br />

17.12.85 1) 1 ABR 6/84 Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 1986, S. 734 1986, S. 914<br />

Tarifvorrang<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

17.12.85 2) 1 ABR 78/83 Nr. 15 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 17 zu § 111 BetrVG 1972 1986, S. 1576 1986, S. 2085<br />

14.01.86 1) 1 ABR 75/83 Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 1986, S. 1087 1986, S. 1025<br />

Ordnung <strong>des</strong> Betriebes<br />

Betriebliche Ordnung<br />

14.01.86 2) 1 ABR 82/83 Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 11 zu § 95 BetrVG 1972 1986, S. 1286<br />

Lohngestaltung<br />

23.01.86 6 ABR 51/81 Nr. 32 zu § 5 BetrVG 1972 Nr. 42 zu § 5 BetrVG 1972 1986, S. 1031<br />

28.08.86 1 ABR 10/84 Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 48 zu § 99 BetrVG 1972 1986, S. 1077<br />

29.01.86 7 AZR 257/84 Nr. 42 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972 1987, S. 615 1986, S. 2549<br />

05.02.86 5 AZR 564/84 Nr. 12 zu § 339 BGB Nr. 2 zu § 339 BGB 1986, S. 1979<br />

12.02.86 7 AZR 358/84 Nr. 8 zu § 15 BAT 1987, S. 1035 1987, S. 995<br />

18.02.86 1) 1 ABR 21/84 Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 1986, S. 1154 1986, S. 1178<br />

Überwachung<br />

Kontrolleinrichtung<br />

18.02.86 2) 1 ABR 27/84 Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 12 zu § 95 BetrVG 1972 1986, S. 2056 1986, S. 1523<br />

25.02.86 3 AZR 485/84 Nr. 13 zu § 6 BetrAVG Nr. 11 zu § 6 BetrAVG 1987, S. 199 1987, S. 53<br />

04.03.86 1 ABR 15/84 Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 1986, S. 1641 1986, S. 1395<br />

Kurzarbeit<br />

Arbeitszeit<br />

06.03.86 2 ABR 15/85 Nr. 19 zu § 15 KSchG 1969 Nr. 34 zu § 15 n. F. KSchG 1986, S. 2419 1986, S. 2605<br />

11.03.86 1 ABR 12/84 Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 1986, S. 1292 1986, S. 1469<br />

Überwachung<br />

Kontrolleinrichtung<br />

15.04.86 1 ABR 44/84 Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 50 zu § 99 BetrVG 1972 1986, S. 1986 1986, S. 2497<br />

16.04.86 5 AZR 115/85 1987, S. 1542<br />

22.04.86 3 AZR 100/83 Nr. 8 zu § 1 BetrAVG<br />

Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 1986, S. 1989 1986, S. 1343<br />

Unterstützungskassen<br />

Altersversorgung<br />

15.05.86 1) 6 ABR 64S/83 Nr. 53 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 84 zu § 37 BetrVG 1972 1987, S. 332 1986, S. 2189


317<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

15.05.86 2) 6 ABR 74S/83 Nr. 54 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 85 zu § 37 BetrVG 1972 1986, S. 2496<br />

22.05.86 1) 6 AZR 557/85 Nr. 6 zu § 46 BPersVG 1987, S. 282<br />

22.05.86 2) 6 AZR 526/83 Nr. 8 zu § 46 BPersVG 1987, S. 1669 1987, S. 1260<br />

27.05.86 1 ABR 48S/84 Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972 1986, S. 1087, 2333 1986, S. 2080, 1287<br />

Überwachung<br />

Kontrolleinrichtung<br />

10.06.86 1) 1 ABR 59S/84 Nr. 26 zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 26 zu § 80 BetrVG 1972 1987, S. 62 1986, S. 2393<br />

10.06.86 2) 1 ABR 61/84 Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 1987, S. 543 1986, S. 2391<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

10.06.86 3) 1 ABR 65/84 Nr. 22 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1986, S. 2340<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

12.06.86 6 ABR 67/84 Nr. 5 zu § 74 BetrVG 1972 Nr. 7 zu § 74 BetrVG 1972 1987, S. 1810 1987, S. 1898<br />

31.07.86 1) 2 AZR 594/85 Nr. 5 zu § 17 KSchG 1969 Nr. 3 zu § 17 KSchG 1987, S. 1608 1987, S. 1591<br />

31.07.86 2) 6 AZR 298/84 Nr. 55 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 86 zu § 37 BetrVG 1972 1987, S. 2018 1987, S. 1845<br />

31.07.86 3) 6 ABR 79/83 Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972 Nr. 36 zu § 76 BetrVG 1972 1987, S. 550 1987, S. 441<br />

07.08.86 1) 6 ABR 57/85 Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972 Nr. 5 zu § 4 BetrVG 1972 1987, S. 193 1987, S. 176<br />

07.08.86 2) 6 ABR 77/83 Nr. 25 zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 27 zu § 80 BetrVG 1972 1987, S. 195 1987, S. 101<br />

14.08.86 2 AZR 561/85 Nr. 43 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 69 zu § 102 BetrVG 1972 1987, S. 1641 1987, S. 1050<br />

16.09.86 GS 1/82 Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972 1987, S. 265 1987, S. 383<br />

23.09.86 1 AZR 83/85 Nr. 20 zu § 75 BPersVG Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 1987, S. 548 1987, S. 337<br />

Betriebliche Ordnung<br />

25.09.86 6 ABR 68/84 Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972 Nr. 6 zu § 1 BetrVG 1972 1987, S. 1668 1987, S. 1202<br />

16.10.86 1) 2 ABR 71/85 Nr. 95 zu § 626 BGB Nr. 105 zu § 626 BGB 1987, S. 1952 1987, S. 1304<br />

16.10.86 2) 6 ABR 2/85 Nr. 31 zu § 40 BetrVG 1972<br />

16.10.86 3) 6 ABR 14/84 Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 87 zu § 37 BetrVG 1972 1987, S. 1459 1987, S. 891<br />

22.10.86 5 AZR 660/85 Nr. 2 zu § 23 BDSG Nr. 4 zu § 23 BDSG 1987, S. 1461 1987, S. 1048<br />

28.10.86 1) 1 ABR 11/85 Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 1987, S. 404 1987, S. 692<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

28.10.86 2) 1 ABR 16/85 Nr. 32 zu § 118 BetrVG 1972 Nr. 38 zu § 118 BetrVG 1972 1987, S. 2298 1987, S. 847<br />

30.10.86 1) 6 ABR 19/85 Nr. 1 zu § 55 BetrVG 1972 Nr. 3 zu § 54 BetrVG 1972 1987, S. 1880 1987, S. 1691<br />

30.10.86 2) 6 ABR 52/83 Nr. 6 zu § 47 BetrVG 1972 Nr. 4 zu § 47 BetrVG 1972 1987, S. 1881 1987, S. 1642<br />

11.11.86 1 ABR 17/85 Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 1987, S. 544 1987, S. 336


318<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

Arbeitszeit Arbeitszeit<br />

16.12.86 1) 1 ABR 35/85 Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 64 zu Art. 9 GG<br />

1987, S. 683 1987, S. 791<br />

Ordnung <strong>des</strong> Betriebes<br />

Arbeitskampf<br />

16.12.86 2) 1 ABR 26/85 Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 1987, S. 2450 1987, S. 1198<br />

Prämie<br />

Leistungslohn<br />

16.12.86 3) 1 ABR 52/85 Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 54 zu § 99 BetrVG 1972 1987, S. 900 1987, S. 747<br />

13.01.87 1) 1 ABR 51/85 Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 1987, S. 1178 1987, S. 1096<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

13.01.87 2) 1 AZR 267/85 Nr. 3 zu § 23 BDSG Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 1987, S. 1037 1987, S. 1153<br />

Kontrolleinrichtung<br />

13.01.87 3) 1 ABR 69/85 Nr. 22 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 22 zu § 87 BetrVG 1972 1987, S. 827 1987, S. 982<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

15.01.87 6 AZR 589/84 Nr. 21 zu § 75 BPersVG Nr. 14 zu § 4 TVG R<strong>und</strong>funk 1987, S. 2092 1987, S. 2315<br />

22.01.87 2 ABR 6/86 Nr. 24 zu § 103 BetrVG 1972 Nr. 32 zu § 103 BetrVG 1972 1987, S. 1670 1987, S. 1743<br />

29.01.87 6 ABR 23/85 Nr. 6 zu § 1 BetrVG 1972 Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972 1987, S. 2017 1987, S. 1539<br />

10.02.87 1 ABR 43/84 Nr. 27 zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 28 zu § 80 BetrVG 1972 1987, S. 1177 1987, S. 1152<br />

12.02.87 2 AZR 247/86 Nr. 67 zu § 613 a BGB Nr. 64 zu § 613 a BGB 1987, S. 2370 1987, S. 126<br />

24.02.87 1) 1 ABR 18/85 Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 1987, S. 1246 1987, S. 1435<br />

24.02.87 2) 1 ABR 73/84 Nr. 28 zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 29 zu § 80 BetrVG 1972 1987, S. 1880 1987, S. 1438<br />

26.02.87 6 ABR 46/84 Nr. 2 zu § 79 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 79 BetrVG 1972 1987, S. 2448 1987, S. 2526<br />

12.03.87 2 AZR 176/86 Nr. 47 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 71 zu § 102 BetrVG 1972 1988, S. 976 1988, S. 658<br />

17.03.87 1) 3 AZR 64/84 Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 48 zu § 1 BetrAVG 1987, S. 1673 1987, S. 1639<br />

17.03.87 2) 1 ABR 59/S85 Nr. 29 zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 30 zu § 80 BetrVG 1972 1987, S. 1806 1987, S. 1491<br />

01.04.87 4 AZR 77/86 Nr. 64 zu § 613 a BGB Nr. 63 zu § 613 a BGB 1987, S. 1670 1987, S. 1643<br />

02.04.87 2 AZR 418/86 Nr. 96 zu § 626 BGB Nr. 108 zu § 626 n. F. BGB 1988, S. 236<br />

05.05.87 1) 1 AZR 292/85 Nr. 4 zu § 44 BetrVG 1972 Nr. 7 zu § 44 BetrVG 1988, S. 343 1987, S. 2154<br />

05.05.87 2) 1 AZR 665/85 Nr. 5 zu § 44 BetrVG 1972 Nr. 5 zu § 44 BetrVG 1972 1987, S. 19809 1987, S. 1945<br />

14.05.87 6 ABR 39/84 1988, S. 2569<br />

02.06.87 1 AZR 651/85 Nr. 49 zu Art. 99 GG Nr. 43 zu Art. 9 GG 1987, S. 1178 1987, S. 2312<br />

03.06.87 4 AZR 44/ 87 Nr. 58 zu § 1 TVG<br />

Nr. 31 zu § 4 TVG<br />

1987, S. 1943<br />

Tarifverträge: Metallindustrie Metallindustrie


319<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

04.06.87 1) 6 ABR 70/85 Nr. 2 zu § 22 SchwbG Nr. 6 zu § 108 BetrVG 1972 1987, S. 1951 1987, S. 2467<br />

04.06.87 2) 6 ABR 63/85 Nr. 30 zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 31 zu § 80 BetrVG 1972 1988, S. 69, 88 1988, S. 50<br />

16.06.87 1) 1 AZR 528/85 Nr. 20 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 21 zu § 111 BetrVG 1972 1987, S. 2231 1987, S. 2365<br />

16.06.87 2) 1 ABR 41/85 Nr. 19 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 20 zu § 111 BetrVG 1972 1987, S. 1737 1987, S. 1842<br />

25.06.87 6 ABR 45/85 Nr. 6 zu § 108 BetrVG 1972 Nr. 7 zu § 108 BetrVG 1972 1988, S. 1118 1987, S. 2468<br />

18.08.87 1) 1 ABR 30/86 Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 18 zu § 77 BetrVG 1972 1987, S. 2161 1987, S. 2257<br />

18.08.87 2) 1 ABR 80/85 1987, S. 2263<br />

15.09.87 1) 1 ABR 31/86 Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 1988, S. 275 1988, S. 404<br />

Sozialeinrichtung<br />

Sozialeinrichtung<br />

15.09.87 2) 1 ABR 29/86 Nr. 45 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972 1988, S. 235<br />

15.09.87 3) 1 ABR 44/86 Nr. 46 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 57 zu § 99 BetrVG 1972 1988, S. 482 1988, S. 128<br />

13.10.87 1) 1 ABR 10/86 Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 25 zu § 87 BetrVG 1972 1988, S. 270 1988, S. 341<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

13.10.87 2) 1 ABR 51/86 Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 2 zu § 611 BGB<br />

1988, S. 345<br />

Auslegung<br />

Teilzeitarbeit<br />

27.10.87 1) 1 ABR 9/86 Nr. 41 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 41 zu § 112 BetrVG 1988, S. 761 1988, S. 558<br />

27.10.87 2) 1 AZR 80/86 Nr. 22 zu § 76 BetrVG 1972 Nr. 37 zu § 76 BetrVG 1972 1988, S. 503<br />

03.11.87 8 AZR 316/81 Nr. 25 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 20 zu § 77 BetrVG 1972 1988, S. 1257 1988, S. 966<br />

10.11.87 1) 1 ABR 55/86 Nr. 24 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 19 zu § 77 BetrVG 1972 1988, S. 911 1988, S. 611<br />

10.11.87 2) 1 AZR 360/86 Nr. 15 zu § 113 BetrVG 1972 Nr. 16 zu § 113 BetrVG 1972 1988, S. 842 1988, S. 609<br />

13.11.87 7 AZR 550/86 Nr. 61 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 88 zu § 37 BetrVG 1972 1988, S. 765 1988, S. 812<br />

20.11.87 2 AZR 284/86 Nr. 2 zu § 620 BGB<br />

Nr. 1 zu § 620 BGB<br />

1988, S. 1501<br />

Altersgrenze<br />

Altersgrenze<br />

24.11.87 1) 1 ABR 57/86 Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 1988, S. 697 1988, S. 556<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

24.11.87 2) 1 ABR 12/86 Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 1988, S. 977 1988, S. 811<br />

Akkord<br />

Leistungslohn<br />

27.11.87 7 ABR 29/87 Nr. 7 zu § 44 BetrVG 1972 Nr. 8 zu § 44 BetrVG 1972 1988, S. 810<br />

08.12.87 1 ABR 32/86 Nr. 4 zu § 98 BetrVG 1972 Nr. 3 zu § 98 BetrVG 1972 1988, S. 1138 1988, S. 760<br />

11.12.87 7 ABR 49/87 Nr. 7 zu § 47 BetrVG 1972 Nr. 5 zu § 47 BetrVG 1972 1988, S. 759<br />

12.01.88 1) 1 ABR 54/86 Nr. 8 zu § 81 ArbGG 1979 Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 1988, S. 1331 1988, S. 1272


320<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

Arbeitszeit<br />

12.01.88 2) 1 AZR 352/86 Nr. 23 zu § 75 BPersVG 1988, S. 1816 1988, S. 1552<br />

26.01.88 1) 1 ABR 34/86 Nr. 31 zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 32 zu § 80 BetrVG 1972 1988, S. 1387 1988, S. 1551<br />

26.01.88 2) 1 AZR 531/86 Nr. 50 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 58 zu § 99 BetrVG 1972 1988, S. 1327 1988, S. 1167<br />

04.02.88 6 AZR 203/85 Nr. 17 zu § 1 TVG<br />

Nr. 16 zu § 4 TVG<br />

1988, S. 1467 1988, S. 1855<br />

Tarifverträge: R<strong>und</strong>funk<br />

R<strong>und</strong>funk<br />

10.02.88 1) 1 ABR 70/86 Nr. 53 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 34 zu § 1 TVG 1988, S. 1386 1988, S. 1397<br />

10.02.88 2) 1 ABR 56/86 Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 1988, S. 1118 1988, S. 1223<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

10.02.88 3) 1 ABR 39/86 Nr. 5 zu § 98 BetrVG 1972 Nr. 4 zu § 98 BetrVG 1972 1988, S. 1326 1988, S. 1325<br />

10.02.88 4) 7 AZR 452/87<br />

10.02.88 5) 7 AZR 36/87 Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 91 zu § 37 BetrVG 1972 1988, S. 2006<br />

S. 2367<br />

23.02.88 1 ABR 82/86 Nr. 2 zu § 93 BetrVG 1972 Nr. 3 zu § 93 BetrVG 1972 1988, S. 1452<br />

16.03.88 7 AZR 557/87 Nr. 63 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972<br />

17.03.88 1) 2 AZR 576/87 Nr. 99 zu § 626 BGB Nr. 116 zu § 626 n. F. BGB 1989, S. 289 1988, S. 329<br />

17.03.88 2) 6 AZR 268/85 Nr. 11 zu § 15 BAT 1988, S. 1855<br />

26.04.88 3 AZR 168/86 Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 1988, S. 2249 1988, S. 2411<br />

Altersversorgung<br />

Altersversorgung<br />

27.04.88 7 ABR 5/87 Nr. 37 zu § 5 BetrVG 1972 Nr. 47 zu § 5 BetrVG 1972 1988, S. 2030 1988, S. 2003<br />

05.05.88 6 AZR 521/85 Nr. 1 zu § 70 LPVG NW 1989, S. 74 1988, S. 633<br />

26.05.88 1) 1 ABR 9/87 Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 1988, S. 2316 1988, S. 205<br />

Ordnung <strong>des</strong> Betriebes<br />

26.05.88 2) 1 ABR 18/87 Nr. 13 zu § 95 BetrVG 1972 Nr. 13 zu § 95 BetrVG 1972 1988, S. 2100 1988, S. 2158<br />

26.05.88 3) 1 ABR 11/ 87 Nr. 26 zu § 76 BetrVG 1972 Nr. 41 zu § 76 BetrVG 1972 1988, S. 2174 1988, S. 2154<br />

01.06.88 5 AZR 371/87<br />

12.07.88 1 ABR 85/86 Nr. 54 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 59 zu § 99 BetrVG 1972 1988, S. 2176 1988, S. 633<br />

26.07.88 1) 1 AZR 54/87 Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1989, S. 384<br />

Provision<br />

Leistungslohn<br />

26.07.88 2) 1 AZR 156/87 Nr. 45 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 43 zu § 112 BetrVG 1972 1988, S. 2385 1988, S. 2464<br />

23.08.88 1) 1 AZR 276/87 Nr. 17 zu § 113 BetrVG 1972 Nr. 17 zu § 113 BetrVG 1972 1988, S. 2387 1988, S. 2413


321<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

23.08.88 2) 1 AZR 284/87 Nr. 46 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 44 zu § 112 BetrVG 1972 1989, S. 144 1988, S. 2465<br />

08.09.88 2 AZR 103/88 Nr. 49 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 73 zu § 102 BetrVG 1972 1989, S. 1575<br />

14.09.88 7 ABR 10/87 Nr. 9 zu § 1 BetrVG 1972 Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972 1989, S. 495 1989, S. 127<br />

28.09.88 1) 1 ABR 41/87 Nr. 29 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 30 zu § 87 BetrVG 1972 1989, S. 423 1989, S. 385<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

28.09.88 2) 1 ABR 85/87 Nr. 60 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 68 zu § 99 BetrVG 1972 1989, S. 910 1989, S. 433<br />

28.09.88 3) 1 ABR 37/87 Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 14 zu § 95 BetrVG 1972 1989, S. 286 1989, S. 386<br />

28.09.88 4) 1 ABR 23/87 Nr. 47 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 49 zu § 112 BetrVG 1972 1989, S. 498 1989, S. 48<br />

18.10.88 1) 1 ABR 33/87 Nr. 57 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 69 zu § 99 BetrVG 1972 1989, S. 626 1989, S. 530<br />

18.10.88 2) 1 ABR 26/87 Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 15 zu § 95 BetrVG 1972 1989, S. 422 1989, S. 732<br />

18.10.88 3) 1 ABR 31/87 Nr. 10 zu § 81 ArbGG 1979 Nr. 8 zu § 83 ArbGG 1979 1989, S. 705 1989, S. 733<br />

25.10.88 1) 3 AZR 483/86 Nr. 1 zu § 1 BetrAVG<br />

Nr. 26 zu § 77 BetrVG 1972 1989, S. 1548 1989, S. 1195<br />

Betriebsvereinbarung<br />

25.10.88 2) 1 AZR 368/87 Nr. 110 zu Art. 9 GG<br />

Nr. 89 zu Art. 9 GG<br />

1989, S. 682<br />

Arbeitskampf<br />

Arbeitskampf<br />

27.10.88 2 AZR 109/88 Nr. 16 zu § 620 BGB Bedingung Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung 1989, S. 1730<br />

08.11.88 1) 1 AZR 687/87 Nr. 18 zu § 113 BetrVG 1972 Nr. 18 zu § 113 BetrVG 1972 1989, S. 773 1989, S. 331<br />

08.11.88 2) 1 AZR 721/87 Nr. 48 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 50 zu § 112 BetrVG 1972 1989, S. 911 1989, S. 587<br />

23.11.88 7 AZR 121/88 Nr. 77 zu § 613 a BGB Nr. 72 zu § 102 BetrVG 1972 1989, S. 1054 1989, S. 1194<br />

06.12.88 1) 1 ABR 44/87 Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 23 zu § 87 BetrVG 1972 1989, S. 1822 1989, S. 984<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

06.12.88 2) 1 ABR 47/87 Nr. 26 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 23 zu § 111 BetrVG 1972 1989, S. 1058 1989, S. 883<br />

14.12.88 7 ABR 73/87 Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972 Nr. 47 zu § 76 BetrVG 1972 1989, S. 983 1989, S. 888<br />

20.12.88 1) 1 ABR 63/87 Nr. 5 zu § 92 ArbGG 1979 Nr. 33 zu § 80 BetrVG 1972 1989, S. 1268 1989, S. 1032<br />

20.12.88 2) 1 ABR 57/87 Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 1989, S. 1056 1989, S. 1340<br />

Auszahlung<br />

20.12.88 3) 1 ABR 68/87 Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 70 zu § 99 BetrVG 1972 1989, S. 1549 1989, S. 1240<br />

17.01.89 1 AZR 805/87 Nr. 1 zu § 2 LPVG NW Nr. 12 zu § 2 BetrVG 1972 1989, S. 1528<br />

18.01.89 1) 7 ABR 21/88 Nr. 1 zu § 19 BetrVG 1972 Nr. 4 zu § 9 BetrVG 1972 1989, S. 1406 1989, S. 1420<br />

18.01.89 2) 7 ABR 62/87 Nr. 2 zu § 14 AÜG Nr. 1 zu § 14 AÜG 1989, S. 1408 1989, S. 1419<br />

18.01.89 3) 7 ABR 89/87 Nr. 28 zu § 40 BetrVG 1972 Nr. 60 zu § 40 BetrVG 1972 1989, S. 1618 1989, S. 1829


322<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

31.01.89 1) 1 ABR 67/87 Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 1989, S. 1339 1989, S. 1630<br />

Tarifvorrang<br />

Arbeitszeit<br />

31.01.89 2) 1 ABR 69/87 Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 32 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1989, S. 1631<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

31.01.89 3) 1 ABR 72/87 Nr. 33 zu § 80 BetrVG Nr. 34 zu § 80 BetrVG 1972 1989, S. 1693 1989, S. 982<br />

31.01.89 4) 1 ABR 60/87 Nr. 12 zu § 81 ArbGG 1979 Nr. 14 zu § 81 ArbGG 1979<br />

09.02.89 1) 8 AZR 310/87 Nr. 40 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 27 zu § 77 BetrVG 1972 1989, S. 2112 1989, S. 2339<br />

09.02.89 2) 6 AZR 174/87 Nr. 4 zu § 2 BeschFG Nr. 2 zu § 2 BeschFG 1985 1989, S. 1341 1989, S. 1424<br />

14.02.89 1 AZR 97/88 Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1989, S. 1929<br />

Akkord<br />

Leistungslohn<br />

15.02.89 7 AZR 193/88 Nr. 70 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 101 zu § 37 BetrVG 1972 1990, S. 777 1990, S. 1141<br />

14.03.89 1) 1 ABR 80/87 Nr. 64 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 71 zu § 99 BetrVG 1972 1989, S. 1523<br />

14.03.89 2) 1 ABR 29/88<br />

18.04.89 1) 1 ABR 100/87 Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 1989, S. 2039 1989, S. 1676<br />

Tarifvorrang<br />

18.04.89 2) 3 AZR 688/87 Nr. 2 zu § 1 BetrAVG<br />

Nr. 28 zu § 77 BetrVG 1972 1990, S. 781 1989, S. 2232<br />

Betriebsvereinbarung<br />

18.04.89 3) 1 ABR 2/88 Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 48 zu § 76 BetrVG 1972 1989, S. 1926<br />

Arbeitszeit<br />

18.04.89 4) 1 ABR 3/88 Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1989, S. 1978<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

19.04.89 1) 7 ABR 87/87 Nr. 35 zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 35 zu § 80 BetrVG 1972 1989, S. 1696 1989, S. 1774<br />

19.04.89 2) 7 ABR 6/88 Nr. 29 zu § 40 BetrVG 1972 Nr. 62 zu § 40 BetrVG 1972 1990, S. 740<br />

25.04.89 1 ABR 91/87 Nr. 3 zu § 98 ArbGG Nr. 6 zu § 98 ArbGG 1979 1989, S. 1928<br />

09.05.89 3 AZR 439/88 Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1989, S. 2491<br />

Altersversorgung<br />

Altersversorgung<br />

31.05.89 7 AZR 277/88 Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972 Nr. 100 zu § 37 BetrVG 1972 1990, S. 491 1990, S. 742<br />

07.06.89 1) 7 AZR 500/88 Nr. 72 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 102 zu § 37 BetrVG 1972 1990, S. 993 1990, S. 995<br />

07.06.89 2) 7 ABR 26/88 Nr. 67 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972 1990, S. 137 1990, S. 230<br />

08.06.89 2 AZR 624/88 Nr. 6 zu § 17 KSchG 1969 Nr. 4 zu § 17 KSchG 1990, S. 183<br />

13.06.89 1) 1 ABR 4/88 Nr. 36 zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 36 zu § 80 BetrVG 1972 1989, S. 2439


323<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

13.06.89 2) 1 ABR 11/88 Nr. 66 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 74 zu § 99 BetrVG 1972 1989, S. 2328 1990, S. 283<br />

13.06.89 3) 1 ABR 14/88 Nr. 3 zu § 112 a BetrVG 1972 Nr. 4 zu § 112 a BetrVG 1972 1990, S. 418 1989, S. 2335<br />

13.06.89 4) 1 AZR 819/87 Nr. 19 zu § 113 BetrVG 1972 Nr. 19 zu § 113 BetrVG 1972 1989, S. 2026<br />

15.06.89 2 AZR 580/88 Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Nr. 27 zu § 1 KSchG<br />

1990, S. 351 1990, S. 380<br />

Soziale Auswahl<br />

Soziale Auswahl<br />

21.06.89 1) 7 ABR 92/87 Nr. 35 zu § 76 BetrVG 1972 Nr. 49 zu § 76 BetrVG 1972 1990, S. 1349 1989, S. 2438<br />

21.06.89 2) 7 ABR 78/87 Nr. 34 zu § 76 BetrVG 1972 Nr. 61 zu § 40 BetrVG 1972 1990, S. 138 1989, S. 2436<br />

27.06.89 1) 1 ABR 19/88 Nr. 37 zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 37 zu § 80 BetrVG 1972 1990, S. 181<br />

27.06.89 2) 1 ABR 33/88 Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 36 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1989, S. 2386<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

27.06.89 3) 1 ABR 28/88 Nr. 5 zu § 42 BetrVG 1972 Nr. 4 zu § 42 BetrVG 1972 1989, S. 2543<br />

04.07.89 1) 1 ABR 40/88 Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 1990, S. 918 1990, S. 127<br />

Tarifvorrang<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

04.07.89 2) 1 ABR 35/88 Nr. 27 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 24 zu § 111 BetrVG 1972 1990, S. 485<br />

25.07.89 1) 1 ABR 46/88 Nr. 38 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 38 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1990, S. 791<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

25.07.89 2) 1 ABR 41/88 Nr. 38 zu § 76 BetrVG 1972 Nr. 38 zu § 80 BetrVG 1972 1990, S. 434<br />

26.07.89 7 ABR 64/88 Nr. 10 zu § 38 BetrVG 1972 Nr. 11 zu § 38 BetrVG 1972 1990, S. 1272 1990, S. 1290<br />

01.08.89 1) 1 ABR 54/88 Nr. 68 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972 1990, S. 419 1990, S. 483<br />

01.08.89 2) 1 ABR 51/88 Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972 Nr. 16 zu § 95 BetrVG 1972 1990, S. 382<br />

08.08.89 1) 1 ABR 62/88 Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 1990, S. 347 1990, S. 281<br />

Initiativrecht<br />

Initiativrecht<br />

08.08.89 2) 1 ABR 59/88 Nr. 11 zu § 23 BetrVG 1972 Nr. 27 zu § 23 BetrVG 1972 1990, S. 1191<br />

08.08.89 3) 1 ABR 65/88 Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1990, S. 893<br />

Ordnung <strong>des</strong> Betriebes<br />

Betriebliche Ordnung<br />

08.08.89 4) 1 ABR 63/88 Nr. 38 zu § 95 BetrVG 1972 Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972 1990, S. 537<br />

08.08.89 5) 1 ABR 61/88 Nr. 6 zu § 106 BetrVG 1972 Nr. 8 zu § 106 BetrVG 1972 1990, S. 458 1989, S. 2621<br />

23.08.89 1) 5 AZR 391/88 Nr. 42 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 16 zu § 140 BGB 1989, S. 2330 1990, S. 184<br />

23.08.89 2) 7 ABR 39/88 Nr. 7 zu § 106 BetrVG 1972 Nr. 9 zu § 106 BetrVG 1972 1990, S. 1519<br />

30.08.89 7 ABR 65/87 Nr. 73 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 103 zu § 37 BetrVG 1972 1990, S. 1556 1990, S. 1241<br />

21.09.89 1 ABR 32/89 Nr. 72 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 76 zu § 99 BetrVG 1972 1990, S. 631 1990, S. 891


324<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

21.09.89 1 AZR 454/88 Nr. 73 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 33 zu § 77 BetrVG 1972 1990, S. 994 1990, S. 692<br />

28.09.89 8 AZR 120/88 Nr. 5 zu § 611 BGB Parkplatz Nr. 1 zu § 611 BGB Parkplatz 1990, S. 634 1990, S. 690<br />

03.10.89 1) 1 ABR 73/88 Nr. 74 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 77 zu § 99 BetrVG 1972 1990, S. 995<br />

03.10.89 2) 1 ABR 68/88 Nr. 73 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 79 zu § 99 BetrVG 1972 1990, S. 851 1990, S. 1140<br />

11.10.89 1) 2 AZR 88/89 Nr. 55 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 78 zu § 102 BetrVG 1972 1990, S. 1701 1990, S. 1974<br />

11.10.89 2) 2 AZR 61/89 Nr. 47 zu § 1 KSchG 1969 Nr. 64 zu § 1 KSchG<br />

1990, S. 1628 1990, S. 2024<br />

Betriebsbedingte Kündigung Betriebsbedingte Kündigung<br />

17.10.89 1) 1 ABR 31/87 (B) Nr. 39 zu § 76 BetrVG 1972 Nr. 54 zu § 76 BetrVG 1972 1990, S. 853 1990, S. 589<br />

17.10.89 2) 1 ABR 75/88 Nr. 53 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 54 zu § 112 BetrVG 1972 1990, S. 489 1990, S. 486<br />

17.10.89 3) 1 ABR 100/88 Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 1990, S. 705 1990, S. 483<br />

Betriebsbuße<br />

Betriebsbuße<br />

17.10.89 4) 1 ABR 80/88 Nr. 29 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 26 zu § 111 BetrVG 1972 1990, S. 632 1990, S. 694<br />

25.10.89 7 ABR 60/88 Nr. 42 zu § 5 BetrVG 1972 Nr. 49 zu § 5 BetrVG 1972 1990, S. 1700 1990, S. 1775<br />

07.11.89 GS 3/85 Nr. 46 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 34 zu § 77 BetrVG 1972 1990, S. 1840 1990, S. 1724<br />

14.11.89 1) 1 ABR 88/88 Nr. 77 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 84 zu § 99 BetrVG 1972 1990, S. 421 1990, S. 636<br />

14.11.89 2) 1 ABR 87/88 Nr. 76 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 85 zu § 99 BetrVG 1972 1990, S. 1129 1990, S. 1093<br />

28.11.89 1) 1 ABR 97/88 Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 1990, S. 1062 1990, S. 743<br />

Initiativrecht<br />

Kontrolleinrichtung<br />

28.11.89 2) 1 ABR 90/88 Nr. 5 zu § 14 AÜG Nr. 2 zu § 14 AÜG 1990, S. 1343 1990, S. 1139<br />

29.11.89 7 ABR 64/87 Nr. 3 zu § 10 ArbGG 1979 Nr. 6 zu § 47 BetrVG 1972 1990, S. 1568<br />

30.11.89 2 AZR 197/89 Nr. 53 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 77 zu § 102 BetrVG 1972 1990, S. 704 1990, S. 993<br />

07.12.89 2 AZR 228/89 Nr. 27 zu Internat. Privatrecht, Nr. 74 zu § 102 BetrVG 1972 1990, S. 707 1990, S. 992<br />

Arbeitsrecht<br />

18.01.90 2 AZR 357/89 Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Nr. 28 zu § 1 KSchG<br />

1990, S. 1274 1990, S. 1335<br />

Soziale Auswahl<br />

Soziale Auswahl<br />

30.01.90 1)<br />

1 ABR 2/89 Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 27 zu § 87 BetrVG 1972 1990, S. 1842 1990, S. 1090<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

30.01.90 2)<br />

1 ABR 98/88 Nr. 78 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 86 zu § 99 BetrVG 1972 1990, S. 1626 1990, S. 2023<br />

31.01.90 7 ABR 39/89 Nr. 28 zu § 103 BetrVG 1972 Nr. 64 zu § 40 BetrVG 1972 1991, S. 205 1991, S. 495<br />

13.02.90 1) 1 ABR 35/87 Nr. 43 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 25 zu § 87 BetrVG 1972 1990, S. 1485 1990, S. 1238<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung


325<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

13.02.90 2) 1 AZR 171/87 Nr. 44 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

14.02.90 7 ABR 13/88 1990, S. 1625<br />

28.02.90 7 ABR 22/89 Nr. 1 zu § 31 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 31 BetrVG 1972 1990, S. 1347 1990, S. 1288<br />

14.03.90 7 AZR 147/89 Nr. 2 zu § 26 SchwbG Nr. 1 zu § 26 SchwbG 1990, S. 1413 1990, S. 1623<br />

29.03.90 1) 2 AZR 420/89 Nr. 56 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 79 zu § 102 BetrVG 1972 1990, S. 2118 1990, S. 2124<br />

29.03.90 2) 2 AZR 369/89 Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Nr. 29 zu § 1 KSchG<br />

1991, S. 173<br />

Betriebsbedingte Kündigung Soziale Auswahl<br />

03.04.90 1) 1 AZR 131/89 Nr. 94 zu § 4 TVG<br />

Ausschlußfristen<br />

03.04.90 2) 1 AZR 150/89 Nr. 20 zu § 113 BetrVG 1972 Nr. 20 zu § 113 BetrVG 1972 1990, S. 1420 1990, S. 2275<br />

26.04.90 6 AZR 278/88 Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 35 zu § 77 BetrVG 1972 1990, S. 1871<br />

Nachwirkung<br />

08.05.90 1 ABR 7/89 Nr. 80 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 88 zu § 99 BetrVG 1972 1990, S. 2124<br />

22.05.90 3 AZR 128/89 Nr. 3 zu § 1 BetrAVG<br />

Nr. 2 zu § 1 BetrAVG<br />

1990, S. 2047<br />

Betriebsvereinbarung<br />

Ablösung<br />

26.06.90 1 AZR 263/88 Nr. 56 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 55 zu § 112 BetrVG 1972 1991, S. 621 1990, S. 2477<br />

27.06.90 1) 7 AZR 292/89 Nr. 76 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 104 zu § 37 BetrVG 1972 1991, S. 272 1991, S. 49<br />

27.06.90 2) 7 ABR 43/89 Nr. 78 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972 1991, S. 759 1991, S. 973<br />

03.07.90 1 ABR 36/89 Nr. 81 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 90 zu § 99 BetrVG 1972 1990, S. 2188<br />

18.07.90 4 AZR 295/89 Nr. 1 zu § 14 TV B II Berlin Nr. 1 zu § 611 BGB<br />

1991, S. 551<br />

Schichtarbeit<br />

01.08.90 1) 7 ABR 99/88 Nr. 20 zu Art. 56<br />

1991, S. 47<br />

ZA-Nato-Truppenstatut<br />

01.08.90 2) 7 ABR 91/88 Nr. 8 zu § 106 BetrVG 1972 Nr. 16 zu § 106 BetrVG 1972 1991, S. 1782<br />

07.08.90 1) 1 ABR 68/89 Nr. 82 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 91 zu § 99 BetrVG 1972 1990, S. 2489 1991, S. 46<br />

07.08.90 2) 1 AZR 445/89 Nr. 30 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 28 zu § 111 BetrVG 1972 1991, S. 760<br />

21.08.90 1) 1 ABR 72/89 s. NZA 1991, S. 434<br />

21.08.90 2) 1 ABR 73/89 Nr. 5 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 36 zu § 77 BetrVG 1972 1990, S. 2406 1991, S. 232<br />

Nachwirkung<br />

21.08.90 3) 1 AZR 567/89 Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972 1991, S. 71 1991, S. 394


326<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

Ordnung <strong>des</strong> Betriebes Betriebliche Ordnung<br />

21.08.90 4) 1 AZR 576/89 Nr. 3 zu § 72 LPVG NW 1991, S. 70 1991, S. 1469<br />

20.09.90 1 ABR 37/90 Nr. 84 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 95 zu § 99 BetrVG 1972 1991, S. 550 1991, S. 335<br />

26.09.90 7 AZR 208/89 Nr. 4 zu § 8 BpersVG 1991, S. 1199 1991, S. 2678<br />

17.10.90 1)<br />

7 ABR 69/89 Nr. 8 zu § 108 BetrVG 1972 Nr. 65 zu § 40 BetrVG 1972 1991, S. 1264 1991, S. 1523<br />

17.10.90 2)<br />

4 AZR 138/90 Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen 1991, S. 974<br />

23.10.90 3 AZR 260/89 Nr. 13 zu § 1 BetrAVG<br />

Nr. 4 zu § 1 BetrAVG<br />

1991, S. 699 1991, S. 449<br />

Ablösung<br />

Ablösung<br />

06.11.90 1) 1 ABR 88/89 Nr. 8 zu § 3 AZO Kr Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 1991, S. 1119 1991, S. 2141<br />

06.11.90 2) 1 ABR 60/89 Nr. 3 zu § 92 BetrVG 1972 Nr. 2 zu § 92 BetrVG 1972 1991, S. 689 1991, S. 654<br />

20.11.90 1) 3 AZR 473/89 Parallelsache zu 3 AZR 573/89<br />

20.11.90 2) 3 AZR 560/89 Parallelsache zu 3 AZR 573/89<br />

20.11.90 3) 3 AZR 573/89 Nr. 14 zu § 1 BetrAVG<br />

Nr. 38 zu § 77 BetrVG 1972 1991, S. 914 1991, S. 915<br />

Ablösung<br />

20.11.90 4) 1 AZR 643/89 Nr. 48 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 37 zu § 77 BetrVG 1972 1991, S. 835 1991, S. 1229<br />

27.11.90 1 ABR 77/89 Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 40 zu § 87 BetrVG 1972 1991, S. 548 1991, S. 706<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

04.12.90 1 ABR 10/90 Nr. 1 zu § 97 BetrVG 1972 Nr. 6 zu § 98 BetrVG 1972 1991, S. 971<br />

18.12.90 1) 1 ABR 11/90 Nr. 98 zu § 1 TVG<br />

Nr. 79 zu § 4 TVG<br />

1991, S. 1076<br />

Tarifverträge: Metallindustrie Metallindustrie<br />

18.12.90 2) 1 ABR 15/90 Nr. 85 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 97 zu § 99 BetrVG 1972 1991, S. 761 1991, S. 969<br />

10.01.91 6 AZR 205/89 Nr. 136 zu § 611 BGB<br />

Nr. 82 zu § 611 BGB<br />

1991, S. 1045 1991, S. 1332<br />

Gratifikation<br />

Gratifikation, Prämie<br />

15.01.91 1) 1 AZR 94/90 Nr. 21 zu § 113 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 303 AktG 1991, S. 1472<br />

15.01.91 2) 1 AZR 80/90 Nr. 57 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972 1991, S. 1488 1991, S. 1526<br />

15.01.91 3) 1 AZR 178/90 Nr. 114 zu Art. 9 GG<br />

Nr. 96 zu Art. 9 GG<br />

1991, S. 1194 1991, S. 1465<br />

Arbeitskampf<br />

Arbeitskampf<br />

17.01.91 2 AZR 375/90 Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Nr. 37 zu § 1 KSchG<br />

1991, S. 1637 1991, S. 1226<br />

Verhaltensbedingte Kündigung Verhaltensbedingte Kündigung<br />

22.01.91 1) 1 ABR 18/90 Nr. 86 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 98 zu § 99 BetrVG 1972 1991, S. 2088<br />

22.01.91 2) 1 ABR 38/89 Nr. 9 zu § 106 BetrVG 1972 Nr. 14 zu § 106 BetrVG 1972 1991, S. 1191 1991, S. 1176


327<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

30.01.91 7 AZR 497/89 Nr. 8 zu § 10 AÜG Nr. 3 zu § 10 AÜG 1991, S. 2375 1991, S. 2342<br />

05.02.91 1) 1 ABR 32/90 Nr. 89 zu § 613 a BGB Nr. 93 zu § 613 a BGB 1991, S. 1937<br />

05.02.91 2) 1 ABR 24/90 Nr. 10 zu § 106 BetrVG 1972 Nr. 15 zu § 106 BetrVG 1972 1991, S. 1635 1991, S. 1382<br />

14.02.91 2 AZR 415/90 Nr. 4 zu § 615 BGB<br />

Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 1991, S. 2017 1991, S. 1990<br />

Kurzarbeit<br />

Kurzarbeit<br />

19.02.91 1) 1 ABR 31/90 Nr. 42 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 46 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1991, S. 2043<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

19.02.91 2) 1 ABR 21/90 Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972 Nr. 23 zu § 95 BetrVG 1972 1991, S. 2079 1991, S. 1469<br />

19.02.91 3) 1 ABR 36/90 Nr. 26 zu § 95 BetrVG 1972 Nr. 24 zu § 95 BetrVG 1972 1991, S. 1486 1991, S. 1627<br />

20.02.91 7 ABR 6/90 Nr. 44 zu § 76 BetrVG 1972 Nr. 56 zu § 76 BetrVG 1972 1991, S. 1190 1991, S. 1939<br />

05.03.91 1) 1 ABR 41/90 Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1991, S. 2044<br />

Auszahlung<br />

Lohn <strong>und</strong> Arbeitsentgelt<br />

05.03.91 2) 1 ABR 39/90 Nr. 90 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 99 zu § 99 BetrVG 1972 1991, S. 1338 1991, S. 1334<br />

13.03.91 7 ABR 89/89 Nr. 2 zu § 60 BetrVG 1972 Nr. 2 zu § 60 BetrVG 1972 1992, S. 66 1992, S. 99<br />

26.03.91 1) 1 ABR 26/90 Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 1991, S. 1566 1991, S. 1834<br />

Überwachung<br />

Überwachung<br />

26.03.91 2) 1 ABR 43/90 Nr. 32 zu § 75 BPersVG Nr. 47 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1991, S. 1734<br />

Arbeitszeit<br />

09.04.91 1) 1 AZR 406/90 Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 39 zu § 77 BetrVG 1972 1991, S. 2012 1991, S. 1629<br />

Tarifvorbehalt<br />

09.04.91 2) 3 AZR 598/89 Nr. 15 zu § 1 BetrAVG<br />

Nr. 5 zu § 1 BetrAVG<br />

1991, S. 2161 1991, S. 2040<br />

Ablösung<br />

Ablösung<br />

23.04.91 1 ABR 49/90 Nr. 7 zu § 98 BetrVG 1972 Nr. 7 zu § 98 BetrVG 1972 1992, S. 565 1991, S. 2347<br />

25.04.91 1) 6 AZR 183/90 Nr. 138 zu § 611 BGB<br />

Nr. 85 zu § 611 BGB<br />

1991, S. 1713 1991, S. 1574<br />

Gratifikation<br />

Gratifikation, Prämie<br />

25.04.91 2) 6 AZR 532/89 Nr. 137 zu § 611 BGB<br />

Nr. 86 zu § 611 BGB<br />

1991, S. 1715 1991, S. 1575<br />

Gratifikation<br />

Gratifikation, Prämie<br />

29.05.91 1) 7 ABR 54/90 Nr. 6 zu § 4 BetrVG 1972 Nr. 6 zu § 4 BetrVG 1972 1991, S. 2373 1992, S. 231<br />

29.05.91 2) 7 ABR 67/90 Nr. 2 zu § 9 BetrVG 1972 Nr. 31 zu § 19 BetrVG 1972 1992, S. 136 1992, S. 46<br />

18.06.91 1 ABR 56/90 (A) Nr. 33 zu § 75 BPersVG 1991, S. 2222 1992, S. 898<br />

09.07.91 1) 1 ABR 57/90 Nr. 19 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 1992, S. 143


328<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

Ordnung <strong>des</strong> Betriebes Betriebliche Ordnung<br />

09.07.91 2) 1 ABR 45/90 Nr. 94 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 102 zu § 99 BetrVG 1972 1992, S. 327<br />

11.07.91 2 AZR 119/91 Nr. 57 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 81 zu § 102 BetrVG 1972 1991, S. 2371 1991, S. 2445<br />

16.07.91 1) 1 ABR 69/90 Nr. 44 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 48 zu § 87 BetrVG 1972 1991, S. 2156 1991, S. 2492<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

16.07.91 2) 1 ABR 66/90 Nr. 49 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 28 zu § 87 BetrVG 1972 1992, S. 564 1991, S. 2677<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

16.07.91 3) 1 ABR 71/90 Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972 Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972 1991, S. 2370 1992, S. 145<br />

24.07.91 7 ABR 76/89 Nr. 1 zu § 41 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 41 BetrVG 1972 1991, S. 2158 1992, S. 482<br />

06.08.91 1 AZR 3/90 Nr. 52 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 40 zu § 77 BetrVG 1972 1992, S. 427 1992, S. 146<br />

20.08.91 1) 1 AZR 326/90 Nr. 50 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 29 zu § 87 BetrVG 1972 1992, S. 276 1992, S. 687<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

20.08.91 2) 1 ABR 85/90 Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 41 zu § 77 BetrVG 1972 1992, S. 490 1992, S. 275<br />

Tarifvorbehalt<br />

28.08.91 1) 7 ABR 72/90 Nr. 2 zu § 85 ArbGG 1979 Nr. 21 zu § 113 BetrVG 1972 1991, S. 2306 1992, S. 380<br />

28.08.91 2) 7 ABR 46/90 Nr. 39 zu § 40 BetrVG 1972 Nr. 66 zu § 40 BetrVG 1972 1992, S. 921 1991, S. 2594<br />

29.08.91 2 AZR 59/91 Nr. 58 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 82 zu § 102 BetrVG 1972 1992, S. 379<br />

03.09.91 3 AZR 369/90 Nr. 3 zu § 1 BetrAVG<br />

Nr. 7 zu § 1 BetrAVG<br />

1992, S. 994<br />

Überversorgung<br />

Ablösung<br />

17.09.91 1) 1 ABR 74/90 Nr. 13 zu § 106 BetrVG 1972 Nr. 17 zu § 106 BetrVG 1972 1991, S. 2527 1992, S. 435<br />

17.09.91 2) 1 ABR 23/91 Nr. 59 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 58 zu § 112 BetrVG 1972 1992, S. 1133 1992, S. 229<br />

18.09.91 1) 7 ABR 63/90 Nr. 40 zu § 40 BetrVG 1972 Nr. 67 zu § 40 BetrVG 1972 1992, S. 434<br />

18.09.91 2) 7 AZR 41/90 Nr. 82 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 109 zu § 37 BetrVG 1972 1992, S. 2303<br />

22.10.91 1 ABR 28/91 Nr. 48 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 49 zu § 87 BetrVG 1972 1992, S. 275 1992, S. 686<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

23.10.91 7 AZR 249/90 Nr. 5 zu § 43 BetrVG 1972 Nr. 2 zu § 43 BetrVG 1972 1992, S. 689<br />

30.10.91 7 ABR 11/91 Nr. 2 zu § 5 BetrVG 1972<br />

Nr. 50 zu § 5 BetrVG 1972 1992, S. 1635<br />

Ausbildung<br />

12.11.91 1 ABR 21/91 Nr. 8 zu § 98 BetrVG 1972 Nr. 8 zu § 98 BetrVG 1972 1992, S. 741<br />

13.11.91 1) 5 AZR 74/91 Nr. 7 zu § 611 BGB<br />

Nr. 21 zu § 611 BGB<br />

1992, S. 781 1992, S. 843<br />

Abmahnung<br />

Abmahnung


329<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

13.11.91 2) 7 ABR 5/91 Nr. 80 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 106 zu § 37 BetrVG 1972 1992, S. 636 1992, S. 740<br />

13.11.91 3) 7 ABR 70/90 Nr. 1 zu § 76 a BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 76 a BetrVG 1972 1992, S. 855 1992, S. 789<br />

03.12.91 1) GS 1/90<br />

Nr. 52 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1991, S. 2593<br />

Lohngestaltung<br />

03.12.91 2) GS 2/90 Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 30 zu § 87 BetrVG 1972 1992, S. 1418 1992, S. 1579<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

05.12.91 1 ABR 78/91 Nr. 97 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 105 zu § 99 BetrVG 1972 1992, S. 1999 1992, S. 1936<br />

11.12.91 7 ABR 16/91 Nr. 2 zu § 90 BetrVG 1972 Nr. 2 zu § 90 BetrVG 1972 1992, S. 1351 1991, S. 1732<br />

19.12.91 6 AZR 592/89 Nr. 1 zu § 67 BMT-G II Nr. 1 zu § 611 BGB<br />

1992, S. 925 1992, S. 1093<br />

Arbeitsbereitschaft<br />

15.01.92 1) 7 AZR 194/91 Nr. 84 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 110 zu § 37 BetrVG 1972 1993, S. 1379<br />

15.01.92 2) 7 ABR 23/90 Nr. 43 zu § 40 BetrVG 1972 Nr. 68 zu § 40 BetrVG 1972 1993, S. 138 1992, S. 2504<br />

21.01.92 3 AZR 21/91 Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung 1992, S. 860 1992, S. 1051<br />

28.01.92 1) 1 ABR 41/91 Nr. 1 zu § 96 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 96 BetrVG 1972 1992, S. 1488 1992, S. 1634<br />

28.01.92 2) 1 ABR 45/91 Nr. 95 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 103 zu § 99 BetrVG 1972 1992, S. 994 1992, S. 1049<br />

29.01.92 1) 7 ABR 27/91 Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972 1992, S. 1486 1992, S. 1429<br />

29.01.92 2) 7 ABR 25/91 Nr. 47 zu § 5 BetrVG 1972 Nr. 52 zu § 5 BetrVG 1972 1992, S. 1490 1992, S. 1781<br />

11.02.92 1 ABR 51/91 Nr. 50 zu § 76 BetrVG 1972 Nr. 60 zu § 76 BetrVG 1972 1992, S. 1730<br />

12.02.92 1) 7 AZR 100/91 Nr. 5 zu § 620 BGB Altersgrenze Nr. 2 zu § 620 BGB Altersgrenze 1993, S. 443<br />

12.02.92 2) 7 ABR 20/91 Nr. 2 zu § 76 a BetrVG 1972 Nr. 6 zu § 76 a BetrVG 1972 1993, S. 581 1993, S. 743<br />

17.02.92 10 AZR 448/91 Nr. 1 zu § 84 ArbGG 1979 Nr. 59 zu § 112 BetrVG 1972 1992, S. 2083 1992, S. 1833<br />

26.02.92 1) 7 ABR 51/90 Nr. 48 zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 40 zu § 80 BetrVG 1972 1992, S. 2245<br />

26.02.92 2) 7 ABR 201/91 Nr. 18 zu § 46 BPersVG Nr. 99 zu § 4 TVG<br />

1993, S. 1424<br />

Ausschlußfristen<br />

10.03.92 1) 1 ABR 67/91 Nr. 96 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 104 zu § 99 BetrVG 1972 1992, S. 1790 1992, S. 1530<br />

10.03.92 2) 3 ABR 54/91 Nr. 5 zu § 1 BetrAVG<br />

Nr. 46 zu § 77 BetrVG 1972 1992, S. 1928 1992, S. 1735<br />

Betriebsvereinbarung<br />

10.03.92 3) 1 ABR 31/91 Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 45 zu § 77 BetrVG 1972 1992, S. 1489 1992, S. 1734<br />

Regelungsabrede<br />

10.03.92 4) 3 AZR 221/91 Nr. 34 zu § 1 BetrAVG<br />

Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1992, S. 1885<br />

Unterstützungskassen<br />

Altersversorgung


330<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

11.03.92 7 ABR 50/91 Nr. 11 zu § 38 BetrVG 1972 Nr. 12 zu § 38 BetrVG 1972 1992, S. 1887<br />

25.03.92 1) 7 ABR 52/91 Nr. 48 zu § 5 BetrVG 1972 Nr. 3 zu § 6 BetrVG 1972 1992, S. 1782<br />

25.03.92 2) 7 ABR 65/90 Nr. 4 zu § 2 BetrVG 1972 Nr. 14 zu § 2 BetrVG 1972 1993, S. 95<br />

28.04.92 1) 1 ABR 68/91 Nr. 11 zu § 50 BetrVG 1972 Nr. 10 zu § 50 BetrVG 1972 1992, S. 2641<br />

28.04.92 2) 1 ABR 73/91 Nr. 98 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 106 zu § 99 BetrVG 1972 1992, S. 1852 1992, S. 2144<br />

29.04.92 1) 7 ABR 74/91 Nr. 15 zu § 38 BetrVG 1972 Nr. 13 zu § 38 BetrVG 1972 1993, S. 1527<br />

29.04.92 2) 7 ABR 61/91 Nr. 11 zu § 37 BetrVG 1972<br />

05.05.92 1) 1 ABR 69/91 Nr. 19 zu § 87 BetrVG 1972<br />

Betriebliche Ordnung<br />

05.05.92 2) 1 ABR 78/91 Nr. 97 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 105 zu § 99 BetrVG 1972 1992, S. 1999 1992, S. 1936<br />

26.05.92 10 ABR 63/91 Nr. 1 zu § 28 AGB-DDR Nr. 1 zu § 28 AGB 1977 (DDR) 1993, S. 217 1992, S. 2301<br />

23.06.92 1) 1 ABR 9/92 Nr. 55 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 49 zu § 77 BetrVG 1972 1993, S. 289 1993, S. 441<br />

23.06.92 2) 1 AZR 57/92 Nr. 1 zu § 611 BGB<br />

Nr. 12 zu § 611 BGB<br />

1992, S. 2147 1993, S. 788<br />

Arbeitszeit<br />

Direktionsrecht<br />

23.06.92 3) 1 ABR 53/91 Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 50 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1992, S. 2643<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

15.07.92 7 AZR 466/91 Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung Nr. 26 zu § 611 BGB Abmahnung 1993, S. 438<br />

28.07.92 1 ABR 22/92 Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1993, S. 740<br />

Werkmietwohnungen<br />

Werkwohnung<br />

11.08.92 1)<br />

1 AZR 279/90 Nr. 53 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 32 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1993, S. 46<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

11.08.92 2)<br />

1 AZR 100/88<br />

13.08.92 2 AZR 22/92 Nr. 32 zu § 15 KSchG 1969 Nr. 39 zu § 15 KSchG n. F. 1993, S. 1424<br />

19.08.92 7 ABR 58/91 Nr. 3 zu § 76 a BetrVG 1972 Nr. 7 zu § 76 a BetrVG 1972 1993, S. 1433 1993, S. 1196<br />

09.09.92 7 AZR 492/91 Nr. 86 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 113 zu § 37 BetrVG 1972 1993, S. 592<br />

22.09.92 1) 1 AZR 459/90 Nr. 56 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 36 zu § 87 BetrVG 1972 1993, S. 726 1993, S. 385<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

22.09.92 2) 1 AZR 460/90 Nr. 60 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1993, S. 382<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

22.09.92 3) 1 AZR 461/90 Nr. 57 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 38 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1993, S. 384<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung


331<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

22.09.92 4) 1 AZR 235/90 Nr. 54 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 1993, S. 137 1993, S. 280<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

22.09.92 5) 1 AZR 405/90 Nr. 55 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 1993, S. 135 1993, S. 380<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

27.10.92 1) 1 ABR 17/92 Nr. 61 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 40 zu § 87 BetrVG 1972 1993, S. 1589 1993, S. 1143<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

27.10.92 2) 1 ABR 4/92 Nr. 29 zu § 95 BetrVG 1972 Nr. 26 zu § 95 BetrVG 1972 1993, S. 1285 1993, S. 885<br />

28.10.92 1) 10 ABR 75/91 Nr. 63 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 60 zu § 112 BetrVG 1972 1993, S. 140 1993, S. 385<br />

28.10.92 2) 10 AZR 489/91 Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972<br />

28.10.92 3) 10 AZR 405/91 Nr. 64 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 5 zu § 112 a BetrVG 1972 1993, S. 793 1993, S. 590<br />

28.10.92 4) 10 AZR 406/91 Nr. 65 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 6 zu § 112 a BetrVG 1972 1993, S. 792 1993, S. 590<br />

28.10.92 5) 10 AZR 128/92 Nr. 67 zu § 112 BetrVG 1972<br />

28.10.92 6) 10 AZR 129/92 Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 65 zu § 112 BetrVG 1972 1993, S. 506 1993, S. 591<br />

28.10.92 7) 7 ABR 2/92 Nr. 16 zu § 38 BetrVG 1972 Nr. 14 zu § 38 BetrVG 1972 1993, S. 1658 1993, S. 2085<br />

10.11.92 1) 1 AZR 183/92 Nr. 58 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 1993, S. 360 1993, S. 439<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

10.11.92 2) 1 ABR 21/92 Nr. 100 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 108 zu § 99 BetrVG 1972 1993, S. 1141<br />

01.12.92 1) 1 AZR 234/92 Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 50 zu § 77 BetrVG 1972 1993, S. 2291<br />

Tarifvorbehalt<br />

01.12.92 2) 1 AZR 260/92 Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 20 zu § 1 BetrVG 1972 1993, S. 939 1993, S. 990<br />

Ordnung <strong>des</strong> Betriebes<br />

Betriebliche Ordnung<br />

15.12.92 1 ABR 38/92 Nr. 7 zu § 14 AÜG Nr. 3 zu § 14 AÜG 1993, S. 648 1993, S. 888<br />

26.01.93 1 AZR 303/92 Nr. 102 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 109 zu § 99 BetrVG 1972 1993, S. 1871 1993, S. 1475<br />

16.02.93 3 ABR 29/92 Nr. 19 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 1993, S. 1291 1993, S. 1240<br />

Altersversorgung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

23.03.93 1) 1 AZR 582/92 Nr. 64 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 42 zu § 87 BetrVG 1972 1993, S. 1873 1993, S. 1931<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

23.03.93 2) 1 ABR 65/92 Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1993, S. 1829<br />

Werkmietwohnungen<br />

Werkwohnung<br />

20.04.93 1 ABR 59/92 Nr. 105 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 114 zu § 99 BetrVG 1972 1993, S. 1946 1993, S. 2033<br />

28.04.93 1) 10 AZR 38/92 Nr. 35 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 28 zu § 111 BetrVG 1972


332<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

28.04.93 2) 10 AZR 222/92 Nr. 67 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 68 zu § 112 BetrVG 1972 1993, S. 1807 1993, S. 2034<br />

22.06.93 1 ABR 62/92 Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972 Nr. 35 zu § 23 BetrVG 1972 1994, S. 234<br />

21.07.93 7 ABR 35/92 Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972<br />

Nr. 56 zu § 5 BetrVG 1972 1994, S. 575 1994, S. 842<br />

Ausbildung<br />

27.07.93 1 ABR 7/93 Nr. 3 zu § 93 BetrVG 1972 Nr. 115 zu § 99 BetrVG 1972 1993, S. 2233 1994, S. 332<br />

10.08.93 1 ABR 21/93 Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972 1994, S. 140 1994, S. 281<br />

Auszahlung<br />

Lohn <strong>und</strong> Arbeitsentgelt<br />

11.08.93 1) 10 AZR 558/92 Nr. 71 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 70 zu § 112 BetrVG 1972 1994, S. 359 1994, S. 102<br />

11.08.93 2) 10 AZR 485/92 Nr. 70 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 69 zu § 112 BetrVG 1972 1994, S. 151<br />

11.08.93 3) 7 ABR 52/92 Nr. 92 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 117 zu § 37 BetrVG 1972 1994, S. 535<br />

24.08.93 3 AZR 313/93 Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 10 zu § 1BetrAVG Ablösung 1994, S. 1076<br />

16.09.93 2 AZR 267/93 Nr. 110 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 84 zu § 102 BetrVG 1972 1994, S. 429 1994, S. 381<br />

21.09.93 1) 1 ABR 16/93 Nr. 62 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 19 zu § 87 BetrVG 1972 1994, S. 500 1994, S. 1193<br />

Arbeitszeit<br />

21.09.93 2) 1 ABR 28/93 Nr. 4 zu § 94 BetrVG 1972 Nr. 62 zu § 118 BetrVG 1972 1994, S. 480<br />

30.09.93 2 AZR 283/93 Nr. 33 zu § 2 KSchG 1969 Nr. 118 zu § 99 BetrVG 1972 1994, S. 426 1994, S. 637<br />

20.10.93 1) 7 AZR 135/93 Nr. 3 zu § 41 SGB VI Nr. 1 zu § 41 SGB VI 1994, S. 66 1994, S. 46<br />

20.10.93 2) 7 AZR 581/92 (A) Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 115 zu § 37 BetrVG 1972 1994, S. 334<br />

26.10.93 1 AZR 46/93 Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 53 zu § 77 BetrVG 1972 1994, S. 1072 1994, S. 987<br />

Nachwirkung<br />

02.11.93 1 ABR 36/93 Nr. 32 zu § 95 BetrVG 1972 Nr. 27 zu § 95 BetrVG 1972 1994, S. 985<br />

10.11.93 7 AZR 682/92 Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972 Nr. 29 zu § 611 BGB Abmahnung 1994, S. 1290 1994, S. 2554<br />

11.11.93 2 AZR 467/93 Nr. 38 zu § 123 BGB Nr. 40 zu § 123 BGB<br />

23.11.93 1 ABR 38/93 Nr. 33 zu § 95 BetrVG 1972 Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972 1994, S. 935 1994, S. 735<br />

24.11.93 10 AZR 311/93 Nr. 72 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 71 zu § 112 BetrVG 1972<br />

14.12.93 1 ABR 31/93 Nr. 65 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 43 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1994, S. 1573<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

18.01.94 1 ABR 43/93 Nr. 51 zu § 76 BetrVG 1972 Nr. 63 zu § 76 BetrVG 1972 1994, S. 1214 1994, S. 838<br />

26.01.94 1) 7 ABR 13/92 Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972 Nr. 57 zu § 5 BetrVG 1972 1994, S. 1371<br />

26.01.94 2) 7 AZR 593/92 Nr. 93 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 118 zu § 37 BetrVG 1972 1994, S. 1215 1994, S. 1244<br />

22.03.94 1 ABR 51/ 93 Nr. 4 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 121 zu § 99 BetrVG 1972 1994, S. 2070 1994, S. 1678


333<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

Versetzung<br />

30.03.94 7 ABR 45/93 Nr. 42 zu § 40 BetrVG 1972 Nr. 71 zu § 40 BetrVG 1972 1994, S. 2347 1994, S. 2295<br />

13.04.94 7 AZR 651/93 Nr. 9 zu § 72 LPVG NW Nr. 123 zu § 620 BGB 1995, S. 435<br />

20.04.94 1) 10 AZR 323/93 Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 75 zu § 112 BetrVG 1972 1994, S. 1938 1994, S. 1882<br />

20.04.94 2) 10 AZR 186/93 Nr. 27 zu § 113 BetrVG 1972 Nr. 22 zu § 113 BetrVG 1972 1994, S. 1936 1994, S. 2038<br />

03.05.94 1 ABR 24/93 Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972 Nr. 36 zu § 23 BetrVG 1972 1994, S. 2450<br />

18.05.94 1) 2 AZR 920/93 Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 85 zu § 102 BetrVG 1972 1994, S. 1783 1994, S. 1984<br />

18.05.94 2) 2 AZR 626/93 Nr. 3 zu § 108 BPersVG Nr. 31 zu § 611 BGB Abmahnung 1994, S. 1857 1995, S. 532<br />

14.06.94 1 ABR 63/93 Nr. 69 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 45 zu § 87 BetrVG 1972 1995, S. 825 1995, S. 680<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

22.06.94 7 AZR 286/93 Nr. 16 zu § 1 AÜG Nr. 4 zu § 1 AÜG 1995, S. 981<br />

28.06.94 1 ABR 59/93 Nr. 4 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 123 zu § 99 BetrVG 1972 1995, S. 326<br />

Einstellung<br />

26.07.94 1 ABR 6/94 Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 19 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1995, S. 147<br />

Überwachung<br />

Kontrolleinrichtung<br />

27.07.94 1) 7 ABR 37/93 Nr. 118 zu § 613 a BGB Nr. 123 zu § 613a BGB 1995, S. 570 1995, S. 431<br />

27.07.94 2) 7 ABR 10/93 Nr. 4 zu § 76 a BetrVG 1972 Nr. 8 zu § 76a BetrVG 1972 1995, S. 835<br />

10.08.94 10 ABR 61/93 Nr. 86 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 76 zu § 112 BetrVG 1972 1995, S. 1240 1995, S. 480<br />

30.08.94 1 ABR 10/94 Nr. 132 zu Art. 9 GG<br />

Nr. 116 zu Art. 9 GG<br />

1995, S. 99 1995, S. 102<br />

Arbeitskampf<br />

Arbeitskampf<br />

31.08.94 7 AZR 893/93 Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1992 Nr. 33 zu § 611 BGB Abmahnung 1995, S. 1235<br />

14.09.94 1) 2 AZR 75/94 Nr. 36 zu § 103 BetrVG 1972<br />

14.09.94 2) 10 ABR 7/94 Nr. 87 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972 1995, S. 407 1995, S. 430<br />

22.09.94 2 AZR 31/94 Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 86 zu § 102 BetrVG 1972 1995, S. 477<br />

28.09.94 1)<br />

1 AZR 870/93 Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 44 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1995, S. 734<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

28.09.94 2)<br />

1 AZR 870/93 Nr. 68 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 44 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1995, S. 678<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

12.10.94 7 AZR 398/93 Nr. 66 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1995, S. 734<br />

Arbeitszeit<br />

Kurzarbeit<br />

18.10.94 1) 1 ABR 17/94 Nr. 70 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 47 zu § 87 BetrVG 1972 1995, S. 566 1995, S. 832


334<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

Lohngestaltung Betriebliche Lohngestaltung<br />

18.10.94 2) 1 ABR 9/94 Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 124 zu § 99 BetrVG 1972 1995, S. 518 1995, S. 382<br />

Einstellung<br />

26.10.94 10 AZR 482/93 Nr. 18 zu § 611 BGB<br />

Nr. 10 zu § 611 BGB<br />

1995, S. 312 1995, S. 830<br />

Anwesenheitsprämie<br />

Anwesenheitsprämie<br />

08.11.94 1) 1 ABR 22/94 Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 1995, S. 1188 1995, S. 1132<br />

Ordnung <strong>des</strong> Betriebes<br />

Betriebliche Ordnung<br />

08.11.94 2) 1 ABR 20/94 Nr. 27 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 1995, S. 517 1995, S. 783<br />

Überwachung<br />

Kontrolleinrichtung<br />

09.11.94 10 AZR 281/94 Nr. 85 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 78 zu § 112 BetrVG 1972 1995, S. 1038 1995, S. 782<br />

15.11.94 5 AZR 682/93 Nr. 121 zu § 242 BGB<br />

Nr. 61 zu § 242 BGB<br />

1995, S. 409 1995, S. 580<br />

Gleichbehandlung<br />

Gleichbehandlung<br />

23.11.94 4 AZR 879/93 Nr. 12 zu § 1 TVG<br />

Nr. 3 zu § 1 TVG<br />

1995, S. 778<br />

Rückwirkung<br />

Rückwirkung<br />

30.11.94 1) 10 AZR 578/93 Nr. 89 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 79 zu § 112 BetrVG 1972 1995, S. 620 1995, S. 1238<br />

30.11.94 2) 10 AZR 79/94 Nr. 88 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 108 zu § 4 TVG<br />

1995, S. 520 1995, S. 781<br />

Ausschlussfristen<br />

11.01.95 7 ABR 33/94 Nr. 55 zu § 5 BetrVG 1972 Nr. 58 zu § 5 BetrVG 1972 1995, S. 1645 1995, S. 1333<br />

17.01. 95 1) 1 ABR 29/94 Nr. 7 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 48 zu § 87 BetrVG 1972 1995, S. 1643 1995, S. 1918<br />

Nachwirkung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

17.01. 95²) 1 ABR 19/94 Nr. 71 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 54 zu §77 BetrVG 1972 1995, S. 1482 1995, S. 1410<br />

Lohngestaltung<br />

26.01.95 2 AZR 386/94 Nr. 69 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 87 zu § 102 BetrVG 1972 1995, S. 1134<br />

31.01.95 1 ABR 35/94 Nr. 56 zu § 118 BetrVG 1972 Nr. 126 zu § 99 BetrVG 1972 1995, S. 1670<br />

14.02.95 1) 1 AZR 565/94 Nr. 73 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 50 zu § 87 BetrVG 1972 1995, S. 2061 1995, S. 1917<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

14.02.95²) 1 ABR 41/94 Nr. 72 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 49 zu § 87 BetrVG 1972 1995, S. 1481 1995, S. 1411<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

15.02.95 7 AZR 670/94 Nr. 106 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 125 zu § 37 BetrVG 1972 1995, S. 1906<br />

22.02.95 1) 10 ABR 21/94 Nr. 7 zu § 112 a BetrVG 1972 Nr. 7 zu § 112 a BetrVG 1972 1995, S. 1182<br />

22.02. 95²) 10 ABR 23/94 Nr. 8 zu § 112 a BetrVG 1972 Nr. 8 zu § 112 a BetrVG 1972 1995, S. 1591 1995, S. 1287


335<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

08.03.95 5 AZR 869/93 Nr. 123 zu § 242 BGB<br />

Nr. 62 zu § 242 BGB<br />

1995, S. 1851 1995, S. 1239<br />

Gleichbehandlung<br />

Gleichbehandlung<br />

15.03.95 7 AZR 643/94 Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 124 zu § 37 BetrVG 1972 1995, S. 1744 1995, S. 1514<br />

22.03.95 5 AZR 934/93 Nr. 8 zu § 611 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 611 BGB<br />

1995, S. 1692 1995, S. 2073<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

19.04.95 10 AZR 136/94 Nr. 172 zu § 611 BGB<br />

Nr. 123 zu § 611 BGB<br />

1995, S. 1966<br />

Gratifikation<br />

Gratifikation, Prämie<br />

25.04.95 9 AZR 690/93 Nr. 124 zu § 242 BGB<br />

Nr. 65 zu § 242 BGB<br />

1995, S. 2170 1996, S. 278<br />

Gleichbehandlung<br />

Gleichbehandlung<br />

26.04.95 7 AZR 874/94 Nr. 17 zu § 20 BetrVG 1972 Nr. 17 zu § 20 BetrVG 1972 1996, S. 283<br />

27.04.95 8 AZR 197/94 Nr. 128 zu § 613a BGB Nr. 126 zu § 613a BGB 1995, S. 1800 1995, S. 1914<br />

09.05.95 1) 1 ABR 56/94 Nr. 2 zu § 76 BetrVG 1972 Nr. 66 zu § 76 BetrVG 1972 1995, S. 2610<br />

Einigungsstelle<br />

09.05.95² ) 1 ABR 61/94 Nr. 12 zu § 106 BetrVG 1972 Nr. 18 zu § 106 BetrVG 1972 1995, S. 1033<br />

09.05.95³ ) 1 ABR 51/94 Nr. 33 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 30 zu § 111 BetrVG 1972 1995, S. 2075<br />

24.05.95 7 ABR 54/94 Nr. 109 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 127 zu § 37 BetrVG 1972 1995, S. 2530 1996, S. 145<br />

21.06.95 2 ABR 28/94 Nr. 36 zu § 15 KSchG 1969 Nr. 43 zu § 15 KSchG n.F. 1995, S. 2113 1995, S. 2429<br />

27.06.95 1) 1 ABR 62/94 Nr. 7 zu § 4 BetrVG 1972 Nr. 31 zu § 111 BetrVG 1972 1996, S. 1504 1996, S. 147<br />

27.06.95² ) 1 ABR 3/95 Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972 Nr. 64 zu § 76 BetrVG 1972 1995, S. 2581 1995, S. 2219<br />

Einigungsstelle<br />

28.06.95 1) 7 ABR 59/94 Nr. 8 zu § 4 BetrVG 1972 Nr. 7 zu § 4 BetrVG 1972 1996, S. 113 1996, S. 687<br />

28.06.95² ) 7 AZR 1001/94 Nr. 112 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 38 zu § 11 BUrlG 1996, S. 164 1996, S. 226<br />

28.06.95³ ) 7 ABR 47/94 Nr. 47 zu § 40 BetrVG 1972 Nr. 75 zu § 40 BetrVG 1972 1995, S. 2121<br />

28.06.954) 7 ABR 55/94 Nr. 46 zu § 40 BetrVG 1972 Nr. 74 zu § 40 BetrVG 1972 1995, S. 2478 1995, S. 2118<br />

19.07.95 1) 10 AZR 885/94 Nr. 96 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 82 zu § 112 BetrVG 1972 1995, S. 2534 1995, S. 2531<br />

19.07.95² ) 7 ABR 60/94 Nr. 25 zu § 23 BetrVG 1972 Nr. 3 zu § 43 BetrVG 1972 1996, S. 431<br />

19.07.95³ ) 7 ABR 49/94 Nr.110 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 126 zu § 37 BetrVG 1972 1995, S. 2378<br />

16.08.95 7 ABR 63/94 Nr. 53 zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 41 zu § 80 BetrVG 1972 1996, S.485 1996, S. 430<br />

30.08.95 1) 1 ABR 4/95 Nr. 29 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 1996, S. 643 1996, S. 333<br />

Überwachung<br />

Kontrolleinrichtung<br />

30.08.95² ) 1 ABR 11/95 Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 130 zu § 99 BetrVG 1972 1996, S. 797 1996, S. 1140


336<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

Versetzung<br />

19.09.95 1) 1 AZR 208/95 Nr. 61 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 67 zu § 76 BetrVG 1972 1996, S. 326 1996, S. 1576<br />

19.09.95² ) 1 ABR 20/95 Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 53 zu § 87 BetrVG 1972 1996, S. 1113 1996, S. 736<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

26.10.95 2 AZR 1026/94 Nr. 35 zu Art. 20<br />

Nr. 51 zu Art. 20<br />

1996, S. 1222 1995, S. 2276<br />

Einigungsvertrag<br />

Einigungsvertrag<br />

11.10.95 1) 7 ABR 17/95 Nr. 2 zu § 21 BetrVG 1972 Nr. 16 zu § 81 ArbGG 1979 1996, S. 747 1996, S. 1190<br />

11.10.95² ) 7 ABR 42/94 Nr. 115 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 131 zu § 37 BetrVG 1972<br />

31.10.95 1 AZR 276/95 Nr. 80 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 54 zu § 87 BetrVG 1972 1996, S. 646 1996, S. 1189<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

07.11.95 9 AZR 268/94 Nr. 74 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 88 zu § 102 BetrVG 1972 1996, S. 592 1996, S. 1525<br />

15.11.95 2 AZR 974/94 Nr. 73 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 89 zu § 102 BetrVG 1972 1996, S. 836<br />

19.11.96 3 AZR 394/95 Nr. 152 zu § 613a BGB Nr. 146 zu § 613a BGB 1997, S. 1051 1997, S. 1036<br />

22.11.95 7 ABR 9/95 Nr. 7 zu § 54 BetrVG 1972 Nr. 5 zu § 54 BetrVG 1972 1996, S. 1043<br />

06.12.95 10 AZR 123/95 Nr. 186 zu § 611 BGB<br />

Nr. 68 zu § 242 BGB<br />

1996, S. 1383 1996, S. 2342<br />

Gratifikation<br />

Gleichbehandlung<br />

07.12.95 2 AZR 1008/94 Nr. 29 zu § 1 KSchG 1969 Nr. 35 zu § 1 KSchG<br />

1996, S. 1992 1996, S. 783<br />

Soziale Auswahl<br />

Soziale Auswahl<br />

12.12.95 1 ABR 23/95 Nr. 8 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 132 zu § 99 BetrVG 1972 1996, S. 1044<br />

Versetzung<br />

20.12.95 1) 7 ABR 8/95 Nr. 1 zu § 58 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 58 BetrVG 1972 1996, S. 2686 1996, S. 1985<br />

20.12.95² ) 7 ABR 14/95 Nr. 113 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 130 zu § 37 BetrVG 1972 1996, S. 1169 1996, S. 1139<br />

24.01.96 1) 7 ABR 10/95 Nr. 8 zu § 1 BetrVG 1972<br />

Nr. 10 zu $ 1 BetrVG 1972 1996, S. 2131<br />

Gemeinsamer Betrieb<br />

24.01.96² ) 1 AZR 597/95 Nr. 8 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 55 zu § 77 BetrVG 1972 1996, S. 1717 1996, S. 1882<br />

24.01.96³ ) 1 AZR 542/95 Nr. 16 zu § 50 BetrVG 1972 Nr. 14 zu § 50 BetrVG 1972 1996, S. 2093<br />

24.01.964) 10 AZR 155/95 Nr. 98 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 83 zu § 112 BetrVG 1972 1996, S. 1682<br />

30.01.96 3 AZR 1030/94 Nr. 5 zu § 1 TVG<br />

Nr. 2 zu § 4 TVG<br />

1996, S. 2626<br />

Tarifverträge: DRK<br />

Rotes Kreuz<br />

31.01.96 2 AZR 273/95 Nr. 80 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 90 zu § 102 BetrVG 1972 1996, S. 1042<br />

07.02.96 1 AZR 657/95 Nr. 85 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 55 zu § 87 BetrVG 1972 1996, S. 1838 1996, S. 1630


337<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

Lohngestaltung Betriebliche Lohngestaltung<br />

14.02.96 1) 7 ABR 24/95 Nr. 6 zu § 76a BetrVG 1972 Nr. 9 zu § 76a BetrVG 1972 1996, S. 1937 1996, S. 2233<br />

14.02.96² ) 7 ABR 25/95 Nr. 5 zu § 76a BetrVG 1972 Nr. 76 zu § 40 BetrVG 1972 1996, S. 1612 1996, S. 2187<br />

21.03.96 2 AZR 559/95 Nr. 89 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 91 zu § 102 BetrVG 1972 1996, S. 1502 1996, S. 2230<br />

27.03.96 10 AZR 668/95 Nr. 134 zu § 4 TVG<br />

Nr. 123 zu § 4 TVG<br />

1996, S. 2302 1997, S. 234<br />

Ausschlußfristen<br />

Ausschlußfristen<br />

02.04.96 1) 1 ABR 47/95 Nr.5 zu § 87 BetrVG 1972 Nr.1 zu § 87 BetrVG 1972<br />

1996, S.1725<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />

Bildschirmarbeit<br />

02.04.96² ) 1 ABR 39/95 Nr. 9 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 99 BetrVG 1972 1997, S. 97 1997, S. 181<br />

Versetzung<br />

Versetzung<br />

02.04.96³ ) 1 AZR 743/95 Nr. 34 zu § 95 BetrVG 1972 Nr. 29 zu § 99 BetrVG 1972 1996, S. 1940 1996, S. 1880<br />

24.04.96 7 ABR 40/95 Nr. 5 zu § 76 BetrVG 1972 Nr. 10 zu § 76a BetrVG 1972 1996, S. 1991 1996, S. 2232<br />

Einigungsstelle<br />

22.05.96 10 AZR 907/95 Nr. 13 zu § 4 TVG<br />

Nr.1 zu § 4 TVG<br />

1997, S. 280<br />

Rationalisierungsschutz<br />

Abfindung<br />

19.06.96 10 AZR 23/96 Nr. 102 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 85 zu § 112 BetrVG 1972 1996, S. 2083<br />

26.06.96 7 ABR 48/95 Nr. 17 zu § 38 BetrVG 1972 Nr. 15 zu § 38 BetrVG 1972 1996, S. 2356 1996, S. 2185<br />

09.07.96 1 ABR 55/95 Nr. 9 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 139 zu § 99 BetrVG 1972 1996, S. 2570 1996, S. 2551<br />

Einstellung<br />

16.07.96 3 AZR 398/95 Nr. 21 zu § 1 BetrAVG<br />

Nr. 13 zu § 1 BetrAVG<br />

1997, S. 632 1997, S. 631<br />

Ablösung<br />

Ablösung<br />

23.07.96 1) 1 ABR 13/96 Nr. 68 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 56 zu § 87 BetrVG 1972 1997, S. 472 1997, S. 378<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

23.07.96 2) 1 ABR 17/96 Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 55 zu § 87 BetrVG 1972 1997, S. 206 1997, S.380<br />

Ordnung <strong>des</strong> Betriebes<br />

Arbeitszeit<br />

31.07.96 1) 10 AZR 138/96 Nr. 63 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 88 zu § 112 BetrVG 1972 1997, S. 882<br />

31.07.96 2) 10 AZR 45/96 Nr. 103 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 86 zu § 112 BetrVG 1972 1997, S. 364 1997, S. 281<br />

28.08.96 1) 10 AZR 886/95 Nr. 104 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 87 zu § 112 BetrVG 1972 1996, S. 2624 1997, S. 100<br />

28.08.96² ) 7 AZR 840/95 Nr. 117 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 132 zu § 37 BetrVG 1972 1996, S. 2569 1997, S. 283<br />

28.08.96³ ) 7 ABR 42/95 Nr. 7 zu § 76a BetrVG 1972 Nr. 11 zu § 76a BetrVG 1972 1997, S. 158 1997, S. 283<br />

25.09.96 10 AZR 311/96 Nr. 105 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 89 zu § 112 BetrVG 1972 1996, S. 2572 1997, S. 281


338<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

24.10.96 1) 2 AZR 895/95 Nr. 8 zu § 17 KSchG 1969 Nr. 6 zu § 17 KSchG 1997, S.630<br />

24.10.96 2) 2 AZR 3/96 Nr. 32 zu § 103 BetrVG 1972 Nr. 37 zu § 103 BetrVG 1972 1997, S.629 1997, S. 1285<br />

10.12.96 1) 1 ABR 43/96 Nr. 37 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 33 zu § 111 BetrVG 1972 1997, S. 1206 1997, S. 1084<br />

10.12.96 2) 1 AZR 290/96 Nr. 32 zu § 113 BetrVG 1972 Nr. 34 zu § 111 BetrVG 1972 1997, S. 1899<br />

10.12.96³ ) 1 ABR 32/96 Nr. 110 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 35 zu § 111 BetrVG 1972 1997, S. 1587 1997, S. 1416<br />

15.01.97 7 ABR 14/96 Nr. 118 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 133 zu § 37 BetrVG 1972 1997, S. 1480 1997, S. 1475<br />

21.01.97 1 ABR 53/96 Nr. 27 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 23 zu § 87 BetrVG 1972 1997, S. 1690<br />

Ordnung <strong>des</strong> Betriebes<br />

Betriebliche Ordnung<br />

05.02.97 10 AZR 553/96 Nr. 112 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 92 zu § 112 BetrVG 1972 1997, S. 2167 1997, S. 1623<br />

06.02.97 2 AZR 192/96 Nr. 95 zu § 102 BetrVG 1972<br />

25.02.97 1 ABR 69/96 Nr. 72 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 57 zu § 87 BetrVG 1972 1997, S. 2003 1997, S. 1980<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

27.02.97 2 AZR 302/96 Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Nr. 51 zu § 1 KSchG<br />

1997, S. 1949<br />

Verhaltensbedingte Kündigung Verhaltensbedingte Kündigung<br />

05.03. 97 1) 4 AZR 532/95 Nr. 10 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 58 zu § 77 BetrVG 1972<br />

Tarifvorbehalt<br />

05.03.97 2) 7 AZR 581/92 Nr. 123 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 136 zu § 37 BetrVG 1972 1997, S. 2218 1998, S. 373<br />

12.03.97 10 AZR 648/96 Nr. 111 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 93 zu § 112 BetrVG 1972 1997, S. 1897 1997, S. 1522<br />

22.04.97 1) 1 ABR 77/96 Nr. 88 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 60 zu § 87 BetrVG 1972 1997, S. 2081<br />

Lohngestaltung<br />

22.04. 97² )<br />

1 ABR 74/96 Nr. 18 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972<br />

Einstellung<br />

Einstellung<br />

22.04. 97³ ) 1 ABR 84/96 Nr. 14 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972<br />

1998, S. 208<br />

Versetzung<br />

Versetzung<br />

13.05.97 1) 1 AZR 75/97 Nr. 65 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972 1997, S. 2328<br />

Ruhestand<br />

13.05.97² ) 1 ABR 2/97 Nr. 119 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 135 zu § 37 BetrVG 1972 1997, S. 1691 1997, S. 2131<br />

14.05.97 7 ABR 26/96 Nr. 6 zu § 8 BetrVG 1972 Nr. 8 zu § 8 BetrVG 1972<br />

15.05.97 2 AZR 519/96 Nr. 1 zu § 104 BetrVG 1972 Nr. 99 zu § 102 BetrVG 1972 1997, S. 2227<br />

03.06.97 3 AZR 25/96 Nr. 69 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 59 zu § 77 BetrVG 1972 1998, S. 267


339<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

11.06.97 7 ABR 5/96 Nr. 22 zu § 38 BetrVG 1972 Nr. 17 zu § 38 BetrVG 1972<br />

17.06.97 1 ABR 3/97 Nr. 2 zu § 3 TVG<br />

Nr. 4 zu § 99 BetrVG 1972<br />

1998, S. 86<br />

Betriebsnormen<br />

Einstellung<br />

09.07.97 7 ABR 18/96 Nr. 23 zu § 38 BetrVG 1972 Nr. 137 zu § 37 BetrVG 1972<br />

12.08.97 1 ABR 7/97 Nr. 15 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972<br />

Versetzung<br />

Versetzung<br />

26.08.97 1)<br />

1 ABR 16/97 Nr. 74 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 1998, S. 845<br />

Arbeitszeit<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />

26.08.97 2) 1 ABR 12/97 Nr. 117 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 96 zu § 112 BetrVG 1972 1998, S. 371 1998, S. 265<br />

26.08.97 3) 9 AZR 227/96 Nr. 8 zu § 620 BGB<br />

Nr. 29 zu § 611 BGB<br />

1998, S. 700 1998, S. 1620<br />

Aufhebungsvertrag<br />

Aufhebungsvertrag<br />

26.08.97 4) 9 AZR 564/96 1998, S. 1479<br />

26.08.97 5)<br />

3 AZR 235/96 zu § 1 BetrAVG<br />

Nr. 17 zu § 1 BetrAVG<br />

1998, S. 1114 1998, S. 1190<br />

Ablösung<br />

Ablösung<br />

26.08.97 6)<br />

3 AZR 213/96 zu § 1 BetrAVG<br />

Nr. 16 zu § 1 BetrAVG<br />

1998, S. 1369 1998, S, 2330<br />

Besitzstand<br />

Ablösung<br />

18.09.97 2 ABR 15/97 Nr. 35 zu § 103 BetrVG 1972 Nr. 46 zu § 15 KSchG n.F. 1998, S. 482 1998, S. 210<br />

23.09.97 3 ABR 85/96 Nr. 26 zu § 1 BetrAVG<br />

Nr. 60 zu § 77 BetrVG 1972 1998, S. 849 1998, S. 779<br />

Ablösung<br />

25.09.97 8 AZR 710/96 Nr. 1 zu § 11 GesO Nr. 26 zu § 113 BetrVG 1972 1998, S. 219 1998, S. 138<br />

11.11.97 1) 1 ABR 6/97 Nr. 42 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 36 zu § 111 BetrVG 1972 1998, S. 1315<br />

11.11.97 2) 1 ABR 21/97 Nr. 1 zu § 36 BDSG Nr. 1 zu § 36 BDSG 1998, S. 897 1998, S. 627<br />

03.12.97 7 AZR 490/93 Nr. 3 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 138 zu § 37 BetrVG 1972<br />

Regelungsabrede<br />

09.12.97 1) 1 AZR 319/97 Nr. 11 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 61 zu § 77 BetrVG 1972<br />

Tarifvorbehalt<br />

09.12.97 2) 1 AZR 330/97 Nr. 3 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 62 zu § 77 BetrVG 1972<br />

Regelungsabrede<br />

18.12.97 2 AZR 709/96 Nr. 46 zu § 2 KSchG 1969 Nr. 28 zu § 2 KSchG 1998, S. 477<br />

27.01.98 1 ABR 35/97 Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 58 zu § 87 BetrVG 1972 1998, S. 1419 1998, S. 1819<br />

Sozialeinrichtung<br />

Arbeitszeit


340<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

05.02.98 2 AZR 227/97 Nr. 143 zu § 626 BGB Nr. 2 zu § 626 BGB<br />

1998, S. 1035<br />

Unkündbarkeit<br />

11.02.98 10 AZR 22/97 Nr. 121 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 97 zu § 112 BetrVG 1972 1998, S. 1211 1998, S. 1138<br />

10.03.98 1 AZR 658/97 Nr. 5 zu § 84 ArbGG 1979 Nr. 2 zu § 84 ArbGG 1979 1999, S. 2651<br />

01.04.98 10 ABR 17/97 Nr. 122 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 99 zu § 112 BetrVG 1972 1998, S. 1588 1998, S. 1471<br />

28.04.98 1) 1 ABR 43/97 Nr. 11 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972 1998, S. 2315 1998, S. 2423<br />

Nachwirkung<br />

Nachwirkung<br />

28.04.98 2) 1 ABR 63/97 Nr. 22 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 1998, S. 2525 1998, S. 2278<br />

Einstellung<br />

Einstellung<br />

07.05.98 1) 2 AZR 55/98 Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969<br />

Nr. 6 zu § 1 KSchG<br />

1998, S. 1770<br />

Namensliste<br />

Interessenausgleich<br />

07.05.98 2) 2 AZR 536/97 Nr. 94 zu § 1 KSchG 1969 Nr. 5 zu § 1 KSchG<br />

1998, S. 2263 1998, S. 1768<br />

Betriebsbedingte Kündigung Interessenausgleich<br />

26.05.98 1 AZR 704/97 Nr. 98 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 65 zu § 87 BetrVG 1972 1998, S. 2422 1998, S. 2119<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

16.06.98 1 ABR 68/97 Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 1999, S. 55 1999, S. 438<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />

Arbeitssicherheit<br />

17.06.98 1) 2 AZR 336/97 Nr. 49 zu § 2 KSchG 1969 Nr. 30 zu § 2 KSchG 1998, S. 2170<br />

17.06.98 2) 7 ABR 22/97 Nr. 62 zu § 40 BetrVG 1972 Nr. 85 zu § 40 BetrVG 1972 1999, S. 107 1999, S. 388<br />

17.06.98 3) 7 ABR 25/97 Nr. 63 zu § 40 BetrVG 1972 Nr. 84 zu § 40 BetrVG 1972 1999, S. 157 1999, S. 387<br />

09.07.98 2 AZR 142/98 Nr. 36 zu § 103 BetrVG 1972 Nr. 39 zu § 103 BetrVG 1972 1998, S. 2124<br />

28.07.98 1) 3 AZR 100/98 Nr. 4 zu § 1 BetrAVG<br />

Nr. 18 zu § 1 BetrVG Ablösung 1999, S. 536 1999, S. 389<br />

Überversorgung<br />

28.07.98 2) 3 AZR 357/97 Nr. 9 zu § 79 LPVG Bad.-Württ. Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Ablösung 1999, S. 750<br />

27.10.98 1 ABR 3/98 Nr. 99 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 66 zu § 87 BetrVG 1972 1999, S. 370 1999, S. 489<br />

Lohngestaltung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

11.11.98 1) 7 ABR 47/97 Nr. 19 zu § 50 BetrVG 1972 Nr. 17 zu § 50 BetrVG 1972 1999, S. 1327 1999, S. 1457<br />

11.11.98 2) 4 ABR 40/97 Nr. 18 zu § 50 BetrVG 1972 Nr. 16 zu § 50 BetrVG 1972 1999, S. 1458<br />

11.11.98 3) 7 AZR 491/97 Nr. 129 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 139 zu § 37 BetrVG 1972 1999, S. 1328 1999, S. 2476<br />

12.11.98 8 AZR 282/97 Nr. 186 zu § 613a BGB Nr. 170 zu 613a BGB 1999, S. 337<br />

17.11.98 1 ABR 12/98 Nr. 79 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 59 zu § 87 BetrVG 1972 1999, S. 854


341<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

Arbeitszeit Arbeitszeit<br />

03.12.98 2 AZR 234/98 Nr. 99 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 100 zu § 102 BetrVG 1972 1999, S. 1172<br />

15.12.98 1) 1 ABR 9/98 Nr. 56 zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 43 zu § 80 BetrVG 1972 1999, S. 1497 1999, S. 910<br />

15.12.98 2) 1 AZR 332/98 Nr. 126 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 103 zu § 112 BetrVG 1972 1999, S. 1402<br />

19.01.99 1) 1 AZR 499/98 Nr. 28 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 1999, S. 1380 1999, S. 962<br />

Ordnung <strong>des</strong> Betriebes<br />

Betriebliche Ordnung<br />

19.01.99 2) 1 AZR 342/98 Nr. 37 zu § 113 BetrVG 1972 Nr. 28 zu § 113 BetrVG 1972 2000, S. 47 2000, S. 231<br />

10.02.99 2 AZR 716/98 Nr. 40 zu § 1 KSchG 1969 Nr. 38 zu § 1 KSchG<br />

1999, S. 1714 1999, S. 908<br />

Soziale Auswahl<br />

Soziale Auswahl<br />

11.03.99 2 AZR 461/98 Nr. 12 zu § 17 KSchG 1969 Nr. 8 zu § 17 KSchG 1999, S. 1272 1999, S. 1274<br />

18.03.99 1)<br />

8 AZR 159/98 Nr. 189 zu § 613a BGB Nr. 177 zu § 613a BGB 1999, S. 1222 1999, S. 1223<br />

18.03.99 2)<br />

8 AZR 196/98 Nr. 190 zu § 613a BGB Nr. 178 zu § 613a BGB 1999, S. 1455<br />

23.03.99 1 ABR 33/98 Nr. 80 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 60 zu § 87 BetrVG 1972 1999, S. 2674 1999, S. 746<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

20.04.99 1) 1 AZR 631/98 Nr. 12 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 63 zu § 77 BetrVG 1972 1999, S. 1976 1999, S. 1660<br />

Tarifvorbehalt<br />

20.04.99 2) 1 ABR 72/98 Nr. 89 zu Art. 9 GG Nr. 65 zu Art. 9 GG 1999, S. 1657 1999, S. 1555<br />

29.04.99 2 AZR 352/98 Nr. 21 zu § 23 KSchG 1969 Nr. 21 zu § 23 KSchG 1999, S. 2406 1999, S. 1710<br />

11.05.99 3 AZR 21/98 Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Nr. 1 zu § 1 BetrAVG<br />

2000, S. 516 2000, S. 525<br />

Betriebsvereinbarung<br />

20.05.99 1) 2 AZR 532/98 Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969<br />

Nr. 102 zu § 102 BetrVG 1972 1999, S. 2032 2000, S. 149<br />

Namensliste<br />

20.05.99 2) 2 AZR 148/99 Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969<br />

Nr. 101 zu § 102 BetrVG 1972 2000, S. 148<br />

Namensliste<br />

08.06.99 1) 1 ABR 28/97 Nr. 57 zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 44 zu § 80 BetrVG 1972<br />

08.06.99 2) 1 ABR 67/98 Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 25 zu § 87 BetrVG 1972 1999, S. 2357 1999, S. 2218<br />

Ordnung <strong>des</strong> Betriebes<br />

Betriebliche Ordnung<br />

08.06.99 3) 1 AZR 831/98 Nr. 47 zu § 111 BetrVG 1972 Nr. 37 zu § 111 BetrVG 1972 1999, S. 2244<br />

09.06.99 7 AZR 170/98 Nr. 2 zu § 63 LPVG Brandenburg 1999, S.2297 1999, S.2371<br />

17.06.99 2 AZR 608/98 Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 10 zu § 102 BetrVG 1972 1999, S. 2012


342<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

Weiterbeschäftigung Beschäftigungspflicht<br />

03.08.99 1 ABR 30/98 Nr. 7 zu § 25 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 33 BetrVG 1972 2000, S. 621 2000, S. 626<br />

17.08.99 3 ABR 55/98 Nr. 79 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 2 zu § 1 BetrAVG<br />

2000, S. 777 2000, S. 774<br />

Betriebsvereinbarung<br />

25.08.99 7 AZR 713/97 Nr. 130 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 140 zu § 37 BetrVG 1972 2000, S. 774 2000, S. 883<br />

21.09.99 1) 1 ABR 40/98 Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 30 zu § 95 BetrVG 1972 2000, S. 1036 2000, S. 928<br />

21.09.99 2) 9 AZR 912/98 Nr. 1 zu § 1 SozPlKonkG Nr. 105 zu § 112 BetrVG 1972 2000, S. 1245 2000, S. 1230<br />

19.10.99 1) 1 ABR 75/98 Nr. 58 zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 45 zu § 80 BetrVG 1972 2000, S. 1297 2000, S. 1031<br />

19.10.99 2) 1 AZR 838/98 Nr. 135 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 104 zu § 112 BetrVG 1972 2000, S. 884 2000, S. 930<br />

20.10.99 7 ABR 25/98 Nr. 67 zu § 40 BetrVG 1972 Nr. 89 zu § 40 BetrVG 1972 2000, S. 515 2000, S. 524<br />

28.10.99 2AZR 437/98 Nr. 44 zu § 15 KSchG 1969 Nr. 48 zu § 15 KSchG 1969 2000, S. 514 2000, S. 578<br />

02.12.99 2 AZR 724/98 Nr. 16 zu § 79 BPersVG Nr. 4 zu § 94 BetrVG 1972 2000, S. 1092 2000, S. 1418<br />

14.12.99 1 ABR 27/98 Nr. 104 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 68 zu § 87 BetrVG 1972 2000, S. 1521 1999, S. 2649<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

12.01.00 7 ABR 61/98 Nr. 5 zu § 24 BetrVG 1972 Nr. 2 zu § 24 BetrVG 1972 2000, S. 1088 2000, S. 1422<br />

20.01.00 2 ABR 40/99 Nr. 40 zu § 103 BetrVG 1972 Nr. 49 zu § 15 KSchG 1969 2000, S. 308 2000, S. 1666<br />

25.01.00 1)<br />

1 ABR 3/99 1) Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 157 zu § 87 BetrVG 1972 2000, S. 1195 2000, S. 1128<br />

25.01.00 2) 1 ABR 1/99 Nr. 137 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 106 zu § 112 BetrVG 1972 2000, S. 2261 2000, S.2329<br />

17.02.00 2 AZR 913/98 Nr. 103 zu § 102 BetrVG 1972 2000, S. 1407 2000, S. 1130<br />

24.02.00 1) 8 AZR 167/99 Nr. 47 zu § 1 KSchG 1969 Nr. 104 zu § 102 BetrVG 1972 2000, S. 1528 2000, S. 1420<br />

soziale Auswahl<br />

24.02.00 2) 8 AZR 180/99 Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969<br />

Nr. 7 zu § 1 KSchG<br />

2000, S. 1287<br />

Namensliste<br />

Interessenausgleich<br />

29.02.00 1)<br />

1 ABR 5/99 2) Nr. 36 zu § 95 BetrVG 1972 Nr. 31 zu § 95 BetrVG 1972 2000, S.1784 2000, S. 2384<br />

29.02.00 2) 1 ABR 4/99 Nr. 105 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 69 zu § 87 BetrVG 1972 2000, S. 2045 2000, S. 2614<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

29.02.00 3)<br />

1 ABR 15/99 Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 61 zu § 87 BetrVG 1972 2000, S. 1894 2000,S.1971<br />

Arbeitszeit<br />

08.03.00 7 ABR 11/98 Nr. 68 zu § 40 BetrVG 1972 Nr. 90 zu § 40 BetrVG 1972 2000, S. 1626 2000, S. 1335<br />

22.03.00 7 ABR 34/98 Nr. 8 zu § 14 AÜG Nr. 4 zu § 14 AÜG 2000, S. 2098 2000, S. 2330<br />

28.03.00 1) 1 AZR 366/99 Nr. 83 zu § 77 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972 2001, S. 679 2001, S. 47


343<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

Ablösung<br />

28.03.00 2) 1 ABR 16/99 Nr. 27 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972 2000, S. 2311 2001, S. 203<br />

Einstellung<br />

Einstellung<br />

28.03.00 3) 1 ABR 17/99 Nr. 39 zu § 95 BetrVG 1972 Nr. 33 zu § 95 BetrVG 1972 2000, S. 2414 2000, S. 2176<br />

05.04.00 7 AZR 213/99 Nr. 131 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 141 zu § 37 BetrVG 1972 2001, S. 96 2000, S. 2074<br />

13.04.00 2 AZR 215/99 Nr. 13 zu § 17 KSchG 1969 Nr. 9 zu § 17 KSchG 1969 2000, S. 2264 2000, S. 2175<br />

18.04.00 1) 1 ABR 22/99 Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 27 zu § 87 BetrVG 1972 2000, S.2521 2000, S. 2227<br />

Überwachung<br />

18.04.00 2) 1ABR 28/99 Nr. 9 zu § 98 BetrVG 1972 Nr. 9 zu § 98 BetrVG 1972 2000, S. 2433<br />

11.05.00 1) 2 AZR 54/99 Nr. 13 zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972 2000, S. 2049 2000, S. 1969<br />

Weiterbeschäftigung<br />

Beschäftigungspflicht<br />

11.05.00 2) 2 AZR 276/99 Nr. 42 zu § 103 BetrVG 1972 Nr. 41 zu § 103 BetrVG 1972 2000, S. 2470 2001, S. 205<br />

16.05.00 9AZR 277/99 Nr. 18 zu § 157 BGB Nr. 36 zu § 611 BGB<br />

2000, S. 2365 2001, S. 50<br />

Aufhebungsvertrag<br />

25.05.00 8 AZR 416/99 Nr. 209 zu § 613a BGB Nr. 190 zu § 613a BGB 2000, S. 2156 2000, S. 1966<br />

08.06.00 2 AZR 375/99 Nr. 164 zu § 626 BGB Nr. 15 zu § 626 BGB<br />

2001, S. 46<br />

Ausschlussfrist<br />

27.06.00 1 ABR 32/99 (A) Nr. 1 zu EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 1 zu EG-Vertrag 1999 2001, S. 414 2001, S. 50<br />

Richtlinie 94/45<br />

11.07.00 1 ABR 39/99 Nr. 12 zu § 78 BetrVG 1972 Nr. 42 zu § 103 BetrVG 1972 2000, S. 1521 2001, S. 765<br />

18.10.00 2 AZR 494/99 Nr. 13 zu § 1 BetrVG 1972 Nr. 51 zu § 15 KSchG 2000, S. 1097 2001, S. 1729<br />

Gemeinsamer Betrieb<br />

11.10.00 5 AZR 122/99 Nr. 20 zu § 611 BGB Arbeitszeit Nr. 30 zu § 611 BGB 2001 S. 473 2001, S. 543<br />

13.03.01 1 ABR 34/00 Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 8 zu § 99 BetrVG 1972 2001, S. 2586 2001, S. 2558<br />

Einstellung<br />

Einstellung<br />

21.03.01 10 AZR 89/00 Nr. 164 zu § 611 BGB<br />

Gratifikation, Prämie<br />

15.05.01 1 ABR 39/00 Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 2001, S. 2320<br />

Leistungslohn<br />

19.06.01 1)<br />

1 ABR 25/00 Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972 Nr. 9 zu § 99 BetrVG 1972 2001, S. 1799 2002, S. 1278


344<br />

Aktenzeichen AP EzA BB DB<br />

Datum<br />

Einstellung Einstellung<br />

19.06.01 2)<br />

1 ABR 43/00 Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 63 zu § 87 BetrVG 1972 2001, S. 1798 2001, S. 2301<br />

Leiharbeitnehmer<br />

Arbeitszeit<br />

14.08.01 1 AZR 760/00 Nr. 142 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 108 zu § 112 BetrVG 1972 2002, S. 153<br />

20.11.01 1 AZR 97/01 Nr. 39 zu § 113 BetrVG 1972 Nr. 29 zu § 113 BetrVG 1972 2002, S. 1862 2002, S. 950<br />

11.12.01 1 AZR 193/01 Nr. 22 zu § 50 BetrVG 1972 Nr. 18 zu § 50 BetrVG 1972 2002, S. 1487 2002, S. 1276<br />

15.01.02 1 ABR 10/01 Nr. 23 zu § 50 BetrVG 1972 Nr. 19 zu § 50 BetrVG 1972 2002, S. 1699 2002, S. 1564<br />

16.04.02 1 ABR 23/01, 24/01, Nr. 69 zu § 5 BetrVG 1972 Nr. 66 zu § 5 BetrVG 1972 2002, S. 2387 2002, S. 2113<br />

25/01<br />

28.05.02 1 ABR 40/01 Nr. 96 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 65 zu § 87 BetrVG 1972<br />

2002, S. 2385<br />

Arbeitszeit<br />

Arbeitszeit<br />

10.12.02 1 ABR 7/02 Nr. 59 zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 80 BetrVG 2001 2003, S. 1900 2003, S. 2072<br />

16.01.03 2 AZR 707/01 Nr. 129 Zu § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 zu § 102 BetrVG 2001 2003, S. 1791<br />

16.04.03 7 ABR 53/02 Nr. 1 zu § 9 BetrVG 2002 Nr. 1 zu § 9 BetrVG 2001 2003, S. 2178 2003, S. 2128<br />

29.07.03 3 ABR 34/02 Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 2 zu § 87 BetrVG 2001 2004, S. 943 2004, S. 883<br />

Sozialeinrichtung<br />

Betriebliche Lohngestaltung<br />

22.01.04 2 AZR 111/02 Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 11 zu § 1 KSchG<br />

Namensliste<br />

Interessenausgleich<br />

13.10.04 7 ABR 6/04 Nr. 71 zu § 5 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 5 BetrVG 2001 2006, S. 336 2005, S. 837<br />

26.10.04 1 AZR 493/03 Nr. 49 zu § 113 BetrVG 1972 Nr. 5 zu § 113 BetrVG 2001 2005, S. 559 2005, S. 115<br />

10.10.07 7 ABR 61/06 Nr 72 zu § 5 BetrVG 1972 Nr. 3 zu § 5 BetrVG 2001 2008, S. 590<br />

06.11.07 1 AZR 960/06 Nr. 190 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 25 zu § 112 BetrVG 2001 2008, S. 676 2008, S. 356<br />

16.04.08 7 ABR 4/07 Nr 32 zu § 1 BetrVG 1972 Nr. 7 zu § 1 BetrVG 2001 2008, S. 2066 2008, S. 1864<br />

Gemeinsamer Betrieb<br />

23.10.08 2 ABR 59/07 Nr. 58 zu § 103 BetrVG 1972 Nr. 25 zu § 626 BGB 2002 2009, S. 2208 2009, S. 1131<br />

26.05.09 1 AZR 198/08 Nr. 200 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 31 zu § 112 BetrVG 2001 2009, S. 2428 2009, S. 1766


345<br />

- Lan<strong>des</strong>arbeitsgerichte -<br />

Datum Aktenzeichen AP EzA DB Sonstige<br />

Gericht<br />

LAG Baden-Württemberg 09.01.76 5 Ta BV 12/75<br />

05.12.75 5 Sa 120/75<br />

18.02.81 2 Ta BV 5/ 80 1981, S. 1781 BB 1981, S. 1577<br />

09.08.85 5 Ta BV 3/ 85 BB 1985, S. 2321<br />

28.08.85 2 Ta BV 8/85 1986, S. 805 BB 1986, S. 1015<br />

22.11.85 5 Ta BV 6/85 1986, S. 334<br />

12.12.85 14 Ta BV 22/85 AiB 1986, S. 67<br />

30.12.88 7 Ta BV 9/88 1989, S. 736<br />

23.01.91 12 Ta BV 14/90 1991, S. 2495<br />

05.03.91 14 Ta BV 50/90 NZA 1992, S. 184<br />

30.04.92 13 Ta BV 16/91 BB 1992, S. 2431<br />

21.02.94 15 Ta BV 11/93 1995, S. 51 BB 1994, S. 1352<br />

LAG Berlin 31.05.78 6 Ta BV 7/77 BB 1979, S. 1142<br />

31.03.81 8 Ta BV 5/80<br />

1981, S. 1519 ArbuR 1982, S. 324<br />

<strong>und</strong> 6/80<br />

11.02.85 9 Ta BV 5/84 1986, S. 49 NZA 1985, S. 604<br />

27.06.86 13 Sa 6/ 86 1987, S. 178<br />

12.08.86 8 Ta BV 4/ 86 CR 1987, S. 26<br />

27.11.86 14 Ta BV 5/86 1987, S. 2206<br />

22.04.87 12 Ta BV 1/87 Nr. 19 zu § 23<br />

AiB 1987, S. 215<br />

BetrVG 1972<br />

13.06.88 9 Ta BV 1/88 1988, S. 1860<br />

06.12.89 2 Ta BV 6/89 1990, S. 538<br />

24.10.90 8 Sa 64/90 1991, S. 51 BB 1991, S. 142<br />

08.11.90 14 Ta BV 5/90 1991, S. 1288 BB 1991, S. 206<br />

06.09.91 2 Ta BV 3/91 1991, S. 2593 BB 1992, S. 68<br />

07.09.95 10 Ta BV 5/95 Nr. 36 zu § 111 NZA 1996, S. 1284


346<br />

Datum Aktenzeichen AP EzA DB Sonstige<br />

Gericht<br />

<strong>und</strong> 9/95 BetrVG 1972<br />

LAG Bremen 21.07.78 1 Ta BV 20/77 ARST 1978, S. 177<br />

15.06.84 3 Ta BV 12/84 1984, S. 1935<br />

25.07.86 2 Ta BV 50/86 Nr. 15 zu § 23<br />

ArbuR 1987, S. 35<br />

BetrVG 1972<br />

31.10.86 4 Sa 75/86 AiB 1988, S. 23<br />

15.07.87 2 Ta BV 6/86 Nr. 27 zu § 87 1987, S. 1945 NZA 1987, S. 677<br />

BetrVG 1972<br />

28.07.87 1 Sa 155/86 1987, S. 2367<br />

01.07.88 4 Ta BV 15/88 AiB 1988, S. 315<br />

15.06.90 4 Sa 353/89 1990, S. 1776 BB 1990, S. 2119<br />

03.11.00 4 Ta BV 10/00 NZA-RR 2001, S. 310<br />

29.09.77 14 Sa 971/77 1978, S. 2494<br />

LAG<br />

Düsseldorf<br />

13.03.78 21 Ta BV 3/78 1978, S. 1695<br />

27.05.80 5 Ta BV 2/80 1981, S. 1780<br />

10.03.81 11 Sa 1453/80 1981, S. 1729<br />

27.04.81 20 Ta BV 12/81 1981, S. 1677<br />

03.07.81 13 Ta BV 20/81 1981, S. 1676<br />

30.04.84 10 (12) Ta BV<br />

1984, S. 2624<br />

10/84<br />

28.01.87 6 Ta BV 116/86 1987, S. 1439<br />

23.02.88 16 Ta BV 13/88 1988, S. 2651 RDV 1989, S. 34<br />

04.11.88 17 (6) Ta BV<br />

NZA 1989, S. 146<br />

114/88<br />

05.12.88 4 Sa 1288/88 1989, S. 1343<br />

03.01.89 11 Ta BV<br />

NZA 1989, S. 733<br />

160/88<br />

11.04.89 12 Ta BV 9/89 1989, S. 2284


347<br />

Datum Aktenzeichen AP EzA DB Sonstige<br />

Gericht<br />

16.05.90 12 Ta BV 9/90 NZA 1991, S. 29<br />

04.03.92 5 Ta BV 116/91 NZA 1992, S. 613<br />

22.05.92 15 Ta BV 23/92<br />

19.11.96 8 Ta BV 80/96 1997, S. 1286<br />

25.11.97 8 Sa 1358/97 NZA-RR 1988, S. 539<br />

31.10.02 5 Ta BV 42/02 2003, S. 292<br />

23.01.03 11 Ta BV 60/02 BB 2003, S. 1437<br />

21.09.82 4 Ta BV Ga<br />

1983, S. 613 BB 1984, S. 145<br />

94/82<br />

22.02.83 5 Ta BV 88/82 1983, S. 2143<br />

17.03.83 4 Ta BV 130/82 1984, S. 882 ZIP 1983, S. 1114<br />

30.08.84 4 Ta BV Ga<br />

1985, S. 178 BB 1985, S. 659<br />

114/84<br />

26.02.85 4 Ta BV 97/84 1985, S. 1799 BB 1986, S. 259<br />

11.11.86 5 Ta BV 121/86 BB 1987, S. 614<br />

12.05.87 4 Ta BV 267/86 BB 1987, S. 2093<br />

04.08.87 5 Ta BV Ga<br />

ArbuR 1988, S. 91<br />

82/87<br />

11.08.87 5 Ta BV Ga<br />

BB 1988, S. 68<br />

88/87<br />

26.11.87 12 Ta BV 64/87 1988, S. 816 NZA 1988, S. 441<br />

03.03.88 12 Sa 898/87 1988, S. 1706<br />

19.04.88 5 Ta BV Ga<br />

1989, S. 128<br />

52/88<br />

14.06.88 4 Ta BV 167/87 1989, S. 332<br />

23.06.88 12 Ta BV 66/88 1988, S. 2520<br />

12.07.88 5 Ta BV Ga<br />

1989, S. 332<br />

89/88<br />

28.07.88 12 Ta BV 42/88 NZA 1989, S. 441<br />

01.09.88 12 Ta BV Ga 1989, S. 184<br />

LAG<br />

Frankfurt a. M.


348<br />

Datum Aktenzeichen AP EzA DB Sonstige<br />

Gericht<br />

155/88<br />

06.07.89 9 Sa 1295/88 1990, S. 1193<br />

24.10.89 5 Ta BV Ga<br />

1990, S. 2126<br />

155/89<br />

28.11.89 4 Ta BV 98/88 1990, S. 1728<br />

16.03.90 6 Sa 1298/90 1991, S. 658<br />

07.03.91 12 Ta BV<br />

1991, S. 2495 NZA 1991, S. 981<br />

172/90<br />

18.03.93 12 Ta BV<br />

BB 1994, S. 66<br />

106/93<br />

06.04.93 4 TaBV Ga<br />

1994, S. 2635<br />

45/93<br />

08.05.95 11 SaGa 589/95 BB 1995, S. 2064<br />

LAG Hamburg 02.12.76 1 Ta BV 5/75 1982, S. 1522<br />

13.11.81 6 Ta BV 9/81 1983, S. 2369<br />

08.06.83 6 Ta BV 9/83 1986, S. 702 BB 1986, S. 259<br />

05.02.86 4 Ta BV 12/85 Nr. 13 zu § 23 1986, S. 598<br />

BetrVG 1972<br />

17.03.86 2 Ta BV 5/85 BB 1987, S. 1461<br />

28.11.86 8 Ta BV 5/86 1987, S. 1595<br />

01.09.88 2 Sa 94/86 BB 1989, S. 1053<br />

10.07.91 8 Ta BV 3/91 LAGE Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972<br />

Betriebliche Ordnung<br />

19.08.91 5 Ta BV 9/91 1992, S. 587<br />

18.11.91 4 Ta BV 10/90 1992, S. 791<br />

26.06.97 6 Ta BV 5/97 ZIP 1997, S. 2205<br />

LAG Hamm 27.04.72 1972, S. 1119<br />

14.05.76 3 Ta BV 16/76 Nr. 1 zu § 87 1976, S. 1973 BB 1976, S. 1028<br />

BetrVG 1972


349<br />

Datum Aktenzeichen AP EzA DB Sonstige<br />

Gericht<br />

Leistungslohn<br />

01.04.77 3 Sa 181/77 Nr. 19 zu § 103<br />

BetrVG 1972<br />

02.06.78 3 Ta BV 23/78 Nr. 5 zu § 87<br />

BetrVG 1972<br />

Arbeitszeit<br />

18.08.78 3 Ta BV 61/78 1979, S. 2042<br />

17.12.80 12 Ta BV 61/80 1981, S. 1336<br />

22.04.81 12 Ta BV 32/81 1981, S. 1727<br />

22.12.82 12 Ta BV 53/82 1983, S. 1985<br />

04.12.85 3 Ta BV 101/85 1986, S. 547 BB 1986, S. 258<br />

22.01.86 12 Ta BV<br />

1986, S. 806<br />

131/85<br />

11.06.86 12 Ta BV 16/86 NZA 1987, S. 35<br />

09.07.86 3 Ta BV 31/86 NZA 1986, S. 842<br />

03.12.86 3 Sa 1229/86 1987, S. 2659<br />

20.04.88 3 Sa 1827/87 1988, S. 2058<br />

04.10.90 17 Sa 316/90 1991, S. 1468<br />

08.04.91 17 Sa 1565/90 1991, S. 2593 BB 1991, S. 1340<br />

22.10.91 13 Ta BV 36/91 BB 1992, S. 430<br />

11.02.92 2 Sa 1615/91 1992, S. 2640 BB 1992, S. 2075<br />

19.02.92 3 Ta BV 115/91 1992, S. 1833<br />

24.03.92 1 Ta BV 182/91 1992, S. 2639 BB 1993, S. 291<br />

29.06.93 13 Ta BV<br />

BB 1994, S. 139<br />

158/92<br />

14.02.95 6 Sa 937/94 1995, S. 933 BB 1995, S. 1246<br />

01.07.97 13 Ta BV 54/97 Nr. 8 zu § 98<br />

ZIP 1997, S. 2210<br />

ArbGG 1979<br />

08.05.02 10 Ta BV<br />

NZA-RR 2003, S. 99<br />

132/01<br />

15.11.02 10 Ta BV 92/02 2003, S. 342 ArbRB 2003, S. 140


350<br />

Datum Aktenzeichen AP EzA DB Sonstige<br />

Gericht<br />

14.01.03 13 Ta BV 90/02 LAGReport 2003, S. 143<br />

LAG Köln 19.01.83 5 Ta BV 16/82 1983, S. 1101<br />

27.01.83 3 Ta BV 33/82 1983, S. 2144<br />

22.04.85 6 Ta BV 5/85 BB 1985, S. 1332<br />

23.10.85 3 Ta BV 56/85 1986, S. 386 NZA 1986, S. 370<br />

12.06.87 4 Ta BV 10/87 1987, S. 2106<br />

06.10.87 11 Ta BV 50/87 NZA 1988, S. 589<br />

19.02.88 10 Ta BV 69/87 1989, S. 1341<br />

19.04.88 11 Ta BV 24/88 1988, S. 1400<br />

29.04.88 5 Ta BV 3/88 1988, S. 1859<br />

14.06.89 2 Ta BV 17/89 NZA 1989, S. 939<br />

06.10.89 9 Ta BV 49/89 BB 1990, S. 998<br />

12.06.91 7 Ta BV 42/90 BB 1991, S. 2528<br />

21.10.94 13/10 Ta BV<br />

BB 1995, S. 568<br />

45/94<br />

01.09.95 13 Ta BV<br />

BB 1995, S. 2115<br />

223/95<br />

25.03.99 19 Ta BV<br />

259/98<br />

10.02.00 5 Ta BV 63/99 NZA RR 2001, S. 142<br />

20.02.03 6 Ta BV 79/02 ARST 2003, S. 261<br />

LAG München 16.11.78 8 Ta BV 6/78 Nr. 2 zu § 95 1979, S. 1561 BB 1979, S. 1092<br />

BetrVG 1972<br />

06.08.86 8 Ta BV 34/86 1987, S. 281<br />

14.01.87 5 (6) Ta BV<br />

BB 1987, S. 685<br />

41/86<br />

21.10.87 5 Ta BV 9/87 BB 1988, S. 1182<br />

11.05.88 5 Sa 1193/87 1988, S. 2651<br />

21.09.88 8 Ta BV 19/88 NZA 1989, S. 280


351<br />

Datum Aktenzeichen AP EzA DB Sonstige<br />

Gericht<br />

08.11.88 2 Sa 691/88 1989, S. 1880<br />

19.07.90 6 Ta BV 62/89 BB 1991, S. 1337<br />

27.11.90 2 Sa 542/90 BB 1991, S. 624<br />

15.07.91 4 Ta BV 27/91 1991, S. 2678 BB 1991, S. 2528<br />

LAG Niedersachsen 25.02.80 3 Ta BV 4/79 Nr. 12 zu § 87 1980, S. 1849<br />

BetrVG 1972<br />

Lohn <strong>und</strong><br />

Arbeitsentgelt<br />

13.03.81 3 Sa 127/80 1981, S. 1985<br />

30.08.82 11 Ta BV 8/81 1983, S. 1312<br />

24.02.84 3 Ta BV 9/83 ArbuR 1985, S. 99<br />

18.10.94 11 Ta BV 90/94 1995, S. 2375<br />

12.09.00 7 Ta BV 84/99 Nr. 29 zu § 99<br />

NZA-RR 2001, S. 141<br />

BetrVG 1972<br />

LAG Nürnberg 29.01.87 5 Ta BV 4/86 NZA 1987, S. 572<br />

29.09.89 4 Ta BV 40/89 NZA 1990, S. 503<br />

06.11.90 4 Ta BV 13/90 1991, S. 707 BB 1991, S. 1863<br />

28.05.02 5 Ta BV 29/01 ArbuR 2002, S. 438<br />

30.04.86 2 Ta BV 17/86 1986, S. 1629<br />

LAG Rheinland-Pfalz<br />

08.03.91 6 Ta BV 48/90 NZA 1991, S. 653<br />

LAG Schleswig-Holstein 09.06.82 5 Ta BV 4/82 1983, S. 995<br />

04.07.85 5 Ta BV 15/85 1985, S. 1791<br />

24.08.88 5 Ta BV 13/88 NZA 1989, S. 690<br />

15.09.88 4 Ta BV 22/88 1989, S. 52<br />

15.11.88 2 Ta BV 11/88 1990, S. 790<br />

25.01.90 4 Ta BV 40/89 BB 1990, S. 922


352<br />

Datum Aktenzeichen AP EzA DB Sonstige<br />

Gericht<br />

13.09.90 4 Ta BV 19/90 1991, S. 287 BB 1991, S. 764<br />

15.11.90 4 Ta BV 35/90 1991, S. 288<br />

30.05.91 4 Ta BV 12/91 BB 1991, S. 1863<br />

13.01.92 4 Ta BV 54/91 1992, S. 1788 BB 1992, S. 1210<br />

23.02.95 4 Sa 506/94 BB 1995, S. 1593<br />

04.02.97 1 Ta BV 3/97 1997, S.832


353<br />

- Arbeitsgerichte -<br />

Datum Aktenzeichen AP EzA DB Sonstige<br />

Gericht<br />

ArbG Aachen 17.05.02 9 BV 30/02 EzAÜG Nr. 79 BetrVG<br />

ArbG Berlin 24.09.87 10 Ca 159/87 1988, S. 133 BB 1988, S. 70<br />

24.11.00 88 Ca 27386/00 NZA RR 2001, S. 198<br />

11.09.02 7 BV 14772/02 EzAÜG Nr. 83 BetrVG<br />

ArbG Bielefeld 20.04.90 2 BV Ga 12/90 1990, S. 1776<br />

ArbG Braunschweig 15.06.82 5 BV Ga 5/82 1983, S. 239<br />

ArbG Darmstadt 15.01.81 5 Ga 1/81 MDR 1981, S. 347<br />

22.10.02 8 BV 4/02 ArbuR 2003, S. 121<br />

09.01.80 10 BV 79/79 Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1980, S. 691 BB 1980, S. 468<br />

1972<br />

Kontrolleinrichtung<br />

18.02.81 4 BV Ga 3/81 BetrR 1981, S. 302<br />

07.01.83 8 BV Ga 41/82 1983, S. 2093<br />

10.07.02 4 BV 37/02 2002, S. 1781<br />

ArbG Düsseldorf<br />

ArbG Eisenach 14.12.93 5 BV Ga 1/93<br />

ArbG Frankfurt a.M. 02.09.82 4 BV Ga 28/82 1983, S. 239<br />

09.04.02 20 Ca 8024/01 ArbuR 2002, S. 394<br />

22.05.02 2 BV 148/02 NZA-RR 2003, S. 26<br />

ArbG Gotha 03.04.01 3 BV 1/01 Nr. 2 zu § 7 ArbGG 2001, S. 1254


354<br />

Datum Aktenzeichen AP EzA DB Sonstige<br />

Gericht<br />

ArbG Hamburg 03.08.93 21 BV Ga 2/93 BB 1993, S. 2022<br />

ArbG Herne 05.06.02 1 BV 1/02 2002, S. 1782<br />

ArbG Kiel 13.12.96 2 BV Ga 57c/96 BB 1997, S. 635<br />

ArbG Ludwigshafen 20.11.96 3 Ga BV 3062/96 NZA 1997, S. 172<br />

ArbG Mainz 04.12.85 1986, S. 754<br />

ArbG Minden 25.09.96 1 BV Ga 7/96 BB 1997, S. 635<br />

ArbG Mönchengladbach 03.07.02 5(4) BV 18/02 NZA-RR 2003, S. 22<br />

BB 1981, S. 1522<br />

ArbG München 19.12.80 1 BV 95/80 Nr. 5 zu § 87 BetrVG<br />

1972<br />

Überwachung<br />

ArbG Neumünster 25.01.94 3a BV Ga 3/94 BB 1994, S. 717<br />

ArbG Nürnberg 20.03.96 12 BV Ga 6/96 BB 1996, S. 1723<br />

ArbG Siegen 03.06.83 1 Ga 21/83 ZIP 1983, S. 1117<br />

ArbG Stuttgart 16.03.83 2 BV 1/83 1983, S. 1718 BB 1983, S. 1215


355<br />

II. ANDERE GERICHTE<br />

Datum Aktenzeichen Amtl. Sammlung AP EzA Sonstige<br />

Gericht<br />

EuGH 04.06.92 Rs. C-360/90 Slg. 1992, I-3589 Nr. 39 zu Art. 119 EWG- Nr. 108 zu § 37 BetrVG 1972 DB 1992, S. 1481<br />

Vertrag<br />

06.02.96 Rs. C-457/93 Slg. 1996, I-243 Nr. 114 zu § 37 BetrVG 1972 Nr. 129 zu § 37 BetrVG 1972 DB 1996, S. 379<br />

29.03.01 Rs. C-62/99 Slg. 2001, I-2579 Nr. 2 zu EWG-Richtlinie Nr.<br />

BB 2001, S. 2219<br />

94/54<br />

10.09.09 Rs. C-44/08 Nr. 3 zu Richtlinie 98/59 EG- ZIP 2009, S. 2259<br />

Vertrag 1999<br />

BVerfG 15.01.69 1BvR 723/65 BVerfGE 25, S. 101 Nr. 4 zu § 34 a EStG Nr. 12 zu Art. 9 GG DB 1969, S. 467<br />

26.05.70 2 BvR 664/65 BVerfGE 28, S. 295 Nr. 16 zu Art. 9 GG Nr. 12 zu Art. 9 GG DB 1970, S. 1443<br />

27.02.73 2 BvL 27/69 BVerfGE 34, S. 307 Nr. 7 zu § 19 HAG Nr. 1 zu § 19 HAG BB 1973, S. 987<br />

28.04.76 1 BvR 71/73 BVerfGE 42, S. 133 Nr. 2 zu § 74 BetrVG 1972 Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972 DB 1976, S. 1485<br />

24.05.77 2 BvL 11/74 BVerfGE 44, S. 322 Nr. 15 zu § 5 TVG Nr. 5 zu § 5 TVG DB 1977, S. 1510<br />

14.02.78 1 BvR 466/75 BVerfGE 47, S. 191 Nr. 13 zu § 40 BetrVG 1972 Nr. 24 zu Art. 9 GG DB 1978, S. 843<br />

08.08.78 2 BvL 8/77 BVerfGE 49, S. 89 NJW 1979, S. 359<br />

17.02.81 2 BvR 384/78 BVerfGE 57, S. 220 Nr. 9 zu Art. 140 GG Nr. 32 zu Art. 9 GG DB 1981, S. 1467<br />

16.11.82 1 BvL 16/75 BVerfGE 62, S. 256 Nr. 16 zu § 622 BGB Nr. 13 zu Art. 3 GG DB 1983, S. 450<br />

<strong>und</strong> 36/79<br />

19.10.83 2 BvR 485/80 BVerfGE 65, S. 182 Nr. 22 zu § 112 BetrVG 1972 Nr. 27 zu § 112 BetrVG 1972 DB 1984, S. 189<br />

<strong>und</strong> 486/80<br />

18.12.85 1 BvR 143/83 Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972<br />

DB 1986, S. 486<br />

Arbeitszeit<br />

23.04.86 2 BvR 487/80 BVerfGE 73, S. 261 Nr. 28 zu Art. 2 GG DB 1987, S. 279<br />

16.06.86 1 BvR 431/86 NZA 1987, S. 206<br />

18.10.86 1 BvR 1426/83 Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972<br />

DB 1987, S. 2361<br />

Auszahlung<br />

30.05.90 1 BvL 2/83 u.a. BVerfGE 82, S. 126 Nr. 28 zu § 622 BGB Nr. 27 zu § 622 nF BGB DB 1990, S. 1565<br />

19.12.91 1 BvR 382/85 Nr. 24 zu § 611 BGB Nr. 10 zu § 611 BGB DB 1992, S. 786


356<br />

Datum Aktenzeichen Amtl. Sammlung AP EzA Sonstige<br />

Gericht<br />

Persönlichkeitsrecht Persönlichkeitsrecht<br />

21.03.94 1 BvR 1485/93 Nr. 4a zu § 2 BetrVG 1972 Nr. 14a zu § 2 BetrVG 1972<br />

22.08.94 1 BvR 1767/91<br />

Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Nr. 18a zu § 87 BetrVG 1972 NZA 1995, S. 129<br />

<strong>und</strong> 1117/92<br />

Gesetzesvorbehalt<br />

Betriebliche Ordnung<br />

24.05.95 2 BvF 1/92 BVerfGE 93, S. 37 DÖV 1996, S. 74<br />

14.11.95 1 BvR 601/92 BVerfGE 93, S. 352 Nr. 80 zu Art. 9 GG Nr. 60 zu Art. 9 GG BB 1996, S. 590<br />

08.10.96 1 BvR 1183/90 BVerfGE 95, S. 28 Nr. 3 zu Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 23 zu Art. 5 GG BB 1997, S. 205<br />

Pressefreiheit<br />

27.01.98 1 BvL 15/87 BVerfGE 97, S. 169 Nr. 17 zu § 23 KSchG 1969 Nr. 17 zu § 23 KSchG DB 1998, S. 826<br />

09.02.00 1 BvR 85/00 BB 2000, S 1143<br />

BVerwG 24.04.59 VII C 104.58 BVerwGE 8, S. 272 NJW 1959, S. 1842<br />

13.05.65 II C 146.62 BVerwGE 21, S. 127 MDR 1965, 853<br />

26.07.79 6 P 44.78 Nr. 4 zu § 75 BPersG<br />

27.07.79 6 P 38.78 PersV 1981, S. 162<br />

23.12.82 6 P 19.80 DB 1983, S. 1877<br />

30.01.85 6 P 41.82 PersR 1985, S. 75<br />

27.02.85 6 P 9.84 PersR 1985, S. 124<br />

26.03.85 6 P 31.82 PersR 1986, S. 95<br />

30.08.85 6 P 20.83 BVerwGE 72, S. 94<br />

12.03.86 6 P 5.85 BVerwGE 74, S. 94 PersR 1986, S. 116<br />

06.02.87 6 P 8.84 BVerwGE 75, S. 365<br />

01.06.87 6 P 8.85 PersR 1987, S. 244<br />

16.12.87 6 P 32.84 PersR 1988, S. 51<br />

30.12.87 6 P 20.82 PersR 1988, S. 54<br />

19.01.88 1 C 11.85 DB 1988, S. 1022<br />

15.04.88 7 C 94.86 BVerwGE 79, S. 208 BB 1989, S. 321<br />

31.08.88 6 P 35.85 BVerwGE 80, S. 143 Nr. 25 zu § 75 BPersVG RDV 1989, S. 80<br />

12.10.89 6 P 9.88 NJW 1990, S. 1248<br />

08.11.89 6 P 7.87 BVerwGE 84, S. 58 CR 1990, S. 783


357<br />

Datum Aktenzeichen Amtl. Sammlung AP EzA Sonstige<br />

Gericht<br />

02.02.90 6 PB 11.86 RDV 1990, S. 183<br />

05.02.90 6 PB 14.89 RDV 1990, S. 184<br />

27.07.90 PB 12.89 Nr. 25 zu § 72 a ArbGG 1979 PersR 1990, S. 297<br />

04.09.90 6 P 28.87 Nr. 1 zu § 68 BPersVG RDV 1991, S. 33<br />

10.10.91 6 P 23.90 PersR 1992, S. 301<br />

22.10.91 6 ER 502.91 PersR 1992, S. 104<br />

27.11.91 1) 6 P 7.90 PersR 1992, S. 147<br />

27.11.91 2) 6 P 15.90 PersR 1992, S. 198<br />

02.06.92 6 P 14.90 Nr. 34 zu § 75 BPersVG PersR 1992, S. 359<br />

25.06.92 6 P 29.90 PersR 1992, S. 364<br />

09.07.92 7 C 32.91 BVerwGE 90, S. 304 BB 1992, S. 2000<br />

25.11.93 3 C 38.91 BVerwGE 94, S. 307 ZLR 1994, S. 327<br />

15.03.95 6 P 31.93 BVerwGE 98, S. 77 Nr. 1 zu § 79 LPVG NW DÖV 1996, S. 120<br />

11.07.95 6 P 22.93 BVerwGE 99, S. 69 DÖV 1996, S. 123<br />

21.12.95 3 C 24/94 BVerwGE 100, S.<br />

DÖV 1996, S. 963<br />

221<br />

30.01.96 6 P 50/93 Nr. 2 zu § 74 LPVG Hessen PersR 1996, S. 316<br />

16.08.01 2 A 3/00 BVerwGE 115, S. 58 Nr. 8 zu § 93 BetrVG 1972 DÖV 2001, S. 1044<br />

BSG 12.12.85 7 RAr 37/85 SozR 1500 § 144 Nr. 33<br />

11.02.88 7 RAr 5/86 Nr. 10 zu § 1 AÜG BB 1988, S. 1184<br />

BGH 15.05.79 VI ZR 230/76 BGHZ 74, S. 281 Nr. 13 zu § 630 BGB Nr. 10 zu § 630 BGB DB 1979, S. 2378<br />

08.11.79 VII ZR 337/78 BGHZ 75, S. 299 Nr. 2 zu § 10 AÜG DB 1980, S. 347<br />

04.03.08 KZR 29/06 WRP 2008, S. 810<br />

KG Berlin 25.09.78 2 Ws (B) 82/78 DB 1979, S. 112<br />

DB 1982, S. 1575<br />

OLG Düsseldorf 08.04.82 5 Ss (OWi)<br />

136/82 -110/82 I


358<br />

Datum Aktenzeichen Amtl. Sammlung AP EzA Sonstige<br />

Gericht<br />

OLG Hamburg 04.06.85 2 Ss 5/85 DB 1985, S. 1846<br />

DB 1978, S. 748<br />

OLG Hamm 07.12.77 4 Ss (OWi)<br />

1407/77<br />

OLG Karlsruhe 07.06.85 1 Ss 68/85 Nr. 1 zu § 121 BetrVG 1972 BB 1986, S. 387<br />

OLG Stuttgart 22.11.84 4 Ss (25) 342/84 CR 1986, S. 414<br />

OVG Bremen 24.01.89 PV B 3/88 CR 1990, S. 597<br />

OVG Hamburg 04.07.88 OVG Bs PB 11/87 PersR 1988, S. 215<br />

VGH Kassel 29.03.89 BPV TK 3992/87 NZA 1989, S. 651<br />

BayVGH München 28.04.92 M 12 K 90.3016 BB 1992, S. 1854

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